{"id":"bgbl1-1979-31-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":31,"date":"1979-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1979-06-21T00:00:00Z","page":721,"pdf_page":1,"num_pages":76,"content":["721\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                              Z 5702 AX\n1979                   Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1979                                                                                 Nr.31\nTag                                             I n h a lt                                                                                 Seite\n21. 6. 79   Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     721\n611-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 21. Juni 1979\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommen-                 nisierungsgesetzes vom                                 27. Juni           1978 (BGBl. I\nsteuergesetzes 1977 in der Fassung der Bekanntma-                 s. 878),\nchung vom 5. Dezember 1977 (BGBL I S. 2365) wird\n4. den am 1. Oktober 1978 in Kraft getretenen § 1 des\nnachstehend der Wortlaut des Einkommensteuerge-\nsetzes in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht.             Gesetzes zur Änderung der Antragsfrist für den\nDie Neufassung berücksichtigt:                                    Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 27. September\n1978 (BGBl. I S. 1597),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes\nvom 5. Dezember 1977 (BGBL I S. 2365),                     5. den am 3. Dezember 1978 in Kraft getretenen Arti-\nkel 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkommen-\n2. den am 31. Dezember 1977 in Kraft getretenen                   steuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des\nArtikel 1 des Gesetzes zur Erhaltung und Moder-               Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze vom\nnisierung kulturhistorisch und städtebaulich wert-            30. November 1978 (BGBL I S. 1849),\nvoller Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I\nS. 3107),                                                6. den am 24. Mai 1979 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes zur Änderung des Entwicklungslän-\n3. den am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Artikel 2             der-Steuergesetzes und des Einkommensteuerge-\ndes Gesetzes zur Änderung des Wohnungsmoder-                  setzes vom 21. Mai 1979 (BGBL I S. 558).\nBonn, den 21. Juni 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer","722                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEinkommensteuergesetz 1979\n(EStG 1979)\nInhaltsübersicht\nI. Steuerpflicht                                                                        4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\nSteuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  §1               Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug                       §9b\n5. Sonderausgaben\nII. Einkommen\nSonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 10\n1. Sachliche Voraussetzungen für die                                                      Steuerbegünstigung des nicht entnomme-\nBesteuerung                                                                            nen Gewinns ......................... .                      § 10a\nSteuerbegünstigte Zwecke ............ .                      § tob\nUmfang der Besteuerung, Begriffsbestim-\nmungen ............................. . § 2                                             Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorge-\nPa uschbetrag, Vorsorgepauschale ..... .                     § 10 C\n2. Steuerfreie Einnahmen                                                                  Verlustabzug ........................ .                      § 10d\nSteuerfreie Einnahmen                                                §3\n6. Vereinnahmung und Verausgabung\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen ....                               §3a\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum                                                Vereinnahmung und Verausgabung....                           § 11\nArbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    §3b\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\nAnteilige Abzüge                                                     §3c\nNicht abzugsfähige Ausgaben                                  § 12\n3. Gewinn\nGewinnbegriff im allgemeinen                                         §4             8. Die einzelnen Einkunftsarten\nGewinnermittl ungszei tra um,                                                          a) Land- und Forstwirtschaft\nWirtschaftsjahr ...................... .                             §4a                   Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\nDirektversicherung .................. .                              §4b                  schaft ............................. .                    § 13\nZuwendungen an Pensionskassen ..... .                                §4c                   Ermittlung des Gewinns aus Land- und\nZuwendungen an Unterstützungskassen                                  §4d                   Forstwirtschaft nach Durchschnittsät-\nzen ............................... .                     § 13 a\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei\nbestimmten anderen Gewerbetreibenden                                 §5                   Veräußerung des Betriebs ......... .                      § 14\nBewertung ........................... .                              §6                   Vergünstigungen bei der Veräußerung\nbestimmter land- und forstwirtschaft-\nPensionsrückstellung ................. .                             §6a                  licher Betriebe .................... .                    § 14 a\nGewinn aus der Veräußerung bestimmter\nAnlagegüter ......................... .                              §6b               b) Gewerbebetrieb\nGewinn aus der Veräußerung von Grund                                                      Einkünfte aus Gewerbebetrieb                              § 15\nund Boden, Gebäuden sowie von Auf-                                                        Veräußerung des Betriebs ......... . § 16\nwuchs auf oder Anlagen im Grund und\nVeräußerung von Anteilen an Kapital-\nBoden bei der Ermittlung des Gewinns\ngesellschaften bei wesentlicher Beteili-\nnach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnitt-\ngung ............................. . § 17\nsätzen ............................... .                             §6c\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanz-                                                 c) Selbständige Arbeit\nverringerung ........................ .                              §7                   Selbständige Arbeit                                       § 18\nGemeinsame Vorschriften für erhöhte\nAbsetzungen und Sonderabschreibungen                                 §7a               d) Nichtselbständige Arbeit\nErhöhte Absetzungen für Einfamilien-                                                       Nichtselbständige Arbeit .......... .                    § 19\nhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigen-\ne) Kapitalvermögen\ntumswohnungen ..................... .                                §7b\nKapitalvermögen .................. .                     § 20\nFörderung des Wohnungsbaues ....... .                                §7c\nErhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgü-                                                 f) Vermietung und Verpachtung\nter, die dem Umweltschutz dienen .....                               §7d                  Vermietung und Verpachtung                                § 21\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,                                                      Nutzungswert der selbstgenutzten\nLagerhäuser und landwirtschaftliche                                                       Wohnung im eigenen Einfamilien-\nBetriebsgebäude ...................... .                             §7e                  haus .............................. . § 21 a\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-\nschaftsgüter des Anlagevermögens priva-                                                g) Sonstige Einkünfte\nter Krankenhäuser ................... .                              §7f                  Arten der sonstigen Einkünfte                             § 22\nSpekulationsgeschäfte ............. .                     § 23\n4. Überschuß der Einnahmen über die\nWerbungskosten                                                                         h) Gemeinsame Vorschriften\nEinnahmen .......................... .                               §8                   Gemeinsame Vorschriften ......... .                       § 24\nWerbungskosten ..................... .                               §9                   Altersentlastungsbetrag ........... .                     § 24 a\nPauschbeträge für Werbungskosten ... .                               §9a                  Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag ... .                       § 24 b","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                                 723\nIII. Veranlagung                                                    Lohnsteuerkarte ..................... . § 39\nVeranlagungszeitraum .................. .    § 25              Freibetrag beim Lohnsteuerabzug ..... . § 39 a\nVeranlagung von Ehegatten ............. .    § 26              Durchführung des Lohnsteuerabzugs für\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten          § 26 a            unbeschränkt     einkommensteuerpflich-\ntige Arbeitnehmer ................... . § 39b\nZusammenveranlagung von Ehegatten ... .      § 26 b\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs\n(weggefallen) ........................... .  § 27\nohne Lohnsteuerkarte ................ . § 39 C\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemein-\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs für\nschaft ...................................   § 28\nbeschränkt einkommensteuerpflichtige\nDurchschnittsätze ....................... .  § 29              Arbeitnehmer ....................... . § 39 d\n(weggefallen) ........................... .  § 30              Pauschalierung der Lohnsteuer in beson-\nPauschbesteuerung ...................... .   § 31              deren Fällen ......................... . § 40\nPauschalierung der Lohnsteuer für Teil-\nIV. Tarif                                                           zeitbeschäftigte ...................... . § 40 a\nPauschalierung der Lohnsteuer bei\nZu versteuerndes Einkommen, Sonderfrei-\nbestimmten Zukunftsicherungsleistungen § 40b\nbeträge, Kinder ......................... .  § 32\nAufzeichnungspflichten     beim     Lohn-\nEinkommensteuertarif ................... .   § 32 a\nsteuerabzug .......................... . § 41\nProgressionsvorbehalt bei Abkommen zur\nAnmeldung und Abführung der Lohn-\nVermeidung der Doppelbesteuerung ..... .     § 32 b\nsteuer ............................... . § 41 a\nAußergewöhnliche Belastungen ......... .     § 33\nAbschluß des Lohnsteuerabzugs ...... . § 41 b\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen\nÄnderung des Lohnsteuerabzugs ...... . § 41 C\nFällen .................................. .  § 33 a\nLohnsteuer-Jahresausgleich ........... . § 42\nPauschbeträge für Körperbehinderte und\nHinterbliebene ..........................    § 33 b            Gemeinsamer        Lohnsteuer-Jahresaus-\ngleich für Ehegatten .................. . § 42 a\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünf-\nten ..................................... .  § 34              Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den\nArbeitgeber ......................... . § 42 b\n(weggefallen) ........................... .  § 34 a\nÖrtliche Zuständigkeit der Finanzämter\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünf-\nim Lohnsteuerverfahren· .............. . § 42 C\nten aus Forstwirtschaft .................. . § 34 b\nHaftung des Arbeitgebers ............ . § 42 d\nAnrufungsauskunft .................. . § 42 e\nV. Steuerermäßigungen\nLohnsteuer-Außenprüfung ............ . § 42 f\n1. Steuerermäßigung bei ausländischen\nEinkünften                                               3. Steuerabzug vom Kapitalertrag\nSteuerermäßigung bei ausländischen Ein-                     (Kapitalertragsteuer)\nkünften .............................. .  § 34 C            Kapitalerträge mit Steuerabzug             § 43\nBemessung der Kapitalertragsteuer ..... § 43 a\n2. Steuerermäßigung bei Belastung\nmit Erbschaftsteuer                                         Entrichtung der Kapitalertragsteuer in\nden Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\nSteuerermäßigung bei Belastung mit Erb-                     und 7 ................................ . § 44\nschaftsteuer .......................... . § 35\nAbstandnahme vom Steuerabzug ..... . § 44 a\nErstattung der Kapitalertragsteuer .... . § 44 b\nVI. Steuererhebung                                                  Erstattung von Kapitalertragsteuer an\n1. Erhebung der Einkommensteuer                                bestimmte Körperschaften, Personenver-\neinigungen und Vermögensmassen ..... § 44 C\nEntstehung und Tilgung der Einkommen-\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in\nsteuer ............................... .  § 36\nden Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 ....... . § 45\nAusschluß der Anrechnung von Körper-\nAnmeldung und Bescheinigung der Kapi-\nschaftstcuer in Sonderfällen .......... . § 36 a\ntalertragsteuer ....................... . § 45 a\nVergütung von Körperschaftsteuer .... .   § 36 b\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer in\nVergütung von Körperschaftsteuer auf                        den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8 ....... . § 45 b\nGrund von Sammelanträgen .......... .     § 36 C\nVergütung von Körperschaftsteuer in                      4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit\nSonderfällen ......................... .  § 36 d            steuerabzugspflichtigen Einkünften\nVergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-\nVeranlagung bei Bezug von Einkünften\nhungsbetrags an beschränkt Einkommen-                                                                  § 46\naus nichtselbständiger Arbeit ......... .\nsteuerpflichtige ...................... . § 36 e\nBesondere Behandlung von Einkünften\nEinkommensteuer-Vorauszahlung ..... .     § 37\naus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-\nbetrieb oder Kapitalvermögen im Sinne\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn\ndes§ 43 Abs. 1 Nr. 5 ....... ; ......... . § 46 a\n(Lohnsteuer)\n(weggefallen) ......................... .  § 47\nErhebung der Lohnsteuer ............. .   § 38\nHöhe der Lohnsteuer                       § 38 a\nLohnsteuerklassen ................... .   § 38 b    VII. Besteuerung nach dem Verbrauch\nLohnsteuertabellen ................... .  § 38 C         Besteuerung nach dem Verbrauch                § 48","724                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVIII. Besteuerung b(•s<hränkl Sl<•ut>rprlkhtiger                      Schlußvorschriften (Sondervorschriften zu\nPinkommensteuerrf'chtl ichf'n Entlastungen\nfkschr;i_nkt sl<'UPrpflichtige Einkünffp .....  § 49\nfür ein Kind, das bei dem anderen Elternteil\nSondervorschrilt(•n f['ir b(•schr;inkt SteuPr-                 zu berücksichtigen ist) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    § 53\npflichtigP ............. .                      § 50\nSchlußvorschriften (Sondervorschriften für\nStC'uPrc1bzug bei l)('schr;inkt Steuerpflichti-                die Berücksichtigung von zwangsläufig ent-\ngen .................................... .      § 50 a         standenen Kosten für eine Hausgehilfin oder\nHaushaltshilfe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              § 53 a\nSchlußvorschriften (Sondervorschriften für\nIX. Sonstige Vorsfhriften,                                          Wohngebäude, bf'i denen der Antrag auf\nErmärhllgungs- und Srhlußvors<·hriflen                         BaugenPhmigung nach dem 9. OktobPr 1962\nund vor dPm 1. Januar 1965 gestellt worden\nPrüfungsrPcht                                   § 50 b         ist) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 54\nErm!ichtigu ng                                  § 51           Schlußvorschriften (Sondervorschriften für\ndie Gewinnermittlung nach § 4 oder nach\nEinkommensteuer als Maßstabstf'uer ..... .      § 51 a\nDurchschnittsätzen bei vor dem 1. Juli 1970\nSchlußvorschriftPn ...................... .     § 52           angeschafftem Grund und Boden) . . . . . . . . .                                 § 55\n(wf'ggefallen) ........................... .    § 52 a         (wPggefallPn) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            § 56\nI. Steuerpflicht                           (3) Natürliche Personen, die im Inland weder einen\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt\n§ 1                             haben, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 beschränkt\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohn-           einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Ein-\nsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind             künfte im Sinne des§ 49 haben.\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland\nim Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundes-                                             II. Einkommen\nrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festland-\nsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes                             1. Sachliche Voraussetzungen\nund des Meeresuntergrundes erforscht oder ausge-                                           für die Besteuerung\nbeutet werden.\n§2\n(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind                  Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen\nauch deutsche Staatsangehörige, die\n(1) Der Einkommensteuer unterliegen\n1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt haben und                           1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\n2. zu einer inländischen juristischen Person des                2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\nöffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis ste-          3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\nhen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen\nöffentlichen Kasse beziehen,                                4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die               5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,\ndie deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt            6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,\nnur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem\nsie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-              7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,\nhalt haben, lediglich in einem der beschränkten Ein-            die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränk-\nkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer                   ten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Ein-\nSteuer vom Einkommen herangezogen werden.                       künfte während seiner beschränkten Einkommen-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                            725\nsteuerpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Ein-  4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-\nkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach         grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder\nden §§ 13 bis 24.                                            und der Vollzugspolizei der Länder und Gemein-\nden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei\n(2) Einkünfte sind                                        des Bundes, der Länder und Gemeinden\n1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und         a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen\nselbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7 e),             überlassenen Dienstkleidung,\n2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der          b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-\nEinnahmen über die Werbungskosten(§§ 8 bis 9a).             schädigungen für die Dienstkleidung der zum\nTragen oder Bereithalten von Dienstkleidung\n(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den               Verpflichteten und für dienstlich notwendige\nAltersentlastungsbetrag und den Ausbildungsplatz-               Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kri-\nAbzugsbetrag, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.               minalpolizei,\nc) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und\n(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um\nder Geldwert der im Einsatz unentgeltlich\ndie Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Bela-\nabgegebenen Verpflegung,\nstungen, ist das Einkommen.\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung,\n(5) Das Einkommen, vermindert um die Sonderfrei-             der freien Krankenhauspflege, des freien\nbeträge im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3, den allgemei-           Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der\nnen Tariffreibetrag nach§ 32 Abs. 8 und um die son-             freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe-\nstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das             frauen und unterhaltsberechtigter Kinder;\nzu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemes-       5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,\nsungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.           die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des\nWehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf\n(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um         Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;\ndie Steuerermäßigungen, ist die festzusetzende Ein-\nkommensteuer.                                             6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften\naus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an\n(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die        Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschä-\nGrundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein         digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-\nKalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte         digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichge-\noder beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht                stellte Personen gezahlt werden, soweit es sich\njeweils während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt         nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der\nan die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der             Dienstzeit gewährt werden;\njeweiligen Einkommensteuerpflicht.                        7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-\ngleichsgesetz, Leistungen nach dem Gesetz über\nHilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-\n2. Steuerfreie Einnahmen                     schen Besatzungszone Deutschlands und dem\nsowjetisch besetzten Sektor von Berlin in der im\n§3\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nSteuerfrei sind                                           240-10, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung             zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August\nund aus der gesetzlichen Unfallversicherung,        1972 (BGBl. I S. 1521 ), und Leistungen nach dem\nReparationsschädengesetz;\nb) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den\ngesetzlichen     Rentenversicherungen      ein-  8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-\nschließlich der Sachleistungen nach dem             stungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzli-\nGesetz über eine Altershilfe für Landwirte          cher Vorschriften zur Wiedergutmachung natio-\nsowie                                               nalsozialistischen Unrechts gewährt werden. Die\nSteuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wieder-\nc) Geldleistungen nach § 1240 der Reichsversi-         gutmachungsgründen neu begründeten oder wie-\ncherungsordnung, § 17 des Angestelltenversi-        der begründeten Dienstverhältnis sowie von\ncherungsgesetzes,§ 39 des Reichsknappschafts-       Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die\ngesetzes und § 7 des Gesetzes über eine Alters-     aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt\nhilfe für Landwirte;                                oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;\n2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das\n9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber ver-\nSchlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das\nanlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auf-\nUnterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach\nlösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch\ndem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeit-\n24000 Deutsche Mark. Hat der Arbeitnehmer das\nnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förde-\n50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstver-\nrung der Ausbildung oder Fortbildung der Emp-\nhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt\nfänger gewährt werden;\nder Höchstbetrag 30000 Deutsche Mark, hat der\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen            Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und\nRentenversicherung der Arbeiter und der Ange-          hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre\nstellten, aus der Knappschaftsversicherung und         bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 36000\nauf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;              Deutsche Mark;","726                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf               20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsiden-\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-               ten aus sittlicheµ oder sozialen Gründen gewähr-\nsung aus einem Dienstverhältnis;                            ten Zuwendungen an besonders verdiente Perso-\nnen oder ihre Hinterbliebenen;\n11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln\neiner öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürf-    21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des\ntigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt             § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\nwerden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wis-             in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nsenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Dar-            nummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinder-               sung;\nbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze,         22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über\nbesonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften                Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundes-\ngewährt werden;                                              gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\n12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte\ngeändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. I\nBezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesge-\nS. 469), gewährt wird;\nsetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder lan-\ndesgesetzlicher      Ermächtigung       beruhenden     23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in\nBestimmung oder von der Bundesregierung oder                der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\neiner Landesregierung als A ufwandsentschädi-                nummer 242-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\ngung festgesetzt sind und als A ufwandsentschädi-           sung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.\ngung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das                Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341 );\ngleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwands-      24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld-\nentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffent-            gesetzes oder nachträglich auf Grund der durch\nliche Dienste leistende Personen gezahlt werden,            das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen Kin-\nsoweit nicht festgestellt wird, daß sie für                 dergeldgesetze gewährt werden;\nVerdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wer-\n25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2000 Deutsche Mark\nden oder den Aufwand, der dem Empfänger\nerwächst, offenbar übersteigen;                             nicht übersteigen, aus der Verpachtung eines\nland-      oder   forstwirtschaftlichen    Betriebs,\n13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reiseko-                Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer bei\nstenvergütungen und Umzugskostenvergütun-                   der Veräußerung derartiger Vermögensgegen-\ngen. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwen-                 stände vorbehaltenen Versorgung mit Wohnung\ndungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die             und Unterhalt (z.B. Altenteil) nach Maßgabe der\nHöchstbeträge nach § 9 Abs. 4 nicht überschrei-             §§ 48, 42 und 35 des Bundesvertriebenengesetzes;\nten;                                                    26. - 28. (weggefallen);\n14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die            29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen\nAblösung öffentlicher Anleihen;                              Vertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiese-\nnen Beamten und die in ihren Diensten stehenden\n15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an                 Personen erhalten, soweit sie nicht die deutsche\nArbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt wer-                Staatsangehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt\nden. Übersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von           und die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulats-\n700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den                   angehörigen und deren Personal, soweit sie Ange-\nBetrag von 500 Deutsche Mark, so ist der überstei-           hörige des Entsendestaates sind und in der Bun-\ngende Betrag steuerpflichtig;                                desrepublik Deutschland einschließlich Berlin\n16. die Beträge, die den im privaten Dienst angestell-            (West) außerhalb ihres Amtes oder Dienstes kei-\nten Personen für Reisekosten und für dienstlich              nen Beruf, kein Gewerbe und keine andere\nveranlaßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit               gewinnbringende Tätigkeit ausüben;\nsie die durch die Reise oder den Umzug entstande-       30. - 41. (weggefallen);\nnen Mehraufwendungen und bei Verpflegungs-              42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-\nmehra ufwend ungen die Höchstbeträge nach § 9                Abkommens gezahlt werden;\nAbs. 4 nicht übersteigen;\n43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen\n17. (weggefallen);                                                aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es\nsich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt,\n18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene               die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt\nund Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugun-                werden;\nsten des Ausgleichsfonds (§ 5 Lastena usgleichsge-\nsetz) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen             44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mit-\nnach§ 7 f des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-           teln oder von zwischenstaatlichen oder überstaat-\nmachung vom 15. September 1953 (BGBI. I S. 1355)             lichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik\nim Jahr der Hingabe als Betriebsausgabeabzugs-               Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung\nfähig war;                                                   der Forschung oder zur Förderung der wissen-\nschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung\n19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die               oder Fortbildung gewährt werden. Das gleiche gilt\nEntschädigung ehemaliger deutscher Kriegsge-                 für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten\nfangener;                                                    Zwecken von einer Einrichtung, die von einer","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                               721\nKörperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist      ten Fassung, soweit sich die Entschädigungsan-\noder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft,        sprüche gegen den Bund oder die Länder richten.\nPersonenvereinigung oder Vermögensmasse im               Das gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldver-\nSinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-        schreibungen und Schuldbuchforderungen, die\ngesetzes gegeben werden. Voraussetzung für die            nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren\nSteuerfreiheit ist, daß                                  Regelung der Entschädigungsansprüche für Aus-\nlandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\na) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-\nGliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten\nschungsaufgabe oder für die Bestreitung des\nbereinigten Fassung vom Bund oder von den Län-\nLebensunterhalts und die Deckung des Ausbil-\ndern für Entschädigungsansprüche erteilt oder\ndungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht über-\neingetragen werden;\nsteigen und nach den von dem Geber erlasse-\nnen Richtlinien vergeben werden,                  55. - 57. (weggefallen);\nb) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-        58. Wohngeld nach der Wohngeldgesetzgebung;\npendium nicht zu einer bestimmten wissen-\nschaftlichen oder künstlerische~ Gegenlei-        59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichs-\nstung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit ver-        fonds nach dem Dritten Abschnitt des Wertpa-\npflichtet ist,                                        pierbereinigungsschl ußgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-4,\nc) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sie\nlichen oder künstlerischen Fortbildung im\nfür Zinsen geleistet werden, die nach Nummer 45\nZeitpunkt der erstmaligen Gewährung eines\nund § 3 a steuerfrei sind;\nsolchen Stipendiums der Abschluß der Berufs-\nausbildung des Empfängers nicht länger als        60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeit-\nzehn Jahre zurückliegt;                               nehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erz-\n45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschreibun-         bergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der\ngen, die zur Erfüllung der Entschädigungsansprü-         Eisen- und Stahlindustrie aus Anlaß von Stille-\nche für Altsparanlagen im Sinne des Altsparerge-         gungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder\nsetzes ausgegeben worden sind;                           Rationalisierungsmaßnahmen;\n46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-          61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs.\nmannsprämien;                                            1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;\n47. (weggefallen);                                       62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftsiche-\nrung des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund\n48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,          gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden; der\nsoweit sie nicht nach dessen§ 15 Abs. 1 Satz 2 steu-     Beitragsteil, den der Arbeitgeber an einen kran-\nerpflichtig sind;\nkenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer für\n49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten           die Krankenversicherung bei einer Ersatzkasse\nBesatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich           leistet, ist bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags zur\ndes Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie          Krankenversicherung bei der Ersatzkasse steuer-\nauf diese Zuwendungen angewiesen ist;                    frei. Den Ausgaben des Arbeitgebers für die\nZukunftsicherung, die auf Grund gesetzlicher\n50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitge-\nVerpflichtung geleistet werden, werden gleichge-\nber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlau-\nstellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwen-\nfende Gelder), und die Beträge, durch die Ausla-\ndungen des Arbeitnehmern\ngen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber\nersetzt werden (Auslagenersatz);                         a) für eine Lebensversicherung,\n51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten            b) für die freiwillige Weiterversicherung in der\ngezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch                  gesetzlichen Rentenversicherung der Ange-\ndarauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im              stellten,\nKalenderjahr nicht übersteigen;                          c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-\n52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den               oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-\nArbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer                      gruppe,\nRechtsverordnung, soweit es aus sozialen Grün-           wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-\nden oder zur Vereinfachung des Besteuerungsver-          pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung\nfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen ganz          befreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur inso-\noder teilweise steuerfrei zu belassen;                   weit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von\nder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-\n53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobligatio-\ntenversicherung der Angestellten die Hälfte und\nnen, die von der Landesbank und Girozentrale\nbei Befreiung von der Versicherungspflicht in der\nSaar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden sind.\nknappschaftlichen . Rentenversicherung zwei\n§ 3a Abs. 2 gilt entsprechend;\nDrittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitneh-\n54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-            mers nicht übersteigen und nicht höher sind als\nsche Auslandsbonds im Sinne der§§ 52 bis 54 des          der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versiche-\nBereinigungsgesetzes für deutsche Auslands-              rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-\nbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-      rung der Angestellten oder in der knappschaftli-\nrungsnummer 413a-2, veröffentlichten bereinig-           chen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die","728                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des     2. Zinsen aus\nArbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der           a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des\nArbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im               Bundes und aus Schatzanweisungen des Bundes\nInland beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine           mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,\nBeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im\nInland leistet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer      b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der\nRentenversicherung auf Grund gesetzlicher Ver-             Länder und aus Schatzanweisungen der Länder\npflichtung sind anzurechnen;                               mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,\nwenn der Ausschuß für Kapitalverkehr(§ 6 des\n63. Einkünfte der in§ 49 bezeichneten Art, wenn sie              Gesetzes über den Kapitalverkehr vom 2. Sep-\nin der Deutschen Demokratischen Republik oder              tember 1949 - Gesetzblatt der Verwaltung des\nin Berlin (Ost) bezogen worden sind;                        Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) festge-\n64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 unbe-                 stellt hat, daß die vorgesehenen Ausgabebedin-\nschränkt einkommensteuerpflichtig sind, die                 gungen das Kurs- und Zinsgefüge am Kapital-\nBezüge insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei          markt nicht stören;\neiner gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlen-    3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952- in Berlin (West)\nden öffentlichen Kasse dem Arbeitnehmer zuste-          vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbereich des\nhen würde, übersteigen; bei anderen für einen           Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen\nbegrenzten Zeitraum in ein Gebiet außerhalb des         festverzinslichen Wertpapieren (ausgenommen\nInlands entsandten Arbeitnehmern, die dort              Namenschuldverschreibungen) und aus festver-\neinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-          zinslichen Wertpapieren, die in der Zeit nach dem\nhalt haben, der ihnen von einem inländischen            31. März 1952- in Berlin (West) nach dem 26. Juni\nArbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich, soweit         1952 - bis zum 17. Dezember 1952 im Geltungsbe-\ner den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge           reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus-\nnach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässi-         gegeben und nach dem Gesetz über den Kapital-\ngen Betrag nicht übersteigt;                            verkehr vom 2. September 1949 (Gesetzblatt der\n65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung(§ 14         Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen         S. 305) genehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit\nAltersversorgung in der im Bundesgesetzblatt           bezieht sich auch auf Zinsen aus vor dem 21. Juni\nTeil III, Gliederungsnummer 800-22, veröffent-         1948 - in Berlin (West) vor dem 25. Juni 1948 -\nlichten bereinigten Fassung) zugunsten eines Ver-      außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\nsorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen        und von Berlin (West) ausgegebenen festverzinsli-\nan eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der         chen Wertpapieren\nLebensversicherung zur Ablösung von Verpflich-         a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35.\ntungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im           Durchführungsverordnung zum Umstellungs-\nSicherungsfall gegenüber dem Versorgungsbe-                gesetz (Öffentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13.\nrechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. Die             September 1949) bis zum 17. Dezember 1952 als\nLeistungen der Pensionskasse oder des Unterneh-            verlagert anerkannt worden sind oder vor dem\nmens der Lebensversicherung auf Grund der Bei-             21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich\nträge nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu             des Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948\ndenen die Versorgungsleistungen gehören wür-               nach Berlin (West) verlegt haben,\nden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls zu\nb) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den\nerbringen wären. Soweit sie zu den Einkünften\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder nach\naus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19\nBerlin (West) verlegt haben und auf deren Emis-\ngehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten.\nsionen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des\nFür die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pen-\nWertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsge-\nsionskasse oder das Unternehmen der Lebensver-\nsetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nsicherung als Arbeitgeber und der Leistungsemp-\nrungsnummer 4139-1, veröffentlichten bereinig-\nfänger als Arbeitnehmer;\nten Fassung, geändert durch Gesetz vom 2. März\n66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch                1974 (BGBI. I S. 469), - in Berlin (West) § 1 des\nentstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanie-               Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwe-\nrung ganz oder teilweise erlassen werden.                  sens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 26.\nSeptember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-\n§3a                                  Berlin Teil I S. 346) - anzuwenden ist.\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen                 Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu-\n( 1) Steuerfrei sind                                       strieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im\nSaarland nach dem 19. November 1947 und in Ber-\n1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes           lin (West) nach dem 24. Juni 1948 - ausgegeben\noder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen           worden sind, und nicht für Zinsen aus Wandelan-\nund Kommunalschuldverschreibungen, wenn die              leihen und Gewinnobligationen. Sie gilt jedoch für\nErlöse aus diesen Wertpapieren mindestens zu 90          Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952 ausgegebenen\nvom Hundert zur Finanzierung des sozialen Woh-           Ind ustrieo bliga tionen (ausgenommen Wandelan-\nnungsbaues und der durch ihn bedingten Kosten            leihen und Gewinnobligationen), soweit und nach-\nder Aufschließungsmaßnahmen und Gemein-                  dem der Zinssatz auf 5,5 vom Hundert ermäßigt\nschaftseinrichtungen bestimmt sind;                      worden ist;","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                                729\n4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin             (3} Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt fol-\n(West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungsbereich    gendes:\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebe-    1. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei der\nnen festverzinslichen Wertpapieren, wenn der Ver-          für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in\nwendungszweck des Erlöses nach Anhörung des                dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an laufen-\nAusschusses für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes           den Geld- und laufenden Sachbezügen zusteht. Die-\nüber den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 -            ser Betrag ist auf einen Stundenlohn umzurechnen.\nGesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nschaftsgebietes S. 305) durch Rechtsverordnung als    2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des\nbesonders förderungswürdig anerkannt worden ist.           Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit von\nEine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine              0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Welche Tage\nAusgabe für den vorgesehenen Verwendungs-                  gesetzliche Feiertage sind, bestimmen die am Ort\nzweck zu den üblichen Bedingungen am Kapital-              der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften.\nmarkt nicht möglich ist und wenn der Kapitalver-      3. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 ist die\nkehrsausschuß festgestellt hat, daß durch die Aus-         Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.\ngabe das Kurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt\nnicht gestört wird.                                                                § 3C\n(2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als aus-                        Anteilige Abzüge\ngegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der                  Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in\nAnleihe veräußert worden ist.                             unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nhen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Wer-\n(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz\nbungskosten abgezogen werden.\n1 bezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung\ndes Ausgabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn\nder Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen                                  3. Gewinn\nmit dem Bundesminister der Finanzen die Änderung\ngenehmigt hat.                                                                          §4\nGewinnbegriff im allgemeinen\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 gel-\n( 1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem\nten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absatzes 1\nBetriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs\nNr. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben     und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorange-\nworden sind.\ngangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert\nder Entnahmen und vermindert um den Wert der Ein-\n§3b                            lagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barent-\nnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistun-\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn\ngen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für\n(1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge, die   seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde\nfür tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder     Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen\nNachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden,           hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzah-\nsind steuerfrei. Die Zuschläge müssen in einem Gesetz     lungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuer-\noder in einem Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe        pflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs\nnach festgelegt sein. An den Tarifvertrag müssen der      zugeführt hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die\nArbeitnehmer und sein Arbeitgeber gebunden sein,          Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die\noder das Arbeitsverhältnis muß dem Tarifvertrag           Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung\nunterstellt worden sein. Weichen die gezahlten            oder Substanzverringerung zu befolgen.\nZuschläge von den gesetzlichen oder tarifvertragli-\nchen Zuschlägen ab, so sind sie insoweit steuerfrei, als     (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-\nsie sich im Rahmen des Gesetzes oder Tarifvertrages       sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Fi-\nhalten.                                                   nanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-\nnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vor-\n(2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsächlich   schriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Darüber\ngeleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben    hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht\ndem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit     (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig.\nsie                                                           (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher\n1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,                     Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und\nregelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine\n2. vorbehaltlich der Nummer 3 für Arbeiten an             Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können\ngesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen    als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen\nSonntag fallen, 125 vom Hundert,                      über die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden\n3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am        Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im\n1. Mai 150 vom Hundert,                                Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt\nund verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die\n4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert und       Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder\nfür regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert             Substanzverringerung sind zu befolgen. Die Anschaf-\ndes Grundlohns nicht übersteigen.                          fungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare","730                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im             soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung\nZeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser                als unangemessen anzusehen sind;\nWirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksich-\n8. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der§§ 14, 17\ntigen. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des\nund 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außen-\nAnlagevermögens sind unter Angabe des Tages der\nstehende Anteilseigner geleistet werden.\nAnschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs-\noder Herstellungskosten oder des an deren Stelle           Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Num-\ngetretenen Werts in besondere, laufend zu führende         mern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer\nVerzeichnisse aufzunehmen.                                 mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuer-\npflichtigen sind.§ 12 Nr.· 1 bleibt unberührt.\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die\ndurch den Betrieb veranlaßt sind.\n(6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 bis\n(5)  Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den          5 und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen\nGewinn nicht mindern:                                      Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Auf-\nwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug\n1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die             ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermitt-\nnicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.         lung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satzl\nSatz 1 gilt nicht für Gegenstände, auf denen der       besonders aufgezeichnet sind:\nName oder die Firmenbezeichnung des Gebers\noder ein sonstiger Werbehinweis dauerhaft und\nvon außen leicht erkennbar angebracht ist (Werbe-                                 §4a\nträger), wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nkosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr                  Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr\nzugewendeten Gegenstände insgesamt 50 Deutsche            (1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-\nMark nicht übersteigen;                                benden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu\n2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen,            ermitteln. Wirtschaftsjahr ist\ndie nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind,\nsoweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffas-\n1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli\nbis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für\nsung als unangemessen anzusehen sind oder soweit\neinzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein\nihre Höhe und ihre betriebliche Veranlassung\nanderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus\nnicht nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe\nund der betrieblichen Veranlassung der Aufwen-             wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist;\ndungen hat der Steuerpflichtige auf einem amtlich      2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsre-\nvorgeschriebenen Vordruck die folgenden Anga-              gister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie\nben zu machen: Ort und Tag der Bewirtung, bewir-           regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung\ntete Personen, Anlaß der Bewirtung und Höhe der            des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr\nAufwendungen; hat die Bewirtung in einer Gast-             abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirk-\nstätte stattgefunden, so ist dem Vordruck die Rech-        sam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanz-\nnung über die Bewirtung, die vom Inhaber der Gast-         amt vorgenommen wird;\nstätte unterschrieben sein muß, beizufügen;\n3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.\n3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuer-                  Sind sie gleichzeitig buchführende Land-und Forst-\npflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung        wirte, so können sie mit Zustimmung des Finanz-\noder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeit-          amts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum\nnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gäste-          als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestim-\nhäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs         men, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher füh-\ndes Steuerpflichtigen befinden;                            ren und für diesen Zeitraum regelmäßig Ab-\n4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-            schlüsse machen.\njachten oder Motorjachten sowie für ähnliche\nZwecke und für die hiermit zusammenhängenden              (2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-\nBewirtungen;                                           benden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr\nabweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-\n5. Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die        schaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des\ndurch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit         Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:\nZustimmung des Bundesrates bestimmten Höchst-\nbeträge übersteigen; diese Höchstbeträge dürfen        1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-\n140 vom Hundert der pauschalen Tagegeldbeträge             schaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-\ndes Bundesreisekostengesetzes nicht übersteigen;           schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in\n6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen              dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem\nzwischen Wohnung und Betriebstätte und für                 zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung\nFamilienheimfahrten, soweit sie die sich in entspre-       sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 aus-\nchender Anwendung von§ 9 Abs.1 Nr. 4 und 5 und             zuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahrs\nAbs. 2 ergebenden Beträge übersteigen;                     hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;\n7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 bezeichne-        2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-\nten Aufwendungen, die die Lebensführung des                schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in\nSteuerpflichtigen oder anderer Personen berühren,          dem das Wirtschaftsjahr endet.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                               731\n§4b                                   stungsanwärter, die am Schluß des Wirtschafts-\nDirektversicherung                           jahrs über 60 Jahre alt sind, oder deren Hinter-\nbliebene erhalten können; hat eine Unterstüt-\nDer Versicherungsanspruch aus einer Direktversi-             zungskasse keine über 60 Jahre alten Leistungs-\ncherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieb-            anwärter, so treten an ihre Stelle die über 55\nlichem Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsver-            Jahre alten Leistungsanwärter. Leistungsanwär-\nmögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen,                   ter ist jede Person, die von der Unterstützungs-\nsoweit am Schluß des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich               kasse Leistungen erhalten kann; soweit die\nder Leistungen des Versicherers die Person, auf deren            Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt\nLeben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder             als Leistungsanwärter die Person, deren Hinter-\nihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das gilt             bliebene die Hinterbliebenenversorgung erhal-\nauch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus                ten können,\ndem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen\nc) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an\nhat, sofern er sich der bezugsberechtigten Person\neinen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mit-\ngegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des\ntel für ihre Leistungen durch Abschluß einer\nVersicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung\nVersicherung verschafft; die Zuwendungen\noder Beleihung nicht erfolgt wäre.\nnach den Buchstaben a und b sind in diesem Fall\nin dem Verhältnis zu vermindern, in dem die\n§4c                                   Leistungen der Kasse durch die Versicherung\nZuwendungen an Pensionskassen                        gedeckt sind,\n(1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von\nd) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan-\nwärter vor Eintritt des Versorgungsfalls als\ndem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä-\nAbfindung für künftige Versorgungsleistungen\ngerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen\nwerden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im              gewährt oder den sie an einen anderen Versor-\ngungsträger zahlt, der eine ihr obliegende Ver-\nGeschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung\noder auf einer Anordnung der Versicherungsauf-                   sorgungsverpflichtung übernommen hat; dieser\nsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehl-               Betrag vermindert sich in den Fällen des Buch-\nbeträgen bei der Kasse dienen.                                   