{"id":"bgbl1-1979-30-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":30,"date":"1979-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/30#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_30.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung und der Neubaumietenverordnung 1970","law_date":"1979-06-22T00:00:00Z","page":711,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979                             711\nVerordnung\nzur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung\nund der Neubaumietenverordnung 1970\nVom 22. Juni 1979\nAuf Grund des§ 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-        3. § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nNach Nummer 4 wird folgende Nummer einge-\n1. September 1976 (BGBl. I S. 2673),\nfügt:\ndes§ 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes           „5. die Kosten der Beschaffung von Darlehen und\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-              Zuschüssen zur Deckung von laufenden Auf-\nmer 2330-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                 wendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten\ndes§ 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes                  und Bewirtschaftungskosten,\".\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar              Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\n1974 (BGBl. I S. 137) und\ndes § 2 Abs. 2 und 3 des Energieeinsparungsgesetzes        4. § 6 wird wie folgt geändert:\nvom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873)\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                  „Für den Begriff des Verkehrswertes gilt § 142\nBundesrates                                                       Abs. 2 des Bundesbaugesetzes.\"\nsowie auf Grund des§ 7 Abs. 2 und des§ 32 Satz 1 des          b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bun-\n,,Der Wert des Baugrundstücks darf nicht ange-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8,\nsetzt werden beim Ausbau durch Umbau einer\nveröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung\nWohnung, deren Bau bereits mit öffentlichen\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes\nMitteln oder mit Wohnungsfürsorgemitteln\nverordnet der Bundesminister für Raumordnung, Bau-                gefördert worden ist.\"\nwesen und Städtebau im Einvernehmen mit dem Bun-\nc) folgender Absatz wird angefügt:\ndesminister der Finanzen und dem Bundesminister\nfür Wirtschaft sowie mit Zustimmung des Bundes-                  ,,(6) Liegt das Baugrundstück in dem nach § 4\nrates:                                                            maßgebenden Zeitpunkt in einem nach dem\nStädtebauförderungsgesetz förmlich festgeleg-\nten Sanierungsgebiet, Ersatzgebiet, Ergän-\nzungsgebiet oder Entwicklungsbereich, dürfen\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 und den\nAbsätzen 2, 4 und 5 als Wert des Baugrund-\nstücks und anstelle der Erschließungskosten\nArtikel 1                                höchstens angesetzt werden\nÄnderung der Zweiten Berechnungsverordnung                   1. der Wert, der sich für das unbebaute Grund-\nstück ergeben würde, wenn eine Sanierµng\noder Entwicklung weder beabsichtigt noch\nDie Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung                   durchgeführt worden wäre, der Kaufpreis\nder Bekanntmachung vom 21. Februar 1975 (BGBl. I                      für ein nach der förmlichen Festlegung\nS. 569), geändert durch die Verordnung vom 18. Mai                    erworbenes Grundstück, soweit er zulässig\n1977 (BGBl. I S. 750), wird wie folgt geändert:                       gewesen ist, oder, wenn eine Umlegung nach\nMaßgabe des Städtebauförderungsgesetzes\ndurchgeführt worden ist, der Verkehrswert,\n1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 2 wird hinter dem Wort „Wirt-                   der der Zuteilung des Grundstücks\nschaftlichkeit\" ein Komma gesetzt und das Wort                   zugrunde gelegt worden ist,\n,,Belastung\" eingefügt.                                     2. der Ausgleichsbetrag, der nach den Vor-\nschriften des Städtebauförderungsgesetzes\n2. Dem § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:                     für das Grundstück zu entrichten ist,\n,,Ist Wohnungseigentum an den Wohnungen einer               3. der Betrag, der auf den Ausgleichsbetrag\nWirtschaftseinheit oder eines Gebäudes begrün-                   nach den Vorschriften des Städtebauförde-\nrungsgesetzes angerechnet wird, soweit die\ndet, ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung ent-\nsprechend Satz 2 für die einzelnen Wohnungen                     Anrechnung nicht auf Umständen beruht,\naufzustellen.\"                                                   die in dem nach Nummer 1 angesetzten\nWert des Grundstücks berücksichtigt sind.\"","712                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:                         stelle ihr zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt\n,,§ 6 Abs. 2 Satz 2 ist auf den Wert der verwendeten                  als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haus-\nGebäudeteile entsprechend anzuwenden.\"                                halten für die Modernisierung bewilligt wor-\nden sind.\"\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                   8. § 11 a Satz 3 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 3 werden                                            „Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist die\nin Satz 2 Nr. 4 nach dem Wort „Familienheims\"               Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.