{"id":"bgbl1-1979-32-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":32,"date":"1979-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_32.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)","law_date":"1979-06-25T00:00:00Z","page":803,"pdf_page":7,"num_pages":19,"content":["Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                            803\nGesetz\nüber Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films\n(Filmförderungsgesetz - FFG)\nVom 25. Juni 1979\nInhaltsübersicht                            1. Unterabschnitt: Referenzfilmförderung\n§ 22  Förderungshilfen\nt. Kapitel: Filmförderungsanstalt                                    § 23 Erleichterte Referenzfilmförderung\n1. Abschnitt: Errichtung, Aufgaben                                § 24  Antrag\n§ 1    Filmförderungsanstalt                                   § 25  Zuerkennung und Auszahlung\n§ 2    Aufgaben der Anstalt                                    § 26 Versagung der Auszahlung\n§ 27  Höhe der Förderungshilfen\n2. Abschnitt: Organe, ständige Kommissionen\n§ 28 Verwendung\n§ 3    Organe der Anstalt\n§ 29  Rückzahlung\n§ 4    Vorstand\n§ 30  Fernsehnutzungsrechte\n§ 5    Präsidium\n§ 31  Bewertung\n§ 6    Verwaltungsrat\n§ 7    Bewertungskommission\n§ 8    Vergabekommission                                  2. Unterabschnitt: Projektfilmförderung\n§ 9    Befangenheit                                           § 32  Förderungshilfen\n§ 33  Antrag\n3. Abschnitt: Satzung, Haushalt, Aufsicht\n§ 10 Satzung, Geschäftsordnungen                              § 34  Eigenanteil des Herstellers\n§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung                        § 35  Vorrangige Verwendung von Referenzfilmför-\nderungshilfen\n§ 12 Rechnungslegung\n§ 36  Förderungszusage\n§ 13 Aufsicht\n§ 37  Versagung der Auszahlung\n§ 38  Schl ußprüfung\n2. Kapitel: Filmförderung\n§ 39  Rückzahlung\n1. Abschnitt: Förderung der Filmproduktion                       § 40  Fernsehnutzungsrechte\n§ 14    Übersicht über die Förderungshilfen\n§ 15    Begriffsbestimmungen\n§ 16    Gemeinschaftsproduktionen                        3. Unterabschnitt: Förderung von Kurzfilmen\n§ 17    Bescheinigung des Bundesamtes für gewerbliche        § 41   Förderungshilfen\nWirtschaft                                           § 42   Antrag\n§ 18    Herstellung der Kopien                                § 43  Vergleichbare Auszeichnungen\n§ 19    Nicht förderungsfähige Filme                         § 44   Zuerkennung, Auszahlung\n§ 20    Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen                  § 45  Verwendung\n§ 21    Archivierung                                          § 46  Rückzahlung","804                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n4. Unterabschnitt: Förderung von Drehbüchern sowie der  3. Kapitel: Finanzierung, Verwendung der Mittel\nPlanung und Vorbereitung von Filmvorhaben\n§ 47 Förderungshilfen\n1. Abschnitt: Finanzierung\n§ 66 Filmabgabe\n§ 48 Antrag\n§ 67 Sonstige Mittel\n§ 49  Auszahlung\n§ 50 Verwendung des Drehbuches sowie des Ergeb-         2. Abschnitt: Verwendung der Einnahmen\nnisses der Planung und Vorbereitung eines\n§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten\nFilmvorhabens\n§ 69  Ermächtigung des Verwaltungsrates\n§ 51  Schlußprüfung\n§. 52 Rückzahlung\n2. Abschnitt: Förderung des Filmabsatzes\n§ 53  Förderungshilfen\n4. Kapitel: Auskünfte, Statistik\n§ 54  Antrag\n§ 55  Rückzahlung                                       1. Abschnitt: Auskünfte\n3. Abschnitt: Förderung des Filmabspiels                       § 70 Auskünfte\n§ 56  Förderungshilfen                                      § 71   Förderungsbericht\n§ 57  Antrag\n2. Abschnitt: Statistik\n§ 58  Rückzahlung\n§ 72 Statistische Erhebungen\n4. Abschnitt: Sonstige Förderungsmaßnahmen\n§ 59   Förderung der Weiterbildung\n§ 60   Förderung von Forschung, Rationalisierung und\nInnovation                                    5. Kapitel: Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 61   Antrag\n§ 73  Übergangsregelungen\n§ 62   Rückzahlung\n§ 74  Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös\"\n5. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften                 § 75  Beendigung der Filmförderung\n§ 63 Verfahrensregelungen                                    § 76  Berlin-Klausel\n§ 64   Entscheidungszuständigkeiten                          § Tl  Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschrif-\n§ 65 Widerspruchsentscheidungen                                    ten","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                             805\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                          2. ABSCHNITT\nOrgane, ständige Kommissionen\n§ 3\nOrgane der Anstalt\n1. KAPITEL\nOrgane der Anstalt sind\nFilmförderungsanstalt                        1. der Vorstand,\n2. das Präsidium,\n1. ABSCHNITT                        3. der Verwaltungsrat.\nErrichtung, Aufgaben\n§  4\nVorstand\n§ 1                              (1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Sie wer-\nden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungs-\nFilmförderungsanstalt\nrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen\n(l) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen       sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung\nFilms wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige            widerrufen, falls ein wichtiger Grund vorliegt.\nAnstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Film-\nförderungsanstalt\" (Anstalt) errichtet.           \"           (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in\neigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse\ndes Präsidiums und des Verwaltungsrates.\n(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Berlin.\n(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und\naußergerichtlich. Erklärungen sind für die Anstalt\nverbindlich, wenn sie entweder von beiden Mitglie-\n§ 2                            dern des Vorstandes oder von einem Mitglied des Vor-\nstandes gemeinschaftlich mit einem bevollmächtigten\nAufgaben der Anstalt                     Vertreter abgegeben werden. Der Vorstand darf\n{1) Die Anstalt hat die Aufgabe,                         Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums\nbestellen.\n1. die Qualität des deutschen Films auf breiter Grund-\nlage zu steigern und die Struktur der Filmwirt-           (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber\nschaft zu verbessern; die dafür vom Deutschen Bun-     abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem\ndestag jährlich zur Verfügung gestellten Haus-         Mitglied des Vorstandes.\nhaltsmittel im Bereich des Films sollen eine sinn-\n(5) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in\nvolle Ergänzung bilden;\nder Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben\n2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen          oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung täti-\nzu unterstützen,                                      gen. Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft\nals Gesellschafter beteiligen, die auf dem Gebiet der\n3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung der          Filmwirtschaft tätig ist.\nMaßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens inner-           (6) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine son-\nhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im      stige Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, Mißtrauen\nSinne gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen zu          gegen ihre Unparteilichkeit bei der Entscheidung über\nberaten,                                              die Gewährung von Förderungshilfen zu erwecken.\n4. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirt-        Die Einzelheiten sind in den Dienstverträgen mit den\nschaft zu unterstützen,                               Vorstandsmitgliedern zu regeln.\n5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen\nunter Berücksichtigung der besonderen Lage des                                    § 5\ndeutschen Films zu pflegen,                                                    Präsidium\n6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswer-              {1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern.\ntung des deutschen Films im In- und Ausland zu           (2) Vorsitzender des Präsidiums ist der jeweilige\nwirken.                                               Vorsitzende des Verwaltungsrates. Ein von der Bun-\ndesregierung benanntes Mitglied des Verwaltungsra-\n(2)  Die Anstalt gewährt Förderungshilfen nach          tes gehört dem Präsidium an. Die weiteren Mitglieder\nMaßgabe des 2. Kapitels.                                   des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der\nMehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte für die\nDauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.\n(3) Die Anstalt kann an der Abstimmung und Koor-\ndinierung der Filmförderung von Bund und Ländern              (3) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vor-\nbeteiligt werden.                                          standes. Es wirkt an Entscheidungen des Vorstandes","806                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nmit, soweit dieses Gesetz es vorsieht. Das Präsidium           (2)   Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter\nkann die Eir:iberufung des Verwaltungsrates verlan-         gewählt oder benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein\ngen.                                                        Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner\nAmtszeit ein Nachfolger gewählt oder benannt.\n(4) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge\nmit den Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende des              (3) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die\nPräsidiums vertritt die Anstalt beim Abschluß der           Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertre-\nDienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit          ter für drei Jahre; wiederholte Berufungen sind zuläs-\nden Vorstandsmitgliedern und bei Rechtsstreitigkei-         sig. Die nach Satz 1 Berufenen erklären dem Bundes-\nten zwischen der Anstalt und den Vorstandsmitglie-          minister für Wirtschaft binnen vierzehn Tagen nach\ndern. Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der     Zugang der Mitteilung über ihre Berufung schriftlich,\nJahresrechnung.                                             ob sie die Berufung annehmen.\n(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mit-         (4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus sei-\ngliedern beschlußfähig. Es beschließt mit einfacher         ner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden\nMehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die             Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.\nStimme des Vorsitzenden.\n(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grund-\n(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.       sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der\nAnstalt gehören. Die Mitglieder des Verwaltungsrates\nsind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.\n§ 6\n(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten\nsechs Monaten jedes Haushaltsjahres über die Entla-\nVerwaltungsrat                       stung des Vorstandes und des Präsidiums. Die Mitglie-\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dreiundzwanzig        der des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die\nMitgliedern:                                                Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt.\n1. drei Mitgliedern, gewählt vom Deutschen Bundes-           (7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von\ntag,                                                  dreizehn Mitgliedern beschlußfähig. Er beschließt,\nsoweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist,\n2. zwei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat,               mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-\n3. zwei Mitgliedern, benannt von der Bundesregie-         scheidet die Stimme des Vorsitzenden.