stabens c um den Anspruch gegen die Versiche-\nrung.\n(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als        Zuwendungen nach den Buchstaben a und b dürfen\nBetriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die          nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden,\nLeistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunterneh-           wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichti-\nmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht            gung künftiger Kassenleistungen am Schluß des\nbetrieblich veranlaßt wären.                                 Wirtschaftsjahrs das zulässige Kassenvermögen\nübersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens der\nKasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzuset-\n§4d                                zen, mit dem er bei einer Veranlagung der Kasse\nZuwendungen an Unterstützungskassen                 zur Vermögensteuer auf den Veranlagungszeit-\n(1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dür-          punkt anzusetzen wäre, der auf den Schluß des\nfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen lei-            Wirtschaftsjahrs folgt; das übrige Vermögen ist mit\nstet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abge-         dem gemeinen Wert am Schluß des Wirtschafts-\nzogen werden, soweit sie die folgenden Beträge nicht         jahrs zu bewerten. Zulässiges Kassenvermögen ist\nübersteigen:                                                 die Summe aus dem Deckungskapital für alle am\nSchluß des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen\n1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich lau-         nach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefügten\nfende Leistungen gewähren:                               Tabelle und dem Achtfachen der nach Buchstabe b\na) das Deckungskapital für die laufenden Leistun-        abzugsfähigen Zuwendungen; soweit sich die Kasse\ngen nach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefüg-        die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluß\nten Tabelle,                                         einer Versicherung verschafft, tritt an die Stelle des\nAchtfachen der nach Buchstabe b zulässigen\nb) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsan-\nZuwendungen der Anspruch gegen die Versiche-\nwärter,\nrung. Gewährt eine Unterstützungskasse an Stelle\naa) wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung       ·von lebenslänglich laufenden Leistungen eine ein-\noder     nur    Hinterbliebenenversorgung        malige Kapitalleistung, so gelten 10 vom Hundert\ngewährt, jeweils 6 vom Hundert,                  der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebens-\nbb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder         länglich laufenden Leistung;\nohne Einschluß von lnvaliditätsversorgung    2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Lei-\noder Hinterbliebenenversorgung gewährt.          stungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2\n25 vom Hundert                                   vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des\ndes Durchschnittsbetrags der von der Kasse im         Trägerunternehmens, mindestens jedoch den\nWirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat die         Betrag der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr\nKasse noch keine Leistungen gewährt, so tritt an      erbrachten Leistungen, soweit dieser Betrag höher\ndie Stelle des in Satz 1 bezeichneten Durch-          ist als die in den vorangegangenen fünf Wirt-\nschnittsbetrags der durchschnittliche Höchst-         schaftsjahren vorgenommenen Zu wend ungen\nbetrag der jährlichen Leistungen, den die Lei-        abzüglich der in dem gleichen Zeitraum erbrachten","732                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nLeistungen. Diese Zuwendungen dürfen nicht als      2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluß-\nBetriebsa1..1sgaben abgezogen werden, wenn das           stichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit\nVermögen der Kasse am Schluß des Wirtschafts-             nach diesem Tag darstellen.\njahrs 1 vom Hundert der durchschnittlichen jährli-\nFerner sind als Aufwand berücksichtigte Zölle und\nchen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei\nVerbrauchsteuern auf der Aktivseite anzusetzen,\nWirtschaftsjahre des Trägerunternehmens über-\nsoweit sie auf am Abschlußstichtag auszuweisende\nsteigt (zulässiges Kassenvermögen); für die Bewer-\nWirtschaftsgüter des Vorratsvermögeris ~ntfallen.\ntung des Vermögens der Kasse gilt Nummer 1 Satz\n5 entsprechend. Bei der Berechnung der Lohn- und        (4) Die Vorschriften über die Entnahmen und die\nGehaltssumme des Trägerunternehmens sind             Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung,\nLöhne und Gehältf~r von Personen, die von der        über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und\nKasse keine nicht lebenslänglich laufenden Lei-      über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzver-\nstungen erhalten können, auszuscheiden.              ringerung sind zu befolgen.\nGewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht\nlebenslänglich laufende Leistungen, so gelten die                                    §6\nNummern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Träger-                                Bewertung\nunternehmen Zuwendungen an mehrere Unterstüt-\n( 1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgü-\nzungskassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung\nter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach§ 5 als Betriebsver-\nder Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.\nmögen anzusetzen sind, gilt das Fo.lgende:\n(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von      1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der\ndem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als              Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf-\nBetriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer-       fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die\nden. Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach             Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzusetzen.\nAufstellung oder Feststellung der Bilanz des Träger-          Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt\nunternehmens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs           werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber\ngeleistet werden, können von dem Trägerunterneh-             des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkauf-\nmen noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch           preises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen\neine Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt              würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwer-\nwerden. Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr             ber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die\ngeleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfä-          bereits am Schluß des vorangegangenen Wirt-\nhigen Beträge, so können die übersteigenden Beträge          schaftsjahrs zum Anlagevermögen des Steuer-\nim Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden            pflichtigen gehört haben, darf der Bilanzansatz\ndrei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen              nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.\nder für diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge\nals Betriebsausgaben behandelt werden.                   2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-\nschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Betei-\n(3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als        ligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlaufver-\nBetriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die          mögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstel-\nLeistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunterneh-           lungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs-\nmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht            oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teil-\nbetrieblich veranlaßt wären.                                 wert (Nummer 1 Satz 3) angesetzt werden. Bei Wirt-\nschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorange-\n§5                               gangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsvermögen\ngehört haben, kann der Steuerpflichtige in den fol-\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten\ngenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann\nanderen Gewerbetreibenden\nansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzan-\n(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzli-        satz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs-\ncher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen        oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bei\nund regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne           land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch\neine solche Verpflichtung Bücher führen und regel-           der Ansatz des höheren Teilwerts zulässig, wenn\nmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß des              das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-\nWirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen             rung entspricht.\n(§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen\n3. Verbindlichkeiten        sind     unter   sinngemäßer\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszu-\nAnwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzu-\nweisen ist.\nsetzen.\n(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des. Anlage-   4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für sei-\nvermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn           nen Haushalt oder für andere betriebsfremde\nsie entgeltlich erworben wurden.                             Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird\nein Wirtschaftsgut im unmittelbaren Anschluß an\n(3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur               seine Entnahme\nanzusetzen\na) einer nach§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteu-\n1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß-                  ergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten\nstichtag, soweit sie Auf wand für eine bestimmte              Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\nZeit nach diesem Tag darstellen;                              mögensmasse, die ausschließlich und unmittel-","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                                733\nbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke         2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß\noder der Förderung der Erziehung, Volks- und             die Pensionsanwartschaft oder die Pensionslei-\nBerufsbildung dient, oder                                stung gemindert oder entzogen werden kann, oder\nb) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des            ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände\nöffentlichen Rechts, die ausschließlich und              erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen\nunmittelbar der Förderung wissenschaftlicher             Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen\nZwecke oder der Förderung der Erziehung,                 Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der\nVolks- und Berufsbildung dient,                          Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung\nunentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit          zulässig ist, und\ndem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nicht       3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.\nfür die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.\n(2)   Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet\n5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt        werden\nder Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höch-\nstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungsko-       1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-\nsten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschafts-           schaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird,\ngut                                                         frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu\na) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeit-           dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30.\npunkt der Zuführung angeschafft oder herge-              Lebensjahr vollendet,\nstellt worden ist oder                              2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-\nb) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und          schaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.\nder Steuerpflichtige an der Gesellschaft im\n(3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit\nSinne des§ 17 Abs. 1 beteiligt ist;§ 17 Abs. 2 Satz\n2 gilt entsprechend.      .                         dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt\nwerden. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt\n6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre-\nchend anzuwenden.                                      1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-\n7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die             sionsberechtigten der Barwert der künftigen Pen-\nWirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens                sionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs\njedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-             abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt erge-\nkosten anzusetzen.                                          benden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender\nJahresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemes-\n(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von\nsen, daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das\nabnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des                   Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich\nAnlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung                dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist;\nfähig sind, können im Jahr der Anschaffung oder Her-            die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit\nstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt          dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhält-\nwerden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs-                nissen am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahres-\nkosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vor-              beträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des\nsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), für das einzelne Wirt-              Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis\nschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ein             begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage\nWirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht            vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versor-\nfähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestim-            gungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.\nmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern                  Erhöhungen oder Verminderungen der Pensions-\ndes Anlagevermögens genutzt werden kann und die                  leistungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs,\nin den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirt-                    die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwer-\nschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.              dens oder ihres Umfangs ungewiß sind, sind bei der\nDas gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem                   Berechnung des Barwerts der künftigen Pensions-\nbetrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in                 leistungen und der Jahresbeträge erst zu berück-\neinen anderen betrieblichen N utzungszusammen-                   sichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird die Pen-\nhang eingefügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirt-             sionszusage erst nach dem Beginn des Dienstver-\nschaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe des                   hältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die\nTages der Anschaffung oder Herstellung und der\n. Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten in einem                   Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszu-\nb_:sond:ren, laufend zu führenden Verzeichnis aufge-             sage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstverhält-\nfuhrt smd. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu              nis schon vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs\nwerden, wenn diese Angaben aus der Buchführung                   des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu\nersichtlich sind.                                                Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu des-\n§6a                                    sen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebens-\njahr vollendet;\nPensionsrückstellung\n2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-\n(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück-\nsionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner\nstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden,\nPensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Ver-\nwenn\nsorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensions-\n1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf              leistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Num-\neinmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,              mer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.","734                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-         Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft oder\npflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 5,5 vom          hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des\nHundert und die anerkannten Regeln der Versiche-          bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.\nrungsmathematik anzuwenden.                               Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten von\n(4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt-\nschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen          1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,\ndem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß           2. Grund und Boden,\ndes Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegan-               soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\ngenen Wirtschaftsjahrs erhöht werden. In dem Wirt-               Grund und Boden entstanden ist,\nschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensions-\n3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden\nrückstellung frühestens begonnen werden darf\nmit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn\n(Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teil-\nder Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-\nwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirt-\nund forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehö-\nschaftsjahrs gebildet. werden; diese Rückstellung kann\nren,\nauf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschafts-\njahre gleichmäßig verteilt werden. Erhöht sich in                soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\neinem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegange-                Grund und Boden oder der Veräußerung von\nnen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pen-               Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und\nsionsleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann              Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden\ndie für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der            entstanden ist,\nPensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und        4. Gebäuden,\ndie beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig                soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\nverteilt werden. Am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in              Grund und Boden, von Aufwuchs auf oder Anla-\ndem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten                gen im Grund und Boden mit dem dazugehörigen\nunter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwart-                   Grund und Boden, von Gebäuden oder von\nschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die         Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden ist,\nPensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts            oder\nder Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für        5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,\ndieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pen-\nsionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr                soweit der Gewinn bei der Veräußerung von\nund die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmä-              Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden ist\nßig verteilt werden.                                             und der Bundesminister für Wirtschaft im\nBenehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn             und der von der Landesregierung bestimmten\nder Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichte-              Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der\nten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem                  Anteile unter Berücksichtigung der Veräuße-\nDienstverhältnis steht.                                          rung der Anteile volkswirtschaftlich besonders\nförderungswürdig und geeignet ist, die Unter-\nnehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs zu\n§6b                                  verbessern oder einer breiten Eigentumsstreu-\nGewinn                                ung zu dienen.\naus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter           Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden\n( 1) Steuerpflichtige, die                             oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder\nihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur\nGrund und Boden,                                          von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit          oder den Umbau der Gebäude oder Schiffe zulässig.\ndem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-             (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der\nwuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-      Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug\nschaftlichen Betriebsvermögen gehören,                    der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit\ndem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der\nGebäude,\nVeräußerung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist\nabnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer          der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach§ 6 anzu-\nbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von minde-             setzen ist.\nstens 25 Jahren,\n(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz\nSchiffe,                                                  1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirt-\nschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen\nAnteile an Kapitalgesellschaften oder                     Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis zur Höhe die-\nim Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung              ser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder\nlebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher         Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichne-\nBetriebe                                                  ten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden zwei Wirt-\nschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden\nveräußern, können im Wirtschaftsjahr der Verä uße-        sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Her-\nrung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten        stellung einen Betrag abziehen; bei dem Abzug gelten\nder in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im       die Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                           735\nsowie Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist       1. Der Abzug nach§ 6b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig,\nvon zwei Jahren verlängert sich bei neu hergestellten         soweit der Gewinn entstanden ist bei der Verä uße-\nGebäuden und Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer          rung von\nHerstellung vor dem Schluß des zweiten auf die Bil-\ndung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begon-           Grund und Boden,\nnen worden ist. Die Rücklage ist in Höhe des abgezo-          Gebäuden oder\ngenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine             Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden\nRücklage am Schluß des zweiten auf ihre Bildung fol-          mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn\ngenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in         der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-\ndiesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit            und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehö-\nnicht ein Abzug von den Herstellungskosten von                ren.\nGebäuden oder Schiffen in Betracht kommt, mit deren\nHerstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen wor-         2. Soweit nach§ 6b Abs. 3 eine Rücklage gebildet wer-\nden ist; ist die Rücklage am Schluß des vierten auf ihre      den kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe\nBildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden,            (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme\nso ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzu-          (Zuschlag) zu behandeln.\nlösen. Eine Rücklage ist nur zulässig, wenn in der han-      (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\ndelsrechtlichen Jahresbilanz ein entsprechender Pas-      satzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein\nsivposten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen         Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungsko-\nwird.                                                     sten vorgenommen worden ist, in besondere, laufend\n(4) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze         zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In\n1 und 3 ist, daß                                          den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung\noder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstel-\n1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1        lungskosten, der Abzug nach§ 6b Abs. 1 und 3 in Ver-\noder § 5 ermittelt,                                   bindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnut-\n2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der      zung, die Abschreibungen sowie die Beträge nachzu-\nVeräußerung mindestens sechs Jahre ununterbro-        weisen, die nach § 6b Abs. 3 in Verbindung mit\nchen zum Anlagevermögen einer inländischen            Absatz 1 Nr. 2 als Betriebsausgaben (Abzug) oder\nBetriebstätte gehört haben; die Frist von sechs Jah-  Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind.\nren entfällt für lebendes Inventar land- und forst-\nwirtschaftlicher Betriebe,                                                      §7\n3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-      Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung\ngüter zum Anlagevermögen einer inländischen              (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder\nBetriebstätte gehören,                                Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung\n4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei         von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeit-\nder Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen        raum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für\nGewinns nicht außer Ansatz bleibt und                 ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstel-\nlungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Vertei-\n5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auf-       lung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwen-\nlösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchfüh-     dung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung\nrung verfolgt werden können.                          für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die\nDer Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-         Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebsge-\nschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaft-    wöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Bei\nlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit      beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\ndienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Ver-      gens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die\näußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbe-             Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Lei-\nbetriebs entstanden ist.                                  stung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der\nSteuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung\n(5) Is't von den Anschaffungs- oder Herstellungsko-    für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden,\nsten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Absatz 1       wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden\noder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt der ver-     Umfang der Leistung nachweist. Absetzungen für\nbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstel-          außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche\nlungskosten des Wirtschaftsguts.                          Abnutzung sind zulässig.\n§6C                              (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens kann der Steuerpflichtige statt der Abset-\nGewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden,\nzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die\nGebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen im\nAbsetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ-\nGrund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns nach\ngen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallen-\n§ 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen\nden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderli-\n(1) § 6b mit Ausnahme des§ 6b Abs. 4Nr. 1 ist mit      chen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Rest-\nder folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden,            wert) vorgenommen werden; der dabei anzuwen-\nwenn der Gewinn nach§ 4 Abs. 3 oder die Einkünfte        dende Hundertsatz darf höchstens das Zweieinhalbfa-\naus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsät-       che des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen\nzen ermittelt werden:                                    Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsat-","136                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzes betragen und 25 vom Hundert nicht übersteigen.               (Sa) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die\nDurch Rechtsverordnung kann die Anwendung ande-.              selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,\nrer V crfo.hren der Abc;ctzung für Abnutzung in fallen-       sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigen-\nden Jahresbeträgen zugelassen werden, wenn sich               tum stehende Räume entsprechend anzuwenden.\ndanach für das erste Jahr der Nutzung und für die\nersten drei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere             (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und\nAbsetzungen für Abnutzung als bei dem in Satz 2               anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz\nbezeichne.ten Verfahren ergeben. Bei Wirtschaftsgü-            mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-\ntern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallen-         den; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Sub-\nden Jahresbeträgen bemeosen wird, sind Absetzungen             stanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzver-\nfür außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche           ringerung).\nAbnutzung nicht zulässig. Voraussetzung für die\nAnwendung der Sätze 1 bis 4 ist, daß über die Wirt-                                    §7a\nschaftsgüter, bei denen die Absetzung für Abnutzung             Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen\nin fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, durch                             und Sonderabschreibungen\nRechtsverordnung zu bestimmende Aufzeichnungen\n(1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-\ngeführt werden.\nschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-\n(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung           bungen in Anspruch genommen werden können\nin fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für                 (Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungs-\nAbnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In          kosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der\ndiesem Fall bemißt sich die Absetzung für Abnutzung           Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an\nvom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch             bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Abset-\nvorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer                zungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und\ndes einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der           Sonderabschreibungen nach den um die nachträgli-\nAbsetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen            chen Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs-\nzur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-              oder Herstellungskosten. Entsprechendes gilt für\nbeträgen ist nicht zulässig.                                  nachträgliche Anschaffungskosten.\n(2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Abset-\n(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als          zungen oder Sonderabschreibungen bereits für\nAbsetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis             Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-\nzur vollen Absetzung abzuziehen:                              herstelhmgskosten in Anspruch genommen werden,\n1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fer-          so sind die Vorschriften über erhöhte Absetzungen\ntiggestellt worden sind, Ja\n... h r 1liC\n. h 2 vorn H un d ert,  und Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzu-\nwenden, daß an die Stelle der Anschaffungs- oder Her-\n2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertigge-         stellungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungs-\nstellt worden sind,                                       kosten oder die Teilherstellungskosten und an die\njährlich 2,5 vom Hundert\nStelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt            das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten.\ndie tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in              Nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschafts-\nden Fällen der Nummer 1 weniger als 50 Jahre, in den          guts sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-\nFällen der Nummer 2 weniger als 40 Jahre, so können           bungen nur zulässig, soweit sie nicht bereits für\nan Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsäch-        Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-\nlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen               herstellungskosten in Anspruch genommen worden\nfür Abnutzung vorgenommen werden. Die VorSjchrift             sind. Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind im\ndes Absatzes 1 letzter Satz bleibt unberührt.                 Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewendet.\nWerden Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch\n(5) Bei Gebäuden, die vom Steuerpflichtigen herge-         Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in dem\nstellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung        Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten durch\nangeschafft worden sind, können abweichend von                Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das Geld\nAbsatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden            tatsächlich zufließt. Entsprechendes gilt, wenn an\nBeträge abgezogen werden:                                     Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.\nim Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in               (3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Abset-\nden folgenden 11 Jahren         jeweils 3,5 vom Hundert,      zungen in Anspruch genommen werden, müssen in\nin den darauffolgenden 20 Jahren                              jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens\njeweils 2 vom Hundert,        Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnut-\nzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.\nin den darauffolgenden 18 Jahren\njeweils 1 vom Hundert            (4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, bei denen\nSonderabschreibungen in Anspruch genommen wer-\nder Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten.\nden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7\nIm Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden,\nAbs. 1 vorzunehmen.\nwenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude\nweder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vor-                 (5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Vora usset-\ngenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonder-                zungen für die Inanspruchnahme von erhöhten\nabschreibungen in Anspruch genommen hat.                      Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                            737\nmehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Abset-      haus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an\nzungen oder Sonderabschreibungen nur auf Grund           einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswoh-\neiner dieser Vorschriften in Anspruch genommen           nung\nwerden.\n1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehe-\n(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-           gatten die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorlie-\ngen bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsver-         gen;\nmögen gehören, dürfen bei dem Betrieb nicht zur Ent-     2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der\nstehung oder Erhöhung eines Verlustes führen.                Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilien-\nhaus, Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswoh-\n(7) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-           nung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude\ngen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4       oder an einer Eigentumswohnung veräußert; das\nund 5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchfüh-               gilt auch, wenn das veräußerte Gebäude, die veräu-\nrungsgrenzen überschritten sind, nicht zu berücksich-        ßerte Eigentumswohnung oder der veräußerte\ntigen.                                                       Anteil dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzu-\n(8) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzu-     rechnen war und bei den Ehegatten im Zeitpunkt\nrechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte             der Anschaffung und im Zeitpunkt der Verä uße-\nAbsetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei ein-           rung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorlie-\nzelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten           gen;\nAbsetzungen und Sonderabschreibungen nur anteilig        3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wie-\nfür diese Beteiligten vorgenommen werden. Die erhöh-         der anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die\nten Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen             Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt\nvon den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen           der früheren Veräußerung dem Ehegatten des Steu-\ndafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen wer-         erpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegat-\nden.                                                         ten die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen.\n(9) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-         (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungsko-\ngen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebs-   sten, die für Ausbauten und Erweiterungen an einem\nvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein beson-   Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer\nderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenom-        Eigentumswohnung aufgewendet worden sind, wenn\nmen werden, das den Tag der Anschaffung oder Her-        das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die\nstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,     Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fertigge-\ndie betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die            stellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976 ange-\nHöhe der jährlichen Absetzungen für Abnutzung,           schafft worden ist. Weitere Voraussetzung ist, daß das\nerhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen            Gebäude oder die Eigentumswohnung im Inland bele-\nenthält. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu wer-   gen ist und die ausgebauten oder neu hergestellten\nden, wenn diese Angaben aus der Buchführung              Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohn-\nersichtlich sind.                                        zwecken dienen. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem\nnach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen wer-\nden können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder\n§7b                           Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,         Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen           Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das\n(1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern,       gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden\nZweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die          Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hun-\nzu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dienen,       dertsatz zu bemessen.\nkann abweichend von§ 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr im          (3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er\nJahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden      im Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden\nJahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungs-    Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten\nkosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung         auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nach-\nund in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5      holen. Nachträgl:i.che Herstellungskosten, die bis zum\nvom Hundert der Anschaffungskosten absetzen. Nach        Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung fol-\nAblauf dieser acht Jahre sind als Absetzung für          genden Jahres entstehen, können abweichend von§ 7a\nAbnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 vom      Abs. 1 vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt\nHundert des Restwerts abzuziehen;§ 7 Abs. 4 Satz 2       werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des\ngilt entsprechend. Übersteigen die Herstellungskosten    Begünstigungszeitraums entstanden. Die Sätze 1 und 2\noder die Anschaffungskosten bei einem Einfamilien-       gelten für den Erwerber eines Einfamilienhauses,\nhaus oder einer Eigentumswohnung 150000 Deutsche         eines Zweifamilienhauses oder ein~r Eigentumswoh-\nMark, bei einem Zweifamilienhaus 200000 Deutsche         nung und bei Ausbauten und Erweiterungen im Sinne\nMark, bei einem Anteil an einem dieser Gebäude oder      des Absatzes 2 entsprechend.\neiner Eigentumswohnung den entsprechenden Teil\nvon 150000 Deutsche Mark oder von 200000 Deutsche           (4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne\nMark, so ist auf den übersteigenden Teil der Herstel-    Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohn-\nlungskosten oder der Anschaffungskosten§ 7 Abs. 4        zwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht\nanzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der        mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem\nSteuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifamilien-      Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden","738                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nkann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwa-         abweichend von Absatz 5 für alle von ihm erstellten\ngen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu             Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufei-\nbehandeln. ·                                                gentumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und\nim folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils\n(5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und          5 vom Hundert vornehmen.\n2 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilien-\nhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder' für eine             (8) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern\nEigentumswohnung oder für den Ausbau oder die               und Eigentumswohnungen, die nach dem 31. Dezem-\nErweiterung eines Einfamilienhauses, eines Zweifami-        ber 1976 und vor dem 15. Juli 197-7 angeschafft worden\nlienhauses oder einer Eigentumswohnung in                   sind, gilt folgendes:\nAnspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraus-\nsetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können erhöhte         1. Anstelle der Absätze 1, 3 und 5 können die Vor-\nAbsetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für insge-                schriften des § 7b in den bisherigen Fassungen oder\nsamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigen-            des § 54 weiter angewendet werden.\ntumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in\n2. Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\nAnspruch nehmen. Den erhöhten Absetzungen nach\ndie Stelle des 31. Dezember 1976 der 15. Juli 1977\nden Absätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzun-\ntritt. Hat der Erwerber erhöhte Absetzungen nach\ngen nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttre-\nAbsatz 1 in Anspruch genommen, ist Absatz 2 nicht\nten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBI. I S. 353) und\nanzuwenden.\nnach§ 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in\nder Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I\nS. 1213) gleich. Ist das Einfamilienhaus, das Zweifami-                                §7c\nlienhaus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt)\ndem Steuerpflichtigen nicht bis zum Ablauf des                           Förderung des Wohnungsbaues\nBegünstigungszeitraums zuzurechnen, so -kann der              (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ord-\nSteuerpflichtige abweichend von den Sätzen 1 bis 3          nungsmäßiger Buchführung nach§ 4 Abs. 1 oder nach\nerhöhte Absetzungen bei einem weiteren Einfamilien-         § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in gleichen\nhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren Eigen-           Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die aus Mitteln\ntumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folge-          des Betriebs zur Förderung des Baues von Wohnungen\nobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt         gegeben werden, 25 vom Hundert des nach Absatz 3\ninnerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und           berücksichtigungsfähigen Gesamtbetrags der im\ndrei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,          Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen außerhalb der\nin dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet wor-        Bilanz vom Gewinn abziehen. Das gilt auch, wenn die\nden ist, anschafft oder herstellt; entsprechendes gilt bei  Hingabe der Darlehen nicht durch den Betrieb veran-\neinem Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfami-          laßt worden ist. Die Darlehen sind in der Bilanz mit\nlienhauses, Zweifamilienhaus oder einer Eigentums-          dem Wert anzusetzen, der sich nach Abzug von Zwi-\nwohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungs-        schenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen\nzeitra um für das Folgeobjekt um die Anzahl der Ver-        vom Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von\nanlagungszeiträ ume zu kürzen, in denen das Erstob-         einem Zinssatz von höchstens 5,5 vom Hundert auszu-\njekt dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist;          gehen.\nhat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Ver-\nanlagungszeitra um, in dem ihm das Erstobjekt noch             (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nzuzurechnen ist, hergestellt oder angeschafft oder          satzes 1 ist, daß die Darlehen\neinen Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen,\nso beginnt der Begünstigungszeitraum für das Folge-         1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben,\nobjekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Ver-          2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar\nanlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steu-              1962 an einen Bauherrn gegeben werden,\nerpflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.\n3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar\n(6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus            zur nachstelligen Finanzierung oder Restfinanzie-\noder eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflich-\nrung des Baues von Wohnungen im Sinne des§ 39\ntigen zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe\noder des § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nanzuwenden, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an\neinem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswoh-                (Wohnungsbau-und Familienheimgesetz) in der im\nnung einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilien-                 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nhaus oder einer Eigentumswohnung gleichsteht; ent-              2330-2, veröffentlichten bereinigten Fassung\nsprechendes gilt bei dem Ausbau oder der Erweite-                a) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied-\nrung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern                     lungen oder als Wohnungen (Eigentumswoh-\noder Eigentumswohnungen, die mehreren Steuer-                        nungen) im Sinne des Ersten Teils des Woh-\npflichtigen zuzurechnen sind. Satz 1 ist nicht anzu-                 nungseigentumsgesetzes oder\nwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilien-\nhaus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich                   b) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwir-\ndem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzu-                     kung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden\nrechnen ist und bei den Ehegatten die Voraussetzun-             verwendet werden und\ngen des§ 26 Abs. 1 vorliegen.\n4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftli-\n(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerklein-            chem Zusammenhang mit der Aufnahme eines\nsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann                       Kredits stehen.","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                             739\n(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Darlehen        b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\n7000 Deutsche Mark für jede geförderte Wohnung                   schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforder-\nnicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finanzierung            lich ist.\ndes Baues von Wohnungen in Eigenheimen, Kaufei-\n(3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,\ngenheimen, Kleinsiedlungen oder von Wohnungen\n(Eigentumswohnungen) im Sinne des Ersten Teils des      wenn sie dazu verwendet werden,\n\\Vohnungseigentumsgesetzes verwendet werden,            1. a) den Anfall von Abwasser oder\nerhöht sich dieser Betrag auf 10 000 Deutsche Mark.          b) Schädigungen durch Abwasser oder\nBei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlun-\nc) Verunreinigungen der Gewässer durch andere\ngen mit zwei Wohnungen gilt diese Erhöhung nur für\nDarlehen zur Finanzierung einer der beiden Wohnun-               Stoffe als Abwasser oder\ngen. Die Darlehen dürfen bei der Ermittlung des nach         d) Verunreinigungen der Luft oder\nAbsatz 1 vom Gewinn abzuziehenden Betrags nur                 e) Lärm oder Erschütterungen\ninsoweit berücksichtigt werden, als sie 30 vom H un-         zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern\ndert des Gewinns aus dem Betrieb nicht übersteigen,          oder\naus dessen Mitteln die Darlehen gegeben worden sind.\nDas gilt nicht, wenn diese Wohnungen für Arbeitneh-     2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseiti-\nmer des Steuerpflichtigen errichtet werden.                  gungsgesetzes zu beseitigen.\n(4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Nr. 3 und in            (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezem-\nAbsatz 3 Sätze 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen     ber 1974 und vor dem 1. Januar 1981 entstehende\nist eine Bescheinigung der nach§ 95 Abs. 1 des Zwei-    nachträgliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgü-\nten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle vorzule-      tern, die dem Umweltschutz dienen und die vor dem 1.\ngen.                                                    Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden sind,\nmit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im\n(5) Wird ein Darlehen im Sinne des Absatzes 1 wäh-   Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der nachträglichen\nrend der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hinaus       Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen bis zur\nzurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jahren nach       vollen Höhe der nachträglichen Herstellungskosten\nder Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der Nach-      vorgenommen werden können. Das gleiche gilt, wenn\nversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr       bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umweltschutz\nder Rückzahlung oder Abtretung der nach Absatz 1        dienen, nachträgliche Herstellungskosten dadurch\nabgezogene Betrag außerhalb der Bilanz dem Gewinn       entstehen, daß ausschließlich aus Gründen des\nhinzuzurechnen.                                         Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen wer-\nden. Nachträgliche Herstellungskosten, bei denen die\n§7d                          erhöhten Absetzungen nach Satz 1 in Anspruch\nErhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,        genommen werden, scheiden für die Anwendung der\ndie dem Umweltschutz dienen                §§ 79, 82 und 82e der Einkommensteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung aus.\n(1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbewegli-\nchen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei             (5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-\ndenen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen      nen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten\nund die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem          und für Teilherstellungskosten in Anspruch genom-\n1. Januar 1981 angeschafft oder hergestellt worden      men werden.§ 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-\nsind, können abweichend von§ 7 im Wirtschaftsjahr       den, daß die Summe der erhöhten Absetzungen 60\nder Anschaffung oder Herstellung bis zu 60 vom Hun-     vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Wirt-\ndert und in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur     schaftsjahrs insgesamt aufgewendeten Anzahlungen\nvollen Absetzung jeweils bis zu 10 vom Hundert der      oder Teilherstellungskosten nicht übersteigen darf.\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt         Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 4 sinngemäß.\nwerden. Nicht in Anspruch genommene erhöhte\nAbsetzungen können nachgeholt werden; dabei kön-            (6) Die erhöhten Absetzungen- nach den Absätzen 1\nnen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungs-      bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß die\nkosten abweichend von § 7 a Abs. 1 so behandelt wer-    Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 1\nden, als wären sie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\n1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre\noder Herstellung entstanden.\n· nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\n(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-           schaftsgüter,\nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn               2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf\n1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen         Jahre nach Beendigung der nachträglichen Her-\nBetrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und aus-       stellungsarbeiten\nschließlich oder fast ausschließlich dem Umwelt-    erfüllt wird.\nschutz dienen und\n(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1974\n2. die von der Landesregierung bestimmte S_telle\nund vor dem 1. Januar 1981 durch Hingabe eines\nbescheinigt, daß\nZuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder\na) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1         Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgü-\nbezeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind   tern im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenut-\nund                                             zung dieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei","740                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, TeH I\ndiesem Recht abweichend von§ 7 erhöhte Absetzun-           31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau eines durch\ngen nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vor-         Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Ge-\nnehmen. Die erhöhten Absetzungen können nur in             bäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne\nAnspruch genommen werden, wenn der Empfänger               den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr voll zu\neinem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet\n1. den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur\nwerden kann.\nFinanzierung der Anschaffung oder Herstellung\nder Wirtschaftsgüter oder der nachträglichen Her-        (2)  Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die\nstellungsarbeiten bei den Wirtschaftsgütern ver-      Herstellungskosten von land- und forstwirtschaftli-\nwendet und                                            chen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen\n2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Vorausset-    zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz\nzung der Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirt-      oder teilweise zerstörten land- und forstwirtschaftli-\nschaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungs-    chen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus Land-\narbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2       und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird.\nerteilt ist.\n(3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten\nAbsatz 6 gilt sinngemäß.\nGebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1\n(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1       oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden,\nbis 7 können für Wirtschaftsgüter nicht in Anspruch       wenn die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf\ngenommen werden, die in nach dem 31. Dezember             des zehnten Kalenderjahrs seit der erstmaligen Auf-\n1974 errichteten Betrieben oder Betriebstätten ver-       nahme einer gewerblichen oder land- und forstwirt-\nwendet werden. Die Verlagerung von Betrieben oder         schaftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich dieses\nBetriebstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne des     Gesetzes hergestellt worden sind. Für Gebäude, die\nSatzes 1, wenn die in Absat2. 2 Nr. 2 bezeichnete         vom Steuerpflichtigen nach Ablauf des 20. Kalender-\nBehörde bestätigt, daß die Verlagerung im öffentlichen    jahrs seit der erstmaligen Begründung eines Wohnsit-\nInteresse aus Gründen des Umweltschutzes erforder-        zes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbe-\nlich ist.                                                 reich dieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem\n1. Januar 1950, hergestellt werden, sind Abschreibun-\ngen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zulässig.