\"\ndie Worte „oder einer cigengenutzten Eigen-\ntumswohnung\" eingefügt,                                 9. § 12 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nin Satz 4 die Worte „ist Satz 1\" durch die Worte           ,,Sind die Kapitalkosten der neuen Mittel zusam-\n,,sind Satz 1 und Satz 2 Nr. 3\" ersetzt,                    men mit den Kapitalkosten der Mittel, die der\nfolgender Satz 5 angefügt:                                  Deckung der einmaligen Kosten der Ersetzung\n,,Neben dem Höchstbetrag darf die Umsatz-                   dienen, höher als die Kapitalkosten der bisherigen\nsteuer angesetzt werden.\"                                   Finanzierungsmittel, so sind die neuen Mittel nur\nauszuweisen, wenn die Ersetzung auf Umständen\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nberuht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat.\"\n,,Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.\"\n10. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:\n7. § 11 wird wie folgt geändert:\n„Als verlorene Baukostenzuschüsse gelten auch\na) In Absatz 3 werden                                            Geldleistungen, mit denen die Gemeinde dem\nin Nummer 2 die Worte „Kosten der Beschaf-                 Eigentümer Kosten der Modernisierung gemäß\nfung der neuen Mittel entstehen.\" durch die                § 43 Abs. 1 des Städtebauförderungsgesetzes\nWorte „einmalige Kosten entstehen,\" ersetzt,               erstattet.\"\nfolgende Nummer angefügt:\n,,3. daß durch die Verlängerung der vereinbar-         11. § 18 wird wie folgt geändert:\nten Laufzeit oder durch die Anpassung der           a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nBedingungen nach der vereinbarten Fest-\n„Entfallen die Darlehen oder Zuschüsse für den\nzinsperiode eines im Finanzierungsplan\ngesamten Wohnraum aus Gründen, die der\nausgewiesenen Darlehens einmalige Kosten\nentstehen, soweit sie auch bei einer Erset-               Bauherr nicht zu vertreten hat, so erhöht sich\nder Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-\nzung nach § 12 Abs. 4 entstehen würden.\"\ngen entsprechend.\"\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und angefügt:                            b) Der Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für\n„jedoch fallen Instandsetzungen, die durch\nAufwendungsdarlehen im Sinne des§ 42 Abs. l\nMaßnahmen der Modernisierung (Absatz 6)\nSatz 2 oder§ 88 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Woh-\nverursacht werden, unter die Modernisierung.\"\nnungsbaugesetzes oder im Sinne des § 2 a\nc) In Absatz 5 werden ·                                                 Abs. 9 des Gesetzes zur Förderung des Bergar-\nin Satz 1 Nr. 1 das Wort „Wertverbesserung\"                       beiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau zu\ndurch die Worte „eine Modernisierung (Absatz                      entrichten sind, erhöhen den Gesamtbetrag der\n6)\" ersetzt,                                                      laufenden Aufwendungen.\"\nin Satz 1 Nr. 2 nach dem Wort „dienen\" die\nWorte „und nicht Modernisierung sind\" einge-            12. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nfügt,                                                         ,,(3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach\nSatz 2 gestrichen.                                          § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzu-\nd) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                              stellen, so dürfen die Zinsen für die Eigenleistun-\ngen nach dem Zinssatz angesetzt werden, der mit\n,,(6) Modernisierung sind bauliche Maßnah-             dem Darlehens- oder Zuschußgeber vereinbart ist,\nmen, die den Gebrauchswert des Wohnraums                    mindestens jedoch entsprechend Absatz 2 Satz 2.\"\nnachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnver-\nhältnisse auf die Dauer verbessern oder nach-\n13. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nhaltig Einsparung von Heizenergie bewirken.\nModernisierung sind auch der Ausbau und der                   ,,(2) Bei einer Änderung der in§ 21 Abs. 4 bezeich-\nAnbau im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 und                   neten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 1 entspre-\nAbs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,                     chend. Übersteigt der erhöhte Erbbauzins den\nsoweit die baulichen Maßnahmen den                          nach Absatz 1 ermittelten Betrag, so darf der über-\nGebrauchswert des bestehenden Wohnraums                      steigende Betrag im öffentlich geförderten sozia-\nnachhaltig erhöhen.\"                                        len Wohnungsbau nur mit Zustimmung der\nBewilligungsstelle in der Wirtschaftlichkeitsbe-\ne) Folgender Absatz wird angefügt:                                rechnung angesetzt werden. Die Zustimmung ist\n,,(7) Eine Modernisierung darf im öffentlich             zu erteilen, soweit die Erhöhung auf Umständen\ngeförderten sozialen Wohnungsbau nur                         beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und\nberücksichtigt werden, wenn die Bewilligungs-                unter Berücksichtigung aller Umstände nach dem","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979                                 713\ndurch di.!s Gesetz vom 8. Januar 1974 (BGBL I S. 41)                  bezugsfertig werden, höchstens 6,90 Deut-\neingdügtPn § 9 a der Verordnung über das Erb-                         sche Mark.