\nrung,\n(8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des Präsi-\n4. drei Mitgliedern, gemeinsam benannt vom Haupt-         diums oder von sieben seiner Mitglieder unverzüglich\nverband Deutscher Filmtheater e. V. und der Gilde     einzuberufen.\nDeutscher Filmkunsttheater e. V.,\n5. einem Mitglied, gemeinsam benannt von der\nArbeitsgemeinschaft Kino e. V. und der Arbeits-                                  § 7\ngruppe kommunale Filmarbeit,                                            Bewertungskommission\n6. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband Deut-               ( 1) Als ständige Kommission wird eine Bewertungs-\nscher Spielfilmproduzenten e. V.,                     kommission errichtet.\n7. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeitsge-\n(2) Die Bewertungskommission entscheidet über die\nmeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzen-\nten e. V.,                                            Bewertung eines Films nach § 31.\n8. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der Film-           (3) Die Bewertungskommission besteht aus zehn\nverleiher e. V.,                                      Mitgliedern. Diese müssen auf dem Gebiet des Films\nsachkundig sein, dürfen jedoch nicht Filme herstellen,\n9. einem Mitglied, benannt vom Verband Techni-            verleihen, vertreiben oder einem Unternehmen ange-\nsc~er Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,          hören, das eine dieser Tätigkeiten ausübt. Die Mitglie-\n10. einem Mitglied, benannt von der Rundfunk-Fern-         der haben Stellvertreter. Sie sind an Aufträge und\nseh-_Film-Union im Deutschen Gewerkschafts-          Weisungen nicht gebunden.\nbund,\n(4) Für die Bewertungskommission benennen\n11. einem Mitglied, das als. Filmjournalist tätig ist,\ngemeinsam benannt vom Deutschen Journalisten-        1. drei Mitglieder und drei Stellvertreter die vom\nBundestag gewählten Mitglieder des Verwaltungs-\nverband e. V. und der Deutschen Journalisten-\nUnion in der Industriegewerkschaft Druck und             rates,\nPapier,                                              2. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der\nBundesregierung benannten Mitglieder des Ver-\n12. einem Mitglied, gemeinsam benannt von der\nwaltungsrates,\nevangelischen und der katholischen Kirche,\n3. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der\n13. je einem Mitglied, benannt von der Arbeitsge-\nevangelischen und der katholischen Kirche\nmeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-\nbenannte Mitglied des Verwaltungsrates,\nanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)\nund der Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites     4. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter die vom\nDeutsches Fernsehen\".                                    Hauptverband Deutscher Filmtheater e. V. und der","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                            807\nGilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. benannten           der Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V.\nMitglieder des Verwaltungsrates,                           benannten Mitglieder des Verwaltungsrates,\n5. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Ver-      4. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Ver-\nband Deutscher Spielfilmproduzenten e. V. benann-          band Deutscher Spielfilmproduzenten e. V.\nten Mitglieder des Verwaltungsrates gemeinsam              benannten Mitglieder des Verwaltungsrates,\nmit den von der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deut-\n5. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der\nscher Spielfilmproduzenten e. V. benannten Mit-\nArbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilm-\ngliedern des Verwaltungsrates,\nproduzenten e. V. benannten Mitglieder des Ver-\n6. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Ver-           waltungsrates,\nband der Filmverleiher e. V. benannten Mitglieder\ndes Verwaltungsrates,                                  6. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Ver-\nband der Filmverleiher e. V. benannten Mitglieder\n7. ein Mitglied und einen Stellvertreter das vom Deut-           des Verwaltungsrates,\nschen Journalistenverband e. V. und der Deutschen\n7. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der\nJournalisten-Union in der Industriegewerkschaft\nRundfunk-Fernseh-Film-Union im Deutschen\nDruck und Papier benannte Mitglied des Verwal-\ntungsrates.                                                 Gewerkschaftsbund benannte Mitglied des Ver-\nwaltungsrates gemeinsam mit dem vom Deut-\n(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für        schen Journalistenverband e. V. und der Deut-\ndrei Jahre benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein               schen Journalisten-Union in der Industriege-\nStellvertreter aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit          werkschaft Druck und Papier benannten Mitglied\nein Nachfolger zu benennen.                                      des Verwaltungsrates,\n(6) Die Bewertungskommission wählt aus ihrer             8. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der\nMitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie            evangelischen Kirche und der katholischen Kir-\ngibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung             che benannte Mitglied des Verwaltungsrates,\ndes Verwaltungsrates bedarf.                                9. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der\nArbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen\n(7) Die Bewertungskommission ist bei Anwesenheit\nRundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutsch-\nvon sieben Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre\nland (ARD) benannte Mitglied des Verwaltungs-\nBeschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.\nrates,\n§ 8                            10. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der\nAnstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deut-\nVergabekommission                             sches Fernsehen\" benannte Mitglied des Verwal-\n( 1) Als ständige Kommission wird eine Vergabe-               tungsrates.\nkommission errichtet.                                         (5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für\n(2) Die Vergabekommission entscheidet            über  drei Jahre benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein\nAnträge auf Förderungshilfen im Rahmen der                 Stellvertreter aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit\nein Nachfolger zu benennen.\n1. Projektfilmförderung (§ 32),\n(6) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte\n2. Förderung von Drehbüchern und der Planung und\nVorbereitung von Filmvorhaben(§ 47),                 den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie gibt\nsich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des\n3. Förderung des Filmabsatzes (§ 53),                      Verwaltungsrates bedarf.\n4. Förderung des Filmabspiels (§ 56),\n(7) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von\n5. sonstigen Förderungsmaßnahmen (§§ 59, 60).              sieben Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre\n(3) Die Vergabekommission besteht aus elf Mitglie-      Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.\ndern. Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens              (8) Die Vergabekommission kann Unterkommissio-\nsachkundig sein, dürfen jedoch nicht Filme herstellen,     nen errichten und ihnen die Entscheidung über Förde-\nverleihen, vertreiben oder einem Unternehmen ange-         rungshilfen übertragen. Für die Vergabe von Förde-\nhören, das eine dieser Tätigkeiten ausübt. Ein Mitglied    rungshilfen nach§ 32 bis zu 200 000 Deutsche Mark ist\nmuß außerdem in Finanzierungsfragen sachverstän-           eine aus drei Mitgliedern bestehende Unterkommis-\ndig sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Sie sind    sion zu errichten.\nan Aufträge und Weisungen nicht gebunden.\n§ 9\n(4) Für die Vergabekommission benennen\nBefangenheit\n1. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom\nDeutschen Bundestag gewählten Mitglieder des           ( 1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissio-\nVerwaltungsrates,                                   nen zu einem Dritten in vertraglichen Beziehungen,\ndie geeignet sind, Mißtrauen gegen eine unparteiische\n2. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Bun-    Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen sie an\ndesrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsra-       Beschlüssen, insbesondere Beschlüssen über die\ntes,                                                 Gewährung von Förderungshilfen, die den Dritten\n3. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter die vom        begünstigen können, nicht mitwirken. § 20 des Ver-\nHauptverband Deutscher Filmtheater e. V. und         waltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.","808                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen            ben der Anstalt begründet worden ist und für die Aus-\nAbsatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn            gabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares\nnicht ausgeschlossen werden kann, daß die Stimme           Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtrags-\ndieses Mitglieds den Ausschlag gegeben hat.                haushalt aufgestellt werden; Absatz 1 findet entspre-\nchende Anwendung. Ist bis zum Schluß eines Haus-\nhaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr\n3. ABSCHNITT                        noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der\nZustimmung des Verwaltungsrates.\nSatzung, Haushalt, Aufsicht\n(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.\n§ 10\n§ 12\nSatzung, Geschäftsordnungen\nRechnungslegung\n(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungs-\nrat beschlossen. Der Beschluß wird mit einer Mehrheit        (1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Aus-\nvon zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der        gaben sowie über das Vermögen und die Schulden der\nMitglieder gefaßt. Die Satzung der Anstalt und die        Anstalt und deren Veränderungen im abgelaufenen\nGeschäftsordnungen ihrer Organe bedürfen der              Haushaltsjahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist\nGenehmigung des Bundesministers für Wirtschaft.           dem Bundesminister für Wirtschaft vorzulegen.\n(2) Die Satzung kann bestimmen, daß den Mitglie-          (2) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer\ndern des Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle         oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die\nerschienenen Stellvertretern Tagegelder, Übernach-         Prüfer werden vom Bundesminister für Wirtschaft auf\ntungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine           Kosten der Anstalt bestellt. Die Prüfung ist nach Richt-\nmonatliche Aufwandsentschädigung gewährt wer-             linien durchzuführen, die der Bundesminister für\nden. Die Satzung kann ferner bestimmen, daß                Wirtschaft erläßt. Der Prüfungsbericht ist dem Ver-\nwaltungsrat, dem Bundesminister für Wirtschaft und\n1. den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mit-       dem Bundesrechnungshof vorzulegen.\nglieder des Verwaltungsrates sind, oder den an\nihrer Stelle erschienenen Stellvertretern Tagegel-\n§ 13\nder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstat-\ntung gewährt werden,                                                             Aufsicht\n2. die Mitglieder der Vergabekommission oder die an          ( 1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht des\nihrer Stelle tätig werdenden Stellvertreter für die   Bundesministers für Wirtschaft. Die Aufsichtsbe-\nPrüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.         hörde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den\nGeschäftsbetrieb der Anstalt mit dem geltenden Recht\n(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine\nin Einklang zu halten.\nBestimmung trifft, das Nähere über die Aufstellung\nund Ausführung des Haushaltsplanes, das Kassen-              (2) Die Anstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde\nund Rechnungswesen, die Rechnungslegung und die           jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.