{"id":"bgbl1-1979-32-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":32,"date":"1979-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs","law_date":"1979-06-25T00:00:00Z","page":797,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["797\nBundesgesetzblatt\nTeill                                              Z 5702 AX\n1979                         Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1979                                                           1 Nr.32\nTag                                                              Inhalt                                                    Seite\n25.6. 79   Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs                                                                   797\nneu: 826-2!); B052-l, 820-1, 821-1, 822'-1, 8252-1, 810-1\n25. 6. 79  Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz -                      FFG)          803\nneu: 707-12; 707-5\n25. 6. 79  Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr                                822\n9500-4\n27. 6. 79  Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Mutterschutzgesetzes                                       823\n611-1, 8052-1\n25.6. 79   Dritte Verordnung nach § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes                                                   824\nneu: 2170-1-15-3\n25.6. 79   Dritte Verordnung nach § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes                                                   825\nneu: 2170-1-14-3\n26. 6. 79  Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestanforderungen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . .                     826\n7832-1-16\n27. 6. 79  Verordnung über die Beihilfe für bestimmte Dlsaaten (Raps-Beihilfe-Verordnung) . . . . . . .                       828\nneu: 7847-11-4-30; 7847-4-2\n27. 6. 79  Verordnung über die Leistung von Zuschlägen zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außer-\nhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuschlagsV) . . . . . .                         831\nneu: 2171-2-5-2; 2171-2-5-1\n27. 6. 79  Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an\ndenen Schulversuche durchgeführt werden (SchulversucheV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     834\nneu: 2171-1-1-5\n27. 6. 79  Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen                                 835\n2030-2-2\nGesetz\nzur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs\nVom 25. Juni 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                § 8a\nM utterschaftsurla ub\nArtikel 1\n(1) Mütter haben Anspruch auf Mutterschaftsur-\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes                                 laub im Anschluß an die Schutzfrist des§ 6 Abs. 1\nbis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt\nDas Mutterschutzgesetz in der Fassung der                                 wird. Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs erhält\nBekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315),                          die Mutter Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1\nzuletzt geändert durch Artikel 246 des Gesetzes vom\noder 3.\n2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert:\n(2) Die Mutter muß den Mutterschaftsurlaub spä-\n1. Nach dem Zweiten Abschnitt wird folgender                                 testens vier Wochen vor Ablauf der Schutzfrist des\nAbschnitt 2 a eingefügt:                                                  § 6 Abs. 1 verlangen.\n(3) Kann die Mutter aus einem von ihr nicht zu\n„Abschnitt 2 a                                       vertretenden Grund den Mutterschaftsurlaub nicht\nM utterschaftsurla ub                                    rechtzeitig verlangen oder antreten, kann sie dies","798                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ninnerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes           zum Ablauf von zwei Monaten nach Beendigung\nnachholen.                                               des Mutterschaftsurlaubs nicht kündigen.\"\n(4) Stirbt das Kind während des Mutterschaftsur-\nlaubs, endet dieser abweichend von Absatz 1 drei\nWochen nach dem Tod des Kindes, spätestens an           3. In§ 10 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ndem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt gewor-           ,,Die Mutter kann das Arbeitsverhältnis unter Ein-\nden wäre. Hat der Arbeitgeber für die Zeit des Mut-        haltung einer Kündigungsfrist von einem Monat\nterschaftsurlaubs einen anderen Arbeitnehmer              zum Ende ihres Mutterschaftsurlaubs kündigen,\neingestellt und ist das Arbeitsverhältnis mit diesem      soweit für sie nicht eine kürzere gesetzliche oder\nArbeitnehmer über die drei Wochen des Satzes 1            vereinbarte Kündigungsfrist gilt.