{"id":"bgbl1-1979-34-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":34,"date":"1979-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes","law_date":"1979-07-02T00:00:00Z","page":853,"pdf_page":1,"num_pages":30,"content":["853\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                     Z 5702 AX\n1979                        Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1979                                                                                           Nr.34\nTag                                                    In h alt                                                                                      Seite\n2. 7. 79  Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            853\n320-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   883\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           884\nBekanntmachung\nder Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nVom 2. Juli 1979\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur                                 8. den am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Arti-\nBeschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtli-                              kel VII des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBl. I\nchen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545) wird                            S. 841),\nnachstehend der Wortlaut des Arbeitsgerichtsgeset-                          9. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nzes in der ab 1. Juli 1979 geltenden Fassung bekannt-                             kel 112 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBL I\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                                           s. 469),\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                       10. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen Artikel 2\nnummer 320-1, veröffentlichte bereinigte Fassung                              des Gesetzes vom 21. März 1974 (BGBI. I S. 7 53),\ndes Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2\n11. den am 1. Januar 197 5 in Kraft getretenen § 13 des\ndes Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts\nGesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),\nvom 10. Juli 1958 (BGB!. I S. 437) und des § 3 des\nGesetzes über den Abschluß der Sammlung des                           12. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I                                   kel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBI. I\nS. 1451),                                                                     s. 3686),\n2. den am 1. Januar 1965 in Kraft getretenen Arti-                       13. den am 2 l. März 197 5 in Kraft getretenen Arti-\nkel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. November 1964                                kel 39 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\n(BGBL I S. 933),                                                              vom 18. März 1975 (BGBL I S. 705),\n3. den am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen§ 42 des                     14. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen\nGesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185),                             Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 197 5\n(BGBL I S. 1863),\n4. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Arti-\nkel 44 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBL I                         15. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen\nS. 645),                                                                      Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 20. August 1975\n(BGBL I S. 2189),\n5. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen\nArtikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1969                           16. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen§ 35 Abs. 3\n(BGBl.I S. 1106),                                                             des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976\n6. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen\n(BGBI. I S. 1153),\n§ 102 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August                       17. den gemäß Artikel 12 in Kraft getretenen Arti-\n1969 (BGBl. I S. 1112),                                                      kel 3 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember\n1976 (BGBI.I S. 3281 ),\n7. den am 19. Januar 1972 in Kraft getretenen § 124\ndes Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar                        18. den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 1\n1972 (BGBl.I S. 13),                                                         des Gesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545).\nBonn, den 2. Juli 1979\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nEhrenberg","854                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nArbeitsgerichtsgesetz\nERSTER TEIL                           6. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche\nvon Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen\nAllgemeine Vorschriften                             auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem\nVierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur\n§1                                 Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;\nGerichte für Arbeitssachen                  7. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Ent-\nwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungs-\nDie Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen - §§ 2 bis 3 -          dienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;\nwird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte - §§ 14\n8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trä-\nbis 31 -, die Landesarbeitsgerichte - §§ 33 bis 39- und\ngern des freiwilligen sozialen Jahres und Helfern\ndas Bundesarbeitsgericht - §§ 40 bis 45 - (Gerichte für\nArbeitssachen).                                                 nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen\nsozialen Jahres;\n§2                            9. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-\nSachliche Zuständigkeit im Urteilsverfahren               nehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus uner-\nlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeits-\n(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich          verhältnis im Zusammenhang stehen.\nzuständig für\n(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zustän-\n1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarif-        dig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen\nvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten      Arbeitnehmern und Arbeitgebern,\naus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder\nNichtbestehen von Tarifverträgen;                      a) die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer\n2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffä-           festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine\nArbeitnehmererfindung oder für einen techni-\nhigen Parteien oder zwischen diesen und Drillen\naus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um               schen Verbesserungsvorschlag nach§ 20 Abs. 1 des\nGesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum\nMaßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder\nGegenstand haben;\num Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich\ndes hiermit im Zusammenhang stehenden Betäti-          b) die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsver-\ngungsrechts der Vereinigungen handelt;                      hältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung\neiner vereinbarten Vergütung zum Gegenstand\n3. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-\nnehmern und Arbeitgebern                                    haben.\na) aus dem Arbeitsverhältnis;                             (3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch\nnicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstrei-\nb) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines           tigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit\nA rbeitsver häl tnisses;                            einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder\nc) aus Verhandlungen über die Eingehung eines           gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen\nArbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwir-        Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2\nkungen;                                             bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar\nwirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine\nd) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit\nGeltendmachung nicht die ausschließliche Zuständig-\ndem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang ste-\nhen;                                                keit eines anderen Gerichts gegeben ist.\ne) über Arbeitspapiere;                                    (4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch\nbürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristi-\n4. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-        schen Personen des Privatrechts und Personen, die\nnehmern oder ihren Hinterbliebenen und                  kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertre-\na) Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem             tungsorgans der juristischen Person zu deren Vertre-\nArbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittel-     tung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen\nbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;           gebracht werden.\nb) gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags-            (5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften\nparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten      findet des Urteilsverfahren statt.\nRechts über Ansprüche aus dem Arbeitsver-\nhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeits-                                    § 2a\nverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirt-\nSachliche Zuständigkeit im Beschlußverfahren\nschaftlichem Zusammenhang stehen,\nsoweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit             ( 1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner aus-\neines anderen Gerichts gegeben ist;                     schließlich zuständig für\n5. bürgerliche Rechtstreitigkeiten zwischen Arbeit-         1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsge-\ngebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buch-                setz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen\nstabe b, soweit nicht die ausschließliche Zuständig-        §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen\nkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;                    Gerichts gegeben ist;","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979                             855\n2. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz                                        §6\nund dem Betriebsverfassungsgesetz 1952, soweit\nBesetzung der Gerichte für Arbeitssachen\nüber die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in\nden Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit          ( 1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufs-\nAusnahme der Abberufung nach§ 103 Abs. 3 des        richtern und mit ehrenamtlichen Richtern aµs den\nAktiengesetzes zu entscheiden ist;                  Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.\n3. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die         (2) (weggefallen)\nTarifzuständigkeit einer Vereinigung.\n(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet                              §6a\ndas Beschlußverfahren statt.                                    Allgemeine Vorschriften über das Präsidium\n§3\nund die Geschäftsverteilung\nZuständigkeit in sonstigen Fällen              Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vor-\nschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungs-\nDie in den §§ 2 und 2 a begründete Zustandigkeit     gesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\nbesteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit    entsprechend:\ndurch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person\ngeführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich\n1. Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Rich-\nterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidi-\nBerechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.\nums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vor-\nsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsit-\n§4                                zenden wahrgenommen. Einigen sich die Vorsit-\nAusschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit                zenden nicht, so entscheidet das Präsidium des\nLandesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht\nIn den Fällen des§ 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeits-       besteht, der Präsident dieses Gerichts.\ngerichtsbarkeit nach Maßgabe der§§ 101 bis 110 aus-\ngeschlossen werden.                                      2. Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als\ndrei Richterplanstellen werden die Aufgaben des\n§5                                Präsidiums durch den Präsidenten, soweit ein zwei-\nBegriff des Arbeitnehmers                     ter Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit\ndiesem wahrgenommen.\n( 1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind\n3. Der aufsieht.führende Richter bestimmt, welche\nArbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufs-\nausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten             richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.\nauch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen       4. Jeder ehrenamtliche Richter          kann   mehreren\nGleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom             Spruchkörpern angehören.\n14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie son-   5. Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte\nstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen              führen die Berufsrichter.\nUnselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Perso-\nnen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in\nBetrieben einer juristischen Person oder einer Perso-\n§7\nnengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung\noder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder              Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel\ndes Vertretungsorgans zur Vertretung der juristi-\n( 1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine\nschen Person oder der Personengesamtheit berufen\nGeschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen\nsind.\nZahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrich-\n(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.         tung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsge-\n(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitneh-   richten und Landesarbeitsgerichten die oberste\nmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Perso-      Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der\nnenkreis gehören, für den nach § 92 a das Handelsge-     Landesjustizverwaltung, bei dem Bundesarbeitsge-\nsetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Lei-        richt der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nstungen des Unternehmers festgesetzt werden kann,        nung im Benehmen mit dem Bundesminister der\nund wenn sie während der letzten sechs Monate des        Justiz.\nVertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer           (2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landes-\nwährend dieser, im Durchschnitt monatlich nicht          arbeitsgerichte trägt des Land, das sie errichtet. Die\nmehr als 2 000 Deutsche Mark auf Grund des Ver-          Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.\ntragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provi-\nsion und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb                                   §8\nentstandene Aufwendungen bezogen haben. Der Bun-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung und der                            Gang des Verfahrens\nBundesminister der Justiz können im Einvernehmen            (1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft die in Satz 1      zuständig.\nbestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverord-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates              (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die\nbedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen      Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe\nanpassen.                                                des § 64 Abs. 1 statt.","856                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte fin-    den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnun-\ndet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach          gen beteiligten Personen und Stellen Beteiligte, in den\nMaßgabe des§ 72 Abs. 1 statt.                              Fällen des§ 2 a Abs. 1 Nr. 3 auch die beteiligten Ver-\neinigungen von Arbeitnehmern oder von Arbeitge-\n(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und         bern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes\nihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die         oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die\nBeschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maß-           Tätigkeit der Vereinigung erstreckt.\ngabe des § 87 statt.\n(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte                                     § 11\nim Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an                               Prozeßvertretung\ndas Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des§ 92 statt.\n( 1) Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten\n§9                              den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten las-\nsen. Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerk-\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                schaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern\n(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu            oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände ist\nbeschleunigen. Die Vorschriften des Gerichtsverfas-        zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Voll-\nsungsgesetzes über Gerichtsferien sind nicht anzu-          macht zur Vertretung befugt sind und der Zusammen-\nwenden.                                                    schluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.\nDas gleiche gilt für die Prozeßvertretung durch Ver-\n(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-       treter von selbständigen Vereinigungen von Arbeit-\nzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über        nehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweckset-\ndie Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung,          zung.\nüber die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung\nrichterlicher Geschäfte durch Referendare und über            (2) Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem\nBeratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszü-           Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch\ngen entsprechend.                                           Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten\nlassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem\n(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der             deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. An ihre\nGeschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch              Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertre-\nRechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entspre-          ter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von\n. chend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt         Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher\nwerden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prü-          Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Voll-\nfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsge-            macht zur Vertretung befugt sind und der Zusammen-\nrichtsbarkeit bestanden haben.                              schluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.\n(4) Zeugen und Sachverständige werden nach dem              (3) § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung gilt\nGesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sach-          entsprechend. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2\nverständigen entschädigt.                                   und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Personen.\n(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfecht-\nbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über                                        § 11 a\ndas Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gege-                     Beiordnung eines Rechtsanwalts\nben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen.\nDie Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die           ( 1) Einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträch-\nPartei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und        tigung des für sie und ihre Familie notwendigen\ndas Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist,       Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und\ndie Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist      die nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten\nund Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Beleh-     einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von\nrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Ein-   Arbeitgebern vertreten werden kann, hat der Vorsit-\nlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres         zende des Arbeitsgerichts auf ihren Antrag einen\nseit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn       Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei\ndie Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höhe-      durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Partei ist\nrer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin          auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.\nerfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei;§ 234\nAbs. 1, 2 und§ 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gel-         (2) Die Beiordnung kann unterbleiben, wenn sie aus\nten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.               besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn\ndie Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.\n§ 10                               (3) Dem beigeordneten Rechtsanwalt werden die\nParteifähigkeit                       Gebühren und Auslagen ersetzt.\nParteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind                                     § 12\nauch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-\ngebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in                                      Kosten\nden Fällen des§ 2 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind auch die          (1) Im Urteilsverfahren(§ 2 Abs. 5) werden Gebüh-\nnach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestim-          ren nach dem Verzeichnis der Anlage 1 zu diesem\nmungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und         Gesetz erhoben.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979                               857\n(2) Im Verf<lhren vor dem Arbeitsgericht wird eine      über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Ko-\neinmalige Gebühr bis zu höchstens fünfhundert Deut-       stenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt\nsche Mark erhoben. Die einmalige Gebühr bestimmt          nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstan-\nsich nach der Tabelle der Anlage 2 zu diesem Gesetz.      den sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen\nDer Mindestbetrag einer Gebühr ist drei Deutsche          Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsge-\nMark.                                                     richtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit\nangerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeits-\n(3) Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und      gericht verwiesen hat.\ndem Bundesarbeitsgericht vermindern sich die\nGebühren der Tabelle, die dem Gerichtskostengesetz           (2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten Rechts-\nals Anlage 2 beigefügt ist, um zwei Zehntel. Im übrigen    zugs die Kosten nach§ 92 Abs. 1 der Zivilprozeßord-\nbetragen die Gebühr für das Verfahren und die              nung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei\nGebühr für das Urteil im Verfahren vor dem Landes-         durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch\narbeitsgericht das Eineinhalbfache und im Verfahren        einen Verbandsvertreter nach§ 11 Abs. 2 Satz 2 ver-\nvor dem Bundesarbeitsgericht das Doppelte der              treten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergericht-\nGebühr.                                                    lichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen\nRechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf\n(4) Kosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in\nErstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr\ndem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate         Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.\ngeruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht\nbetrieben worden ist. Kostenvorschüsse werden nicht\n§ 13\nerhoben; dies gilt für die Zwangsvollstreckung auch\ndann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht                                    Rechtshilfe\nist. Die Gerichtsvollzieher dürfen Gebührenvor-\nschüsse nicht erheben. Soweit ein Kostenschuldner             ( 1) Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für\nnach§ 54 Nr. 1 oder 2 des Gerichtskostengesetzes haf-      Arbeitssachen Rechthilfe. Ist die Amtshandlung\ntet, ist § 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes nicht      außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzuneh-\nanzuwenden.                                                men, so leistet des Amtsgericht Rechtshilfe.\n(5) In Verfahren nach§ 2 a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108     (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-\nAbs. 3 und § 109 werden Kosten nicht erhoben.              zes über Rechtshilfe finden entsprechende Anwen-\ndung.\n(5 a) Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmet-\nscher und Übersetzer werden nicht erhoben, wenn ein\nAusländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt\noder ein Staatenloser Partei ist.                                                ZWEITER TEIL\nAufbau der Gerichte für Arbeitssachen\n(6) Die Verordnung über Kosten im Bereich der\nJustizverwaltung gilt entsprechend. Bei Einziehung\nder Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Voll-                         ERSTER ABSCHNITT\nstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die                                  Arbeitsgerichte\nsonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den\nGerichten für Arbeitssachen Amtshilfe.                                                  § 14\n(7) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten                      Errichtung und Organisation\nüber das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündi-           ( 1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte errichtet.\ngung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der\nBetrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leisten-       (2) Durch Gesetz werden angeordnet\nden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird          1. die Errichtung und Aufhebung eines Arbeitsge-\nnicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über\nrichts;\nwiederkehrende Leistungen ist der Wert des dreijäh-\nrigen Bezugs und bei Rechtsstreitigkeiten über Ein-         2. die Verlegung eines Gerichtssitzes;\ngruppierungen der Wert des dreijährigen Unter-             3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbe-\nschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend,               zirke;\nsofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Lei-\nstungen geringer ist; bis zur Klageerhebung entstan-        4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein\ndene Rückstände werden nicht hinzugerechnet.                     Arbeitsgericht für die Bezirke mehrerer Arbeits-\n§ 24 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes findet keine              gerichte;\nAnwendung.                                                  5. die Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts\nan anderen Orten;\n§ 12 a                          6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein ande-\nKostentragungspflicht                         res Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern\n1 3 und 4 wenn sich die Zuständigkeit nicht nach\n1\n( 1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht        d en bishe~ geltenden Vorschriften richten soll.\nkein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädi-\ngung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der               (3) Mehrere Länder können die Errichtung eines\nKosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtig-         gemeinsamen Arbeitsgerichts oder gemeinsamer\nten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung          Kammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdehnung","858                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nvon Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus,        Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsge-\nauch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.                 richte oder Teile von ihnen erstreckt werden, sofern\ndie Erstreckung für eine sachdienliche Förderung\n(4) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann          oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmä-\nim Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung             ßig ist. Die Rechtsverordnungen auf Grund-der Sätze 1\nanordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsge-           und 2 treffen Regelungen zum Übergang anhängiger\nrichts Gerichtstage abgehalten werden. Die Landesre-       Verfahren auf ein anderes Gericht, sofern die Regelun-\ngierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestim-         gen zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren\nmen, daß Gerichtstage außerhalb des Sitzes des              zweckmäßig sind und sich die Zuständigkeit nicht\nArbeitsgerichts abgehalten werden. Die Landesregie-         nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.\nrung kann die Ermächtigung nach Satz 2 durch               § 14 Abs. S ist entsprechend anzuwenden.\nRechtsverordnung auf die oberste Arbeitsbehörde des\nLandes übertragen. Die oberste Arbeitsbehörde bedarf          (3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung\nzum Erlaß der Rechtsverordnung des Einvernehmens            nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die ober-\nmit der Landesjustizverwaltung.                             ste Arbeitsbehörde des Landes übertragen. Die oberste\n(S) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen         Arbeitsbehörde des Landes bedarf zum Erlaß der\nnach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die             Rechtsverordnung des Einvernehmens mit der Lan-\nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-                desjustizverwaltung.\ngebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet\nwesentliche Bedeutung haben, zu hören.                                                § 18\nErnennung der Vorsitzenden\n§ 15\n(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der\nVerwaltung und Dienstaufsicht                obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit\n(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstauf-         der Landesjustizverwaltung nach Beratung mit einem\nsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im        Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vor-\nEinvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. Vor            schriften bestellt.\nErlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung             (2) Der Ausschuß ist von der obersten Arbeitsbe-\nund Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein         hörde des Landes zu errichten. Ihm müssen in glei-\ntechnischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten    chem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. S genann-\nVerbände zu hören.                                         ten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-\n(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann          gebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören.\nim Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung                (3) Einern Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres\nGeschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem            Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertra-\nPräsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vor-        gen werden.\nsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere\nVorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen über-             (4) - (6) (weggefallen)\ntragen.                                                       (7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf\nProbe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.\n§ 16\nZusammensetzung                                                   § 19\n(l) Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderli-                         Ständige Vertretung\nchen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen\n(1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzen-\nRichtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur\nden besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landesar-\nHälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der\nArbeitgeber entnommen.                                    beitsgerichts einen Richter seines Bezirks mit der stän-\ndigen Vertretung des Vorsitzenden.\n(2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in\n(2) Wird an einem Arbeitsgericht die vorüberge-\nder Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem\nhende Vertretung durch einen Richter eines anderem\nehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeit-\nGerichts nötig, so beauftragt das Präsidium des Lan-\nnehmer und der Arbeitgeber tätig.\ndesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks läng-\nstens für zwei Monate mit der Vertretung. In Eilfällen\n§ 17                            kann an Stelle des Präsidiums der Präsident des Lan-\nBildung von Kammern                      desarbeitsgerichts einen zeitweiHgen Vertreter bestel-\nlen. Die Gründe für die getroffene Anordnung sind\n( 1) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt     schriftlich niederzulegen.\nim Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung die\nZahl der Kammern nach Anhörung der in § 14 Abs. 5\n§ 20\ngenannten Verbände.\nBerufung der ehrenamtlichen Richter\n(2) Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Landesre-\ngierung durch Rechtsverordnung für die Streitigkei-           (1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der\nten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter           obersten Arbeitsbehörde des Landes auf die Dauer\nGruppen von Arbeitnehmern Fachkammern bilden.              von vier Jahren berufen. Sie sind in angemessenem\nDie Zuständigkeit einer Fachkammer kann durch             Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Min-","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979                           859\nderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die                                § 22\nder obersten Arbeitsbehörde des Landes von den im         Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber\nGerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selb-\nständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit                (1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeit-\nsozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Ver-      geber kann auch sein, wer vorübergehend oder regel-\neinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22         mäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitneh-\nAbs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren       mer beschäftigt.\nArbeitgebervereinigungen eingereicht werden.                 (2) Zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der\n(2) (weggefallen)                                      Arbeitgeber können auch berufen werden\n§ 21                           1. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer\nPersonengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes,\nVoraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher           Satzung oder Gesellschaftvertrag allein oder als\nRichter                              Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung\n( 1) Als ehrenamtliche Richter sind Personen zu           der juristischen Person oder der Personengesamt-\nberufen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr voll-           heit berufen sind;\nendet haben. Es sind nur Personen zu berufen, die im     2. Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Personalleiter,\nBezirk des Arbeitsgerichts als Arbeitnehmer oder              soweit sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in\nArbeitgeber tätig sind.                                       den Betrieb berechtigt sind, oder Personen, denen\nProkura oder Generalvollmacht erteilt ist;\n(2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausge-\nschlossen,                                               3. bei dem Bunde, den Ländern, den Gemeinden, den\n1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur               Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften,\nBekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder         Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nwegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits-        Beamte und Angestellte nach näherer Anordnung\nstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wor-        der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbe-\nden ist;                                                 hörde;\n4. Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen\n2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust\nvon Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und\nder Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\nzur Folge haben kann;                                    Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Ver-\neinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung\n3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfü-             oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.\ngung über sein Vermögen beschränkt ist;\n4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht                                  § 23\nbesitzt.                                                              