{"id":"bgbl1-1979-35-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":35,"date":"1979-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche","law_date":"1979-06-29T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["885\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                     Z 5702 AX\n1979                          Ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 1979                                                                                                        Nr.35\nTag                                                                     In h a 1 t                                                                                    Seite\n29. 6. 79  Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und\nl(laucnseuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   885\n7831-1-41-2-3\n2. 7. 79  Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten . . . . . . . . . . . . . . .                                                            886\nneu: 800-21-1-füJ\n3. 7. 79  Verordnung zur Neufassung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und zur\nAnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • • • • • • •                                           901\nneu: 611-17-2; 611-17-1, 9232-1\n27. 6. 79  Achte Anordnung über die Dbertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beam-\ntenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundesministers für das Post- und\nFernmeldewesen - 7. Ergänzung der ZOVers - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        905\n2030-14-1\n27. 6. 79  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenver-\nsicherungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         906\n821-1, 1104-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        906\nErste Verordnung\nzur Änderung der Dritten Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche\nVom 29. Juni 1979\nAuf Grund des§ 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes                                             2. für Bullen, die zur Samengewinnung für die\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar                                                     künstliche Besamung bestimmt sind.\n1977 (BGBl. I S. 313) wird mit Zustimmung des Bundes-                                           Sie kann ferner zulassen, daß die erstmalige Imp-\nrates verordnet:                                                                                fung einzelner Zuchtrinder um höchstens drei\nMonate hinausgeschoben wird.\"\nArtikel 1\nDie Dritte Verordnung zum Schutz gegen die Maul-                                       2. In der Anlage werden die Abschnittsbezeichnung\nund Klauenseuche vom 29. Januar 1971 (BGBl. I S. 74)                                           ,,I.\" und Abschnitt II gestrichen.\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. § 4 erhält folgende Fassung:                                                               Diese Verordnung gilt' nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n,,§ 4                                                    zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von                                           26. Juli 1965 (BGBl.I S. 627) auch im Land Berlin.\n§ 1 Satz 1 zulassen\nArtikel 3\n1. für Rinderbestände, aus denen Rinder zu wis-\nsenschaftlichen Versuchen oder zu Impfstoff-                                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nprüfungen verwendet werden;                                                        dung in Kraft.\nBonn, den 29. Juni 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}