\nbaurecht nicht unbillig ist. Im steuerbegünstigten                Diese Sätze verringern sich, wenn in der Woh-\nWohnungsbau darl der übersteigende Betrag                         nung weder ein eingerichtetes Bad noch eine\nangcs<>lzt werden, soweit die Voraussetzungen der                 eingerichtete Dusche vorhanden sind, um 0,80\nZustimmung nach Satz 3 gegeben sind.\"                             Deutsche Mark. Diese Sätze erhöhen sich für\nWohnungen, für die eine Sammelheizung vor-\n14. § 24 Abs. 3 wird gestrichen.                                      handen ist, um 0,70 Deutsche Mark und für\nWohnungen, für die ein maschinell betriebener\n15. § 25 Abs . 3 erhält folgende Fassung:                              Aufzug vorhanden ist, um 0,60 Deutsche Mark.\"\n.,(3) Als besondere Abschreibung für Anlagen                c} Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nund Einrichtungen dürfen zusätzlich angesetzt                      Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instand-\nwerden von den Kosten                                             haltungen in der Wohnung, so verringern sich\n1. der Öfen und Herde                  3 vom Hundert,            die Sätze nach Absatz 2 um 1,20 Deutsche\n2. der Einbaumöbel                     3 vom Hundert,             Mark.\"\n3. der Anlagen und der Geräte                                d) Absatz 4 Satz 2 bis 4 erhält folgende Fassung:\nzur Versorgung mit                                          ,,Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schön-\nWarmwasser, sofern sie nicht                                heitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit\nmit einer Sammelheizung                                     6,40 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnflä-\nverbunden sind,                   4 vom Hundert,            che im Jahr angesetzt werden. Dieser Satz ver-\n4. der Sammelheizung ein-                                         ringert sich für Wohnungen, die überwiegend\nschließlich einer damit                                     nicht tapeziert sind, um 0,60 Deutsche Mark.\nverbundenen Anlage                                           Der Satz erhöht sich für Wohnungen mit Heiz-\nzur Versorgung mit                                          körpern um 0,50 Deutsche Mark und für Woh-\nWarmwasser                        3 vom Hundert,            nungen mit Doppelfenstern oder Verbundfen-\n5. der Fernheizung                   0,5 vom Hundert             stern um 0,55 Deutsche Mark.\"\nund einer damit verbun-\ne) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ndenen Anlage zur\nVersorgung mit                                              ,,(5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze\nWarmwasser                        4 vom Hundert,            dürfen als Instandhaltungskosten einschließ-\n6. des Aufzugs                         2 vom Hundert,            lich Kosten für Schönheitsreparaturen höch-\nstens 60 Deutsche Mark jährlich je Garagen-\n7. der Gemeinschaftsantenne            9 vom Hundert,\noder Einstellplatz angesetzt werden.\"\n8. der maschinellen\n1\nWasch-\neinrichtung                      9 vom Hundert.\"    19. § 34 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n16. In § 26 werden die ansetzbaren Verwaltungs-\nkostenbeträge erhöht                                             „Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist\ndie Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu\na) in Absatz 2 von „180\" auf „240\",                               legen.\"\nb) in Absatz 3 von „30\" auf „35\".\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n17. Dem § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                     .,§ 6 Abs. 2 Satz 2 und§ 7 Abs. 2 Satz 5 gelten ent-\nsprechend.\"\n„Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt\nwerden.\"\n20. In§ 41 Abs. 2 wird der ansetzbare Verwaltungs-\n18. § 28 wird wie folgt geändert:                                 kostenbetrag von „240\" auf „290\" erhöht.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Wertver-\nbesserungen vorgenommen werden\" durch die            21. In§ 42 Abs. 4 wird nach Nummer 2 folgende Num-\nWorte „eine Modernisierung vorgenommen                   mer eingefügt:\nwird\" ersetzt.                                           ,,3. Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stel-\nlenden Anforderungen des Bauordnungs-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                rechtes nicht genügen;\".\n,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Qua-\nDie bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\ndratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt wer-\nden\n22. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember\n1952 bezugsfertig geworden sind, höchstens          a) In I. 3. Buchstabe e wird nach dem Wort\n9,40 Deutsche Mark,                                     ,,Ansiedlungsleistungen\" das Wort „Aus-\n2. für Wohnungen, die in der Zeit vom                        gleichsbeträge\" eingefügt.\n1. Januar 1953 bis zum 31. Dezember 1969            b) In II. 3. Buchstabe d wird angefügt:\nbezugsfertig geworden sind, höchstens 9,00              „ee) Kosten der Beschaffung von Darlehen und\nDeutsche Mark,                                                 Zuschüssen zur Deckung von laufenden\n3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember                         Aufwendungen,         Fremdkapitalkosten,\n1969 bezugsfertig geworden sind oder                           Annuitäten und Bewirtschaftungskosten,\".","714                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n23. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                Fachmann, der Reinigung der Anlage und\na) Kopf und Überschrift                                          des Betriebsraums, die Kosten der Messun-\ngen nach dem Bundes-Immissionsschutzge- ·\n„Auszug aus dem Normblatt DIN 277                             setz und die Kosten der Verwendung einer\ndes Deutschen Normenausschusses,                              meßtechnischen Ausstattung zur Ver-\nFachnormenausschuß Bauwesen                                brauchserfassung;\noder\nDK 69.001 Deutsche Normen November 1950                        b) des Betriebs der zentralen Brennstoffver-\nsorgungsanlage;\nHochbauten                  DIN                       hierzu gehören die Kosten der verbrauch-\nUmbauter Raum                277                       ten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die\nRaummeterpreis\nKosten des Betriebsstroms und die Kosten\nder Überwachung sowie die Kosten der\n1 Ermittlung des umbauten Raumes für                              Reinigung der Anlage und des Betriebs-\ngeplante und für ausgeführte Hoch-\nraums;\nbauten'i\noder\nwerden durch die Überschrift                              c) der Versorgung mit Fernwärme;\n,,Berechnung des umbauten Raumes\" ersetzt.                   hierzu gehören die Kosten der Wärmeliefe-\nb) In 1.3 wird das Wort „Ermittlungen\" durch das                 rung von einer nicht zur Wirtschaftsein-\nWort „Berechnungen\" ersetzt.                                 heit gehörenden Anlage (Grund- · und\nArbeitspreis) und die Kosten des Betriebs\n24. Anlage 3 erhält folgende Fassung:                                der dazugehörigen Hausanlagen, nament-\n„Anlage 3                                                        lich des Betriebsstroms, die Kosten der\n(zu§ 27 Abs. l)                                                  Bedienung, Überwachung und Pflege der\nAnlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer\nAufstellung der Betriebskosten                        Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit\nBetriebskosten sind nachstehende Kosten, die                  einschließlich der Einstellung durch einen\ndem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das                    Fachmann, der Reinigung der Anlage und\nEigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder                        des Betriebsraums sowie die Kosten der\ndurch den bestimm ungsmäßigen Gebrauch des                       Verwendung einer meßtechnischen Aus-\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Neben-                 stattung zur Verbrauchserfassung;\ngebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grund-\noder\nstücks laufend entstehen, es sei denn, daß sie übli-\ncherweise vom Mieter außerhalb der Miete                      d) der Reinigung und Wartung von Etagen-\nunmittelbar getragen werden:                                     heizungen;\n1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grund-                hierzu gehören die Kosten der Beseitigung\nstücks                                                     von Wasserablagerungen und Verbren-\nnungsrückständen in der Anlage, die\nHierzu gehört namentlich die Grundsteuer,                  Kosten der regelmäßigen Prüfung der\njedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe.                   Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit\n2. Die Kosten der Wasserversorgung                              und der damit zusammenhängenden Ein-\nHierzu gehören die Kosten des Wasserver-                   stellung durch einen Fachmann sowie die\nbrauchs, die Grundgebühren und die Zähler-                 Kosten der Messungen nach dem Bundes-\nmiete, die Kosten der Verwendung von Zwi-                  Immissionsschutzgesetz.\nschenzählern, die Kosten des Betriebs einer          5. Die Kosten\nhauseigenen Wasserversorgungsanlage und\neiner Wasseraufbereitungsanlage einschließ-             a) des Betriebs der zentralen Warmwasser-\nlich der Aufbereitungsstoffe.                              versorgungsanlage;\nhierzu gehören die Kosten der Wasserver-\n3. Die Kosten der Entwässerung                                 sorgung entsprechend Nummer 2, soweit\nHierzu gehören die Gebühren für die Benut-                 sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,\nzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage,               und die Kosten der Wassererwärmung ent-\ndie Kosten des Betriebs einer entsprechenden               sprechend Nummer 4 Buchstabe a;\nnicht öffentlichen Anlage und die Kosten des\nBetriebs einer Entwässerungspumpe.                         oder\n4. Die Kosten                                               b) der Versorgung mit Fernwarmwasser;\nhierzu gehören die Kosten für die Lieferung\na) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage;              des Warmwassers (Grund- und Arbeits-\nhierzu gehören die Kosten der verbrauch-                preis) und des Betriebs der zugehörigen\nten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die                Hausanlage      entsprechend    Nummer 4\nKosten des Betriebsstroms, die Kosten der               Buchstabe c;\nBedienung, Überwachung und Pflege der\nAnlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer                  oder\nBetriebsbereitschaft und Betriebssicherheit          c) der Reinigung und Wartung von Warm-\neinschließlich der Einstellung durch einen              wassergeräten;","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979                             715\nhierzu gehören die Kosten der Beseitigung          12. Die Kosten der Schornsteinreinigung\nvon Wasserablagerungen und Verbren-                    Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der\nnungsrückständen im Innern der Geräte                  maßgebenden Gebührenordnung.\nsowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung\nder Betriebsbereitschaft und Betriebssi-           13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversiche-\ncherheit und der damit zusammenhängen-                 rung\nden Einstellung durch einen Fachmann.                  Hierzu gehören namentlich die Kosten der\nVersicherung des Gebäudes gegen Feuer-,\n6. Die Kosten verbundener Heizungs- und                      Sturm- und Wasserschäden, der Glasversiche-\nWarm wasserversorgungsanlagen                             rung, der Haftpflichtversicherung für das\na) bei zentralen Heizungsanlagen entspre-                 Gebäude, den Öltank und den Aufzug.\nchend Nummer 4 Buchstabe a und entspre-            14. Die Kosten für den Hauswart\nchend Nummer 2, soweit sie nicht dort                  Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbei-\nbereits berücksichtigt sind;\nträge und alle geldwerten Leistungen, die der\noder                                                   Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Haus-\nb) bei der Versorgung mit Fernwärme ent-                  wart für seine Arbeit gewährt, soweit diese\nsprechend Nummer 4 Buchstabe c und ent-                nicht die Instandhaltung, Instandsetzung,\nsprechend N ummcr 2, soweit sie nicht dort             Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die\nbereits berücksichtigt sind;                           Hausverwaltung betrifft.\nSoweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt\noder                                                   werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen\nc) bei verbundenen Etagenheizungen und                    nach den Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt\nWarmwasserversorgungsanlagen entspre-                  werden.\nchend Nummer 4 Buchstabe d und entspre-            15. Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-\nchend Nummer 2, soweit sie nicht dort                  Antennenanlage\nbereits berücksichtigt sind.\nHierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms\n7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Pef-             und die Kosten der regelmäßigen Prüfung\nsonen- oder Lastenaufzuges                                ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der\nHierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,             Einstellung durch einen Fachmann oder das\ndie Kosten der Beaufsichtigung, der Bedie-                Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirt-\nnung, Überwachung und Pflege der Anlage,                  schaftseinheit gehörende Antennenanlage.\nder regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbe-            16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen\nreitschaft und Betriebssicherheit einschließ-             Wascheinrichtung\nlich der Einstellung durch einen Fachmann                 Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,\nsowie die Kosten der Reinigung der Anlage.                die Kosten der Überwachung, Pflege und Rei-\n8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllab-               nigung der maschinellen Einrichtung, der\nfuhr                                                      regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereit-\nHierzu gehören die für die öffentliche Stra-              schaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten\nßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichten-                der Wasserversorgung entsprechend Num-\nden Gebühren oder die Kosten entsprechen-                 mer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksich-\nder nicht öffentlicher Maßnahmen.                         tigt sind.\n9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezie-             17. Sonstige Betriebskosten\nferbekämpfung                                             Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht\nZu den Kosten der Hausreinigung gehören die               genannten Betriebskosten, namentlich die\nKosten für die Säuberung der von den Bewoh-               Betriebskosten von Nebengebäuden, Anla.gen\nnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie                und Einrichtungen.\"\nZugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume,\nWaschküchen, Fahrkorb des Aufzuges.                                      Artikel 2\n10. Die Kosten der Gartenpflege                          Änderung der Neubaumietenverordnung 1970\nHierzu gehören die Kosten der Pflege gärtne-        Die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung\nrisch angelegter Flächen einschließlich der      der Bekanntmachung vom 21. Februar 1975 (BGBL I\nErneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der        S. 594), wird wie folgt geändert:\nPflege von Spielplätzen einschließlich der\nErneuerung von Sand und der Pflege von Plät-       1. Dem § 4 Abs. 7 werden folgende Sätze 2 und 3\nzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht\nangefügt:\nöffentlichen Verkehr dienen.