{"id":"bgbl1-1979-33-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":33,"date":"1979-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann","law_date":"1979-06-22T00:00:00Z","page":837,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["837\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                     Z 5702 AX\n1979                             Ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1979                                                                                                     Nr.33\nTag                                                                     Inhalt                                                                                        Seite\n22.6. 79   Verord11ung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann                                                                                             837\nneu: 800-21-1-68; 800-21-10-2\n27. 6. 79  Erste Verordnun9 zur Anderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler\nund Lackierer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   849\n7110-6-6\n27.6.79    Postzcilungsgebührenordnung (PostZtgGebO)                                                                                                                     850\nIl(!ll: !J0J-1-19-4; !J0l-1-19-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        852\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Berg• und Maschinenmann\nVom 22. Juni 1979\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                                                          §3\n14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch§ 24                                                                 Ausbildungsberufsbild\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen                                             (1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-                                            gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die\nschaft verordnet:                                                                         folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§ 1                                                      1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheits-\nschutz;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n2. Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;\nDer Ausbildungsberuf Berg- und Maschinenmann\nwird staatlich anerkannt.                                                                 3. Lesen technischer Zeichnungen;\n4. Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbei-\n§2                                                            tung:\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                                    a) Messen und Prüfen,\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre. Es kann zwi-                                               b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,\nschen den Fachrichtungen                                                                        c) Meißeln, Sägen, Feilen,\n1. Vortrieb und Gewinnung und                                                                   d) Schneiden, Biegen und Richten,\n2. Transport und Instandhaltung                                                                 e) Bohren, Senken und Gewindeschneiden,\ngewählt werden.                                                                                 f) Fügen;","838                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5. Bergmännische Grundfertigkeiten:                                                 §6\na) VerarqPilen von Baustoffen,                                              Berichtsheft\nb) Bearbeiten und Fügen von Holz,                         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nc) Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,         eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\nd) Einbringen von Ausbau,\nbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\ne) Geben von Signalen und Erstatten von Meldun-       Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\ngen,\n§7\nf) Umgehen mit. Einrichtungen der Wetterfüh-\nrung,                                                                 Zwischenprüfung\ng) Fördern und Transportieren,                           (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-\nh) Handhaben von Grubensicherheitseinrichtun-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten\ngen;                                               Ausbildungsjahr stattfinden.\n6. Maschinentcchnische Grund fcrtigkeiten:                   (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufge-\na) Umgehen mit Hcbezeugen,                            führten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im\nb) Umgehen mit Fördermitteln,                         Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nc) Umgehen mit Transporteinrichtungen,                Berufsausbildung wesentlich ist.\nd) Umgehen mit elektrischen Anlagen.\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-       in insgesamt höchstens 6 Stunden Grundfertigkeiten\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkei-       in der Metallbe- und -verarbeitung und bergmänni-\nten und Kenntnisse:                                       sche Grundfertigkeiten nachweisen.