{"id":"bgbl1-1979-33-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":33,"date":"1979-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/33#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_33.pdf#page=14","order":3,"title":"Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO)","law_date":"1979-06-27T00:00:00Z","page":850,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["850                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nPostzeitungsgebührenordnung\n(PostZtgGebO)\nVom 27. Juni 1979\nInhaltsübersicht                                                     §\nEntrichten der Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen;\nGebührenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2\nZeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              3\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . . . .                               4\nGebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     5\nGebühren für die Benutzung besonderer\nBeförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  6\nV crtriebsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        7\nGebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    8\nGebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          9\nSondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . .                           10\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      11\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in                                                                             §3\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nZeitungsgrundgebühr\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-                                        (1)      Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes\nschaft verordnet:                                                                Kalenderjahr 60 DM.\n(2)    Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des\n§ 1                                                   Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes volle\nEntrichten der Gebühren                                          und für jedes angefangene Vierteljahr 15 DM.\n(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren                                                                               §4\nwerden nach Mitteilung der Gebührenschuld durch\nAbbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie                                            Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste\nnicht durch Freimachung oder Barzahlung zu entrich-                                   (1)   Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der\nten sind. Über die Gebühren wird jeweils nach                                    Postzeitungsliste beträgt für jede volle und angefan-\nErscheinen einer Zeitungsnummer abgerechnet.. Für                                gene Zeile 10 DM.\nZeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich\nerscheinen, werden für die Abrechnung die in einer                                    (2)   Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Anga-\nWoche erschienenen Zeitungsnummern zusammen-                                     ben in der Liste „Liste des journaux allemands\" erho-\ngefaßt. Über Gebühren, die nicht im Zusammenhang                                 ben.\nmit dem Erscheinen einer Zeitungsnummer fällig wer-                                                                             §5\nden, wird besonders abgerechnet.                                                                           Gebühren für Fremdbeilagen\n(2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von dem                                Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je\nVerleger Gebührenvorauszahlungen in Höhe der                                     volle und angefangene 25 g:\njeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen\nAbrechnungsabschnitt ermittelten Gebührenschuld                                  1. einer Druckschrift\nzu fordern.                                                                            in Postvertriebsstücken                            13,6 Pf,\nin Postzeitungsgut                                  6,8 Pf,\n§2                                                    2. eines dünnen Warenmusters\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen:                                          in Postvertriebsstücken                           20,6 Pf,\nGebührenerstattung                                                  in Postzeitungsgut                                 10,3 Pf.\n(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken\nund bei Postzeitungsgut werden keine Gebühren erho-                                                                            §6\nben.                                                                                                      Gebühren für die Benutzung\n(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag                                            besonderer Beförderungsgelegenheiten\nerstattet.                                                                            (1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer\n(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen                              Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden Beutel\noder einzelne Zeitungsnummernstücke werden keine                                 und für jede lose Sendung:\nGebühren erstattet.                                                              1. für die Beförderung                                2,35 DM,","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979                              851\n2. für die Behandlung                                        (6)  Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Auslie-\nan der Anfangsstelle                      1,80 DM,   ferung eines unbeanschriftet angenommenen Postver-\ntriebsstücks einer überregionalen Tageszeitung\nan der Endstelle                          1,80 DM,\nbeträgt 3 Pf.\nam Umladcort                               1,80 DM.\n(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur                                    §8\nerhoben, wenn für die Behandlung der Beutel und\nlosen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundes-                       Gebühren für Postzeitungsgut\npost besonders eingesetzt werden müssen.                     ( 1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 32 Pf je\nkg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit\n§7\nweniger als drei Zeitungsnummernstücken beträgt 10\nVertriebsgebühr                       Pf je Sendung.\n(1)  Die Vertriebsgebühr beträgt für jedes Postver-        (2)  Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag\ntriebsstück im Gewicht bis 30 g:                           von 8 Pf je kg erhoben.\n1. bei häufiger als wöchentlich                               (3)  Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für\neinmaligem Erscheinen                                 Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von 80 Pf je kg\nfür je 10 g mehr                             7,3  Pf, erhoben.\nüber 30 g bis 250 g                           0,65 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                         0,9  Pf,                              §9\nüber 500 g bis 1 000 g                        1,0  Pf,             Gebühren für Streifbandzeitungen\n2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen         10,0 Pf,     (1)  Die Gebühren für Streifbandzeitungen betragen\nfür je 10 g mehr                                                   bis    50 g                            40 Pf,\nüber 30 g bis 250 g                          0,75 Pf, über     50 g bis 100 g                             45 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                         1,0 Pf,  über    100 g bis 250 g                             60 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                       1,25 Pf, über    250 g bis 500 g                             85 Pf,\n3. bei seltener als wöchentlich                            über    500 g bis 1 000 g                       1,50 DM.\neinmaligem Erscheinen                       14,3 Pf,\n(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 g 5 Pf.\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                          0,9 Pf,                              § 10\nüber 250 g bis 500 g                         1,15 Pf,\nSondervorschriften für das land Berlin\nüber 500 g bis 1 000 g                       1,35 Pf.\nIm Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem\n(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 g und    übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung betragen:\nmehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter 5 g bleiben\nunberücksichtigt.                                          1. der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luftpost-\nbeförderung für je 10 g eines Postvertriebsstücks\n(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei          0,6 Pf,\neinmal wöchentlich und häufiger erscheinenden Zei-\n2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzei-\ntungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.\ntungsgut 60 Pf je kg.\n(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird die\n§ 11\nim Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsdienst\nangegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die                                 Berlin-Klausel\nGebühren des Absatzes 1 Nr. 1 werden erhoben, wenn\nim Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern gelie-           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nfert werden. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 wer-        tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\nden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zei-        tungsgesetzes auch im Land Berlin.\ntungsnummern geliefert werden. Wird die erforderli-\nche Zahl von Zeitungsnummern im Vierteljahr nicht                                      § 12\nerreicht, so werden die entsprechenden Gebühren                                    Inkrafttreten\nnacherhoben.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in\n(5) Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luft-      Kraft.\npostbeförderung beträgt für je 10 g eines Postvertriebs-\nstücks 0,8 Pf. Bei der Feststellung des Gewichts gilt         (2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenord-\nAbsatz 2 entsprechend.                                     nung vom 29. Juni 1978 (BGBI.I S. 925) außer Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1979\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}