\nPrüfung der Rechnung der Anstalt.\n(3) Kommt die Anstalt den ihr obliegenden Ver-\n§ 11                           pflichtungen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde\nbefugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauf-\nHaushalts- und Wirtschaftsführung              tragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzu-\n(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des   führen.\nHaushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den\nGrundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen                                    2. KAPITEL\nFinanzgebarung fest. Darin sind, nach Zweckbestim-\nmung und Ansatz getrennt, alle voraussichtlichen                               Filmförderung\nEinnahmen und Ausgaben der Anstalt im kommen-\nden Haushaltsjahr zu veranschlagen. Der Haushalts-                                 1. ABSCHNITT\nplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen\nFörderung der Filmproduktion\nsein. Das Vermögen und die Schulden sind in einer\nAnlage des Haushaltsplans auszuweisen. Der Haus-\nhaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesmini-                                        § 14\nsters für Wirtschaft. Der Vorstand hat dem Verwal-                    Übersicht über die Förderungshilfen\ntungsrat den Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig\nvorzulegen.                                                    Im Rahmen der Förderung der Filmproduktion\ngewährt die Anstalt Förderungshilfen\n(2) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaft-        1. zur Herstellung neuer programmfüllender deut-\nlich auszuführen. Im Haushaltsplan nicht veran-                 scher Filme\nschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des\nVerwaltungsrates. Die Zustimmung darf nur dann                  a) nach dem Referenzfilmprinzip (Referenzfilmför-\nerteilt werden, wenn die Anstalt zu den Ausgaben                   derung, §§ 22 bis 31) sowie\nunmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die            b) nach dem Projektfilmprinzip (Projektfilmförde-\nVerpflichtung zur Erfü11ung der gesetzlichen Auf~a-                rung, §§ 32 bis 40),","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                             809\n2. zur Herstellung von Kurzfilmen(§§ 41 bis 46),           von einer Person, die nicht Deutscher im Sinne des\n3. zur Herstellung von Drehbüchern sowie zur Pla-           Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder nicht dem\nnung und Vorbereitung von Filmvorhaben (§§ 47         deutschen Kulturbereich angehört, ausgeübt werden,\nbis 52).                                               wenn mindestens 80 vom Hundert der in Absatz 2\nNr. 4 und 6 genannten Mitwirkenden Deutsche im\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder\n§ 15                           dem deutschen Kulturbereich angehören. Wird die in\nBegriffsbestimmungen                     Absatz 2 Nr. 5 genannte Tätigkeit von einem Staats-\nangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Euro-\n( 1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vor-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeübt, so\nführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinder-\ngenügt, wenn mindestens 60 vorn Hundert der in\noder Jugendfilmen 59 Minuten hat.                           Absatz 2 Nr. 4 und 6 genannten Personen Deutsche im\n(2) Ein Film ist ein deutscher Film, wenn               Sinne der Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder\ndem deutschen Kulturbereich angehören.\n1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder,\nsofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                                     § 16\nWirtschaftsgemeinschaft hat, eine Niederlassung                     Gemeinschaftsproduktionen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die\n(1) Als deutscher Film gilt auch ein Film, der unter\nVerantwortung für die Durchführung des Filmvor-\nhabens trägt,                                       · den Voraussetzungen des§ 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie\ndes § 18 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller\n2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen         mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsberei-\nvon Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine      ches dieses Gesetzes hergestellt worden ist und\nandere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Spra-\nche hergestellt ist,                                   1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduk-\ntion von Filmen eines auf den Film anwendbaren,\n3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden                von seiten der Bundesrepublik Deutschland abge-\nsind, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen.       schlossenen zwischenstaatlichen Abkommens ent-.\nSind vom Thema her Außenaufnahmen in einem                 spricht oder,\nanderen Land erforderlich, so dürfen höchstens 30\nvom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet die-        2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt, eine im\nses Landes gedreht werden. Wird der größere Teil           Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erheb-\neines Films an Originalschauplätzen in einem               liche deutsche finanzielle Beteiligung sowie eine\nanderen Land gedreht, so können auch für mehr als          dieser angemessene deutsche künstlerische und\n30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers               technische Beteiligung von jeweils 30 vom Hundert\ndieses Landes benutzt werden, wenn und soweit der          aufweist.\nVorstand dies aus Kostengründen für erforderlich         (2) Bei der künstlerischen und technischen Beteili-\nhält. Die Grundlage für die Bemessung nach den        gung sollen mindestens\nSätzen 2 und 3 ist die Drehzeit.\n1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer\n4. der Drehbuchautor, die Bearbeiter und Verfasser             Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei\nder Dialoge und, wenn die Musik eigens für den             Darsteller in wichtigen Rollen,\nFilm geschrieben ist, der Komponist Deutsche im\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder\n2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische\ndem deutschen Kulturbereich angehören,                     oder technische Stabskraft und\n5. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116       3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter\ndes Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kultur-       Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes\nbereich angehört,                                      sein oder dem deut.schen Kulturbereich angehören.\n6. die folgenden mitwirkenden Kräfte Deutsche im             (3) Förderungshilfen werden dem Hersteller einer\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder     Gemeinschaftsproduktion, der die Voraussetzungen\ndem deutschen Kulturbereich angehören:                 des § 15 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt, nur gewährt, wenn er\nHauptdarsteller, Produktionsleiter, Kameramann,        innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung einen\nToningenieur, Schnittmeister, Chefdekorateur,          deutschen Film im Sinne des § 15 Abs. 2 hergestellt\nKostümmeister.                                         hat.\n(3) Die Ausübung der Tätigkeiten des Absatzes 2                                    § 17\nNr. 4 und 6 durch Personen, die nicht Deutsche im\nBescheinigung des Bundesamtes für\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder\ngewerbliche Wirtschaft\nnicht dem deutschen Kulturbereich angehören, steht\nder Anerkennung des Films als deutscher Film nicht             In den Fällen der §§ 24 Abs. 4, 38 Abs. 1 Nr. 5, 42\nentgegen, wenn ihre Zahl 40 vom Hundert der dort            Abs. 2 und 54 Abs. 2 ist der Nachweis, daß die Voraus-\ngenannten Mitwirkenden nicht übersteigt oder, soweit        setzungen nach§§ 15 und 16 vorliegen, durch Beschei-\nes sich im Falle des Absatzes 2 Nr. 6 um Staatsangehö-      nigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft\nrige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-         zu führen. Die Bescheinigung ist bei Gemeinschafts-\nschaftsgemeinschaft handelt, unter 50 vom Hundert           produktionen spätestens vier Wochen vor Drehbe-\nliegt. Die in Absatz 2 Nr. 5 genannte Tätigkeit kann        ginn zu beantragen.","810                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 18                                             1. UNTERABSCHNITT\n. Herstellung der Kopien                                   Referenzfilmförderung\nFörderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn\ndie Kopien, die für die Auswertung im Geltungsbe-                                    § 22\nreich dieses Gesetzes bestimmt sind, in einer Kopier-                          Förderungshilfen\nanstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezogen\nwerden, es sei denn, daß hierfür die technischen Vor-        (1) Als Referenzfilmförderung werden Grundbeträ-\naussetzungen nicht gegeben sind.                          ge und Zusatzbeträge als Zuschüsse gewährt.\n(2) Der Grundbetrag wird gewährt, wenn ein Film im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von zwei\nJahren nach seiner Erstaufführung in einem Filmthea-\n§ 19                            ter im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Besucher-\nNicht förderungsfähige Filme                 zahl von 250 000 oder, wenn er das Gütezeugnis nach\n§ 31, ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden\nFörderungshilfen dürfen nicht gewährt werden,         vergebenes Prädikat oder den Hauptpreis auf einem\nwenn der Referenzfilm, der neue Film oder das Film-       A-Filmfestspiel erhalten hat, eine Besucherzahl von\nvorhaben gegen die Verfassung oder gegen die               130 000 erzielt hat (Referenzfilm). Abweichend von\nGesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse       Satz 1 reicht bei Dokumentar-, Kinder- oder Jugendfil-\nGefühl verletzen. Gleiches gilt für Referenzfilme, neue   men, die das Gütezeugnis nach§ 31, ein von der Film-\nFilme und Filmvorhaben, die unter Berücksichtigung        bewertungsstelle Wiesbaden vergebenes Prädikat\ndes dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der           oder den Hauptpreis auf einem A-Filmfestspiel erhal-\nGestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der        ten haben, eine Besucherzahl von 150 000 innerhalb\nKameraführung oder des Bildschnitts nach dem              von fünf Jahren aus. Es sind nur solche Besucher zu\nGesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu       berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis\nfördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und         gezahlt haben.\nFilmvorhaben, die sexuelle Vorgänge oder Brutalitä-\nten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form          (3) Der Zusatzbetrag wird zusätzlich zu einem\ndarstellen.                                               Grundbetrag gewährt, wenn der Referenzfilm das\nGütezeugnis nach § 31, ein von der Filmbewertungs-\nstelle Wiesbaden vergebenes Prädikat oder den\nHauptpreis auf einem A-Filmfestspiel erhalten hat.\n§ 20\nGemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen\n§ 23\nJeder mit Förderungshilfen hergestellte programm-                 Erleichterte Referenzfilmförderung\nfüllende Film mit einer Vorführdauer von höchstens\n110 Minuten ist für die Dauer von fünf Jahren vom           (1) Im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden\nZeitpunkt der Erstaufführung (Erstmonopol) entweder      Haushaltsmittel sind auch für Referenzfilme, die die\nmit einem noch auszuwertenden neuen deutschen            nach § 22 Abs. 2 erforderlichen Besucherzahlen nicht\nKurzfilm, der ein Prädikat der Filmbewertungsstelle      erreicht haben, Förderungshilfen zu gewähren, wenn\nWiesbaden oder eine in der Rechtsverordnung nach         sie das Gütezeugnis nach§ 31, ein von der Filmbewer-\n§ 43 bezeichnete Auszeichnung erhalten hat, oder mit     tungsstelle Wiesbaden vergebenes Prädikat oder den\neinem noch auszuwertenden Kurzfilm aus einem Mit-        Hauptpreis auf einem A-Filmfestspiel erhalten haben.