\n§7e\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude                                       §7f\n(1) Steuerpflichtige, die                               Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\ndes Anlagevermögens privater Krankenhäuser\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-            (1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kran-\ngen berechtigt sind oder                              kenhaus betreiben, können unter den Voraussetzun-\ngen des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\ndes Anlagevermögens, die dem Betrieb dieses Kran-\nWeltanschauung oder politischer Gegnerschaft\nkenhauses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Her-\ngegen den Nationalsozialismus verfolgt worden         stellung und in den vier folgenden Jahren neben den\nsind,\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und          Abschreibungen vornehmen, und zwar\nden Gewinn nach § 5 ermitteln, können bei Gebäuden,\ndie im eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar           1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nmögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hun-\na) der Fertigung oder                                         dert,\nb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirt-        2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nschaftsgütern oder                                        vermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom\nc) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder          Hundert\nd) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum         der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nAbsatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für      folgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen für\nfremde Rechnung gelagert werden,                      Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach\ndienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt         dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäu-\nworden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den Her-       den nach dem Restwert und dem nach§ 7 Abs. 4 unter\nstellungskosten zu bemessenden Absetzungen für            Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgeben-\nAbnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung und in       den Hundertsatz.\ndem darauffolgenden Wirtschaftsjahr bis zu je 10 vom\nHundert der Herstellungskosten abschreiben. In den           (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-      in Anspruch genommen werden, wenn bei dem priva-\nzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem            ten Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Her-\nnach§ 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnut-        stellung der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inan-\nzungsdauer des Gebäudes maßgebenden Hundertsatz.          spruchnahme der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1\nDen Herstellungskosten eines Gebäudes werden              oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Vorausset-\ndie Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem             zungen erfüllt sind.","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                            741\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können                 bindung maßgebend. Wird dem Arbeitnehmer vom\nbereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und              Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und\nfür Teilherstellungskosten in Anspruch genommen                Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur Verfügung\nwerden.                                                        gestellt, so kann der Arbeitnehmer höchstens die in\nSatz 2 bezeichneten Beträge geltend machen;\n5. notwendige Mehraufwendungen, die einem\n4. Überschuß der Einnahmen                        Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß\nüber die Werbungskosten                         begründeten doppelten Haushaltsführung entste-\nhen, und zwar unabhängig davon, aus welchen\n§8                                 Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehal-\nEinnahmen                              ten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor,\nwenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in\n(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Gel-        dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäf-\ndeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rah-             tigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auf-\nmen einer c;ier Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis        wendungen für Fahrten vom Beschäftigungsort\n7 zufließen.                                                   zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Fami-\n(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-             lienheimfahrten) können jeweils nur für eine Fami-\nnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit           lienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten\nden üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzu-            abgezogen werden. Bei Familienheimfahrten mit\nsetzen. Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge                eigenem Kraftfahrzeug ist je Kilometer der Entfer-\ndurch Rechtsverordnung nach§ 17 Nr. 3 des Vierten              nung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands\nBuches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden                  und dem Beschäftigungsort Nummer 4 Satz 2 ent-\nsind, sind diese Werte maßgebend.                              sprechend anzuwenden. Bei Familienheimfahrten\nmit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestell-\nten Kraftfahrzeug ist Nummer 4 Satz 3 entspre-\n§9                                 chend anzuwenden;\nWerbungskosten                        6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und\n(1)   Werbungskosten sind Aufwendungen zur                   Berufskleidung);\nErwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.          7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzver-\nSie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie          ringerung (§ 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, §§ 7b, 54).\nerwachsen sind. Werbungskosten sind auch\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 und\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-         Nr. 5 Satz 4 und 5 werden\ngründen beruhende Renten und dauernde Lasten,\nsoweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftli-      1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der\nchem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann              Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert\nnur der Anteil abgezogen werden, der sich aus der          beträgt,\nin § 22 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle         2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der\nergibt; in den Fällen des§ 22 Nr. 1 Buchstabe a letz-      Erwerbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber\nter Satz kann nur der Anteil, der nach der in dieser       mindestens 50 vom Hundert beträgt und die erheb-\nVorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu                lich gehbehindert sind,\nermitteln ist, abgezogen werden;\nfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\n2. Steuern vom Grundbesitz,. sonstige öffentliche          und für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch-\nAbgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche       lichen Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzun-\nAusgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände         gen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unter-\nbeziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnah-        lagen nachzuweisen.\nmeerzielung dienen;\n(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den\n3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-      Einkunftsarten im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ent-\nbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftli-      sprechend.\nchen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\n(4) Für die Anerkennung von Mehraufwendungen\n4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten              für Verpflegung als Werbungskosten können durch\nzwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahrten        Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim-\nmit einem eigenen Kraftfahrzeug werden die Auf-        mung des Bundesrates Höchstbeträge bestimmt wer-\nwendungen für jeden Arbeitstag, an dem das Kraft-      den; diese Höchstbeträge dürfen 140 vom Hundert der\nfahrzeug benutzt wird, nur in Höhe der folgenden       pauschalen Tagegeldbeträge des Bundesreisekosten-\nPauschbeträge anerkannt:                               gesetzes nicht überschreiten.\na) bei Benutzung eines Kraftwagens\n0,36 Deutsche Mark,                              §9a\nb) bei Benutzung eines Motorrads                _                 Pauschbeträge für Werbungskosten\noder Motorrollers             0,16 Deutsche Mark       Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der\nfür jeden Kilometer, den die Wohnung von der           Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,\nArbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung der   wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen\nEntfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenver-     werden:","742                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:           Antrag zum Zweck der Eintragung eines Freibe-\nein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;                   trags auf der Lohnsteuerkarte oder der Festsetzung\nvon Einkommensteuer-Vorauszahlungen gestellt\n2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:                     worden ist. Die Unterhaltsleistungen können bis zu\nein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark;                   9 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr abgezogen\nwerden. Entsprechendes gilt auch für Unterhaltslei-\nbei Ehegatten, die nach§§ 26, 26b zusammen veran-          stungen in den Fällen der Nichtigkeit oder der Auf-\nlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf          hebung der Ehe;\ninsgesamt 200 Deutsche Mark;\n3. von den Einnahmen im Sinne des§ 22 Nr. 1 und 1 a:       la. auf besonderen Verpflichtungsgründen beru-\nhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit\nein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche                Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang\nMark.                                                     stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht\nDie Pauschbeträge dürfen im Fall der Nummer 1 nur             bleiben. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezo-\nbis zur Höhe der um die Freibeträge nach § 19 Abs. 2           gen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Buchstabe\nbis 4 geminderten Einnahmen, in den Fällen der Num-           a aufgeführten Tabelle ergibt; in den Fällen des§ 22\nmern 2 und 3 nur bis zur Höhe der Einnahmen abge-              Nr. 1 Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil,\nzogen werden.                                                 der nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen\nRechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen wer-\nden;\n4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug\n2. a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflicht-\n§9b                                    versicherungen, zu den gesetzlichen Rentenver-\n(1) Der Vorsteuerbetrag nach§ 15 des Umsatzsteuer-             sicherungen und an die Bundesanstalt für\ngesetzes vom 29. Mai 1967 (BGBI. I S. 545) gehört, soweit         Arbeit;\ner bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht           b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf\nzu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des                  den Erlebens- oder Todesfall:\nWirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Her-                 aa) Risikoversicherungen, die nur für den\nstellung er entfällt. Der Teil des Vorsteuerbetrags, der               Todesfall eine Leistung vorsehen,\nnicht abgezogen werden kann, braucht den Anschaf-                 bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl-\nfungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts,                    recht,\nauf dessen Anschaffung oder Herstellung der Vor-\nsteuerbetrag entfällt, nicht zugerechnet zu werden,                cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahl-\nrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn\n1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und                     das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von\n500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder                           zwölf Jahren seit Vertragsabschluß ausge-\nübt werden kann,\n2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug füh-\nrenden Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des               dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-\nGesamtumsatzes betragen.                                           tragsleistung mit Sparanteil, wenn der Ver-\ntrag für die Dauer von mindestens zwölf\n(2) Wird der Vorsteuerabzug nach§ 15 Abs. 7 und                     Jahren abgeschlossen worden ist.\nAbs. 8 Nr. 3 oder Nr. 4 oder§ 15 a des Umsatzsteuer-\nFondsgebundene Lebensversicherungen sind aus-\ngesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als\ngeschlossen;\nBetriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbe-\nträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu         3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau-\nbehandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungsko-             darlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen, die zum\nsten bleiben unberührt.                                       Erwerb von Wohnbesitz im Sinne des § 12a des\n(3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach          Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt sind. Bei-\n§ 30 des Umsatzsteuergesetzes gehört zu den Anschaf-          träge, die nach Ablauf von vier Jahren seit Ver-\nfungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts,           tragsabschluß geleistet werden, können nur inso-\nauf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.                      weit abgezogen werden, als sie das Eineinhalbfache\ndes durchschnittlichen Jahresbetrags der in den\nersten vier Jahren geleisteten Beiträge im Veranla-\ngungszeitraum nicht übersteigen;\n~  Sonderausgaben\n4. gezahlte Kirchensteuer;\n§ 10\n(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendun-       5. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus-\ngen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer-                gleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö-\nbungskosten sind:                                             gensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und\nder Kreditgewinnabgabe;\n1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder\ndauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom-        6. Steuerberatungskosten;\nmensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber\ndies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.         7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine\nEine Rücknahme des Antrags oder der Zustim-               Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in\nmung ist nicht zulässig. Das gilt auch, wenn der          einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche","Nr. 31 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                                    743\nMark im Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich                                 Diese Beträge vermindern sich\nauf 1200 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige                                a) bei Arbeitnehmern um den vom Arbeitgeber\nwegen der Ausbildung oder Weiterbildung außer-                                      geleisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen\nhalb des Orts untergebracht ist, in dem er einen                                    Rentenversicherung sowie um steuerfreie\neigenen Hausstand unterhält. Die Sätze 1 und 2 gel-                                 Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3\nten entsprechend, wenn dem Steuerpflichtigen                                        Nr. 62 Sätze 2 bis 4,\nAufwendungen für eine Berufsausbildung oder\nb) bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen\nWeiterbildung seines Ehegatten erwachsen und die\nKalenderjahrs\nEhegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\nSatz 1 erfüllen; in diesem Fall können die Beträge                                   aa) in der gesetzlichen Rentenversicherung\nvernicherungsfrei oder auf Antrag des\nvon 900 Deutsche Mark und 1200 Deutsche Mark\nArbeitgebers von der Versicherungspflicht\nfür den in der Berufsausbildung oder Weiterbil-\nbefreit waren und denen für den Fall ihres\ndung befindlichen Ehegatten insgesamt nur einmal\nabgezogen werden. Als Aufwendungen für eine                                              Ausscheidens aus der Beschäftigung auf\nGrund des Beschäftigungsverhältnisses\nBerufsausbildung gelten auch Aufwendungen für\neine hauswirtschaftliche Aus- oder Weiterbildung.                                        eine lebenslängliche Versorgung oder an\nderen Stelle eine Abfindung zusteht oder\nZu den Aufwendungen für eine Berufsausbildung\ndie in der gesetzlichen Rentenversicherung\noder Weiterbildung gehören nicht Aufwendungen\nnachzuversichern sind,\nfür den Lebensunterhalt, es sei denn, daß es sich um\nMehraufwendungen handelt, die durch eine aus-·                                      bb) nicht der gesetzlichen Rentenversiche-\nwärtige Unterbringung im Sinne des Satzes 2 ent-                                         rungspflicht unterlegen, eine Berufstätig-\nstehen.                                                                                  keit ausgeübt und im Zusammenhang damit\nauf Grund vertraglicher Vereinbarungen\n(2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1                                           Anwartschaftsrechte auf eine Altersver-\nNr. 2 und 3 bezeichneten Beiträge (Vorsorgeaufwen-                                           sorgung ganz oder teilweise ohne eigene\ndungen) ist, daß sie                                                                          Beitragsleistung erworben haben. Als\neigene Beitragsleistung gilt auch die Minde-\n1. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftli-                                         rung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs\nchem Zusammenhang mit der Aufnahme eines                                                 nach§ 89 b des Handelsgesetzbuchs durch\nKredits stehen,                                                                          einen Versorgungsanspruch und die\nAnrechnung eines etwaigen Ausgleichsan-\n2. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusam-                                             spruchs nach § 89 b des Handelsgesetz-\nmenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen und                                            buchs auf einen Versorgungsanspruch,\n3. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkas-                                           cc} Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 in Aus-\nsen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im                                        übung eines Mandats bezogen haben,\nInland haben oder denen die Erlaubnis zum                                           um 9 vom Hundert der Einnahmen aus der\nGeschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder an einen                               Beschäftigung oder Tätigkeit, höchstens des Jah-\nSozialversicherungsträger geleistet werden.                                         resbetrags der Beitragsbemessungsgrenze in der\ngesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-\n(3) Vorsorgeaufwendungen (Absatz 1 Nr. 2 und 3)                                      ten;\nkönnen je Kalenderjahr bis zu den folgenden Höchst-                              3. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, die die\nbeträgen abgezogen werden:                                                           nach den Nummern 1 und 2 abziehbaren Beträge\nübersteigen, zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom\n1. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 zusam-                              Hundert des Höchstbetrags nach Nummer 1.\nmen bis zu                                 2 100 Deutsche Mark,\n(4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prämie\nim Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nnach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben, kön-\nbis zu                                     4 200 Deutsche Mark.\nnen für jedes Kalenderjahr wählen, ob sie für Bau-\nDiese Beträge erhöhen sich                                                  sparbeiträge (Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausgabenab-\na) für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des                        zug oder eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prä-\n§ 32 Abs. 4 bis 7 um                      600 Deutsche Mark,            miengesetz erhalten wollen (Wahlrecht). Das Wahl-\nb) für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne                            recht kann für die Bausparbeiträge eines Kalender-\ndes§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, das nach§ 32                       jahrs nur einheitlich ausgeübt werden. Steuerpflich-\nAbs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil                             tige, denen im Kalenderjahr der Beitragsleistung\nzugeordnet wird und demgegenüber der Steuer-                            gemeinsam der Höchstbetrag des§ 3 Abs. 2 des Woh-\npflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für                           nungsbau-Prämiengesetzes zusteht, können ihr Wahl-\nden Veranlagungszeitraum nachkommt, um                                  recht nur einheitlich ausüben. Eine Änderung der\n300 Deutsche Mark.            getroffenen Wahl ist nicht zulässig. Das Wahlrecht\nwird zugunsten des Sonderausgabenabzugs dadurch\n2. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zusätzlich\nausgeübt, daß der Steuerpflichtige einen ausdrückli-\nbis zu                                  2 500 Deutsche Mark•),\nchen Antrag auf Berücksichtigung der betreffenden\nim Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten                               Sonderausgaben stellt.\nbis zu                                  5 000 Deutsche Mark•).\n(5) Der Steuerpflichtige oder Personen, denen im\n') Für den Veranlagungszeitraum 1979 gilt§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in der folgen- Kalenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der\nden Fassung (vgl.§ 52 Abs. 14):\nBeiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zusätzlich bis zu 1 500 Deutsche Mark,\nHöchstbetrag des§ 2 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes\nim Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 3 000 Deutsche Mark.     oder des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengeset-","744                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzes zusteht, können für Bausparbeiträge den Sonder-       2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\nausgabenabzug nicht erhalten, wenn der Steuerpflich-          Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft\ntige oder eine der bezeichneten Personen eine Prämie          gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden\nnach dem Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungs-                sind,\nbau-Prämiengesetz beantragt hat (Kumulierungsver-         ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nbot). Dies gilt nicht, wenn die Bausparbeiträge, für die  ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus\nder Sonderausgabenabzug, oder die prämienbegün-           Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermit-\nstigten Aufwendungen, für die die Prämie beantragt        teln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der\nworden ist, ausschließlich                                Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens\n1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die       aber 20000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom\neine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1 des         Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht ent-\nDritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt wird,      nommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne,\noder                                                  der zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfal-\nlenden Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem           verwendet wird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch\nU nt_er hallssicherungsgesetz überwiesene Sparbei-    genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der\nträge darstellen.                                     Veranlagung besonders festzustellen.\n(6) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine         (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruch-\nNach versteuerung durchzuführen                           nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden\n1. bei Rentenversicherungen gegen Einmaibeitrag           drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem\n(Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),      Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem\nwenn vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsab-     Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu\nschluß, außer im Schadensfall oder bei Erbringung     berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forst-\nder vertragsmäßigen Rentenleistung, Einmalbei-        wirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der überstei-\nträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder           gende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des beson-\nAnsprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz           ders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem\noder zum Teil abgetreten oder beliehen werden;        Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck\nder Nachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die\n2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor        zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallen-\nAblauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die      den Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz ver-\nBausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,           wendet werden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu\ngeleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückge-      den Entnahmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von\nzahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag           Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermö-\nabgetreten oder beliehen: werden. Unschädlich ist     gens von Todes wegen oder auf den Übergang des\njedoch die vorzeitige Verfügung, wenn                 Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des\na) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprü-       § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden\nche aus dem Vertrag beliehen werden und der       oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des\nSteuerpflichtige die empfangenen Beträge          Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unter liegen sie einer\nunverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-        Nachversteuerung mit den Sätzen des§ 34 Abs. 1; das\nbau verwendet oder                                gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und\nb) im Fall der Abtretung der Erwerber die Bau-        im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.\nAuf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver-\nsparsumme oder die auf Grund einer Beleihung\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmit-       steuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in\nBetracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht\ntelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden\noder dessen Angehörige im Sinne des § 15 der      vorliegt.\nAbgabenordnung verwendet oder                       (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-\nc) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht      sprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit\ndauernd getrennt lebender Ehegatte nach Ver-      mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der\ntragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsun-    Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der Nachversteue-\nfähig geworden ist oder                           rung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist.\nd) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß\narbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit    (4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 bis\nmindestens ein Jahr lang ununterbrochen           3 kann nur für den Veranlagun-gszeitraum, in dem der\nbestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen    Steuerpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nVerfügung noch besteht.                           erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\nGewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat,\nund für die folgenden sieben Veranlagungszeiträume\n§ 10 a                         in Anspruch genommen werden. Nach Ablauf von\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns          20 Veranlagungszeiträumen seit der erstmaligen\n( 1) Steuerpflichtige, die                              Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen\nAufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, frü-\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur           hestens jedoch seit dem 1. Januar 1950, ist die Inan-\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-         spn.ichnahme der Steuerbegünstigung nach den\ngen berechtigt sind oder                              Absätzen 1 bis 3 nicht zulässig.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                              745\n§ 10 b                               (4) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des\nSteuerbegünstigte Zwecke                    § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, das nach § 32 Abs. 4\nSätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zugeordnet wird\n(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchli-        und demgegenüber der Steuerpflichtige seiner Unter-\ncher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspoliti-     haltsverpflichtung für den Veranlagungszeitraum\nscher Zwecke und der als besonders förderungswür-          nachkommt, sind bei der Berechnung der Vorsorge-\ndig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur\npauschale die Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark\nHöhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbe-\ndes Absatzes 3 Nr. 1 und 2 zur Hälfte anzusetzen.\ntrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe\nder gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufge-           (5) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegat-\nwendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben            ten zur Einkommensteuer gilt folgendes:\nabzugsfähig. Für wissenschaftliche und staats-\npolitische Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz           1. Der Betrag von 240 Deutsche Mark des Absatzes 1,\nvon 5 um weitere 5 vom Hundert. Ab Ausgabe im                  der Betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2\nSinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von            und die Beträge von 2100 Deutsche Mark, 1 050\nWirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen                    Deutsche Mark sowie der Mindestbetrag von 300\nund Leistungen. Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar             Deutsche Mark des Absatzes 3 sind zu verdoppeln;\nvor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen ent-           2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden,\nnommen worden, so darf bei der Urmittlung der Aus-              wenn mindestens einer der Ehegatten Arbeitslohn\ngabenhöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert                  bezogen hat;\nnicht überschritten werden. In allen übrigen Fällen        3. Absatz 3 Satz 4 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehe-\nbestimmt sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemei-              gatten gesondert anzuwenden.\nnen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts.\nBei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche Einkom-\n(2) Beiträge und Spenden an politische Parteien im      mensteuer nach § 32 a Abs. 6 zu ermitteln ist, sind der\nSinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bi.s zur Höhe      Betrag von 240 Deutsche Mark des Absatzes 1 und die\nvon insgesamt 600 Deutsche Mark und im Fall der            Beträge von 2100 Deutsche Mark, 1050 Deutsche\nZusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe             Mark sowie· der Mindestbetrag von 300 Deutsche\nvon insgesamt 1200 Deutsche Mark im Kalenderjahr           Mark des Absatzes 3 zu verdoppeln.\nabzugsfähig.\n(6) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegat-\nten zur Einkommensteuer sind die Beträge von 600\n§ 10 C\nund 300 Deutsche Mark des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 zu\nSonderausgaben-Pauschbetrag,                  halbieren.\nVorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale\n( 1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1                                   § 10 d\nNr. 1, la, 4 bis 7 und des§ 10 b wird ein Pauschbetrag                            Verlustabzug\nvon 240 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-\nVerluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags\nPauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere\nder Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu\nAufwendungen nachweist.\neinem Betrag von insgesamt 5 Millionen Deutsche\n(2) Für Vorsorgeaufwendungen(§ 10 Abs. 1 Nr. 2          Mark wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der\nund 3) wird ein Pauschbetrag von 300 Deutsche Mark         Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeit-\nabgezogen (Vorsorge-Pauschbetrag), wenn der Steuer-        raums abzuziehen. Ist für den vorangegangenen Ver-\npflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.            anlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlas-\nsen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Ver-\n(3) Hat der Steuerpflichtige Arbeitnlohn bezogen,       1ustabzug zu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt\ntritt an die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags nach        auch dann, wenn der Steuerbescheid bereits unan-\nAbsatz 2 eine Vorsorgepauschale. Die Vorsorgepau-          fechtbar geworden ist; die Verjährungsfrist endet\nschale beträgt                                             insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für den fol-\n1. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens            genden Veranlagungszeitraum abgelaufen ist. Soweit\n2100 Deutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche Mark        die nicht ausgeglichenen Verluste den Betrag von ins-\nfür jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich          gesamt 5 Millionen Deutsche Mark übersteigen oder\nein Abzug der nicht ausgeglichenen Verluste nach\n2. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens            den Sätzen 1 bis 3 nicht möglich ist, sind diese in den\n1050 Deutsche Mark zuzüglich 300 Deutsche Mark        folgenden fünf Veranlagungszeiträ umen wie Sonder-\nfür jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7),                    ausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuzie-\nmindestens 300 Deutsche Mark. Die Vorsorgepau-             hen;' der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Ver-\nschale ist auf den nächsten durch 30 ohne R·est teilba-    luste in den vorangegangenen Veranlagungszeiträu-\nren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn           men nicht abgezogen werden konnten.\nsie nicht bereits durch 30 ohne Rest teilbar ist. Arbeits-\nlohn im Sinne dieser Vorschrift ist der um die Freibe-             6. Vereinnahmung und Verausgabung\nträge nach § 19 Abs. 2 und 3 und den Altersent-\nlastungsbetrag(§ 24a) verminderte Arbeitslohn, höch-                                   § 11\nstens der Jahresbetrag der maßgebenden Beitragsbe-            (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs\nmessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversiche-         bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen\nrung der Angestellten.                                     sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die","746                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ndem Steuerpflichtigen ku rz.e Zeit vor Beginn oder             und für die weitere Fläche\nkurze Zeit. nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu                               nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten\ndem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gel-         je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig\nten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Für Einnah-            landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder\nmen aus nichtselbsti:.indi~!er Arbeit gilt § 38a Abs. 1        gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem\nSätze 2 und 3. Die Vorschriften über die Gewinner-             Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51\nmittlung(§ 4 Ab:.. 1, § 5) bleiben unberührt.                  Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes und die auf\nGrund des§ 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes vom\n(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,\nSenat von Berlin (West) erlassenen Rechtsverord-\nin dem sie geleistet vrnrdcn sind. Pür regelmäßig wie-\nnungen sind anzuwenden. Die Einkünfte aus Tier-\nderkehrende Ausi~aben ~ilt Absatz 1 Satz 2 entspre-\nzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der\nchend. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung\n(§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.\ndie Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-\nmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im\nSinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des\n7. Nicht abzugsfähige Ausgaben                       § 51 a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und\nandere Einkünfte der Gesellschafter aus. dieser\n§ 12                               Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und\nSoweit in§ l0Abs.1 Nr.1,2bis7,§ 10bund§§33bis               Forstwirtschaft gehören;\n33 b nichts anderes be:,timmt ist, dürfen weder bei den\n2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,\neinzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der\nEinkünfte abgezogen werden                                     Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-\nschaft, Imkerei und Wanderschäferei;\n1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für      3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb\nden Unterhalt seiner Familienangehörigen aufge-            einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im\nwendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwen-            Zusammenhang steht;\ndungen für die Lebensführung, die die wirtschaftli-\nche oder gesellschaftliche Stellung des Steuer-        4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubge-\npflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur För-        nossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im\nderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuer-\nSinne des§ 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes.\npflichtigen erfolgen;                                     (2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehö-\n2. freiwillige     Zuwendungen, Zuwendungen auf            ren auch\nGrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht\n1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftli-\nund Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuer-\nchen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein\npflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unter-\nBetrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen\nhaltsberechtigte Pernon oder deren Ehegatten, auch\nHauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;\nwenn diese Zuwendungen auf einer besonderen\nVereinbarung beruhen;                                  2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflich-\ntigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher\n3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Perso-\nArt übliche Größe nicht überschreitet.\nnensteuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigen-\nverbrauch und für Lieferungen oder sonstige Lei-         (3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wer-\nstungen, die Entnahmen sind.                           den bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Ein-\nkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von\n1200 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten, die\n8. Die einzelnen Einkunftsarten                 nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden,\na) Land- und Forstwirtschaft                    erhöht sich der Betrag von 1200 Deutsche Mark auf\n(§ 2 Abs. l Nr. 1)                      2400 Deutsche Mark.\n(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land-\n§ 13\nund forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der\nEinkünfte aus land- und Forstwirtschaft            gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im\n(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind        Sinne des§ 34 Abs. 6a des Bewertungsgesetzes einer\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines\n1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,           Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten\nForstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,          übertragen, so ist die auf den dabei. entstehenden\nGemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben,        Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in\ndie Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Natur-    jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der einzelne\nkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften gehören          Teilbetrag muß mindestens ein Fünftel dieser Steuer\nauch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhal-      betragen.\ntung, wenn im Wirtschaftsjahr\nfür die ersten 20 Hektar                                                         § 13 a\nnicht mehr als 10  Vieheinheiten,    Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft\nfür die nächsten 10 Hektar                                             nach Durchschnittsätzen\nnicht mehr als 7   Vieheinheiten,      (1) Bei Steuerpflichtigen, die nicht auf Grundgesetz-\nfür die nächsten 10 Hektar                             licher Vorschriften verpflichtet sind, für einen land-\nnicht mehr als 3   Vieheinheiten,    und forstwirtschaftlichen Betrieb Bücher zu führen","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                               747\nund regelmäßig Abschlüsse zu machen, ist der Gewinn            Maßgebend ist grundsätzlich der Einheitswert, der\nfür diesen Betrieb nach den Absätzen 2 bis 6 zu ermit-         auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfest-\nteln. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen           stellungs-, Fortschreibungs-, oder Nachfeststel-\nBetrieb im Sinne des Satzes 1 der Gewinn für vier auf-         lungszeitpunkt) festgestellt worden ist, der vor dem\neinanderfolgende Wirtschaftsjahre                               Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem\nBeginn des Wirtschaftsjahrs zusammenfällt, für das\n1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln,\nder Gewinn zu ermitteln ist. Sind bei einer Fort-\nwenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher\nschreibung oder Nachfeststellung die Umstände,\ngeführt werden und ein Abschluß gemacht wird,\ndie zu der Fortschreibung oder Nachfeststellung\n2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den               geführt haben, bereits vor Beginn des Wirtschafts-\nBetriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste          jahrs eingetreten, in das der Fortschreibungs- oder\ndieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt wer-          Nachfeststellungszeitpunkt fällt, so ist der fortge-\nden und kein Abschluß gemacht wird, aber die               schriebene oder nachfestgestellte Einheitswert\nBetriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufge-              bereits für die Gewinnermittlung dieses Wirt-\nzeichnet werden; für das zweite bis vierte Wirt-           schaftsjahrs maßgebend. § 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1\nschaftsjahr bleibt§ 141 der Abgabenordnung unbe-           und § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sind anzu-\nrührt.                                                     wenden.\nDer Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf         2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirt-\ndes Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich     schaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs der\nzu stellen. Er kann nicht zurückgenommen werden.               Land- und Forstwirtschaft um den Vergleichswert\n(2) Gewinn ist die Summe aus                                der landwirtschaftlichen Nutzung für die zuge-\npachteten landwirtschaftlichen Flächen zu erhö-\n1. dem Grundbetrag (Absatz 3),                                 hen. Besteht für die zugepachteten landwirtschaftli-\n2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinha-              chen Flächen kein besonderer Vergleichswert, so\nbers und seiner im Betrieb tätigen Angehörigen             ist die Erhöhung nach dem Hektarwert zu errech-\n{Absatz 4),                                                nen, der bei der Einheitsbewertung für den eigenen\nBetrieb beim Vergleichswert der land wirtschaftli-\n3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 5 Satz 3),            chen Nutzung zugrunde gelegt worden ist.\n4. den Zuschlägen nach Absatz 6,\n3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der land-\n5. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha-              wirtschaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu\nbers mit einem Achtzehntel des im Einheitswert             vermindern,· der auf die verpachteten landwirt-\nbesonders ausgewiesenen Wohnungswerts.                     schaftlichen Flächen entfällt.\nAbzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 5          4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbauli-\nSatz 1 und 2) und diejenigen Schuldzinsen, die                 cher Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger\nBetriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die              land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sowie\nBetriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewer-           Nebenbetriebe oder Abbauland zugepachtet oder\ntung nicht berücksichtigt sind.                                verpachtet, so sind deren Werte oder deren nach\n(3) Als Grundbetrag ist der zwölfte Teil des Aus-           entsprechender Anwendung der Nummern 2 und 3\ngangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den folgenden           ermittelten Werte den Werten der in Nummer 1\nNummern 1 bis 5 zu ermitteln:                                  Buchstabe c genannten Nutzungen, Nutzungsteile\noder sonstigen Wirtschaftsgüter im Fall der\n1. Zum Ausgangswert gehören die folgenden im maß-              Zupachtung hinzuzurechnen oder im Fall der Ver-\ngebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und           pachtung von ihnen abzuziehen.\nForstwirtschaft ausgewiesenen Werte:\n5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen\na) der Vergleichswert der landwirtschaftlichen             und Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichne-\nNutzung einschließlich der dazugehörenden              ten Art eines Betriebs, die bei der Einheitsbewer-\nAbschläge und Zuschläge nach § 41 des Bewer-           tung nach§ 69 des Bewertungsgesetzes dem Grund-\ntungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkulturen,             vermögen zugerechnet und mit dem gemeinen\nb) die Hektarwerte des Geringstlandes und                  Wert bewertet worden sind, sind mit dem Wert\nc) die Vergleichswerte der Sonderkulturen, der            anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die\nweinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen Nut-        · Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Ver-\nzung und der sonstigen land- und forstwirt-            mögens ergeben würde. Dieser Wert ist nach dem\nschaftlichen Nutzung einschließlich der zu die-        Hektarwert zu errechnen, der bei der Einheitsbe-\nsen Nutzungen oder Nutzungsteilen gehören-             wertung für den eigenen Betrieb beim Vergleichs-\nden Abschläge und Zuschläge nach § 41 des              wert der jeweiligen Nutzung zugrunde gelegt wor-\nBewertungsgesetzes sowie die Einzelertrags-            den ist oder zugrunde zu legen wäre.\nwerte der Nebenbetriebe und des Abbaulandes,\nwenn die für diese Nutzungen, Nutzungsteile           (4) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgen-\nund sonstigen Wirtschaftsgüter nach den Vor-       den Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:\nschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten\nWerte zuzüglich oder abzüglich des sich nach       1. Der Wert der _Arbeitsleistung beträgt für\nNummer 4 ergebenden Werts insgesamt 4 000              a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers\nDeutsche Mark nicht übersteigen.                           und der im Betrieb beschäftigten Angehörigen","748                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(§ 15 Abgabenordnung) bei einem Ausgangs-           sind Zuschläge zu dem nach den Absätzen 2 bis 5\nwert (Absatz 3)                                     ermittelten Betrag zu machen, wenn er dadurch um\naa) bis  25000 Deutsche Mark                       mindestens 800 Deutsche Mark erhöht wird. Das gilt\nje 4400 Deutsche Mark       auch für Gewinne aus der Veräußerung oder Ent-\nbb) über 25000 Deutsche Mark                        nahme von Grund und Boden; hierbei sind § 4 Abs. 3\nbis 50000 Deutsche Mark                        sowie§ 55 entsprechend anzuwenden.\nje 4600 Deutsche Mark\ncc) über 50000 Deutsche Mark                                                  § 14\nje 4800 Deutsche Mark,                      Veräußerung des Betriebs\nb) die Leitung des Betriebs 2,5 vom Hundert des         . Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\nAusgangswerts nach Absatz 3.                        gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines\n2.  Die Arbeitsleistung von Familienangehörigen             land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbe-\nunter 15 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Familien-    triebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirt-\nangehörigen, die zu Beginn des v\\i.rtschaftsjahrs       schaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. § 16\ndas 15., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet        Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit\nhaben, ist der Wert der Arbeitsleistung mit der         der Maßgabe entsprechend, daß der Freibetrag nach\nHälfte des in Nummer 1 Buchstabe a genannten            § 16 Abs. 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag\nBetrags anzusetzen.                                     nach§ 14a Abs. 1 gewährt wird.\n3.  Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Per-\nsonen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der                           § 14 a\nkörperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des                   Vergünstigungen bei der Veräußerung\nnach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maß-              bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe\ngebenden Werts der Arbeitsleistung anzusetzen.\n( 1) Veräußert ein     Steuerpflichtiger nach dem\nSatz 1 gilt entsprechend bei Minderung der\nErwerbsfähigkeit. Für Angehörige, mit denen             30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 1979 seinen land-\nArbeitsverträge abgeschlossen sind, unterbleibt         und forstwirtschaftlichen Betrieb im ganzen, so wird\nder Ansatz des Werts der Arbeitsleistung.               auf Antrag der Veräußerungsgewinn(§ 16 Abs. 2) nur\ninsoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er\n4.  Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person,         den Betrag von 60000 Deutsche Mark übersteigt, wenn\ndie den Haushalt führt, vermindert sich für jede im\nHaushalt voll beköstigte und untergebrachte Per-        1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßge-\nson um 20 vom Hundert.                                       bende Einheitswert des Betriebs 30000 Deutsche\n5.  Der Wert der Arbeitsleistung der Angehörigen                 Mark nicht übersteigt,\nkann höchstens für die nach Art und Größe des           2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2\nBetriebs angemessene Zahl von Vollarbeitskräften             Abs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeit-\nangesetzt werden. Entgeltlich beschäftigte Vollar-           raum der Veräußerung vorangegangenen beiden\nbeitskräfte sind entsprechend der Dauer ihrer                Veranlagungszeiträumen jeweils den Betrag von\nBeschäftigung auf die angemessene Zahl der                   12 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben. Bei\nArbeitskräfte anzurechnen. Die zu berücksichti-              Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt\ngende Zahl von Vollarbeitskräften darf bei der               Satz 1 mit der Maßgabe; daß die Einkünfte beider\nlandwirtschaftlichen Nutzung (Absatz 3 Nr. 1                 Ehegatten zusammen jeweils 24000 Deutsche Mark\nBuchstabe a) 0,07 Vollarbeitskraft je Hektar nicht           nicht überstiegen haben.\nübersteigen.\nIst im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1\n(5) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den zwölf-    maßgebender Einheitswert nicht festgestellt oder sind\nten Teil des Ausgangswerts für die gepachteten Flä-         bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine\nchen nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 nicht übersteigen. Im        Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßge-\nFall der Zupachtung eines Wohngebäudes können die           bend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als\nhierauf entfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe von           Einheitswert ergeben würde.\neinem Achtzehntel des Wohnungswerts abgezogen\nwerden. Eingenommene Pachtzinsen sind hinzuzu-                 (2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34\nrechnen, wenn sie zu den Einkünften aus Land- und           Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und\nForstwirtschaft gehören.                                    forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude\n1                                       mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mit-\n(6) Für Erträge aus                                      veräußert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude\n1. den in Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c genannten Nut-         mit_ dem dazugehörigen Grund und Boden als entnom-\nzungen, Nutzungsteilen und sonstigen Wirtschafts-       men.\ngütern, wenn die hierfür nach den Vorschriften des\nBewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich             (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des\noder abzüglich des sich nach Absatz 3 Nr. 4 erge-       Betriebs, wenn\nbenden Werts 4000 Deutsche Mark übersteigen,            1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind\n2. forstwirtschaftlicher Nutzung,                                und\n3. anderen Betriebsvorgängen, die bei der Feststel-         2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirt-\nlung des Ausgangswerts nach Absatz 3 nicht                  schaftlichen Betrieb zum Zwecke der Strukturver-\nberücksichtigt worden sind,                                 besserung nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Buch-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                               749\nstabe c des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-       Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von\nwirte abgegeben hat und dies durch eine Bescheini-          Darlehen oder für die Überlassung von Wirt-\ngung der zuständigen Alterskasse nachweist.                 schaftsgütern bezogen hat;\n§ 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.                3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-\nschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,\n(4) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem                 soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital ent-\n31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1977 Teile               fallen, und die Vergütungen, die der persönlich haf-\ndes zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb             tende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine\ngehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der                 Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die\nVeräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur                    Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung\ninsoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er\nvon Wirtschaftsgütern bezogen hat.\nden Betrag von 60000 Deutsche Mark übersteigt. Satz\n1 ist nur anzuwenden, wenn                                    (2) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder\ngewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen\n1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-           Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften\nrungskosten innerhalb von sechs Monaten nach          aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie\nder Veräußerung                                       dürfen auch nicht nach§ 10d abgezogen werden. Die\na) zur Abfindung weichender Erben oder               Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des§ 10 d die\nb) zur Tilgung von Schulden, die zu dem land- und    Gewinne, die der Steuerpflichtige im vorangegange-\nforstwirtschaftlichen Betrieb gehören und nicht   nen Wirtschaftsjahr und in späteren Wirtschaftsjah-\nim Zusammenhang mit der Veräußerung stehen,       ren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher\nverwendet wird und                                    Tierhaltung erzielt hat oder ~rzielt.\n2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-\nsichtigung des Freibetrags in dem dem Veranla-                                    § 16\ngungszeitraum der Veräußerung vorangegangenen                           Veräußerung des Betriebs\nVeranlagungszeitraum den Betrag von 24000 Deut-           (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören\nsche Mark nicht überstiegen hat; bei Ehegatten, die   auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräuße-\nnach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden,       rung\nerhöht sich der Betrag von 24000 Deutsche Mark\nauf 48000 Deutsche Mark.                              1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-\nVerwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungs-                triebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an\npreis nur zu einem Teil zu den in Satz 2 Nr. 1 angege-          einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das\nbenen begünstigten Zwecken, so ist nur der Teil des             gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder alle\nVeräußerungsgewinns steuerfrei, der dem Verhältnis              Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt;\nentspricht, in dem der für die begünstigten Zwecke         2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unterneh-\nverwendete Teil des Veräußerungspreises zu dem                  mer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist\ngesamten Veräußerungspreis nach Abzug der Veräu-                (§ 15 Abs. 1 Nr. 2);\nßerungskosten steht.\n3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-\n(5) Für alle Veräußerungen im Sinne des Absatzes 4           ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ · 15\nin dieser und in der vor dem 1. Januar 1974 geltenden           Abs. 1 Nr. 3).\nFassung wird dem Steuerpflichtigen insgesamt nur\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist\neinmal ein Freibetrag von höchstens 60000 Deutsche\nder Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\nMark gewährt.\nAbzug der Veräußerungskosten den Wert des\nBetriebsvermögens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert des\nb) Gewerbebetrieb                       Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3)\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 2)                     übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens oder des\nAnteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach\n§ 15                           § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des\n( 1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind                  Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb\n1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu            gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf-\ngehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbe-      gabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungs-\nwirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und       preise anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht\naus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und      veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der\nErden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftli-  Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines Gewerbe-\nche Nebenbetriebe sind;                                betriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist\nfür jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der\n2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen      Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinan-\nHandelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft      dersetzung erhalten hat.