Ehrenamtlicher Richter\n(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für                       aus Kreisen der Arbeitnehmer\nArbeitssachen dürfen nicht als ehrenamtliche Richter        (1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeit-\nberufen werden.                                          nehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.\n(4) Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum         (2) Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung als\nehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug        ehrenamtliche Richter Mitglieder und Angestellte\nberufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im höhe-     von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigun-\nren Rechtszug. Niemand darf gleichzeitig ehrenamtli-     gen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspoliti-\ncher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitge-     scher Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und\nberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr   Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerk-\nals einem Gericht für Arbeitssachen berufen werden.      schaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung\n(5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die        oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.\nBerufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraus-\nsetzung nachträglich fort, so ist der ehrenamtliche                                  § 24\nRichter auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des                    Ablehnung und Niederlegung des\nLandes oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu                         ehrenamtlichen Richteramtes\nentbinden. Über den Antrag entscheidet die vom Prä-\nsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte           (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann\nKammer des Landesarbeitsgerichts. Vor der Entschei-       ablehnen oder niederlegen,\ndung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Ent-     1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\nscheidung ist unanfechtbar. Die nach Satz 2 zustän-           hat;\ndige Kammer kann anordnen, daß der ehrenamtliche          2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist,\nRichter bis zu der Entscheidung über die Entbindung            das Amt ordnungsgemäß auszuüben;\nvom Amt nicht heranzuziehen ist.\n3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allge-\n(6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigen-         meinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die\nschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wegen                 Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden\nErreichens der Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der           kann;\nMaßgabe Anwendung, daß die Entbindung vom Amt             4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jah-\nnur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters zulässig            ren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht\nist.                                                           für Arbeitssachen tätig gewesen ist;","860                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, ins-      Aufstellung der Listen über die Heranziehung der\nbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Aus-     ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich\nübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.        oder schriftlich zu hören. Er kann den Vorsitzenden\ndes Arbeitsgerichts und den die Verwaltung und\n(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Nie-       Dienstaufsicht führenden Stellen (§ 15) Wünsche der\nderlegung entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des       ehrenamtlichen Richter übermitteln.\nLandes im Benehmen mit dem Präsidenten des Lan-\ndesarbeitsgerichts. Die Entscheidung ist endgültig.\n§ 30\n§ 25                                          Besetzung der Fachkammern\n(weggefallen)                          Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sol-\nlen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der\n§ 26                            Arbeitgeber entnommen werden, für die die Fachkam-\nmer gebildet ist. Werden für Streitigkeiten der in§ 22\nSchutz der ehrenamtlichen Richter              Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Angestellten Fachkammern\n(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung         gebildet, so dürfen ihnen diese Angestellten nicht als\ndes Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt            ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber\noder wegen der Übernahme oder Ausübung des                 angehören. Wird die Zuständigkeit einer Fachkam-\nAmtes benachteiligt werden.                               mer gemäß § 17 Abs. 2 erstreckt, so sollen die ehren-\namtlichen Richter dieser Kammer aus den Bezirken\n(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Aus-        derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, für deren\nübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter              Bezirke die Fachkammer zuständig ist.\nbeschränkt oder wegen der Übernahme oder Aus-\nübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheits-                                  § 31\nstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nHeranziehung der ehrenamtlichen Richter\n§ 27                              (1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzun-\nAmtsenthebung der ehrenamtlichen Richter            gen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen\nwerden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäfts-\nEin ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der ober-     jahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener\nsten Arbeitsbehörde des Landes seines Amtes zu ent-        ehrenamtlicher Richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.\nheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt.\n§ 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.        (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvor-\nhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von\n§ 28\nehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am\nGerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren\nOrdnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter            Dienstsitz haben.\nDie vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im vor-\naus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts                                      § 32\nkann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsge-                                 (weggefallen)\nrichts gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich\nder Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere\nohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht\nrechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, ein Ordnungs-\ngeld festsetzen. Vor dem Antrag hat der Vorsitzende\ndes Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu                         ZWEITER ABSCHNITT\nhören. Die Entscheidung ist endgültig.\nLandesarbeitsgerichte\n§ 29\n§ 33\nAusschuß der ehrenamtlichen Richter\nErrichtung und Organisation\n( 1) Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kam-\nmer wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter             In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte\ngebildet. Er besteht aus mindestens je drei ehrenamtli-   errichtet.§ 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwen-\nchen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und        den.\nder Arbeitgeber in gleicher Zahl, die von den ehren-\namtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitneh-                                   § 34\nmer und der Arbeitgeber in getrennter Wahl gewählt                     Verwaltung und Dienstaufsicht\nwerden. Der Ausschuß tagt unter der Leitung des auf-\nsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhan-          (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstauf-\nden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzen-    sicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im\nden des Arbeitsgerichts.                                  Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. § 15\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern,\nvor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der          (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann\nehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor der        im Einvernehmf'n mit der Landesjustizverwaltung","Nr. 34 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979                               861\nGeschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem                            ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt.\nPräsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.                          § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 35\nDRITTER ABSCHNITT\nZusammensetzung, Bildung von Kammern\nBundesarbeitsgericht\n( 1) Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsi-\ndenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsit-                                                  § 40\nzenden und von ehrenamtlichen Richtern. Die ehren-\namtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Krei-                                               Errichtung\nsen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnom-                             ·( 1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kas-\nmen.                                                                      sel.\n(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in                         (2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstauf-\nder Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem                          sicht führt der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeit-                         ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nnehmer und der Arbeitgeber tätig.                                          der Justiz. Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n(3) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt                     ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\ndie Zahl der Kammern im Einvernehmen mit der                               nister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und\nLandesjustizverwaltung. § 17 gilt entsprechend.                            Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeits-\ngerichts übertragen.\n§ 36                                                               § 41\n0\nVorsitzende          )\nZusammensetzung, Senate\nDer Präsident und die weiteren Vorsitzenden wer-                          (1) Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsi-\nden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des                          denten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden\nLandes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung                          Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie\nnach Anhörung der in§ 14 Abs. 5 genannten Gewerk-                          ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter\nschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als                            werden je zu Hälfte aus den Kreisen der Arbeitneh-\nRichter auf Lebenszeit entsprechend den landesrecht-                       mer und der Arbeitgeber entnommen.\nlichen Vorschriften bestellt.\n(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vor-\nsitzendep, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je\n§ 37\neinem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der\nEhrenamtliche Richter                               Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.\n( 1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißig-                       (3) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister\nste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens                       für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\nvier Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für                        dem Bundesminister der Justiz.\nArbeitssachen gewesen sein.\n(2) Im übrig~n gelten für die Berufung und Stellung                                               § 42\nder ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthe-\nBundesrichter\nbung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 ent-\nsprechend.                                                                     ( 1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident,\nVorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer\nnach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des\n§ 38                                    Richterwahlgesetzes. Zuständiger Minister im Sinne\nAusschuß der ehrenamtlichen Richter                            des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung; er entscheidet\nBei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß                      im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz.\nder ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften\ndes§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entspre-                         (2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfund-\nchend.                                                                     dreißigste Lebensjahr vollendet haben.\n§ 39                                                              § 43\nHeranziehung der ehrenamtlichen Richter                                             Ehrenamtliche Richter\nDie ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen                         (1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundes-\nnach der Reihenfolge einer Liste herangezogen wer-                          minister für Arbeit und Sozialordnung für die Dauer\nden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjah-                       von vier Jahren berufen. Sie sind im angemessenen\nres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener                              Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Min-\nderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die\nvon den Gewerkschaften, den selbständigen Vereini-\n•1 Diese Überschrift wurde bei der deklaralorischen Neulassung eingefügt.  gungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-","862                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\npolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von                                  DRITTER TEIL\nArbeitgebern, die für das Arb_eitsleben des Bundesge-\nbietes wesentliche Bedeutung haben, sowie von den in                  Verfahren vor den Gerichten\n§ 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften einge-                          für Arbeitssachen\nreicht worden sind.\n(2) Die ehrenamtlichen Richter müssen das fünfund-\ndreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere                               ERSTER ABSCHNITT\nKenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des\nUrteilsverfahren\nArbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und sol-\nlen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter\nERSTER UNTERABSCHNITT\neines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. Sie sol-:-\nlen längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer                                Erster Rechtszug\noder als Arbeitgeber tätig gewesen sein.\n§ 46\n(3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der\nehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung                                  Grundsatz\nund die Amtsentbindung sind im übrigen die Vor-                 (1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1\nschriften der §§ 21 bis 28 und des § 31 entsprechend         bis 4 bezeichneten bür·gerlichen Rechtsstreitigkeiten\nanzuwenden mit der Maßgabe, daß die in§ 21 Abs. 5,           Anwendung.\n§ 27 Satz 2 und § 28 Satz 1 bezeichneten Entscheidun-\ngen durch den vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr            (2) Für das Urteilsverfah_ren des ersten Rechtszugs\nim voraus bestimmten Senat des Bundesarbeitsge-             gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über\nrichts getroffen werden.                                    das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend,\nsoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vor-\nschriften über den frühen ersten Termin zur mündli-\n§ 44                             chen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren\nAnhörung der ehrenamtlichen Richter,              (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über den\nGeschäftsordnung                        Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605 a der\nZivilprozeßordnung) und über die Entscheidung ohne\n( 1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahres die             mündliche Verhandlung(§ 128 Abs. 2 und 3 der Zivil-\nGeschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisit-    prozeßordnung) finden keine Anwendung.\nzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen\nSenaten und dem Großen Senat zugeteilt werden, sind\n§ 46 a\nje die beiden lebensältesten ehrenamtlichen Richter\naus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitge-                                Mahnverfahren\nber zu hören.\n( 1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für\n(2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäfts-         Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilpro-\nordnung geregelt, die das Präsidium beschließt; sie         zeßordnung über das Mahnverfahren entsprechend,\nbedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. Absatz 1        soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\ngilt entsprechend.\n(2) Zuständig für die Durchführung des Mahnver-\nfahrens ist das Arbeitsgericht, das für die im Urteils-\n§ 45                             verfahren erhobene Klage zuständig sein würde.\nGroßer Senat                            (3) Die in den Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 3\nder Zivilprozeßordnung aufzunehmende Frist beträgt\n( 1) Beim Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat     eine Woche.\ngebildet, der aus dem Präsidenten, dem dienstältesten\nVorsitzenden Richter, vier Bundesrichtern und je zwei          (4) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist auf\nehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeit-         Antrag einer Partei Termin zur mündlichen Verhand-\nnehmer und der Arbeitgeber besteht.                         lung zu bestimmen. Der Antrag kann mit dem Antrag\nauf Erlaß des Mahnbescheids verbunden werden. Der\n(2) Will in einer Rechtsfrage ein Senat von der Ent-    Vorsitzende kann dem Antragsteller aufgeben, seinen\nscheidung eines anderen Senats oder des Großen             Anspruch zu begründen.\nSenats abweichen, so ist über die streitige Rechtsfrage\neine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen.           (5) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahn-\nDer erkennende Senat kann in einer Frage von: grund-       bescheids rechtshängig geworden, wenn alsbald nach\nsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Großen            Erhebung des Widerspruchs Termin zur mündlichen\nSenats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die        Verhandlung bestimmt wird.\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-           (6) Im Falle des Einspruchs wird Termin nach\nheitlichen Rechtsprechung es erfordern.                     Absatz 4 bestimmt, ohne daß es eines Antrags einer\n(3) Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident,     Partei bedarf.\nim Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Bei Stim-           (7) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den          nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nAusschlag.§ 132 Abs. 5 Satz 2 und§ 138 Abs. 1, 3 und 4      Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes gelten sinngemäß.           