\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\n(2) Die Förderungshilfen dürfen nicht höher als das\nder den Deutschen Filmpreis oder das Prädikat\nZweifache der Bruttoverleiheinnahmen sein, die in\n.,besonders wertvoll\" der Filmbewertungsstelle Wies-\nden in§ 22 Abs. 2 genannten Zeiträumen erzielt wor-\nbaden erhalten hat, zu gemeinsamer Aufführung zu\nverbinden.                                    ·           den sind.\n(3) Förderungshilfen nach Absatz 1 werden nur aus-\ngezahlt, wenn sie allein oder zusammen mit anderen\nFörderungshilfen nach Absatz 1, § 22 oder§ 41 wenig-\n§ 21                           stens 50 000 Deutsche Mark betragen. Werden Förde-\nrungshilfen zur Auszahlung verbunden, sind sie\nArchivierung\ngemeinsam zur Herstellung eines neuen Films zu ver-\n(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften die-    wenden.\nses Gesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der\nBundesrepublik Deutschland eine technisch einwand-                                   § 24\nfreie Kopie des Films in dem gedrehten Originalfor-\nAntrag\nmat unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Ver-\npflichtung nicht schon anderweitig begründet ist.            ( 1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt.\nAntragsberechtigt ist der Hersteller.\n(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für\nZwecke der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes            (2) Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn der\nverwahrt. Sie können für die filmkundliche Auswer-        Antragsteller innerhalb eines Monats nach der\ntung zur Verfügung gestellt werden.                       Erstaufführung des Referenzfilms in einem Filmthea-","Nr. 32 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                            811\nter im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Anstalt         3. wenn es sich im Falle der Förderung eines pro-\nmitgeteilt hat, daß er Referenzfilmförderung in                grammfüllenden Films bei dem Hersteller um eine\nAnspruch zu nehmen beabsichtigt.                               Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung oder Personenhandelsgesellschaft, deren\n(3) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach              einziger persönlich haftender Gesellschafter eine\nAblauf der Fristen des§ 22 Abs. 2 zu stellen.                  Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit be-\n(4) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der           schränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte\n§§ 15, 16 und 18 nachzuweisen.                                 Grundkapital oder Stammkapital nicht mindestens\n200 000 Deutsche Mark beträgt,\n§ 25                            4. soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der\nZuerkennung, Auszahlung                        Herstellungskosten des neuen Films oder bei\nGemeinschaftsproduktionen des deutschen Anteils\n( 1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei         an den Herstellungskosten übersteigen.\nMonaten nach dem Schluß eines Kalenderjahres den             (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr\nHerstellern der Referenzfilme zuerkannt, die im abge-      als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes ver-\nlaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die          gangen sind.\nZuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde nach\nkann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.\n(2) Auf den Grundbetrag und den Zusatzbetrag\n§ 27\nkann die Anstalt vor Ablauf des Förderungszeitrau-\nmes nach Maßgabe ihrer Haushaltslage im Einzelfall                        Höhe der Förderungshilfen\nbis zu 50 vom Hundert der Höhe des Durchschnitts\n(1) Die für die Grund- und Zusatzförderung zur Ver-\nder Grundbeträge des Vorjahres Vorauszahlungen\nfügung stehenden Mittel werden jeweils zur einen\nleisten.\nHälfte gleichmäßig auf die Anzahl der berechtigten\n(3) Die Anstalt zahlt die Förderungshilfen aus,         Filme verteilt und zur anderen Hälfte nach dem Ver-\nsobald nachgewiesen ist, daß die Förderungshilfen         hältnis, in dem die Besucherzahlen der Filme zueinan-\neine den Bestimmungen dieses Gesetzes entspre-            der stehen, vergeben. Die Höhe der Förderungshilfen\nchende Verwendung finden. Bei Zweifeln über die Per-      für Filme nach § 23 ist in derselben Weise unter\nson des Auszahlungsempfängers kann die Anstalt den        Zugrundelegung der hierfür zur Verfügung stehenden\nBetrag der Förderungshilfe in entsprechender              Mittel zu ermitteln.\nAnwendung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen\n(2) Bei der Berechnung der Förderungshilfen wer-\nGesetzbuches hinterlegen.\nden höchstens 400 000 Besucher berücksichtigt.\n(4) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förde-          (3) Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förde-\nrungshilfen soll mit Auflagen, die bis zur Auszahlung     rungshilfen nur bis zur Höhe der deutschen finanziel-\nnachgeholt werden können, verbunden werden, um            len Beteiligung gewährt werden.\nsicherzustellen, daß\n1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Geset-\nzes für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermie-\ntet wird,                                                                          § 28\n2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater                              Verwendung\nnicht von der Miete eines oder mehrerer ausländi-\nscher Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mit-      ( 1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen späte-\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-        stens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der zuletzt\nschaft sind, abhängig gemacht wird,                   erfolgten Zuerkennung in vollem Umfang für die\nFinanzierung neuer programmfüllender deutscher\n3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des           Filme zu verwenden.\nneuen Films das Risiko des erheblich mitfinanzie-\nrenden Verleihers angemessen vermindert wird.            (2) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion\nzuerkannt worden, bei der die deutsche finanzielle\nBeteiligung weniger als 50 vom Hundert betragen hat,\n§ 26                            so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films\nVersagung der Auszahlung                   verwendet werden, an dem die deutsche finanzielle\nBeteiligung mindestens 50 vom Hundert beträgt. Ein\n(1) Die Anstalt hat die Auszahlung der Förderungs-      Film, bei dem die deutsche finanzielle Beteiligung grö-\nhilfen zu versagen,                                        ßer ist als jede andere Beteiligung, steht im Sinne des\n1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Her-           Satzes 1 einem Film mit einer deutschen Beteiligung\nstellung eines neuen Films nicht gewährleistet ist,   von 50 vom Hundert gleich.\n2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei            (3) Die Anstalt kann auf Antrag unter Berücksichti-\ndem Verleih oder dem Vertrieb eines bereits mit       gung der wirtschaftlichen Lage des Herstellers in Aus-\nFörderungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten      nahmefällen gestatten, daß die Beträge zur Beglei-\nReferenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstel-      chung der Herstellungskosten des Referenzfilms ver-\nlers die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung      wendet werden, soweit die Einspielerlöse dieses Films\nverletzt worden sind,                                 seine Herstellungskosten nicht decken.","812                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 29                            Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der\nRückzahlung                          Kameraführung und des Bildschnittes von guter\nUnterhaltungsqualität sind, auf Antrag ein Gütezeug-\n( 1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förde-       nis (guter Unterhaltungsfilm).\nrungshilfen verpflichtet,\n1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwen-                             2. UNTERABSCHNITT\ndet worden sind, der den §§ 15, 16, 18 oder 19 nicht                     Projektfilmförderung\nentspricht,\n2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger                                            § 32\nAngaben über wesentliche Auszahlungsvorausset-                               Förderungshilfen\nzungen erfolgt ist,\n3. wenn die nach§ 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht             (1) Projektfilmförderung wird gewährt, wenn ein\neingehalten worden oder Auszahlungsvorausset-           Filmvorhaben auf Grund des Drehbuches sowie der\nzungen nach § 26 nachträglich entfallen sind,          Stab- und Besetzungsliste einen Film erwarten läßt,\nder geeignet erscheint, die Qualität und die Wirt-\n4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckent-            schaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern.\nsprechenden Verwendung der Förderungshilfe\nnicht erbracht hat,                                       (2) Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahl-\nbare zinslose Darlehen bis zur Höhe von 350 000 Deut-\n5. wenn der Hersteller seiner Verpflichtung nach§ 30         sche Mark gewährt. Die Förderungshilfe kann bis zu\nnicht nachgekommen ist,                                700 000 Deutsche Mark betragen, wenn eine Gesamt-\n6. soweit sie 50 vom Hundert der Herstellungskosten          würdigung des Filmvorhabens und die Höhe der vor-\ndes neuen Films oder bei Gemeinschaftsprod uktio-       aussichtlichen Herstellungskosten dies rechtfertigen.\nnen des deutschen Anteils an den Herstellungsko-\nsten übersteigen.                                          (3) Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert wer-\nden, darunter in angemessenem Umfang auch solche,\n{2) Die Anstalt kann die Rückzahlung stunden oder        die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet\nganz oder teilweise erlassen, wenn der Antragsteller         sind.\ndie Gründe für die Rückzahlung nicht zu vertreten hat\nund die Rückzahlung eine unbillige Härte für ihn                (4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben\nbedeuten würde.                                              angemessen gefördert werden, so wählt die Vergabe-\nkommission die ihr am besten erscheinenden Vorha-\nben aus.\n§ 30\nFernsehnutzungsrechte                         (5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschafts-\nproduktion verwirklicht werden sollen, können nur\n( 1) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages oder           gefördert werden, wenn die deutsche finanzielle Betei-\neines Teiles davon verpflichtet den Hersteller, das ihm      ligung mindestens 50 vom Hundert beträgt.\nzustehende ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an\ndem Referenzfilm für den Geltungsbereich dieses                 (6) Im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden\nGesetzes und für die Dauer des Erstmonopols nicht auf        Mittel können Filmvorhaben, die im Wege der\neine Fernsehen betreibende öffentlich-rechtliche             Gemeinschaftsproduktion mit einem Hersteller mit\nRundfunkanstalt, die im Geltungsbereich dieses               Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-\nGesetzes liegt (Rundfunkanstalt), oder auf Dritte zu         päischen Wirtschaftsgemeinsch?-ft verwirklicht wer-\nübertragen.                                                  den sollen, gesondert eine Förderungshilfe erhalten,\ndie auch als Zuschuß und zusätzlich zu einer Förde-\n(2) Sofern film wirtschaftliche Interessen nicht entge-   rungshilfe nach Absatz 1 gewährt werden kann,\ngenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des Her-            _sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Absatz 5 ist\nstellers gestatten, abweichend von Absatz 1 das Fern-         nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Wirtschaft\nsehnutzungsrecht auch schon für die Zeit von zwei             wird ermächtigt, nach Anhörung der Filmförderungs-\nJahren ab Erstaufführung des Films zu vergeben. Für           anstalt durch Rechtsverordnung die Art und Zahl der\nFilme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt            Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förde-\nhergestellt worden sind, kann die Frist von zwei Jah-         rungshilfe zu bestimmen.