\nund einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell-\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu-           (4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-\nsehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschaf-   steuer nur herangezogen, soweit er bei der Veräuße-\nter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im        rung des ganzen Gewerbebetriebs 30000 Deutsche","750                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nMark und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs            preis der gemeine Wert . des dem Steuerpflichtigen\noder eines Anteils am Betriebsvermögen den entspre-        zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der\nchenden Teil von 30000 Deutsche Mark übersteigt.           Kapitalgesellschaft anzusetzen, soweit es nicht nach\nDer Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den         § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen ~ms Kapital-\nder Veräußerungsgewinn bei der Veräußerung des             vermögen gehört.\nganzen Gewerbebetriebs 100000 Deutsche Mark und\nbei der Veräußerung eines TeiJbetriebs oder eines                         c) Selbständige Arbeit\nAnteils am Betriebsvermögen den entsprechenden                               (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)\nTeil von 100000 Deutf,che Mark übersteigt. An die\nStelle der Beträge von 30000 Deutsche Mark tritt                                      § 18\njeweils der Betrag von 60000 Deutsche Mark und an            (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\ndie Stelle der Beträge von 100000 Deutsche Mark\njeweils der Betrag von 200000 Deutsche Mark, werin         1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der frei-\nder Steuerpflichtige nach VoHendung seines 55.                 beruflichen Tätigkeit gehören die selbständig aus-\nLebensjahrs oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit             geübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstel-\nseinen Gewerbebetrieb veräußert oder aufgibt.                  lerische, unterrichtende oder erzieherische Tätig-\nkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte,\nZahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Pa-\n§ 17\ntentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure,\nVeräußerung von Anteilen an K.apitalgesellschaften            Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer,\nbe.i wesentlicher Beteiligung                     Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebs-\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört              wirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücher-\nauch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen               revisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker,\nan einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer              Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bild-\ninnerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der                berichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen\nGesellschaft wesenHich beteiJigt war und die inner-            und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien\nhalb eines Veranlagungszeitraums veräußerten                   Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann frei-\nAnteile 1 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft            beruflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich\nübersteigen. AnteHe an einer Kapitalgesellschaft sind          vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Vorausset-\nAktien, Anteile an einer GeS>eHschaft mit beschränk-           zung ist, daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse\nter Haftung, Kuxe, Genufü;,cheine oder ähnliche Betei-         leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine\nligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligun-             Vertretung im Fall vorübergehender Verhinde-\ngen. Eine wesentHche BeteHigu.ng ist gegeben, wenn             rung steht der Annahme einer leitenden und eigen-\nder Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem           verantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;\nViertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Hat      2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,\nder Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der            wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;\nletzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich\n3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B.\nerworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Ver-\nVergütungen für die Vollstreckung von Testamen-\näußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger\nten, für Vermögensverwaltung und für die Tätig-\noder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich\nkeit als Aufsichtsratsmitglied.\nübertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger\ninnerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt         (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-\nwar.                                                       pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende\nTätigkeit handelt.\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist\nder Betrag, um den der Veräußerungspreis nach                 (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit\nAbzug der Veräußerungskosten die Anschaffungsko-           gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des\nsten übersteigt. Hat der Veräußerer den veräußerten        Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermö-\nAnteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaf-        gens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das\nfungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des         der selbständigen Arbeit dient.§ 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter\nRechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt         Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\nentgeltlich erworben hat.\n(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden\n(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-          5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufstätig-\nsteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 20000      keit, höchstens jedoch 1200 Deutsche Mark jährlich,\nDeutsche Mark übersteigt, der dem veräußerten              abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien Berufstä-\nAnteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Frei-    tigkeit die anderen Einkünfte überwiegen.\nbetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Ver-\näußerungsgewinn den Teil von 80000 Deutsche Mark                       d) Nichtselbständige Arbeit\nübersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapital-                       (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)\ngesellschaft entspricht.\n§ 19\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-         (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder     gehören\nwenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt\nwird, soweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil        1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und\n(Dividende) gilt. In diesen Fällen ist als Veräußerungs-       andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäfti-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                                 751\ngung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt         sehen Person haben. Die Bezüge gehören nicht zu\nwerden;                                                   den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-                 einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft\ngelder und andere Bezüge und Vorteile aus frühe-          stammen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30\nren Dienstleistungen.                                     Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes als ver-\nwendet gilt;\nEs ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um ein-\nmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf        2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung\nsie besteht.                                                    oder nach der Auflösung unbeschränkt steuer-\npflichtiger Körperschaften oder Personenvereini-\n(2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in             gungen im Sinne der Nummer 1 anfallen, soweit bei\nHöhe von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens                diesen für Ausschüttungen verwendbares Eigenka-\njedoch insgesamt ein Betrag von 4800 Deutsche Mark              pital im Sinne des§ 29 des Körperschaftsteuergeset-\ni:m Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-              zes als verwendet gilt und die Bezüge nicht zu den\nFreibetrag). Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vor-           · Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören. Num-\nteile aus früheren Dienstleistungen, die                         mer 1 Satz 2 gilt entsprechend;\n1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, .Unter-        3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach\nhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug                  den §§ 36 b bis 36 e dieses Gesetzes oder nach§ 52 des\na) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-             Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende Körper-\nchender gesetzlicher Vorschriften,                     schaftsteuer. Die anzurechnende oder zu vergü-\nb) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör-            tende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen\ndes§ 36e dieses Gesetzes und des§ 52 des Körper-\nperschaften, Anstalten oder Stiftungen des\nschaftsteuergesetzes als zusammen mit den Einnah-\nöffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen\nmen im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des\nVerbänden von Körperschaften\nAbsatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a bezogen;\noder\n4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels-\n2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-\ngewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiari-\ngrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit\nschen Darlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter\noder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;\noder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzuse-\nBezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze\nhen ist;\ngewährt werden, gelten erst dann als Versorgungs-\nbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebens-     5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und\njahr vollendet hat.                                        Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypothe-\nken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil\n(3) Vom Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in der\nder Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den\nZeit vom 8. November bis 31. Dezember aus seinem\njeweiligen Kapitalrest entfällt;\nersten Dienstverhältnis zufließt, ist ein Betrag von 400\nDeutsche Mark abzuziehen (Weihnachts-Freibetrag).           6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zin-\nBei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und                    sen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu\nbeim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Weihnachts-              Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall\nFreibetrag auch zu berücksichtigen, wenn der Arbeit-             enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versi-\nnehmer in der genannten Zeit keinen Arbeitslohn                  cherungen im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe\nbezogen hat.                                                     b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versiche-\nrungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags\n(4) Vom Arbeitslohn ist außerdem ein Betrag von              nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsab-\n480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzuziehen                     schluß ausgezahlt werden. Sätze 1 und 2 sind auf\n(Arbeitnehmer-Freibetrag).                                       Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversi-\n(5) Die Freibeträge nach den Absätzen 3 und 4 dür-            cherungen entsprechend anzuwenden;\nfen zusammen nur bis zur Höhe des um einen etwa-            7. Zinsen im Sinne des§ 57 Abs.3 des Aktiengesetzes;\nigen Freibetrag nach Absatz 2 gekürzten Arbeitslohns\n8. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,\nabgezogen werden.\nz.B. aus, Einlagen und Guthaben bei Kreditinstitu-\nten, aus Darlehen und Anleihen;\ne) Kapitalvermögen                       9.- Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 5)                           einschließlich der Schatzwechsel.\n(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören\n§ 20\nauch\n(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören\n, 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in\n1. Gewinnanteile (Dividenden}, Ausbeuten und son-                Absatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren\nstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen,              Stelle gewährt werden;\nmit denen das Recht am Gewinn und Liquidations-\nerlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus     2. Einnahmen aus der Veräußerung\nAnteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haf-            a) von     Dividendenscheinen         und    sonstigen\ntung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-                 Ansprüchen durch den Anteilseigner,\nten, Kolonialgesellschaften und an bergbautreiben-          b) von Zinsscheinen durch den Inhaber der\nden Vereinigungen, die die Rechte einer juristi-               Schuldverschreibung,","752                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nwenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile       2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von\noder Schuldverschreibungen nicht mitveräußert               Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem\nwerden. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39          Betriebsvermögen;\nder Abgabenordnung die Anteile an dem Kapital-\n3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von\nvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurech-\nRechten, insbesondere von schriftstellerischen,\nnen sind. Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläu-\nkünstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,\nbiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\nvon gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtig-\noder 2 zuzurechnen, so gilt er als Anteilseigner;\nkeiten und Gefällen;\n3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsschei-\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und\nnen, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibun-\nPachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Ein-\ngen mitveräußert werden und das Entgelt für die\nkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken\nauf den Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuld-\nenthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich\nverschreibung entfallenden Zinsen des laufenden\nauf einen Zeitraum beziehen, in dem der Verä uße-\nZinszahlungszeitraums (Stückzinsen) besonders in\nrer noch Besitzer war.\nRechnung gestellt ist. Die bei der Einlösung oder\nWeiterveräußerung der Zinsscheine vom Erwerber            (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-\nder Zinsscheine vereinnahmten Zinsen sind um das       pachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-\nEntgelt für den Erwerb der Zinsscheine zu kürzen.      nung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer\nNummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah-          dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgelt-\nmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsan-        lich überlassenen Wohnung einschließlich der zuge-\nsprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der             hörigen sonstigen Räume und Gärten.\nNummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte               (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeich-\noder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wert-        neten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsar-\npapieren ve1brieft sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtre-   ten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.\ntung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderun-\ngen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen\nsind.                                                                                 § 21a\nNutzungswert der selbstgenutzten Wohnung\n(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2\nim eigenen Einfamilienhaus\nbezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständi-          (1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus\nger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung             im Sinne des § 7 5 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird\ngehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.           der Nutzungswert(§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheits-\nwerts des Grundstücks ermittelt. Als Grundbetrag für\n(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalver-    den Nutzungswert ist 1 vom Hundert des maßgeben-\nmögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag         den Einheitswerts des Grundstücks anzusetzen.\nvon 300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibe-           Beginnt oder endet die Selbstnutzung während des\ntrag). Ehegatten, die zusammen veranlagt werden,           Kalenderjahrs, so ist nur der Teil des Grundbetrags\nwird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 600             anzusetzen, der auf die vollen Kalendermonate der\nDeutsche Mark gewährt. Der gemeinsame Sparer-              Selbstnutzung entfällt.\nFreibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem\nEhegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die um die           (2)  Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten\nWerbungskosten geminderten Kapitalerträge eines            Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fort-\nEhegatten niedriger als 300 Deutsche Mark, so ist der      schreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der\nanteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er die um die    vor dem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit dem\nWerbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses           Beginn des Kalenderjahrs zusammenfäUt, für das der\nEhegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzu-         Nutzungswert zu ermitteln ist. Ist das Einfamilienhaus\nziehen. Der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame           erst innerhalb des Kalenderjahrs fertiggestellt wor-\nSparer-Freibetrag dürfen nicht höher sein als die um       den, für das der Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist\ndie Werbungskosten geminderten Kapitalerträge.             der Einheitswert maßgebend, der zuerst für das Einfa-\nmilienhaus festgestellt wird.\nf) Vermietung und Verpachtung                        (3)  Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt wer-\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 6)                       den:\n§ 21                            1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohn-\nzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\n(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\nhenden Schuldzinsen bis zur Höhe des Grundbe-\nsind\ntrags;\n1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von            2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus\nunbeweglichem Vermögen, insbesondere von                    in Anspruch genommen werden, nach Abzug der\nGrundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen,            Schuldzinsen im Sinne der Nummer 1.\ndie in ein Schiffsregister eingetragen sind, und\nRechten, die den Vorschriften des bürgerlichen            (4) Dient das Grundstück teilwPi.se eigenen oder\nRechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbau·      fremden gewerblichen, beruflichen oder öffPntlichen\nrecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht);         Zwecken, so vermindert            der m:if\\~ebende Ein-","Nr. 31 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                                   753\nheitswert um den Teil, der bei einer Aufteilung nach                     Bei Beginn    Er-   Bei Beginn    Er-    Bei Beginn   Er-\nder Rente   trags-   der Rente  trags-   der Rente  trags-\ndem Verhältnis der Nutzflächen auf den gewerblich,                      vollendetes  anteil  vollendetes anteil  vollendetes anteil\nberuflich oder öffentlich genutzten Teil des Grund-                     Lebensjahr           Lebensjahr          Lebensjahr\nin\ndes Renten-    in   des Renten-    in    des Renten-\nstücks entfällt. Dasselbe gilt, wenn Teile des Einfami-                berechtigten   v.H.  berechtigten  v.H.  berechtigten  v.H.\nlienhauses zu Wohnzwecken vermietet sind und die\nEinnahmen hieraus das Dreifache des anteilig auf die                                                                  77       10\n52       32         64        21\nvermieteten Teile entfallenden Grundbetrags, minde-\nstens aber 1000 Deutsche Mark im Kalenderjahr,                               53       31         65        20   78 bis 79      9\nübersteigen.                                                                 54       30         66        19         80       8\n55       29         67        18   81 bis 82      7\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn\ndie gesamte Fläche des Grundstücks größer als das                            56       28         68        17   83 bis 84      6\nZwanzigfache der bebauten Grundfläche ist; in diesem                         57       27         69        16   85 bis 86      5\nFall ist jedoch mindestens der Nutzungswert anzuset-                         58       26    70 bis 71      15   87 bis 89      4\nzen, der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde,                 59 bis 60      25         12        14   90 bis 92      3\nwenn die gesamte Fläche des Grundstücks nicht grö-                                                              93 bis 98      2\n61        24         73        13\nßer als das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche\nwäre.                                                                       62        23         74        12      ab 99\n63        22    75 bis 76      11\ng) Sonstige Einkünfte                                       Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 7)                                     vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen\nhaben, und aus Renten, deren Dauer von der\n§ 22\nLebenszeit mehrerer Personen oder einer ande-\nArten der sonstigen Einkünfte                                 ren Person als des Rentenberechtigten abhängt,\nSonstige Einkünfte sind                                                    sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte\nZeit beschränkt sind, wird durch eine Rechts-\n1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit                              verordnung bestimmt;\nsie nicht zu den in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten               b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vortei-\nEinkunftsarten gehören. Werden die Bezüge frei-                           len, die als wiederkehrende Bezüge gewährt\nwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten\nwerden;\nRechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsbe-\nrechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem                 la.Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach\nEmpfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbe-                          § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden kön-\nschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Zu den in                     nen;\nSatz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch                      2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des\na) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezü-                  § 23;\ngen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts                 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu ande-\nenthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt                ren Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu\nfür die gesamte Dauer des Rentenbezugs der                      den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2\nUnterschied zwischen dem Jahresbetrag der                       oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen\nRente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßi-                  Vermittlungen und aus der Vermietung bewegli-\nger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf                   cher Gegenstände. Solche Einkünfte sind ·nichtein--\nihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist                kommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 500\nder Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berech-                 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen haben.\nnen. Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)                Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen,\nist aus der nachstehenden Tabelle zu entneh-                    so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des\nmen:                                                            Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf\nBei Beginn     Er-      Bei Beginn     Er-    Bei Beginn    Er-      auch nicht nach§ 10 d abgezogen werden;\nder Rente    trags-     der Rente    trags-    der Rente  trags-\nvollendetes   anteil    vollendetes   anteil   vollendetes anteil 4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu\nLebensjahr              Lebensjahr             Lebensjahr\ndes Renten-     in      des Renten-     in    des Renten-    in       Krankenversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder,\nberechtigten    v.H.    berechtigten    v.H.   berechtigten  v.H.      Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versor-\ngungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetenge-\nsetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund\n0         63     22 bis 23       54          39        43\nder entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt\n1 bis     3    64     24 bis 25       53          40        42       werden. Werden zur Abgeltung des durch das\n4 bis     5    63           26        52     41 bis 42      41       Mandat veranlaßten Aufwandes Aufwandsent-\n6 bis     8    62     27 bis 28       51          43        40       schädigungen gezahlt, so dürfen die durch das\n9 bis   10     61     29 bis 30       50          44        39       Mandat veranlaßten Aufwendungen nicht als\n11 bis    12     60                                                    Werbungskosten abgezogen werden. Wahlkampf-\n31        49          45        38\nkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag\n13 bis    14     59           32        48          46        37       oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als\n15 bis    16     58     33 bis 34       47          47        36       Werbungskosten abgezogen werden. Es gelten ent-\n17 bis    18     57           35        46     48 bis 49      35       sprechend\n19 bis    20     56     36 bis 37       45          50        34        a) für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträ-\n21         55           38        44          51        33            gen§ 3 Nr. 62 Satz 1,","754                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nb) für Versorgungsbezüge§ 19 Abs. 2; beim Zusam-       1. Entschädigungen, die gewährt worden sind\nmentreffep mit Versorgungsbezügen im Sinne               a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein-\nvon § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt              nahmen oder\nhöchstens ein Betrag von 4800 Deutsche Mark\nim Veranlagungszeitraum steuerfrei,                      b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer\nc) für das Übergangsgeld, das in einer Summe                   Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteili-\ngung oder einer Anwartschaft auf eine solche;\ngezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung\n§ 34 Abs. 3,                                             c) als Ausgleichszahhmgen an Handelsvertreter\nd) für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher,                   nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs;\nkünstlerischer oder schriftstellerischer Tätig-     2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne\nkeit § 34 Abs. 4.                                       des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren\n§ 23                                Rechtsverhältnis im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7,\nund zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichti-\nSpekulationsgeschäfte\ngen als Rechtsnachfolger zufließen;\n(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sinq\n3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme\n1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum               von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie\nzwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:               Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf\na) bei Grundstücken und Rechten, die den Vor-              Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme\nschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-           von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusam-\nstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erbpacht-        menhängen.\nrecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr als\nzwei Jahre,                                                                    § 24 a\nb) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei                       Altersentlastungsbetrag\nWertpapieren, nicht mehr als sechs Monate;            Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom\n2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräuße-            Hundert des Arbeitslohns und der positiven Summe\nrung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der       der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger\nErwerb.                                                Arbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Ver-     von 3000 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Versor-\näußerung von                                                gungsbezüge im Sinne des§ 19 Abs. 2, Einkünfte aus\nLeibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Buchstabe a und\n1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld-           Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b\nnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im      bleiben bei der Bemessung des Betrags außer Betracht.\nInland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben der      Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflich-\nfesten Verzinsung ein Recht auf Umtausch in            tigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs,\nGesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine        in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebens-\nZusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Ge-        jahr vollendet hatte. Im Fall der Zusammenveranla-\nwinnausschüttung des Schuldners richtet, einge-         gung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die\nräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflichtigen im    Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwen-\nAusland erworben worden sind;                          den.\n2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches\nSchuldbuch eingetragen sind.                                                       § 24 b\nAusbildungsplatz-Abzugsbetrag\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn\nWirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei              ( 1) Steuerpflichtigen, die bis 31. Dezember 1985\nEinkünften im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 anzuset-      finanzielle Hilfen auf Grund einer Rechtsverordnung\nzen ist.                                                    nach§ 2 Abs. 1 des Ausbildungsplatzförderungsgeset-\nzes erhalten und bei denen die finanziellen Hilfen zu\n(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften\nden Betriebseinnahmen aus Land- und Forstwirt-\nist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis\nschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit\neinerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungs-\ngehören, wird ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in\nkosten und den Werbungskosten andererseits.\nHöhe der finanziellen Hilfen gewährt. Dies gilt auch\nGewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuer-\nfür Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die dazu\nfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte\nbestimmt sind, zusätzliche Ausbildungsplätze bereit-\nGesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1000\nzustellen.\nDeutsche Mark betragen hat. Verluste aus Spekula-\ntionsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekula-          (2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft im\ntionsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen         Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird jedem Mit-\nKalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie         unternehmer ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in\ndürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.                   Höhe des Teils der finanziellen Hilfe gewährt, der dem\nVerhältnis des Gewinnanteils des Mitunternehmers\nh) Gemeinsame Vorschriften                     einschließlich der Vergütungen zum Gewinn der\nGesellschaft entspricht. Der Ausbildungsplatz-\n§ 24                             Abzugsbetrag und die Anteile der Mitunternehmer\nZu den Einkünften im Sinne des§ 2 Abs. 1 gehören        am Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag sind gesondert\nauch                                                       festzustellen (§ 179 Abgabenordnung).","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                            755\nIII. Veranlagung                      zogen werden, der sie geleistet hat. Die nach § 33 b\nAbs. 5 übertragbaren Pauschbeträge stehen den Ehe-\n§ 25                          gatten insgesamt nur einmal zu; sie werden jedem Ehe-\nVeranlagungszeitraum                    gatten zur Hälfte gewährt.\n(1)   Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des            (3) Die Anwendung der§§ 10 a und 10 d für den Fall\nKalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Ein-        des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur\nkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem      Zusammenveranlagung und von der Zusammenver-\nVeranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach        anlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei bei-\nden §§ 46 und 46 a eine Veranlagung unterbleibt.           den Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder nicht\n(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen      ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechts-\nVeranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-          verordnung geregelt.\nrend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkom-\nmen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Veran-                                  § 26 b\nlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenom-                Zusammenveranlagung von Ehegatten\nmen werden.\nBei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wer-\nden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben,\n§ 26\nzusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zuge-\nVeranlagung von Ehegatten                   rechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,\n( 1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig  die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger\nsind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen        behandelt.\ndiese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungs-\nzeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veran-                                   § 27\nlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen                               (weggefallen)\ngetrennter Veranlagung(§ 26 a) und Zusammenveran-\nlagung(§ 26 b) wählen. Eine Ehe, die im Laufe des Ver-\n§ 28\nanlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für\ndie Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn            Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\neiner der Ehegatten in demselben Veranlagungszeit-           Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\nraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem             künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des\nneuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1           überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt\nebenfalls vorliegen.                                       steuerpflichtig ist.\n(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer\nder Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegat-                                    § 29\nten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegat-                               Durchschnittsätze\nten die Zusammenveranlagung wählen. Die zur Aus-\n(1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-\n'übung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind\nnung aufgestellt werden\nbeim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzuge-\nben.                                                       1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selb-\n(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklä-\nständiger Arbeit;\nrungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die\nEhegatten die Zusammenveranlagung wählen.                 2. für die Ermittlung des Überschusses der Einnah-\nmen über die Werbungskosten bei Vermietung und\n§ 26 a                             Verpachtung.\nGetrennte Veranlagung von Ehegatten                (2) Die aufgestellten         Durchschnittsätze  sind\nzugrunde zu legen\n(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den\nin § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die      1. der Gewinnermittlung, wenn\nvon ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte\na) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von\neines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil\ndem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei                 Büchern verpflichtet ist,\nder Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.                    b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden\noder die Bücher sachliche Unrichtigkeit vermu-\n(2) Sonderausgaben (§§ 10 und 10b) und außerge-                 ten lassen und\nwöhnliche Belastungen(§§ 33 bis 33b) werden, soweit            c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu\nsie die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegat-                bestimmende Grenze nicht übersteigt;\nten in Betracht kommenden Pauschbeträge oder Pau-\n2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und\nschalen (§ 1Oe) übersteigen, bis zur Höhe der bei einer\nVerpachtung, wenn die Werbungskosten nicht ord-\nZusammenveranlagung der Ehegatten in Betracht\nnungsmäßig aufgezeichnet werden oder die Auf-\nkommenden Höchstbeträge je zur Hälfte bei der Ver-            zeichnungen sachliche Unrichtigkeit vermuten las-\nanlagung der Ehegatten abgezogen, wenn nicht die\nsen.\nEhegatten gemeinsam eine andere Aufteilung bean-\ntragen. Sonderausgaben im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1         (3) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, daß\nkönnen nur bei der Veranlagung des Ehegatten abge-        die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.","756                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 30                            ordnet; es wird dem Vater zugeordnet, wenn dieser\n(weggefallen)                        durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde\nnachweist, daß es zu seinem Haushalt gehört hat.\n§ 31\n(5) Ein Kind wird in dem V eranlagungszeitra um, in\nPauschbesteuerung\ndem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden\n(l) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland       Veranlagungszeitra um, zu dessen Beginn es das 18.\nunbeschränkt steuerpflichtig werden, können die            Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.\nobersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung\ndes Bundesministers der Finanzen die Einkommen-                (6) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeit-\nsteuer bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begründung       ra ums das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27.\nder unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pauschbe-        Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es\ntrag festsetzen.\n1.     für einen Beruf ausgebildet wird oder\n(2) Die Besteuerung der Aus]andsbeamten kann             1 a. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-\ndurch Rechtsverordnunr~ abweichend von den allge-                  zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder\nmeinen Vorschriften geregelt werden.                               nicht erwerbstätig ist und auch die übrigen Vor-\naussetzungen des§ 2 Abs. 4a des Bundeskinder-\nIV. Tarif                                  geldgesetzes für die Gewährung von Kindergeld\nvorliegen oder\n§ 32                             2.     den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-\nZu versteuerndes Einkommen, Sonderfreibeträge,                  dienst leistet oder\nKinder                            3.     freiwiHig für eine Dauer von nicht mehr als drei\n(1) Zu versteuerndes Einkommen ist das um die nach              Jahren Wehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet,\nden Absätzen 2 und 3 in Betracht kommenden Sonder-                 der an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes\nfreibeträge, den allgemeinen Tariffreibetrag nach                  oder Zivildienstes abgeleistet wird, oder\nAbsatz 8 und um die sonstigen vom Einkommen abzu-           4.     eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder\nziehenden Beträge verminderte Einkommen.                            Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwick-\n(2) Ein Altersfreibetrag von '720 Deutsche Mark                 1ungshelfer im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Entwick-\nwird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem                  lungshelfer-Gesetzes ausübt oder\nBeginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen          5.     ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-\nbezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Bei               zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-\nEhegatten, die nach den§§ 26, 26b zusammen zur Ein-                res leistet oder\nkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der\nAltersfreibetrag, wenn jeder Ehegatte die Vorausset-        6.     wegen körperlicher, geistiger oder seelischer\nzung des Satzes 1 erfüllt.                                         Behinderung dauernd erwerbsunfähig ist.\n(3) Einern Steuerpflichtigen, für den die Vorausset-     In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist Voraussetzung,\nzungen des§ 32a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind und        daß durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätig-\nder nicht nach den§§ 26, 26a getrennt zur Einkommen-        keit eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist.\nsteuer zu veranlagen ist, wird ein Haushaltsfreibetrag\n(7) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeit-\n1. von 840 Deutsche Mark gewährt, wenn er vor dem         - raums das 27. Lebensjahr vollendethat, wird berück-\nBeginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkom-       sichtigt, wenn es\nmen bezogen hat, das 49. Lebensjahr vollendet hatte,\noder                                                   1. für einen Beruf ausgebildet wird und der Abschluß\nder Berufsausbildung wegen mangelnden Studien-\n2. von 3000 Deutsche Mark gewährt, wenn er im Ver-               platzes oder infolge berufsbedingten Wohnort-\nanlagungszeitra um mindestens ein Kind hat.                 wechsels des Steuerpflichtigen sich nachweislich\n(4) Kinder im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 sind:                um den Zeitraum von der Vollendung des 27. Le-\nbensjahrs bis zum Beginn des Veranlagungszeit-\n1. leibliche Kinder,                                             ra ums verzögert hat oder\n2. Adoptivkinder,                                          2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-\n3. Pflegekinder,                                                 hinderung dauernd erwerbsunfähig ist und\n4. Stiefkinder, solange die Ehe besteht, durch die das           a) ledig oder verwitwet ist oder\nStiefkindschaftsverhältnis begründet worden ist.            b) verheiratet ist und sein Ehegatte außerstande ist,\nes zu unterhalten, oder\nEin Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflich-\nc) geschieden ist und sein früherer Ehegatte\ntigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des\n§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, wird dem Elternteil              aa) gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet und\nzugeordnet, in dessen Wohnung es erstmals im Kalen-                      außerstande ist, es zu unterhalten, oder\nderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das                       bb) gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet\nKind nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder                       ist und es nicht unterhält.\nwar es in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit             (8) Der allgemeine Tariffreibetrag beträgt 510 Deut-\nHauptwohnung gemeldet, so wird es der Mutterzuge-          sche Mark. Bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarif-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                               757\nliehe Einkommensteuer nach§ 32a Abs. 5 oder 6 zu be-                     (5) Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusammen\nrechnen ist, verdoppelt sich der allgemeine Tariffrei-                zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die\nbetrag.                                                               tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der§§ 32b,\n34 und 34b das Zweifache des Steuerbetrags, der sich\nfür die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Ein-\n§ 32 a\nkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-\nEinkommensteuertarif                           Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen bis\n( 1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach               260 039 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 be-\ndem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe-                    rechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem\nhaltlich der §§ 32 b, 34 und 34 b jeweils in Deutsche                Gesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Split-\n0\nMark                                                                 tingtabelle)      ).\n1. für zu versteuernde Einkommen bis zu 3 690 Deut-                      (6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwen-\nsche Mark: O;                                                    den zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer\nfür das zu versteuernde Einkommen\n2. für zu versteuernde Einkommen von 3 691 Deut-\nsche Mark bis 16 000 Deutsche Mark:                               1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den\n0,22   X - 812;                                                       Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr\nfolgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der\n3. für zu versteuernde Einkommen von 16 001 Deut-                          Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im\nsche Mark bis 47 999 Deutsche Mark:                                   Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des\n{[( 10,86 y - 154,42) y + 925) y + 2 200 }y                           § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,\n+ 2 708;                                                         2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Ka-\n4. für zu versteuernde Einkommen von 48 000 Deut-                          lenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat,\nsche Mark bis 129 999 Deutsche Mark:                                  durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst\nworden ist, wenn in diesem Kalenderjahr\n{[(O, 1 z - 6,07) z + 109,95) z + 4 800 }z\n+ 15 298;                                                              a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegat-\nte die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 er-\n5. für zu versteuernde Einkommen von 130 000 Deut-                             füllt haben,\nsche Mark an: 0,56 x - 13 644.\nb) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat\n,,x\" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.                            und\n„y\" ist ein Zehntausendstel des 16000 Deutsche Mark                         c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegat-\nübersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuern-                           te ebenfalls die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1\nden Einkommens. ,,z\" ist ein Zehntausendstel des                               Satz 1 erfüllen.\n48000 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abge-\nrundeten zu versteuernden Einkommens.                                 Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach\nden§§ 26, 26a getrennt zur Einkommensteuer veran-\n(2) Das zu versteuernde Einkommen ist                              lagt wird.\n1. auf den nächsten durch 30 ohne Rest teilbaren vol-\nlen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es\nnicht mehr als 48000 Deutsche Mark beträgt und                                                § 32 b\nnicht bereits durch 30 ohne Rest teilbar ist,                                Progressionsvorbehalt bei Abkommen\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\n2. auf den nächsten durch 60 ohne Rest teilbaren vol-\nlen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es                         Sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nach ei-\nmehr als 48000 Deutsche Mark beträgt und nicht                    nem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nbereits durch 60 ohne Rest teilbar ist.                           rung die aus dem ausländischen Vertragsstaat stam-\nmenden Einkünfte steuerfrei, so ist auf das nach§ 32 a\n(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommen-                  Abs. 1 zu versteuernde Einkommen der Steuersatz an-\nsteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Rei-                  zuwenden, der sich ergibt, wenn die ausländischen\nhenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-                        Einkünfte, ausgenommen die darin enthaltenen außer-\nSchema ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplika-                 ordentlichen Einkünfte, bei der Berechnung der Ein-\ntionen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden wei-                    kommensteuer einbezogen werden.\nteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzuset-\nzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulas-\nsen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den näch-\nsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.                                                        § 33\n(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 019                                     Außergewöhnliche Belastungen\nDeutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis                     ( 1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig\n3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der die-                   größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehr-\nsem Gesetz beigefügten Anlage 1 (Einkommensteuer-                      zahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensver-\nGrund ta belle)•).                                                     hältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und glei-\nchen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so\n') Die ab dem Veranlagungszeitraum 1979 anzuwendenden Tabellen sind im\nwird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermä-\nBGBI. 1978 Teil I S.1861 II. abgedruckt.                            ßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem","758                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSteuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3)                                            § 33 a\nübersteigt, vom- Gesamtbetrag dP~ Ei.nkünfte abgezo-                Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen\ngen wird.\n(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti-                 (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und\ngen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,             eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die\ntatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen             im Veranlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige\nkann und soweit die Aufwendungen den Umständen                    noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld\nnach notwendig sind und einen angemessenen Betrag                 nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere\nnicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebs-             Leistungen für Kinder(§ -S Abs. 1 Bundeskindergeldge-\nausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben ge-                  setz) hat, so wird auf Antrag die Einkommensteuer da-\nhören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Auf-           durch ermäßigt, daß die Aufwendungen; höchstens je-\nwendungen im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. \"l nur insoweit,            doch ein Betrag von 3 600 Deutsche Mark im Kalen-\nals sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.              derjahr für jede unterhaltene Person, vom Gesamtbe-\nAufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen,               trag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung\nkönnen nicht als außergewöhnliche Belastung berück-              ist, daß die unterhaltene Person kein oder nur ein ge-\nsichtigt werden.                                                  ringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person\nandere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des\n(3) Die zumutbare Belastung beträgt                             Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert\nsich der Betrag von 3 600 Deutsche Mark um den Be-\ntrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag\nbt>i einem um die Sonderausgaben                               von 4 200 Deutsche Mark übersteigen. Ist die unterhal-\nim Sinne des§ 10 Abs. 1             über    über\nNr. 1, 1 a. 4 bis 7      bis   24 000 50 000   über  tene Person nicht unbeschränkt einkommensteuer-\nund des§ !Ob verminderten    24 000\nDM\nDM bis DM bis 100 000\n50 000 l 00 000 DM\npflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezo-\nGesamtbetrag der Einkünfte\nDM       DM          gen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des\nWohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig\nund angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der\n1. bei        Steuerpflichtigen,                                 sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergibt; ob der Steuerpflich-\ndie keine Kinder haben                                       tige sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsäch-\nund bei denen die Ein-                                       lichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann,\nkommensteuer                                                 ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. Wer-\na) nach § 32 a Abs. 1, ..        7       7       8     8     den die Aufwendungen für eine unterhaltene Person\nvon mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei\nb) nach § 32 a Abs. 5                                        jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags\noder 6 (Splitting-                                      abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der\nVerfahren) ........ .       5       6       7     8     Leistungen entspricht.\nzu berechnen ist;                                               (1 a) Kommt der Steuerpflichtige für den Veranla-\ngungszeitraum seiner Unterhaltsverpflichtung gegen-\n2. bei Steuerpflichtigen                                          über einem Kind nach, das dem anderen Elternteil zu-\nmit                                                          zuordnen und bei diesem zu berücksichtigen ist (§ 32\nAbs. 4 bis 7), so wird auf Antrag ein Betrag von\na) einem Kind oder                                           600 Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbe-\nzwei Kindern, ..... .       3      4        6     7     trag der Einkünfte abgezogen.\nb) drei oder\n(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-\nmehr Kindern ..... .               2        4     7     gen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er\nAnspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskinder-\nvom Hundert des um         geldgesetz oder auf andere Leistungen für Kinder(§ 8\ndie Sonderausgaben         Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz) hat, so werden auf\nim Sinne des § 10          Antrag die folgenden Beträge (Ausbildungsfreibeträ-\nAbs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis   ge) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen:\n7 und des§ 10 b ver-\nminderten Gesamt-          1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,\nbetrags der Ein-                a) ein Betrag von 2400 Deutsche Mark im Kalen-\nkünfte.                            derjahr, wenn das Kind im Haushalt des Steuer-\npflichtigen untergebracht ist,\nb) ein Betrag von 4 200 Deutsche Mark im Kalen-\nderjahr, wenn das Kind zur Berufsausbildung\nAls Kinder des Steuerpflichtigen zählen\nauswärtig untergebracht ist;\n1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis \"l und                     2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-\n2. Kinder im Sinne des§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7,               endet hat, ein Betrag von 1800 Deutsche Mark im\ndie nach§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen El-                 Kalenderjahr, wenn das Kind zur Berufsausbildung\nternteil zugeordnet werden und denen gegenüber                    auswärtig untergebracht ist.\nder Steuerpflichtige seiner Unterhaltsverpflich-              Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils\ntung für den Veranlagungszeitraum nachkommt.                  um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die","Nr. 31 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                                   759\nzur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufs-                                2. durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder\nausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese                                     Haushaltshilfe, wenn\n2400 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so-                                      a) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-\nwie um die dem Kind als Zuschuß gewährten Leistun-                                           trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr\ngen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.                                              vollendet hat oder\nLiegen bei einem unbeschränkt einkommensteuer-\npflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen des § 26                                      b) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-\nAbs. 1 Satz 1 nicht vor und hat ein Elternteil für das in                                    trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem\nBerufsausbildung befindliche Kind Anspruch auf Kin-                                          Haushalt gehöriges Kind im Sinne des § 32\ndergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf                                             Abs. 4 Satz 1 oder eine andere zu seinem Haus-\nandere Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskin-                                          halt gehörige unterhaltene Person, für die eine\nErmäßigung nach Absatz 1 gewährt wird, nicht\ndergeldgesetz), so wird bei jedem Elternteil, dem Auf-\nwendungen für die Berufsausbildung des Kindes er-                                            nur vorübergehend körperlich hilflos oder\nwachsen, die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 und 2                                         schwer körperbehindert ist oder die Beschäfti-\nergebenden Betrags abgezogen. Die Eltern können bei                                          gung einer Hausgehilfin oder einer Haushalts-\neiner Veranlagung zur Einkommensteuer gemeinsam                                              hilfe wegen Krankheit einer der genannten Per-\nfür den Veranlagungszeitraum eine andere Auftei-                                             sonen erforderlich ist,\nlung beantragen; eine Änderung der beantragten Auf-                                  so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch er-\nteilung ist nicht zulässig. Hat nachweislich ein Eltern-                             mäßigt, daß die Aufwendungen vom Gesamtbetrag\nteil allein Aufwendungen für die Berufsausbildung                                    der Einkünfte abgezogen werden, und zwar\ndes Kindes getragen, so wird bei seiner Veranlagung\nzur Einkommensteuer der sich nach den Sätzen 1 und                                   im Fall der Nummer 1 höchstens 600 Deutsche Mark\n2 ergebende Betrag in voller Höhe abgezogen, auch                                    oder bei Zusammenveranlagung von Ehegatten höch-\nwenn dieser Elternteil keinen Anspruch auf Kinder-                                   stens 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jedes\ngeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf ande-                                  Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;\nre Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskinder-                                   die Erhöhung auf 1 200 Deutsche Mark gilt auch, wenn\ngeldgesetz) hat. Die Sätze 3 bis 5 sind auf die Fälle ent-                           der andere Elternteil nicht unbeschränkt steuerpflich-\nsprechend anzuwenden, in denen für ein Kind ein an-                                  tig ist oder seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber\nderer Steuerpflichtiger als ein gegenüber dem Kind                                   dem Kind für den Veranlagungszeitraum nicht nach-\nunterhaltspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kinder-                                kommt,\ngeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf ande-                                  im Fall der Nummer 2 höchstens 1 200 Deutsche Mark\nre Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskinder-                                   im Kalenderjahr.