\n1. in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:               (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling\na) Bohren in Mineral und Nebengestein,                praxisbezogene Aufgaben aus den Prüfungsfächern\nTechnologie und Technische Mathematik in insge-\nb) Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von           samt höchstens 90 Minuten schriftlich lösen. Soweit\nMineral und Nebengestein,                          die schriftliche Kenntnisprüfung programmiert\nc) Ausbauen,                                          durchgeführt wird, kann von dieser Prüfungsdauer\nabgewichen werden.\nd) Unterhalten von Grubenbauen,\ne) Umgehen mit Einrichtungen der Wetterfüh-                                     §8\nrung;                                                                 Abschlußprüfung\n2. in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:         (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\na) Transportieren,                                    Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nb) Montieren, Demontieren und Instandhalten von       Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\nTransporteinrichtungen,                            lich ist.\nc) Montieren, Demontieren und Instandhalten von          (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\nFördereinrichtungen,                               in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben,\nd) Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitun-        davon mindestens je eine als Einzelarbeit und eine als\ngen.                                               Gruppenarbeit ausführen. Als Arbeitsproben kom-\n§4                              men insbesondere in Betracht:\nAusbildungsrahmenplan                     1. in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen            a) Bohren nach Angabe in Mineral und Nebenge-\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur                  stein,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-           b) Einbringen von Ausbau im Abbau und in der\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-                  Strecke, Ausführen von Arbeiten,\nden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende\nc) Ausführen von Arbeiten an Fördermitteln,\nsachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-\ninhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufs-       d) Ausführen von Arbeiten in der Streckenunter-\nfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder                 haltung;\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung\nerfordern.                                                2. in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung: ,\n§5                                  a) Transportieren von Lasten,\nAusbildungsplan                            b) Ausführen von Arbeiten an\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des                  aa) Transporteinrichtungen,\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden                   bb) Fördereinrichtungen,\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                              cc) Rohr- und Schlauchleitungen.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979                           839\n(3)  Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling    1. im Prüfungsfach\nin den Prüfungsfächern Technologie, Technische Ma-           Technologie                           60 Minuten,\nthematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts-       2. im Prüfungsfach\nund Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kom-          Technische Mathematik                 60 Minuten,\nmen Fragen und Aufgaben insbesondere aus den fol-\n' genden Gebieten in Betracht:                            3. im Prüfungsfach\nTechnisches Zeichnen                  30 Minuten,\n1. im Prüfungsfach Technologie:                         4. im Prüfungsfach\na) für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:           Wirtschafts- und Sozialkunde          30 Minuten.\naa)  Grundkenntnisse des Grubengebäudes,           (5)  Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in pro-\nbb)  Abbau und Streckenvortrieb,                grammierter Form durchgeführt wird, können die in\ncc)  Ausbau,                                    Absatz 4 genannten Prüfungszeiten unterschritten\ndd) Sicherheitsbestimmungen;                    werden.\nb) für die Fachrichtung Transport und Instandhal-       (6)  Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat\ntung:                                           die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnisprü-\nfung und innerhalb der Kenntnisprüfung das Prü-\naa) Grundkenntnisse des Grubengebäudes und      fungsfach Technologie gegenüber den übrigen Prü-\nder Wetterführung,                          fungsfächern das doppelte Gewicht.\nbb) Transport,\n(7) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des\ncc) Montage und Instandhaltung,\nPrüfungsausschusses in den einzelnen Fächern durch\ndd) Sicherheitsbestimmungen;                    eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:               die Feststellung eines für den Prüfungsteilnehmer\ngünstigeren Ergebnisses von wesentlicher Bedeutung\na) für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:      ist und wenn die an der Berufsschule oder im Betrieb\naa) Berechnen von Querschnitten,                gezeigten Leistungen in erheblichem Widerspruch\nbb) Berechnen von Volumen und Gewichten,        zum bisherigen Prüfungsergebnis stehen.\ncc) Berechnen von Geschwindigkeiten und            (8)  Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nÜbersetzungsverhältnissen,                 Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens aus-\ndd) Berechnen des Lohnes;                       reichende Leistungen erbracht sind.