\n„Bei der Erläuterung der Mieterhöhung sind die\n11. Die Kosten der Beleuchtung                            Gründe anzugeben, aus denen sich die einzelnen\nHierzu gehören die Kosten des Stroms für die          laufenden Aufwendungen erhöht haben, und die\nAußenbeleuchtung und die Beleuchtung der              auf die einzelnen laufenden Aufwendungen fal-\nvon den Bewohnern gemeinsam benutzten                 lenden Beträge. Dies gilt auch, wenn die Erklärung\nGebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen,            der Mieterhöhung mit Hilfe automatischer Ein-\nKeller, Bodenräume, Waschküchen.                      richtungen gefertigt ist.\"","116                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. Nach§ S Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semiko-             Betriebskosten erspart werden, dürfen mit dem\nlon ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:             Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwer-\n„sie ist zu berechnen und entsprechend § 4 Abs. 7          tige Leistung eines Dritten, insbesondere eines\nSatz 2 und 3 zu erläutern.\"                                Unternehmers angesetzt werden könnte; jedoch\ndarf die Umsatzsteuer des Dritten nicht angesetzt\n3. § Sa wird wie folgt geändert:                               werden.\"\na)    Dem Absatz l wird folgender Satz angefügt:       9. § 21 wird wie folgt geändert:\n,,Wird Wohnungseigentum an den Wohnun-\ngen einer Wirtschaftseinheit oder eines              a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nGebäudes begründet, so hat der Vermieter                    „(1) Zu den Kosten der Wasserversorgung\nunverzüglich eine Wirlschaftlichkeitsberech-               gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,\nnung für die einzelnen Wohnungen aufzustel-                die Grundgebühren und die Zählermiete, die\nlen.\"                                                      Kosten der Verwendung von Zwischenzäh-\nlern, die Kosten des Betriebs einer hauseige-\nb)    Nach Absatz 3 wird der Punkt durch ein                     nen Wasserversorgungsanlage und einer\nSemikolon ersetzt; folgender Halbsatz wird                  Wasseraufbereitungsanlage       einschließlich\nangefügt:\nder Aufbereitungsstoffe.\"\n,,die Mietsenkung ist zu berechnen und ent-\nsprechend § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 zu erläu-           b)    In Absatz 2 werden die Worte „oder der Ein-\ntern.\"                                                      zelmieten\" gestrichen.\n4. § 6 wird wie folgt geändert.:                           10. Die §§ 22 und 23 erhalten folgende Fassung:\na)    In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wertver-                                     ,,§ 22\nbesserungen\" durch die Worte „eine Moderni-                           Umlegung der Kosten\nsierung\" ersetzt; am Ende des Satzes 2 wird der                    der Versorgung mit Wärme\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und es                 (1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-\nwird folgender Halbsatz angefügt:\nzungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten\n„die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel         Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des\naus öffentlichen Haushalten für die Moderni-          Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Über-\nsierung bewilligt worden sind.\"                       wachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen\nb)    In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wertver-            Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssi-\nbesserungen\" durch die Worte „einer Moder-           cherheit einschließlich der Einstellung durch\nnisierung\" ersetzt.                                  einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und\ndes Betriebsraums, die Kosten der Messungen\n5. § 10 Abs. 3 wird gestrichen.                                 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und\ndie Kosten der Verwendung einer meßtechni-\nschen Ausstattung zur Verbrauchserfassung.\n6. In§ 13 Abs. 1 wird das Wort „Wertverbesserun-\ngen\" durch die Worte „eine Modernisierung\"                     (2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Hei-\nersetzt und es wird an Absatz 1 folgender Satz             zungsanlage dürfen nur nach einem Maßstab\nangefügt:                                                  umgelegt werden, der dem erfaßten Wärmever-\n„Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus           brauch der Mieter Rechnung trägt. Dabei sind\nöffentlichen Haushalten für die Modernisierung              mindestens 40 vom Hundert, höchstens 60 vom\nbewilligt worden sind.\"                                     Hundert der Kosten nach der Wohnfläche der\nbeheizten Räume oder nach dem umbauten Raum\ndieser Räume umzulegen.\n7. § 16 wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 2 Satz 2 werden das Semikolon und              (3) Absatz 2 gilt nicht\nder zweite Halbsatz gestrichen.                       1.    für Wohnungen, die nicht oder nur mit unver-\nb)    In Absatz 5 wird das Wort „Wertverbesserun-                 hältnismäßig hohen Kosten mit einer meß-\ngen\" durch die Worte „eine Modernisierung\"                  technischen Ausstattung zur Verbrauchser-\nersetzt.                                                    fassung versehen werden können,\nc)    In Absatz 8 wird das Wort „Wertverbesserun-           2.    