{"id":"bgbl1-1979-32-11","kind":"bgbl1","year":1979,"number":32,"date":"1979-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-32-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_32.pdf#page=39","order":11,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen","law_date":"1979-06-27T00:00:00Z","page":835,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                          835\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen\nVom 27. Juni 1979\nAuf Grund des§ 80 Nr. 1 in Verbindung mit§ 89                 (6) Während des Mutterschaftsurlaubs darf die\nAbs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-            Beamtin keine Erwerbstätigkeit leisten.\nsung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I              (7) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen\nS. 1, 795) verordnet die Bundesregierung:                      Kalendermonat, für den die Beamtin Mutterschafts-\nurlaub nimmt, um ein Zwölftel gekürzt.\n§ 1                                 (8) Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs werden\ndie Dienstbezüge und Anwärterbezüge bis zu\nDie Verordnung über den Mutterschutz für Beam-              einem Höchstbetrag von monatlich siebenhundert-\ntinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom                   fünfzig Deutsche Mark als Mutterschaftsgeld wei-\n22. Januar 1968 (BGBI. I S. 106) wird wie folgt geändert:      tergewährt.\"\n1. In§ 4 Satz 1 wird das Wort „Dienstbezüge\" durch          3. § 9 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „Dienstbezüge und Anwärterbezüge\"                a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nersetzt.\n,,( 1) Eine Beamtin, deren Dienstbezüge oder\nAnwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf\n2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:                       den Familienstand gewährten Zuschläge und\n,,§ 4 a                              ohne Aufwandsentschädigung) die Versiche-\n(1) Einer Beamtin ist im Anschluß an die Schutz-            rungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kran-\nfrist des§ 3 Abs. 1 auf Antrag Mutterschaftsurlaub             kenversicherung nicht überschreitet, erhält\nbis zu dem Tag zu gewähren, an dem das Kind sechs              nach der Entbindung einen Pauschbetrag von\nMonate alt wird.                                              einhundert Deutsche Mark, wenn sie nachweis-\nlich die zur ausreichenden und zweckmäßigen\n(2) Die Beamtin muß den Mutterschaftsurlaub                ärztlichen Betreuung während der Schwanger-\nspätestens vier Wochen vor Ablauf der Schutzfrist             schaft und nach ihrer Entbindung gehörenden\ndes § 3 Abs. 1 beantragen.                                     Untersuchungen in Anspruch genommen hat.\n(3) Kann die Beamtin aus einem von ihr nicht zu             Der Anspruch auf den Pauschbetrag bleibt\nvertretenden Grund den Mutterschaftsurlaub nicht               unberührt, wenn Untersuchungen aus einem\nrechtzeitig beantragen oder antreten, so kann sie              von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund\ndies innerhalb einer Woche nach Wegfall des                    nicht durchgeführt wurden.\"\nGrundes nachholen.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Dienstbezüge\n(4) Stirbt das Kind während des Mutterschaftsur-           oder den Unterhaltszuschuß\" durch die Worte\nlaubs, so endet dieser abweichend von Absatz 1 drei           .,Dienstbezüge oder Anwärterbezüge\" ersetzt.\nWochen nach dem Tod des Kindes, spätestens an\ndem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt gewor-         4. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nden wäre. Hat der Dienstherr für die Zeit des Mut-          „Während des Mutterschaftsurlaubs und bis zum\nterschaftsurlaubs eine Ersatzkraft eingestellt und\nAblauf von zwei Monaten nach Beendigung des\nist das Beschäftigungsverhältnis mit dieser Ersatz-        Mutterschaftsurlaubs darf die Entlassung einer\nkraft über die drei Wochen des Satzes 1 hinaus ver-        Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren\neinbart, endet der M utterschaftsurla ub mit der            Willen nicht ausgesprochen werden.