{"id":"bgbl1-1979-30-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":30,"date":"1979-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/30#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_30.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1979-06-22T00:00:00Z","page":702,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["702        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 22. Juni 1979\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. De-\nzember 1977 (BGBl. I S. 3165) wird nachstehend der\nWortlaut des Spar-Prämiengesetzes in der ab 1. Ja-\nnuar 1979 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Spar-Prä-\nmicngesetzes vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I\nS. 3165) und\n2. den am 3. Dezember 1978 in Kraft getretenen\nArtikel 4 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom\n30. November 1978 (BGBl. I S. 1849).\nBonn, den 22. Juni 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nMa tthöf er","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979                          703\nSpar-Prämiengesetz\n(SparPG 1979)\n§ 1                                a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen\nVoraussetzung für die Prämienbegünstigung                 oder\nb) nach der Art von Sparverträgen mit festgeleg-\n(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-              ten Sparraten oder\nsonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)              c) nach der Art von Sparverträgen über vermö-\nkönnen für Sparbeiträge, die nicht nach dem Woh-                genswirksame Leistungen\nnungsbau-Prämiengesetz begünstigt sind, eine Prä-\nmie erhalten. Voraussetzung ist, daß das maßge-             erbracht werden (Wertpapier-Sparverträge),\nbende Einkommen des Sparers die Einkommens-             5. Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem\ngrenze (§ 1 a) nicht überschritten hat.                     Lastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung\n(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 gel-        nach dem Reparationsschädengesetz in der Höhe,\nten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bun-            in der nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsge-\ndesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates            setzes und § 41 Abs. 4 des Reparationsschädenge-\nbedarf,                                                     setzes Schuldbuchforderungen oder Schuldver-\nschreibungen erworben werden (Wertpapier-\n1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträ-\nSparverträge über Entschädigungsansprüche),\ngen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen\nworden sind,                                        6. Aufwendungen zur Begründung von Darlehens-\n2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufen-         forderungen gegen den Arbeitgeber, wenn\nden und der Höhe nach gleichbleibenden Sparra-           a) die Aufwendungen vermögenswirksame Lei-\nten (Sparverträge mit festgelegten Sparraten), die          stungen im Sinne des § 3 des Dritten Vermö-\nmit einem Kreditinstitut abgeschlossen worden               gensbildungsgesetzes, die über den geschul-\nsind,                                                       deten Arbeitslohn hinaus erbracht werden,\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufen-             oder von der Unterhaltssicherungsbehörde an\nden Sparraten, die mit einem Kreditinstitut abge-           den Arbeitgeber überwiesene Leistungen nach\nschlossen worden sind und bei denen die Spar-               dem Unterhaltssioherungsgesetz darstellen\nbeiträge ausschließlich vermögenswirksame Lei-              und die Aufwendungen insgesamt den für die\nstungen im Sinne des Zweiten oder des Dritten               Arbeitnehmer-Sparzulage geltenden Höchst-\nVermögensbildungsgesetzes oder von der Unter-               betrag (§ 12 des Dritten Vermögensbildungs-\nhaltssicherungsbehörde an das Kreditinstitut                gesetzes) nicht überschreiten,\nüberwiesene Leistungen nach dem Unterhaltssi-            b) das Darlehen mit mindestens vier vom Hun-\ncherungsgesetz darstellen. Die vermögenswirksa-             dert zu verzinsen und\nmen Leistungen und die Leistungen nach dem               c) der Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut\nUnterhaltssicherungsgesetz dürfen insgesamt den             auf Kosten des Arbeitgebers verbürgt ist.\nnach den Vermögensbildungsgesetzen geförder-\nten Betrag nicht übersteigen (Sparverträge über          Die Aufwendungen können erbracht werden\nvermögenswirksame Leistungen),                           a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen\n4. Aufwendungen in Geld für den Erwerb                          oder\nvon Aktien, Kuxen, Wandel- und Gewinnschuld-             b) nach der Art von Sparverträgen über vermö-\nverschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz               genswirksame Leistungen.\nund Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\n(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Spar-\nGesetzes ausgegeben werden,\nbeiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die in Ab-\nvon festverzinslichen Schuldverschreibungen und     satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Wertpapiere, Anlei-\nRentenschuldverschreibungen, die vom Bund,          heforderungen, Anteilscheine und Schuldbuchforde-\nvon den Ländern und Gemeinden oder von ande-        rungen unverzüglich nach ihrem Erwerb, die in Ab-\nren Körperschaften des öffentlichen Rechts oder     satz 2 Nr. 6 bezeichneten Sparbeiträge bei der Be-\nvon Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftslei-     gründung der Darlehensforderung festgelegt wer-\ntung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausge-      den. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 Buch-\ngeben werden, oder von anderen festverzinsli-       stabe a, Nr. 5 und 6 Satz 2 Buchstabe a beträgt die\nchen Schuldverschreibungen und Rentenschuld-        Festlegungsfrist sechs Jahre. Die in Absatz 2 Nr. 2,\nverschreibungen, die mit staatlicher Genehmi-       3, 4 Buchstaben b und c und Nr. 6 Satz 2 Buch-\ngung in Verkehr gebracht werden,                    stabe b bezeichneten Sparraten müssen sechs Jahre\nvon festverzinslichen Anleiheforderungen, die in    lang geleistet werden; dabei endet die Festlegungs-\nein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes         frist für alle auf Grund eines Vertrages geleisteten\neingetragen werden, sowie                           Sparbeiträge oder erworbenen Wertpapiere, Anlei-\nvon Anteilscheinen an einem Sondervermögen,         heforderungen oder Anteilscheine gleichzeitig nach\ndie von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des    Ablauf von sieben Jahren. Die Festlegungsfrist\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausge-    beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag vor dem\ngeben werden, wenn die Aufwendungen                  1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem","704                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abgeschlos-      Einkommensteuergesetzes) nicht vor Ablauf der\nsen worden ist. Als Zeitpunkt des Vertragsabschlus-      Festlegungsfrist endet. Absatz 5 letzter Satz gilt\nses im Sinne dieses Gesetzes gilt                        entsprechend. Weitere Voraussetzung für die prä-\n1. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1       mienunschädliche Verwendung ist, daß\nund 4 Buchstabe a der Tag der Einzahlung und         1. der Sparer dem Kreditinstitut eine Erklärung vor-\nbei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 6          legt, die folgende Angaben enthält:\nSatz 2 Buchstabe a der Tag der Begründung der            a) Bezeichnung des Wirtschaftsguts,\nDarlehensforderung,\nb) Tag der Lieferung,\n2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2,          c) betriebsgew~hnliche Nutzungsdauer,\n3 und 4 Buchstaben b und c der Tag der ersten            d) Name und Anschrift des Lieferanten,\nEinzahlung und bei Sparbeiträgen im Sinne des\nAbsatzes 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b der Tag der          e) Datum und Betrag der Rechnung,\nBegründung der ersten Darlehensforderung,                 f) Höhe des Betrags, den das Kreditinstitut aus\ndem Sparguthaben an den Lieferanten über•\n3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5               weisen soll;\nder Tag des Erwerbs.\n2. das Kreditinstitut die zu verwendenden Sparbei-\n(4) Voraussetzung für die Gewährung einer Prä-            träge zur Bezahlung der Rechnung unmittelbar an\nmie ist, daß                                                 den Lieferanten überweist.\n1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch mittel-\n(6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-\nbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der\nlegungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2\nAufnahme eines Kredits stehen;\nNr. 1 bis 3 an eine Bausparkasse zur Einzahlung auf\n2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge          einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 2 Abs. 1\nnicht zurückgezahlt, die Festlegung nicht aufge-     letzter Satz) abgeschlossenen Bausparvertrag über-\nhoben und Ansprüche aus dem Sparvertrag              weisen lassen,· wenn mit der Auszahlung der Bau-\nweder abgetreten noch beliehen werden.               sparsumme noch nicht begonnen worden ist. Diese\nUnschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfügung,     Verwendung gilt nicht als Rückzahlung. Vorausset-\nwenn                                                 zung ist jedoch, daß die überwiesenen Beträge vor\na) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß,          Ablauf der Festlegungsfrist weder ganz noch zum\naber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet    Teil zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem Bau-\nhat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-      sparvertrag abgetreten oder beliehen werden, es sei\ngung mindestens zwei Jahre seit Beginn der       denn, daß ein unschädlicher Verwendungszweck im\nFestlegungsfrist vergangen sind oder             Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 des Woh-\nb) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht         nungsbau-Prämiengesetzes vorliegt. Das Kreditinsti-\ndauernd getrennt lebender Ehegatte nach Ver-     tut, an das die Sparbeiträge geleistet worden sind,\ntragsabschluß gestorben oder völlig erwerbs-     hat der Bausparkasse bei Uberweisung die Sparbei-\nunfähig geworden ist oder                        träge als solche kenntlich zu machen und den Ablauf\nder Festlegungsfrist mitzuteilen. Absatz 5 letzter\nc) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß ar-\nSatz gilt entsprechend, wenn gleichzeitig Sparbei-\nbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit\nträge überwiesen werden, für die unterschiedliche\nmindestens ein Jahr lang ununterbrochen be-\nFestlegungsfristen gelten.\nstanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen\nVerfügung noch besteht.                             (7) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die an\ndasselbe Kreditinstitut geleisteten Sparbeiträge im\n(5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-\nKalenderjahr mindestens 60 Deutsche Mark betra-\nlegungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne des Absat-\ngen.\nzes 2 Nr. 1 bis 3 Wertpapiere, Anleiheforderungen\noder Anteilscheine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4            (8) Leistet der Prämiensparer bei Sparverträgen\nerwerben. Diese Verwendung gilt nicht als Rückzah-       über vermögenswirksame Leistungen {Absatz 2\nlung, wenn die Wertpapiere, Anleiheforderungen           Nr. 3) in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr\noder Anteilscheine unverzüglich bis zum Ablauf der       des Abschlusses des Sparvertrags folgt, keine Spar-\nfür die Sparbeiträge geltenden Festlegungsfrist bei      beiträge, so sind spätere Einzahlungen auf den Spar-\ndem Kreditinstitut, mit dem der Prämiensparer den        vertrag nicht mehr prämienbegünstigt.\nSparvertrag abgeschlossen hatte, festgelegt werden.\nGelten für die Sparbeiträge unterschiedliche Festle-\ngungsfristen, so ist die zuletzt endende Festlegungs-                             § 1a\nfrist maßgebend.                                                            Einkommensgrenze\n(5 a) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-        (1) Die Einkommensgrenze beträgt 24 000 Deut-\nlegungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2        sche Mark, für Ehegatten (§ 2 Abs. 1 letzter Satz)\nNr. 1 bis 3 in seinem Betrieb oder im Rahmen der         48 000 Deutsche Mark. Sie erhöht sich vorbehaltlich\nselbständigen Arbeit für die Anschaffung von             des Satzes 3 für jedes Kind im Sinne des § 2 Abs. 1\nabnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-           Satz 2 um 1 800 Deutsche Mark. Wird ein Kind nach\ngens verwenden. Diese Verwendung gilt nicht als          § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuerge-\nRückzahlung. Voraussetzung ist, daß die betriebsge-      setzes einem Elternteil zugeordnet und kommt der\nwöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 des           andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung ge-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979                          705\ngenüber dem Kind für das Kalenderjahr der Spar-          2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem\nleistung nach, so erhöht sich die Einkommensgrenze           Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Spar-\nbei jedem Elternteil um 900 Deutsche Mark„                 . beiträge darstellen.\n§ 2\n(2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkom-\nmen (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das                           Höhe der Prämie\nin dem Kalenderjahr, das dem der Sparleistung vor-\n(1) Die Prämie bemißt sich auf 14 vom Hundert\nangeht, der unbeschränkten Einkommensteuer-\nder im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat\npflicht unterliegt. Bei Ehegatten (§ 2 Abs. 1 letzter\nder Prämiensparer oder sein Ehegatte Kinder (§ 32\nSatz) ist das zu versteuernde Einkommen maßge-\nAbs. 4 des Einkommensteuergesetzes), die zu Beginn\nbend, das sich bei einer Zusammenveranlagung\ndes Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge geleistet\nnach § 26 b des Emkommensteuergesetzes ergeben\nworden sind, das 17. Lebensjahr noch nicht vollen-\nhat oder, faHs eine Veranlagung nicht durchgeführt\ndet hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend\nworden ist, ergeben würde; sind die Ehegatten nach\ngeboren wurden, so erhöht sich der Prämiensatz für\n§ 26 a des Einkommensteuergesetzes zur Einkom-\njedes Kind um zwei vom Hundert. Ehegatten im\nmensteuer veranlagt worden, so sind die zu versteu-\nSinne dieser Vorschrift sind Personen, die während\nernden Einkommen beider Ehegatten zusammenzu-\ndes ganzen Kalenderjahrs der Sparleistung verheira-\nrechnen. Bei Alleinstehenden, die im vorangehenden\ntet waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben\nKalenderjahr Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des\nund beide mindestens während eines Teils des\nEinkommensteuergesetzes waren und nicht nach\nKalenderjahrs      unbeschränkt     einkommensteuer-\n§ 26 a des Einkommensteuergesetzes zur Einkom-\npflichtig waren.\nmensteuer veranlagt worden sind, ist die Hälfte des\nzu versteuernden Einkommens maßgebend, das sich             (2) Die Sparbeiträge des Prämiensparers sind je\nbei einer Zusammenveranlagung nach § 26 b des            Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800\nEinkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls          Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letzter Satz)\neine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist,          zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prämienbe-\nergeben würde. Den zu versteuernden Einkommen            günstigt\nsind die folgenden Einkünfte und Bezüge hinzuzu-            (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge\nrechnen:                                                 stehen den Prämiensparern und ihren Kindern\n1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Dop-        (Absatz 1 Satz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich\npelbesteuerungsabkommen von der Einkommen-           die Prämie für Sparbeiträge eines Kindes nach den\nsteuer freigestellt. sind;                           Vorschriften, die für die Person gelten, zu der das\nKindschaftsverhältnis besteht.