\"\nhinaus vereinbart, endet der Mutterschaftsurlaub\nmit der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses, spä-\ntestens an dem Tag, an dem das Kind sechs Monate       4. § 13 erhält folgende Fassung:\nalt geworden wäre. Die Sätze 1 und 2 sind entspre-\nchend anzuwenden, wenn das Kind während der                                         ,,§ 13\nvier Wochen des Absatzes 2 stirbt.                                             Mutterschaftsgeld\n(1) Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversi-\n(5) Der Mutterschaftsurlaub kann mit Zustim-           cherung versichert sind, erhalten für die Zeit der\nmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.           Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des§ 6 Abs. 1 sowie\n(6) Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub kann          für die Zeit ihres Mutterschaftsurlaubs nach § 8 a\nnicht durch Vertrag ausgeschlossen oder                   Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der\nbeschränkt werden.                                        Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte über\n(7) Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld          das Mutterschaftsgeld.\nfür diese Zeit können erstmals die Mütter verlan-             (2) Frauen, die nicht in der gesetzlichen Kranken-\ngen, deren Schutzfrist nach§ 6 Abs. 1 frühestens am       versicherung versichert sind, erhalten, wenn sie bei\n30. Juni 1979 endet. Endet die Schutzfrist am              Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem\n30. Juni oder in der Zeit zwischen dem 30. Juni und        Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit\ndem 29. Juli 1979, braucht die Mutter die in              beschäftigt sind oder ihr Arbeitsverhältnis wäh-\nAbsatz 2 vorgeschriebene Frist nicht einzuhalten;         rend ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber\nsie muß jedoch den Mutterschaftsurlaub so frühzei-         zulässig aufgelöst worden ist, für die Zeit der\ntig wie möglich verlangen.                                Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des§ 6 Abs. 1 Mut-\nterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entspre-\n§ 8b                             chender Anwendung der Vorschriften der Reichs-\nErwerbstätigkeit                      versicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld.\nwährend des Mutterschaftsurlaubs                Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen vom\nWährend des Mutterschaftsurlaubs darf die              Bundesversicherungsamt gezahlt. Mutterschafts-\nMutter keine Erwerbstätigkeit leisten.                    geld, das nach§ 205 a der Reichsversicherungsord-\nnung oder nach§ 33 des Gesetzes über die Kranken-\nversicherung der Landwirte gewährt wird, ist anzu-\n§ 8C\nrechnen.\nUnterrichtung des Arbeitgebers\n(3) Den in Absatz 2 bezeichneten Frauen wird das\nDie Mutter soll dem Arbeitgeber auf dessen Ver-        Mutterschaftsgeld für die Zeit ihres Mutterschafts-\nlangen spätestens vier Wochen nach Beginn des             urlaubs nach§ 8 a zu Lasten des Bundes weiterge-\nMutterschaftsurlaubs mitteilen, ob sie beabsichtigt,      zahlt. Das Mutterschaftsgeld wird den Frauen, die\ndas Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Mut-            nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung\nterschaftsurlaubs fortzusetzen.                           versichert sind und deren Arbeitsverhältnis wäh-\nrend ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber\n§ 8d                             zulässig aufgelöst worden ist oder während oder\nErholungsurlaub                       nach Ablauf der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und\nDer Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub der          des § 6 Abs. 1 endet, zu Lasten des Bundes für die\nMutter für jeden vollen Kalendermonat, für den sie         Zeit weitergezahlt, für die sie bei Bestehen eines\nMutterschaftsurlaub nimmt, um ein Zwölftel kür-            Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätten\nzen. Hat die Mutter bereits Erholungsurlaub über          beanspruchen können.\"\nden ihr zustehenden Umfang hinaus erhalten, kann\ndas dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückge-\nfordert werden.\"                                       5. § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort·\n2. Nach§ 9 wird folgender§ 9 a eingefügt:                         ,,erhalten\" die Worte „für die Zeit der Schutzfri-\n.,§ 9 a                               sten des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1\" eingefügt.