\"\nAuflösung dieses Beschäftigungsverhältnisses, spä-\ntestens an dem Tag, an dem das Kind sechs Monate\nalt geworden wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\n§2\nchend, wenn das Kind während der in Absatz 2\ngenannten Frist von vier Wochen stirbt.                                      Übergangsvorschriften\n(5) Mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten kann          Mutterschaftsurlaub nach§ 4 a Abs. 1 der Verord-\nder M utterschaftsurla ub vorzeitig beendet werden.      nung über den Mutterschutz für Beamtinnen kann","836                                                                   Bundesgeset?hlatt, Jahrgang 1979, Teil J\nHerausgeber: JJ,,1                                     d<'r .Jw,li,.     Verl,HJ Bun-\ndP.sdll/'.<'iq,•r V<'t                               Druck: Buncl(•oclruckerei Bonn\nIm Buncl<'sq,•si•l'f.bl<1I 1: T<'il I W<'1d,,n ( ;('s<'l''I.<', Verordnunqen,\nJ\\no1dnu11<J<'ll und d<1111il. 111t /.,1s<11n111('llli<1nq ,t,d1<'nde Bekannl-\n111dchu11q,·n v,,roJi<'nlli<l1t. 1111 Jl11nd,,,q,•s('t'f.ill<1II T<'il 11 werden\nvölkcn(:clrtliciH• V,•1,,irll1<11t11HJc•n, V<'rlriiq<' rnil. d('T DDR und\ndie dd/'.ll                        l<<'<lilsvor scl11 ill<'n 111HI llek<1nnlmiichuncJPn\nSOWJC                i]V('!Oldllllll(J<'ll V<'l<i/f('JJIJiclrl.\nBezu9sbeclin91111!Jen: l.<1ul<'11dc,1 Jl,,z11<J nur i111 V(,rJ<1q,<11Jonne\nmc•ni•. ;\\IJl\"'\"l,•ll11nq,•11 mi1ss,•n IJ1, ,p;i1,•.slr;ns '.!O. 4. IJzw. 31. 10\nj('d(•Jl J.ihr ,, li,•i111 V,·rl<1q vor li<'(J('ll. l'o,1,rnsclrrill für J\\bonnc•-\n111(•JihiJC'sl<'llunq,,11 ,,ow1,, BP,1<•11111,q,•n IH'l<'ils !'rschi<'ncn(•r\nllu11dc:,qc•s,,11.l,L1II l'u,ll.rcl1 l:l '.)(), :,:WO Bonn 1, T!'I.\nHO iil bio ü'J.\nBezU[J\"Preis: hir ·1eil J und Teil II 1ldll,1<1lrrlid1 J<' 4B,-                       DM.\nL-:in1.t'lsli1,k,·       ,lll(jl'f<lirr/('ll<' li> S,•1l,•rt 1,:w DM z11ziiqlich V<•1\ns,ir,dkosl,·n                    Pr1•is qill. <111d1 ftir Bu11d('ol/l'st'l1.h!,itt<'r, cli,•\nvor d,•11l l . ./ul1 J!J7B ,111,q,·q<·h<·n woid,•11 srncl. L.iderunq CJC(jCll\nVo1<·i1rs,,11d1111<J ,1,,,., Jll'll'd<J<·s <1111 d<1.s Po,1,d11'ckkonlo Bund('S·\nq,•s.:l'll,l,1IL l<,iln :l !l'!-'.,0') od,·r qc·q,·11 Vo1<111,,1cidurnnq.\nPreis diPscr J\\usuahe:                 ~.10 DM (:J,(iO DM                        ,:iO DM\nIH'i 1,i,,J„1u11q q<•q,•11 Vcn                      4,liü DM.               Bundesanzei9er Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nist. diP Mc:111 W<'t 1\"l1•11<•1 1•11th,ili<'ll;   dc•r ,1nc1c-\nl,pl 1 ,iql fi 0 /o                                                            Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt\nerstmalig eine Beamtin erhalten, deren Schutzfrist                                                                                  §3\nnach § 3 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung am\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n30. Juni 1979 endet. Endet die Schutzfrist am 30. Juni\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des Bun-\noder in der Zeit zwischen dem 30. Juni und dem\ndesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\n29. Juli 1979, so braucht die Beamtin die in § 1 Nr. 2\n(§ 4 a Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) vorge-\nschriebene Antragsfrist nicht einzuhalten; sie muß                                                                                  §4\njedoch den Mutterschaftsurlaub so frühzeitig wie\nmöglich beantragen.                                                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1979\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}