{"id":"bgbl1-1979-32-8","kind":"bgbl1","year":1979,"number":32,"date":"1979-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-32-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_32.pdf#page=32","order":8,"title":"Verordnung über die Beihilfe für bestimmte Ölsaaten (Raps-Beihilfe-Verordnung)","law_date":"1979-06-27T00:00:00Z","page":828,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["828                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung über die Beihilfe für bestimmte Ölsaaten\n(Raps-Beihilfe-Verordnung)\nVom 27. Juni 1979\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 und 16 und des§ 9                                     § s\ndes Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen                                    Beihilfeantrag\nMarktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBL I\nS. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom        ( 1} Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist nach\n18. März 1975 (BGBL I S. 705) geändert worden sind,       dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger\nund auf Grund des§ 10 Abs. 1, des§ 12 und des§ 26         bekanntgemachten Muster bei der Bundesanstalt zu\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der            stellen.\ngemeinsamen Marktorganisationen wird im Einver-\n(2) Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.\nnehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\nfür Wirtschaft verordnet:                                    (3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.\n(4) Die für die Vorausbezahlung der Beihilfe zu\n§\ngebende Garantie ist durch Sicherheitsleistung (§ 14\nAnwendungsbereich                      Abs. 3) zugunsten der Bundesrepublik Deutschland\nbei der Bundesanstalt zu erbringen.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften im Rah-                                       § 6\nmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fette                   Beweislast, Rückforderung und Verzinsung\nhinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Raps-\nund Rübsensamen und Sonnenblumenkerne (Ölsaa-                (1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Empfang\nten), die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft     des Beihilfebetrages in dem Verantwortungsbereich,\ngeerntet und zur Gewinnung von Öl verarbeitet wer-        der nicht zum Bereich der Bundesanstalt oder Bundes-\nden (Gemeinschaftsölsaaten}.                              finanzverwaltung gehört, die Beweislast für das Vor-\nliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der\nBeihilfe bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem\n§  2                           Kalenderjahr der Auszahlung folgt.\nZuständige Stellen\n(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzu-\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung       zahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-\nund der in§ 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesan-      punkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei\nstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundes-       Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hun-\nanstalt), für die amtliche Überwachung außerhalb der      dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\nÖlmühle jedoch die Bundesfinanzverwaltung.                zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende\nDiskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats\n§ 3                            zugrunde zu legen.\nAnerkennung als Lagerraum                      (3) Zurückzuzahlende         Beträge  werden   durch\nBescheid festgesetzt.\n(1) Die Genehmigung im voraus (Anerkennung)\neines Raumes, der sich nicht auf dem Gebiet des Ölher-                                 § 7\nstellungsbetriebes befindet, als Lagerraum der\nEinfuhr, Ausfuhr und Verwendung\nÖlmühle setzt voraus, daß diese einen Orts- und Lage-\nplan des Lagerraumes in zwei Stücken vorlegt.                 (1) Wer Ölsaaten oder Mischungen einführt, die\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten der Überwa-\n(2) Der Antrag ist bei der Bundesanstalt zu stellen.\nchung unterliegen, hat der Zollstelle bei der Abferti-\nDabei ist zu begründen, daß die Ölsaaten nicht auf dem\ngung zum zollrechtlich freien Verkehr(§ 9 Abs. 1 Nr. 1\nGebiet des Ölherstellungsbetriebes gelagert werden\nund§ 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) ein Kontrollexemplar\nkönnen. Die Anerkennung wird der Ölmühle durch\nin zwei Stücken mit den nach den in § 1 genannten\neinen Erlaubnisschein erteilt.\nRechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzule-\ngen. Bei dieser Zollstelle wird auch die zu leistende\n§  4                            Kaution gestellt. Ist für die Ölsaaten oder Mischungen\nBescheinigung über die Gemeinschaftsbeihilfe          in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft ein Kontrollexemplar aus-\n(1) Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung        gestellt worden, so ist nur dieses Kontrollexemplar\nüber die Gemeinschaftsbeihilfe und alle anderen            vorzulegen.\nAnträge hinsichtlich dieser Bescheinigung sind bei\nder Bundesanstalt zu stellen.                                 (2) Zur Freigabe der Kaution ist\n(2) Die für den Teil A. P. der Bescheinigung zu lei-    1. bei Verbringen in eine Ölmühle der Zollstelle, in\nstende Kaution wird bei der Bundesanstalt gestellt.            deren Bezirk die Ölmühle liegt, das Kontrollexem-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                              829\nplar und eine Aufnahmebestätigung der Bundesan-         3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die\nstalt,                                                       einzelnen Verarbeitungsvorgänge und die dabei\nverwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu\n2. bei Denaturierung oder Verwendung als Futter-\nführen; dabei kann auch die Fertigung von Aufstel-\noder Nahrungsmittel der Zollstelle, in deren Bezirk\nlungen bis zu einem bestimmten Termin verlangt\nder Denaturierungs- oder Verwendungsbetrieb\nwerden;\nliegt, das Kontrollexemplar und eine Verwen-\ndungsanzeige nach vorgeschriebenem Muster in            4. jede Veränderung hinsichtlich der nach§ 3 Abs. 1\nzwei Stücken,                                                gemachten Angaben der Bundesanstalt unverzüg-\nlich mitzuteilen.\n3. bei Verwendung als Saatgut ein Bestätigungsver-\nmerk auf Grund des § 23 oder eine Ausnahmege-              (2) Die Ölmühle hat die in Absatz 1 Nr.1 bis 3\nnehmigung nach § 25 des Saatgutverkehrsgesetzes         genannten Unterlagen und die sich darauf beziehen-\nden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzube-\noder\nwahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine\n4. bei der Ausfuhr nach dritten Ländern der Versand-        längere Aufbewahrungspflicht besteht.\nzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der Außenw:irtschafts-\nverordnung) das Kontrollexemplar zusammen mit\neinem weiteren Kontrollexemplar in zwei Stücken                                    § 10\nvorzulegen.                                                            Duldungs• und Mitwirkungspflichten\n(3) Eingeführte und danach in eine Ölmühle aufge-           (1) Zum Zwecke der Überwachung hat die Ölmühle\nnommene Ölsaaten oder Mischungen sind, wenn sie             der Bundesanstalt das Betreten der Geschäftsräume\naus der Ölmühle verbracht werden, der Zollstelle, in      · und Betriebsstätten während der Geschäfts- und\nderen Bezirk die Ölmühle liegt, unter Vorlage einer         Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\nAusgangsanzeige mit Sichtvermerk der Bundesan-              kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen\nstalt, eines Kontrollexemplars in zwei Stücken und          Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke\nunter Leistung der Kaution zu gestellen oder anzumel-       zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die\nden.                                                        erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-\ntischer Buchführung hat die Ölmühle auf ihre Kosten\n§ 8                             Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken,\nProbenahme                           soweit es die Bundesanstalt verlangt.\n(1) Als Sachverständige, die die Probenahme durch-           (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verpflichtun-\nführen, werden die auf Grund des § 36 der Gewerbe-         _gen gelten auch für den Lieferer von Gemeinschaftsöl-\nordnung bestellten Wäger und Probenehmer                    saaten an die Ölmühle.\nbestimmt, soweit die Probenahme nicht durch die Bun-           (3) Die Bundesanstalt kann von der Ölmühle die\ndesfinanzverwaltung vorgenommen wird. Die Bun-              schriftliche Mitteilung folgender Angaben verlangen:\ndesanstalt kann weitere Personen bestimmen.\n1. Name oder Firma und Anschrift,\n(2) Bei Raps- und Rübsensamen können die Proben\nauch für die Feststellung des Erukasäuregehalts             2. Anschrift der Betriebsstätte einschließlich Lager-\nbestimmt werden. Bei Samen aus anderen Mitglied-                 räume unter Beifügung eines Lageplanes,\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft            3. Beschreibung des Verfahrens, das zur Gewinnung\nerfolgt die Feststellung des Erukasäuregehalts stich-            von Öl angewendet wird,\nprobenweise; dabei sind jedoch nicht mehr als 3 vom\n4. Beschreibung des Systems des kaufmännischen\nHundert der Proben zu untersuchen. Das Ergebnis der\nRechnungswesens.\nUntersuchung ist der Bundesanstalt schriftlich mitzu-\nteilen.                                                     Jede Veränderung hinsichtlich der nach Satz 1\ngemachten Angaben sind der Bundesanstalt unver-\n§ 9                            züglich mitzuteilen.