Mahnverfahrens Vordrucke einzuführen.","Nr. 34 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979                             863\n§  47                                die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs, zu dem\nes den Rechtsweg für gegeben hält. Der Kläger kann\nSondervorschriften über Ladung und Einlassung\")\nden Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß der\n( 1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor                   mündlichen Verhandlung stellen, auf die das Urteil\ndem Termin zugestellt sein.                                              ergeht. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die Rechts-\nhängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeichneten\n(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die                  Gericht als begründet. Soll durch die Erhebung der\nKlage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.                 Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt diese Wir-\nkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage\n§ 48                                 erhoben worden ist. Das gleiche gilt in Ansehung der\nSachliche und örtliche Zuständigkeit                         Wirkungen, die durch andere als verfahrensrechtli-\nche Vorschriften an die Rechtshängigkeit geknüpft\n( 1) Die Vorschriften des § 11 der Zivilprozeßord-                    werden.\nnung über die bindende Wirkung der rechtskräftigen\nEntscheidung, durch die ein Gericht sich für sachlich                       (4) Für das Verhältnis zwischen den Arbeitsgerich-\nunzuständig erklärt hat, und des§ 281 der Zivilprozeß-                   ten und den ordentlichen Gerichten gilt § 48 Abs. 1.\nordnung über die Verweisung des Rechtsstreits an das\n(5) Für die Kostenentscheidung ist§ 281 Abs. 3 der\nörtlich oder sachlich zuständige Gericht finden auf das\nZivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.\nVerhältnis der Arbeitsgerichte und der ordentlichen\nGerichte zueinander entsprechende Anwendung.\n§  49\n(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifver-\nAblehnung von Gerichtspersonen\ntrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzustän-\ndigen Arbeitsgerichts festlegen für                                         (1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen ent-\nscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.\n1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-\nnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsver-                          (2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten\nhältnis und aus Verhandlungen über die Einge-                        Mitgliedes beschlußunfähig, so entscheidet das Lan-\nhung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach                       desarbeitsgericht.\neinem Tarifvertrag bestimmt,\n(3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel\n2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhält-                     statt.\nnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifver-\n§ 50\ntragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeit-\ngebern.                                                                                      Zustellung\nIm Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1                        (1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei\nNr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über                     Wochen seit Übergabe an die Geschäftsstelle zuge-\ndas örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht                      stellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist\ntarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern,                           nicht anzuwenden.\nwenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags\nzwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3                      (2) Die Vorschriften des § 183 Abs. 2 und des\nder Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkun-                         § 212 a der Zivilprozeßordnung finden entsprechende\ngen finden keine Anwendung.                                               Anwendung auf die nach § 11 zur Prozeßvertretung\nzugelassenen Vertreter von Gewerkschaften und von\n§ 48 a                               Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusam-\nEntscheidung über die Zulässigkeit                         menschlüssen solcher Verbände.\ndes Rechtsweges••)\n§ 51\n( 1) Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden über\ndie Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen Rechtswe-                               Persönliches Erscheinen der Parteien\nges. Hat ein Gericht für Arbeitssachen den Rechtsweg                         ( 1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erschei-\nzuvor rechtskräftig für unzulässig erklärt, so kann ein                   nen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anord-\nanderes Gericht in derselben Sache seine Gerichtsbar-                     nen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141\nkeit nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu                    Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende\nden Gerichten für Arbeitssachen für gegeben hält.                         Anwendung.\n(2) Hat ein Gericht der Sozial-, Finanz- oder der all-                    (2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Pro-\ngemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit den zu ihm                            zeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz\nbeschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für ·                         Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbe-\nzulässig oder unzulässig erklärt, so sind die Gerichte                    gründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der\nfür Arbeitssachen an diese Entscheidung gebunden.                         Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2\n(3) Hält ein Gericht für Arbeitssachen den zu ihm                      und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende\nbeschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so ver-                        Anwendung.\nweist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für                                                  § 52\nunzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers                                             Öffentlichkeit\n') Die Worte „Ladung und\" sind gi•gc•nstandslos.                              Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht\n\") DiP ÜbPrschrilt wurrk bPi der d1·kl<1ratorisdwn NPulassung Pingelügt.  einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkün-","864                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ndung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeitsge-      kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der\nricht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung         Güteverhandlung gestellt werden; § 251 Abs. 2 der\noder für einen Teil der Verhandlung ausschließen,         Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Nach\nwenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der         Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 der Zivilprozeßord-\nöffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicher-      nung entsprechend anzuwenden.\nheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen\nist oder wenn eine Partei den Ausschluß der Öffent-          (2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach\nlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäfts- oder       Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist\nErfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Ver-             vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach\nhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden.          der freien Überzeugung des Gerichts ihre .Zulassung\nIm Güteverfahren kann es die Öffentlichkeit auch aus      die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern\nZweckmäßigkeitsgründen ausschließen. § 169 Satz 2         würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend\nsowie die§§ 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgeset-     entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der\nzes sind entsprechend anzuwenden.                         Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten\nFrist zu belehren.\n§ 53\n§ 55\nBefugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen\nRichter                                   Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden\n(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhand-         (1) Der Vorsitzende entscheidet allein\nlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt,        1. bei Zurücknahme der Klage;\nsoweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende\n2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;\nallein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf\nGrund eines Rechtshilfeersuchens.                         3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten An-\nspruchs;\n(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsit-\nzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschrif-      4. bei Säumnis einer Partei;\nten der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche      5. bei Säumnis beider Parteien;\nVerfahren entsprechend.                                   6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\nstreckung.\n§ 54\n(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absat-\nGüteverfahren                       zes 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 eine Entscheidung ohne münd-\nliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung\n(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer\nder Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.\nVerhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der\ngütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung).            (3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn\nDer Vorsitzende hat zu diesem Zwecke das gesamte          in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güte-\nStreitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdi-     verhandlung anschließt, eine das Verfahren been-\ngung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des       dende Entscheidung ergehen kann und die Parteien\nSachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen,           übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vor-\ndie sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen         sitzenden beantragen; der Antrag ist in die Nieder-\nsind jedoch ausgeschlossen.                     ·         schrift aufzunehmen.\n(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne        (4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Ver-\nEinwilligung des Beklagten zurückgenommen wer-            handlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er\nden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche         anordnet\nGeständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung            1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;\nhaben nur c;lann bindende Wirkung, wenn sie zu Pro-\ntokoll erklärt worden sind.§ 39 Satz 1 und§ 282 Abs. 3    2. die Einholung schriftlicher Auskünfte von Zeugen\nSatz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwen-              nach § 377 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung;\nden.                                                      3. die Einholung amtlicher Auskünfte.\n(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere     Der Beweisbeschluß kann vor der streitigen Verhand-\nder Abschluß eines Vergleichs, ist in die Niederschrift   lung ausgeführt werden.\naufzunehmen.\n(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung                                    § 56\nnicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt\nVorbereitung der streitigen Verhandlung\nsich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es\nist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungs-                ( 1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so\ngründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Ver-          vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu\nhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufin-       Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er,\nden.                                                       soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere\n(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der   1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer\nGüteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens             vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung\nanzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur              von Urkunden und von anderen zur Niederlegung\nstreitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag              bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, ins-","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979                             865\nbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte    Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfor-\nklärungsbed ürftige Punkte setzen;                  dern. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage\nder Akten erlassen wird.\n2. Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um\nMitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtli-        (2) Bei Verkündung des Urteils ist der wesentliche\ncher Auskünfte ersuchen;                             Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. Dies gilt\n3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;      nicht, wenn beide Parteien abwesend sind; in diesem\nFall genügt die Bezugnahme auf die unterschriebene\n4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und      Urteilsformel.\nSachverständige zur mündlichen Verhandlung\nladen.                                                  (3) Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der\nAnwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht\nVon diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benach-\nabhängig. Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil\nrichtigen.\nohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verkün-\ndet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzen-\n§ 57                          den und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschrei-\nVerhandlung vor der Kammer                 ben.\n(4) Das Urteil nebst Tatbestand u·nd Entscheidungs-\n(1) Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin     gründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.\nzu Ende zu führen. Ist das nicht durchführbar, insbe-    Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in\nsondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort statt-     dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so\n.finden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhand-     muß es bei der Verkündung in vollständiger Form\nlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu ver-  abgefaßt sein. Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die\nkünden.                                                   mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet\n(2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll    wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der\nwährend des ganzen Verfahrens angestrebt werden.         Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der\nGeschäftsstelle zu übergeben; kann dies ausnahms-\n§ 58\nweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das\nvon dem Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne\nBeweisaufnahme                      Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäfts-\nstelle zu übergeben. In diesem Fall sind Tatbestand\n(1) Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle\nund Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzu-\nmöglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. In den übrigen\nfertigen, von dem Vorsitzenden besonders zu unter-\nFällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des\n§ 13, dem Vorsitzenden übertragen werden.                schreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben.\n(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beei-                                  § 61\ndigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die                                Inhalt des Urteils\nBedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des\nRechtsstreits für notwendig erachtet. In den Fällen des     (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das\n§ 377 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist die        Arbeitsgericht im Urteil fest.\neidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn\n(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vor-\ndie Kammer sie aus dem gleichen Grunde für notwen-\nnahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf\ndig hält.\nAntrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die\n§ 59                          Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorge-\nnommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht\nVersäumnisverfahren                   nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung\nGegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen    zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach§§ 887\ndie das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von   und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Falle\neiner Woche nach seiner Zustellung Einspruch einle-      ausgeschlossen.\ngen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schrift-        (3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab ent-\nlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Nieder-\nscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmit-\nschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Hierauf ist die\ntel nicht als Endurteil anzusehen.\nPartei zugleich mit der Zustellung des Urteils schrift-\nlich hinzuweisen.§ 345 der Zivilprozeßordnung bleibt                               § 61 a\nunberührt.\nBesondere Prozeßförderung in\n§ 60                                            Kündigungsverfahren\nVerkündung des Urteils                     ( 1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Beste-\n( 1) Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer   hen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines\nTermin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Ver-      Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgen-\nkündung iri dem Termin, auf Grund dessen es erlassen     den Vorschriften vorrangig zu erledigen.\nwird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, ins-\n(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei\nbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tage der\nWochen nach Klageerhebung stattfinden.\nVerhandlung stattfinden kann. Der Verkündungster-\nmin wird nur dann über drei Wochen hinaus an-               (3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das\ngesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der          Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschlie-","866                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nßenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert          werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts\nder Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer ange-       zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerde-\nmessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen        gegenstandes 800 DM übersteigt.