{"id":"bgbl1-1979-32-10","kind":"bgbl1","year":1979,"number":32,"date":"1979-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-32-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_32.pdf#page=38","order":10,"title":"Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden (SchulversucheV)","law_date":"1979-06-27T00:00:00Z","page":834,"pdf_page":38,"num_pages":1,"content":["834                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber die Arn,bildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten,\nan denen Schulversuche durchgeführt werden\n(Schulversuche V)\nVom 27. Juni 1979\nAuf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesausbil-         1. in der Jahrgangsstufe zehn - vorbehaltlich der\ndungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-              Nummer 3 - wie Schüler von Berufsfachschulen,\nmachung vom 9. April 1976 (BGBI. I S. 989) verordnet        2. ab Jahrgangsstufe 11 - vorbehaltlich der Num-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesra-                mern 3 und 4 - wie Schüler von weiterführenden\ntes:                                                            allgemeinbildenden Schulen,\n3. wenn sie überwiegend in Kursen unterrichtet wer-\n§ 1\nden, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsa us-\nAusbildungsstätten                          bild ung oder eine mehrjährige Erwerbstätigkeit\nvoraussetzt, wie Schüler von Berufsaufbauschulen,\n(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbil-\ndungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch         4. wenn ihre A usbilQ. ung überwiegend der an einer\nFachschule entspricht, wie Schüler von Fachschu-\n1. von Ausbildungsstätten, in denen Schüler in einem             len.\ndifferenzierten Unterrichtssystem ohne Zuordnung\nzu unterschiedlichen Schulformen in studien- und            (2) Die Auszubildenden an den in§ 1 Nr. 2 bezeich-\nberufsbezogenen Bildungsgängen zu Abschlüssen            neten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsför-\nder Sekundarstufe II geführt werden,                    derung\n2. von staatlichen Einrichtungen mit Versuchscha-            1. in den ersten drei Ausbildungsjahren wie Schüler\nrakter, die in einem einheitlichen vierjährigen Aus-         von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen,\nbildungsgang auf den Erwerb der allgemeinen\nHochschulreife vorbereiten und zugleich Studien-        2. im vierten Ausbildungsjahr wie Studenten an\ninhalte der Eingangssemester der wissenschaftli-             Hochschulen.\nchen Hochschule vermitteln.\n(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn                                    §3\ndie Ausqildung im Rahmen eines von der zuständigen\nBerlin-Klausel\nLandesbehörde genehmigten Schulversuchs oder an\neiner zugelassenen Versuchsschule durchgeführt                  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nwird.                                                        tungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundesaus-\nbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 2\nFörderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden\n§4\n(1) Die Auszubildenden an den in§ 1 Nr. 1 bezeich-                              Inkrafttreten\nneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsför-\nderung                                                           Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1979\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchmude\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel"]}