\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n(1) Jede Ölmühle, in die Gemeinschaftsölsaaten ein-\n1\n§ 11\ngeführte Ölsaaten oder Mischungen eingebracht wer-                                 Denaturierung\nden, ist verpflichtet,\n(1) Die Denaturierung eingeführter Raps- und Rüb-\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen;            sensamenund Mischungen, die diese enthalten, ist der\n2. über die in den in § 1 genannten Rechtsakten vor-        Zollstelle, in deren Bezirk der Denaturierungsbetrieb\ngeschriebene Buchführung hinaus gesonderte Auf-         liegt, spätestens drei Werktage vorher mit folgenden\nzeichnungen zu machen über                              Angaben anzuzeigen:\na) Name oder Firma und Anschrift des Lieferers           1. Name oder Firma und Anschrift des Auftragge-\nund Erwerbers,                                           bers,\nb) bei Gemeinschaftsölsaaten den Mitgliedstaat, in      2. Bezeichnung und Anschrift des Denaturierungs-\ndem die Ölsaat geerntet wurde,                           betriebes,\nc) das Datum der Verarbeitung und die Ausbeute-         3. Zeitraum, in dem die Denaturierung stattfinden\nsätze;                                                   soll,","830                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n4. Eigengewicht, Gehalt an Feuchtigkeit und Fremd-             durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder\nbestandteilen und berichtigtes Gewicht der zu             durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der\ndenaturierenden Ware,                                     Bundesrepublik Deutschland zu erbringen. Der Bürge\nS. Art und Menge des vorgesehenen Denaturierungs-              muß zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürg-\nmittels,                                                  schaften im Geltungsbereich dieser Verordnung\nberechtigt sein und dort seinen Wohnsitz oder eine\n6. Nummer des Kontrollexemplars, Datum von des-                Niederlassung haben.\nsen Erteilung und Bezeichnung der erteilenden\nZollstelle.                                                  (2) Die Kaution wird von der Stelle verwaltet, bei der\nsie gestellt wurde. Diese Stelle trifft auch die Entschei-\n(2)  Die Zollstelle kann im einzelnen Fall zusätzliche      dung über die Freigabe oder den Verfall der Kaution.\nAngaben verlangen, soweit dies für Überwachungs-               Die Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik\nzwecke erforderlich ist.                                       Deutschland.\n§ 12\n(3) Für die Sicherheitsleistung nach§ S Abs. 4 gelten\nFutter- und Nahrungsmittel                   die Vorschriften der§§ 241 bis 248 der Abgabenord-\nnung sinngemäß. Für die Befriedigung des Rückzah-\n(1) Als zur Verwendung als Futtermittel in unverän-\nlungsanspruchs durch Verwertung von Sicherheiten\ndertem Zustand bestimmt gelten insbesondere\ngilt§ 327 der Abgabenordnung sinngemäß. Die Sicher-\n1. weiße oder gestreifte Sonnenblumenkerne und                heit wird freigegeben, sobald der Nachweis der Verar-\nMischungen, die diese enthalten, wenn der Anteil          beitung erbracht worden ist.\nan schwarzen Sonnenblumenkernen bezogen auf\n(4) Ist die Kaution oder die Sicherheit zu Unrecht\ndie Gesamtmenge an Sonnenblumenkernen gering\nist;                                                      freigegeben worden, so ist die Kaution oder die Sicher-\nheit erneut zu leisten oder statt dessen ein Betrag in\n2. Sonnenblumenkerne und sonstige Erzeugnisse der             Höhe der Kaution, im Falle der Sicherheitsleistung in\nTarifnummer 12.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit          Höhe der vorausbezahlten Beihilfe, zu zahlen.\nzwei oder mehr Gewichtshundertteilen Sonnenblu-\nmenkernen, die\n§ 15\na) abgepackt an Groß- und Einzelhändler abgege-\nben oder                                                                Ordnungswidrigkeit\nb) in Kleinverkaufspackungen bis zu 5 kg Inhalt              Ordnungswidrig im Sinne des§ 32 Abs. 3 Nr. 3 des\nabgepackt worden sind.                               Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\n(2)  Als Z'J.r Verwendung als Lebensmittel in unver-        organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-\nändertem Zustand bestimmt gelten insbesondere Son-             tig entgegen§ 7 Abs. 3 dort bezeichnete Ölsaaten oder\nnenblumenkerne, die in für den Kleinbedarf herge-              Mischungen der Zollstelle nicht gestellt oder anmel-\nrichteten Packungen abgepackt worden sind.                     det.\n§ 16\n§ 13\nRechnungen, Lieferscheine und sonstige                                     Berlin-Klausel\nTransportbegleitpapiere                        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nIn Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen                 tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nTransportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren              Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nder genannten Art des Einzelhandels, die sich auf die          nen auch im Land Berlin.\nin § 12 genannten Ölsaatenarten und Mischungen\nbeziehen, sind jeweils die Nummer des Kontrollexem-                                         § 17\nplars und der folgende Vermerk anzubringen:                                           Inkrafttreten\n„Zur Verwendung            als  Futtermittel/Lebensmittel         (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.\nbestimmt.\"                                                     Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung\nvon Beihilfen für Ölsaaten vom 17. August 1967\n§ 14\n(BAnz. Nr. 155 vom 19. August 1967), zuletzt geändert\nKaution und Sicherheitsleistung                  durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 4. August\n1977 (BGBl. I S. 1529), außer Kraft.\n(1)  Die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten oder\nnach dieser Verordnung zu leistende Kaution ist                   (2) § 8 Abs. 2 Satz 2 tritt am 1. Juli 1982 außer Kraft.\nBonn, den 27. Juni l 979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}