\ngeldgesetz) hat.\nWird eine Steuerermäßigung nach Satz 1 Nummer 2\n(3) •) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-\nnicht gewährt, so kann ein Betrag von 1200 Deutsche\ndungen\nMark abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige\n1. für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Be-                                 oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in\ntreuung eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 oder                             einem Heim oder dauernd zur Pflege untergebracht ist\nund die Aufwendungen für die Unterbringung Kosten\n•1 § 33 a Abs. 3 in der vor dem Veranlagungszeitraum         1980 geltenden Fassung  für Dienstleistungen, die mit denen einer Hausgehilfin\nlautet wie folgt (vgl.§ 52 Abs. 25):\noder Haushaltshilfe vergleichbar sind, enthalten. Ehe-\n. (3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen durch die Beschäf-\ntigung einer Hausgehilfin, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch       gatten, bei denen die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1\nermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 1200\nDeutsche Mark im Kalenderjahr, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezo-           vorliegen, können für die Zeit des Vorliegens dieser\ngen werden, wenn                                                                Voraussetzungen die nach Satz 1 Nummer 2 und\n1. z~m Haus_halt d~s Steuerpflichtigen mindestens drei Kinder (§ 32 Abs. 4\nbis 7) gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder   Satz 2 in Betracht kommenden Beträge insgesamt nur\n2... , zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens zwei Kinder gehören        einmal abziehen.\ndie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und                  '\na) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von seinem Ehegatten nicht dau-\nernd getrennt lebt und beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder            (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in\nb) der Steuerpflichtige unverheiratet und erwerbstätig ist,               den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen\noder                                                                      nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort be-\n3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte\ndas 60. Lebensjahr vollendet hat                                          zeichneten Beträge um je ein Zwölftel.\noder\n4. der St~uerpfli~htige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte        (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Ab-\noder em zu semem Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu seinem       sätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorsc.hriften\nHaushalt gehörige unterhaltene Person, für die eine Ermäßigung nach Ab-\nsatz 1 gewährt wird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder      bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige\nschwer körperb~sc~ädigt ist oder die Beschäftigung einer Hausgehilfin\nwegen Krankheit emer der genannten Personen erforderlich ist.             eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch\nWir~ statt ~iner Hausgehilfin stundenweise eine Haushaltshilfe beschäftigt,     nehmen.\n__.so tntt an die Stelle des Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von 600\nDeutsche Mark. Wird eine Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 oder 2 nicht\ngewährt, so kann ein Betrag von 1200 Deutsche Mark abgezogen werden,\nwenn ?er Steu~rpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegat-                                § 33 b\nte m emem Heim oder dauernd zur Pflege untergebracht ist und die Aufwen-\ndungen für die _Unterbringung Kosten für Dienstleistungen, die mit denen ei-\nner Hausgeh1lhn oder Haushaltshilfe vergleichbar sind, enthalten. Eine Steu-\nPauschbeträge für Körperbehinderte\nerermäßigung für mehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe oder für                           und Hinterbliebene\neine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe steht dem Steuerpflichtigen nur\nzu. wenn zu seinem Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, die das 18. Le-        (1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die\nbens1ahr noch nicht vollendet haben. Ehegatten, bei denen die Voraussetzun-\ngen des§ 26 Abs. 1 vorliegen, können für die Zeit des Vorliegens dieser Vor-    Körperbehinderten unmittelbar infolge ihrer Körper-\ndussetzungen die nach den Sätzen 1 bis 4 in Betracht kommenden Beträge ins-\ngesamt nur einmal abziPhen.                                                     behinderung erwachsen, wird auf Antrag ohne Kür-\n.. ) Anstelle des§ 33 d Abs. 3 Nr 2 ist§ 53 a anzuwenden.                            zung um die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3) ein","760                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nPauschbetrag abgezogen, wenn nicht Aufwendungen                 4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-\nnachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, die bei                 gesetzes über die Ent§chädigung für Schäden an Le-\nAnwendung des§ 33 zu einem höheren Abzugsbetrag                     ben, Körper oder Gesundheit.\nführen.\nDer Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das\n(2) Die Pauschbeträge erhalten                                Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die\nBezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden\n1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-               worden ist.\nfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber\nmindestens 25 vom Hundert festgestellt ist, wenn               (5) Steht der Pauschbetrag fü.r Körperbehinderte\noder der Pau§chbetrag für Hinterbliebene einem Kind\na) dem Körperbehinderten wegen seiner Behinde-\ndes Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7) zu, so wird vor-\nrung nach gesetzlichen Vorschriften Renten\nbehaltlich der Sätze 2 bis 5 der Pauschbetrag auf An-\noder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar\ntrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn\nauch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht\ndas Kind nicht in Anspruch nimmt. Ist das Kind in Fäl-\noder der Anspruch auf die Bezüge durch Zah-\nlen, in denen bei einem unbeschränkt einkommensteu-\nlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder\nerpflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen des§ 26\nb) die Körperbehinderung zu einer äußerlich er-            Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, für den einen Elternteil\nkennbaren dauernden Einbuße der körperli-               ein Kind im Sinne des§ 32 Abs. 4 bis 7 und kommt der\nchen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer           andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung ge-\ntypischen Berufskrankheit beruht;                       genüber dem Kind für den Veranlagungszeitraum\n2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-               nach, so wird der Pauschbetrag auf jeden Elternteil zur\nfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festge-             Hälfte übertragen. Die Eltern können bei einer Veran-\nstellt ist.                                                 lagung zur Einkommensteuer gemeinsam für den Ver-\n(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach der         anlagungszeitra um eine andere Aufteilung beantra-\ndauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Kör-               gen; in diesem Fall kann eine Steuerermäßigung nach\nperbehinderten, soweit diese nicht überwiegend auf              § 33 wegen der Aufwendungen, für die der Pauschbe-\nAlterserscheinungen beruht. Als Pauschbeträge wer-              trag für Körperbehinderte gilt, nicht in Anspruch ge-\nden gewährt:                                                    nommen werden, es sei denn, daß der andere Elternteil\nkeine steuerpflichtigen Einkünfte hat. Eine Änderung\nder beantragten Aufteilung ist nicht zulässig. Hat im\nBei einer Minderung                       Fall des Satzes 2 nachweislich ein Elternteil allein\nStufe             der Erwerbsfähigkeit um                     Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes getra-\ngen, so wird bei seiner Veranlagung zur Einkommen-\nsteuer der Pauschbetrag auf ihn in voller Höhe über-\nv.H.     v.H.                         DM         tragen.\n1          25 bis   34                          600\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n2           35 bis   44                          840\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n3           45 bis   54                         1110\n4                                                           zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, daß die Voraus-\n55 bis   64                         1410\nsetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträ-\n5           65 bis   74                         1740\nge vorliegen.\n6           75 bis   84                        2070\n7           85 bis   90                        2400\n8           91 bis 100 (Erwerbsunfähigkeit)    2760                                    § 34\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften\n(1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein-\nFür Blinde und für Körperbehinderte, die infolge der            künfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf entfal-\nKörperbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie              lende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steu-\nnicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kön-              ersatz zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz beträgt\nnen, erhöht sich der Pauschbetrag auf 7200 Deutsche             die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der\nMark.                                                           sich ergeben würde, wenn die tarifliche Einkommen-\nsteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkom-\n(4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezü-            men zuzüglich der nach einem Abkommen zur Ver-\nge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen             meidung der Doppelbesteuerung von der Einkommen-\nPauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn die Hin-               steuer freigestellten ausländischen Einkünfte zu be-\nterbliebenenbezüge geleistet werden                             messen wäre. Auf das restliche zu versteuernde Ein-\nkommen ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und des\n1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem an-\n§ 34 b die Einkommensteuertabelle anzuwenden. Die\nderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesver-\nSätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige\nsorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für            auf die außerordentlichen Einkünfte ganz oder teil-\nentsprechend anwendbar erklärt, oder\nweise § 6 b oder § 6 c an wendet.\n2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall-\nversicherung oder                                             (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des Ab-\nsatzes 1 kommen nur in Betracht\n3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-\nterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls         1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a\nverstorbenen Beamten oder                                       Abs. 1, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                               761\n2. Entsch;§digungpn im Sinne des § 24 Nr. 1;               2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalami-\ntätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch Eis-,\n3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des                  Schnee-, Windbruch oder ·windwurf, Erdbeben,\n§ 24 Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr          Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes\nals drei Jahren nachgezahlt werden.                         Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführ-\n(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit         ten Ereignissen gleichkommt, verursacht werden.\ndarstcHen, dite sich über mehrere Jahre erstreckt, un-           Zu diesen rechnen nicht die Schäden, die in der\nterliegen der Einkommensteuer zu den gewöhnlichen                Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.\nSteuersätzen. Zum Zweck der Einkommensteuerver-                (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzel-\nanlagung können diese Einkünfte auf die Jahre ver-          nen Holznutzungsarten sind\nteilt werden, in deren V er lauf sie erzielt wurden, und\nals Einkünfte eines jeden dieser Jahre angesehen wer-       1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungsko-\nden, vorausgesetzt, daß die Gesamtverteilung drei Jah-           sten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie\nre nicht überschreitet.                                          zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei den\nEinnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und\n(4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag             Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die inner-\nbei Steuerpflichtigen mit Ei.nkümften aus nichtselb-             halb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen,\nständiger ArlJieit oder aus selbständiger Arbeit, die            zu berücksichtigen. Sie sind entsprechend der Höhe\naus einer Berufstätigkeit im Sinne des§ 18 Abs. 1 Nr. 1         der Einnahmen aus den bezeichneten Holznutzun-\nbezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus wissen-                  gen auf diese zu verteilen;\nschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer     2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der\nTätigkeit unter folgenden Voraussetzungen anzuwen-               Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten\nden:                                                            auf diese zu verteilen.\n1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder           (3) Die Einkommensteuer bemißt sich\ndie Einkünfte aus der Berufstätigkeit müssen die      1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzun-\nübrigen Einkünfte überwiegen;                              gen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach den Steuer-\n2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-             sätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1;\nscher oder schriftstellerischer Tätigkeit dürfen      2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im\nnicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-         Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnitt-\nbeit gehören und müssen von den Einkünften aus             lichen Steuersatz, der sich bei Anwendung der Ein-\nder Berufstätigkeit abgrenzbar sein.                       kommensteuertabelle auf das Einkommen ohne Be-\nrücksichtigung der Einkünfte aus außerordentli-\nDie Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen             chen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen\nauf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-            und Holznutzungen infolge höherer Gewalt ergibt,\nscher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden,           mindestens jedoch auf 10 vom Hundert der Ein-\ndie SO vom Hundert der Einkünfte aus nichtselbstän-             künfte aus nachgeholten Nutzungen;\ndiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht über-\nsteigen.                                                   3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer\nGewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,\na) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes (Ab-\n§ 34 a                                   satz 4 Nr. 1) anfallen, nach den Steuersätzen der\n(weggefallen)                                Nummer 1,\nb) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach\nden halben Steuersätzen der Nummer 1,\n§ 34 b\nc) soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften\ngen, nach einem Viertel der Steuersätze der\naus Forstwirtschaft\nNummer 1.\n(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende            (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter den\nHolz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die er-         folgenden Voraussetzungen anzuwenden:\nmäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte\naus den folgenden Holznutzungsarten anzuwenden:            1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgut-\nachtens oder durch ein Betriebswerk muß perio-\n1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nut-                disch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt\nzungen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungs-          sein. Dieser muß den Nutzungen entsprechen, die\nsatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirt-        unter Berücksichtigung der vollen jährlichen Er-\nschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der Bemes-           tragsfähigkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig\nsung ist die außerordentliche Nutzung des laufen-           erzielbar sind;\nden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten drei\nWirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen (nach-        2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiede-\ngeholte Nutzungen) zu kürzen. Außerordentliche              nen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewie-\nNutzungen und nachgeholte Nutzungen liegen nur            sen werden;\ninsoweit vor, als die um die Holznutzungen infolge     3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüg-\nhöherer Gewalt {Nummer 2) verminderte Gesamt-             lich nach Feststellung des Schadensfalls dem zu-\nnutzung den Nutzungssatz übersteigt;                       ständigen Finanzamt mitgeteilt werden.","762                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nV. Steuerermäßigungen                    80 vom Hundert des Gewinns dieses Gewerbebetriebs.\nIst Gegenstand eines Gewerbebetriebs nicht aus-\nschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im inter-\n1. Steuerermäßigung                     nationalen Verkehr, so gelten 80 vorn Hundert des\nbei ausländischen Einkünften                 Teils des Gewinns des Gewerbebetriebs, der auf den\nBetrieb von Handelsschiffen im internationalen Ver-\n§ 34 C                          kehr entfällt, als ausländische Einkünfte im Sinne des\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ihren  Satzes 1; in diesem Fall ist Voraussetzung für die An-\naus einem ausländischen Staat stammenden Einkünf-         wendung des Satzes 1, daß dieser Teil des Gewinns ge-\nten in diesem Staat zu einer der deutschen Einkom-        sondert ermittelt wird. Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind auf\nmensteuer entsprechenden Steuer herangezogen wer-         eigene oder gecharterte Schiffe, die in einem inländi-\nden, ist die festgesetzte und gezahlte ausländische       schen Seeschiffsregister eingetragen sind und die\nSteuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurech-         Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen und\nnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die die im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der\nauf diese ausländischen Einkünfte entfallende deut-       deutschen Hoheitsgewässer zur Aufsuchung von Bo-\nsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln        denschätzen oder zur Vermessung von Energielager-\ndaß die sich bei der Veranlagung des zu versteuern~       stätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden,\nden Einkommens (einschließlich der ausländischen          sinngemäß anzuwenden.\nEinkünfte) nach den §§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergeben-\n(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,\nde deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser\ndie Angehörige eines fremden Staates sind, nur anzu-\nausländischen Einkünfte zum Gesamtbetrag der Ein-\nwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staatsange-\nkünfte aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern sind\nhörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz haben,\nnur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranla-\neine der Regelung des Absatzes 1 entsprechende\ngungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.\nSteuervergünstigung gewährt.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-\n(6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften\nkünfte aus einem ausländischen Staat stammen mit\nerlassen werden über\ndem ein Abkommen zur Vermeidung der Dopp~lbe-\nsteuerung besteht.                                        1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,\n(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder können      2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die\nmit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen               ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden\ndie auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche           Staaten stammen,\nEinkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in       3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und\neinem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirt-         gezahlten ausländischen Steuern,\nschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die An-\nwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.           4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die\nnachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden,\n(4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer aus-    5. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn ein\nländischen Steuer (Absatz 1, Absatz 6 Nr. 6) ist bei un-      Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nbeschränkt Steuerpflichtigen auf Antrag die auf aus-          rung besteht, jedoch trotz dieses Abkommens eine\nländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handels-              Doppelbesteuerung bestehen bleibt, und\nschiffen im internationalen Verkehr entfallende Ein-\nkommensteuer nach dem ermäßigten Steuersatz des           6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkom-\n§ 34 Abs. 1 Satz 1 zu bemessen; auf das restliche zu ver-     men, die nicht unter Absatz 1 fallen, vorn Gesamt-\nsteuernde Einkommen ist§ 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß           betrag der Einkünfte.\nanzuwenden. Handelsschiffe werden im internationa-\nlen Verkehr betrieben, we:r:in eigene oder gecharterte\nHandelsschiffe, die in einem inländischen Seeschiffs-\n2. Steuerermäßigung\nregister eingetragen sind und die Flagge der Bundes-\nbei Belastung mit Erbschaftsteuer\nrepublik Deutschland führen, im Wirtschaftsjahr\n§ 35\nüberwiegend zur Beförderung von Personen oder Gü-\ntern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Hä-          Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte\nfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwi-       berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraurn\nschen einem ausländischen Hafen und der freien See        oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeit-\neingesetzt werden. Zum Betrieb von Handelsschiffen        rä urnen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaft-\nim internationalen Verkehr gehört auch die Verchar-       steuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um\nterung von Handelsschiffen für die in Satz 2 bezeich-     sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Ein-\nneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe vorn Verchar-       kommensteuer, die auf diese Einkünfte anteilig ent-\nterer ausgerüstet worden sind, sowie die mit dem Be-      fällt, um den in Satz 2 bestimmten Hundertsatz ermä-\ntrieb und der Vercharterung von Handelsschiffen in        ßigt. Der Hundertsatz bemißt sich nach dem Verhält-\nunmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben-               nis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Be-\nund Hilfsgeschäfte. Als ausländische Einkünfte im         trag steht, der sich ergibt, wenn dem erbschaftsteuer-\nSinne des Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb        pflichtigen Erwerb(§ 10 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz)\nausschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im in-     die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuer-\nternationalen Verkehr zum Gegenstand hat,                 freie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                            763\nhinzugerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,    soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichte-\nsoweit Erbschaftsteuer nach§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a abge-      ten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht,\nzogen wird.                                               sofort, im übrigen innerhalb eines Monats nach Be-\nkanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Ab-\nschlußzahlung). Wenn sich nach der Abrechnung ein\nVI. Steuererhebung                     Überschuß zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt,\nwird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe\n1. Erhebung der Einkommensteuer                 des Steuerbescheids ausgezahlt. Bei Ehegatten, die\nnach den§§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer\n§ 36                          veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen\nEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer           Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.\n(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem\nGesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des                                  § 36 a\nVeranlagungszeitra ums.\nAusschluß der Anrechnung\n(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:                 von Körperschaftsteuer in Sonderfällen\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten             (1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach\nEinkommensteuer-Vorauszahlungen(§ 37);               § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherr-\nschendem Einfluß auf die ausschüttende Körperschaft\n2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteu-          oder Personenvereinigung zu versagen oder bei ihm\ner, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten   rückgängig zu machen, soweit die anzurechnende\nEinkünfte entfällt und nicht die Erstattung bean-     Körperschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende\ntragt oder durchgeführt worden ist;                  gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist und nach Be-\n3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper-      ginn der Vollstreckung wegen dieser rückständigen\nschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Perso-     Körperschaftsteuer anzunehmen ist, daß die vollstän-\nnenvereinigung in Höhe von 9 h6 der Einnahmen im     dige Einziehung keinen Erfolg haben wird. Das gleiche\nSinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche gilt  gilt für einen wesentlich beteiligten Anteilseigner\nbei Einnahmen im Sinne des§ 20 Abs. 2 Nr. 2 Buch-    ohne beherrschenden Einfluß.\nstabe a, die aus der erstmaligen Veräußerung von\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr-\nDividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen\nschende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu\ndurch den Anteilseigner erzielt worden sind; in\neinem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor\ndiesen Fällen beträgt die anrechenbare Körper-\n9                           dem Jahr der Ausschüttung bestanden hat. Ein An-\nschaftsteuer höchstens /t6 des Betrags, der auf die\nteilseigner gilt als wesentlich beteiligt im Sinne des\nveräußerten Ansprüche ausgeschüttet wird. Die\nAbsatzes 1, wenn er zu mehr als 25 vom Hundert un-\nAnrechnung erfolgt unabhängig von der Entrich-\nmittelbar oder mittelbar beteiligt war.\ntung der Körperschaftsteuer. Die Körperschaft-\nsteuer wird nicht angerechnet:                          (3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist\na) in den Fällen des § 36 a,                         der Steuerbescheid zu ändern.\nb) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper-\n(4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich ge-\nschaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheinigung   zahlt wird, ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung\nnicht vorgelegt worden ist,\ndurchzuführen und der Steuerbescheid zu ändern.\nc) wenn die Vergütung nach den §§ 36 b, 36 c oder\n36 d beantragt oder durchgeführt worden ist,\nd) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von                                  § 36 b\nDividendenscheinen oder sonstigen Ansprü-                    Vergütung von Körperschaftsteuer\nchen durch den Anteilseigner die veräußerten        ( 1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne\nAnsprüche erst nach Ablauf des Kalenderjahrs     des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt\nfällig werden, das auf den Veranlagungszeit-     ihres Zufließens unbeschränkt einkommensteuer-\nraum folgt,                                      pflichtig ist, wird die anrechenbare Körperschaft-\ne) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen            steuer auf Antrag vergütet, wenn anzunehmen ist, daß\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem      für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht\nanderen Vertragsstaat besteuert werden kön-      in Betracht kommt.§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4\nnen.                                             Buchstaben a und eist entsprechend anzuwenden. Die\n(3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind   für die Höhe der Vergütung erforderlichen Angaben\njeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den      sind durch die Bescheinigung eines inländischen Kre-\ndurch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die       ditinstituts im Sinne des§ 44 Abs. 1 Satz 3 oder des§ 45\nSumme der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer auf-        des Körperschaftsteuergesetzes nachzuweisen.\nzurunden; die Summe der von den Kapitalerträgen im\nSinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5 erhobenen Kapitalertrag-          (2) Der Anteils'eigner hat durch eine Bescheinigung\nsteuer ist gesondert aufzurunden.                         des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzu-\nweisen, daß er unbeschränkt einkommensteuerpflich-\n(4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß        tig ist und daß für ihn eine Veranlagung zur Einkom-\nzuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der         mensteu_er voraussichtlich nicht in Betracht kommt.\nSteuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag,         Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Wider-","764                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nrufs auszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens           der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind\ndrei Jahre betragen; sie muß am Schluß eines Kalen-            und von ihr oder einem Kreditinstitut verwahrt\nderjahrs enden.· Fordert das Finanzamt die Bescheini-          werden;\ngung zurück oder erkennt der Anteilseigner, daß die        2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treu-\nVoraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind,           händer in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Ka-\nso hat der Anteilseigner dem Finanzamt die Beschei-            pitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Einnah-\nnigung zurückzugeben.                                          men aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern\nvon der Kapitalgesellschaft überlassen worden\n(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finan-\nsind und von dem Treuhänder oder einem Kredit-\nzen zuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorge-\ninstitut verwahrt werden;\nschriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.\n3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in\n(4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jah-         Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um\nres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen          Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft\nzugeflossen sind. Die Frist kann nicht verlängert wer-         handelt.\nden.\nDen Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2\n(5) Die Vergütung ist ausgeschlossen,                   stehen frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft\ngleich.\n1. wenn die Vergütung nach § 36 d beantragt oder\ndurchgeführt worden ist,                                  (3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor Ab-\n2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht         lauf der Festsetzungsfrist im Sinne der§§ 169 bis 171\nvorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 45           der Abgabenordnung, daß die Vergütung ganz oder\nAbs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes gekenn-         teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er\nzeichnet worden sind.                                 dies dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen. Das\nBundesamt für Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte\nVergütung von dem Anteilseigner zurückzufordern,\n§ 36 C                           für den sie festgesetzt worden ist. Der Vertreter des\nVergütung von Körperschaftsteuer auf Grund           Anteilseigners haftet für die zurückzuzahlende Ver-\nvon Sammelanträgen                      gütung.\n(1} Wird in den Fällen des§ 36 b Abs. 1 der Antrag         (4) § 36 b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend.\nauf Vergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung         Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseig-\ndes Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinsti-     ner die beantragende Stelle bis zu dem in § 36 b Abs. 4\ntut gestellt, so kann von der Übersendung der in § 36 b    bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstel-\nAbs. 2 dieses Gesetzes und in§ 44 Abs. 1 Satz 3 oder in    lung beauftragt hat.\n§ 45 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Be-\nscheinigungen abgesehen werden, wenn das Kreditin-\nstitut versichert,                                                                    § 36 d\n1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1          Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen\nSatz 3 oder des§ 45 des Körperschaftsteuergesetzes        (1) In den Fällen des§ 36 c Abs. 2 wird die anrechen-\nnicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeichnet     bare Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten\noder nach den Angaben des Anteilseigners abhan-        Vertreter unabhängig davon vergütet, ob für den An-\nden gekommen oder vernichtet ist,                      teilseigner eine Veranlagung in Betracht kommt und\n2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Ein-      ob eine Bescheinigung im Sinne des§ 36 b Abs. 2 vor-\nnahmen in einem auf den Namen des Anteilseig-          gelegt wird, wenn der Vertreter sich in einem Sammel-\nners lautenden Wertpapierdepot bei dem Kreditin-       antrag bereit erklärt hat, den Vergütungsbetrag für\nstitut verzeichnet war,                                den Anteilseigner entgegenzunehmen. Die Vergütung\nnach Satz 1 wird nur für Anteilseigner gewährt, deren\n3. daß ihm die in§ 36 b Abs. 2 bezeichnete Bescheini-      Bezüge im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirt-\ngung vorliegt und                                      schaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht überstiegen ha-\n4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß            ben.\nnach bestem Wissen und Gewissen gemacht wor'.\"'           (2) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-\nden sind.                                              pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in\nÜber- Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert,     § 36 c Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertre-\ndaß die Bescheinigung a]s ungültig gekennzeichnet          tung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseig-\noder nach den Angaben des Anteilseigners abhanden          ner einen Sammelantrag auf Vergütung von Körper-\ngekommen oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen        schaftsteuer zu stellen,\nzu führen. Das Recht der Finanzbehörden zur Ermitt-        1. wenn die Zahl der Anteilseigner besonders groß ist,\nlung des Sachverhalts bleibt unberührt.\n2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschal-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die             tung eines Kreditinstituts an die Anteilseigner aus-\nschüttet und\n1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Ar-\nbeitnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus     3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absat-\nAnteilen handelt, die den Arbeitnehmern von               zes 1 erfüllt sind.","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                            765\n(3) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig,    lohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von\ndem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters         einem Arbeitgeber gezahlt wird, der im Inland einen\nobliegt. Das Finanzamt kann die Vergütung an Aufla-       Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Ge-\ngen binden, die die steuerliche Erfassung der Kapital-    schäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebstätte oder ei-\nerträge sichern sollen. Im übrigen ist§ 36 c sinngemäß    nen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der\nanzuwenden.                                               Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber). Der\n§ 36 e                           Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienst-\nverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für\nVergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags\neine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn.\nan beschränkt Einkommensteuerpflichtige\nFür die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-           (2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.\nhungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflich-         Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der\ntige gilt § 52 des Körperschaftsteuergesetzes sinnge-     Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.\nmäß.\n(3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-\n§ 37                            nung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom\nEinkommensteuer-Vorauszahlung                Arbeitslohn einzubehalten. Bei juristischen Personen\n(l) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,    des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die\n10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf        den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.\ndie Einkommensteuer zu entrichten, die er für den lau-       (4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn\nfenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schul-        zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der\nden wird. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung ent-           Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur\nsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in     Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen ent-\ndem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder,         sprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitneh-\nwenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalender-         mers zurückzubehalten. Soweit der Arbeitnehmer sei-\nvierteljahrs begründet wird, mit Begründung der           ner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeit-\nSteuerpflicht.\ngeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung\n(2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-      von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen\npflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und       kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebstätten-\nForstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abwei-      finanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) anzuzeigen. Das Finanz-\nchende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. Das            amt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Ar-\ngleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend Ein-   beitnehmer nachzufordern.\nkünfte oder Einkunftsteile aus ni.chtselbständiger Ar-\nbeit erzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.\n§ 38 a\n(3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch\nHöhe der Lohnsteuer\nVorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen\nbemessen sich grundsätzlich nach der Einkommen-              (1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem Ar-\nsteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugs-        beitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr be-\nbeträge und der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2     zieht (Jahresarbeitslohn). Laufender Arbeitslohn gilt\nund 3) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Fi-   in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzah-\nnanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranla-          lungszeitraum endet; in den Fällen des § 39 b Abs. 5\ngungszeitraum folgenden Kalenderjahrs die Voraus-         Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle\nzahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich       des Lohnzahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als\nfür den Veranlagungszeitraum voraussichtlich erge-        laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge),\nben wird. Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 blei-       wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Ar-\nben Beiträge im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und      beitnehmer zufließt.\nAufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis\n7, der §§ 10 b und 33 sowie die abziehbaren Beträge          (2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresar-\nnach§ 33 a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren         beitslohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer\nBeträge insgesamt 1800 Deutsche Mark nicht überstei-      entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er\ngen, außer Ansatz.                                        ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-\nbeit erzielt.\n(4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Voraus-\nzahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veran-        (3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer\nlagungszeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag           jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallen-\nist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vor-      den Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich\nauszahlungsbescheids zu entrichten.                       bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf ei-\nnen Jahresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn                wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zu-\n(Lohnsteuer)                        sammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Ar-\nbeitslohn des Kalenderjahrs und für etwa im Kalen-\n§ 38                            derjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraus-\nErhebung der Lohnsteuer                  sichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.\n(1)   Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit       (4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Be-\nwird Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeits-             steuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die","766                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEinreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen               6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die ne-\n(§ 38 b), Aufstellung von entsprechenden Lohnsteuer-           beneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits-\ntabellen(§ 38 c) und Ausstellung von entsprechenden            lohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer\nLohnsteuerkarten (§ 39) sowie Feststellung von Frei-           vom Arbeitslohn a. us dem zweiten und weiteren\nbeträgen (§ 39 a) berücksichtigt.                              Dienstverhältnis.\n§ 38 b                                                                § 38  C\nLohnsteuerklassen                                                 Lohnsteuertabellen\nFür die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-             (1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der\nden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ar-             Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Anlagen 1\nbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt fol-    und 2 (Einkommensteuertabellen)\") eine Jahreslohn-\ngendes:                                                    steuertabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu 120 000\nDeutsche Mark aufzustellen und bekanntzumachen.\n1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die         In der Jahreslohnsteuertabelle sind die für die einzel-\na) ledig sind,                                         nen Steuerklassen in Betracht kommenden Jahres-\nb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und     lohnsteuerbeträge auszuweisen. Die Jahreslohn-\nbei denen die Voraussetzungen für die Steuer-       steuerbeträge sind für die Steuerklassen I, II und IV\nklasse III oder IV nicht erfüllt sind;              aus der Anlage 1, für die Steuerklasse III aus der An-\nlage 2 abzuleiten. Die Jahreslohnsteuerbeträge für die\n2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1       Steuerklassen V und VI sind aus einer für diesen\nbezeichneten Arbeitnehmer,                              Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuer-\na) wenn sie vor Beginn des Kalenderjahrs das 49.       tabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach\nLebensjahr vollendet haben oder                     § 32 a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuern-\nb) wenn sie mindestens ein Kind(§ 32 Abs. 4 bis 7)     den Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszu-\nhaben;                                              weisen, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen\nder Einkommensteuer für das Zweieinhalbfache und\n3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,          der Einkommensteuer für das Eineinhalbfache des ab-\na) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten un-      gerundeten zu versteuernden Einkommens nach der\nbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und        Anlage 2 ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer\nnicht dauernd getrennt leben und                   beträgt jedoch mindestens 22 vom Hundert des abge-\naa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Ar-       rundeten zu versteuernden Einkommens. Die in den\nbeitslohn bezieht oder                         Einkommensteuertabellen ausgewiesenen Beträge des\nzu versteuernden Einkommens sind in einen Jahres-\nbb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag\narbeitslohn umzurechnen durch Hinzurechnung\nbeider Ehegatten in die Steuerklasse V ein-\ngereiht wird,                                  1. des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 4) für die\nb) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbe-         Steuerklassen I bis V,\nner Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbe-        2. des Werbungskosten-Pauschbetrags(§ 9 a Nr. 1) für\nschränkt einkommensteuerpflichtig waren und             die Steuerklassen Ibis V,\nin diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt ge-\nlebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalen-   3. des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 10 c Abs. 1)\nderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,      von 240 Deutsche Mark für die Steuerklassen I, II\nc) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn                    und IV und von 480 Deutsche Mark für die Steuer-\nklasse III,\naa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe bei-\nde Ehegatten unbeschränkt einkommen-          4. der Vorsorgepauschale(§ 10 c Abs. 3)\nsteuerpflichtig waren und nicht dauernd            a) für die Steuerklassen I und II in Höhe des§ 10 c\ngetrennt gelebt haben und                              Abs. 3 Satz 2,\nbb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat,          b) für die Steuerklasse III in Höhe des§ 10 c Abs. 5\nvon seinem neuen Ehegatten nicht dauernd               Nr.1,\ngetrennt lebt und er und sein neuer Ehegat-\nte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig           c) für die Steuerklasse IV in Höhe des§ 10 c Abs. 3\nsind,                                                  Satz 2 mit der Abweichung, daß an die Stelle der\nBeträge von 600 und 300 Deutsche Mark des\nfür das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst              § 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 die Beträge von 300 und\nworden ist;                                                 150 Deutsche Mark treten,\n4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die            d) für die Steuerklasse V in folgender Höhe: 9 vom\nverheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-                    Hundert des Jahresarbeitslohns, soweit dieser\nschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht                den Unterschiedsbetrag zwischen 46 700 Deut-\ndauernd getrennt leben und der Ehegatte des Ar-                 sche Mark und dem Jahresbetrag der Beitrags-\nbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;                      bemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten-\n5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4                versicherung der Angestellten nicht übersteigt;\nbezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des                § 10 c Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden,\nArbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die\n•i Die ab dem Veranlagungszeitraum 1979 anzuwendenden Tabellen sind im\nSteuerklasse III eingereiht wird;                         BGBl. 1978 Teil I S. 1861 ff. abgedruckt.","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                            767\n5. des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 3) für die Steu-     (3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbe-\ner klasse II,                                        sondere jeweils in Buchstaben den Familienstand, die\nSteuerklasse (§ 38 b) und die Zahl der Kinder des\n6. des allgemeinen Tariffreibetrags (§ 32 Abs. 8) von\nSteuerpflichtigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht\n510 Deutsche Mark für die Steuerklassen I, II und\nvollendet haben (§ 32 Abs. 4 und 5), einzutragen. Für\nIV und von 1020 Deutsche Mark für die Steuerklas-\nse III,                                              die Eintragungen sind die Verhältnisse zu Beginn de$\nKalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkar-\n7. eines Rundungsbetrags von 24 Deutsche Mark für         te gilt. Hat der Arbeitnehmer Kinder, die zu Beginn\ndie Steuerklasse VI.                                 des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr vollendet haben\n(§ 32 Abs. 6 und 7), so wird die auf der Lohnsteuerkarte\nDer JahreslohnsteuertabeHe ist eine dieser Vorschrift    eingetragene Steuerklasse und Zahl der Kinder vom\nentsprechende Anleitung zur Ermittlung der Lohn-\nFinanzamt auf Antrag geändert. Die Eintragung des\nsteuer für die 120 000 Deutsche Mark übersteigenden\nFamilienstands, der Steuerklasse und der Zahl der\nJahresarbeitslöhne anzufügen.\nKinder ist die gesonderte Feststellung von Besteue-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen hat aus der      rungsgrundlagen im Sinne des§ 179 Abs. 1 der Abga-\nJ ahreslohnsteuertabeHe eine Monatslohnsteuertabel-      benordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-\nle für Arbeitslöhne bis zu 10 000 Deutsche Mark, eine    fung steht. Der Eintragung braucht eine Belehrung\nWochenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne           über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu\nbis zu 1400 Deutsche Mark und eine Tages:lohnsteuer-     werden.\ntabelle für Tagesarbei.tslöhne bis zu 200 Deutsche\nMark abzuleiten und bekanntzumachen. Dabei sind              (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintra-\ndie Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und d.ie        gung der Steuerklasse, des Familienstands und der\nLohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteu.ertabelle       Zahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte umgehend\nmit einem Zwölftel, für die WochenlohnsteuertabeUe       ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der Lohn-\nmit 7/360 und für die Tageslohnste1lllertabeUe mit       steuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des Ka-\n1/360 der Jahresbeträge anzusetzen. Bei der Berech-      lenderjahrs zugunsten des Arbeitnehmers abweicht.\nnung der Arbeitslohnstufon und der Lohnsteuerbeträ-      Die Änderung von Eintragungen im Sinne des Absat-\nge für die Wochen- und Tageslohnsteuertabellen blei-     zes 3 Satz 1 ist bei der Gemeinde, die Änderung von\nben Bruchteile eines Pfennig:; außer Ansatz. Bei der     Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 beim Fi-\nBerechnung der Lohnsteuerbeträge für die Monats-         nanzamt zu beantragen. Kommt der Arbeitnehmer\nlohnsteuertabelle sind die Lohnsteuerbeträge auf den     seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde\nnächsten durch 10 teilbaren Pfennigbetrag abzurun-       oder das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen\nden. Absatz 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.      zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte\nder Gemeinde oder dem Finanzamt auf Verlangen\nvorzulegen. Unterbleibt die Änderung der Eintragung,\n§ 39                           hat das Finanzamt zuwenig erhobene Lohnsteuer vom\nArbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 20 Deut-\nLohnsteuerkarte\nsche Mark übersteigt; hierzu hat die Gemeinde dem\n(l) Die Gemeinden haben den unbeschränkt ein-         Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr\nkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes           vorzunehmende Änderung unterblieben ist.\nKalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte\nnach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen            (5) Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Ka-\nund zu übermitteln. Steht ein Arbeitnehmer neben-         lenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vor-\neinander bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienst-       aussetzungen für eine ihm günstigere Steuer klasse\nverhältnis, so hat die Gemeinde eine entsprechende        oder Zahl der Kinder ein, so kann der Arbeitnehmer\nAnzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen        bis zum 30. November bei der Gemeinde, in den Fällen\nund zu übermitteln. Wenn eine Lohnsteuerkarte ver-        des § 32 Abs. 6 und 7 beim Finanzamt die Änderung\nlorengegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört         der Eintragung beantragen. Die Änderung ist mit Wir-\nworden ist, hat die Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuer-      kung von dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals\nkarte auszustellen. Hierfür kann die ausstellende Ge-     die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Ehe-\nmeinde von dem Arbeitnehmer eine Gebühr bis 3             gatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen,\nDeutsche Mark erheben; das Verwaltungskostenge-           können im Laufe des Kalenderjahrs einmal, spätestens\nsetz ist anzuwenden.                                      bis zum 30. November, bei der Gemeinde beantragen,\ndie auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuer-\n(2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die   klassen in andere nach § 38 b Nr. 3 bis 5 in Betracht\nGemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Ar-       kommende Steuerklassen zu ändern. Die Gemeinde\nbeitnehmer am 20. September des dem Kalenderjahr,         hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf\nfür das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jah-      die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vor-\nres oder erstmals nach diesem Stichtag seine Haupt-       zunehmen.\nwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei verheirateten Ar-         (6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuer-\nbeitnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwoh-           karten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteu-\nnung der Familie oder in Ermangelung einer Fami-          erkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche\nlienwohnung die Hauptwohnung des älteren Ehegat-          Landesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet,\nten, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommen-         den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts\nsteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.    nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichen-","768                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nfalls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich      die Stelle des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 240\nzuständig ist, selbst erlassen. Der Arbeitnehmer, der      Deutsche Mark der Sonderausgaben-Pauschbetrag\nArbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintra-        von 480 Deutsche Mark. Für die Anwendung des Ab-\ngung auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder er-         satzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten\ngänzen.                                                    in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des\n§ 9, des§ 10 Abs. 1 Nr.1, 1 a, 4 bis 7, der§§ 10b und 33\n§ 39a                            sowie der abziehbaren Beträge nach§ 33 a maßgebend.\nDie nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf\nFreibetrag beim Lohnsteuerabzug                die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten\n(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeits-       eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden ist und\nlohn abzuziehender Freibetrag die Summe der folgen-        die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen.\nden Beträge eingetragen:                                   Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalender-\njahr, für das die Lohnsteuer karte gilt, aufgelöst worden\n1. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 2),                     ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Ka-\n2. die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hin-         lenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz\nterbliebene (§ 33 b),                                  1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf\nGrund der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen\n3. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-\nzu ermitteln.\nselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Wer-\nbungskosten-Pauschbetrag(§ 9a Nr.1) übersteigen,          (4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-\n4. Sonderausgaben im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,      steuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Be-\n4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonderausga-    steuerungsgrundlage im Sinne des § t 79 Abs. 1 der\nben-Pauschbetrag von 240 Deutsche Mark überstei-       Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nach-\ngen,                                                   prüfung steht. Der Eintragung braucht eine Belehrung\nüber den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu\n5. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen au-       werden. Ein mit einer Belehrung über den zulässigen\nßergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,           Rechtsbehelf versehener schriftlicher Bescheid ist je-\n6. der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermie-          doch zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitneh-\ntung und Verpachtung, der sich bei Inanspruch-         mers nicht in vollem Umfang entsprochen wird.\nnahme der erhöhten Absetzungen nach§ 7 b oder\n§ 54 oder nach § 14 a oder § 15 des Berlinförde-          (5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von § 153\nrungsgesetzes voraussichtlich ergeben wird.            Abs. 2 der Abgabenordnung verpflichtet, unverzüg-\nlich die Änderung eines auf seiner Lohnsteuer karte\n(2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und nach      eingetragenen Freibetrags zu beantragen, wenn bei\nAnweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für             dessen Ermittlung\nKörperbehinderte und Hinterbliebene bei der Aus-\nstellung der Lohnsteuerkarten in einer Summe von           1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen\nAmts wegen einzutragen; dabei ist der Freibetrag               Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und\ndurch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderli-             Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4),\nchenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf\n2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsfüh-\ndas Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. Der Ar-\nrung(§ 9 Abs. 1 Nr. 5),\nbeitnehmer kann beim Finanzamt die Eintragung des\nnach Absatz 1 insgesamt in Betracht kommenden Frei-        3. Unterhaltsaufwendungen(§ 33 a Abs. 1 und 2) oder\nbetrags beantragen. Der Antrag kann nur nach amt-\nlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. Novem-\n4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für ver-\ngleichbare Dienstleistungen(§ 33 a Abs. 3)\nber des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die\nLohnsteuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsichtlich eines    berücksichtigt worden sind und die Verhältnisse sich\nFreibetrags aus der: Summe der nach Absatz 1 Nr. 3         im Laufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß die\nbis 5 in Betracht kommenden Aufwendungen und Be-           Aufwendungen um mindestens 400 Deutsche Mark\nträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne           geringer sein werden. § 153 Abs. 1 der Abgabenord-\ndes§ 9, des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der§§ 10 b und nung bleibt unberührt.