\nb) für die Fachrichtung Transport und Instandhal-\n§9\ntung:\nÜbergangsregelung\naa)  Berechnen  von Querschnitten,\nbb)  Berechnen  von Drücken und Kräften,           (1)   Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei\ncc)  Berechnen  von Geschwindigkeiten,          Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die\nbisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.\ndd)  Berechnen  des Lohnes;\n(2)  Besteht das Berufsausbildungsverhältnis nicht\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                länger als ein Jahr, können die Vertragsparteien die\na) für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:      Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung ver-\neinbaren.\naa) Zuordnen von Ansichten ebenflächig be-\ngrenzter Körper,                              (3)  Im Falle des Absatzes 2 ist dabei eine für den\nbb) Lesen von markscheiderischen Darstellun-    Abschluß Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und\ngen,                                       Gewinnung - nach der Verordnung vom 4. Mai 1977\ncc) Lesen von Ausbautafeln,                     (BGBL I S. 676) begonnene Ausbildung in der Fachrich-\ntung Vortrieb und Gewinnung und eine für den\n, dd) Lesen von Sprengbildern;\nAbschluß Berg- und Maschinenmann - Montage und\nb) für die Fachrichtung Transport und Instandhal-    Wartung sowie Berg- und Maschinenmann - Förde-\ntung:                                           rung und Transport - begonnene Ausbildung in der\naa) Zuordnen von Ansichten ebenflächig be-      Fachrichtung Transport und Instandhaltung fortzu-\ngrenzter Körper,                            setzen.\nbb) Lesen von markscheiderischen Darstellun-        (4) Die Zwischenprüfung für die gemäß Absatz 3\ngen,                                         umgestellten Berufsausbildungsverhältnisse wird auf\ncc) Lesen von Sinnbildern für Armaturen,        der Grundlage des§ 9 der Verordnung über die Erpro-\ndd) Lesen von Montagezeichnungen und Bedie-      bung der Ausbildungsberufe Berg- und Maschinen-\nnungsplänen;                                mann durchgeführt.\n(5) Die auf der Grundlage der Verordnung über die\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:        Erprobung der Ausbildungsberufe Berg- und Maschi-\nWirtschafts- und Sozialkunde.                        nenmann - Vortrieb und Gewinnung -, Berg- und\nMaschinenmann - Montage und Wartung-, Berg- und\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von fol- Maschinenmann - Förderung und Transport - vom\ngenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:               4. Mai 1977 (BGBL I S. 676) erworbenen Abschlüsse","840                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ngelten a1s Abschluß in dem Ausbildungsberuf Berg-                                  § 11\nund Maschirwnmann dieser Verordnung.                                          Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\ndie Erprobung der Ausbildungsberufe Berg- und\nMaschinenmann - Vortrieb und Gewinnung-, Berg-\n§ 10                            und Maschinenmann - Montage und Wartung-, Berg-\nBerlin-Klausel                       und Maschinenmann - Förderung und Transport -\nvom 4. Mai 1971 (BGBI. I S. 676) mit Ausnahme des§ 4\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-   außer Kraft;§ 4 tritt erst mit Ablauf des 31. Juli 1980\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufsbil-     außer Kraft.§ 9 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung bleibt\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.                      unberührt.\nBonn, den 22. Juni 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979                     841\nAnlage\n(zu§ 4}\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann\nI. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse:\nzu ver-\nmitteln im zeitliche\nLfd.  Teil des Ausbildungs-         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  Ausbil-   Richtwerte\nNr.        berufsbildes                                                         dungsjahr in Wochen\n1   1  2\n2                                         3                          4          5\n1    Arbeitsschutz, Unfall-      a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften für              während\nverhütung und                   den Bergbau in Gesetzen und Verordnun-                 der ge-\nGesundheitsschutz               gen beachten                                           samten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1}                                                                     Ausbil-\nb} Aufgaben und Organisation der betriebli-\nchen Dienste nennen, die sich besonders                dung zu\nmit Arbeitsschutz, Unfallverhütung und                 vermit-\nGesundheitsschutz befassen                             teln\nc} einschlägige Vorschriften der Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung, insbe-\nsondere      Unfallverhütungsvorschriften,\nRichtlinien und Merkblätter, beachten\nd} persönliche Arbeitsschutzausrüstung nen-\nnen und verwenden                           X     X\ne} Unfallquellen und unfallverursachendes\nmenschliches Fehlverhalten beschreiben\nund Möglichkeiten zur Vermeidung von\nUnfällen nennen\nf} die Gefahren des elektrischen Stroms be-\nschreiben und beachten\ng} Vorschriften über den Brand- und Explo-\nsionsschutz beachten\nh} Verhalten bei Unfällen und Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hil-\nfe einleiten\n2    Kenntnisse der              a} den organisatorischen Aufbau und die\nBetriebs- und Arbeits-          Funktion