\n2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf\nGrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder           (4) Spa.rbeiträge, die vermögenswirksame Lei-\nauf Grund völkerrechtlicher Ubung von der Ein-       stungen darstellen und für die der Prämiensparer\nkommensteuer befreit sind;                           eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des\n3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer           Dritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, oder\nbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.             Sparbeiträge, die von der Unterhaltssicherungsbe-\nhörde an das Kreditinstitut - im Falle des § 1\n(3) Bei Kindern (§ 2 Abs. 1 Satz 2) bestimmt sich     Abs. 2 Nr. 6 an den Arbeitgeber - überwiesene\ndie Höhe der Einkommensgrenze und das maßge-             Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz\nbende Einkommen nach den Verhältnissen der Per-          darstellen, werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2)\nsonen, zu denen das Kindschaftsverhältnis besteht.       nicht angerechnet, soweit die vermögenswirksamen\nLeistungen und die Leistungen nach dem Unterhalts-\nsicherungsgesetz den nach dem Dritten Vermögens-\n§ 1b\nbildungsgesetz geförderten Betrag insgesamt nicht\nKumulierungsverbot                     übersteigen.\n§ 3\nDer Prämiensparer oder Personen, denen im\nKalenderjahr der Sparleistung gemeinsam der                       Gewährung und Gutschrift der Prämie\nHöchstbetrag des § 2 Abs. 2 zusteht, können eine            (1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf\nPrämie nach diesem Gesetz nicht erhalten, wenn der       Antrag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die\nPrämiensparer oder eine der bezeichneten Personen        Sparbeiträge geleistet worden sind, gewährt.\neine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz\noder für Bausparbeiträge ausdrücklich den Sonder-,          (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des\nausgabenabzug (§ 10 des Einkommensteuergesetzes]         Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem\nbeantragt hat (Kumulierungsverbot). Dies gilt nicht,     die Sparbeiträge geleistet worden sind. Der Antrag\nwenn die Aufwendungen, für die die Prämie nach           ist an das Kreditinstitut zu richten, an das die Spar-\ndiesem Gesetz, die Wohnungsbauprämie oder der            beiträge geleistet worden sind. Im Falle des § 1\nSonderausgabenabzug beantragt worden ist, aus-           Abs. 2 Nr. 6 ist der Antrag an das Kreditinstitut zu\nschließlich                                              richten, das den Darlehensvertrag verbürgt hat.\n1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für             (3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag\ndie eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. t        dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu; dabei\ndes Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt       hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für\nwird, oder                                           die Gewährung der Prämie vorliegen.","706                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige                                  § 5\nFinanzamt. Zm;tündiges Pinc1nzamt ist                            Rückgängigmachung von Gutschriften\n1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt\nDas Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück-\nwerden:\ngängig zu machen,\ndas für die Einkommensbesteuerung zuständige\nFinanzamt;                                          1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen\nfür die Gewährung der Prämie während der Lauf-\n2. bei anderen Personen:                                    zeit der Festlegungsfrist entfallen sind oder\ndas für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zustän-    2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Dber-\ndige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des Einkommen-            weisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil\nsteuergesetzes).                                        ablehnt.\n(5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie                                   § 5a\nentsprochen, so teilt das Pinanzamt dem Kreditinsti-               Prämienverfahren beim Erwerb von\ntut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut            Schuldbuchforderungen aui den eigenen Namen\nschreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert\ngut. Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene       Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-\nPrämie vom Beginn des Kalenderjahrs an, das dem         gen auf den eigenen Namen (§ 1 Abs. 3), so tritt für\nKalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge geleistet   die Durchführung des Prämienverfahrens (§§ 3 bis 5)\nworden sind. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß von         die Schuldenverwaltung an die Stelle des Kreditin-\nvier vom Hundert jährlich zugrunde zu legen. Die        stituts.\ngutgeschriebene Pri:imic darf einschließlich der auf                              § Sb\nsie gutgebrachten Zinsen und Zinseszinsen dem Prä-       Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung\nmiensparer vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 getroffe-       (1) Auf die Sparprämie sind die für Steuervergü-\nnen Regelung nicht vor Ablauf der Festlegungsfrist      tungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung\nausgezahlt und nicht als Sparbeitrag verwendet          einschließlich der Vorschriften über außergericht-\nwerden.                                                 liche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies\n(6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann         gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung\nganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt            hinsichtlich der in § 1 genannten Fristen, für die\nwerden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Einen       §§ 109 und 163 der Abgabenordnung sowie für die-\nBescheid über die Festsetzung der Prämie erteilt das    jenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen\nFinanzamt nur, wenn der Prämienantrag abgelehnt         und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abwei-\nwird und der Prämiensparer den Bescheid beantragt.      chende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unbe-\nWird nachträglich festgestellt, daß die Prämie zu       rührt.\nUnrecht gewährt worden ist, so hat das Finanzamt           (2) Für die Sparprämie gelten die Strafvorschrif-\ndie Prämiengewährung aufzuheben oder zu berichti-       ten des§ 370 Abs. 1 bis 4, der§§ 371, 375 Abs. 1 und\ngen; ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er       des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378,\nnicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs          379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgaben-\ngeltend gemacht worden ist, das auf das Kalender-       ordnung entsprechend. Für das Strafverfahren\njahr folgt, in dem die Prämie nach § 4 überwiesen       wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünsti-\nworden ist.                                             gung einer Person, die eine solche Tat begangen\n§ 4                           hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfah-\nUberweisung von Prämien und Zinsen            ren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die\n§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.\n(1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs\n(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\nMonate vor und spätestens innerhalb einer Aus-\ndie auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal-\nschlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf der\ntungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-\nFestlegungsfrist den Prämienbetrag sowie Zinsen\nund Zinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an.         weg gegeben.\nDabei hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen        (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung\nfür die Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird       des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens\neine solche Bestätigung abgegeben, so überweist         und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur\ndas Finanzamt den angeforderten Prämienbetrag           Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, können\nsowie Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut.       der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf\ngegen die Prämie angegriffen werden.\n(2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in\ndenen die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder                                   § 6\nBeleihung unschädlich ist, können der Prämienbe-\nErmächtigungen\ntrag sowie die Zinsen und Zinseszinsen bereits vor\nAblauf der Festlegungsfrist angefordert und ausge-          (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\nzahlt werden.                                           Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung die-\n(3) Lehnt das Finanzamt die Dberweisung des Prä-     ses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen\nmienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es dem          1. über die Fortsetzung von Sparverträgen im\nKreditinstitut und dem Prämiensparer einen schrift-           Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 mit anderen Sparbei-\nlichen, begründeten Bescheid zu erteilen.                     