{"id":"bgbl1-1979-32-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":32,"date":"1979-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_32.pdf#page=26","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr","law_date":"1979-06-25T00:00:00Z","page":822,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["822                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nDrittes Gesetz\nzur Änder~ng des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr\nVom 25. Juni 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         c) in Absatz 4 Nr. 2 werden die Worte „am Tage des\nInkrafttretens dieses Gesetzes\" durch die Worte\n,,am 1. Januar des Kalenderjahres der Antrag-\nArtikel 1                                 stellung\" ersetzt;\nDas Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffs-             d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom                        ,,(7) Die nach Absatz 2 zu leistenden Beiträge\n8. Januar 1969 (BGBl. I S. 65), zuletzt geändert durch             sind, soweit sie nicht 30 Tage nach Fälligkeit\nArtikel 95 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976                      erbracht worden sind, mit 2 vom Hundert über\n(BGBL I S. 3341 ), wird wie folgt geändert:                        dem jeweiligen Diskontsatz zu verzinsen; sie\nwerden nach der Abgabenordnung beigetrie-\n1. In§ 31 c Abs. 1 Satz 1, in§ 32 a Abs. 1 und 2 sowie             ben.\"\nin§ 32 b Satz 2 werden jeweils die Worte „Wasser-\nund Schiffahrtsdirektion Duisburg\" durch die            4. In § 32 b Satz 1 werden die Worte „nach dem\nWorte „Wasser- und Schiffahrtsdirektion West\"              1. Januar 1969\" durch die Worte „nicht mindestens\nersetzt.                                                   drei Jahre vor der Auszahlung der Prämie\" ersetzt.\n2. § 31 d Abs. 3 erhält folgende Fassung:                   5. In § 34 wird der Halbsatz ,,, der mindestens einmal\n,,(3) Die Beiträge sind, soweit sie nicht 30 Tage         vierteljährlich vom Bundesminister für Verkehr\nnach Fälligkeit erbracht worden sind, mit 2 vom            einberufen wird\" gestrichen.\nHundert über dem jeweiligen Diskontsatz zu ver-\nzinsen; sie werden nach der Abgabenordnung bei-                                 Artikel 2\ngetrieben.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n3. § 32 a wird wie folgt geändert:                          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „1. Januar       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n1967\" durch die Worte ,,1.Januar 1978\" ersetzt;    Dritten Überleitungsgesetzes.\nb) in Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „am\n1. Januar 1967\" durch die Worte „mindestens                                Artikel 3\nwährend der der Antragstellung unmittelbar            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nvorangegangenen fünf Kalenderjahre\" ersetzt;        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}