des Ausbildungsbetriebes be-\norganisation                    schreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2}\nb) die Aufgaben des Dber-und des Untertage-\nbetriebes und ihr Zusammenwirken erklä-\nren                                         X     X\nc} Lohnberechnungen einfacher Art erklären\n3    Lesen technischer           a} Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, An-\nZeichnungen                     sichten, Schnittdarstellungen, Oberflä-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. ·3}             chenzeichen und Maßstäbe erklären\nb) Sinnbilder lesen                             X      X\nc) technische Zeichnungen und markschei-\nderische Darstellungen lesen","842                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu ver-\nmitteln im zeitliche\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                  Ausbil-\nNr.         berufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse            Richtwerte\ndungsjahr in Wochen\n1   1  2\n1              2                                     3                          4          5\n4    Grundfertigkeiten der                                                                  26\nMetallbe- und -verar-\nbeitung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1  Messen und Prüfen       a) den Aufbau von Prüf- und Meßzeugen und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buch-      Ihre Anwendung beschreiben sowie Prüf-\nstabe a)                     und Meßzeuge auswählen\nb) Maßbezugslinien und Toleranzen erklären\nc) Flächen auf Ebenheit und Werkstücke auf\nFormgenauigkeit mit Lineal, Meßschieber,\nWinkel- und Radienschablonen prüfen\nd) Ursachen und Auswirkungen von Meßfeh-\nlern beschreiben                            X\ne) Längen bis zu 0, 1 mm Genauigkeit mit\nStrichmeßzeugen und Meßschiebern für\nAußen-, Innen- und Tiefenmaße messen\nund prüfen\nf) Winkel mit Winkelmesser und Winkelleh-\nre bis zu einer Genauigkeit von einem Grad\nmessen und prüfen.\ng) Meß- und Prüfzeuge pflegen und lagern\n4.2  Anreißen, Körnen,       a) Arten und Anwendung von Anreiß- und\nKennzeichnen                 Hilfswerkzeugen beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buch- b) Bohrungsmitten und Umrisse körnen\nstabe b)\nc) Anreiß fehl er nennen sowie ihre Ursachen\nund Auswirkungen beschreiben\nd) Werkstücke funktionsgerecht kennzeich-\nnen                                         X\ne) Maße von der Zeichnung durch Anreißen\nauf das Werkstück übertragen\nf) Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse,\nSchnitt- und Biegelinien nach Zeichnung\nunter Beachtung von Bearbeitungszuga-\nben anreißen und Kontrollkörner einschla-\ngen\ng) Anreißwerkzeuge und Körner schärfen\n4.3  Meißeln, Sägen, Fei-    a) Arten und Anwendung von Meißeln, Sä-\nlen                          geblättern und Feilen für verschiedene\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buch-      Werkstoffe beschreiben\nstabe c)                b) zerteilend meißeln\nc) Feilen nach Werkstoff, Werkstückform und\nOberflächengüte auswählen","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979                     843\nzu ver-\nmitteln im zeitliche\nLfd.  Teil des Ausbildungs-         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Ausbil-   Richtwerte\nNr.        berufsbildes                                                          dungsjahr in Wochen\n1   1  2\n2                                         3                           4         5\nd) Werkstück und Werkzeug spannen\ne) Werkstücke aus verschiedenen Werkstof-\nfen von Hand sägen                           X\nf) Werkstücke aus verschiedenen W erkstof-\nfen auf Maß, eben, winklig und parallel bis\nzu einer Genauigkeit von einem Millimeter\nfeilen\ng) Kanten entgraten\n4.4  Schneiden, Biegen           a) Werkstücke mit Hebel- und Handblech-\nund Richten                     scheren trennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buch-     b) Arten von Biegewerkzeugen und Hilfsein-\nstabe d)                        richtungen nennen und anwenden\nc) Bleche und Profilteile, insbesondere Flach-\nprofile im Schraubstock und mit Biegevor-\nrichtungen, kalt biegen                      X\nd) Arten von Richtwerkzeugen nennen und\nihre Anwendung beschreiben\ne) Blechplatten, Rundstahl, Flachstahl und\nWinkelprofile kalt richten\n4.5  Bohren, Senken und          a) Bohrer und Senker im Hinblick auf Form\nGewindeschneiden                und Werkstoff des zu bearbeitenden Werk-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buch-         stückes auswählen\nstabe e)                    b) unterschiedliche Werkstoffe mit Wendel-\nbohrer und Senker bearbeiten\nc) Kühlschmierstoffe nennen und ihre An-\nwendung beschreiben\nd) Werkstück und Werkzeug spannen                X\ne) mit ortsfesten und handgeführten Bohrma-\nschinen bohren und senken\nf) Außen- und Innengewinde von Hand\nschneiden\n4.6  Fügen                       a) Schrauben, Muttern, Schlauch- und Rohr-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buch-         verbindungen sowie Scheiben und Siche-\nstabe f)                        rungselemente beschreiben\nb) Bolzen mit den dazugehörigen Sicherungs-\nelementen beschreiben\nc) gebräuchliche Werkzeuge beschreiben,\ninsbesondere Schraubendreher, Schrau-\nbenschlüssel und Zangen                      X\nd) Schrauben-, Schlauch- und Rohrverbin-\ndungen herstellen und sichern\ne) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstel-\nlen\nf) lösbare Verbindungen sichern","844                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu ver-\nmitteln im zeitliche\nLfd.  