\n33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33 a insge-\nsamt 1800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Das Fi-           (6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 zuwenig Lohn-\nnanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Mo-         steuer erhoben worden, so hat das Finanzamt den\nnatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Ta-       Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn\ngesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung fol-    er 20 Deutsche Mark übersteigt.\ngenden Monate des Kalenderjahrs gleichmäßig zu\nverteilen. Abweichend hiervon darf ein Freibetrag,\nder im Monat Januar eines Kalenderjahrs beantragt                                   § 39b\nwird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalender-                     Durchführung des Lohnsteuerabzugs\njahrs an eingetragen werden.                                    für unbeschränkt elnkommensteuerpfllchllge\n(3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom-                             Arbeitnehmer\nmensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt           (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat\nleben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. t,      der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-\n2, 4 bis 6 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam         nehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalender-\nzu ermitteln; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 tritt an  jahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                              769\nLohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die      die von dem sonstigen Bezug einzubehalten ist. Im\nLohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses           übrigen gilt folgendes:\naufzubewahren. Er hat sie dem Arbeitnehmer wäh-\nrend des Kalenderjahrs zur Vorlage beim Finanzamt        1. Ein sonstiger Bezug ist als laufender Arbeitslohn zu\noder bei der Gemeinde vorübergehend zu überlassen            behandeln, wenn er 300 Deutsche Mark nicht über-\nsowie innerhalb angemessener Frist nach Beendigung           steigt.\ndes Dienstverhältnisses herauszugeben. Der Arbeitge-      2. Das Betriebstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)\nber darf die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen           kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die\nMerkmale nur für die Einbehaltung der Lohnsteuer             Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug mit einem\nverwerten; er darf sie ohne Zustimmung des Arbeit-           Steuersatz von 20 vom Hundert einbehalten wird,\nnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zuge-         wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn ein-\nlassen ist.\nschließlich des sonstigen Bezugs\n(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufen-\na) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen I, II\nden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des\nund IV 17 000 Deutsche Mark,\nlaufenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeit-\nra um festzustellen. Vom Arbeitslohn sind der auf den         b) bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse III\nLohnzahlungszeitraum entfallende Anteil des Versor-               34 000 Deutsche Mark,\ngungs-Freibetrags (§ 19 Abs. 2), der Weihnachts-Frei-         c) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen V und\nbetrag (§ 19 Abs. 3) und der auf den Lohnzahlungszeit-           VI 14 000 Deutsche Mark\nraum entfallende Anteil des Altersentlastungsbetrags\n(§ 24 a) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den        nicht übersteigt.\nAbzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. Außerdem\nhat der Arbeitgeber einen etwaigen Freibetrag nach       Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 ist\nMaßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte         bei Anwendung q.es Satzes 5 oder der Nummer 2 zur\ndes Arbeitnehmers vom Arbeitslohn abzuziehen. Für        Hälfte anzusetzen, wenn er zwei Kalenderjahre be-\nden so gekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus      trifft; er ist mit einem Drittel anzusetzen, wenn er mehr\nder für den Lohnzahlungszeitraum geltenden Lohn-         als zwei Kalenderjahre betrifft. Die auf die Hälfte des\nsteuertabelle oder nach der der Lohnsteuertabelle an-    Bezugs entfallende Lohnsteuer ist mit dem doppelten\ngefügten Anleitung zu ermitteln. Dabei ist die auf der   Betrag, die auf ein Drittel des Bezugs entfallende Lohn-\nLohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse und Zahl       steuer ist mit dem dreifachen Betrag einzubehalten.\nder Kinder maßgebend. Die sich danach ergebende\nLohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten. Die           (4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuer-\nOberfinanzdirektion kann allgemein oder auf Antrag       tabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohn-\ndes Arbeitgebers ein Verfahren zulassen, durch das       steuer aus den mit der Zahl der Kalendertage oder\ndie Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des§ 42 b       Wochen dieser Zeiträume vervielfachten Beträgen\nAbs. 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn      der Lohnsteuertagestabelle oder Lohnsteuerwochen-\nermittelt wird, wenn gewährleistet ist, daß die zutref-  tabelle.\nfende Jahreslohnsteuer (§ 38 a Abs. 2) nicht unter-\nschritten wird.                                             (5) Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungs-\n(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem     zeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und\nsonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussicht-     eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum\nlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug        {Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den\nfestzustellen. Von dem voraussichtlichen Jahresar-       Lohnabrechn ungszeitra um als Lohnzahlungszeit-\nbeitslohn sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19          ra um behandeln und die Lohnsteuer abweichend von\nAbs. 2), der Weihnachts-Freibetrag (§ 19 Abs. 3) und     § 38 Abs. 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten. Satz\nder Altersentlastungsbetrag(§ 24 a), wenn die Voraus-     1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf\nsetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt   Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht in-\nsind, sowie ein etwaiger Jahresfreibetrag nach Maßga-    nerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt.\nbe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte abzuzie-     Das Betriebstättenfinanzamt kann anordnen, daß die\nhen. Für den so gekürzten Jahresarbeitslohn (maßge-      Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehal-\nbender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der     ten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht\nJahreslohnsteuertabelle oder der der Jahreslohnsteu-     gesichert erscheint. Wenn wegen einer besonderen\nertabelle angefügten Anleitung zu ermitteln. Dabei ist   Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum\ndie auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklas-     noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt wer-\nse und Zahl der Kinder maßgebend. Außerdem ist die       den kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe\nJahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresar-           der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.\nbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu\nermitteln. Dabei ist der sonstige Bezug um den Versor-      (6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der\ngungs-Freibetrag, den Weihnachts-Freibetrag und          Doppelbesteuerung der von einem inländischen Ar-\nden Altersentlastungsbetrag zu kürzen, wenn die Vor-     beitgeber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer\naussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils er-    freizustellen, so erteilt das Betriebstättenfinanzamt auf\nfüllt sind und soweit sie nicht bei der Feststellung des Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers\nmaßgebenden Jahresarbeitslohns berücksichtigt wor-       eine entsprechende Bescheinigung. Der Arbeitgeber\nden sind. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermit-     hat diese Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto(§ 41\ntelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer,      Abs. 1) aufzubewahren.","770                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 39 C                             (2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs                 trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers\nohne Lohnsteuerkarte                      als vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die\nSumme der folgenden Beträge ein:\n(1)  Solange der unbeschränkt einkommensteuer-\npflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn-          1. den Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 2),\nsteuer karte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückga-\nbe der ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuld-           2. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-\nhaft verzögert, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer              selbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den\nnach der Steuerklasse VI zu ermitteln. Weist der Ar-            Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) über-\nbeitnehmer nach, daß er die Nichtvorlage oder verzö-            steigen,\ngerte Rückgabe der Lohnsteuerkarte nicht zu vertre-         3. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,\nten hat, so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerbe-           4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sondera usga-\nrechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse                 ben-Pa uschbetrag von 240 Deutsche Mark (§ 10 c)\ndes Arbeitnehmers zugrunde zu legen.                            übersteigen.\n(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem          Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem\nArbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-            Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt\njahrs abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintra-         werden, für das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt\ngungen auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehen-         hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfrei-\nde Kalenderjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer            beträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfrei-\neine Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr bis          beträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des\nzur Lohnabrechnung nicht vorgelegt hat. Nach Vorla-         Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu\nge der Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung         verteilen. § 39 a Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwen-\nfür den Monat Januar zu überprüfen und erforderli-          den.\nchenfalls zu ändern. Legt der Arbeitnehmer bis zum\n31. März keine Lohnsteuerkarte vor, ist nachträglich           (3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte\nAbsatz 1 anzuwenden. Die zuwenig oder zuviel einbe-         Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Ka-\nhaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohn-       lenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis\nabrechnung auszugleichen.                                   vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung\naufzubewahren.§ 39 h Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt sinnge-\n(3) Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 unbe-          mäß. Der Arbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuer-\nschränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Ar-         abzug nach Maßgabe des § 39 b Abs. 2 bis 6 und des\nbeitgeber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohn-         § 39 c Abs. 1 und 2 durchzuführen; dabei tritt die nach\nsteuerkarte zu ermitteln. Dabei sind die Steuerklasse       Absatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohn-\nund Zahl der Kinder maßgebend, die nach § 39 Abs. 3         steuer karte.\nbis 5 auf einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\neinzutragen wären. Auf Antrag des Arbeitnehmers\nerteilt das Betriebstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)                              § 40\nüber die maßgebende Steuerklasse und Zahl der Kin-          Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen\nder und einen etwa in Betracht kommenden Freibe-\ntrag (§ 39 a) eine Bescheinigung, für die die Vorschrif-       (1) Das Betriebstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)\nten über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte           kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die\nsinngemäß anzuwenden sind.                                  Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der\nVorschriften des § 38 a zu ermittelnden Pa uschsteuer-\nsatz erhoben wird, soweit\n§ 39 d                           1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer grö-\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs                     ßeren Zahl von Fällen gewährt werden oder\nfür beschränkt einkommensteuerpflichtige\nArbeitnehmer                          2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nach-\nzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer\n(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs                nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.\nwerden beschränkt einkommensteuerpflichtige Ar-\nbeitnehmer in die Steuerklasse I oder II eingereiht. Ar-    Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer\nbeitnehmer, die unverheiratet sind, gehören in die          ist, daß die Ermittlung der Lohnsteuer nach den§§ 39 b\nSteuerklasse I oder, wenn sie die Voraussetzungen des       bis 39 d schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen\n§ 38 b Nr. 2 erfüllen, in die Steuerklasse II, verheiratete Arbeitsaufwand erfordern würde. Die Pauschalierung\nArbeitnehmer gehören in die Steuerklasse II; § 38 b         ist in den Fällen der Nummer 1 ausgeschlossen, soweit\nNr. 6 ist anzuwenden. Das Betriebstättenfinanzamt           der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge\n(§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) erteilt auf Antrag des Arbeitneh-     von mehr als 1000 Deutsche Mark im Kalenderjahr\nmers über die maßgebende Steuerklasse und Zahl der          gewährt. Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Be-\nKinder eine Bescheinigung, für die die Vorschriften         rechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittli-\nüber die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit           che Steuersatz unter Zugrundelegung der durch-\nder Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, daß der              schnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durch-\nArbeitnehmer eine Änderung der Bescheinigung bis            schnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse\nzum Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie gilt, beim Fi-    für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge\nnanzamt beantragen kann.                                    gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                            771\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Betriebstät-       Vorschrift sind Personen, die von Fall zu Fall für eine\ntenfinanzamt die Erhebung der Lohnsteuer mit einem          im voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender\nPauschsteuersatz von 25 vom Hundert zulassen, so-           Dauer in ein Dienstverhältnis treten. Aushilfskräfte\nweit der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fäl-       sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forst-\nlen Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltun-        wirtschaftlichen Fachkräften gehören.\ngen zahlt Dasselbe gilt, soweit der Arbeitgeber in ei-\nner größeren Zahl von Fällen Erholungsbeihilfen ge-           (3) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und\nwährt, unter folgenden Voraussetzungen:                     2 sind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeits-\nlohn während der Beschäftigungsdauer 12 Deutsche\n1. Die Erholungsbeihilfe darf zusammen mit Erho-           Mark durchschnittlich je Arbeitsstunde übersteigt.\nlungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr frü-     Das Betriebstättenfinanzamt kann außerdem die Pau-\nher gewährt worden sind, 300 Deutsche Mark für         schalierung der Lohnsteuer untersagen, wenn die Pau-\nden Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark für dessen         schalsteuer offensichtlich von der nach den §§ 39 b bis\nEhegatten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind,        39 d insgesamt zu erhebenden Lohnsteuer abweicht.\ndas auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\neingetragen ist, nicht übersteigen.                       (4) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1\n2. Bei Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden,       und 2 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.\nmuß der Arbeitgeber sicherstellen, daß die Beihil-\nfen zu :Erholungszwecken verwendet werden.\n§ 40b\n(3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu                    Pauschalierung der Lohnsteuer\nübernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohn-                  bei bestimmten Zukunftsicherungsleistungen\nsteuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die\npauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung             ( 1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den\nzur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahres-             Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitneh-\nausgleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist        mers und von den Zuwendungen an eine Pensionskas-\nweder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahres-          se mit einem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert\nlohnsteuer anzurechnen.                                     der Beiträge und Zuwendungen erheben, soweit diese\nnicht steuerfrei sind. Die pauschale Erhebung der\nLohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung\n§ 40 a                          ist nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den\nPauschalierung der Lohnsteuer                 Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahrs ab-\nfür T eilzeitbeschäftigte                 geschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versi-\ncherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausge-\n(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die\nschlossen worden ist.\nVorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern,\ndie nur kurzfristig oder in geringem Umfang und ge-            (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden\ngen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden, die            Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den\nLohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 10 vom            Arbeitnehmer 2400 Deutsche Mark im Kalenderjahr\nHundert des Arbeitslohns erheben. Dabei gilt folgen-        übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstver-\ndes:                                                        hältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitnehmer\n1. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der      gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag\nArbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich,        oder in einer Pensionskasse versichert, so gilt als Bei-\nnicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,       trag oder Zuwendung für den einzelnen Arbeitneh-\ndie Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängen-         mer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der\nde Arbeitstage nicht übersteigt und                   gesamten Beiträge oder der gesa·mten Zuwendungen\ndurch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt,\na) der Arbeitslohn während der Beschäftigungs-         wenn dieser Teilbetrag 2400 Deutsche Mark nicht\ndauer 42 Deutsche Mark durchschnittlich je Ar-      übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge\nbeitstag nicht übersteigt oder                      und Zuwendungen von mehr als 3600 Deutsche Mark\nb) die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren        im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubezie-\nZeitpunkt sofort erforderlich wird.                 hen. Für Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeit-\n2. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen         geber für den Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendi-\ngeringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeit-      gung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfäl-\nnehmer bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt        tigt sich der Betrag von 2400 Deutsche Mark mit der\nwird, die Ttitigkeit jedoch während der Beschäfti-    Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstver-\ngungsdauer 20 Stunden und der Arbeitslohn 120         hältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber be-\nDeutsche Mark wöchentlich nicht übersteigt.           standen hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwen-\nden. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber        nach Absatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und Zu-\nunter Verzicht auf die Vorlage.einer Lohnsteuerkarte       wendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr,\nbei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und        in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den\nForstwirtschaft im Sinne des§ 13 Abs. 1 Nr.1 bis 4 aus-    sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.\nschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftli-\nchen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit          (3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des\neinem Pauschsteuersatz von 2 vom Hundert des Ar-           § 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1\nbeitslohns erheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser         Satz 1 ist ausgeschlossen.","772                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 41                            derjahr mehr als 360 Deutsche Mark, aber nicht mehr\nAufzeichnungspflichten beh,1 Lohnsteuerabzug           als 2400 Deutsche Mark betragen hat; Lohnsteuer-An-\nmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die ab-\n(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte         zuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Ka-\n(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalen-          lenderjahr nicht mehr als 360 Deutsche Mark betra-\nderjahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto           gen hat. Hat die Betriebstätte nicht während des gan-\nsind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen             zen vorangegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist\nMerkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus einer             die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführen-\nentsprechenden Bescheinigung zu übernehmen. Bei je-         de Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-An-\nder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das           meldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzu-\nLohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe          rechnen. Wenn die Betriebstätte im vorangegangenen\ndes gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuer-       Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf ei-\nfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernom-          nen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen\nmene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der Lohn-        Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebstätte\nzahlung tritt in den Fällen des§ 39 b Abs. 5 Satz 1 die     abzuführende Lohnsteuer maßgebend.\nLohnabrechnung. Die Bundesregierung wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                (3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann be-\nBundesrates vorzuschreiben, welche Einzelangaben            stimmen, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebstätten-\nim Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Dabei können für           finanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse\nArbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und für die           anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse er-\nFälle der§§ 40 bis 40 b Aufzeichnungserleichterungen        hält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.\nsowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen außer-          Das Betriebstättenfinanzamt oder die zuständige an-\nhalb des Lohnkontos zugelassen werden. Die Lohn-            dere öffentliche Kasse können anordnen, daß die\nkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalender-           Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maß-\njahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung         gebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist,\nfolgt, aufzubewahren.                                       wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert\nerscqeint.\n(2) Betriebstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs\ndes Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des\nLohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt                                     § 41 b\nwird. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem                       Abschluß des Lohnsteuerabzugs\nBetrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers          (1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder\noder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebstätte   am Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das\nder Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Ar-          Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der Ar-\nbeitgebers im Inland. Als Betriebstätte gilt auch der in-   beitgeber hat auf Grund der Eintragungen im Lohn-\nländische Heimathafen deutscher Handelsschiffe,             konto auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\nwenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.\n1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Ka-\n§ 41 a                              lenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt,\nAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer              2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,\n(1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag        3. die einbehaltene Lohnsteuer\nnach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-          zu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt dem\nraums                                                       Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\nnicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach ei-\n1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betrieb-        nem entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vor-\nstätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebstättenfinanz-   druck zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeit-\namt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er     nehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen,\ndie Summe der im Lohnsteuer-Anmeld ungszeit-           wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalender-\nra um einzubehaltenden und zu übernehmenden            jahrs beendet wird, der Arbeitnehmer zur Einkom-\nLohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),              mensteuer veranlagt wird oder beim Finanzamt den\n2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insge-              Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. In den übrigen\nsamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer            Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheini-\nan das Betriebstättenfinanzamt abzuführen.              gung dem Betriebstättenfinanzamt einzureichen.\nDie Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge-            Kann ein Arbeitgeber, der für die Lohnabrechnung ein\nschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitge-            maschinelles Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbe-\nber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten        scheinigung nach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung\nPerson zu unterschreiben. Der Arbeitgeber wird von          des Dienstverhältnisses ausschreiben, so hat er die\nder Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-           Lohnsteuerkarte bis zur Ausschreibung der Lohnsteu-\nAnmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die          erbescheinigung zurückzubehalten und dem Arbeit-\nnach § 41 ein Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr be-       nehmer eine Bescheinigung über alle auf der Lohn-\nschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.                   steuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Merk-\nmale auszuhändigen; in dieser Bescheinigung ist au-\n(2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätz-         ßerdem der Zeitpunkt einzutragen, zu dem das Dienst-\nlich der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungs-              verhältnis beendet worden ist. In diesem Fall ist die\nzeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzu-        Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung inner-\nführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kaien-           halb von acht Wochen nachzuholen.","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                              773\n(2) Der Arbeitgeber hat ferner                          von Lohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch\nmacht oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbe-\nL für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse I, II         halten werden kann, weil\noder IV, dessen Arbeitslohn 26 000 Deutsche Mark\nübersteigt,                                            1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Ar-\n2. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse III, des-        beitnehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnis-\nsen Arbeitslohn 50 000 Deutsche Mark übersteigt,           ses vorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt\nvor Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken,\n3. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse V, des-\nsen Arbeitslohn 14 000 Deutsche Mark übersteigt,       2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn\nnicht mehr beiieht oder\n4. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI\n3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs be-\neinen Lohnzettel nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\ndruck auszuschreiben, der dieselben Angaben wie die            reit!;, die Lohnsteuerbescheinigung oder einen\nLohnsteuerbescheinigung enthält. Der Lohnzettel ist            Lohnzettel ausgeschrieben hat,\ndem für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz             dem Betriebstättenfinanzamt unverzüglich anzuzei-\noder gewöhnlichen Aufenthalt am 31. Dezember des           gen. Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohn-\nabgelaufenen Kalenderjahrs zuständigen Finanzamt           steuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der\neinzureichen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses       nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt.\nvor Ablauf des Kalenderjahrs ist der auf einen Jahres-     § 42 d bleibt unberührt.\nbetrag umgerechnete Arbeitslohn maßgebend und der\nLohnzettel dem Finanzamt einzureichen, das für den\nnach Kenntnis des Arbeitgebers letzten Wohnsitz des\n§ 42\nArbeitnehmers zuständig ist.\nLohnsteuer-Jahresausgleich\n(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer,         ( 1) Den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen\nsoweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den         Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer ver-\n§§ 40 bis 40 b pauschal besteuert worden ist.\nanlagt werden, wird die für das abgelaufene Kalender-\njahr (Ausgleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer inso-\n§ 41 C                           weit erstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn ent-\nÄnderung des Lohnsteuerabzugs                  fallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jah-\nresausgleich). Hat die unbeschränkte Einkommen-\n( 1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils    steuerpflicht des Arbeitnehmers nicht während des\nnächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohn-          ganzen Kalenderjahrs bestanden, so gilt die Dauer der\nsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohn-         unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Kalen-\nsteuer nachträglich einzubehalten,                         derjahr als Ausgleichsjahr und der während dieses\n1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte          Zeitraums bezogene Arbeitslohn als Jahresarbeits-\nmit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt     lohn.\nvor Vorlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken,\noder                                                      (2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ab-\nlauf des Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeitneh-\n2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht     mers vom Finanzamt durchgeführt, soweit er nach\nvorschriftsmäßig einbehalten hat.                      § 42 b nicht vom Arbeitgeber durchgeführt worden ist.\n(2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu     Bei Wegfall der unbeschränkten Einkommensteuer-\nentnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitneh-        pflicht kann der Lohnsteuer-Jahresausgleich sofort\nmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder über-         durchgeführt werden. Der Antrag ist spätestens am\nnommen hat. Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus         30. September des dem Ausgleichsjahr folgenden Ka-\ndem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt        lenderjahrs nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nan Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist,        druck zu stellen; die Frist kann nicht verlängert wer-\nwird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom         den. Der Antrag muß vom Arbeitnehmer, bei Arbeit-\nBetriebstättenfinanzamt ersetzt.                           nehmern, die mit einem Ehegatten die Voraussetzun-\ngen des§ 26 Abs. 1 erfüllen, auch vom Ehegatten eigen-\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das        händig unterschrieben sein. Hat eine Person oder Ver-\nDienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet,       einigung bei der Anfertigung des Antrags mitgewirkt,\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Än-       so sind der Name und die Anschrift dieser Person oder\nderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschrei-         Vereinigung in dem Antrag anzugeben.\nbung der Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohn-\nzettels zulässig. Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs           (3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich\nnach Ablauf des Kalenderjahrs ist die nachträglich         sind beizufügen:\neinzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeits-\nlohn auf Grund der J ahreslohnsteuertabelle zu ermit-      1. die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenen Lohn-\nteln. Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf           steuerkarten des Arbeitnehmers mit vollständigen\ndes Kalenderjahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jah-              Lohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in\nresausgleichs nach § 42 b zulässig.                            d_enen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht\nvorgelegen hat, Lohnsteuerbescheinigungen nach\n(4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von sei-     entsprechendem amtlich vorgeschriebenen Vor-\nner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung               druck (§ 41 b Abs. 1 Satz 3);","774                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während         dabei sind die §§ 34, 34 c und 35 nicht anzuwenden.\ndes Ausgleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstver-      Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende\nhältnis gestanden hat, etwaige Unterlagen über die      Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die\nDauer dieser Zeiträume.                                 für das Ausgleichsjahr von beiden Ehegatten insge-\nsamt erhoben worden ist, hat das Finanzamt zu erstat-\n(4) Vorbehalt.lieh der Vorschriften des§ 42 a hat das\nten. § 42 Abs. 4 Sätze 6 und 7 und Abs. 5 ist entspre-\nFinanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich den\nchend anzuwenden.\nJahresarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnis-\nsen des Arbeitnehmers festzustellen. Dabei bleiben Be-\nzüge im Sinne des§ 34 Abs. 3 Satz 1 und ermäßigt be-                                  § 42 b\nsteuerte Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen             Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber\naußer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils\n(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbeschränkt\ndie Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich\neinkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die wäh-\nbeantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Be-\nrend des Ausgleichsjahrs ständig in einem Dienstver-\ntracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der Weih-\nhältnis gestanden haben, einen Lohnsteuer-Jahresaus-\nnachts-Freibetrag und der etwa in Betracht kommen-\ngleich durchzuführen. Er ist zur Durchführung des\nde Altersentlastungsbetrag abzuziehen, soweit diese\nLohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am\nBeträge nicht bei den nach Satz 2 außer Ansatz blei-\n31. Dezember des Ausgleichsjahrs mindestens zehn\nbenden Bezügen und Vergütungen abgezogen worden\nArbeitnehmer beschäftigt. Sätze 1 und 2 gelten auch\nsind. Danach ist als Jahreslohnsteuer die Einkommen-\nfür Arbeitnehmer, die nach den Lohnsteuerbescheini-\nsteuer zu ermitteln, die der Arbeitnehmer schuldet,\ngungen auf ihrer Lohnsteuerkarte während des Aus-\nwenn er ausschließlich die sich aus dem nach Satz 3\ngleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstverhältnis ge-\ngeminderten Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte\nstanden haben, wenn sie die Dauer dieser Zeiträume\nerzielt hat; dabei sind die §§ 34, 34 c und 35 nicht an-\ndurch amtliche Unterlagen lückenlos nachweisen.\nzuwenden. Den Betrag, um den die sich hiernach erge-\nVoraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nbende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschrei-\nist, daß dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Ar-\ntet, die für das Ausgleichsjahr insgesamt erhoben wor-\nbeitnehmers mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus\nden ist, hat das Finanzamt dem Arbeitnehmer zu er-\netwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen vor-\nstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen\nliegt und der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen\nLohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von\nLohnzettel noch nicht ausgeschrieben hat. Der Arbeit-\nden nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen\ngeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht\nund Vergütungen einbehalten worden ist.§ 36 Abs. 4\ndurchführen, wenn\nSatz 3 gilt sinngemäß.\n1. der Arbeitnehmer es beantragt oder\n(5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnst.euer-Jah-\nresausgleich dem Antragsteller einen Steuerbescheid.        2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für\neinen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuer-\nklassen V oder VI zu besteuern war oder\n§ 42 a\nGemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich               3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichs-\nfür Ehegatten                             jahrs nach den Steuerklassen III oder IV zu besteu-\nern war.\n(1) Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für\ndie Anwendung der Steuerklasse III erfüllen, wird nur          (2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Ar-\nein Lohnsteuer-Jahresausgleich für beide Ehegatten          beitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm beste-\ngemeinsam durchgeführt, wenn beide Ehegatten im             henden Dienstverhältnis und nach den Lohnsteuerbe-\nAusgleichsjahr Einkünfte aus nicht.selbständiger Ar-        scheinigungen auf der Lohnsteuerkarte aus etwaigen\nbeit erzielt haben. Der Antrag auf gemeinsamen Lohn-        vorangegangenen Dienstverhältnissen festzustellen.\nsteuer-Jahresausgleich ist von den Ehegatten gemein-        Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 ·Abs. 3 Satz 1\nsam zu stellen, es sei denn, daß einer der Ehegatten        und ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeitneh-\ndazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist.          mererfindungen außer Ansatz, wenn der Arbeitneh-\n§ 42 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ist anzuwenden.                   mer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-\nJahresausgleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn\n(2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresaus-            sind der etwa in Betracht kommende Versorgungs-\ngleich hat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeits-         Freibetrag, der Weihnachts-Freibetrag, der etwa in Be-\nlohn der Ehegatten aus ihren sämtlichen Dienstver-          tracht kommende Altersentlastungsbetrag und ein\nhältnissen festzustellen.§ 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwen-    etwa auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibe-\nden. Von dem Jahresarbeitslohn des einzelnen Ehegat-        trag abzuziehen. Für den so geminderten Jahresar-\nten sind jeweils der etwa in Betracht kommende Ver-         beitslohn ist nach Maßgabe der auf der Lohnsteuer-\nsorgungs-Freibetrag, der Weihnachts-Freibetrag und          karte zuletzt eingetragenen Steuerklasse und der Zahl\nder etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbe-          der Kinder die Jahreslohnsteuer aus der Jahreslohn-\ntrag abzuziehen, soweit diese Beträge nicht bei den         st.euertabelle zu ermitteln. Den Betrag, um den die sich\nnach Satz 2 außer Ansatz bleibenden Bezügen und             hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer\nVergütungen abgezogen worden sind. Danach ist als           unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahres-\nJahreslohnsteuer die Einkommensteuer zu ermitteln,          arbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Ar-\ndie die Ehegatten schulden, wenn sie ausschließlich         beitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten. Bei der Er-\ndie sich aus den nach Satz 3 geminderten Jahresar-          mittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die\nbeitslöhnen ergebenden Einkünfte erzielt haben;             Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                           775\naußer Ansatz gebliebenen Bezügen und Vergütungen                                  § 42 d\neinbehalten worden ist.                                                  Haftung des Arbeitgebers\n(3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus-      (1) Der Arbeitgeber haftet\ngleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den\nletzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungs-         1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzu-\nzeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den          führen hat,\nletzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März          2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahres-\ndes dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs en-           ausgleich zu Unrecht erstattet hat,\ndet, durchführen. Die zu erstattende Lohnsteuer ist\ndem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für         3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf\nseine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum              Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der\ninsgesamt an Lohnsteuer erhoben hat, und in der              Lohnsteuerbescheinigung oder im Lohnzettel ver-\nLohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. § 41 c             kürzt wird.\nAbs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.\n(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,\n(4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-\ngleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheini-     1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 6\ngungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen               und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des\ndes Arbeitnehmers, in den Fällen des Absatzes 1              § 41 c Abs. 4 nachzufordern ist,\nSatz 3 auch den Inhalt der amtlichen Unterlagen ein-\nzutragen. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und      2. soweit auf Grund der nach§ 10 Abs. 2 des Einkom-\nauf dem Lohnzettel für das Ausgleichsjahr ist die im         mensteuergesetzes in den vor dem 1. Januar 1975\nLohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer ge-         geltenden Fassungen oder § 10 Abs. 6 erlassenen\nsondert einzutragen. Wenn die erstattete Lohnsteuer          Rechtsverordnungen       eine    Nachversteuerung\ndie vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer insgesamt           durchzuführen ist.\nerhobene Lohnsteuer nicht übersteigt, darf der Arbeit-\ngeber auf der Lohnsteuerkarte und im Lohnzettel an         (3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind\nStelle der Eintragung nach Satz 2 den sich nach Ver-     der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamt-\nrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatte-      schuldner. Das Betriebstättenfinanzamt kann die Steu-\nten Lohnsteuer ergebenden Betrag als erhobene Lohn-      erschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem\nsteuer eintragen.                                        Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend\nmachen. Der Arbeitgeber kann auch dann in An-\n§ 42 C\nspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer\nÖrtliche Zuständigkeit der Finanzämter          zur Einkommensteuer veranlagt wird. Der Arbeitneh-\nim Lohnsteuerverfahren                  mer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur\n( 1) Für die Eintragung eines Freibetrags auf der     in Anspruch genommen Werden,\nLohnsteuerkarte(§ 39 a) ist das Finanzamt örtlich zu-\nständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeit-      1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vor-\npunkt der Antragstellung seine Wohnung hat, von der          schriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,\naus er seiner Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei     2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber\nEhegatten, die beide Arbeitslohn beziehen und einen          die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmä-\nmehrfachen Wohnsitz haben, ist das Finanzamt des             ßig angemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Ar-\nFamilienwohnsitzes zuständig; bei Ehegatten, die bei-        beitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt un-\nde Arbeitslohn beziehen und keinen Familienwohn-             verzüglich mitgeteilt hat.\nsitz haben, ist das für den älteren Ehegatten nach Satz\n1 maßgebende Finanzamt örtlich zuständig. In den            (4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers be-\nFällen des § 1 Abs. 2 ist das Finanzamt örtlich zustän-  darf es keines Haftungsbescheids und keines Lei-\ndig, in dessen Bezirk sich die öffentliche Kasse befin-  stungsgebots, soweit der Arbeitgeber\ndet, die den Arbeitslohn zahlt.\n1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat\n(2) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nausgleichs (§§ 42, 42 a) ist das Finanzamt örtlich zu-       oder\nständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am Schluß     2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung\ndes Ausgleichsjahrs seinen Wohnsitz oder in Erman-           seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.\ngelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Auf-\nenthalt hatte. Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungs-         (S) Von der Geltendmachung der Steuernachforde-\nbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an      rung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn die-\ndem sich der Arbeitnehmer vorwiegend aufgehalten         se insgesamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nhat; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten\nArbeitnehmers, der von seinem Ehegatten nicht dau-\nernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an                                § 42 e\ndem sich die Familie vorwiegend aufgehalten hat. Ha-\nAnrufungsauskunft\nben in den Fällen des Satzes 2 zweiter Halbsatz die\nEhegatten keinen Familienwohnsitz gehabt, ist das für       Das Betriebstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines\nden älteren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende Fi-         Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwie-\nnanzamt örtlich zuständig. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-     weit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohn-\nsprechend.                                               steuer anzuwenden sind.","776                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang_ 1979, Teil I\n§ 42 f                             b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von min-\nLohnsteuer-Außenprüfung                          destens fünf Jahren nicht kündbar und nicht\nrückzahlbar sein;\n(1)  Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder\nc) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit\nÜbernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Be-\nder Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorge-\ntriebstättenfinanzamt zuständig.\nsehenen Zinsbedingungen für die Dauer von\n(2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei           fünf Jahren nicht geändert werden.\nder Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung.              Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus\nDarüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeit-            Anleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind,\ngebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede ge-             und nicht auf Zinsen, die nach§ 3a steuerfrei sind.\nwünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnah-            Die in Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt\nmen zu geben und auf Ver langen die etwa in ihrem Be-        nicht für festverzinsliche Wertpapiere, die nach\nsitz befindlichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege          § 33 des Gesetzes über die Investitionshilfe der ge-\nüber bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies         werblichen Wirtschaft zum Börsenhandel nicht zu-\ngilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie    gelassen sind.§ 3 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;\nArbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.\n6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein\nöffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die\n3. Steuerabzug vom Kapitalertrag                   Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, wenn\n(Kapitalertragsteuer)                       der Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubiger) im\nZeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge\n§ 43\nKapitalerträge mit Steuerabzug                   a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der\nForderung ist und im Inland weder einen Wohn-\n(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen            sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat\nwird die Einkommensteuer durch Abzug vorn Kapi-                  oder\ntalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:                      b) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung\n1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1                oder der Forderung ist, es sei denn, daß der Gläu-\nund 2;                                                       biger im Inland einen Wohnsitz oder seinen ge-\nwöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer Teil-\n2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen\nneben der festen Verzinsung ein Recht auf Um-                schuldverschreibung, die bei einem inländi-\nschen Kreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tag\ntausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)\noder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe           vor der Fälligkeit der Kapitalerträge der Inha-\nber der Teilschuldverschreibung gewesen ist.\nder Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet\n(Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen         Bei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzunehmen,\naus Genußscheinen, mit denen nicht das Recht am          wenn der Veräußerer der Teilschuldverschreibung\nGewinn und am Liquidationserlös einer Kapitalge-         oder der Forderung im Zeitpunkt der Auszahlung\nsellschaft verbunden ist. Zu den Gewinnobligatio-        oder Gutschrift der Stückzinsen im Inland weder\nnen gehören nicht solche Teilschuldverschreibun-         einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-\ngen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend her-        halt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kapital-\nabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen       erträge, die nach den §§ 3 und 3 a steuerfrei sind\nGewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zu-            oder nach den Nummern 2 und 5 dem Steuerabzug\nsatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen           unterliegen, und nicht für Zinsen aus Anleihen, die\nZinsfußes festgelegt worden ist. Zu den Kapitaler-        a) auf Grund der Regelung von Goldmarkverbind-\nträgen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bun-          lichkeiten mit spezifisch ausländischem Cha-\ndesbankgenußrechte im Sinne des§ 3 Abs. 1 des Ge-            rakter gemäß Anlage VII des Abkommens über\nsetzes über die Liquidation der Deutschen Reichs-            deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar\nbank und der Deutschen Golddiskontbank in der                1953 {BGBL II S. 333, 456) ausgegeben worden\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer             sind oder\n7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-         b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden sind\nletzt geändert durch das Gesetz vom 18. März 1975            und deren Nenn wert auf eine ausländische\n(BGBL I S. 705);                                             Währung lautet;\n3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels-        7. Zinsen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 7;\ngewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus\n8. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaft-\npartiarischen Darlehen(§ 20 Abs. 1 Nr. 4);\nsteuer nach§ 36 e dieses Gesetzes oder nach§ 52 des\n4. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 6;            Körperschaftsteuergesetzes. Der Steuerabzug wird\n5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland              nicht vorgenommen, wenn die Kapitalertragsteuer\noder in Berlin (West) nach dem 31. März 1952 und         im Fall ihrer Einbehaltung nach§ 44 c Abs. 1 in vol-\nvor dem 1. Januar 1955 ausgegebenen festverzins-         ler Höhe an den Gläubiger zu erstatten wäre.\nlichen Wertpapieren unter folgenden Vorausset-        Dem Steuerabzug unterliegen auch besondere Entgel-\nzungen:                                               te oder Vorteile im Sinne des§ 20 Abs. 2 Nr. 1, diene-\na) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb       ben den in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapi-\neines Jahres nach der Ausgabe zum Handel an       talerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Das\neiner Börse in der Bundesrepublik Deutschland     gilt auch für Stückzinsen im Sinne der Nummer 6\noder in Berlin (West) zugelassen werden;          Satz 2.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                              777\n(2)  Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn           (2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-\nGläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuld-       erträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft\nner) 1m Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.    beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapital-\nerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als\n(3)    Kapitalerträge sind inländische, wenn der        Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Aus-\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im In-     schüttung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeit-\nland hat. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Satz 2 sind  punkt der Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist,\nStückzinsen inländische Kapitalerträge, wenn der          so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der\nSchuldner der Anleihe oder Forderung und die die          Beschlußfassung.\nKapitalerträge auszahlende Stelle (§ 45 Abs. 2 Nr. 2)\nWohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.        (3)  Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Be-\n(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,          teiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüt-\nwenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Ein-        tung keine Vereinbarung getroffen, so gHt der Kapital-\nkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-       ertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder ei-\nbetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung     ner sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stil-\nund Verpachtung gehören.                                  len Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate\nnach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das der Kapital-\n§ 43 a                          ertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll,\nals zugeflossen. Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen\nBemessung der Kapitalertragsteuer\ngilt Satz 1 entsprechend.\n(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\n(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitaler-\n1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 sowie, träge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des\nfalls es sich nicht um Kapitalerträge aus festver-    Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vor-\nzinslichen Wertpapieren im Sinne des§ 43 Abs. 1       übergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der\nNr. 5 handelt, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6:   Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzu-\n25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-     nehmen.\nbiger die Kapitalertragsteuer trägt,\n(5)  Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die\n33 1'3 vom  Hundert des tatsächlich ausgezahlten Be-  Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzu-\ntrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer     führen hat. Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur\nübernimmt;\nin Anspruch genommen,\n2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-\n30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-         schriftsmäßig gekürzt hat,\nbiger die Kapitalertragsteuer trägt,\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die\n42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\neinbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschrifts-\nBetrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteu-\nmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht\ner übernimmt;\nunverzüglich mitteilt oder\n3. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 8:\n3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inländi-\n25 vom Hundert des Kapitalertrags.                        sche Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht\n(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-        ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt\nerträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist        hat.\nnicht anzuwenden.                                         Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapital-\nerträge bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der\nSchuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer rich-\n§ 44\ntig angemeldet hat oder soweit er seine Zahlungsver-\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer           pflichtung gegenüber dem Finanzamt oder dem Prü-\nin den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. l bis 5 und 7      fungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennt.\n(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fäl-\nlen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 der Gläubiger der\nKapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in                                  § 44 a\ndem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubi-\nAbstandnahme vom Steuerabzug\nger zufließen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner\nder Kapitalerträge den Steuerabzug für Rechnung des          ( 1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3,\nGläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. Die in-        4 und 7 ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn\nnerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist      der Gläubiger im Zeitpunkt des Zufließens unbe-\njeweils bis zum 10. des folgenden Monats an das Fi-       schränkt einkommensteuerpflichtig ist und anzuneh-\nnanzamt abzuführen, das für die Besteuerung des           men ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkom-\nSchuldners der Kapitalerträge nach dem Einkommen          mensteuer nicht in Betracht kommt.\nzuständig ist. Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die ein\nSchuldner zu demselben Zeitpunkt insgesamt abzu-             (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind dem\nführen hat, auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-        Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden\nBetrag abzurunden.                                        inländischen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung","778                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ndes für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanz-         Kapitalerträge auf Teilschuldverschreibungen, die\namts nachzuweisen.§ 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist ent-    ihm von seinem gegenwärtigen oder früheren Arbeit-\nsprechend anzuwenden.                                     geber überlassen worden sind, so wird die Kapital-\nertragsteuer unabhängig vom Vorliegen der Voraus-\n(3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge aus-      setzungen des Absatzes 1 an den Arbeitgeber oder an\nzahlende inländische Kreditinstitut haben in ihren        einen von ihm bestellten Treuhänder erstattet, wenn\nUnterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung er-       der Arbeitgeber oder Treuhänder in Vertretung des\nteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung      Gläubigers sich in einem Sammelantrag bereit erklärt\nund die in der Bescheinigung angegebene Steuer- und       hat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger entge-\nListennummer zu vermerken.                                genzunehmen. Die Erstattung wird nur für Gläubiger\ngewährt, deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1\n(4) Ist der Gläubiger\nallein oder, in den Fällen des Absatzes 2, zusammen\n1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländi-      mit den dort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirt-\nsche Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-      schaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht überstiegen ha-\nmögensmasse oder                                      ben. § 36 d Abs. 3 gilt sinngemäß.\n2. eine inländische juristische Person des öffentlichen      (4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1\nRechts,                                               Nr. 3 bis 5 oder 7 Kapitalertragsteuer einbehalten und\nabgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu\nso ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es\nnicht bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des§ 44 a\nsich bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile han-\ndem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszah-\ndelt, die der Gläubiger von einer von der Körper-\nlenden inländischen Kreditinstitut die Bescheinigung\nschaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht. Voraus-\nerst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapital-\nsetzung ist, daß der Gläubiger dem Schuldner oder\nertragsteuer bereits abgeführt war, so ist auf Antrag\ndem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen\ndes Schuldners oder des die Kapitalerträge auszahlen-\nKreditinstitut durch eine Bescheinigung des für seine\nden inländischen Kreditinstituts die Steueranmel-\nGeschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz-\ndung(§ 45 a Abs. 1) insoweit zu ändern. Erstattungsbe-\namts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personen-\nvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne der              rechtigt ist der Antragsteller.\nNummer 1 oder 2 ist. Absatz 3 und§ 36b Abs. 2 Sätze          (5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die im\n2 bis 4 gelten entsprechend. Die in Satz 2 bezeichnete    Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im Inland\nBescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitaler-     weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Auf-\nträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in einem wirt-     enthalt hat, oder eine Körperschaft, Personenvereini-\nschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Be-   gung oder Vermögensmasse, die im Zeitpunkt des Zu-\nfreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist,    fließens des Kapitalertrags im Inland weder ihre Ge-\noder wenn sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem   schäftsleitung noch ihren Sitz hat, so nimmt das Fi-\nnicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb ge-    nanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt\nwerblicher Art anfallen.                                  worden ist, auf Antrag des Gläubigers insoweit eine\nFreistellung von der Kapitalertragsteuer vor, als die\nSteuer auf die in§ 43 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Kapi-\n§ 44 b                          talerträge entfällt. Das gilt nicht, soweit diese Kapital-\nErstattung der Kapitalertragsteuer            erträge für den Gläubiger nach § 49 dieses Gesetzes\n(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 1  oder nach den§§ 2 und 8 des Körperschaftsteuergeset-\nund 2 wird auf Antrag einem Gläubiger, der im Zeit-       zes inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten\npunkt des Zufließens der Kapitalerträge unbeschränkt      Steuerpflicht sind.\neinkommensteuerpflichtig ist, die einbehaltene und\nabgeführte Kapitalertragsteuer erstattet, wenn anzu-                                 § 44 C\nnehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkom-                  Erstattung von Kapitalertragsteuer\nmensteuer nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen                        an bestimmte Körperschaften,\ndieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung           Personenvereinigungen und Vermögensmassen\nim Sinne des § 44 a Abs. 2 nachzuweisen. Dem Antrag\nauf Erstattung ist außer der Bescheinigung nach Satz 2    (1) Ist der Gläubiger\neine Bescheinigung im Sinne des§ 45 a Abs. 3 beizufü-     1. eine inländische Körperschaft, Personenvereini-\ngen. § 36 b Abs. 3 bis 5 und § 36 c gelten sinngemäß.         gung oder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1\nNr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder\n(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne\ndes § 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommen-         2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts,\nsteuerpflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36 d          die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen\nKörperschaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers            oder mildtätigen Zwecken dient, oder\nvergütet, so ist unabhängig vom Vorliegen der Vor-        3. eine inländische juristische Person des öffentlichen\naussetzungen des Absatzes 1 auch die Kapitalertrag-           Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchli-\nsteuer an den Vertreter zu erstatten. Im übrigen ist          chen Zwecken dient,\n§ 36 d sinngemäß anzuwenden.\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag\n(3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne     des Gläubigers die einbehaltene Kapitalertragsteuer.\ndes § 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommen-         Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt\nsteuerpflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die            für Finanzen durch eine Bescheinigung des für seine","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                            779\nGeschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz-          b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er ohne\namts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personen-                Einschaltung eines inländischen Kreditinstituts\nvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Sat-                  dem Gläubiger oder einer Stelle im Ausland die\nzes 1 ist. Die Geltungsdauer der Bescheinigung darf               Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt;\nhöchstens drei Jahre betragen; sie muß am Schluß ei-      2. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 die natür-\nnes Kalenderjahrs enden. Die Bescheinigung wird               liche Person, Körperschaft, Personenvereinigung\nnicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen der      oder Vermögensmasse, die dem Verä ußerer die\nNummer 1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb            Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt.\nanfallen, für den die Befreiung von der Körperschafts-\nteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen         (3) Der Steuerabzug ist vorzunehmen\nder Nummern 2 und 3 in einem nicht von der Körper-\nschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfal-     1. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn\nlen. Dem Antrag ist außer der Bescheinigung nach                a) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil\nSatz 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 45 a Abs. 2               an einer Sammelschuldbuchforderung bei ei-\noder 3 beizufügen.                                                 nem inländischen Kreditinstitut- für eine natür-\nliche Person, die im Inland weder einen Wohn-\n(2) Ist der Gläubiger\nsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,\n1. eine inländische Körperschaft, Personenvereini-                 verwahrt oder verwaltet wird oder als Inhaber\ngung oder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1                einer Einzelschuldbuchforderung im öffentli-\nNr. 1 bis 8 oder 10 bis 16 des Körperschaftsteuerge-           chen Schuldbuch eine natürliche Person, die im\nsetzes oder                                                    Inland weder einen Wohnsitz noch ihren ge-\nwöhnlichen Aufenthalt hat, eingetragen ist, und\n2. eine inländische juristische Person des öffentlichen            wenn die Kapitalerträge dem Inhaber der Teil-\nRechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,\nschuldverschreibung oder der Forderung oder\nso erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag                 einer Stelle 'im Ausland ausgezahlt oder gutge-\ndie Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des § 43                schrieben werden, oder\nAbs. 1 Nr. 1 erhobenen Kapitalertragsteuer. Voraus-             b) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil\nsetzung ist, daß der Gldubiger durch eine Bescheini-               an einer Sammelschuldbuchforderung nicht bei\ngung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz               einem inländischen Kreditinstitut verwahrt\nzuständigen Finanzamts nachweist, daß er eine Kör-                 oder verwaltet wird und der Gläubiger zwar\nperschaft im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Sätze 3 bis          nachweist, daß er der Inhaber der Teilschuld-\n5 gilt entsprechend.                                               verschreibung oder der Forderung ist, aber nicht\n(3) § 36 b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 und          nachweist, daß er einen Wohnsitz oder seinen\n§ 36 c sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt                    gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder\nfür Finanzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag            c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an ei-\ndes Gläubigers verlängern, wenn dieser verhindert ist,             ner Sammelschuldbuchforderung oder eine Ein-\ndie Frist einzuhalten. Der Antrag auf Verlängerung ist             zelschuldbuchforderung als Inhaber zusteht\nvor Ablauf der Frist schriftlich zu stellen und zu be-             aa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland\ngründen.                                                                weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwen-                 hat, oder\nden, als der Gläubiger Mitglied einer Erwerbs- oder                bb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts\nWirtschaftsgenossenschaft ist und die Erstattung nach                   oder einer sonstigen Personenvereinigung,\n§ 44 b Abs. 2 beantragt oder durchgeführt worden ist.                   wenn nicht nachgewiesen wird, daß alle Be-\nteiligten der Gesellschaft oder Personen-\n§ 45\nvereinigung einen Wohnsitz oder ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer                          haben;\nin den Fällen des § 43 Abs. t Nr. 6\n2. nach§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn der\n(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fäl-       Gläubiger nicht nachweist, daß er der Inhaber der\nlen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 der Inhaber, in den Fäl-       Teilschuldverschreibung oder der Forderung ist,\nlen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Veräußerer der Teil-       oder daß er im Inland einen Wohnsitz oder seinen\nschuldverschreibung oder der Forderung.                        gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer Teil-\n(2) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat die       schuldverschreibung, die bei einem inländischen\nKapitalertragsteuer für Rechnung des Schuldners der            Kreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tag vor der\nKapitalertragsteuer einzubehalten. Die die Kapitaler-          Fälligkeit der Zinsen der Inhaber der Teilschuld-\nträge auszahlende Stelle ist                                   verschreibung gewesen ist;\n1. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1               3. nach§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, wenn der Veräußerer\nnicht nachweist, daß er im Inland einen ·wohnsitz\na) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder Sitz\noder seinen gewönlichen Aufenthalt hat. Die Vor-\nim Inland oder die inländische Zweigstelle eines\nschrift der Nummer 1 Buchstabe c gilt entspre-\nausländischen Kreditinstituts im Sinne des§ 53\nchend.\ndes Gesetzes über das Kreditwesen (inländisches\nKreditinstitut), das die Kapitalerträge dem Gläu-    (4) Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeit-\nbiger oder einer Stelle im Ausland auszahlt oder   punkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder\ngutschreibt, oder                                  einer Stelle im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrie-","780                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nben werden. In diesem Zeitpunkt hat die die Kapitaler-     4. den Betrag der nach§ 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenba-\nträge auszahlende Stelle den Steuerabzug vorzuneh-             ren Kapitalertragsteuer;\nmen. Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbe-       5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden\nhaltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des dem Kalen-          ist.\ndervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt ab-\nzuführen, das für die Besteuerung der die Kapitaler-       Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis\nträge auszahlenden Stelle nach dem Einkommen zu-           5 und 7 ist außerdem die Zeit anzugeben, für welche\nständig ist. Wird gleichzeitig die Kapitalertragsteuer     die Kapitalerträge gezahlt worden sind. Die Bescheini-\nnach§ 44 abgeführt, ist die Kapitalertragsteuer im Sin-    gung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn\nne des § 43 Abs. 1 Nr. 6 gesondert auszuweisen.§ 44        sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt\nAbs. 1 Satz 5 und Abs. 4 gilt entsprechend.                worden ist und den Aussteller erkennen läßt.\n(5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haftet       (3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des\nfür die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und     Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut ge-\nabzuführen hat. § 44 Abs. 5 Satz 3 gilt sinngemäß. In      zahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut\nden Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe b hat     die Bescheinigung zu erteilen. Aus der Bescheinigung\nder Gläubiger weder einen Anspruch auf Anrech-             des Kreditinstituts muß auch der Schuldner hervorge-\nnung(§ 36 Abs. 2 Nr. 2) noch auf Erstattung der Kapi-      hen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden; die\ntalertragsteuer, es sei denn, daß ihm die Kapitalerträge   Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteu-\nals Nießbraucher oder Pfandgläubiger, der zur Einzie-      er abgeführt worden ist, kann unterbleiben.\nhung berechtigt ist, zustehen und er nachweist, daß er\nund der Inhaber der Teilschuldverschreibung oder              (4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist nicht\nder Forderung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapi-        zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein\ntalerträge einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen          Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach\nAufenthalt im Inland haben. Der Gläubiger wird nur         § 44 b Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird.\nin Anspruch genommen, wenn die die Kapitalerträge\n(5) In den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 hat die die Ka-\nauszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vor-\npitalerträge auszahlende Stelle im Sinne des § 45\nschriftsmäßig gekürzt hat.\nAbs. 2 dem Gläubiger die Bescheinigung zu erteilen.\nAbsatz 2 gilt sinngemäß.\n(6) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5\nnicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern\n§ 45 a                           und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen.\nAnmeldung und Bescheinigung                   Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kenn-\nder Kapitalertragsteuer                    zeichnen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung\nnicht innerhalb eines Monats nach Zusendung derbe-\n(1) Innerhalb der in § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 fest-   richtigten Bescheinigung an den Aussteller zurückge-\ngesetzten Frist ist nach amtlich vorgeschriebenem          geben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen\nVordruck die Anmeldung der einbehaltenen Kapital-          für den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich\nertragsteuer in den Fällen des                             zu benachrichtigen.\n1. § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 von dem Schuldner der        (7) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Ab-\nKapitalerträge,\nsätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf Grund\n2. § 43 Abs. 1 Nr. 6 von der die Kapitalerträge auszah-    der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Un-\nlenden Stelle im Sinne des§ 45 Abs. 2                  recht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung\ndem Finanzamt getrennt einzureichen. Satz 1 gilt ent-      nach Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut\nsprechend, wenn auf Grund des§ 43 Abs. 2 oder des          auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er\n§ 44 a ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe     zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben\nvorzunehmen ist. Der Grund für die Nichtabführung          macht. Der Aussteller haftet nicht\nist anzugeben. Die Anmeldung ist mit der Versiche-          1. in den Fällen des Satzes 2,\nrung zu versehen, daß die Angaben vollständig und\nrichtig sind. Die Anmeldung ist im Fall des Satzes 1        2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Ver-\nNr. 1 von dem Schuldner oder einer vertretungsbe-               pflichtungen erfüllt hat.\nrechtigten Person, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 von einer\nPerson, die bei der auszahlenden Stelle zeichnungsbe-                                  § 45 b\nrechtigt ist, zu unterschreiben.\nEntrichtung der Kapitalertragsteuer\n(2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 ist             in den Fällen des § 43 Abs. t Nr. 8\nder Schuldner vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ver-           In den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 8 entsteht die Kapi-\npflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge die folgen-    talertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körper-\nden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster           schaftsteuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat\nzu bescheinigen:                                            das Bundesamt für Finanzen den Steuerabzug vom Ka-\n1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;              pitalertrag für Rechnung des Vergütungsberechtigten\nvon der Körperschaftsteuer einzubehalten, die nacp.\n2. die Art und Höhe der Kapit\"'lerträge;                   § 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52 des Körper-\n3. den Zahlungstag;                                         schaftsteuergesetzes vergütet wird.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1913                                781\n4. Veranlagung von Steuerpflichtigen                4 a. wenn bei Steuerpflichtigen in Fällen, in denen die\nmit steuerabzugspflichtigen Einkünften                      Voraussetzungen des § 33 a Abs. 2 Satz 3 oder\nSatz 6 oder des § 33 b Abs. 5 Satz 2 vorliegen, ein\n§ 46                                   Ausbildungsfreibetrag, der Pauschbetrag für Kör-\nperbehinderte oder der Pauschbetrag für Hinter-\nVeranlagung bei Bezug von Einkünften\naus nkhtselbständiger Arbeit\nbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur\nHälfte aufgeteilt werden soll(§ 33 a Abs. 2 Sätze 4\n(l) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus                und 5, § 33 b Abs. 5 Sätze 3 und 5);\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen\n5.     wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit-\nein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird\nra um geheiratet hat, sein Ehegatte unbeschränkt\neine Veranlagung stets durchgeführt, wenn das Ein-\neinkommensteuerpflichtig ist, beide Ehegatten im\nkommen\nVeranlagungszeitraum Arbeitslohn bezogen ha-\n1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach                ben und für den Steuerpflichtigen oder seinen\n§ 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 48000 Deut-           Ehegatten vor der Eheschließung die Vorschriften\nsche Mark,                                                     des § 32 Abs. 3 oder des § 32 a Abs. 6 anzuwenden\nwaren;\n2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen\nmehr als 24000 Deutsche Mark                            6.     wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranla-\ngungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Auf-\nbeträgt.\nhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehe-\n(2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genannten              gatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeit-\nBeträgen wird eine Veranlagung nur durchgeführt,                   raum wieder geheiratet hat;\n7.     wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ge-\n1.     wenn die Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu\ntrennte Veranlagung nach den §§ 26, 26 a bean-\nunterwerfen waren, einschließlich der ausländi-\ntragt;\nschen Einkünfte, die nach einem Abkommen zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung von der Ein-        8.      wenn die Veranlagung beantragt wird\nkommensteuer freigestellt sind, insgesamt mehr               a) zur Anwendung der Vorschriften der §§ 34,\nals 800 Deutsche Mark betragen;                                  34 c und 35,\n2.     wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von                  b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer\nmehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat                    anderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht-\nund das zu versteuernde Einkommen                                selbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von\na) bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche              denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht\nEinkommensteuer nach § 32 a Abs. 5 oder 6 zu                 vorgenommen worden ist, zusammen einen\nermitteln ist, 32000 Deutsche Mark,                          Verlustbetrag ergeben,\nb) bei anderen Steuerpflichtigen 16000 Deutsche              c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen\nMark                                                        (§ 10 d),\nübersteigt;                                                 d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf\ndie Steuerschuld,\n2 a. wenn Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusam-\nmen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind,                  e) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf\nbeide Arbeitslohn bezogen haben, einer von ih-                  die Steuerschuld.\nnen für den Veranlagungszeitraum oder für einen      Der Antrag auf Veranlagung in den Fällen der Num-\nTeil des Veranlagungszeitraums nach der Steuer-      mern 7 und 8 ist bis zum Ablauf des auf den Veranla-\nklasse V oder VI besteuert worden ist und das zu     gungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu\nversteuernde Einkommen 32000 Deutsche Mark           stellen. Im Fall des § 10 d Satz 1 ist der Antrag für den\nübersteigt;                                          vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum\nAblauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu\n3.     wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger        stellen.\nArbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezü-\nge im Sinne des§ 19 Abs. 2 aus mehr als einem frü-       (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 7 und 8\nheren Dienstverhältnis enthalten sind und die        Buchstaben a, c, d und eist ein Betrag in Höhe der Ein-\nSumme der Versorgungsbezüge des Steuerpflich-        künfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn\ntigen im Veranlagungszeitraum 12000 Deutsche         nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen ab-\nMark übersteigt;                                     zuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr\n3 a. wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalen-        als 800 Deutsche Mark betragen. Der Betrag nach Satz\nderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat,      1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, so-\ndas 64. Lebensjahr vollendet hatte und nebenein-     weit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit\nander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn,         Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19\nausgenommen Versorgungsbezüge im Sinne des           Abs. 2 übersteigt.\n§ 19 Abs. 2, von insgesamt mehr als 7 500 Deutsche\n(4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Veran-\nMark bezogen hat;\nlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt\n4.    wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichti-      die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nicht-\ngen ein Freibetrag im Sinne des§ 39 a Abs. 1 Nr. 6    selbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen\neingetragen worden ist;                               durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er","782                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nnicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch          3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen, so-\ngenommen werden kann. Die§§ 42 bis 42 b bleiben un-             weit sie das den Verhältnissen des Steuerpflichti-\nberührt.                                                        gen entsprechende Maß nicht überstiegen haben;\n(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des       4. Ausgaben für politische, künstlerische, mildtätige,\nAbsatzes 2 Nr. l bis 7, in denen die Einkünfte, von de-        kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemein-\nnen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorge-                nützige Zwecke;\nnommen worden ist, den Betrag von 800 Deutsche             5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle oder\nMark übersteigen, die Besteuerung so gemildert wer-             Unglücksfälle oder durch körperliche oder geistige\nden, daß auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte             Gebrechen verursacht sind;\nstufenweise übergeleitet wird.\n6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes ent-\n(6) Für die Durchführung der Veranlagung in den              standen sind;\nFällen der Absätze 1 und 2 ist das Finanzamt örtlich\nzuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige am        7. außerordentliche Aufwendungen, die durch den\nSchluß des Veranlagungszeitraums seinen Wohnsitz                Unterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder den\noder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen ge-                 Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen entstan-\nwöhnlichen Aufenthalt hatte.§ 42 c Abs. 1 Satz 3 und            den sind;\nAbs. 2 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.          8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für\nArbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder für\n§ 46 a                                ihre Angehörigen;\nBesondere Behandlung von Einkünften               9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige\naus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb               bestritten hat\noder Kapitalvermögen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5              a) aus Einkommen, das er in den letzten drei Jah-\nDie Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und                  ren versteuert, aber nicht verbraucht hat,\nForstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermö-              b) aus Einnahmen, die nach den§§ 3 und 3 a steu-\ngen ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ab-                 erfrei sind, oder aus Bezügen, die dem Steuer-\ngegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im Sinne                 pflichtigen nach§ 22 Nr. 1 Satz 2 nicht zuzurech-\ndes§ 43 Abs. 1 Nr. 5 handelt und der Steuerpflichtige               nen sind.\nwegen der Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch ge-\n(4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch be-\nnommen werden kann. Auf Antrag des Steuerpflich-\ntigen ist von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen         trägt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der Ein-\nund die Veranlagung der Einkünfte im Sinne des § 43        kommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich danach\nAbs. 1 Nr. 5 zusammen mit den übrigen Einkünften           ergebende Steuerbetrag geringer ist als der Steuerbe-\nvorzunehmen. Dem Antrag ist zu entsprechen, auch           trag, der sich bei Zugrundelegung des Einkommens er-\nwenn in Fällen des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 die Grenze von 800     geben würde, so ist der Besteuerung nicht der Ver-\nDeutsche Mark nicht erreicht ist. Der Antrag ist bis       brauch, sondern das Einkommen zugrunde zu legen.\nzum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum fol-\ngenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen. § 46 Abs. 3\ngilt bei einem Arbeitnehmer entsprechend.                   VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger\n§ 49\n§ 47\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte\n(weggefallen)\n( 1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten\nVII. Besteuerung nach dem. Verbrauch                Einkommensteuerpflicht(§ 1 Abs. 3) sind\n1.     Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-\n§ 48                                   und Forstwirtschaft(§§ 13, 14);\n(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch\n2.     Einkünfte aus Gewerbebetrieb(§§ 15, 16),\nbesteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender-\njahr 10000 Deutsche Mark überstiegen hat und um                   a) für den im Inland eine Betriebstätte unterhal-\nmindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen.                   ten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt\nDer Betrag von 10000 Deutsche Mark erhöht sich um                    ist,\nje 2000 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-                  b) die durch den Betrieb eigener oder gecharter-\npflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7).                                     ter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförde-\n(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen des                   rungen zwischen inländischen und von inlän-\nSteuerpflichtigen für seinen Haushalt und für seine                  dischen zu ausländischen Häfen erzielt wer-\nLebensführung und die Lebensführung seiner Ange-                     den, einschließlich der Einkünfte aus anderen\nhörigen.                                                             mit solchen Beförderungen zusammenhängen-\nden, si.ch auf das Inland erstreckenden Beförde-\n(3) Zum Verbrauch gehören nicht                                   rungsleistungen, oder\nt. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1);                              c) die aus der Veräußerung eines Anteils an einer\nKapitalgesellschaft erzielt werden (§ 17), die\n2. die Steuern vom Einkorn men und sonstige Perso-                   ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland\nnensteuern;                                                      hat;","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                                 783\n3.   Einkünfte aus selbständiger Arbeit(§ 18), die im               handelt, die im Inlar1d genutzt werden oder wor-\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-                  den sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuer-\nden ist;                                                       pflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis\n4.   Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit(§ 19), die             8 handelt.\nim Inland ausgeübt oder verwertet wird oder                (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale\nworden ist, und Einkünfte, die aus inländischen         bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichti-\nöffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der       gung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-             nicht angenommen werden könnten.\ndesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges\noder früheres Dienstverhältnis gewährt werden;             (3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind\ndie Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe\n5.   Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des              b mit 5 vom Hundert der für diese Beförderungslei-\na) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7, wenn der Schuld-  stungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt\nner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im In-     auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische\nland hat;                                            Betriebstätte oder einen inländischen ständigen Ver-\nb) § 20 Abs. 1 Nr. 3;                                  treter erzielt werden (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a).\nc) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 8, wenn                           (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte\naa) das Kapitalvermögen durch inländischen          steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit\nGrundbesitz, durch inländische Rechte,        Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem\ndie den Vorschriften des bürgerlichen         ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder\nRechts über Grundstücke unterliegen,          gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Un-\noder durch Schiffe, die in ein inländisches   ternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in\nSchiffsregister eingetragen sind, unmittel-   dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für\nbar oder mittelbar gesichert ist, oder        die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat\nSteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem\nbb) das Kapitalvermögen in Anleihen und\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine\nForderungen besteht, die in ein öffentli-     entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünf-\nches Schuldbuch eingetragen oder über          te gewährt und daß der Bundesminister für Verkehr\ndie Teilschuldverschreibungen ausgege-         die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch\nben sind, und der Schuldner Wohnsitz,          unbedenklich erklärt hat.\nGeschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.\nDas gilt nicht für Kapitalerträge aus An-\nleihen, bei denen der Steuerabzug vom                                        § 50\nKapitalertrag nach§ 43 Abs. 1 Nr. 6 letzter     Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\nSatz nicht vorzunehmen ist und für Kapi-          { 1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsa us-\ntalerträge aus festverzinslichen Wertpa-       gaben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten(§ 9) nur\npieren im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5 mit       insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften\nAusnahme von Wandelanleihen und Ge-            in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vor-\nwinnobligationen.                              schrift des§ 10 ist nur hinsichtlich der als Sonderaus-\nDie Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend;       gaben abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe an-\n6.   Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                zuwenden. Die Vorschrift des§ 10 d ist nur anzuwen-\n(§ 21 ), wenn das unbewegliche Vermögen, die            den, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zusammen-\nSachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen            hang mit inländischen Einkünften stehen und sich aus\noder in ein inländisches öffentliches Buch oder         Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt wer-\nRegister eingetragen sind oder in einer inländi-        den. Die Vorschriften des§ 34 sind nur insoweit anzu-\nschen Betriebstätte verwertet werden;                   wenden, als sie sich auf Gewinne aus der Veräußerung\neines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs(§ 14), ei-\n7.   sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 1, soweit       nes Gewerbebetriebs(§ 16), einer wesentlichen Beteili-\nsie dem Steuerabzug unterworfen werden;                 gung(§ 17) oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne\n8.   sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit      des § 18 Abs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der\nes sich um Spekulationsgeschäfte mit inländi-           §§ 10 und 34 und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16\nschen Grundstücken oder mit inländischen Rech-          Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24 a, 32 Abs. 1 bis 7, § 32 a\nten handelt, die den Vorschriften des bürgerli-         Abs. 6, §§ 33, 33 a und 33 b sind nicht anzuwenden.\nchen Rechts über Grundstücke unterliegen;                  (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,\n8 a. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 4;              und bei Einkünften im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und\n8 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit\n9.   sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch\nVerlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig.\nwenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer          Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Ver-\nanderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit          lustabzug (§ 10 d) nicht berücksichtigt werden.\nes sich um Einkünfte aus der Nutzung bewegli-\ncher Sachen im Inland oder aus der Überlassung             (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt\nder Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von ge-        Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32 a\nwerblichen, technischen, wissenschaftlichen und         Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 840 Deut-\nähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertig-         sche Mark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkom-\nkeiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren,            mensteuer beträgt mindestens 25 vom Hundert des","784                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEinkommens. Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für           (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt\nnatürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnli-            Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben\nchem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen\nRepublik oder Berlin (Ost).                                 a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung\neiner Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schrift-\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei             steller, Journalist oder Bildberichterstatter ein-\nbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh-                schließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk\nmern insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständi-           oder Fernsehfunk(§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4),\nger Arbeit im Sinne des§ 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die      b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nut-\nVorschriften der§ 9 a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis      zung beweglicher Sachen oder für die Überlassung\n7, § 10 c Abs. 1, § 10 c Abs. 3 ohne Möglichkeit, die tat-      der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von\nsächlichen Aufwendungen nachzuweisen, §§ 24 a, 32               Rechten, insbesondere von Urheberrechten und ge-\nAbs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 bis 7 anzuwenden.          werblichen Schutzrechten, von gewerblichen, tech-\nAbsatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Verheirateten             nischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfah-\nArbeitnehmern wird ein Freibetrag von 70 Deutsche               rungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen,\nMark monatlich, Arbeitnehmern, die mindestens ein               Mustern und Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1\nKind(§ 32 Abs. 4 bis 7) haben, von 250 Deutsche Mark            Nr. 2, 3,- 6 und 9).\nmonatlich gewährt;§ 32 Abs. 3 Nr. 1 ist in diesen Fäl-\nlen nicht anzuwenden. Die Jahres- und Monatsbeträge        Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnah-\nnach den Sätzen 1 und 3 ermäßigen sich zeitanteilig,       men. Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a\nwenn Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht        im Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt der\nwährend eines vollen Kalenderjahrs oder Kalender-          Steuerabzug 15 vom Hundert der Einnahmen.\nmonats zugeflossen sind.\n(S) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die\n(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem          Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergü-\nSteuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag         tungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsrats-\noder dem Steuerabzug auf Grund des§ 50 a unterlie-         vergütungen oder der Vergütungen zufließen. In die-\ngen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den       sem Zeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsrats-\nSteuerabzug als abgegolten.§ 36 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht     vergütungen oder der Vergütungen den Steuerabzug\nanzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die       für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläu-\nEinkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Be-         bigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Er hat die in-\ntriebs sind.                                               nerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steu-\ner jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr fol-\n(6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei          genden Monats an das für ihn zuständige Finanzamt\nbeschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-        abzuführen. Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim\nlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es      Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen oder von\naus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist           Vergütungen Steuerschuldner. Der Schuldner der\noder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte be-          Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen haf-\nsonders schwierig ist.                                     tet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steu-\ner. Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genom-\nmen,\n§ 50 a\nSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen          1.. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung\noder der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig\n{1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des\ngekürzt hat oder\nAufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen\nAktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf          2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger\nAktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit be-              weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer\nschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaf-            nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem\nten, Genossenschaften und Personenvereinigungen                 Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.\ndes privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen die\nGesellschafter nicht als Unternehmer {Mitunterneh-            (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nmer) anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen je-       den, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das\nder Art, die ihnen von den genannten Unternehmun-          Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4\ngen für die Überwachung der Geschäftsführung ge-           Buchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel-\nwährt werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steu-         bar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten\nerabzug (Aufsichtsratsteuer).                              geleistet werden, an Stelle des Schuldners der Vergü-\ntung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und ab-\n(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert       zuführen hat und für die Einbehaltung und Abfüh-\nder Aufsichtsratsvergütungen.                              rung haftet.\n(3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der         (7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von\nAufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden            beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese\nReisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) beson-         nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege\nders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsver-      des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstel-\ngütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Aus-      lung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanz-\nlagen übersteigen.                                         amt bestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                              785\nIX. Sonstige Vorschriften,                   c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausga-\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften                      ben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke\nim Sinne des § 10 b auf Zuwendungen an be-\n§ 50 b                                 stimmte Körperschaften, Personenvereinigun-\ngen oder Vermögensmassen sowie über eine\nPrüfungsrecht\nAnerkennung gemeinnütziger Zwecke als be-\nDie Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse,               sonders förderungswürdig;\ndie für die Anrechnung oder Vergütung von Körper-             d) - f) (weggefallen);\nschaftsteuer oder für die Anrechnung oder Erstattung\ng) über die Festsetzung abweichender Vorauszah-\nvon Kapitalertragsteuer von Bedeutung sind oder der\nlungstermine;\nAufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteilig-\nten zu prüfen. Die§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung           h) (weggefallen);\ngelten sinngemäß.                                              i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung\ndes Baues von Landarbeiterwohnungen und\nüber eine Steuerermäßigung beim Bau von Heu-\n§ 51\nerlings- und Werkwohnungen für ländliche Ar-\nErmächtigung                              beiter;\n( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-          k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuerer-\nstimmung des Bundesrates                                           mäßigungen für bestimmte Wirtschaftsgebäude,\nfür Um- und Ausbauten an Wirtschaftsgebäu-\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-                 den, für Hofbefestigungen und Wirtschaftswege,\nnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der               für bestimmte bewegliche Güter des Anlagever-\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-             mögens einschließlich Betriebsvorrichtungen\ngung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur               bei buchführenden und nichtbuchführenden\nVereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-               Land- und Forstwirten. Dabei ist für diese Wirt-\nderlich ist, und zwar:                                        schaftsgebäude sowie für Um- und Ausbauten\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,                    von einer höchstens 30jährigen Nutzungsdauer\nb) über die Ermittlung der Einkünfte und die Fest-           auszugehen. Die Abschreibungsfreiheit oder\nstellung des Einkommens einschließlich der ab-           Steuerermäßigung kann auch bei Zuschüssen\nzugsfähigen Beträge,                                     zur Finanzierung der Anschaffung oder Her-\nstellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des\nc) über die Veranlagung, die Anwendung der Ta-               Satzes 1 zugelassen werden, wenn mit den Zu-\nrifvorschriften und die Regelung der Steuerent-          schüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser\nrichtung einschließlich der Steuerabzüge,                Wirtschaftsgüter erworben wird. Die Abschrei-\nd) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-                bungsfreiheit oder Steuerermäßigung auf Grund\npflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;           der vorstehenden Fassung dieser Ermächtigung\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen                kann erstmals für Wirtschaftsjahre zugelassen\nwerden, die im Veranlagungszeitra um 1964 be-\na) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung             ginnen;\nvon Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden          1) über Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgü-\nRechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der\ntern des Anlagevermögens, die unmittelbar und\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur\nausschließlich dazu dienen, Schädigungen\nBeseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen\ndurch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen\nerforderlich ist;\noder zu verringern, und die in der Zeit vom 1. Ja-\nb) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-                nuar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 von Steu-\n. schaftsgüter des Umlaufvermögens eine den                erpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für              oder § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt\nPreissteigerungen in Höhe eines Vomhundert-              werden. Voraussetzung ist, daß die Anschaffung\nsatzes des sich nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 erge-       oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öf-\nbenden Werts dieser Wirtschaftsgüter zugelas-            fentlichen Interesse erforderlich ist. Die Sonder-\nsen werden kann, wenn ihre Börsen- oder                 abschreibungen können im Wirtschaftsjahr der\nMarktpreise (Wiederbeschaffungspreise) am Bi-            Anschaffung oder Herstellung und in den vier\nlanzstichtag gegenüber den Börsen- oder Markt-          folgenden Wirtschaftsjahren neben den Abset-\npreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am voran-           zungen für Abnutzung nach§ 7 in Anspruch ge-\ngegangenen Bilanzstichtag wesentlich gestiegen          nommen werden, und zwar\nsind. Der Vomhundertsatz ist nach dem Umfang\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\ndieser Preissteigerung zu bestimmen; dabei ist               gevermögens\nein angemessener Teil der Preissteigerung un-\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,\nberücksichtigt zu lassen. Die Rücklage für Preis-\nsteigerungen ist spätestens bis zum Ende des auf             bei unbeweglicp.en Wirtschaftsgütern des\ndie Bildung folgenden sechsten Wirtschaftsjahrs              Anlagevermögens\ngewinnerhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen                             bis zu insgesamt 30 vom Hundert\nPreissenkungen, die auf die Preissteigerungen            der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie\nim Sinne des Satzes 1 folgen, kann die volle oder        können bereits für Anzahlungen auf Anschaf-\nteilweise Auflösung der Rücklage zu einem frü-           fungskosten und für Teilherstellungskosten zu-\nheren Zeitpunkt bestimmt wercien;                        gelassen werden. Die Sonderabschreibungen","786                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nkönnen auch bei Zuschüssen zur Finanzierung              schaftsgüter die Voraussetzungen zu Doppel-\nder Anschaffung oder Herstellung von Wirt-               buchstabe aa und zu Doppelbuchstabe bb, so\nschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelassen           kann der Wertansatz nach Wahl des Steuer-\nwerden, wenn mit den Zuschüssen ein Recht auf            pflichtigen entweder nach Doppelbuchstabe aa\nMitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter erwor-              oder nach Doppelbuchstabe bb zugelassen wer-\nben wird. Bei Wirtschaftsgütern, für die von den         den. Für Wirtschaftsgüter, für die das Land Ber-\nSonderabschreibungen Gebrauch gemacht wird,              lin vertraglich das mit der Einlagerung verbun-\nsind die Absetzungen für Abnutzung nach§ 7 in            dene Preisrisiko übernommen hat, ist ein Wert-\ngleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Son-            ansatz nach Doppelbuchstabe aa oder nach Dop-\nderabschreibungen sind nicht zuzulassen für              pelbuchstabe bb nicht zulässig;\nWirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuer-            n) über Sonderabschreibungen\nrichtung von Betrieben oder Betriebstätten an-            aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-\ngeschafft oder hergestellt werden;                            kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues\nm) nach denen jeweils zu bestimmende Wirt-                       bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nschaftsgüter des Umlaufvermögens ausländi-                    gens unter Tage und bei bestimmten mit\nscher Herkunft, welche die nachstehend be-                    dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittel-\nzeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach                  barem Zusammenhang stehenden, der För-\ndem Erwerb weder bearbeitet noch verarbeitet                  derung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wet-\nworden sind, statt mit dem sich nach§ 6 Abs. 1                terführung sowie der Aufbereitung des Mi-\nNr. 2 ergebenden Wert mit dem folgenden Wert                  nerals dienenden Wirtschaftsgütern des\nangesetzt werden können:                                      Anlagevermögens über Tage, soweit die\naa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem                     Wirtschaftsgüter\nWeltmarkt wesentlichen Schwankungen                          für die Errichtung von neuen Förder-\nunterliegt, mit einem Wert, der bis zu 20                    schachtanlagen, auch in Form von An-\nvom Hundert unter den Anschaffungsko-                        schl ußschachtanlagen,\nsten oder dem niedrigeren Börsen- oder                       für die Errichtung neuer Schächte sowie\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des                     die Erweiterung des Grubengebäudes\nBilanzstichtags liegt,                                       und den durch Wasserzuflüsse aus still-\nbb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonde-                    liegenden Anlagen bedingten Ausbau\nren volkswirtschaftlichen Bedeutung zur                      der     Wasserhaltung       bestehender\nDeckung des Bedarfs der deutschen Wirt-                      Sehachtanlagen,\nschaft erforderlich sind (Waren des volks-                   für Rationalisierungsmaßnahmen in\nwirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit                  der     Hauptschacht-,    Blindschacht-,\neinem Wert, der bei einem Mehrbestand an                     Strecken- und Abbauförderung, im\ndiesen Waren bis zu 30 vom Hundert und                       Streckenvortrieb, in der Gewinnung,\nbei dem übrigen Bestand bis zu 20 vom H un-                  Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterfüh-\ndert unter den Anschaffungskosten oder                       rung und Wasserhaltung sowie in der\ndem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis                      Aufbereitung,\n(Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstich-                   für die Zusammenfassung von mehre-\ntags liegt; statt des Abschlags auf einen                    ren Förderschachtanlagen zu einer ein-\nMehrbestand kann bei den einzelnen Wa-                       heitlichen Förderschachtanlage\nren des volkswirtschaftlich vordringlichen\nBedarfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hun-                      und\ndert von den Anschaffungskosten oder dem                     für den Wiederaufschluß stilliegender\nniedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wie-                    Grubenfelder und Feldesteile,\nderbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags           bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und\nzugelassen werden, soweit diese Waren im                 Erzbergbaues\nGeltungsbereich dieses Gesetzes neben den\nbei bestimmten Wirtschaftsgütern des be-\nhandelsüblichen Vorräten eingelagert wer-\nweglichen Anlagevermögens (Grubenauf-\nden und nur unter besonders zu bestimmen-\nschluß, Entwässerungsanlagen, Großgeräte\nden Bedingungen dem Lager (Sonderlager)\nsowie Einrichtungen des Grubenrettungs-\nentnommen werden können.\nwesens und der Ersten Hilfe und im Erz-\nEin Mehrbestand ist anzunehmen, soweit                   bergbau auch Aufbereitungsanlagen), die\nder mengenmäßige Bestand der Waren am                        für die Erschließung neuer Tagebaue,\nSchluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen                     auch in Form von Anschlußtagebauen,\nund insgesamt den Bestand an einem noch                      für Rationalisierungsmaßnahmen bei\nzu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem                      laufenden Tagebauen,\n31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Hierbei\nsind nur Waren zu berücksichtigen, die sich                  beim Übergang zum Tieftagebau für die\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-                    Freilegung und Gewinnung der Lager-\nden.                                                         stätte\nDer Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann                       und\nnur in Wirtschaftsjahren zugelassen werden, die                   für die Wiederinbetriebnahme stillge-\nvor dem 1. Januar 1974 enden. Erfüllen Wirt-                      legter Tagebaue","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                             787\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5          Sonderabschreibungen sind nicht zuzulassen\nermitteln, angeschafft oder hergestellt werden.         für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuer-\nVoraussetzung für die Inanspruchnahme der               richtung von Betrieben oder Betriebstätten an-\nSonderabschreibungen ist, daß die Förderungs-           geschafft oder hergestellt werden.\nwürdigkeit der bezeichneten Vorhaben von der\np) über die Bemessung der Absetzungen für Ab-\nobersten Landesbehörde für Wirtschaft im Ein-\nnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\neinem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-\nschaft bescheinigt worden ist. Die Sonderab-            schaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-\nschreibungen können im Wirtschaftsjahr der\nschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich\nAnschaffung oder Herstellung und in den vier            erworben sind. Hierbei kann bestimmt werden,\nfolgenden Wirtschaftsjahren neben den Abset-\ndaß die Absetzungen für Abnutzung oder Sub-\nzungen für Abnutzung nach§ 7 in Anspruch ge-\nstanzverringerung nicht nach den Anschaf-\nnommen werden, und zwar\nfungs- oder Herstellungskosten, sondern nach\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-          Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender Ein-\ngevermögens                                          heitswert, Anschaffungs- oder Herstellungsko-\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,         sten des Rechtsvorgängers abzüglich der von\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des              ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive An-\nAnlagevermögens                                      schaffungskosten an einem noch zu bestimmen-\nden Stichtag) zu bemessen sind.Zur Vermeidung\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert\nvon Härten kann zugelassen werden, daß an\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie          Stelle der Absetzungen für Abnutzung, die nach\nkönnen bereits für Anzahlungen auf Anschaf-             dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheits-\nfungskosten und für Teilherstellungskosten zu-          wert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen\ngelassen werden.                                        wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Veran-\nBei den begünstigten Vorhaben im Tagebaube-             lagungszeitra um 1947 als Absetzung für Abnut-\ntrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann            zung geltend gemacht werden konnte. Für das\naußerdem zugelassen werden, daß die aufge-              Land Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stel-\nwendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50             le cles 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949;\nvom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebs-        q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko-\nausgaben behandelt werden;                              sten an Gebäuden\no) über Sonderabschreibungen bei beweglichen\naa) für den Einbau von Anlagen und Einrich-\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die                    tungen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchsta-\nu.nmi.ttelbar und ausschließlich dazu dienen, die             ben a bis d sowie f und g des Zweiten Woh-\nVerunreinigung der Luft zu verhindern, zu be-\nnungsbaugesetzes in der Fassung der Be-\nseitigen oder zu verringern, und die in der Zeit\nkanntmachung vom 1. September 1976\nvom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1974\n(BGBl. I S. 2673), von Fahrstuhlanlagen bei\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4\nGebäuden mit mehr als vier Geschossen\nAbs. 1 oder§ 5 ermitteln, angeschafft oder herge-\nund von Heizungs- und Warmwasseranla-\nstellt werden; die Sonderabschreibungen kön-                  gen sowie für den Umbau von Fenstern und\nnen auch zugelassen werden, wenn auf Grund\nTüren und für den Anschluß an die Kanali-\nbehördlicher Anordnung ausschließlich aus\nsation oder die Wasserversorgung,\nGründen der Luftreinhaltung bei Feuerungs-\noder Dampfkesselanlagen sowie bei Anlagen,               bb) für Maßnahmen, die ausschließlich zum\nbei denen durch chemische Verfahren Luftver-                  Zwecke des Wärme- oder Lä1mschutzes\nunreinigungen entstehen, Umstellungen oder                    vorgenommen werden, und für den An-\nVeränderungen vorgenommen oder Schornstei-                    schluß an die Fernwärmeversorgung, die\nne errichtet oder aufgestockt oder Anschlüsse                 überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wär-\nan eine Fernwärmeversorgungsanlage vorge-                     me-Koppl ung, zur Verbrennung von Müll\nnommen werden. Die Sonderabschreibungen                       oder zur Verwertung von Abwärme ge-\nkönnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung                     speist wird,\noder Herstellung und in den vier folgenden\ncc) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,\nWirtschaftsjahren neben den Absetzungen für\nSolaranlagen und Anlagen zur Rückgewin-\nAbnutzung nach § 7 bis zu ingesamt 50 vom\nnung von Wärme einschließlich der Anbin-\nHundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-\ndung an das Heizsysterri.\nkosten in Anspruch genommen werden. Sie kön-\nnen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-           Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten\nkosten und für Teilherstellungskosten zugelas-          Absetzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen\nsen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die von          von Doppelbuchstabe aa vor dem 1. Januar 1961,\nden Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht               in den Fällen von Doppelbuchstabe bb vor dem\nwird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach            1. Januar 1978 fertiggestellt worden sind. Die\n§ 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.             Voraussetzung, daß die Gebäude vor dem 1. Ja-\nVoraussetzung für die Inanspruchnahme der               nuar 1961 fertiggestellt worden sind, entfällt bei\nSonderabschreibungen ist, daß die Anschaffung           Aufwendungen für den Anschluß an die Kana-\noder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öf-            lisation oder die Wasserversorgung, wenn der\nfentlichen Interesse erforderlich ist. Die              Anschluß nicht schon im Zusammenhang","788                                 Bunde::;gesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nmit der Enkhtung de::; Gebäudes möglich war.              aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nDie erhöhten Absetzungen dürfen jährlich                      von beweglichen \\Virtschaftsgütern, die in-\n10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-                   nerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeit-\nsteigen. Die erhöhten Absetzungen dürfen nicht                raums, der ein Jahr nicht übersteigen darf\ngewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme                    (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder\neine Investitionszulage in Anspruch genommen                  hergestellt werden,\nwird. Sind die Aufwendungen für die erstmalige\nDurchführung der Maßnahme fühaltungsauf-                  bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nwand und entstehen sie bei Einfamilienhäusern                 von beweglichen Wirtschaftsgütern, die in-\noder Eigentumswohnungen, deren Nutzungs-                       nerhalb des Begünstigungszeitraums be-\nwert nach§ 21 a ermittelt wird und bei denen die              stellt und angezahlt werden oder mit deren\nVoraussetzungen der Sätze 2 und 3 vorliegen, so                Herstellung innerhalb des Begünstigungs-\nkann der Abzug dieser Aufwendungen mit                        zeitra ums begonnen wird, wenn sie inner-\ngleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr,                 halb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb\nin dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind,                 zweier Jahre nach Ablauf des Begünsti-\nund die neun folgenden Kalenderjahre zugelas-                  gungszeitra ums geliefert oder fertiggestellt\nsen werden;                                                    werden. Soweit bewegliche Wirtschaftsgü-\nter im Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von\nr) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen-                    Schiffen nach Ablauf eines Jahres, aber vor\ndungen                                                         Ablauf zweier Jahre nach dem Ende des Be-\naa) für die Erhaltung von nicht zu einem Be-                  günstigungszeitra ums geliefert oder fertig-\ntriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die                  gestellt werden, dürfen bei Bemessung des\nüberwiegend Wohnzwecken dienen,                          Abzugs von der Einkommensteuer die bis\nbb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem                     zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende\nförmlich festgelegten Sanierungsgebiet                   des Begünstigungszeitraums aufgewende-\noder städtebaulichen Entwicklungsbereich,                ten Anzahlungen und Teilherstellungsko-\ndie für Maßnahmen im Sinne des § 39 e des                sten berücksichtigt werden,\nBundesbaugesetzes und des § 43 Abs. 3                cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei\nSatz 2 des Städtebauförderungsgesetzes auf-              denen innerhalb des Begünstigungszeit-\ngewendet worden sind,                                    raums der Antrag auf Baugenehmigung ge-\ncc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den                  stellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von\njeweiligen landesrechtlichen Vorschriften                zwei Jahren nach dem Ende des Begünsti-\nBaudenkmäler sind, soweit die Aufwendun-                 gungszeitraums fertiggestellt werden;\ngen nach Art und Umfang zur Erhaltung\ndes Gebäudes als Baudenkmal und zu sei-              dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter\nner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,           im Sinne des§ 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die\nin gebrauchtem Zustand erworben werden, aus.\nauf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen             Von der Begünstigung können außerdem Wirt-\nkönnen. In den Fällen von Doppelbuchstabe cc              schaftsgüter ausgeschlossen werden, für die Son-\nsind die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und              derabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder\ndie Voraussetzung, daß die Aufwendungen nach              die Investitionszulage nach§ 19 des Berlinförde-\nArt und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als             rungsgesetzes in Anspruch genommen werden.\nBaudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung               In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc\nerforderlich sind, durch eine Bescheinigung der           können bei Bemessung des von der Einkommen-\nnach Landesrecht zuständigen oder von der                 steuer abzugsfähigen Betrags bereits die im Be-\nLandesregierung bestimmten Stelle nachzuwei-              günstigungszeitra um, im Fall des Doppelbuch-\nsen;                                                      stabens bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines\ns) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung               Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeit-\nvon abnutzbaren beweglichen und bei Herstel-              raums aufgewendeten Anzahlungen und Teil-\nlung von abnutzbaren unbeweglichen Wirt-                  herstellungskosten berücksichtigt werden; der\nschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag              Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit\nein Abzug von der Einkommensteuer für den                 schon für den Veranlagungszeitra um vorge-\nVeranlagungszeitraum der Anschaffung oder                 nommen werden, in dem die Anzahlungen oder\nHerstellung bis zur Höhe von 7,5 vom Hundert              Teilherstellungskosten aufgewendet worden\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten die-            sind. Übersteigt der von der Einkommensteuer\nser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden                   abzugsfähige Betrag die für den Veranlagungs-\nkann, wenn eine Störung des gesamtwirtschaft-             zeitra um der Anschaffung oder Herstellung ge-\nlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich           schuldete Einkommensteuer, so kann der über-\nabzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung             steigende Betrag von der Einkommensteuer für\nder Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge              den darauffolgenden V eranlagungszeitra um ab-\nhatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem          gezogen werden. Entsprechendes gilt, wenn in\nerheblichen Rückgang der Nachfrage nach In-               den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc der\nvestitionsgütern oder Bauleistungen. Bei der Be-          Abzug von der Einkommensteuer bereits f-U.r\nmessung des von der Einkommensteuerabzugs-                Anzahlungen ode.r Teilherstellungskosten gel-\nfähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt                 tend gemacht wird. Der Abzug von der Einkom-\nwerden                                                    mensteuer darf jedoch die für den Veranla-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                             789\ngungszeitraum der Anschaffung oder Herstel-              bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nlung und den folgenden Veranlagungszeitraum              Anlagevermögens\ninsgesamt zu entrichtende Einkommensteuer                             bis zu insgesamt 30 vom Hundert\nnicht übersteigen. In den Fällen des Doppel-            der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie\nbuchstabens bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe,        können bereits für Anzahlungen auf Anschaf-\ndaß an die Stelle des Veranlagungszeitraums             fungskosten und für Teilherstellungskosten zu-\nder Anschaffung oder Herstellung der Veranla-           gelassen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die\ngungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlun-           von den Sonderabschreibungen Gebrauch ge-\ngen oder Teilherstellungskosten aufgewendet             macht wird, sind die Absetzungen für Abnut-\nworden sind. Werden begünstigte Wirtschafts-            zung nach§ 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzu-\ngüter von Gesellschaften im Sinne des § 15              nehmen;\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder hergestellt,\nso ist der abzugsfähige Betrag nach dem Ver-        v) über Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgü-\nhältnis der Gewinnanteile einschließlich der           tern des Anlagevermögens, die unmittelbar und\nVergütungen aufzuteilen. Die Anschaffungs-             ausschließlich dazu dienen, Lärm oder Erschüt-\noder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter,          terungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu\ndie bei Bemessung des von der Einkommensteu-           verringern, und die vor dem 1. Januar 1975 von\ner abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden         Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4\nsind, werden durch den Abzug von der Einkom-           Abs. 1 oder§ 5 ermitteln, angeschafft oder herge-\nmensteuer nicht gemindert. Rechtsverordnun-            stellt werden; die Sonderabschreibungen kön-\ngen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen             nen auch zugelassen werden, wenn auf Grund\nder Zustimmung des Bundestages. Die Zustim-            behördlicher Anordnung ausschließlich aus\nmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht        Gründen der Beseitigung oder Verringerung\nbinnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage            von Lärm oder Erschütterungen bei Betriebsan-\nder Bundesregierung die Zustimmung verwei-             lagen Umstellungen oder Veränderungen vor-\ngert hat;                                              genommen werden. Die Sonderabschreibungen\nkönnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\nt) (weggefallen)                                          oder Herstellung und in den vier folgenden\nu) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren              Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die             Abnutzung nach § 7 in Anspruch genommen\nder Forschung oder Entwicklung dienen und              werden, und zwar\nvor dem 1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen,             bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-\ndie den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermit-            gevermögens\nteln, angeschafft oder hergestellt werden. Vor-\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,\naussetzung für die Inanspruchnahme der Son-\nderabschreibungen ist, daß die beweglichen                bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nWirtschaftsgüter ausschließlich und die unbe-             Anlagevermögens\nweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als 66 2 /3                         bis zu insgesamt 30 vom Hundert\nvom Hundert der Forschung oder Entwicklung             der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\ndienen. Die Sonderabschreibungen können auch            Buchstabe o Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;\nfür Ausbauten und Erweiterungen an bestehen-       w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschif-\nden Gebäuden zugelassen werden, wenn die aus-          fen, die in einem inländischen Seeschiffsregister\ngebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile           eingetragen sind und vor dem 1. Januar 1984\nzu mehr als 66 2 /J vom Hundert der Forschung          von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5\noder Entwicklung dienen. Die Wirtschaftsgüter          ermitteln, angeschafft oder hergestellt worden\ndienen der Forschung oder Entwicklung, wenn            sind. Im Fall der Anschaffung eines Handels-\nsie verwendet werden\nschiffes ist weitere Voraussetzung, daß das Schiff\naa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftli-            in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller er-\nchen oder technischen Erkenntnissen und           worben worden ist. Die Sonderabschreibungen\nErfahrungen allgemeiner Art (Grundlagen-          können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\nforschung) oder                                   oder Herstellung und in den vier folgenden\nbb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen                Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für\noder Herstellungsverfahren oder                   Abnutzung nach § 7 bis zu insgesamt 40 vom\ncc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen            Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-\noder Herstellungsverfahren, soweit wesent-        kosten in Anspruch genommen werden. Sie kön-\nliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder          nen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-\nVerfahren entwickelt werden.                      kosten und für Teilherstellungskosten zugelas-\nsen werden. Werden die Anschaffungs- oder\nDie Sonderabschreibungen können im Wirt-               Herstellungskosten eines Handelsschiffes zu\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung           mindestens 30 vom Hundert durch Mittel finan-\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren ne-        ziert, die weder unmittelbar noch mittelbar in\nben den Absetzungen für Abnutzung nach§ 7 in           wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Auf-\nAnspruch genommen werden, und zwar                     nahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-         stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Han-\ngevermögens                                         delsschiff gehört, so gilt§ 7a Abs. 6 mit der Maß-\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,         gabe, daß die Sonderabschreibungen bis zum","790                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGesamtbetrag von 15 vom Hundert der An-               Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ-\nschaffungs- oder Herstellun~1skosten zur Entste-      gen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kön-\nhung oder Erhöhung von Verlusten führen dür-          nen, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen\nfen. Satz 5 gilt nicht für Handelsschiffe bis zu      Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet,\n1600 Bruttoregistertonnen, es sei denn, es han-       die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat\ndelt sich um Tanker, Soeschlepper oder Spezial-       oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die Inlands-\nschiffe für den unmittelbaren oder mittelbaren        nachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen\nEinsatz zur Gewinnung von Bodenschätzen. Die          das Angebot wesentlich übersteigt. Die Inanspruch-\nSonderabschreibungen sind nur unter der Be-           nahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Ab-\ndingung zuzulassen, daß die Handelsschiffe in-        setzungen sowie die Bemessung der Absetzung für\nnerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach          Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur aus-\nihrer Anschaffung oder Herstellung nicht ver-         geschlossen werden\näußert werden; für Anteile an einem Handels-\nschiff gilt dies entsprechend. Die Sätze 1 bis 5      1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb ei-\nund Satz 7 gelten für SchHf e, die der Seefischerei       nes jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühe-\ndienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die zur           stens mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesre-\ngewerbsmäßigen Beförderung von Personen                   gierung ihren Beschluß über die Verordnung be-\noder Sachen im internationalen Luftverkehr                 kanntgibt, und der ein Jahr nicht übersteigen darf,\noder zur Verwendung zu sonstigen gewerbli-                 angeschafft oder hergestellt werden. Für bewegli-\nchen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten             che ·Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeit-\ndie Sätze 1 bis 4 und Satz 7 mit der Maßgabe ent-          raums bestellt und angezahlt worden sind oder mit\nsprechend, daß an die Stelle der Eintragung in            deren Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums an-\nein inländisches Seeschiffsregister die Eintra-           gefangen worden ist, darf jedoch die Inanspruch-\ngung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die            nahme von Sonderabschreibungen und erhöhten\nStelle des Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein             Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung\nHöchstsatz von 30 vom Hundert und bei der                 für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht\nVorschrift des Satzes 7 an die Stelle des Zeit-           ausgeschlossen werden;\nraums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs          2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude,\nJahren treten;                                            die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum be-\nx) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko-              stellt werden oder mit deren Herstellung in diesem\nsten für Modernisierungs- und Instandsetzungs-            Zeitraum begonnen wird. Als Beginn der Herstel-\nmaßnahmen im Sinne des§ 39 e des Bundesbau-               lung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der\ngesetzes und für Maßnahmen im Sinne des § 43              Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.\nAbs. 3 Satz 2 des Stadtebauförderungsgesetzes,\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\ndie für Gebäude in einem förmlich festgelegten\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages und des\nSanierungsgebiet oder städtebaulichen Ent-\nBundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der\nwicklungsbereich aufgewendet worden sind.\nBundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag\nDie erhöhten Absetzungen <lüden jährlich 10\nnicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage\nvom Hundert der Aufwendungen nicht über-\nder Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.\nsteigen;\ny) über erhöhte Absetzungen für Herstellungsko-             (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsten an Gebäuden, die nach den jewei1igen lan-        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndesrechtlichen Vorschriften Baudenkmäler              Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommen-\nsind, noweit die Aufwendungen nach Art und            steuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeits-\nUmfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau-            lohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des\ndenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung er-          Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen\nforderlich sind. Die Denkmaleigenschaft des Ge-\nbäudes und die Voraussetzung, daß die Aufwen-         1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt wer-\ndungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des              den kann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung\nGebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-               gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit\nvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch              dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß\neine Bescheinigung der nach Landesrecht zu-               eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichge-\nständigen oder von der Landesregierung be-                wichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine\nstimmten Stelle nachzuweisen. Die erhöhten                nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der\nAbsetzungen dürfen jährlich 10 vom Hundert                Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten läßt,\nder Aufwendungen nicht übersteigen;                       insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der\n3. die in §3 Nr.52, §4a Abs. l Nr.1, §7 Abs.2, § 10               Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistun-\nAbs. 6, § 22 Nr. 1 Buchstabe a, § 26 a Abs. 3, § 29           gen oder Verbrauchsgütern;\nAbs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 34 c Abs. 6, § 46 Abs. 5     2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden\nund§ 50 a Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnun-                kann. Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf\ngen zu erlassen.                                              ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Ka-\nlenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine Stö-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                 rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts\nRechtsverordnung Vornchriften zu erlassen, nach de-               eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche\nnen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen                  Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder er-\nund erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der                  warten läßt, insbesondere, wenn die Nach-","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                                791\nfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen         ßen. Beruhen die Einnahmen auf einem den gesell-\noder Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich            schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ge-\nübersteigt.                                             winnverteilungsbeschluß, gilt Satz 3 mit der Maßgabe,\ndaß die vorstehende Fassung erstmals anzuwenden ist,\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung\nsoweit sich der Beschluß auf die Gewinnverteilung für\nbedürfen der Zustimmung des Bundestages.\nein Wirtschaftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezem-\n(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-         ber 1978 abgelaufen ist.\ntigt,\n(2) § 3 Nr. 1 Buchstabe b ist erstmals für Kinderzu-\n1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör-           schüsse anzuwenden, die für Bezugszeiten nach dem\nden der Länder die Vordrucke für                       30. Juni 1977 gewährt werden.\na) den in§ 4 Abs. 5 Nr. 2 vorgesehenen Nachweis,         (2 a) § 3 Nr. 62 Satz 4 ist erstmals auf Beiträge anzu-\nb) die in § 36 b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung,     wenden, die für einen nach dem 31. Dezember 1977 en-\nc) die in§ 39 a Abs. 2 und § 42 Abs. 2 vorgesehenen   denden Lohnzahlungszeitraum geleistet werden.\nAnträge,                                              (3) § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes\nd) die Lohnsteueranmeldung (§ 41 a Abs. 1), die         1969 (BGBI. I S. 2265) ist bei Grund und Boden, der zu\nLohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3),    einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermö-\nden Lohnzettel (§ 41 b Abs. 2),                    gen gehört, letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwen-\ne) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45 a       den, die vor dem 1. Juli 1970 enden. Entsteht durch die\nAbs. l)                                            Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden,\nund die Muster des Antrags auf Vergütung von           der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirt-\nKörperschaftsteuer (§ 36 b Abs. 3), der Lohnsteuer-    schaftlichen Betriebs gehört, ein Gewinn, so ist dieser\nkarte(§ 39) und der in§ 45 a Abs. 2 und 3 vorgese-     nicht zu berücksichtigen, wenn der Grund und Boden\nhenen Bescheinigungen zu bestimmen;                    vor dem 1. Juli 1970 veräußert oder entnommen wor-\nden ist oder wenn bei einer Veräußerung nach dem\n2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem           30. Juni 1970 die Veräußerung auf einem vor dem\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der je-        1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligato-\nweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter         rischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt be-\nneuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge        ruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grund\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im            und Boden, der zu einem der selbständigen Arbeit die-\nWortlaut zu beseitigen.                                nenden Vermögen oder der - bei Gewinnermittlung\nnach § 4 - zu einem gewerblichen Betriebsvermögen\n§ 51 a                          gehört, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni\nEinkommensteuer als Maßstabsteuer                1970 der 14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli\n1970 der 15. August 1971 tritt.\nFür Steuern, die nach der veranlagten Einkommen-\nsteuer oder nach der Lohnsteuer bemessen werden,               (4) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden des An-\ngilt als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommen-          lagevermögens erstmals anzuwenden, soweit der\nsteuer oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug von 600         Grund und Boden\nDeutsche Mark für das erste Kind, 960 Deutsche Mark\n1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-\nfür das zweite Kind und 1800 Deutsche Mark für jedes\nvermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach\nweitere Kind des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7).\nBei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 a getrennt zur Ein-        dem 30. Juni 1970 enden,\nkommensteuer veranlagt werden oder bei denen die            2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder zu\nLohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben wird,               einem der selbständigen Arbeit dienenden Vermö-\nwird der Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegat-             gen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem\nten je zur Hälfte berücksichtigt.                               31. Dezember 1970 enden.\nAbsatz 3 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für\n§ 52                           andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anla-\nSchlußvorschriften                     gevermögens ist§ 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals anzuwenden\nfür Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1970\n( 1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, so-    enden; dies gilt nicht, soweit die Anschaffungs- oder\nweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-           Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Be-\nstimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum           triebsausgaben abgesetzt worden sind.\n1979 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-\nlohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende          (5) § 6 a ist erstmals für das erste oder für das zweite\nFassung erstmals auf den lauf enden Arbeitslohn an-         Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 21. De-\nzu wenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember          zember 1974 endet. In dem Wirtschaftsjahr, in dem die\n1978 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,            Vorschrift des § 6 a erstmals angewendet wird (Über-\nund auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember          gangsjahr), tritt in§ 6 a Abs. 4 Satz 1 bei einer Pensions-\n1978 zufließen. Bei der Anrechnung oder Vergütung           verpflichtung, die bereits am Schluß des dem Über-\nvon Körperschaftsteuer sowie bei der Erhebung, An-          gangsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahrs bestanden\nrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer ist        hat, an die Stelle des Teilwerts der Pensionsverpflich-\ndie vorstehende Fassung erstmals auf Einnahmen an-          tung am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-\nzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 zuflie-            jahrs der Höchstbetrag der Pensionsrückstellung,","792                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nder für diesen Stichtag nach § 6a des Einkommen-               {10) § 7 bist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zwei-\nsteuergesetzes 1971 (BGBl. I S. 1881) ohne Berücksich-      familienhäusern oder Eigentumswohnungen anzu-\ntigung von Rückstellungsfehlbeträgen zulässig ist. So-      wenden, die nach dem 31. Dezember 1976 hergestellt\nweit bei der Bildung einer Pensionsrückstellung nach       oder durch nach dem 31. Dezember 1976 rechtswir k-\nanderen Gesetzen ein niedrigerer Rechnungszinsfuß           sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder\nals 5,5 vom Hundert zugrunde gelegt werden kann, ist        gleichstehenden Rechtsakt angeschafft worden sind;\ndies letztmalig für das letzte vor dem Übergangsjahr        dabei ist§ 7 b Abs. 5 Sätze 4 und 5 nur anzuwenden,\nendende Wirtschaftsjahr zulässig. Eine am Schluß des        wenn das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen noch nach\nletzten vor dem Übergangsjahr endenden Wirtschafts-         dem 31. Dezember 1976 zuzurechnen ist. Bei vor dem\njahrs vorhandene Pensionsrückstellung ist am Schluß         1. Januar 1977 hergestellten oder durch vor dem 1. Ja-\ndes Übergangsjahrs aufzulösen, soweit sie für diesen        nuar 1977 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-\nStichtag nicht mehr zulässig ist. Die sich bei einem Be-    schen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt ange-\ntrieb für das Übergang~,;jahr insgesamt ergebende Er-       schafften Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern\nhöhung oder Auflösung der Pensionsrückstellung              oder Eigentumswohnungen ist § 7 b in der vor dem 1.\nkann auf das Übergangsjahr und die vier folgenden           Januar 1917 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nWirtschaftsjahre verteilt werden; dabei ist bis zur vol-    Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten\nlen Verteilung jedem dieser Wirtschaftsjahre minde-         und Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, Zwei-\nstens ein Fünftel des Verteilungsbetrags zuzurechnen.       familienhaus oder an einer Eigentumswohnung.\n§ 6a Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 ist für\ndas Übergangsjahr nicht anzuwenden. § 6 a Abs. 1                (11) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-\nNr. 3 ist bei Pensionszusagen, die vor dem 1. Januar        wenden, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft\n1975 erteilt worden sind, mit der Maßgabe anzuwen-          oder hergesteHt worden sind.\nden, daß die Schriftform spätestens am 31. Dezember             (11 a) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ist erstmals für den Veranla-\n1975 nachgeholt sein muß.                                   gungszeitraum 1978 anzuwenden.\n(6) § 6 b Abs. 1 Nr. 3 und§ 6 c Abs. 1 Nr. 1 sind erst-     ,(12) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge\nmals anzuwenden, wenn der Grund und Boden, der zu           an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von\neinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermö-        nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen ge-\ngen gehört, nach dem 30. Juni 1970 veräußert worden         leistet werden.\nist, es sei denn, die Veräußerung beruht auf einem vor\n(13) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe bist letzt-\ndem 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obli-\ngatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt.         mals für den Veranlagungszeitraum 1981 anzuwen-\nSatz 1 gilt entsprechend für Grund und Boden, der zu        den.\neinem der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen               (14) § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für den Ver-\noder der - bei Gewinnermittlung nach§ 4 - zu einem          anlagungszeitraum 1980 anzuwenden. Für den Veran-\ngewerblichen Betriebsvermögen gehört, mit der Maß-          lagungszeitraum 1979 ist§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des\ngabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der 14. August    Einkommensteuergesetzes 1977 {BGBl. I S. 2365) weiter\n1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August      anzuwenden.§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b Dop-\n1971 tritt.                                                 pelbuchstabe bb ist erstmals für den Veranlagungs-\nzeitra um 1978 anzuwenden.\n{7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwen-                  {15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versiche-\nden, die nach dem 31. August 1977 angeschafft oder           rungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Ein-\nhergestellt worden sind. Bei beweglichen Wirtschafts-        malbeitrag, wenn dieser nach§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\ngütern des Anlagevermögens, die vor dem 1. Septem-          stabe b des Einkommensteuergesetzes in den vor dem\nber 1977 angeschafft oder hergestellt worden sind,           1. Januar 1979 geltenden Fassungen als Sonderausga-\nsind§ 7 Abs. 2 Satz 2 und§ 52 Abs. 8 und 9 des Einkom-      be abgezogen worden ist.\nmensteuergesetzes 1975 (BGBL 1974 I S. 2165) weiter\n(16) § 10 Abs. 6 Nr. 2 gilt entsprechend bei Bauspar-\nanzuwenden.\nverträgen, wenn die Beiträge nach§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des\nEinkommensteuergesetzes in den vor dem 1. Januar\n(8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzuwenden,      1979 geltenden Fassungen als Sonderausgaben abge-\ndie nach dem 31. Dezember 1978 hergestellt worden            zogen worden sind.\nsind. Bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1979 und\nnach dem 31. August 1977 hergestellt worden sind, ist            {17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre vor\n§ 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1977 (BGBl. I         dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist § 10\nS. 2365), bei Gebäuden, die vor dem 1. September 1977        Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der vor\nhergestellt worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkommen-        dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung anzuwenden.\nsteuergesetzes 197 5 (BGBI. 1974 I S. 2165) weiter anzu-\nwenden.                                                          (18) § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veranlagungs-\nzeitraum 1981 anzuwenden.\n(9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwen-         ( 19) § 13 Abs. 3 ist letztmals für den Veranlagungs-\nden, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder         zeitra um 1978 anzuwenden.                                ·\nhergestellt worden sind, sowie bei nachträglichen\nHerstellungsarbeiten, die nach dem 31. Dezember 197 4            (20) § 14 a Abs. 1, 4 und 5 ist erstmals für V erä uße-\nabgeschlossen worden sind.                                   rungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                                793\nvorgenommen worden sind. Für Veräußerungen, die                  (28) § 55 ist erstmals anzuwenden\nvor dem 1. Januar 1974 vorgenommen worden sind, ist\n§ 14a Abs. 1 und 4 in der vor dem l. Januar 1974 gel-         1. bei der Gewinnermittlung nach§ 4 Abs. 1 für Wirt-\ntenden Fassung anzuwenden.                                        schaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden,\n2. bei der Gewinnermittlung nach§ 4 Abs. 3 auf Ver-\n(21) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem 31. De-       äußerungen oder Entnahmen\nzember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungs-\nverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                   a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und Bo-\n1973 abgeschlossen worden sind.                                      den zum Anlagevermögen eines land- und forst-\nwirtschaftlichen Betriebsvermögens,\n(22) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen An-             b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund und\nwendung, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes                      Boden zum Anlagevermögen eines gewerbli-\ngezahlt werden. Für die Leistungen auf Grund der ent-                chen Betriebsvermögens oder eines der selbstän-\nsprechenden Gesetze der Länder wird der Zeitpunkt                    digen Arbeit dienenden Vermögens\nder Anwendung durch Landesgesetz bestimmt.                        gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf ei-\n(23) § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2          nem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 (BGBI. I                   abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder\nS. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß                gleichstehenden Rechtsakt.\n1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen je-                                      § 52 a\nweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die                               (weggefallen)\nVoraussetzungen für die Gewährung eines Freibe-\ntrags eingetreten sind, und für die beiden folgenden                                  § 53\nKalenderjahre anzuwenden sind und ·                                           Schlußvorschriften\n2. der Freibetrag                                             (Sondervorschriften zu einkommensteuerrechtlichen\nEntlastungen für ein Kind, das bei dem anderen\na) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5\nElternteil zu berücksichtigen ist)\noder 6 anzuwenden ist oder denen der Freibe-\ntrag nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 zusteht,                     (1) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz, § 10 c Abs. 4, § 33\n720 Deutsche Mark,                                    Abs. 3, § 33 b Abs. 5 Satz 2 sind bei Steuerfestsetzun-\ngen für die Kalenderjahre 1975 bis 1978 und § 33 a\nb) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben,\nAbs. 2 Satz 3 sowie Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 bei\n840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche           Steuerfestsetzungen für die Kalenderjahre 1977 und\nMark für das dritte und jedes weitere Kind und        1978 anzuwenden, soweit sich diese Vorschriften je-\nc) bei anderen Steuerpflichtigen                        weils zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Am\n540 Deutsche Mark                                    3. Dezember 1978 noch nicht bestandskräftige oder\nbeträgt.                                                unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steu-\nerfestsetzungen sind auf Antrag entsprechend zu än-\nFür ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige eine      dern. Nach dem 8. Juni 1977 bestandskräftig geworde-\nSteuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur              ne Steuerbescheide sind entsprechend Satz 1 zu än-\nWiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung bean-             dern, wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer Frist\ntragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.                    von sechs Monaten nach Verkündung des Steuerän-\nderungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBI. I\n(24) § 33 a Abs. 2 Satz 1 ist erstmals für den Veran-     S. 1849) beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-\nlagungszeitra um 1978 anzuwenden.                            rung zur Niederschrift die Anwendung der in Satz 1\nbezeichneten Vorschriften beantragt.\n(25) § 33 a Abs. 3 ist erstmals für den Veranlagungs-\nzeitra um 1980 anzuwenden.                                       (2) § 33 a Abs. 2 ist bei Steuerfestsetzungen für die\nKalenderjahre 1975 und 1976 in der folgenden Fas-\n(26) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. -1 und § 49     sung anzuwenden, soweit sich diese Vorschrift zugun-\nAbs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem 31. Dezember         sten des Steuerpflichtigen auswirkt:\n1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abge-             Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen\nschlossen worden sind.                                       für die auswärtige Unterbringung eines in der Berufs-\nausbildung befindlichen Kindes, für das er Anspruch\n(27) § 45 a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzu-        auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz\nwenden, daß in Bescheinigungen über Kapitalerträge           oder auf andere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bun-\nim Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 1, die in den Kalenderjah-       deskindergeldgesetz) hat, so wird auf Antrag ein Be-\nren 1977 bis 1979 erteilt werden, zusätzlich die Zeit an-    trag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr vom\nzugeben ist, für welche die Kapitalerträge gezahlt wor-      Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Ehegatten, bei\nden sind. Ist nach § 45 a Abs. 4 eine Bescheinigung          denen die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 vor-\nüber die Kapitalerträge nicht zu erteilen, weil die Er-      liegen, erhalten für dasselbe Kind den Betrag von 1 200\nstattung der Kapitalertragsteuer von einem Vertreter         Deutsche Mark nur einmal. Werden die Aufwendun-\ndes Gläubigers beantragt wird, so ist in Anträgen, die       gen in Fällen, in denen bei dem unbeschränkt einkom-\nin den Kalenderjahren 1977 bis 1979 gestellt werden,         mensteuerpflichtigen Elternpaar die Voraussetzun-\nzusätzlich die Zeit anzugeben, für welche die Kapital-       gen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auch von\nerträge gezahlt worden sind.                                 dem anderen Elternteil getragen, so wird bei jedem","194                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nElternteil ein Betrag von 600 Deutsche Mark im Ka-           bis zu 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten abge-\nlenderjahr abgezogen. Hat nachweislich der andere            setzt werden. Ferner können in den darauffolgenden\nElternteil allein die Aufwendungen getragen, so wird         acht Jahren an Stelle der nach§ 7 zu bemessenden Ab-\nbei ihm der Betrag von 1 200 Deutsche Mark abgezo-           setzung für Abnutzung jeweils bis zu 4 vom Hundert\ngen. Die Sätze 3 und 4 sind auf die Fälle entsprechend       der Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ab-\nanzuwenden, in denen für ein Kind ein anderer                lauf dieser acht Jahre sind als Absetzung für Abnut-\nSteuerpflichtiger als ein gegenüber dem Kind unter-          zung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 vom Hun-\nhaltspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kindergeld          dert des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt\nnach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere              entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 sind auf den Teil der\nLeistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldge-         Herstellungskosten, der 120000 Deutsche Mark über-\nsetz) hat.                                                   steigt, nicht anzuwenden.\nAbsatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.                       (2)  Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen\nund Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschriften\n§ 53 a                           des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend anzu-\nSchlußvorschriften                      wenden, daß die erhöhten Absetzungen bis zur Höhe\n(Sondervorschriften für die Berücksichtigung         von 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten vom\nvon zwangsläufig entstandenen Kosten             Bauherrn, im übrigen vom Ersterwerber in Anspruch\nfür eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe)          genommen werden können. Für den Ersterwerber tre-\nAn Stelle des§ 33 a Abs. 3 Nr. 2 in den vor 1980 gel-    ten an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaf-\ntenden Fassungen sind bei Steuerfestsetzungen für            fungskosten und an die Stelle des Jahres der Fertig-\nKalenderjahre vor 1980 folgende Vorschriften anzu-          stellung das Jahr des Ersterwerbs.\nwenden:\n(3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im Sin-\n( 1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig      ne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb der er-\nAufwendungen durch die Beschäftigung einer Haus-             sten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Absetzun-\ngehilfin, so wird auf Antrag die Einkommensteuer da-         gen bis zum Ende des vierten Jahres nachholen. Dabei\ndurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens je-          können nachträgliche Herstellungskosten vom Jahr\ndoch ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalen-            ihrer Entstehung an bei der Bemessung der erhöhten\nderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen             Absetzungen so berücksichtigt werden, als wären sie\nwerden, wenn zum Haushalt des Steuerpflichtigen              bereits im Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahr\nmindestens ein Kind gehört, das das 18. Lebensjahr           der Fertigstellung und den beiden folgenden Jahren\nnoch nicht vollendet hat. Ehegatten, bei denen die Vor-      müssen jedoch mindestens die Absetzungen für Ab-\naussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 vorliegen, erhalten       nutzung nach § 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1\nden Betrag von 1 200 Deutsche Mark nur einmal. Wird          bis 3 gelten für den Ersterwerber im Sinne des Absat-\nstatt einer Hausgehilfin stundenweise eine Haushalts-        zes 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß dieser auch\nhilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des Betrags von    die vom Bauherrn nicht ausgenutzten erhöhten Abset-\n1 200 Deutsche Mark ein Betrag von 600 Deutsche              zungen nachholen kann.\nMark.\n(4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind\n(2) Voraussetzung bt, daß die Steuerfestsetzungen         zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht auf\nam 3. Dezember 1978 noch nicht bestandskräftig sind          ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend\noder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.             zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Per-\nNach dem 11. Oktober 1977 bestandskräftig geworde-          sonenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche\nne Steuerbescheide sind entsprechend den vorstehen-         Wohnung untergestellt werden kann. Räume für die\nden Vorschriften zu ändern, wenn der Steuerpflichtige        Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht\ninnerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ver-           Wohnzwecken dienend zu behandeln.\nkündung des Steueränderungsgesetzes 1979 vom\n30. November 1978 (BGBl. I S. 1849) beim Finanzamt              (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nur\nschriftlich oder durch Drklärung zur Niederschrift die      für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im Bun-\nAnwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschrif-           desgebiet· ausschließlich Berlin (West) errichtet wor-\nten ·beantragt.                                             den si:nd.\n§ 54                                                         § 55\nSchlußvorschriften                                           Schlußvorschriften\n(Sondervorschriften für Wohngebäude,             (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung             oder nach Durchschnittsätzen bei vor dem 1. Juli 1970\nnach dem 9. Oktober 1962                                 angeschafftem Grund und Boden)\nund vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)\n(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt-\n(1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigenge-        schaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach§ 5\nnutzten Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag            zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ab-\nauf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und             lauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen ge-\nvor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist und die zu       hört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nmehr als 66 2 /3 vom Hundert Wohnzwecken dienen             (§ 4 Abs. 3 Satz 4 und§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zwei-\nkönnen abweichend von§ 7 im Jahr der Fertigstellun~         fache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden\nund in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag jeweils          Ausgangsbetrags.","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1979                              795\n(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum       6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögen(§ 33 Abs. 1            0,25 Deutsche Mark,\nSatz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-         1. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter 0,50\nmachung vom 10. Dezember 1965-BGBI. I S. 1861-, zu-             Deutsche Mark,\nletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz\n8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0,10\n1971 vom 27. Juli 1971 - BGBI. I S. 1157) gehörenden\nDeutsche Mark.\nGrund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nut-\nzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 Bewer-               (3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster\ntungsgesetz) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die      vor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist.\nHof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im             der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des\nSinne des§ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in        Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durch-\ndie einzelne Nutzung einzubeziehen. Es sind anzu-           schnittlichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftli-\nsetzen:                                                     chen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die\nGrundlage für die Hauptfeststellung des Einheits-\n1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz          werts auf den 1. Januar 1964 bildet. Absatz 2 Nr. 1\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-      Satz 2 bleibt unberührt.\nnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch die Finanzgerichtsord-        (4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen\nnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. I S. 1477), zu schät-   Vermögen gehörenden Grund und Boden ist als Aus-\nzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flur-   . gangsbetrag anzusetzen:\nstück der Betrag in Deutscher Mark, der sich ergibt,    1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar\nwenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amt-          1964 festgestellte Einheitswert Wird auf den 1. Ja-\nlichen Verzeichnis nach§ 2 Abs. 2 der Grundbuch-            nuar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat\nordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Er-            sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Ja-\ntragsmeßzahl vervierfacht wird. Abweichend von              nuar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist\nSatz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile                   der Wert maßgebend, der sich ergeben würde,\na) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau                   wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom\n4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,           1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom\n1. Januar 1964 zu bewerten wäre;\nb) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschu-\nlen        5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter       2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach\nNummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück\nanzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanz-\nunbebaut wäre.·\namt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklä-\nrung über die Größe, Lage und Nutzung der betref-          (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert\nfenden Flächen abgibt,                                  für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am\n1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangs-\n2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je\nbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der\nQuadratmeter 1,00 Deutsche Mark,·\nTeilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten\n3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag,        anzusetzen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 197 5\nder sich unter Berücksichtigung der maßgebenden         bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung\nLagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen       des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist. Der Teil-\nWeinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und§ 57 Bewer-          wert ist gesondert festzustellen. Vor dem 1. Januar\ntungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit      1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn\nFaßweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachste-       ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gege-\nhenden Tabelle ergibt:                                  ben ist. Die Vorschriften der Abgabenordnung und\nder Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Fest-\nAusgangsbetrag        stellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entspre-\nLagenvergleichszahl         je Quadratmeter\nchend.\nin DM\n(6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnah-\nme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 ent-\nbis   20                     2,50           stehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in\n21 bis   30                     3,50           Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den\n31 bis   40                     5,00           der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tre-\n41 bis   50                     1,00           tende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten un-\nter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt. Ent-\n51 bis   60                     8,00\nsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2\n61 bis   70                     9,00           Satz 2.\n71 bis  100                    10,00\nüber  100                    12,50              (7) Grund und Boden, der nach§ 4 Abs. 1 Satz 5 des\nEinkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war,\n4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft-    ist wie ejne Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem\nlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwen-           nach Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.\ndung findet, je Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark,\n5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten\nim Sinne des§ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes je                                  § 56\nQuadratmeter 5,00 Deutsche Mark,                                               (weggefallen)","796                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz         Verlag: Bun-\ndesanzei\\JCr Verlagsges.m. b H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesqesetzblalt Teil I werden Gesetze, Verordnunqcn,\nAnordnun1ien und damit im Zusammenhanq stehende Bekannt-\nrnachun11en veröffentlicht. Im BundPsqesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinb,1run(Jcn, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekannt.macbunqen\nsowie Zolltarifverordnunqen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne•\nment. Abbestellungen müsr;en bis spätestens 30. 4. bzw. 31\njeden Jahres beim Verlag vorlie9en. Post,rnschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellun9en bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn t. Tel\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjiihrlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,80 DM (6,- DM zuzüglich -,80 DM\nVersandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM.                 Bundesanzeiger Vedagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 °/o.                                                   Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt\nAnlage 3\nzu § 4 d Abs. 1 EStG\nTabelle für die Errechnung des Deckungskapitals\nfür lebenslänglich laufende Leistungen\nvon Unterstützungskassen\nDie Jahresbeträge der\nlaufenden Leistungen sind zu\nErreichtes Alter        vervielfachen bei Leistungen\ndes Leistungsempfängers\n(Jahre)          an männliche an weibliche\nLeistungs-        Leistungs-\nempfänger mit empfänger mit\n1                    2                  3\nbis   26                       11                  17\n27 bis      29           12                  17\n30                       13                  17\n31 bis      35           13                  16\n36 bis      39           14                  16\n40 bis      46           14                  15\n47 und      48           14                  14\n49 bis      52           13                  14\n53 bis      56           13                  13\n57 und      58            13                 12\n59 und      60            12                 12\n61 bis      63           12                  11\n64                        11                 11\n65 bis     67            11                 10\n68 bis     71            10                   9\n72 bis     74             9                   8\n75 bis     77             8                   7\n78                        8                   6\n79 bis 81                 7                   6\n82 bis 84                  6                  5\n85 bis 87                  5                  4\n88                         4                  4\n89 und 90                  4                  3\n91 bis 93                  3                  3\n94                         3                  2\n95 und älter                2                 2"]}