{"id":"bgbl1-1979-30-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":30,"date":"1979-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/30#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_30.pdf#page=12","order":3,"title":"Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1979-06-22T00:00:00Z","page":708,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["708                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nDreiundvierzigste Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 22. Juni 1979\nAuf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit             3. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten\n§ 2 Abs. 1 sowie den§§ 5 und 26 Abs. 1 des Außenwirt-                Waren, die durch Be- oder Verarbeitung im\nschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                Wirtschaftsgebiet oder in einem anderen Ein-\nGliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten berei-                    fuhr-Mitgliedland des Internationalen Kaffee-\nnigten Fassung, von denen§ 26 Abs. 1 durch§ 40 Nr. 1                 Übereinkommens von 1976 hergestellt worden\ndes Gesetzes vom 31. August 1972 {BGBl. I S. 1617)                   sind.\"\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\n2. Nach§ 20 b wird folgender neuer§ 20 c eingefügt:\nArtikel 1\n.,§ 20c\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung                        Vorschriften nach den §§ 5 und 26 A WG\nder Bekanntmachung vom 31. August 1973 {BGBl. I                     zur Durchführung des Internationalen Kaffee-\nS. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                   Übereinkommens von 1976 in Quotenzeiten\n7. Mai 1979 {BGBl. I S. 521 ), wird wie folgt geändert:\n(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-\n1. § 16 a erhält folgende Fassung:                               fuhrliste mit K gekennzeichneten Waren (Kaffee,\nAuszüge oder Essenzen aus Kaffee sowie Zuberei-\n,,§ 16 a                             tungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder\nMeldungen zur Durchführung des                      Essenzen der Nummern 0901110 bis 0901170,\nInternationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976               2102 110 bis 2102 190 des Warenverzeichnisses für\nin quotenfreien Zeiten                       die Außenhandelsstatistik) ist in Quotenzeiten\n{1) Bei der Ausfuhr von Kaffee {Nummern                    genehmigungsfrei nur zulässig, wenn\n0901 110 bis 0901 170 des Warenverzeichnisses für            1. bei der Ausfuhr nach Ländern außerhalb der\ndie Außenhandelsstatistik), von Auszügen oder                    Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der\nEssenzen aus Kaffee sowie von Zubereitungen auf                  Ausgangszollstelle ein Wiederausfuhrzeugnis\nder Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen                      oder Weiterversandzeugnis nach Absatz 3 vor-\n{Nummern 2102 110 bis 2102 190) nach Ländern                     gelegt wird,\naußerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-                2. bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Euro-\nschaft hat der Ausführer in quotenfreien Zeiten,                 päischen Wirtschaftsgemeinschaft die genann-\nsofern die auszuführenden Waren einfuhrrechtlich                 ten Waren sich im freien Verkehr der Europäi-\nabgefertigt worden sind, der Ausgangszollstelle bei              schen Wirtschaftsgemeinschaft befinden (Arti-\nder Ausgangsabfertigung eine Kaffee-Ausfuhrmel-                  kel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der\ndung (Anlage A 8) zu erstatten.                                  Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft), oder\n(2) Quotenfreie Zeiten sind die vom Bundesmini-                für sie bei der Abfertigung zum Veredelungs-\nster für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntge-                 verkehr ein Kaffeezeugnis vorgelegt worden ist,\nmachten Zeiträume, in denen nach Maßgabe von                     oder\nKapitel VII des Internationalen Kaffee-Überein-              3. bei der Ausfuhr aus einem Freihafen oder Zoll-\nkommens von 1976 (BGBl. 1976 II S. 1389) Quoten                  lager nach Mitgliedstaaten der Europäischen\nnicht in Kraft sind und die Regeln der Internationa-             Wirtschaftsgemeinschaft der Ausgangszoll-\nlen Kaffee-Organisation für die Anwendung eines                  stelle ein im Wirtschaftsgebiet ausgestelltes\nSystems von Ursprungszeugnissen in quotenfreien                  Weiterversandzeugnis vorgelegt wird.\nZeiten (Beilage zum BAnz. Nr. 189 vom 6. Oktober\n1976) angewendet werden.                                        (2) Quotenzeiten sind die vom Bundesminister für\nWirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemachten\n(3) Eine Kaffee-Ausfuhrmeldung ist nicht erfor-            Zeiträume, in denen nach Maßgabe von Kapitel VII\nderlich                                                       des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von\n1. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg,               1976 (BGBl. 1976 II S. 1389) Quoten in Kraft sind und\ngetrockneten Kaffeekirschen bis zu 120 kg, nicht          die Regeln der Internationalen Kaffee-Organisa-\nenthülstem Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaf-           tion für die Anwendung eines Systems von\nfee bis zu 50,4 kg sowie löslichem oder flüssigem         Ursprungszeugnissen in Quotenzeiten (Beilage zum\nKaffee bis zu 20 kg Eigengewicht je Ausfuhrsen-          BAnz. Nr. 77 vom 24. April 1979) angewendet wer-\ndung;                                                     den.\n2. bei der Ausfuhr im erleichterten Verfahren                  (3) Das Wiederausfuhrzeugnis und das Weiter-\nnach§ 19Abs.1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a,21,30,31,      versandzeugnis müssen den im Absatz 2 genann-\n32 und 39;                                               ten Regeln in ihrer jeweils geltenden Fassung ent-","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979                                  709\nsprechen. Änderungen dieser Regeln werden,                       3. bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren nach\nsoweit sie die Bundesrepublik Deutschland betref-                    § 32 Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, 33\nfen, vom Bundesminister für Wirtschaft im Bundes-                    Buchstaben 1, n, o, u und v, Nr. 34 und 36 Buch-\nanzeiger bekanntgemacht.                                             stabe c sowie Abs. 2;\n(4) Eine Ausfuhrgenehmigung und ein Wieder-                  4. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen und\nausfuhrzeugnis oder Weiterversandzeugnis sind                        Zollagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a\nnicht erforderlich                                                   Abs. 1 Satz 1;\n1. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten                    5. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten\nWaren, die einfuhrrechtlich nicht abgefertigt                   Waren, die durch Be- oder Verarbeitung in\nworden sind(§ 35 b Abs. 4 Nr. 4);                               einem Einfuhr-Mitgliedland des Internationa-\n2. bei Ausfuhren im erleichterten Verfahren nach                     len Kaffee-Übereinkommens von 1976 herge-\n§ 19 Abs. 1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a, 21, 30, 31, 32        stellt worden sind.\"\nund 39;\n3. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg,               4. Nach § 35 a wird folgender neuer § 35 b eingefügt:\ngetrockneten Kaffeekirschen bis zu 120 kg, nicht\nenthülstem Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaf-                                     ,,§ 35b\nfee bis zu 50,4 kg, sowie löslichem oder flüssigem                Vorschriften nach den §§ 5 und 26 A WG\nKaffee bis zu 20 kg Eigengewicht je Ausfuhrsen-               zur Durchführung des Internationalen Kaffee-\ndung.                                                            Übereinkommens von 1976 in Quotenzeiten\n(5) § 21 findet keine Anwendung.\"                                (1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern\n0901 110 bis 0901 170 der Einfuhrliste), von Auszü-\n3. § 29 a erhält folgende Fassung:                                  gen oder Essenzen aus Kaffee sowie von Zuberei-\n,,§ 29a                              tungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder\nMeldungen zur Durchführung des                       Essenzen (Warennummern 2102 110 bis 2102 190)\nInternationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976                   ist in Quotenzeiten der Zollstelle mit dem Antrag\nin quotenfreien Zeiten                        auf Einfuhrabfertigung ein Ursprungs-, Wiederaus-\nfuhr-, Weiterversand- oder Transitzeugnis (Kaffee-\n(1)   Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern                zeugnis) nach Absatz 3 vorzulegen. Wird ein sol-\n0901 110 bis 0901 170 der Einfuhrliste), von Auszü-              ches Kaffeezeugnis nicht vorgelegt, so bedarf die\ngen oder Essenzen aus Kaffee sowie von Zuberei-                  Einfuhr der Genehmigung.\ntungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder\nEssenzen (Warennummern 2102 110 bis 2102 190)                       (2) Quotenzeiten sind die im§ 20 c Abs. 2 genann-\nhat der Einführer in quotenfreien Zeiten der Zoll-               ten Zeiträume.