\nmuß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die\n(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen,\nKlage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder\nwenn\nnicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemes-\nsene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß,        2: die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft\nzur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwide-             a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträ-\nrung setzen.                                                        gen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen\nvon Tarifverträgen,\n(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach\nAblauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vor-           b) über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen\ngebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der                 Geltungsbereich sich über den Bezirk eines\nfreien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die                  Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder\nErledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder\nwenn die Partei die Verspätung genügend entschul-                c) zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen\ndigt.                                                                diesen und Dritten aus unerlaubten Handlun-\ngen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke\n(6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäu-                 des Arbeitskampfes oder um Fragen der Ver-\nmung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu                   einigungsfreiheit einschließlich des hiermit im\nbelehren.                                                            Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts\n§ 62                                      der Vereinigungen handelt, oder\nZwa ngsvol lstreck ung                   3. das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechts-\nvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgeleg-\n(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch          ten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechts-\noder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreck-            streits ergangen ist, oder von einem Urteil des im\nbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstrek-             Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts\nkung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen             abweicht und die Entscheidung auf dieser Abwei-\nwürde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die           chung beruht.\nvorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschlie-\nßen. In den Fällen des§ 707 Abs. 1 und des§ 719 Abs. 1         (4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung\nder Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstrek-            gebunden.\nkung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt\nwerden.                                                        (5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der\nBerufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstan-\n(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung        des glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides\neinschließlich des Arrestes und der einstweiligen Ver-      Statt darf er nicht zugelassen werden.\nfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivil-\nprozeßordnung Anwendung.                                       (6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerich-\nten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes\n§ 63                             bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung\nüber die Berufung entsprechend. Die Vorschriften\nÜbersendung von Urteilen                    über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden\nin Tarifvertragssachen                    keine Anwendung.\nRechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechts-        (7) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3, des § 50,\nstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus           des§ 51 Abs. 1, der§§ 52, 53, 55 Abs. 1, 2 und 4, der§§ 56\ndem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nicht-         bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über\nbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald      Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, per-\nder obersten Arbeitsbehörde des Landes und dem              sönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit,\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung in voll-        Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen\nständiger Form abschriftlich zu übersenden.                 Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung,\nVerhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Ver-\nZWEITER UNTERABSCHNITT                        säumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvoll-\nstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifver-\nBerufungsverfahren                         tragssachen gelten entsprechend. ·\n§  64                                (8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das\nBestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung\nGrundsatz                           eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledi-\ngen.\n(1} Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet,\nsoweit nicht nach§ 78 das Rechtsmittel der sofortigen\n§ 65\nBeschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesar-\nbeitsgerichte statt.                                                         Beschränkung der Berufung\n(2) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtli-           Auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der\nche Streitigkeiten kann die Berufung nur eingelegt           ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979                             867\nBerufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem                                   §  68\nAmte ausschließen, kann die Berufung nicht gestützt                         Zurückverweisung\nwerden.\nWegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsge-\n§ 66                           richts ist die Zurückverweisung unzulässig.\nEinlegung der Berufung, Terminbestimmung\n§  69\n(1) Die Berufungsfrist und die Frist für die Beru-\nUrteil\nfungsbegründung betragen je einen Monat. Die Beru-\nfung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach        (1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungs-\nZustellung der Berufungsbegründung beantwortet          gründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer\nwerden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung      zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2\nist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Beru-   bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,\nfungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur          daß die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt\nBegründung der Berufung und zur Berufungsbeant-         und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und\nwortung können vom Vorsitzenden einmal auf              Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der\nAntrag verlängert werden, wenn nach seiner freien       Kammer zu unterschreiben sind.\nÜberzeugung der Rechtsstreit durch die Verlänge-\nrung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erheb-      (2) Hat sich der Wert des Streitgegenstandes nach\nliche Gründe darlegt.                                   der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts geän-\ndert, so setzt ihn das Landesarbeitsgericht im Urteil\n(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen        neu fest.\nVerhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 519 b\nAbs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt; die                                § 70\nVerwerfung der Berufung ohne mündliche Verhand-                         Ausschluß der Beschwerde\nlung ergeht durch Beschluß der Kammer.\nGegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesar-\nbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet außer im\n§ 67\nFalle der Verwerfung des Einspruchs nach § 341\nZulassung neuer Angriffs- und               Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und im Falle der Ver-\nVerteidigungsmittel                   werfung der Berufung nach § 519 b Abs. 2 der Zivil-\nprozeßordnung kein Rechtsmittel statt. Das gleiche gilt\n(1) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im\nfür die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über\nersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56\nden Kostenpunkt, wenn die Hauptsache durch Aner-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61 a Abs. 3 oder 4 gesetzten\nkenntnisurteil erledigt ist.\nFrist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulas-\nsen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesar-\nbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des                                    § 71\nRechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die                              (weggefallen)\nPartei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Ent-\nschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesar-\nbeitsgerichts glaubhaft zu machen. Im übrigen gilt\n§ 528 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entspre-\nchend.                                                                 DRITTER UNTERABSCHNITT\nRevisionsverfahren\n(2) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Ver-\nteidigungsmittel nach Absatz 1 zulässig ist, sind sie\nvom Berufungskläger in der Berufungsbegründung,                                    § 72\nvom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwor-                                 Grundsatz\ntung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht,\nsind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungs-       (1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts\nbegründung oder der Berufungsbeantwortung ent-           findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt,\nstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der     wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder\nfreien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die         in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach§ 72 a\nErledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde       Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.\noder nicht auf Verschulden der Partei beruht.\n(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn\n§ 67 a                          1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder\nPrüfung der Zuständigkeit                 2. das Urteil von einer Entscheidung des Gemeinsa-\nmen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes,\nIn Streitigkeiten über vermögensrechtliche An-           von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts\nsprüche prüft das Berufungsgericht die ausschließli-        oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeits-\nche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit der ordent-         gerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von\nlichen Gerichte nicht von Amts wegen; eine Rüge des         einer Entscheidung einer anderen Kammer dessel-\nBeklagten ist ausgeschlossen, wenn er im ersten             ben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen\nRechtszug ohne die Rüge zur Hauptsache verhandelt           Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entschei-\nhat und dies nicht genügend entschuldigt.                   dung auf dieser Abweichung beruht.","868                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung       amtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündli-\nder Revision durch das Landesarbeitsgericht gebun-          che Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen\nden.                                                        Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungs-\nbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie\n(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung,        nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und\nAbänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder              Frist eingelegt und begründet ist, es sei denn, die\neiner einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist        Nichtzulassungsbeschwerde soll verworfen werden,\ndie Revision nicht zulässig.                               weil die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des§ 72\n(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht      Abs. 2 Nr. 1 nicht dargelegt sind. Dem Beschluß soll\ngelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,     eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer\ndie Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die            Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht\nRevision mit Ausnahme des § 566 a entsprechend.            geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 und des § 12 Abs. 2 beizutragen. Mit der\n(6) Die Vorschriften des§ 49 Abs. 1, der§§ SO, 52 und   Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeits-\n53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 über     gericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der\nAblehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffent-        Beschwerde stattgegeben, beginnt mit der Zustellung\nlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehren-       dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.\namtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechts-\nstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von                                  § 73\nUrteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.\nRevisionsgründe\n§ 12 a                             (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,\ndaß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Ver-\nNichtzulassungsbeschwerde                   letzung einer Rechtsnorm beruht.\n(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Lan-         (2) Auf die unrichtige Annahme der örtlichen\ndesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde         Zuständigkeit sowie darauf, daß die Zuständigkeit\nangefochten werden, im Falle des § 72 Abs. 2 Nr. 1         eines ordentlichen Gerichts begründet sei, und auf\njedoch nur dann, wenn die Rechtssache Rechtsstreitig-       Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehren-\nkeiten betrifft                                            amtlichen Richter kann die Revision nicht gestützt\n1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen        werden.\noder über das Bestehen oder Nichtbestehen von                                    §  74\nTarifverträgen,\nEinlegung der Revision, Terminbestimmung\n2. über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen\nGeltungsbereich sich über den Bezirk des Landes-         (1) J)ie Revisionsfrist und die Revisionsbegrün-\narbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder                d ungsfrist betragen je einen Monat. Die Revisions-\nbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren\n3. zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen die-\nMonat verlängert werden.\nsen und Dritten aus unerlaubten Handlungen,\nsoweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des               (2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen\nArbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungs-       Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 554 a\nfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammen-       Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die\nhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigun-      Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhand-\ngen handelt.                                          lung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne\nZuziehung der ehrenamtlichen Richter.\n(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht\ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat nach                                         § 75\nZustellung des in vollständiger Form abgefaßten\nUrteils schriftlich- einzulegen. Der Beschwerdeschrift                               Urteil\nsoll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des         (1) Die Wirksamkeit der Verkündung des Urteils ist\nUrteils beigefügt werden, gegen das die Revision ein-      von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter\ngelegt werden soll.                                        nicht abhängig. Wird ein Urteil in Abwesenheit der\nehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteils-\n(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von\nformel vorher von sämtlichen Mitgliedern des erken-\nzwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger\nnenden Senats zu unterschreiben.\nForm abgefaßten Urteils zu begründen. In der Begrün-\ndung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 und            (2) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungs-\ndes§ 12 Abs. 2 Nr. 1 dargelegt oder die Entscheidung,      gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des erkennen-\nvon der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht,     den Senats zu unterschreiben.\nbezeichnet werden.\n(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende                                 §  76\nWirkung. Die Vorschriften des§ 719 Abs. 2 und 3 der                             Sprungrevision\nZivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.\n(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann\n(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung      unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar\nseiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeits-       die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn\ngericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehren-          der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979                            869\nArbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich    ten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der\ndurch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist inner-    Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivil-\nhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung      prozeßordnung entsprechend. Über die Beschwerde\ndes in vollständiger Form abgefaßten Urteils schrift-    entscheidet das Landesarbeitsgericht.\nlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist, wenn\n(2) Eine weitere Beschwerde findet außer gegen\ndie Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisions-\nBeschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Falle der\nschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.              Verwerfung des Einspruchs (§ 568 a der Zivilprozeß-\n(2) Die Sprungrevision is·t nur zuzulassen, wenn      ordnung) nicht statt.\ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und\nRechtsstreitigkeiten betrifft                                           FÜNFTER UNTERABSCHNITT\n1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen               Wiederaufnahme des Verfahrens\noder über das Bestehen oder Nichtbestehen von\nTarifverträgen,                                                                § 79\n2. über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen           Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die\nGeltungsbereich sich über den Bezirk des Landes-     Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechts-\narbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder               streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Die\n3. zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen die-     Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des\nsen und Dritten aus unerlaubten Handlungen,          Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen\nsoweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des           Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines\nArbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungs-      ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen,\nfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammen-     gestützt werden.\nhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigun-\ngen handelt.\nDas Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebun-                      ZWEITER ABSCHNITT\nden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.\nBeseht ußverfahren\n(3) Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf Zulas-\nsung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit                      ERSTER UNTERABSCHNITT\nder Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Beru-                        Erster Rechtszug\nfungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetz-\nlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungs-\nerklärung beigefügt war. Läßt das Arbeitsgericht die                                § 80\nRevision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustel-                           Grundsatz\nlung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.\n(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2 a\n(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfah-    bezeichneten Fällen An wend ung.\nrens gestützt werden.\n(2) Für das Beschlußverfahren des ersten Rechtszugs\n(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung     gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechts-\ngelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das            zugs maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit,\nArbeitsgericht die Revision zugelassen hat.              Prozeßvertretung, Ladungen, Termine und Fristen,\n(6) § 566 a Abs. 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung ist    Ablehnung und Ausschließung von Gerichtsperso-\nentsprechend anzuwenden.                                  nen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Par-\nteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und\n§ 77                          der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streiti-\nRevisionsbeschwerde                    gen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer,\nBeweisaufnahme, gütliche Erledigung des Verfahrens,\nDie sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 der      Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wieder-\nZivilprozeßordnung ist nur zulässig, wenn sie das        aufnahme des Verfahrens entsprechend, soweit sich\nLandesarbeitsgericht in dem Beschluß über die Ver-       aus den§§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt.\nwerfung der Berufung wegen der Bedeutung der\nRechtssache zugelassen hat. Über die sofortige                                      § 81\nBeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht\nohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vor-                               Antrag\nschriften der Zivilprozeßordnung über die sofortige         (1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet;\nBeschwerde gelten entsprechend.                          der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich ein-\nzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich\nVIERTER UNTERABSCHNITT                     zur Niederschrift anzubringen.\nBeschwerdeverfahren                        (2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form\nzurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Ver-\n§ 78                          fahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzu-\nstellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kennt-\n(1) Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidun-    nis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsge-\ngen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gel-     richt mitgeteilt worden ist.","870                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die      (3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt\nübrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die         erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer\nÄnderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der         von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von\nBeteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als           mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen,\nerteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widerspre-     ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt\nchen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Ver-     als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom\nhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen             Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.\nhaben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des\nAntrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unan-                                § 84\nfechtbar.\nBeschluß\n§ 82                              Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem\nGesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Über-\nÖrtliche Zuständigkeit                  zeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60\nZuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk      ist entsprechend anzuwenden.\nder Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbe-\ntriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtju-                                   § 85\ngendvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der                            Zwangsvollstreckung\nVertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das\nArbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unter-         (1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt,\nnehmen seinen Sitz hat.                                    findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsge-\nrichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die\n§ 83\neinem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird,\ndie Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der\nVerfahren                         Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkei-\nten sind vorläufig vollstreckbar;§ 62 Abs. 1 Satz 2 und\n( 1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rah-\nmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am          3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvoll-\nstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches\nVerfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des\nSachverhalts mitzuwirken.                                  der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maß-\ngabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als\n(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können              Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflich-\nUrkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen,          tung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als\nSachverständige und Beteiligte vernommen und der           Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des\nAugenschein eingenommen werden.                            § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsver-\nfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs-\n(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die          oder Zwangshaft nicht erfolgt.\nArbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem\nBetriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsge-             (2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist\nsetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu        zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften\ndiesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen im           des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die\neinzelnen Fall beteiligt sind.                             einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maß-\ngabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der\n(4) Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die Betei-     Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von\nligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Betei-   Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Scha-\nligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht   densersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in\nzur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzu-      Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes\nweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das        nicht besteht.\nGericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeits-                                  §  86\ngerichts oder seines Vorsitzenden findet die Be-\nschwerde nach Maßgabe des§ 78 statt.                                             (weggefallen)\n§ 83 a\nZWEITER UNTERABSCHNITT\nVergleich, Erledigung des Verfahrens\nZweiter Rechtszug\n(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz\noder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des                                    § 87\nGerichts oder des Vorsitzenden einen Vergleich\nGrundsatz\nschließen, soweit sie über den Gegenstand des Ver-\ngleichs verfügen können, oder das Verfahren für erle-         ( 1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse\ndigt erklären.                                             der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das\nLandesarbeitsgericht statt.\n(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt\nerklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts      (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das\neinzustellen.§ 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzu-     Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über\nwenden.                                                    die Einlegung der Berufung und ihre Begründung,","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979                            871\nüber Prozcßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen,       Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß\nAblehnung und Ausschließung von Gerichtsperso-             erlassen hat.\nnen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Par-\nteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und        (2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83 a ent-\nder ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streiti-      sprechend anzuwenden.\ngen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer,                  (3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landes-\nBeweisaufnahme, gütliche Erledigung des Rechts-           arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet kein\nstreits, Wiedereinsetzung in. den vorigen Stand und        Rechtsmittel statt. ·\nWiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschrif-\nten des § 85 über die Zwangsvollstreckung entspre-\n§ 91\nchend. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11\nAbs. 1 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit                               Entscheidung\nZustimmung der anderen Beteiligten zurückgenom-\n( 1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesar-\nmen werden;§ 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist\nbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung\nentsprechend anzuwenden.\nist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende\n(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitglie-\nWirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.\ndern der Kammer zu unterschreiben und den Beteilig-\nten zuzustellen. § 69Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 88\nBeschwerdegründe\nDRITTER UNTERABSCHNITT\nAuf die unrichtige Annahme der örtlichen Zustän-\ndigkeit, auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung                           Dritter Rechtszug\nder ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die\ndie Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem                                  § 92\nAmte ausschließen, kann die Beschwerde nicht                         Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz\ngestützt werden.\n(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß\n§ 89                            eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbe-\nschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie\nEinlegung                          in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in\n(1) Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechts-         dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92 a\nanwalt oder einer nach§ 11 Abs. 2 Satz 2 zur Vertre-       Satz 2 zugelassen wird.§ 72 Abs. 2 und 3 ist entspre-\ntung befugten Person unterzeichnet sein.                   chend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 fin-\ndet die Rechtsbeschwerde nicht statt.\n(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß\nbezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist,           (2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die\nund die Erklärung enthalten, daß gegen diesen              für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschrif-\nBeschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die                ten über Einlegung der Revision und ihre Begründung,\nBeschwerdebegründung muß angeben, auf welche im            Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ableh-\neinzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie             nung und Ausschließung von Gerichtspersonen,\nauf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt         Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien,\nwird.                                                      Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der\nBeisitzer, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wie-\n(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form   dereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederauf-\noder Frist eingelegt, so verwirft sie die Kammer als       nahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85\nunzulässig. Der Beschluß kann ohne vorherige münd-         über die Zwangsvollstreckung entspiechend, soweit\nliche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. Er ist dem    sich aus den§§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die\nBeschwerdeführer zuzustellen.                              Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entspre-\nchend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der\n(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre       anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81\nEinlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen             Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\nwerden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsit-\nzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteilig-        (3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat auf-\nten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt      schiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unbe-\nworden ist.                                                rührt.\n§ 92 a\n~ 90                                            Nichtzulassungsbeschwerde\nVerfahren\nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch\n(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebe-          das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch\ngründung werden den Beteiligten zur Äußerung zuge.:.        Beschwerde angefochten werden, im Falle des § 92\nstellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines        Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1\nSchriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch             jedoch nur dann, wenn die Rechtssache Streitigkeiten\nErklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des         über die Tariffähigkeit und Tarifz_uständigkeit einer","872                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVereinigung betrifft. § 72 a Abs. 2 bis 5 ist entspre-                               § 96 a\nchend anzuwenden.\nSprungrechtsbeschwerde\n§ 93\n(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß\neines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der\nRechtsbeschwerdegründe                    Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde\n(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt       eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn\nwerden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts        die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und\nauf der Nichtanwendung oder der unrichtigen               wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher\nAnwendung einer Rechtsnorm beruht.                        Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfah-\nrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch\n(2) Auf die unrichtige Annahme der örtlichen            gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist\nZuständigkeit, auf Mängel des Verfahrens bei der          innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach\nBerufung der ehrenamtlichen Richter oder auf              Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten\nUmstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen           Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung\nRichters zu seinem Amte ausschließen, kann die            der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechts-\nRechtsbeschwerde nicht gestützt werden.                   besch werde in dem verfahrensbeendenden Beschluß\nzugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andern-\n§ 94                            falls dem Antrag beizufügen.\nEinlegung                           · (2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend\nanzuwenden.\n( 1) Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbe-\nschwerdebegründung müssen von einem Rechtsan-\nwalt unterzeichnet sein.\n(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß\nbezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerich-                       VIERTER UNTERABSCHNITT\ntet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen\nBeschl ußverfahren\nBeschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die\nRechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwie-                              in besonderen Fällen\nweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses\nbeantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein                                      § 97\nsollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74\nAbs. 2 ist entsprechend anzuwenden.                                  Entscheidung über die Tariffähigkeit\nund Tarifzuständigkeit einer Vereinigung\n(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für\nihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenom-            ( 1) In den Fällen des § 2 a Abs. 1 Nr. 3 wird das Ver-\nmen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der           fahren auf Antrag einer räumlich und sachlich\nVorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den        zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder\nBeteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbe-          von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde\nschwerde zugestellt worden ist.                           des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines\nLandes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Ver-\neinigung erstreckt, eingeleitet.\n§ 95\nVerfahren                             (2) Für das Verfahren sind die§§ 80 bis 84, 87 bis 96 a\nentsprechend anzuwenden.\nDie Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbe-\nschwerdebegründung werden den Beteiligten zur                (3) Die Vorschrift des§ 63 über die Übersendung von\nÄußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Ein-      Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen\nreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsge-        Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Ver-\nricht oder durch Erklärung zur Niederschrift der          fahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3.\nGeschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den\nangefochtenen Beschluß erlassen hat. Geht von einem          (4) In den Fällen des § 2 a Abs. 1 Nr. 3 findet eine\nBeteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht  Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt,\ndies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen.          wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit und\n§ 83 a ist entsprechend anzuwenden.                       Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter\nabsichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen\ngemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet\n§ 96                            keine Anwendung.\nEntscheidung                           (5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits\n(l)Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bun-       davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die\ndesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 564 und 565      Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat\nder Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.               das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des\nBeschlußverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3 auszuset-\n(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen       zen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechts-\nMitgliedern des Senats zu unterschreiben und den          streits auch im Beschlußverfahren nach § 2 a Abs. 1\nBeteiligten zuzustellen.                                  Nr. 3 antragsberechtigt.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979                             873\n§ 98                                                     § 102\nEntscheidung über die Besetzung                               Prozeßhindernde Einrede\nder Einigungsstelle\n( 1) Der Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten\n(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des     begründet im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine\nBetriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsit-       prozeßhindernde Einrede.\nzende allein.Wegen fehlender Zuständigkeit der Eini-\ngungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen           (2) Die Einrede entfällt,\nwerden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzu-    1. wenn in einem Falle, in dem die Streitparteien\nständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84        selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernen-\nentsprechend.                                                 nen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekom-\n(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden fin-         men ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht bin-\ndet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.         nen einer Woche nach der Aufforderung des Klä-\nFür das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die            gers vorgenommen hat;\n§§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie§ 91 Abs. 1 und 2 ent-     2. wenn in einem Falle, in dem nicht die Streitpar-\nsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der              teien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die\nKammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende              Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben,\ntritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechts-        das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den\nmittel statt.                                                 Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzen-\nden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung\n§ 99                               des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;\n(weggefallen)\n3. wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete\nSchiedsgericht die Durchführung des Verfahrens\n§ 100                               verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des\n(weggefallen)                           Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung\ndes Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;\n4. wenn das Schiedsgericht den Parteien des streiti-\ngen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe\nVIERTER TEIL                               eines Schiedsspruchs unmöglich ist.\nSchiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten                     (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3\nerfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klä-\n§ 101\ngers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das\nfür die Geltendmachung des Anspruchs zuständig\nGrundsatz                         wäre.\n( 1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen       (4) Liegt eine der. Voraussetzungen des Absatzes 2\nTarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über       für den Fortfall der Einrede vor; so ist eine schiedsge-\ndas Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen        richtliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund\nkönnen die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsge-     des Schiedsvertrags ausgeschlossen.\nrichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch\ndie ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die\nEntscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.                                § 103\n(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem               Zusammensetzung des Schiedsgerichts\nArbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag          (1) Das Schiedsgericht muß aus einer gleichen Zahl\nbestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die       von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen;\nArbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die aus-     außerdem können ihm Unparteiische angehören. Per-\ndrückliche Vereinbarung ausschließen, daß. die Ent-       sonen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur\nscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll,         Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, dürfen\nwenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifver-        ihm nicht angehören.\ntrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende,\nArtisten oder Kapitäne und Besatzungsmitglieder im           (2) Mitglieder des Schiedsgerichts können unter\nSinne der§§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes umfaßt. Die      denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die\nVereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen.        zur Ablehnung eines Richters berechtigen.\nSie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich\naus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln,            (3) Über die Ablehnung beschließt die Kammer des\nwenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich       Abeitsgerichts, das für die Geltendmachung des\nvereinbart haben; der Mangel der Form wird durch          Anspruchs zuständig wäre. Vor dem Beschluß sind die\nEinlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung        Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des\nzur Hauptsache geheilt.                                   Schiedsgerichts zu hören. Der Vorsitzende des\nArbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder\n(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über      schriftlich zu hören sind. Die mündliche Anhörung\ndas schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeits-     erfolgt vor der Kammer. Gegen den Beschluß findet\nsachen keine Anwendung.                                  kein Rechtsmittel statt.","874                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 104                            Begründung ausdrücklich verzichten. Eine vom Ver-\nhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des\nVerfahren vor dem Schiedsgericht\nSchiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die\nDas Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich         Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen\nnach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im          Rückschein erfolgen.\nübrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsge-\n(3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene\nrichts.\nAusfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem\n§ 105                             Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des\nAnhörung der Parteien                      Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die\nAkten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten kön-\n(1)  Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die         nen ebenfalls dort niedergelegt werden.\nStreitparteien zu hören.\n(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteiendiesel-\n(2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien          ben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des\nhaben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen        Arbeitsgerichts.\nmit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmäch-                                    § 109\ntigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Voll-\nmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vor-                             Zwangsvollstreckung\nschrift des § 11 Abs. 1 gilt entsprechend, soweit der         (1)    Die Zwangsvollstreckung findet aus dem\nSchiedsvertrag nicht anderes bestimmt.                     Schiedsspruch oder·aus einem vor dem Schiedsgericht\n(3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unent-         geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schieds-\nschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung       spruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des\nnicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.              Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des\nAnspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt\n§ 106                             worden ist. Der Vorsitzende hat vor der Erklärung den\n·Gegner zu hören. Wird nachgewiesen, daß auf Aufhe-\nBeweisaufnahme                          bung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Ent-\n(1) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit      scheidung bis zur Erledigung.dieses Rechtsstreits aus-\ndie Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden.         zusetzen.\nZeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht             (2) Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgültig.\nnicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht       Sie ist den Parteien zuzustellen.\nverlangen oder entgegennehmen.\n(2) Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für                                § 110\nerforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht                           Aufhebungsklage\nes um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen\nArbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtli-       (1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt\nchen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amtsgericht, in       werden,\ndessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Ent-        1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzuläs-\nsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht             sig war;\ndie Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen           2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer\ngemäß§ 58 Abs. 2 Satz 1 für notwendig oder eine eid-\nRechtsnorm beruht;\nliche Parteivernehmung für sachdienlich erachtet. Die\ndurch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen           3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen\nsind dem Gericht zu ersetzen; die §§ 49 und 54                  gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6\ndes Gerichtskostengesetzes finden entsprechende                 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage\nAnwendung.                                                      zulässig wäre.\n§ 107                               (2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig,\nVergleich                          das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig\nwäre.\nEin vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich         (3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei\nist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens          Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen\nvon den Streitparteien und den Mitgliedern des             des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des\nSchiedsgerichts zu unterschreiben.                         Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt\nsie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurtei-\n§ 108                            lung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tage,\nan dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Ein-\nSchiedsspruch\nleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht\n(1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehr-        erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der\nheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts,       Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die\nfalls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.          Klage unstatthaft.\n(2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages           (4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so\nseiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsge-          ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die\nrichts zu unterschreiben und muß schriftlich begrün-       Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszu-\ndet werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche     sprechen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979                            875\nFÜNFTER TEIL                                                    § 117\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                         Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten\nder beteiligten Verwaltungen\n§ 111                              Soweit nach diesem Gesetz das Einvernehmen von\nArbeitsbehörde und Justizverwaltung erforderlich ist,\nÄnderung von Vorschriften\nentscheidet, wenn das Einvernehmen nicht erzielt\n( 1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere     wird, die Landesregierung, in den Fällen der§§ 40 und\nGerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung         41 die Bundesregierung.\noder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, tre-\nten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht                            § 118\nfür Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Ent-\nscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.                                    (weggefallen)\n§ 119\n(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aus-\nbildenden und Auszubildenden aus einem bestehen-                                (weggefallen)\nden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich\ndes Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen                                     § 120\ndie zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungs-\ngesetzes_ Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und                              (weggefallen)\nArbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen.\nDer Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören.                                    § 121\nWird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb                    Überleitungsvorschriften aus Anlaß\neiner Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann                     des Gesetzes vom 21. Mai 1979\nbinnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage\nbeim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.§ 9          (1) Für Verfahren in Arbeitssachen, für die durch\nAbs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fäl-    das neue Recht die Zuständigkeit der Gerichte für\nlen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegan-         Arbeitssachen begründet wird und die vor dem 1.Juli\ngen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß           1979 bei Gerichten anderer Zweige der Gerichtsbar-\ngeschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses,      keit anhängig sind, bleiben diese Gerichte bis zum\ndie von beiden Seiten anerkannt sind, findet die         rechtskräftigen Abschluß der Verfahren zuständig.\nZwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten        (2) Auf Klagen oder Anträge, die vor dem 1. Juli\nentsprechend. Soweit ein Ausschuß nach Satz 1 gebH-      1979 eingereicht waren, sind die bis dahin geltenden\ndet ist, findet ein Güteverfahren vor dem Arbeitsge-     Vorschriften über die Kosten, die Kostentragungs-\nricht nicht statt.                                       pflicht, das Güteverfahren und die Gebühren weiter-\nhin anzuwenden.\n§ 112                               (3) Ist die mündliche Verhandlung vor dem 1. Juli\n1979 geschlossen worden, so richten sich die Ver kün-\n(weggefallen)                        d ung und der Inhalt der Entscheidung, die Zulässig-\nkeit von Rechtsmitteln, die Rechtsmittelbelehrung, die\nFristen zur Einlegung und Begründung eines zulässi-\n§ 113                            gen Rechtsmittels, die Begründung und die Beantwor-\n(weggefallen)                        tung von Rechtsmitteln nach der bis zu diesem Zeit-\npunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes. Für die\nZulässigkeit von Rechtsmitteln gilt dies auch dann,\n§ 114                            wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem\n30. Juni 1979 verkündet worden ist.\n(weggefallen)\n§ 122\n§ 115                                              Geltung im Land Berlin\n(weggefallen)                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\n§ 116                             Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden,\ngelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-\n(weggefallen)                        tungsgesetzes.","876                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage t\n(zu§ 12 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis•)\nNr.          Gebührentatbestand                                                                                      Gebühr\nI. Mahnverfahren                                                                                        Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2\n2100         Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ..... .                                               lfi\nDie Gebühr darf nicht ½\neiner Gebühr nach der\nTabelle der Anlage 2\ndes GKG überschreiten\nII. Prozeßverfahren\n1. Prozeßverfahren vor dem Arbeitsgericht                                                               Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2\n2110         Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegangen\nist ................................. • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·            1\nabzüglich der Gebühr 2100\n2111         Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegangen\nist ................................. • •·. • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · ·\n2112         Beendigung des Verfahrens: ohne streitige Verhandlung außer durch\nVersäumnisurteil oder durch Beschluß nach§ 91 a ZPO; durch einen vor\nGericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn\nder Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes\nübersteigt ........................................................ .                                   Gebühren 2110, 2111\nentfallen\n2113         Beendigung des Verfahrens: durch Klagerücknahme, Anerkenntnis-\noder Verzichtsurteil nach streitiger Verhandlung; durch Versäumnisur-\nteil; durch ein Urteil, das nach§ 313 a ZPO eine Begründung nicht enthält\noder nicht zu enthalten braucht ................................... .                                   Gebühr 2110 entfällt,\nGebühr 2111 ermäßigt\nsich auf ½\nBeschluß nach § 91 a ZPO:\n2117         Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei ent-\nsprechender Anwendung des§ 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden                                        Gebühr 2110 entfällt,\nGebühr 2111 ermäßigt\nsich auf 1/2\n2118         Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei ent-\nsprechender Anwendung des§ 313 a ZPO nicht zu enthalten ....... .                                       Gebühr 2110 entfällt,\nGebühr 2111 ermäßigt\nsich auf 3/10.\n2. Berufungsverfahren                                                                                    Satz für die Gebühr\n· nach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n12/10\n2120        Verfahren im allgemeinen .................................. • • • .. • •\n2121         Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen\noder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsge-\ngenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ............. .                                   Gebühr 2120 entfällt\n') Hinweis: Für Auslagen gilt Abschnitt I der Anlage 1 des GKG","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979                                                         877\nNr.  Gebührentalbesland                                                                                        Gebühr\n2122  Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung                                                      Gebühr 2120 ermäßigt\nsich auf 4/10\n2123                                                                                                                     6/10\nGrundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) .............. .\nUrteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder Vor-\nbehaltsurteil nach Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Prozeß-\nurteil, Aner kenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen\ndie säumige Partei:\n6/10\n2124 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten .............. .\n2125 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten\n(§ 313 a ZPO) ...................................................... .                                              3/10\nUrteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder Vor-\nbehaltsurteil nach Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Prozeß-\nurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen\ndie säumige Partei:\n2126 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten .............. .                                                12/10\n2127 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten\n(§ 313 a ZPO) ...................................................... .                                              6/10\nBeschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach den\nNummern 2124 oder 2126 fällig geworden ist:\n2128 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei ent-\nsprechender Anwendung des§ 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden                                                     4/10\n2129 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei ent-\n2/10\nsprechender Anwendung des§ 313 a ZPO nicht zu enthalten ....... .\n3. Revisionsverfahren                                                                                      Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n16\n2130 Verfahren im allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             /io\n2131  Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen\noder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsge-\ngenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt . . . . . . . . . . . . . .                         Gebühr 2130 entfällt\n2132  Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung . . . . . . . . . . . . .                            Gebühr 2130 ermäßigt\nsich auf 4/10\nUrteil, das die Instanz abschließt, außer Prozeßurteil, Anerkenntnis-\nurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei:\n2133  Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten .............. .                                                16/10\n2134  Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten\n8/10\n(§ 313 a ZPO) ...................................................... .\nBeschluß nach § 91 a ZPO:\n2138  Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei ent-\nsprechender Anwendung des§ 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden                                                     4/10\n2139  Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei ent-\n2/10\nsprechender Anwendung des§ 313 a ZPO nicht zu enthalten ....... .","878                             Bundesgespfzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nNr.  Gebührentatbestand                                                                                          Gebühr\nIII. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Abänderung oder Aufhe-\nbung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung\n1. Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache\n2150 Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung\neines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ................. .                                       Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n4/10\n2151 Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung\noder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung\n(§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) ...................................... .                                    Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n4/10\n2152 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Anord-\nnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ............ .                                       Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n4/,o\n2153 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhe-\nbung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfü-\ngung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) ................................ .                                     Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n4/10\n2155 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung über den Antrag oder\nnach Erledigung der Hauptsache oder Beendigung des Verfahrens durch\neinen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich,\nauch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitge-\ngenstandes übersteigt ............................................. .                                       Gebühren 2150, 2151,\n2152, 2153 entfallen\n2. Berufungsverfahren                                                                                      Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n2160  Verfahren im allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6/10\n2161  Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen\noder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Vergleichsge-\ngenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt . . . . . . . . . . . . . .                           Gebühr 2160 entfällt\n2162  Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung ............ ;                                        Gebühr 2160 ermäßigt\nsich auf 2/10\nEndurteil außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und\nVersäumnisurteil gegen die säumige Partei:\n2163 Urteil enthält eine Begründung und muß sie enthalten .............. .                                                6/10\n2164 Urteil enthält keine Begründung oder braucht sie nicht zu enthalten\n(§ 313 a ZPO) ...................................................... .\nBeschluß nach§ 91 a ZPO:\n2168 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung; von ihr konnte bei ent-\n2/10\nsprechender Anwendung des§ 313 a ZPO auch nicht abgesehen werden\n2169 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung oder braucht sie bei ent-\nsprechender Anwendung des§ 313 a ZPO nicht zu enthalten ....... .                                                    1/10","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979                         879\nNr.  Gebührentatbestand                                                     Gebühr\nIV. Beweissicherung\n2200 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem\nArbeitsgericht .................................................... .   Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\no/10\n2210 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem Landes-\narbeitsgericht ..................................................... .  Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\no/10\nV. Beschwerdeverfahren                                                  Satz für die Gebühr\nnach der Tabelle der\nAnlage 2 des GKG\n2300 Verfahren über Beschwerden nach§ 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2,\n§ 269 Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung\neines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen\nVerfügung ........................................................ .             8\n/10\n2301 Verfahren über in Nummer 2300 nicht aufgeführte Beschwerden: Soweit\ndie Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .............. .               8/10\nVI. Verzögerung des Rechtsstreits\n2400 Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG                                  wie vom Gericht bestimmt","880                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 2\n(zu§ 12 Abs. 2)\nTabelle\nDie Gebühr beträgt bei Gegenständen im Wert\nbis zu 100,- DM                                    3,-DM\nüber    100,- DM bis    200,- DM einschließlich    6,-DM\nüber    200,- DM bis    300,- DM einschließlich    9,-DM\nüber    300,- DM bis    400,- DM einschließlich   12,- DM\nüber    400,- DM bis    500,- DM einschließlich   15,- DM\nüber    500,- DM bis    600,- DM einschließlich   18,- DM\nüber    600,- DM bis    700,- DM einschließlich   21,- DM\nüber    700,- DM bis    800,- DM einschließlich   24,- DM\nüber    800,- DM bis    900,- DM einschließlich   27,- DM\nüber    900,- DM bis 1 000,- DM einschließlich    30,-DM\nüber 1 000,- DM bis 1 100,- DM einschließlich     33,- DM\nüber 1 100,-  DM bis 1 200,-  DM einschließlich   36,- DM\nüber 1 200,-  DM bis 1 300,-  DM einschließlich   39,- DM\nüber 1 300,-  DM bis 1 400,-  DM einschließlich   42,- DM\nüber 1 400,-  DM bis 1 500,-  DM einschließlich   45,- DM\nüber 1 500,-  DM bis 1 600,-  DM einschließlich   48,- DM\nüber 1 600,-  DM bis 1 700,-  DM einschließlich   51,- DM\nüber 1 700,-  DM bis 1 800,-  DM einschließlich   54,- DM\nüber 1 800,-  DM bis 1 900,-  DM einschließlich   57,- DM\nüber 1 900,-  DM bis 2 000,-  DM einschließlich   60,- DM\nüber 2 000,-  DM bis 2 100,-  DM einschließlich   63,- DM\nüber  2 100,- DM bis  2 200,- DM einschließlich   66,-DM\nüber  2 200,- DM bis  2 300,- DM einschließlich   69,- DM\nüber  2 300,- DM bis  2 400,- DM einschließlich   72,- DM\nüber  2 400,- DM bis  2 500,- DM einschließlich   75,- DM\nüber  2 500,- DM bis  2 600,- DM einschließlich   78,- DM\nüber  2 600,- DM bis  2 700,- DM einschließlich   81,- DM\nüber  2 700,- DM bis  2 800,- DM einschließlich   84,- DM\nüber  2 800,- DM bis  2 900,- DM einschließlich   87,-DM\nüber  2 900,- DM bis  3 000,- DM einschließlich   90,-DM\nüber  3 000,- DM bis  3 100,- DM einschließlich   93,- DM\nüber  3 100,- DM bis  3 200,- DM einschließlich   96,- DM\nüber  3 200,- DM bis  3 300,- DM einschließlich   99,- DM\nüber  3 300,- DM bis  3 400,- DM einschließlich 102,-  DM\nüber  3 400,- DM bis  3 500,- DM einschließlich 105,-  DM\nüber  3 500,- DM bis  3 600,- DM einschließlich 108,-  DM\nüber  3 600,- DM bis  3 700,- DM einschließlich 111,-  DM\nüber  3 700,- DM bis  3 800,- DM einschließlich 114,-  DM\nüber  3 800,- DM bis  3 900,- DM einschließlich 117,-  DM\nüber  3 900,- DM bis  4 000,- DM einschließlich 120,-  DM\nüber  4 000,- DM bis  4 100,- DM einschließlich 123,-  DM\nüber  4 100,- DM bis  4 200,- DM einschließlich 126,-  DM\nüber  4 200,- DM bis  4 300,- DM einschließlich 129,-  D.M\nüber  4 300,- DM bis  4 400,- DM einschließlich 132,-  DM\nüber  4 400,- DM bis  4 500,- DM einschließlich 135,-  DM\nüber  4 500,- DM bis  4 600,- DM einschließlich 138,-  DM\nüber  4 600,- DM bis  4 700,- DM einschließlich 141,-  DM\nüber  4 700,- DM bis  4 800,- DM einschließlich 144,-  DM\nüber  4 800,- DM bis  4 900,- DM einschließlich 147,-  DM\nüber  4 900,- DM bis  5 000,- DM einschließlich 150,-  DM\nüber  5 000,- DM bis  5 100,- DM einschließlich 153,-- DM","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1979       881\nüber   5 100,-  DM bis  5 200,- DM einschließlich  156,- DM\nüber   5 200,-  DM bis  5 300,- DM einschließlich  159,- DM\nüber   5 300,-  DM bis  5 400,- DM einschließlich  162,- DM\nüber   5 400,-  DM bis  5 500,- DM einschließlich  165,- DM\nüber   5 500,-: DM bis  5 600,- DM einschließlich  168,- DM\nüber   5 600,-  DM bis  5 700,- DM einschließlich  171,- DM\nüber   5 700,-  DM bis  5 800,- DM einschließlich  174,- DM\nüber   5 800,-  DM bis  5 900,- DM einschließlich  177,- DM\nüber   5 900,-  DM bis  6 000,- DM einschließlich  180,- DM\nüber   6 000,-  DM bis  6 100,- DM einschließlich  183,- DM\nüber   6 100,- DM  bis  6 200,- DM einschließlich  186,- DM\nüber   6 200,- DM  bis  6 300,- DM einschließlich  189,- DM\nüber   6 300,- DM  bis  6 400,- DM einschließlich  192,- DM\nüber   6 400,- DM  bis  6 500,- DM einschließlich  195,- DM\nüber   6 500,- DM  bis  6 600,- DM einschließlich  198,- DM\nüber   6 600,- DM  bis  6 700,- DM einschließlich  201,- DM\nüber   6 700,- DM  bis  6 800,- DM einschließlich  204,- DM\nüber   6 800,- DM  bis  6 900,- DM einschließlich  207,- DM\nüber   6 900,- DM  bis  7 000,- DM einschließlich  210,- DM\nüber   7 000,- DM  bis  7 100,- DM einschließlich  213,- DM\nüber   7 100,- DM  bis  7 200,- DM einschließlich  216,- DM\nüber   7 200,- DM  bis  7 300,- DM einschließlich  219,- DM\nüber   7 300,- DM  bis  7 400,- DM einschließlich  222,- DM\nüber   7 400,- DM  bis  7 500,- DM einschließlich  225,- DM\nüber   7 500,- DM  bis  7 600,- DM einschließlich  228,- DM\nüber   7 600,- DM  bis  7 700,- DM einschließlich  231,- DM\nüber   7 700,- DM  bis  7 800,- DM einschließlich  234,- DM\nüber   7 800,- DM  bis  7 900,- DM einschließlich  237,- DM\nüber   7 900,- DM  bis  8 000,- DM einschließlich  240,- DM\nüber   8 000,- DM  bis  8 100,- DM einschließlich  243,- DM\nüber   8 100,-  DM bis  8 200,- DM einschließlich  246,- DM\nüber   8 200,-  DM bis  8 300,- DM einschließlich  249,- DM\nüber   8 300,-  DM bis  8 400,- DM eil)schließlich 252,- DM\nüber   8 400,-  DM bis  8 500,- DM einschließlich  255,- DM\nüber   8 500,-  DM bis  8 600,- DM einschließlich  258,- DM\nüber   8 600,-  DM bis  8 700,- DM einschließlich  261,- DM\nüber   8 700,-  DM bis  8 800,- DM einschließlich  264,- DM\nüber   8 800,-  DM bis  8 900,- DM einschließlich  267,- DM\nüber   8 900,-  DM bis  9 000,- DM einschließlich  270,- DM\nüber   9 000,-  DM bis  9 100,- DM einschließlich  273,- DM\nüber   9 100,-  DM bis  9 200,- DM einschließlich  276,- DM\nüber   9 200,-  DM bis  9 300,- DM einschließlich  279,- DM\nüber   9 300,-  DM bis  9 400,- DM einschließlich  282,- DM\nüber   9 400,-  DM bis  9 500,- DM einschließlich  285,- DM\nüber   9 500,-  DM bis  9 600,- DM einschließlich  288,- DM\nüber   9 600,-  DM bis  9 700,- DM einschließlich  291,- DM\nüber   9 700,-  DM bis  9 800,- DM einschließlich  294,- DM\nüber   9 800,-  DM bis  9 900,- DM einschließlich  297,- DM\nüber   9 900,-  DM bis 10 000,- DM einschließlich  300,- DM\nüber 10 000,-   DM bis 10 100,- DM einschließlich  303,- DM\nüber 10 100,-   DM bis 10 200,- DM einschließlich  306,- DM\nüber l 0 200,-  DM bis 10 300,- DM einschließlich  309,- DM\nüber 10 300,-   DM bis 10 400,- DM einschließlich  312,- DM\nüber 10 400,-   DM bis 10 500,- DM einschließlich  315,- DM\nüber 10 500,-   DM bis 10 600,- DM einschließlich  318,- DM\nüber 10 600,-   DM bis 10 700,- DM einschließlich  321,- DM\nüber l 0 700,-  DM bis 10 800,- DM einschließlich  324,- DM\nüber 10 800,-   DM bis 10 900,- DM einschließlich  327,- DM\nüber 10 900,-   DM bis 11 000,- DM einschließlich  330,- DM\nüber 11 000,-   DM bis 11 100,- DM einschließlich  333,- DM","882          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nüber 11 100,- DM bis 11 200,-  DM einschließlich 336,- DM\nüber 11 200,- DM bis 11 300,-  DM einschließlich 339,- DM\nüber 11 300,- DM bis 11 400,-  DM einschließlich 342,- DM\nüber 11 400,- DM bis 11 500,-  DM einschließlich 345,- DM\nüber 11 500,- DM bis 11 600,-  DM einschließlich 348,- DM\nüber 11 600,- DM bis 11 700,-  DM einschließlich 351,- DM\nüber 11 700,- DM bis 11 800,-  DM einschließlich 354,- DM\nüber 11 800,- DM bis 11 900,-  DM einschließlich 357,- DM\nüber 11 900,- DM bis 12 000,-  DM einschließlich 360,- DM\nüber 12 000,-·DM bis 12 100,-  DM einschließlich 363,- DM\nüber 12 100,- DM bis 12 200,- DM  einschließlich 366,- DM\nüber 12 200,- DM bis 12 300,- DM  einschließlich 369,- DM\nüber 12 300,- DM bis 12 400,- DM  einschließlich 372,- DM\nüber 12 400,- DM bis 12 500,- DM  einschließlich 375,- DM\nüber 12 500,- DM bis 12 600,- DM  einschließlich 378,- DM\nüber 12 600,- DM bis 12 700,- DM  einschließlich 381,- DM\nüber 12 700,- DM bis 12 800,- DM  einschließlich 384,- DM\nüber 12 800,- DM bis 12 900,- DM  einschließlich 387,- DM\nüber 12 900,- DM bis 13 000,- DM  einschließlich 390,- DM\nüber 13 000,- DM bis 13 100,- DM  einschließlich 393,- DM\nüber 13 100,- DM bis 13 200,-  DM einschließlich 396,- DM\nüber 13 200,- DM bis 13 300,-  DM einschließlich 399,- DM\nüber 13 300,- DM bis 13 400,-  DM einschließlich 402,- DM\nüber 13 400,- DM bis 13 500,-  DM einschließlich 405,- DM\nüber 13 500,- DM bis 13 600,-  DM einschließlich 408,- DM\nüber 13 600,- DM bis 13 700,-  DM einschließlich 411,- DM\nüber 13 700,- DM bis 13 800,-  DM einschließlich 414,- DM\nüber 13 800,- DM bis 13 900,-  DM einschließlich 417,- DM\nüber 13 900,- DM bis 14 000,-  DM einschließlich 420,- DM\nüber 14 000,- DM bis 14 100,-  DM einschließlich 423,- DM\nüber 14 100,- DM bis 14 200,- DM  einschließlich 426,- DM\nüber 14 200,- DM bis 14 300,- DM  einschließlich 429,- DM\nüber 14 300,- DM bis 14 400,- DM  einschließlich 432,- DM\nüber 14 400,- DM bis 14 500,- DM  einschließlich 435,- DM\nüber 14 500,- DM bis 14 600,- DM  einschließlich 438,- DM\nüber 14 600,- DM bis 14 700,- DM  einschließlich 441,- DM\nüber 14 700,- DM bis 14 800,- DM  einschließlich 444,- DM\nüber 14 800,- DM bis 14 900,- DM  einschließlich 447,- DM\nüber 14 900,- DM bis 15 000,- DM  einschließlich 450,- DM\nüber 15 000,- DM bis 15 100,- DM  einschließlich 453,- DM\nüber 15 100,- DM bis 15 200,-  DM einschließlich 456,- DM\nüber 15 200,- DM bis 15 300,-  DM einschließlich 459,- DM\nüber 15 300,- DM bis 15 400,-  DM einschließlich 462,- DM\nüber 15 400,- DM bis 15 500,-  DM einschließlich 465,- DM\nüber 15 500,- DM bis 15 600,-  DM einschließlich 468,- DM\nüber 15 600,- DM bis 15 700,-  DM einschließlich 471,- DM\nüber 15 700,- DM bis 15 800,-  DM einschließlich 474,- DM\nüber 15 800,- DM bis 15 900,-  DM einschließlich 477,- DM\nüber 15 900,- DM bis 16 000,-  DM einschließlich 480,- DM\nüber 16 000,- DM bis 16 100,-  DM einschließlich 483,- DM\nüber 16 100,- DM bis 16 200,-  DM einschließlich 486,- DM\nüber 16 200,- DM bis 16 -300,- DM einschließlich 489,- DM\nüber 16 300,- DM bis 16 400,-  DM einschließlich 492,- DM\nüber 16 400,- DM bis 16 500,-  DM einschließlich 495,- DM\nüber 16 500,- DM bis 16 600,-  DM einschließlich 498,- DM\nüber 16 600,- DM                                 500,- DM"]}