für Wohnungen, in denen der Mieter den\ngen\" durch die Worte „die Modernisierung\"                   Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann,\nersetzt.                                              3.    für Wohnungen in Gebäuden, die auch\nGeschäftsraum enthalten, der nicht oder nur\n8. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                               mit unverhältnismäßig hohen Kosten mit\n.,(3) Die umlegbaren Kosten im einzelnen und die                 einer meßtechnischen Ausstattung zur Ver-\nzulässigen Umlegungsmaßstäbe bestimmen sich                       brauchserfassung versehen werden kann,\nnach den §§ 21 bis 25. Die Betriebskosten sind              sofern die Wohnungen vor dem 1. Januar 1980\numlegbar, soweit sie bei gewissenhafter Abwä-               bezugsfertig geworden sind. In diesen Fällen darf\ngung aller Umstände und bei ordentlicher                    nach der Wohnfläche der beheizten Räume oder\nGeschäftsführung gerechtfertigt sind. Sach- und             nach dem umbauten Raum dieser Räume umge-\nArbeitsleistungen des Vermieters, durch die                 legt werden.","Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979                             717\n(4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fern-          nach der Wohnfläche oder nach einem Maßstab\nwärme gehören die Kosten der Wärmelieferung             umgelegt werden, der dem Warmwasserver-\nvon einer nicht zur Wirtschaftseinheit gehören-         brauch in anderer Weise als durch Erfassung\nden Anlage (Grund- und Arbeitspreis) und die             Rechnung trägt.\nKosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen\n(4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fern-\nentsprechend Absatz 1. Für den Umlegungsmaß-\nwarmwasser gehören die Kosten für die Lieferung\nstab gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.\ndes Warmwassers von einer nicht zur Wirt-\n(5) Die Bewilligungsstelle kann die Umlegung         schaftseinheit gehörenden Anlage (Grund- und\nnach der Wohnfläche der beheizten Räume oder             Arbeitspreis} und die Kosten des Betriebs der\nnach dem umbauten Raum dieser Räume für                  zugehörigen Hausanlage entsprechend § 22\nWohnungen in Gebäuden genehmigen, die ver-               Abs. 1. Für den Umlegungsmaßstab gelten\nsorgt werden                                             Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend.\n1.     überwiegend mit Wärme aus Anlagen zur                 (5) Die Bewilligungsstelle kann die Umlegung\nRückgewinnung von Wärme oder aus Wär-             nach der Wohnfläche für Wohnungen in Gebäu-\nmepumpen- und Solaranlagen oder                  den genehmigen, die versorgt werden\n2.     mit Fernwärme aus Anlagen der Kraft-              1.    überwiegend mit Warmwasser au~ Anlagen\nWärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Ver-                zur Rückgewinnung von Wärme oder aus\nwertung von Abwärme, sofern der Wärme-                  Wärmepumpen- und Solaranlagen oder\nverbrauch des Gebäudes nicht erfaßt wird.\n2.    mit Fernwarmwasser aus Anlagen der Kraft-\nBei steuerbegünstigten oder freifinanzierten Woh-              Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Ver-\nnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln geför-                 wertung von Abwärme, sofern der Warmwas-\ndert worden sind, kann die für die Bewilligung der             serverbrauch des Gebäudes nicht erfaßt wird.\nWohnungsfürsorgemittel zuständige Stelle die\nGenehmigung erteilen.                                    § 22 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.\"\n(6) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen\n11. Nach§ 23 werden folgende§§ 23 a und 23 b einge-\nBrennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten\nfügt:\nder verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,\ndie Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der                                   ,,§ 23 a\nÜberwachung sowie die Kosten der Reinigung der                             Umlegung der Kosten\nAnlage und des Betriebsraumes. Die Kosten dür-             der Versorgung mit Wärme und Warmwasser\nfen nur nach dem Brennstoffverbrauch umgelegt                            bei verbundenen Anlagen\nwerden.\n(1} Ist die zentrale Heizungsanlage mit der zen-\n§ 23                           tralen Warmwasserversorgungsanlage verbun-\nUmlegung der Kosten                      den, sind die einheitlich entstandenen Kosten des\nder Versorgung mit Warmwasser                 Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheit-\nlich entstandenen Kosten sind nach den Anteilen\n(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen\nam Brennstoffverbrauch zu bestimmen. Kosten,\nWarm wasserversorgungsanlage gehören die\ndie nicht einheitlich entstanden sind, sind dem\nKosten der Wasserversorgung entsprechend § 21\nAnteil an den einheitlich entstandenen Kosten\nAbs. 1, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt\nhinzuzurechnen.\nsind, und die Kosten der Wassererwärmung ent-\nsprechend § 22 Abs. 1.                                       (2) Der Anteil der zentralen Heizungsanlage am\nBrennstoffverbrauch ergibt sich aus dem gemesse-\n(2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Warm-      nen gesamten Verbrauch nach Abzug des Ver-\nwasserversorgungsanlage dürfen nur nach einem\nbrauches der zentralen Warm wasserversorgungs-\nMaßstab umgelegt werden, der dem erfaßten\nanlage. Der Brennstoffverbrauch der zentralen\nWarmwasserverbrauch der Mieter Rechnung\nWarmwasserversorgungsanlage (B) ist in Kubik-\nträgt. Dabei sind mindestens 30 vom Hundert,             metern nach der Formel\nhöchstens 50 vom Hundert der Kosten der\nWassererwärmung nach der Wohnfläche umzule-                           B = V · (tw - 10) · 7000\ngen.                                                                                