Teil des Ausbildungs-    zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      Ausbil-   Richtwerte\nNr.        berufsbildes                                                        dungsjahr ip. Wochen\n1 1 2\n2                                    3                              4          5\n5    Bergmännische                                                                            26\nGrundfertigkeiten\n{§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1  Verarbeiten von Bau-    a) Anwendung im Bergbau gebräuchlicher\nstoffen                    Baustoffe beschreiben                           X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch- b) einfache Schalungs- und Betonarbeiten\nstabe a)                   ausführen\nc) einfache Mauerverbände herstellen\na) Arten und Eigenschaften der im Bergbau\n5.2  Bearbeiten und Fügen       gebräuchlichen Hölzer beschreiben und\nvon Holz                   deren Verwendungsbereich erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch-\nstabe b)                b) Maße aus der Zeichnung entnehmen oder\nvor Ort aufnehmen, auf das Werkstück\nübertragen und anreißen                         X\nc) sägen und behauen\nd) im Bergbau gebräuchliche Holzverbin-\ndungen herstellen\n5.3  Sichern und Herrich-    a) Maßnahmen gegen Stein- und Mineralfall\nten des Arbeitsplatzes     und fallende Gegenstände ergreifen              X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch- b) Maßnahmen gegen Ausgleiten und Abstür-\nstabe c)                   zen ergreifen\n5.4  Einbringen von Aus-     a) Aufgaben des Ausbaus beschreiben\nbau                     b) vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch-    Ausbau erklären                                 X\nstabe d)\nc) vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen\nAusbau einbringen\n5.5  Geben von Signalen      a) optische und akustische Signale erklären,\nund Erstatten von          geben und beachten                              X\nMeldungen               b) Meldungen erstatten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch-\nstabe e)\n5.6  Umgehen mit Einrich-    a) Aufgaben der Wetterführung nennen\ntungen der Wetterfüh-   b) Einrichtungen der Wetterführung erklären        X\nrung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch- c) Sonderbewetterungseinrichtungen           ein-\nstabe f)                   bauen und instandhalten","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979                     845\nzu ver-\nmitteln im zeitliche\nLfd.  Teil des Ausbildungs-         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  Ausbil·   Richtwerte\nNr.        berufsbildes                                                         dungsjahr in Wochen\n1   1  2\n2                                         3                          4          5\n5.7  Fördern und Trans-          a) Material von Hand transportieren, um-\nportieren                       schlagen und lagern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch·     b) mit Fördermitteln fördern und transportie-\nstabe g)                        ren                                         X\nc) Sicherheitsvorschriften beim Fördern und\nTransportieren beachten\n5.8  Handhaben von Gru-          a) Explosions-, Brandschutz- und Staubbe-\nbensicherheitsein-              kämpfungseinrichtungen einbauen\nrichtungen                  b) Feuerlöscheinrichtungen anwenden             X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch-\nstabe h)                    c) im Bergbau gebräuchliche Absperrungen\nerrichten\n6    Maschinen techni-                                                                         18\nsche Grundfertigkei-\nten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1  Umgehen mit Hebe-           a) das Gewicht von Lasten abschätzen\nzeugen                      b) geeignete Anschlagpunkte, Anschlagge-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buch-         schirre und Hebezeuge auswählen\nstabe a)\nc) Lasten anschlagen, ziehen, heben und sen-           X\nken\nd) Hebezeuge pflegen\ne) Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit\nHebezeugen beachten\n6.2  Umgehen mit Förder-         a) Aufbau und Wirkungsweise von Fördermit-\nmitteln                         teln beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buch-     b) Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit\nstabe b)                        Fördermitteln beachten                             X\nc) Fördermittel montieren und demontieren\n6.3  Umgehen mit Trans-          a) Aufbau und Wirkungsweise von Transport-\nporteinrichtungen               einrichtungen beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buch-     b) Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit\nstabe c)                        Transporteinrichtungen beachten\nc) Transporteinrichtungen montieren und de-\nmontieren                                          X","846                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu ver-\nmitteln im zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  Ausbil- Richtwerte\nNr.          berufsbildes                                                     dungsjahr in Wochen\n1   1  2\n1               2                                     3                          4         5\n6.4      Umgehen mit elektri-    a) die Bedeutung der Kennfarben elektrischer\nsehen Anlagen               Kabel und Leitungen erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buch- b) elektrische Betriebsmittel handhaben\nstabe d)\nc) die elektrischen Betriebsmittel vor Beschä-\ndigungen durch äußere