\nren auf sechs Monate, beginnend mit der Abnahme\ndurch die Rundfunkanstalt, verkürzt werden.                                              § 33\n(3) Die Verkürzung der Sperrfrist nach Absatz 2                                     Antrag\ndarf nicht mehr erfolgen, wenn der Film bereits ausge-\n(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt.\nstrahlt ist.\nAntragsberechtigt ist der Hersteller.\n(2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Filmvor-\n§ 31                             habens sowie eine Darlegung der in§§ 15 und 16 gere-\nBewertung                           gelten Voraussetzungen enthalten. Das Drehbuch,\nDie Anstalt verleiht zum Zwecke der Gewährung             eine Stab- und Besetzungsliste sowie ein Kosten- und\nFinanzierungsplan sind beizufügen.\nvon Förderungshilfen nach§§ 22 und 23 programmfül-\nlenden deutschen Filmen, die unter Berücksichtigung             (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und§ 32 Abs. 1\ndes dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der               kann bei Anträgen auf Förderungshilfen bis zu","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                            813\n200 000 Deutsche Mark von der Vorlage eines Dreh-                                     § 35\nbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste abgesehen                     Vorrangige Verwendung von\nwerden, wenn auf andere Weise dargetan wird, daß                         Referenzfilmförderungshllfen\ndas Filmvorhaben einen Film erwarten läßt, der geeig-\nnet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit       Stehen dem Hersteller Förderungshilfen aus der\ndes deutschen Films zu verbessern.                       Referenzfilmförderung zu, kann Projektfilmförderung\nnur gewährt werden, wenn die Förderungshilfen aus\nder Referenzfilmförderung in vollem Umfang mit zur\nHerstellung des neuen Films verwendet werden. § 29\n§ 34\nAbs. 1 Nr. 6 ist nicht anzuwenden.\nEigenanteil des Herstellers\n§ 36\n(1) Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn\nder Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und                            Förderungszusage\nvon der Anstalt anerkannten Kosten einen Eigenan-\nteil in Höhe von mindestens 20 vom Hundert trägt. Bei        (1)  Die Anstalt kann auf Grund des Drehbuches, der\nGemeinschaftsproduktionen sind bei der Berechnung        Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und\ndes Eigenanteils die auf den deutschen Hersteller ent-  Finanzierungsplans die Gewährung der Förderungs-\nfallenden Kosten zugrunde zu legen; dies gilt entspre-  hilfe auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren\nchend für Filme, die unter Mitwirkung einer Rund-        Finanzierung noch nicht gesichert ist {Förderungszu-\nfunkanstalt hergestellt werden sollen.                  sage). Die Förderungszusage bedarf der Schriftform.\n§ 33 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch          (2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nach-\nEigenmittel oder durch Fremdmittel, die dem Herstel-     weis, daß die Finanzierung gesichert ist, nicht inner-\nlerdarlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur       halb von sechs Monaten nach Erteilung der Förde-\nRückzahlung überlassen worden sind. Eigenleistun-         rungszusage erbracht worden ist oder die Vorausset-\ngen stehen Eigenmitteln gleich.                           zungen, unter denen die Förderungszusage erteilt\nworden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind.\n(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Herstel-\nler als Herstellungsleiter, Regisseur, Hauptdarsteller                                 § 37\noder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt.\nVersagung der Auszahlung\nAls Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des\nHerstellers an eigenen Werken, wie Roman, Drehbuch           ( 1) Die Anstalt hat die Auszahlung der Förderungs-\noder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films          hilfe zu versagen,\nbenutzt. Eigenleistungen können nur in Höhe ihres\n1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Film-\nmarktüblichen Geldwertes, insgesamt jedoch höch-\nvorhabens nicht gewährleistet ist,\nstens bis zu 10 vom Hundert der im Kostenplan ange-\ngebenen und von der Anstalt anerkannten Kosten            2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei\nberücksichtigt werden.                                         dem Verleih oder dem Vertrieb eines bereits nach\ndiesem Gesetz geförderten Referenzfilms oder\n(4)  Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden           Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze\ndurch Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf             sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden\nGrund öffentlicher Förderungsprogramme sowie son-              sind,\nstige Mittel, die von einer juristischen Person des       3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktienge-\nöffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des         sellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nprivaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische          oder Personenhandelsgesellschaft, deren einziger\nPersonen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt       · ·persönlich haftender Gesellschafter eine Aktienge-\nbeteiligt sind, gewährt werden, es sei denn, daß diese      , sellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter\nMittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller           Haftung ist, handelt und das eingezahlte Grundka-\nerbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel im Sinne          pital oder Stammkapital nicht mindestens 200 000\ndes Absatzes 2 gewährt werden. Hat eine Rundfunk-              Deutsche Mark beträgt.\nanstalt die Fernsehnutzungsrechte vor der Herstel-\nlung des Films erworben, so gilt das Entgelt hierfür als      (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr\nerbracht, wenn die Rundfunkanstalt die Zahlung            als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes ver-\nschriftlich zugesagt hat.                                 gangen sind.\n(5) Die Anstalt kann für die ersten zwei programm-\nfüllenden Filme eines Herstellers auf Antrag Ausnah-                                   § 38\nmen von Absatz 4 Satz 1 zulassen.\nSchlußprüfung\n(6) Die Anstalt kann auf Antrag Ausnahmen von             ( 1) Die Anstalt prüft, ob\nAbsatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstel-\nlungskosten das Zweifache des Durchschnittes der          1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Dreh-\nHerstellungskosten aller im Vorjahr nach§ 32 geför-           buch im wesentlichen entspricht,\nderten Filmvorhaben übersteigt. Der Eigenanteil muß      2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vor-\njedoch mindestens 15 vom Hundert betragen.                     gelegten Liste im wesentlichen übereinstimmen,","814                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n3. der Film unter Berücksichtigung des dramaturgi-                           3. UNTERABSCHNITT\nschen Aufbaus, der Gestaltung, der schauspieleri-                   Förderung von Kurzfilmen\nschen Leistungen, der Kameraführung und des\nBildschnittes geeignet erscheint, zur Verbesserung\n§ 41\nder Qualität des deutschen Films beizutragen,\nFörderungshilfen\n4. der Film nicht § 19 widerspricht,\n5. der Film den Anforderungen der §§ 15, 16 und 18           (1) Die Anstalt gewährt auf Grund eines deutschen\nentspricht.                                            Kurzfilms sowie eines nicht programmfüllenden deut-\nschen Kinder- oder Jugendfilms Förderungshilfen,\n(2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines     wenn dem Film innerhalb zweier Jahre nach seiner\nJahres nach Auszahlung des Darlehens oder eines            Freigabe durch die Freiwillige Selbstkontrolle von\nTeilbetrages davon der Anstalt eine Kopie des Films        der Filmbewertungsstelle Wiesbaden das Prädikat\nzur Prüfung vorzulegen. Die Anstalt kann die Frist um      „besonders wertvoll\" zuerkannt worden ist. Ist dem\nhöchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller         Film das Prädikat „wertvoll\" zuerkannt worden, so\nnachweist, daß er die Frist aus von ihm nicht zu ver-      wird eine Förderungshilfe nur gewährt, wenn dem\ntretenden Gründen nicht einhalten kann.                    Film auf einem Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß\neine besondere Auszeichnung verliehen worden ist,\ndie eine dem Prädikat „besonders wertvoll\" vergleich-\nbare Bedeutung hat.\n§ 39\n(2) § 15 Abs. 2 und 3 sowie die§§ 16 und 19 sind ent-\nRückzahlung                          sprechend anzuwenden.\n(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und           (3) Als Förderungshilfe wird ein Zuschuß gewährt,\nsoweit die Erträge des Herstellers aus der Verwertung      dessen Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung\ndes Films 20 vom Hundert der im Kostenplan angege-         stehenden Haushaltsmittel gleichmäßig auf die\nbenen und von der Anstalt anerkannten Kosten über-         Anzahl der berechtigten Filme verteilt werden.\nsteigen. Zunächst sind 10 vom Hundert der überstei-\ngenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Überstei-\ngen die Erträge des Herstellers 60 vom Hundert der im                                 § 42\nKostenplan angegebenen und von der Anstalt aner-\nkannten Kosten, sind 20 vom Hundert der überstei-                                   Antrag\ngenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Überstei-           (1) Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt.\ngen die Erträge die im Kostenplan angegebenen und          Antragsberechtigt ist der Hersteller. Ist dieser juristi-\nvon der Anstalt anerkannten Kosten vermindert um           sche Person des öffentlichen Rechts oder juristische\ndie Höhe des Darlehens, sind SO vom Hundert der            Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere\nübersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden.           juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt\n(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn         oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsbe-\nrechtigt.\n1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1\nentspricht,                                              (2) Der Antrag ist spätestens einen Monat nach\nAblauf der in § 41 Abs. 1 genannten Frist zu stellen.\n2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38           Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, daß die Vor-\nAbs. 2 nicht nachgekommen ist,\naussetzungen des§ 41 erfüllt sind.\n3. der Hersteller den Nachweis der zweckentspre-\nchenden Verwendung der Förderungshilfe nicht\nerbracht hat,                                                                     § 43\n4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben                        Vergleichbare Auszeichnungen\nüber wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen\nerfolgt ist,                                             Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung nach Anhörung des Ver-\n5. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 40 nicht     waltungsrates die dem Prädikat „besonders wertvoll\"\nnachgekommen ist.                                      vergleichbaren Auszeichnungen auf einem Filmfest-\n(3) Die Anstalt kann die Rückzahlung stunden oder        spiel oder aus anderem Anlaß im Sinne des§ 41 Abs. 1\nganz oder teilweise erlassen, wenn der Antragsteller       Satz 2 im einzelnen zu bestimmen.\ndie Gründe für die Rückzahlung nicht zu vertreten hat\nund die Rückzahlung eine unbillige Härte für ihn\nbedeuten würde.                                                                       § 44\nZuerkennung, Auszahlung\n(1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate\nnach dem Schluß jedes Haushaltsjahres zuerkannt.\n§ 40\nDem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vor-\nFernsehnutzungsrechte                     her erfolgen.