\nKündigungsverbot bei Mutterschaftsurlaub            b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nDer Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis der               ,,(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während\nMutter während des Mutterschaftsurlaubs und bis               ihrer Schwangerschaft oder während der","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                                 799\nSchutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber                    Schutzfrist des§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgeset-\nzulässig aufgelöst worden ist, erhalten den                    zes mindestens 3,50 Deutsche Mark, höchstens\nZuschuß nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes                     25 Deutsche Mark für den Kalendertag.\nvon der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes                   (3) Versicherte, die bei Beginn der Schutzfrist\nzuständigen Stelle.\"                                           des § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes\nAnspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosen-\n6. In§ 24 werden nach der Verweisung,.§ 5 Abs. 1 und                    hilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsför-\n3\" die Verweisungen,,§ 8 a Abs. 4 und 5, §§ 8 c und                  derungsgesetz hatten, können die Weiterzah-\n8 d\", nach der Verweisung,,§ 9 Abs. 1\" die Verwei-                   lung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit verlan-\nsung,,§ 9 a\" und nach der Verweisung,,§ 11 Abs. 1,\"                  gen, für die sie bei Bestehen eines Arbeitsver-\ndie Verweisungen,.§ 13 Abs. 2 und 3, § 14\" einge-                    hältnisses Mutterschaftsurlaub hätten bean-\nfügt.                                                                spruchen können. Absatz 2 Satz 3 gilt.\"\n4. In § 200 d wird folgender Absatz 3 angefügt:\nArtikel 2                                ,,(3) Der Bund erstattet den Kassen das Mutter-\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                   schaftsgeld, das nach§ 200 Abs. 4 und§ 200 a Abs. 2\nund 3 für die Zeit nach Ablauf der Schutzfrist des\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-               § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt wird.\"\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert             5. In § 1227 Abs. 1 Satz 1 wird folgende Nummer 11\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 1978                eingefügt:\n(BGBI. I S. 1710), wird wie folgt geändert:\n,, 11. Personen, die Mutterschaftsgeld beziehen,\n1. In § 180 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:                          wenn sie vor Beginn dieser Leistung zuletzt\nnach diesem Gesetz versichert waren, für die\n,,(4a) Beim Bezug von Mutterschaftsgeld nach                          Zeit des Bezuges dieser Leistung nach Ablauf\nAblauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutter-                      der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutter-\nschutzgesetzes gilt als Grundlohn der auf den                          schutzgesetzes,\".\nKalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts\nund der Betrag des Mutterschaftsgeldes. Absatz 1           6. In § 1240 wird folgender Satz 3 angefügt:\nSatz 3 gilt entsprechend.\"\n„Neben Altersruhegeld sowie Mutterschaftsgeld\nwird Übergangsgeld nicht gewährt.\"\n2. In § 200 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4\nangefügt:\n7. In§ 1241 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „war\"\n,,( 4) Den in Absatz 1 bezeichneten Versicherten             die Worte „oder Mutterschaftsgeld bezogen hat\"\nwird das Mutterschaftsgeld für die Zeit ihres Mut-             eingefügt.\nterschaftsurlaubs nach§ 8 a des Mutterschutzgeset-\nzes weitergezahlt. Das Mutterschaftsgeld wird den\n8. In § 1303 Abs. 8 werden die Zahlen „8 a und 10\"\nVersicherten, deren Arbeitsverhältnis während\ndurch die Zahlen „8 a, 10 und 11\" ersetzt.\nihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig\naufgelöst worden ist oder während oder nach                9. § 1385 wird wie folgt ergänzt:\nAblauf der Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des§ 6\nAbs. 1 des Mutterschutzgesetzes endet, für die Zeit            a) In Absatz 3 werden am Ende der Punkt durch\nweitergezahlt, für die sie bei Bestehen eines                        ein Komma ersetzt und nach dem Buchstaben h\nArbeitsverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätten                      folgender Buchstabe i eingefügt:\nbeanspruchen können.\"                                               „i) bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1\nNr. 11 das Mutterschaftsgeld.