Einwirkungen\nschützen\nd) Beschädigungen an elektrischen Betriebs-\nmitteln feststellen und melden                    X\ne) Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit\nelektrischen Anlagen nennen und beach-\nten\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:\n1      Bohren in Mineral       a) den Arbeitsplatz insbesondere durch Ab-                   14\nund Nebengestein            treiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1           sowie durch Vorpfänden sichern\nBuchstabe a)            b) Arbeitsschutzmittel bei der Bohr- und\nSprengarbeit beschreiben und anwenden\nc) Bohrverfahren beschreiben und anwenden             X\nd) Bohrgezähe rüsten und Bohrbühne errich-\nten\ne) Bohrlöcher ansetzen und nach Angabe\nbohren\nf) beim Vorbereiten der Sprengarbeit helfen\ng) die Sicherheitsvorschriften bei der Spreng-\narbeit beachten\n2      Gewinnen, Lösen, La-    a) den Arbeitsplatz sichern, insbesondere\nden und Abfördern           Sprengversager erkennen und melden\nvon Mineral und Ne-     b) Mineral und Nebengestein von Handlösen\nbengestein                  und laden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe b)                c) Mineral mit der Maschine lösen\nd) Mineral und Nebengestein mit der Ma-\nschine laden                                       X\ne) Signale erfassen, geben und beachten\nf) Mineral und Nebengestein mit Fördermit-\nteln und Transportanlagen abfördern\ng) Fördermittel rücken, verlängern, verkür-\nzen und warten","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1979                        847\nzu ver-\nmitteln im zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  Ausbil- Richtwerte\nNr.          berufsbildes                                                          dungsjahr in Wochen\n1   1  2\nl               2                                          3                          4         5\n3      Ausbauen                    a) den Arbeitsplatz, insbesondere durch Ab-                   20\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-          treiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust\nstabe c)                         sowie durch Vorpfänden, sichern\nb) im Abbau den Ausbau einbringen und um-\nsetzen                                            X\nc) im Abbau den Ausbau verstärken\nd) Pfeil er setzen\ne) Begleitdämme einbringen\nf) in Strecken den Ausbau einbringen\ng) Streckenausbau verstärken\nh) Arbeitsbühne errichten\n4      Unterhalten von Gru-        a) den Arbeitsplatz sichern, insbesondere\nbenbauen                         Baustelle durch Warnschilder kennzeich-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-          nen und duch Warnblinkleuchten absi-\nstabe d)                         ehern\nb) Arbeitsbühne errichten                              X\nc) Stoß, Sohle und Firste nachreißen\nd) Vorpfändung einbringen\ne) Ausbau einbringen\n5      Umgehen mit Einrich-        Einrichtungen der Wetterführung einbauen\ntungen der W etterfüh-      und warten                                             X\nrung\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe e)\nIII. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:\n1      Transportieren              a) Arbeitsplatz und Tranportweg sichern                        17\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buch-     b) Transportgut umschlagen und transportie-\nstabe a)                         ren\nc) sperriges Gut von Hand und mit maschinel-\nlen Einrichtungen transportieren\nd) schwere Lasten transportieren                       X\ne) Sicherheitsvorschriften für den Transport\nsperriger und schwerer Güter beachten\nf) Mängel und Schäden am Transportgut und\nTransportweg feststellen und melden","848                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu ver-\nmitteln im zeitliche\nLfd.  Teil des Ausbildungs-     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  Ausbil-   Richtwerte\nNr.        berufsbildes                                                     dungsjahr in Wochen\n1 1 2\n2                                     3                          4         5\n2    Montieren, Demontie-    a) Transporteinrichtungen montieren und de-\nren und Instandhalten       montieren\nvon Transporteinrich-   b) Transporteinrichtungen instandhalten\ntungen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buch- c) Sicherheitsvorschriften für die Reparatur\nstabe b)                    von Transporteinrichtungen beachten               X\nd) Mängel und Schäden an Transporteinrich-\ntungen feststellen, beseitigen und melden\n3    Montieren, Demontie-    a) Fördereinrichtungen montieren und de-                      17\nren und Instandhalten       montieren\nvon Fördereinrichtun-   b) Fördereinrichtungen instandhalten\ngen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buch- c) Sicherheitsvorschriften für die Reparatur\nstabe c)                    an Fördereinrichtungen beachten                   X\nd) Mängel und Schäden an Fördereinrichtun-\ngen feststellen, beseitigen und melden\n4    Instandhalten von       a) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, an-\nRohr- und Schlauch-         schließen und ausbauen\nleitungen               b) Armaturen ein- und ausbauen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\nstabe d)                c) Rohre, Schläuche und Armaturen auswech-\nseln\nd) Schlauchverbindungen herstellen                     X\ne) Mängel und Schäden an Rohr- und\nSchlauchleitungen und Armaturen feststel-\nlen, beseitigen und melden\nf) Sicherheitsvorschriften für die Reparatur\nvon Rohr-und Schlauchleitungen beachten"]}