\nAuf die Übertragung des Fernsehnutzungsrechts ist         (2) Auf die Auszahlung ist§ 25 Abs. 3 entsprechend\n§ 30 entsprechend anzuwenden.                              anzuwenden.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                            815\n§ 45                           Films zu verbessern. Die Förderungshilfen werden\nVerwendung                           nicht gewährt, wenn eine entsprechende Förderung\nvon anderer Seite gewährt wird.\n(1) Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf\nvon zwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem                 (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis\nUmfang zur Herstellung neuer deutscher Kurzfilme            zu höchstens 20 000 Deutsche Mark gewährt.\nvon höchstens zwanzig Minuten Dauer, neuer nicht               (3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nprogrammfüllender deutscher Kinder- oder Jugend-\nfilme oder neuer programmfüllender deutscher Filme\nzu verwenden.               ·                                                           § 48\n(2) Ist die Förderungshilfe für eine Gemeinschafts-                                Antrag\nproduktion zuerkannt worden, bei der die deutsche\nfinanzielle Beteiligung weniger als SO vom Hundert             ( 1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag\nbetragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzie-      gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die Herstellung\nrung eines Films verwendet werden, an dem die deut-         eines Drehbuches für einen deutschen programmfül-\nsche finanzielle Beteiligung mindestens 50 vom Hun-          lenden Film oder die Planung und Vorbereitung eines\ndert beträgt. Ein Film, bei dem die deutsche finanzielle     Filmvorhabens beabsichtigt und nach Ausbildung,\nBeteiligung größer ist als jede andere Beteiligung, steht   beruflichem Werdegang oder Lebenserfahrung in der\nim Sinne des Satzes 1 einem Film mit einer deutschen        Lage ist, das Vorhaben zu verwirklichen.\nBeteiligung von 50 vom Hundert gleich.                         (2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vorha-\n(3) Die Anstalt kann auf Antrag unter Berücksichti-      bens nach Inhalt, Zeitdauer und Kostenaufwand bei-\ngung der wirtschaftlichen Lage des Herstellers in Aus-       zufügen.\nnahmefällen gestatten, daß die Beträge zur Beglei-\nchung der Herstellungskosten der in § 41 Abs. 1                                          § 49\ngenannten Filme verwendet werden, soweit die Ein-                                    Auszahlung\nspielerlöse dieser Filme die Herstellungskosten nicht\ndecken.                                                         Die Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur\nHälfte nach ihrer Zuerkennung, im übrigen nach Prü-\n§ 46                            fung und Abnahme des Drehbuches oder des Ergeb-\nnisses der Planung und Vorbereitung des Filmvorha-\nRückzahlung                         bens.\n( 1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\n§ 50\n1. der Hersteller den Nachweis der zweckentspre-\nchenden Verwendung der Förderungshilfe nicht            Verwendung des Drehbuches sowie des Ergebnisses\nerbracht hat,                                            der Planung und Vorbereitung eines Filmvorhabens\n2. die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films            Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe ver-\nverwendet worden sind, der den Anforderungen            pflichtet den Antragsteller, das Drehbuch sowie das\ndes § 19 widerspricht, oder                             Ergebnis der Planung und Vorbereitung eines Film-\n3-: die Zuerkennung oder Auszahlung der Förde-               vorhabens im Falle der Verfilmung nur zur Herstel-\nrungshilfen auf Grund unrichtiger Angaben über          lung eines deutschen programmfüllenden Films zu\nwesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.                verwerten. Das Recht des Antragstellers, das Dreh-\nbuch sowie das Ergebnis der Planung und Vorberei-\n(2) Die Anstalt kann die Rückzahlung stunden oder         tung eines Filmvorhabens zu anderen Zwecken als\nganz oder teilweise erlassen, wenn der Antragsteller         dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.\ndie Gründe für die Rückzahlung nicht zu vertreten hat\nund die Rückzahlung eine unbillige Härte für ihn\nbedeuten würde.\n§ 51\nSchlußprüfung\n4. UNTERABSCHNITT\n( 1} Die Anstalt prüft, ob\nFörderung von Drehbüchern sowie der Planung\n1. das Drehbuch oder das Ergebnis der Planung und\nund Vorbereitung von Filmvorhaben\nVorbereitung eines Filmvorhabens im wesentli-\nchen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben ent-\n§ 47                                spricht,\nFörderungshilfen                      2. der im Antrag angegebene Zeit- und Kostenauf-\n(1) Die Anstait kann Förderungshilfen gewähren                wand im wesentlichen entstanden ist.\n1. zur Herstellung von Drehbüchern für programm-               (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm\nfüllende deutsche Filme sowie                          hergestellte Drehbuch oder das Ergebnis der Planung\nund Vorbereitung eines Filmvorhabens nach Ablauf\n2. zur Planung und Vorbereitung von Filmvorhaben,\ndes im Antrag angegebenen Datums der Fertigstel-\nwenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint,       lung zur Prüfung vorzulegen.§ 38 Abs. 2 Satz 2 ist ent-\ndie Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen            sprechend anzuwenden.","816                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 52                            2. bei Förderungshilfen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 bis 5\nRückzahlung                             Verleih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, deren Gegenstand\n( 1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn          mindestens zu 51 vom Hundert des Umsatzes des\n1. die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 nicht gegeben             letzten Geschäftsjahres der Absatz deutscher Filme\nsind,                                                      ist. Der Umsatz mit Filmen eines Herstellers mit\nWohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat\n2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach § 51             der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist mit\nAbs. 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist,                      höchstens 30 Prozentpunkten auf den Mindest-\n3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förde-                   umsatz mit deutschen Filmen anzurechnen.\nrungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über             (2) Der Antrag muß die Beschreibung der geplanten\nwesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,               Maßnahme unter Beifügung eines Kosten- und Finan-\n4. das Drehbuch oder das Ergebnis der Planung und           zierungsplanes enthalten. Bei Maßnahmen nach § 53\nVorbereitung eines Filmvorhabens entgegen § 50         Abs. 1 Nr. 1 und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind\nverwertet worden ist.                                  auch die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 nachzu-\nweisen.\n(2) Die Anstalt kann die Rückzahlung stunden oder\nganz oder teilweise erlassen, wenn der Antragsteller\ndie Gründe für die Rückzahlung nicht zu vertreten hat                                  § 55\nund die Rückzahlung eine unbillige Härte für ihn                                  Rückzahlung\nbedeuten würde.\n( 1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\n1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-\n2. ABSCHNITT\nchenden Verwendung der Förderungshilfe nicht\nerbracht hat,\nFörderung des Filmabsatzes\n2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förde-\nrungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über\n§ 53\nwesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.\nFörderungshilfen\n(2) Die Anstalt kann die Rückzahlung stunden oder\n( 1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für den Ver-      ganz oder teilweise erlassen, wenn der Antragsteller\nleih oder Vertrieb (Absatz) deutscher Filme gewähren,       die Gründe für die Rückzahlung nicht zu vertreten hat\nund zwar                                                    und die Rückzahlung eine unbillige Härte für ihn\n1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der          bedeuten würde.\nHerstellung von Kopien und von Werbemaßnah-\nmen,\n3. ABSCHNITT\n2. zur Herstellung von Kopien, die zum Einsatz bei\nNachaufführern bestimmt sind,                                       Förderung des Filmabspiels\n3. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und\nErschließung neuer Absatzmärkte,                                                  § 56\n4. für Maßnahmen der Kooperation,                                               Förderungshilfen\n5. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisie-               (1) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen\nrung.                                                  1. zur Modernisierung und Verbesserung von Film-\n(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2           theatern,\nwerden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rück-        2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung\nzahlbar sein können, bis zu höchstens 100 000 Deut-             neuartiger Maßnahmen im Bereich der Filmthea-\nsche Mark gewährt. Die Förderungshilfen nach                    ter,\nAbsatz 1 Nr. 3 bis 5 werden als Zuschuß bis zu höch-\n3. zur Gründung von Kooperationen von Filmthea-\nstens 150 000 Deutsche Mark oder als zinsloses Darle-\nhen bis zu höchstens 400 000 Deutsche Mark mit einer            tern,\nLaufzeit bis zu fünf Jahren gewährt.                        4. zur Beratung von Filmtheatern.\n(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.                (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschuß\ngewährt, indem die zur Verfügung stehenden Mittel\n§ 54                            zu 70 vom Hundert gleichmäßig auf die Zahl der\nAntragsteller verteilt und zu 30 vom Hundert nach\nAntrag                           dem Verhältnis vergeben werden, in dem die im abge-\n(1)  Die Förderungshilfen werden auf        Antrag      laufenen Haushaltsjahr von den Antragstellern\ngewährt. Antragsberechtigt sind                             erreichten Besucherzahlen zueinanderstehen. Die För-\nderungshilfe wird frühestens drei Monate nach\n1. bei Förderungshilfen nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2       Ablauf eines Haushaltsjahres ausgezahlt.\nVerleih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz in\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-         (3) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1\ngemeinschaft,                                          Nr. 1 und 2 auch Förderungshilfen als zinsloses Darle-","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                              817\nhen oder als Zinszuschuß und für Maßnahmen nach               (3) Die Anstalt regelt die näheren Einzelheiten über\nAbsatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuß gewähren. Darlehen       Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie.\nkönnen bis zur Höhe von 100 000 Deutsche Mark und,        § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nsofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die\nHöhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen,        (4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nbis zu 200 000 Deutsche Mark, mit einer Laufzeit bis zu\nzehn Jahren gewährt werden. Zinszuschüsse dürfen                                       § 60\nhöchstens zu einer Zinsverbilligung von 2 Prozent-                Förderung von Forschung, Rationalisierung\npunkten führen. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach                                 und Innovation\nAbsatz 1 Nr. 3 dürfen höchstens 50 000 Deutsche\nMark und nach Absatz 1 Nr. 4 höchstens 5 000 Deut-           ( 1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für die For-\nsche Mark betragen.§ 32 Abs. 4 ist entsprechend anzu-      schung, Rationalisierung und Innovation auf film wirt-\nwenden.                                                    