{"id":"bgbl1-1979-32-7","kind":"bgbl1","year":1979,"number":32,"date":"1979-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-32-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_32.pdf#page=30","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestanforderungen-Verordnung","law_date":"1979-06-26T00:00:00Z","page":826,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["826                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZweite Verordnung\nzm· Änderung der Mindestanforderungen-Verordnung\nVom 26. Juni 1979\nAuf Grund des§ 12 g Abs. 3, des§ 19 Abs. 2 und des        3. § 3 wird wie folgt geändert:\n§ 25 Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes in der im Bun-            a) In Absatz 1 werden die Bezeichnungen ,,(1)\" und\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7832-1,                     die Worte ,,(§ 12 a Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes)\",\nveröffentlichten bereinigten Fassung, von denen§ 12 g                 ,,(§ 12 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)\",,,(§ 12 b\nAbs. 3 durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 5. Juli                  Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)\" und ,,(§ 12 c\n1973 (BGBl. I S. 709) geändert worden ist, wird mit                    Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes)\" gestrichen.\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nArtikel 1\n.4. Folgender § 3 b wird eingefügt:\nDie Mindestanforderungen-Verordnung vom 11.\nNovember 1974 (BGBl. I S. 3165), geändert durch Arti-                                         ,,§ 3 b\nkel 3 der Verordnung zur Änderung der Einfuhrun-                    Im Einzelfall können in Anlage 1 Kapitel I, Kapi-\ntersuch ungs-Verordn un g, der Einfuhruntersuch ungs-            tel II Abschnitt 1 bis 4, Kapitel III Abschnitt 1 und\nkosten-V erordn un g und der Mindestanforderungen-               2, Kapitel IV Abschnitt 1, 2, 4 und 5 sowie Anlage 3\nVerordnung vom 27. Juli 1978 (BGBI. I S. 1140), wird             Anhang I, Anhang II und Anhang IV genannte\nwie folgt geändert:                                              Mindestanforderungen               durch   gleichwertige\nAnforderungen ersetzt werden, wenn die oberste\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                  Veterinärbehörde des Versandlandes die Gleich-\nwertigkeit nachweist und der Bundesminister\n,,§ 1\nkeine Einwendungen erhebt.\"\nAnwendungsbereich\n( 1) Diese Verordnung findet vorbehaltlich des          5. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nAbsatzes 2 Anwendung auf die Gewinnung, Unter-                   ,,(1) Die Urschrift der Genußtauglichkeitsbeschei-\nsuchung, Beurteilung, Kennzeichnung, Zerlegung,               nigung ist von einem amtlichen Tierarzt des Ver-\nLagerung, Verarbeitung, Verpackung, Beförderung               sandlandes an dem Tag, an dem das Fleisch verla-\nund sonstige Behandlung von                                  den worden ist, auszustellen und muß das Fleisch\n1. Fleisch von Haustieren, soweit sie Säugetiere             beim Versarid in den Geltungsbereich der Verord-\nsind, und von Haarwild, das geschlachtet wird,            nung begleiten. Sie muß aus einem Blatt bestehen\n2. Fleisch von Haarwild, das erlegt worden ist,               und nach Inhalt und Form\nsoweit es in den Geltungsbereich der Verordnung               1. bei frischem Fleisch von Haustieren, soweit sie\neingeht.                                                           Säugetiere sind, sowie bei frischem Fleisch von\ngeschlachtetem Haarwild dem Muster 1,\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung finden\nmit Ausnahme der Vorschriften über die Trichi-                2. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild dem\nnenuntersuchung und Rückstandsuntersuchung                         Muster 2 und\nkeine Anwendung im innergemeinschaftlichen                    3. bei zubereitetem Fleisch dem Muster 3\nHandelsverkehr mit Fleisch von Rindern, Schwei-              der Anlage 2 entsprechen; sie muß mindestens in\nnen, Schafen, Ziegen und Einhufern, soweit sie als           deutscher Sprache abgefaßt sein und die in den\nHaustiere gehalten werden, ausgenommen Fleisch-               genannten Mustern vorgeschriebenen Angaben\nmehl, Schwartenpulver, Blutplasma, Trockenblut,              enthalten.\"\nTrockenblutplasma, aus dem Fettgewebe ausgelas-\nsenes Fett und Fleischerzeugnisse aus ganzen,\ngebrochenen oder gemahlenen Knochen.\"                    6. Anlage 1 Kapitel II wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                Fassung:\na) In Nummer 1 werden die Worte,,(§ 12 a Abs. 4                                   „Fleisch von Haustieren\ndes Gesetzes)\" gestrichen.                                             und von geschlachtetem Haarwild\".\nb) In Nummer 3 werden die Worte,,(§ 12 c Abs. 2              b) Die Überschrift von Kapitel II Abschnitt 4 erhält\ndes Gesetzes)\" gestrichen.                                    folgende Fassung:\nc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:                                     „Zerlegen von Fleisch von Haustieren\nsowie von geschlachtetem Haarwild\".\n,,5. Haarwild:\nSäugetiere, die üblicherweise nicht als Haus-       c) Die Überschrift von Kapitel III erhält folgende\ntiere gehalten werden und nicht ständig im               Fassung:\nWasser leben.\"                                                     ,,Fleisch von erlegtem Haarwild\".","Nr. 32 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                              827\nd) Kdpitel IV Abschnitt 3 Nr. 7 Satz 1 erhält fol-                   ausgelassenes Fett, ganze, gebrochene oder\ngc~nde Fassung:                                                 gemahlene Knochen von Rindern, Schwei-\n,,Die Kennzcichn ung von Fleisch von Haustie-                    nen, Schafen, Ziegen, Einhufern, die als Haus~\nren d ußer von Rindern, Schweinen, Schafen, Zie-                tiere gehalten werden, und zubereitetes\ngen und Einhufern sowie von geschlachtetem                       Fleisch sonstiger Tierarten\".\noder erlegtem Haarwild kann abweichend von\nden Nummern 4 und 5 durch eine Stempelpla-             8. Anlage 3 Anhang IV wird wie folgt geändert:\nkette nach Nummer 3, durch Aufdruck auf einer\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nfest zu verschließenden Schutzhülle oder durch\nAbdruck auf einem fest mit der Schutzhülle ver-              „1. Gefrorenes Fleisch ist in diesem Zustand zu\nbundenen oder fest am Tierkörper a ngebrach-                     bewahren.\"\nten Etikett vorgenommen werden.\"                           b) In Nummer 6 erhält der letzte Satz folgende Fas-\nsung:\n7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                 „Auf den Diagrammen sind Tag und Stunde des\na) In Muster 1 erhält die Fußnote        1) folgende Fas-         Beginns und Endes des Einfrierens zu vermer-\nsung:                                                         ken; die Diagramme sind ein Jahr lang aufzube-\n1                                                           wahren.\" ·\n„   ) Frisches Fleisch von Haustieren, soweit sie\nSä ugeticre sind, und von geschlachtetem\nHaarwild\".                                                                Artikel 2\nb) In Muster 2 erhält die Fußnote       1)  folgende Fas-     Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nsung:\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des\n1\n,, )   Fleisch von erlegtem Haarwild\".                  Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes\nc) In Muster 3 erhält die Fußnote       1)  folgende Fas-  vom 5. Juli 1973 (BGBL I S. 709) auch im Land Berlin.\nsung:\n1\n„   )  Zubereitetes Fleisch aus Drittländern sowie\naus Mitgliedstaaten: Fleischmehl, Blut-                                  Artikel 3\nplasma, Trockenblut, Trockenblutplasma,             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1979\nDer Bundesminister für\nJugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}