\"\n3. § 200 a wird wie folgt geändert:                              b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a einge-\na) Die bisherigen Sätze werden Absatz 1.                             fügt:\n,,(4a) Bei Versicherten nach§ 1227 Abs. 1 Satz 1\nb) An Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\nangefügt:                                                      Nr. 11 gelten die Pflichtbeiträge als entrichtet.\"\n,,(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Versicherten\nwird das Mutterschaftsgeld für die Zeit ihres                                    Artikel 3\nMutterschaftsurlaubs nach § 8 a des Mutter-            Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\nschutzgesetzes weitergezahlt. Das Mutter-\nschaftsgeld wird den Versicherten, deren                Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im\nArbeitsverhältnis während ihrer Schwanger-          Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1,\nschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wor-       veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nden ·ist oder während oder nach Ablauf der           durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 1978\nSchutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1      (BGBl. I S. 1710), wird wie folgt geändert:\ndes Mutterschutzgesetzes endet, für die Zeit wei-\ntergezahlt, für die sie bei Bestehen eines Arbeits-  1. In§ 2 Abs. 1 werden am Ende der Punkt durch ein\nverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätten bean-          Komma ersetzt und nach Nummer 12 folgende\nspruchen können. Es beträgt nach Ablauf der             Nummer 13 angefügt:","800                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n,, 13. Personen, die M utterschaftsgeld beziehen,         fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nwenn. sie vor Beginn dieser Leistung zuletzt     durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. November 1978\nnach diesem Gesetz oder in keinem Zweig der      (BGBI. I S. 1710), wird wie folgt geändert:\ngesetzlichen Rentenversicherung versichert\nwaren, für die Zeit des Bezuges dieser Leistung\nnach Ablauf der Schutzfrist des§ 6 Abs. 1 des    1. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende des\nMutterschutzgesetzes.\"                               Satzes durch ein Komma ersetzt und nach Num-\nmer 5 folgende Nummer 6 angefügt:\n· 2. § 7 wird wie folgt geändert:                                   „6. Personen, die M utterschaftsgeld beziehen, wenn\na) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma                       sie vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach die-\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                       sem Gesetz versichert waren, für die Zeit des\nBezuges dieser Leistung nach Ablauf der\n„wenn für die angestellten Mitglieder nach                     Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzge-\nnäherer Maßgabe der Satzung einkommensbe-                      setzes.\"\nzogene Beiträge unter Berücksichtigung der Bei-\ntragsbemessungsgrenze zu entrichten sind und\nauf Grund dieser Beiträge Leistungen für den         2. In § 39 wird folgender Satz 3 angefügt:\nFall der Invalidität und des Alters sowie für           ,,Neben Knappschaftsruhegeld sowie Mutter-\nHinterbliebene erbracht und angepaßt werden,            schaftsgeld wird Übergangsgeld nicht gewährt.\"\nwobei auch die finanzielle Lage der Versiche-\nrungs- oder Versorgungseinrichtung zu berück-        3. In§ 40 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „war\"\nsichtigen ist.\"\ndie Worte „oder Mutterschaftsgeld bezogen hat\"\nb) folgender Absatz 6 wird angefügt:                           eingefügt.\n,,(6) Die Befreiung nach Absatz 2 gilt bis zum\n31. Dezember 1981 für Zeiten im Sinne des§ 2         4. In§ 95 Abs. 8 wird die Zahl „5\" durch die Zahl „6\"\nAbs. 1 Nr. 13 nicht, wenn vor diesen Zeiten eine         ersetzt.\nVersicherungszeit in der gesetzlichen Renten-\nversicherung zurückgelegt ist und wenn mit           5. § 130 wird wie folgt ergänzt:\ndem Antrag auf Mutterschaftsgeld nach Ablauf\na) In Absatz 5 werden am Ende der Punkt durch\nder Schutzfrist des§ 6 Abs. 1 des Mutterschutz-\nein Komma ersetzt und nach dem Buchstaben d\ngesetzes auch die Übernahme der Beiträge zur\nfolgender Buchstabe e eingefügt:\ngesetzlichen Rentenversicherung durch den\nBund beantragt wird.\"                                          „e) bei Versicherten nach§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6\ndas Mutterschaftsgeld.\"\n3. In § 17 wird folgender Satz 3 angefügt:                        b) Nach Absatz 6 a wird folgender Absatz 6 b ein-\ngefügt:\n„Neben Altersruhegeld sowie Mutterschaftsgeld\nwird Übergangsgeld nicht gewährt.