trägen, wenn für den Prämiensparer keine ver-","Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979                             707\nmögcnswirksamen Leistungen oder Leistungen        gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nnach dem Unterhaltssicherungsgesetz mehr ein-     Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\ngezahlt werden können,                            graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\n2. über den Inhalt der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchsta-  migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nben b und c bezeichneten Sparverträge; insbe-\nsondere kann die Prämienbegünstigung auf Ver-                                  § 7\nträge beschränkt werden, deren Zweck auf den                Steuerliche Behandlung der Prämie\nlaufenden Erwerb kleingestückelter Wertpa-\npiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine         Die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im\ngerichtet ist;                                    Sinne des Einkommensteuergesetzes.\n3. über die Gewährung der Prämie in den Fällen, in\n§ 7a\ndenen Sparbeiträge vor Ablauf der Festlegungs-\nfrist zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus                Aufbringung der Prämienmittel\ndem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen\nwerden;                                              Die nach diesem Gesetz auszuzahlenden Prämien\nund Zinsen (§ 4) trägt der Bund.\n4. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendun-\ngen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 4;                                              § 8\n5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere,\n.Schlußvorschriften\nAnleiheforderungen oder Anteilscheine festzule-\ngen sind;                                            (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\n6. über die Behandlung der Fälle, in denen Einzah-   soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nlungen auf Grund von Verträgen im Sinne des       bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1977\n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b ganz oder  anzuwenden.                           ·\nteilweise unterbrochen werden. Insbesondere          (2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ist erstmals\nkann zur Vermeidung von Härten bestimmt wer-      auf Sparbeiträge anzuwenden, die auf Grund von\nden, daß Einzahlungen innerhalb eines halben      nach dem 4. August 1972 abgeschlossenen Verträ-\nJahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens aber bis gen geleistet werden.\nzum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs\nnachgeholt werden können, wobei in einem fol-        (3) § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c gilt erstmals für\ngenden Kalenderjahr nachgeholte Sparraten als     vorzeitige Verfügungen nach dem 20. August 1977.\nEinzahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit\n(4) § 1 a Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das Kalen-\ngelten, und daß bei nicht rechtzeitiger Nachho-\nderjahr 1979 anzuwenden. Für die Kalenderjahre\nlung oder bei vorzeitiger Verfügung über gelei-\n1976 bis 1978 ist die Vorschrift mit der Maßgabe\nstete Einzahlungen spätere Einzahlungen nicht\nanzuwenden, daß sich die Einkommensgrenze für\nmehr prämienbegünstigt sind;\ndas Kind bei dem Elternteil, dem es zugeordnet\n7. über die Anwendung des § 5 in den Fällen, in      wird, um 1 800 Deutsche Mark und bei dem anderen\ndenen bei Sparverträgen im Sinne des·§ 1 Abs. 2   Elternteil, der seiner Unterhaltsverpflichtung gegen-\nNr. 4 und 5 die Festlegung vor Ablauf der Fest-   über dem Kind nachkommt, um 900 Deutsche Mark\nlegungsfrist aus Gründen aufgehoben werden        erhöht. Wird durch den Erhöhungsbetrag von 900\nmuß, die der Prämiensparer nicht zu vertreten     Deutsche Mark nachträglich der Prämienanspruch\nhat oder in denen der Sparer das Umtauschange-    für die Kalenderjahre 1976 und 1977 begründet, so\nbot eines Emittenten annimmt. Insbesondere        ist\nkann zur Vermeidung von Härten bestimmt wer-\nden, daß die vorzeitige Aufhebung der Festle-     1. die Prämie auf Antrag des Prämiensparers zu\ngung prämienunschädlich ist, wenn der Sparer          gewähren, falls er bisher keinen Prämienantrag\nan Stelle der ursprünglichen Anlage den dafür         gestellt hatte, oder\nerhaltenen Gegenwert unverzüglich festlegt; § 1   2. die Prämienfestsetzung auf Antrag des Prämien-\nAbs. 5 kann für entsprechend anwendbar erklärt        sparers nachzuholen, falls sie nach dem 8. Juni\nwerden;                                               1977 bestandskräftig abgelehnt worden ist.\n8. über eine Gewährung oder Rückforderung der        Die Anträge sind innerhalb einer Frist von sechs\nPrämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die       Monaten nach Verkündung des Steueränderungsge-\nBerechnung des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden      setzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBI. I S. 1849)\nEinkommens und der Hinzurechnungen, die der       beim Finanzamt (§ 3 Abs. 4) zu stellen.\nVeranlagung zur Einkommensteuer zugrunde\ngelegen haben, geändert werden;                                                § 9\n9. über das Verfahren nach den§§ 3, 4 und 5;                                Berlin-Klausel\n10. über die Rückforderung von Prämien, die zu\nUnrecht gewährt worden sind;                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des§ 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\n11. über Anzeigepflichten.                            auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-        Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu     Land Berlin nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgeset-\ndiesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun-      zes."]}