\nstelle mit dem Antrag auf Einfuhrabfertigung eine                   (3) Das Kaffeezeugnis muß den im § 20 c Abs. 2\nMeldung mit dem Vordruck ,Kaffee-Ursprungs-                      genannten Regeln der Internationalen Kaffee-\nzeugnis' (Formular 0) oder dem Vordruck ,Einfuhr-                Organisation für die Anwendung eines Systems\nrückmeldung' (Formular 1) nach den in der Beilage                von Ursprungszeugnissen in Quotenzeiten in ihrer\nzum Bundesanzeiger Nr. 189 vom 6. Oktober 1976                   jeweils geltenden Fassung entsprechen.\nbekanntgemachten Regeln der Internationalen\nKaffee-Organisation für die Anwendung eines                         (4) Eine Einfuhrgenehmigung und ein Kaffee-\nSystems von Ursprungszeugnissen in quotenfreien                  zeugnis sind nicht erforderlich\nZeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erstat-             1. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten\nten. Änderungen dieser Regeln werden, soweit sie                     Waren, die sich im freien Verkehr der Europäi-\ndie Bundesrepublik Deutschland betreffen, im Bun-                    schen Wirtschaftsgemeinschaft befinden (Arti-\ndesanzeiger bekanntgemacht.\nkel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der\n(2) Quotenfreie Zeiten sind die in § 16 a Abs. 2                  Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) oder\ngenannten Zeiträume.                                                 für die bei der Abfertigung zum Veredelungs-\n(3) Eine Meldung nach Absatz 1 ist nicht erfor-                   verkehr in einem anderen Mitgliedstaat der\nderlich                                                              Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein Kaf-\nfeezeugnis vorgelegt worden ist;\n1. bei der Einfuhr von Waren, die sich im freien\nVerkehr der Europäischen Wirtschaftsgemein-                 2. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg,\nschaft befinden (Artikel 9 und 10 des Vertrages                 getrockneten Kaffeekirschen bis zu 120 kg, nicht\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-                    enthülstem Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaf-\nmeinschaft) oder für die in einem anderen Mit-                  fee bis zu 50,4 kg sowie löslichem oder flüssigem\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-                  Kaffee bis zu 20 kg Eigengewicht je Einfuhrsen-\nschaft ein Kaffee-Ursprungszeugnis oder eine                    dung;\nEinfuhrrückmeldung vorgelegt worden ist;                    3. bei der Einfuhr im-.erleichterten Verfahren nach\n2. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg,                       § 32 Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, 33\ngetrockneten Kaffeekirschen bi& zu 120 kg, nicht                 Buchstaben 1, n, o, u und v, Nr. 34 und 36 Buch-\nenthülstem Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaf-                  stabe c sowie Abs. 2;\nfee bis zu 50,4 kg sowie löslichem oder flüssigem           4. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen und\nKaffee bis zu 20 kg Eigengewicht je Einfuhrsen-                 Zollagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a\ndung;                                                            Abs. t Satz 1;","710                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5. bPi der Einfuhr von Kdff Pesendungen, die vor       5. § 70 Abs. 3 Nr. l erhält folgende Fassung:\ndem Tag des 1n k rafttretens von Quoten ausge-         „ 1. ohne Genehmigung nach den §§ 6, 6 a, 20 c\nführt würden, wenn für Sc>ndungen, die                      Abs. 1 oder 20 d Abs. 1 Waren ausführt,\".\na) innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des\nInkrafttretens von Quoten eingeführt wer-\nden, der Zo11stelle das Original des Kaffee-                             Artikel 2\nUrsprungszeugnisses oder eine Einfuhrrück-         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nmeldung nach § 29 a Abs. 1 vorgelegt wird,       tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\noder                                             Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\nb) nach dem in Buchstabe a genannten Zeitraum\nund innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag                                  Artikel 3\ndes Inkrafttretens von Quoten eingeführt\nwerden, der Zollstelle das Original des Kaf-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nfee-Ursprungszeugnisses vorgelegt wird.          d~mg in Kraft.\nBonn, den 22. Juni 1979\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}