\"                                    ,,(6b) Bei Versicherten nach§ 29 Abs. 1 Satz 1\nNr. 6 gelten die Pflichtbeiträge als entrichtet.\"\n4. In§ 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „war\"\ndie Worte „oder Mutterschaftsgeld bezogen hat\"\neingefügt.\nArtikel 5\n5. In § 82 Abs. 8 werden die Zahlen „10 a und 12\"                                  Änderung des Gesetzes\ndurch die Zahlen „10 a, 12 und 13\" ersetzt.                      über die Krankenversicherung der Landwirte\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der\nLand wirte vom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433),\n6. § 112 wird wie folgt ergänzt:\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\na) In Absatz 3 werden am Ende der Punkt durch              25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1089), wird wie folgt geändert:\nein Komma ersetzt und nach dem Buchstaben i\nfolgender Buchstabe j eingefügt:\n1. In§ 27 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-\n„j) bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 das\nfügt:\nM utterschaftsgeld.\"\n,,(4) Den in Absatz 1 bezeichneten Versicherten\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a einge-\nwird das Mutterschaftsgeld für die Zeit ihres Mut-\nfügt:\nterschaftsurlaubs nach§ 8 a des Mutterschutzgeset-\n,,(4a) Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 13         zes weitergezahlt. Das Mutterschaftsgeld wird den\ngelten 'die Pflichtbeiträge als entrichtet.\"             Versicherten, deren Arbeitsverhältnis während\nihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig\naufgelöst worden ist oder während oder nach\nArtikel 4                            Ablauf der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6\nAbs. 1 des Mutterschutzgesetzes endet, für die Zeit\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nweitergezahlt, für die sie bei Bestehen eines\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-               Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätten\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröf-              beanspruchen können.\"","Nr. 32 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                                  801\n2. § 28 wird wie folgt geändert:                                    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\na) Die bisherigen Sätze werden Absatz 1.                            fügt:\n,,(4) Absatz 1 ist in der bis zum 30. Juni 1979 gel-\nb) An Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\ntenden Fassung anzuwenden, wenn der\nangefügt:\nAnspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Juli\n,,(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Versicherten              1979 entstanden ist.\"\nwird das Mutterschaftsgeld für die Zeit ihres\nMutterschaftsurlaubs nach § 8 a des Mutter-\nschutzgesetzes weitergezahlt. Das Mutter-\nschaftsgeld wird den Versicherten, deren\nArbeitsverhältnis während ihrer Schwanger-                                        Artikel 7\nschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wor-                            Übergangsvorschriften\nden ist oder während oder nach Ablauf der\n( 1) Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen\nSchutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1\ndes Mutterschutzgesetzes endet, für die Zeit wei-     Krankenversicherung bis zum 31. Dezember 1981 den\ntergezahlt, für die sie bei Bestehen eines Arbeits-   Beitragsausfall in Höhe von 11 vom Hundert des nach\nverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätten bean-        Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutter-\nspruchen können. Es beträgt nach Ablauf der           schutzgesetzes gezahlten Mutterschaftsgeldes. Der\nSchutzfrist des§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgeset-      Vomhundertsatz nach Satz 1 verändert sich im glei-\nzes mindestens 3,50 Deutsche Mark, höchstens          chen Verhältnis wie der durchschnittliche Beitrags-\n25 Deutsche Mark für den Kalendertag.                 satz der Krankenkassen und der Ersatzkassen für ver-\nsicherungspflichtige Mitglieder, die bei Arbeitsunfä-\n(3) Versicherte, die bei Beginn der Schutzfrist\nhigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsent-\ndes § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes               gelts für mindestens sechs Wochen haben. Maßgebend\nAnspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosen-          ist der jeweils zum 1. Januar und 1. Juli vom Bundes-\nhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsför-        minister für Arbeit und Sozialordnung festgestellte\nderungsgesetz hatten, können die Weiterzah-           durchschnittliche Beitragssatz.