schaftlichem Gebiet gewähren. Förderungshilfen auf\n§ 57                            Grund dieser Vorschrift dürfen nur gewährt werden,\nwenn eine Förderung weder auf Grund einer anderen\nAntrag                           Vorschrift dieses Gesetzes noch anderweitig aus\n(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag             öffentlichen Mitteln möglich ist.\ngewährt. Antragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater           (2) Die Anstalt regelt die näheren Einzelheiten über\nbetreibt. Im Falle des§ 56 Abs. 1 Nr. 3 sind die beteilig- Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie.\nten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. Auf nicht-      § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\ngewerbliche Veranstalter von entgeltlichen Filmvor-\nführungen ist Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.           (3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Vorha-\n§ 61\nbens enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist\nbeizufügen.                                                                           Antrag\n(3) Anträge nach § 56 Abs. 2 können nur gestellt          (1) Förderungshilfen nach§§ 59 und 60 werden auf\nwerden, wenn der Antragsteller der Anstalt innerhalb       Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die Maß-\neines Monats nach Ablauf eines Haushaltsjahres mit-        nahme durchzuführen beabsichtigt und hierzu geeig-\ngeteilt hat, daß er die Förderungshilfe in Anspruch zu     net ist.\nnehmen beabsichtigt.\n(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der Maß-\n§ 58                            nahme unter Darlegung ihres Inhalts, Zwecks sowie\nArt und Dauer ihrer Durchführung enthalten. Ein\nRückzahlung                          Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen, sofern\n( 1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn     er nicht nach Art und Umfang der Maßnahme ent-\nbehrlich ist.\n1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-\n§ 62\nchenden Verwendung der Förderungshilfe nicht\nerbracht hat,                                                                 Rückzahlung\n2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förde-                 ( 1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn\nrungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über\n1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-\nwesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.\nchenden Verwendung der Förderungshilfe nicht\n(2) Die Anstalt kann die Rückzahlung stunden oder           erbracht hat,\nganz oder teilweise erlassen, wenn der Antragsteller       2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund\ndie Gründe für die Rückzahlung nicht zu vertreten hat           unrichtiger Angaben über wesentliche Vorausset-\nund die Rückzahlung eine unbillige Härte für ihn                zungen erfolgt ist.\nbedeuten würde.\n(2) Die Anstalt kann die Rückzahlung stunden oder\nganz oder teilweise erlassen, wenn der Antragsteller\n4. ABSCHNITT                         die Gründe für die Rückzahlung nicht zu vertreten hat\nund die Rückzahlung eine unbillige Härte für ihn\nSonstige Förderungsmaßnahmen                   bedeuten würde.\n§ 59\nFörderung der Weiterbildung                                          5. ABSCHNITT\n(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für Maßnah-\n·Allgemeine Verfahrensvorschriften\nmen der filmberuflichen Weiterbildung des künstleri-\nschen, technischen und kaufmännischen Nachwuch-                                         § 63\nses gewähren.                                                                Verfahrensregelungen\n(2) Die Förderungshilfen können als Zuschüsse oder,         ( 1) Die Anstalt kann die Anforderungen an die\nwenn die Weiterbild ungsmaßnahme von erheblichem            Anträge und die ihnen beizufügenden Unterlagen\nwirtschaftlichen Nutzen für den Antragsteller ist,         sowie Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungs-\nganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden.            nachweise durch Richtlinien regeln. Dabei ist sicher-","818                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzustellen, daß den Grundsätzen sparsamer Wirt-               Minuten, dessen Jahresumsatz aus dem Verkauf von\nschaftsführung Rechnung getragen wird.                        Eintrittskarten mehr als 30 000 Deutsche Mark\nbeträgt, hat von dem Umsatz aus dem Verkauf von\n(2) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat mit\nEintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten.\neiner Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der\nMehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen            (2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz\nder Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft.           bis zu 150 000 Deutsche Mark 2,75 vom Hundert, bei\neinem Jahresumsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark\n§ 64                             3,25 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz über\n250 000 Deutsche Mark 3,75 vom Hundert.\nEntscheidungszuständigkeiten\n(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der\n(1)  Die Vergabekommission trifft alle Entscheidun-\nUmsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der\ngen im Rahmen der Projektfilmförderung(§§ 32 bis 40),\nUmsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt\nder Förderung von Drehbüchern sowie der Planung               worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der\nund Vorbereitung von Filmvorhaben(§§ 47 bis 52), der          durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres\nFörderung des Filmabsatzes (§§ 53 bis 55), der Förde-         mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Bei verbunde-\nrung des Filmabspiels (§§ 56 bis 58) und der sonstigen        nen Unternehmen im Sinne des§ 15 des Aktiengeset-\nFörderungsmaßnahmen (§§ 59 bis 62), soweit die Ent-           zes ist der Umsatz der Gesamtheit der Unternehmen\nscheidung nicht nach Absatz 2 der Vorstand trifft.            maßgebend.\n(2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der§§ 22           (4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum 10. des\nbis 31, 37, 39, 41 bis 46, 52, 55, 56 Abs. 2, 58 und 62. Vor  folgenden Monats an die Anstalt zu zahlen.\neiner Entscheidung auf Zuerkennung des Grundbetra-\nges nach§§ 22 und 23 ist das Präsidium zu unterrich-             (5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der\nten; verlangen wenigstens drei Mitglieder des Präsidi-        Veranstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters\nums innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der                und die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die\nMitteilung des Vorstandes schriftlich die Entschei-           Berechnung des Miet- oder Pachtzinses ist, für die\ndung des Verwaltungsrates bei dessen Vorsitzendem,            Berechnung des Miet- oder Pachtzinses ist die Berech-\nentscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstan-          nungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern.\ndes.\n§ 65\nWiderspruchsentscheidungen                                                 § 61\n(1)  Über Widersprüche gegen seine eigenen Ent-                                 Sonstige Mittel\nscheidungen sowie gegen Entscheidungen des Vor-                  (1) Die Anstalt kann Zuwendungen von dritter Seite\nstandes nach §§ 22 und 23 entscheidet der Verwal-             entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit\ntungsrat. Im übrigen entscheidet der Vorstand über            den Aufgaben der Anstalt nach§ 2 in Einklang steht.\nWidersprüche gegen seine Entscheidungen.\n(2) Die Zuwendungen sind den Einnahmen der\n(2) Die Bewertungskommission entscheidet über              Anstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu\nWidersprüche gegen ihre Entscheidungen.                       verwenden, sofern und soweit der Zuwendungszweck\n(3) Die Vergabekommission entscheidet über                 dies zuläßt.\nWidersprüche gegen ihre Entscheidungen sowie Ent-\nscheidungen der Unterkommission nach § 8 Abs. 8\nSatz 2.\n(4) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen                                  2. ABSCHNITT\ndie angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise                          Verwendung der Einnahmen\nabgeändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit\nder die angegriffene Entscheidung zu treffen ist.\nKommt diese Mehrheit nicht zustande, gilt der Wider-                                     § 68\nspru~h als abgelehnt.                                              Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten\n(1) Die Einnahmen der Anstalt sind nach Abzug der\n3. KAPITEL                           Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur\nWahrnehmung der Aufgaben nach§ 2 Abs. 1 und 3\nFinanzierung, Verwendung der Mittel                         wie folgt zu verwenden.\n1. 40 vom Hundert für die Förderung nach§ 22 Abs. 2\nl. ABSCHNITT                              (Grundbetrag),\nFinanzierung                           2. 10 vom Hundert für die Förderung nach§ 22 Abs. 3\n(Zusatzbetrag),\n§ 66\n3. 20 vom Hundert für die Förderung nach§ 32 (Pro-\nFilmabgabe                               jektfilmförderung),\n(1) Jeder Veranstalter einer entgeltlichen Vorfüh-         4. 5 vom Hundert für die Förderung nach§ 41 {Kurz-\nrung von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58                filme),","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                             819\n5. 1 vom Hundert für die Förderung nach§ 47 (Dreh-                               4. KAPITEL\nbücher, Planung und Vorbereitung von Filmvorha-\nben),\nAuskünfte, Statistik\n6. 7 vom Hundert für die Förderung nach§ 53 (Film-                              1. ABSCHNITT\nabsatz),\nAuskünfte\n7. 15 vom Hundert für die Förderung nach§ 56 (Film-\nabspiel), davon 50 vom Hundert für di~ Förderung\nnach§ 56 Abs. 2 und 50 vom Hundert für die Förde-                                § 70\nrung nach § 56 Abs. 3,\nAuskünfte\n8. 2 vom Hundert für die Förderung nach §§ 59 und 60\n(sonstige Förderungsmaßnahmen).                         ( 1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes entgelt-\nliche Filmvorführungen veranstaltet, ein Verleih-\n(2) Je 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1\noder Vertriebsunternehmen betreibt, Filme herstellt\nNr. 1 und 2 sind für die Förderung nach§ 23 vorzuse-\noder Förderungshilfen nach diesem Gesetz erhalten\nhen. Nicht in Anspruch genommene Mittel'der Förde-\nhat, muß der Anstalt, wer eine Bescheinigung des Bun-\nrung nach § 23 sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1\ndesamtes für gewerbliche Wirtschaft beantragt, muß\nund 2 wieder zuzuführen.\ndem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die für die\n(3) Für die Förderung nach § 32 Abs. 6 dürfen nicht    Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aus-\nmehr als 15 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1         künfte erteilen und Unterlagen vorlegen.\nNr. 3 verwendet werden. Absatz 2 Satz 2 ist entspre-\n(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere\nchend anzuwenden.\n1. auf den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskar-\n(4) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Auf-              ten für die Vorführung von Filmen,\ngaben nach § 2 Abs. 1 und 3 dürfen nicht mehr als\n5 vom Hundert der Einnahmen der Anstalt verwendet        2, auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Gel-\nwerden.                                                       tungsbereich dieses Gesetzes entgeltlich vorgeführ-\nten Films, die den marktüblichen Eintrittspreis\ngezahlt haben,\n3. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz\n§ 69                                geförderten Filme.\nErmächtigung des Verwaltungsrates               Im übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund\n( 1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft,      und nach Maßgabe der Anforderung der Anstalt oder\nobliegt die Entscheidung über die Ausgestaltung der       des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft.\nFörderungshilfen sowie die Verteilung der Mittel auf         (3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind\ndie einzelnen Förderungshilfen dem Verwaltungsrat.        monatlich, jeweils bis zum 10. des darauffolgenden\nFür die Förderung aus Mitteln nach§ 67 gilt dies nur,     Monats schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Aus-\nsofern und soweit der Zuwendungszweck dies aus-           künfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 3 sind halb-\ndrücklich zuläßt.                                         jährlich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats\n(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehen-       zu erteilen.\nden Mittel nach § 68 kann der Verwaltungsrat bei der         (4) Die von der Anstalt mit der Überwachung des\nBeschlußfassung über den Haushaltsplan die Vom-           Betriebs beauftragten Personen sind befugt, während\nhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 10 vom Hundert        der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke,\nüber- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum).         Betriebsanlagen und Geschäftsräume des Auskunfts-\nStehen der Anstalt für denselben Förderungszweck          pflichtigen zu betreten, dort Besichtigungen und Prü-\nMittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, kön-         fungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterla-\nnen die Vomhundertsätze des§ 68 Abs. 1 bis zu 20 vom      gen des Auskunftspflichtigen einzusehen.\nHundert unterschritten werden. Jede Abweichung ist\nim Rahmen des Abweichungsspielraumes anderer                 (5) Bei juristischen Personen und Personenhandels-\nAnsätze auszugleichen.                                    gesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschafts-\nvertrag oder Satzung-zur Vertretung berechtigten Per-\n(3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der          sonen oder deren Beauftragte die Pflichten nach\nVerwaltungsrat für denselben Förderungszweck auf          Absatz 1 oder 2 zu erfüllen und Maßnahmen nach\ndas nächste Haushaltsjahr übertragen. Die Übertra-        Absatz 4 zu dulden.\ngung ist nur soweit zulässig, als dadurch die nach§ 68\nAbs. 1 für den jeweiligen Förderungszweck zur Verfü-         (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-\ngung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 vom H un-      kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-\ndert erhöht werden. Im übrigen sind nicht verbrauchte     tung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis\nMittel den Einnahmen der Anstalt zuzuführen und           3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nnach Maßgabe des § 68 zu verwenden.                       der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\n(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach            keiten aussetzen würde.\nAbsatz 2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei\nDritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglie-          (7) Weigert sich der zur Auskunft Verpflichtete, die\nder.                                                      erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ist nach dem","820                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerwultungsvollstreckungsgesetz vom 27. April 1963          1. Berichtszeiträume zu verlängern, sofern dies zum\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-           Zweck der Arbeitsersparnis erforderlich ist,\nmer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n2. Meldungen auszusetzen, sofern diese nicht mehr\nzuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom\nbenötigt werden. ·\n14. Dezember 1976 (BGBI. J S. 3341 ), zu verfahren. Wei-\ngert sich ein zur Auskunft verpflichteter Veranstalter        (S) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und LeitPr\nvon Filmvorführungen eine Auskunft nach Absatz 1           der in Absatz 1 bezeichneten Unternehmen.\noder 2 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vor-\nzulegen, so kann die Anstalt die für die Festsetzung          (6) Die Statistiken werden vom Statistischen Bundes-\nder Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im       amt erhoben und aufbereitet.\nWege der Schätzung treffen sowie gewährte Förde-\nrungshilfen zurückverlangen. Weigert sich ein zur                                  S. KAPITEL\nAuskunft verpflichteter Filmhersteller oder Betreiber\neines Verleih- oder Vertriebsunternehmens eine Aus-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nkunft nach Absatz 1 oder 2 zu erteilen oder entspre-\nchende Unterlagen vorzulegen, so kann die Anstalt                                      § 73\ngewährte Förderungshilfen zurückverlangen.                                    Übergangsregelungen\n(8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Ein-         (1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförderungsge-\nzelangaben an den Bundesminister für Wirtschaft            setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.'Mai\nohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen           1974 (BGBI. I S. 1047), geändert durch Gesetz vom\nzulässig. Einzelangaben über die Besucherzahlen von        11. Dezember 1978 (BGBI. I S. 1957), vor Inkrafttreten\nFilmen im Geltungsbereich des Gesetzes oder einem          dieses Gesetzes entstanden sind, werden nach altem\nLand dürfen veröffentlicht werden.                         Recht abgewickelt mit der Maßgabe, daß an die Stelle\nder Kleinen Kommission die Bewertungskommission\n§ 71                            und an die Stelle der Projektkommission die Vergabe-\nkommission tritt.\nFörderungsbericht\n(2) Bei Inkrafttreten des Gesetzes laufende Verwal-\nDie Anstalt erstellt anhand der Angaben nach§ 70       tungsverfahren werden nach altem Recht mit der\njährlich einen Förderungsbericht und leitet diesen         Maßgabe des Absatzes 1 durchgeführt.\ndem Bundesminister für Wirtschaft zu.\n(3) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch\ngestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem\n2. ABSCHNITT                         1. Juli 1978 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nStatistik                         erstaufgeführt oder von der Freiwilligen Selbstkon-\ntrolle freigegeben worden ist. Diese Anträge werden\nnach neuem Recht behandelt, jedoch mit der Maßgabe,\n§ 72\ndaß die Besucherzahlen ·der Referenzfilme ermittelt\nStatistische Erhebungen                    werden, indem die Bruttoverleiheinnahmen durch die\nZahl zwei, bei Filmen, die das Gütezeugnis nach § 31,\n(1) Im Bereich der Filmwirtschaft werden jährlich,\nein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden verge-\nab 1980, beginnend für das Jahr 1979, zweijährlich sta-\nbenes Prädikat oder den Hauptpreis auf einem\ntistische Erhebungen als Bundesstatistik durchge-\nA-Filmfestspiel erhalten haben, durch die Zahl 2,3\nführt. Die Erhebungen erstrecken sich auf Unterneh-\ngeteilt werden. Für diese Filme endet die Ausschluß-\nmen, die Filme herstellen, verleihen, vertreiben oder\nvorführen oder die filmtechnische Leistungen erbrin-       frist des§ 24 Abs. 2 drei Monate nach Inkrafttreten des\ngen.                                                       Gesetzes.\n(4) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Geset-\n(2) Die Erhebungen nach Absatz 1 erfassen folgende\nzes im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit\nSachverhalte:                          ·\ndem ersten Zusammentreten des nach den Vorschrif-\n1. die Rechtsform,                                         ten dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsrates.\n2. die Beschäftigten,                                         (5) Auf Abkommen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, die bei\n3. die Sachanlagen und Verwertungsrechte,                  Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, ist § 16 Abs. 2\nerst nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten\n4. die Produktion oder Leistung,\ndieses Gesetzes anzuwenden.\nS. den Umsatz nach Waren- und Leistungsgruppen,\n(6) Soweit Besucherzahlen Voraussetzung für die\n6. die Kosten nach Kostenarten.                            Gewährung von Förderungshilfen nach §§ 22, 23 sind,\n(3) Außer den in Absatz 2 bezeichneten Sachverhal-      werden sie bis zum 31. Dezember 1980 ermittelt, indem\nten werden Angaben zur Kennzeichnung der Unter-            die in den jeweiligen Zeiträumen im Geltungsbereich\nnehmen erhoben, die zu einer zutreffenden Beurtei-         die'ses Gesetzes erzielten Bruttoverleiheinnahmen\nlung der Meldepflicht und der statistischen Zuord-         durch die Zahl zwei, bei Filmen, die das Gütezeugnis\nnung der Unternehmen erforderlich sind.                    nach§ 31, ein von der Filmbewertungsstelle Wiesba-\nden vergebenes Prädikat oder den Hauptpreis auf\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-      einem A-Filmfestspiel erhalten haben, durch die Zahl\ntigt, durch Rechtsverordnung                               2,3 geteilt werden.","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                                821\n§ 74                            und Jugendfilme verlängert sich diese Frist bis zum\nSondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös''              31. März 1991. Anträge auf Gewährung von Förde-\nrungshilfen nach den§§ 32, 47, 53, 56 und 59 können\nDas Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös\" nach          nur bis zum 30. September 1986 gestellt werden.\n§ 26 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 6. Mai 1974 (BGBl. I S. 1047),              (4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von\ngeändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1978 (BGBL           Förderungshilfen für programmfüllende Filme ent-\nI S. 1957), ist weiterhin für die Förderung der Filmwirt-   schieden worden, so gehen das Vermögen und die Ver-\nschaft zu verwenden. Über die Verwendung des Ver-           bindlichkeiten der Anstalt auf die Bundesrepublik\nmögens entscheidet der Bundesminister für Wirt-             Deutschland über. Der Zeitpunkt wird vom Bundesmi-\nschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern des          nister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntge-\nInnern und der Finanzen nach Anhörung der Filmför-          macht. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nderungsanstalt. § 15 Satz 2 des Gesetzes zur Abwick-        nimmt die verbleibenden Aufgaben der Anstalt wahr.\nlung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen\nFilmvermögens bleibt unberührt. Bis zur bestim-\nmungsmäßigen Verwendung ist das Vermögen ver-\nzinslich anzulegen. Die Verwaltung des Sondervermö-\n§ 76\ngens obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft. Die\nKosten der Verwaltung trägt das Sondervermögen.                                   Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n§ 75                            Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nBeendigung der Filmförderung                  Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n( 1) Die Erhebung der          Filmabgabe endet am       Dritten Überleitungsgesetzes.\n31. Dezember 1986.\n(2) Förderungshilfen nach den §§ 22, 23 und 41 wer-\nden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum\n31. Dezember 1985 erstaufgeführt oder im Falle des\n§ 41 von der freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben                                   § 77\nworden ist und von der Filmbewertungsstelle Wiesba-             Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften\nden ein Prädikat erhalten hat. Förderungshilfen nach\nden§§ 32, 47, 53, 56 und 59 werden letztmalig für das           Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Zu diesem\nHaushaltsjahr 1986 gewährt.                                 Zeitpunkt tritt das Filmförderungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1974 (BGBL I\n(3) Anträge auf Förderungshilfen nach den§§ 22, 23       S. 1047), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember\nund 41 können nur bis zum 31. März 1988 gestellt wer-       1978 (BGBL I S. 1957), unbeschadet der Übergangsrege-\nden. Für programmfüllende Dokumentar-, Kinder-              lungen dieses Gesetzes außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}