Hu\n(3) Absatz 2 gilt nicht                              zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen\n1.     für Wohnungen, die nicht oder nur mit unver-      1.     die gemessene Menge des verbrauchten\nhältnismäßig hohen Kosten mit einer meß-                 Warmwassers (V) in Kubikmetern,\ntechnischen Ausstattung zur Verbrauchser-         2.     die gemessene mittlere Temperatur des\nfassung versehen werden können,                          Warmwassers im Brauchwassernetz (tw} in\n2.     für Wohnungen in Gebäuden, die auch                      Grad Celsius,\nGeschäftsraum enthalten, der nicht oder nur       3.     der untere Heizwert des verbrauchten Brenn-\nmit unverhältnismäßig hohen Kosten mit                   stoffes (Hu} in Kilojoule je Kubikmeter.\neiner meßtechnischen Ausstattung zur Ver-\nbrauchserfassung versehen werden kann,                (3) Ist die Fernwärmeversorgung mit der zentra-\nlen Warm wasserversorgungsanlage verbunden,\nsofern die Wohnungen vor dem 1. Januar 1980              sind die einheitlich entstandenen Kosten des\nbezugsfertig geworden sind. In diesen Fällen darf        Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheit-","718                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nlieh entstandenen KostPn sind nach den gemesse-          13. Nach§ 25 wird folgender§ 25 a eingefügt:\nnen Wärmemengen zu bestimmen. Absatz 1 Satz 3\ngilt entsprechend.                                                                  ,,§ 25 a\nEntgelt bei Betrieb durch Dritte\n(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit\nWärme darf nur nach § 22 Abs. 2 und der Anteil                  Hat der Vermieter den Betrieb von Anlagen\nan den Kosten der Versorgung mit Warmwasser                    oder Einrichtungen, die zu dem Gebäude oder der\ndarf nur nach§ 23 Abs. 2 auf die Mieter umgelegt               Wirtschaftseinheit gehören, an Dritte in der Weise\nwerden.                                                        übertragen, daß der Dritte ein Entgelt vom Mieter\nzu fordern berechtigt ist, so sind die für die Umla-\n(5) Sind die Wohnungen vor dem 1. Januar 1981               gen maßgebenden§§ 20 bis 25 auf das Entgelt ent-\nbezugsfertig geworden, dürff'n die einheitlich ent-            sprechend anzuwenden.\"\nstandenen Kosten des Betri<>bs auch unaufgeteilt\nnach dem Maßstab umgelegt werden, der der\nUmlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme                                     Artikel 3\nnach§ 22 Abs. 2, 3 odc>r 5 zugrunde gelegt werden\ndarf.                                                                           Neufassung\n§ 23 b\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nund Städtebau kann die Zweite Berechnungsverord-\nÜbergangsregelung                     nung und die Neubaumietenverordnung 1970 in den\nSoweit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1980         von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nbezugsfertig geworden sind, noch nicht mit der          den Fassungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nerforderlichen meßtechnischen Ausstattung ver-\nsehen sind, dürfen abweichend von den§§ 22 bis\n23 a umgelegt werden                                                             Artikel 4\n1.    die Kosten der Versorgung mit Wärme nach                             Geltung im Saarland\nder Wohnfläche der beheizten Räume,\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n2.    die Kosten der Versorgung mit Warmwasser\nnach der Wohnfläche oder nach einem Maß-\nstab, der dem Wasserverbrauch in anderer                                   Artikel 5\nWeise als durch Erfassung Rechnung trägt,\nBerlin-Klausel\n3.    die einheitJich entstandenen Kosten der Ver-\nsorgung mit Wärme und Warmwasser aus                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nverbundenen Anlagen nach der Wohnfläche           tungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten\nder beheizten Räume.                              Wohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungs-\nbaugesetzes, § 33 a des Wohnungsbindungsgesetzes,\nSatz 1 gilt für die Kosten der Abrechnungszeit-         § 10 des Energieeinsparungsgesetzes sowie Arti-\nräume, die vor dem Einbau der meßtechnischen            kel 325 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nAusstattung begonnen haben, längstens für die           auch im Land Berlin.\nKosten des im Kalenderjahr 1983 auslaufenden\nAbrechnungszeitraumes.\"\nArtikel 6\n12. § 24 wird wie folgt geändert:                                                 Inkrafttreten\na)    In Absatz 1 werden hinter den Worten „sowie          (1) Diese Verordnung tritt, soweit sich nicht aus dem\ndie Kosten\" die Worte „der Beaufsichtigung,\"      Absatz 2 etwas anderes ergibt, am ersten Tage des auf\neingefügt.                                        die Verkündung folge_nden Kalendermonats in Kraft.\nb)    In Absatz 2 werden die Worte „oder Einzel-           (2) Arqkel 1 Nr. 21 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nmieten\" gestrichen.                               1979 in Kraft.\nBonn, den 22. Juni 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}