\nlung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit verlan-\ngen, für die sie bei Bestehen eines Arbeitsver-          (2)  Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen\nhältnisses Mutterschaftsurlaub hätten bean-           Rentenversicherung die Beträge, die sich nach den\nspruchen können. Absatz 2 Satz 3 gilt.\"               Vorschriften über die Beitragsberechnung für die\nBezieher des nach Ablauf der Schutzfrist des§ 6 Abs. 1\n3. In § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   des Mutterschutzgesetzes gezahlten Mutterschaftsgel-\ndes für Zeiten bis zum 31. Dezember 1981 ergeben. Die\n,,(3) Der Bund erstattet den Krankenkassen das            Zahlung erfolgt vierteljährlich an das Bundesversi-\nMutterschaftsgeld, das nach § 27 Abs. 4 und § 28            cherungsamt. Für die Verteilung der auf die Träger\nAbs. 2 und 3 für die Zeit nach Ablauf der Schutz-           der Rentenversicherung der Arbeiter entfallenden\nfrist des§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt        Beträge gilt§ 1389 Abs. 4 der Reichsversicherungsord-\nwird.\"                                                      nung entsprechend.\n(3)  Der Bund erstattet den Frauen, die Mutterschafts-\nArtikel 6                           geld nach§ 13 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes bezie-\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                hen und bei einem privaten Krankenversicherungs-\nunternehmen versichert sind, bis zum 31. Dezember\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969               1981 die Beiträge für ihre Krankenversicherung in\n(BGBL I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 2 des          Höhe von 11 vom Hundert des nach Ablauf der\nGesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089), wird wie         Schutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes\nfolgt geändert:                                                gezahlten Mutterschaftsgeldes, jedoch nicht mehr als\nden Betrag, den sie für ihre Krankenversicherung auf-\n1. § 46 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 zuwenden haben. Voraussetzung für die Erstattung ist,\n,,§ 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie§ 107 gel-      daß die Frauen für sich und ihre Angehörigen, für die\nten entsprechend.\"                                          ihnen Familienhilfe zustünde, wenn sie in der gesetz-\nlichen Krankenversicherung versichert wären, Ver-\n2. § 104 wird wie folgt geändert:                              tragsleistungen erhalten, die der Art nach den Lei-\nstungen der Krankenhilfe nach der Reichsversiche-.\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:           rungsordnung entsprechen. Die Erstattungsbeträge\n,,Zeiten einer Beschäftigung,                         werden den Frauen vom Bundesversicherungsamt\n1. für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder      ausgezahlt.\n2. die vor dem Tage liegen, an dem der                  (4) Der Bund erstattet für Frauen, die nach§ 7 Abs. 2\nAnspruch      auf    Arbeitslosengeld      oder  des Angestelltenversicherungsgesetzes von der Versi-\nArbeitslosenhilfe nach§ 119 Abs. 3 erloschen     cherungspflicht in der Angestelltenversicherung\nist,                                             befreit sind und deren Befreiung von der Versiche-\ndienen nicht zur Erfüllung der Anwartschafts-         rungspflicht nach§ 7 Abs. 6 des Angestelltenversiche-\nzeit. Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Zeiten, die jeweils rungsgesetzes nicht unterbrochen ist, bis zum\ndrei Wochen nicht überschreiten oder für die          31. Dezember 1981 für Zeiten des Bezuges von Mutter-\nSonderunterstützung nach dem Mutterschutz-            schaftsgeld nach Ablauf der Schutzfrist des§ 6 Abs. 1\ngesetz oder Mutterschaftsgeld gezahlt wird.\"          des Mutterschutzgesetzes die Beiträge zur Versiehe-","802                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nrungs- oder Versorgungseinrichtung in Höhe des                                  Artikel 8\nBetrages, der. sich bei Anwendung des § 112 Abs. 3                           Berlin-Klausel\nBuchstabe j des Angestelltenversicherungsgesetzes\nergeben würde. Die Bezichcrinnen von Mutterschafts-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ngeld werden insoweit von der Verpflichtung befreit,     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nselbst Beiträge zur Versicherungs- oder Versorgungs-\neinrichtung zu entrichten. Die Zahlung der Erstat-                              Artikel 9\ntungsbeträge an die Versicherungs- oder Versor-                               Inkrafttreten\ngungseinrichtung erfolgt durch das Bundesversiche-\nrungsamt.                                                  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}