{"id":"bgbl1-1979-30-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":30,"date":"1979-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1979-06-22T00:00:00Z","page":697,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["697\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                     Z 5702 AX\n1979                       Ausgegeben .zu Bonn am 29. Juni 1979                                                                                                    Nr.30\nTag                                                                Inhalt                                                                                        Seite\n22. 6. 79 Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    697\n2330-9\n22. 6. 79 Neufassung des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       702\n7690-1\n22. 6. 79 Dreiundvierzigste Verordnung -zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung • • • • • . . • . •                                                              708\n7400-1-1\n22. 6. 79 Verordnung zur Änderung d·er Zweiten Berechnungsverordnung und der Neubaumieten-\nverordnung 1970 . . . . . . • . • • . • • . • • • . • • . . . . • . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    711\n2330-2-2, 2330-14-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger ••••.•• _..................................... ... . . . . .                                                              · 719\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . • • • • . . . . • . • . . • • . . . • . • • • . . • . . . .                                     719\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 22. Juni 1979\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 20. Dezember 1971 (BGBL I S. 3111) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Wohnungsbau-Prämien-\ngesetzes in der ab 1. Januar 1979 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Woh-\nnungsbau-Prämiengesetzes vom 20. Dezember 1977\n(BGBL I S. 3171) und\n2. den am 3. Dezember 1978 in Kraft getretenen\nArtikel 5 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom\n30. November 1978 (BGBL I S. 1849).\nBonn, den 22. Juni 1979\nDer B.undesminister der Finanz·en\nMatthöfer","698                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nWohnungs bau-Prämiengesetz\n(WoPG 1979)\n§ 1                              (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen\nPrämien berechtigte                   sind nur prämienbegünstigt, wenn sie weder un-\nmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zu-\nZur Förderung des Wohnungsbaus können natür-          sammenhang mit der Aufnahme eines Kredits ste-\nliche Personen eine Prämie erhalten, wenn sie            hen. Das gilt nicht, soweit die in Absatz 1 Nr. 1\n1. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne        bezeichneten Aufwendungen nach Ablauf von fünf\ndes Einkommensteuergesetzes sind und                 Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß\ndes Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe lau-\n2. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus           fend und gleichbleibend geleistet werden. Für die\n(§ 2) gemacht haben.\nPrämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-\nVoraussetzung ist, daß das maßgebende Einkommen          neten Aufwendungen ist weiter Voraussetzung, daß\ndes Prämienberechtigten die Einkommensgrenze             vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß\n(§ 2 a) nicht überschritten hat.                         weder die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-\ngezahlt noch geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\nzurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bauspar-\n§ 2                           vertrag abgetreten oder beliehen werden. Unschäd-\nPrämienbegünstigte Aufwendungen               lich ist jedoch die vorzeitige Verfügung, wenn\n(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Woh-           1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die An-\nnungsbaus im Sinne des § 1 Nr. 2 gelten                      sprüche aus dem Vertrag beliehen werden und\n1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von               der Bausparer die empfangenen Beträge unver-\nBaudarlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen,             züglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver-\ndie zum Erwerb von Wohnbesitz im Sinne des               wendet oder\n§ 12 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes be-           2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bau-\nstimmt sind. Beiträge, die nach Ablauf von vier          sparsumme oder die auf Grund einer Beleihung\nJahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,           empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-\nsind nur insoweit prämienbegünstigt, als sie das         bar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder\nEineinhalbfache des durchschnittlichen Jahres-           dessen Angehörige im Sinne des § 15 der Ab-\nbetrags der in den ersten vier Jahren geleisteten        gabenordnung verwendet oder\nBeiträge im Kalenderjahr nicht übersteigen;          3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd\n2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von An-                getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsab-\nteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften;             schluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig ge-\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf             worden ist oder\ndie Dauer von drei bis sechs Jahren als allge-       4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos\nmeine Sparvertrüge oder als Sparverträge mit             geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens\nfestgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut          ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und\nabgeschlossen werden, wenn die eingezahlten              im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch be-\nSparbeiträge und die Prämi.en zum Bau oder Er-           steht.\nwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder\n(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten\neiner Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts oder von          Aufwendungen finden die zur Durchführung des\n§ 10 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Vor-\nWohnbesitz im Sinne des § 12 a des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes verwendet werden;                schriften entsprechende Anwendung.\n4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Woh-\nnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen                                    §2a\nder staatlichen Wohnungspolitik nach der Art                            Einkommensgrenze\nvon Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf\ndie Dauer von drei bis sechs Jahren mit dem             (1) Die Einkommensgrenze beträgt 24 000 Deut-\nZweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen          sche Mark, für Ehegatten (§ 3 Abs. 1 letzter Satz)\nwerden, wenn die eingezahlten Beiträge und die       48 000 Deutsche Mark. Sie erhöht sich vorbehaltlich\nPrämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsied-         des Satzes 3 für jedes Kind im Sinne des § 3 Abs. 1\nlung, eines Eigenheims oder einer Eigentums-         Satz 2 um 1 800 Deutsche Mark. Wird ein Kind nach\nwohnung oder zum Erwerb eines eigentumsähn-          § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergeset-\nlichen Dauerwohnrechts oder von Wohnbesitz im        zes einem Elternteil zugeordnet und kommt der\nSinne des§ 12 a des Zweiten Wohnungsbaugeset-        andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung\nzes verwendet werden.                                gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr der","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979                        699\nprämienbegünstigten Aufwendungen nach, so er-            Aufwendungen geleistet worden sind, gemeinsam\nhöht sich die Einkommensgrenze bei jedem Eltern-         der Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 zusteht, können\nteil um 900 Deutsche Mark.                               eine Prämie nach diesem Gesetz nicht erhalten,\nwenn der Prämienberechtigte oder eine der bezeich-\n(2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkom-         neten Personen eine Prämie nach dem Spar-Prämien-\nmen (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das        gesetz oder für Bausparbeiträge ausdrücklich den\nin dem Kalenderjahr, das dem der prämienbegünstig-        Sonderausgabenabzug (§ 10 des Einkommensteuer-\nten Aufwendungen vorangeht, der unbeschränkten            gesetzes) beantragt hat (Kumulierungsverbot). Dies\nEinkommensteuerpflicht unterliegt. Bei Ehegatten          gilt nicht, wenn die Aufwendungen, für die die Prä-\n(§ 3 Abs. 1 letzter Satz) ist das zu versteuernde Ein-   mie nach diesem Gesetz, die Sparprämie oder der\nkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammen-            Sonderausgabenabzug beantragt worden ist, aus-\nveranlagung nach § 26 b des Einkommensteuergeset-         schließlich\nzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht\ndurchgeführt worden ist, ergeben würde; sind die          1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für\nEhegatten nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes             die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1\nzur Einkommensteuer veranlagt worden, so sind die             des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt\nzu versteuernden Einkommen beider Ehegatten zu-               wird, oder\nsammenzurechnen. Bei Alleinstehenden, die im vor-         2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem\nangehenden Kalenderjahr Ehegatten im Sinne des                Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Spar-\n§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes waren                 beiträge darstellen.\nund nicht nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes\nzur Einkommensteuer veranlagt worden sind, ist die                                  § 3\nHälfte des zu versteuernden Einkommens maßge-\nHöhe der Prämie\nbend, das sich bei einer Zusammenveranlagung\nnach § 26 b des Einkommensteuergesetzes ergeben              (1) Die Prämie bemißt sich auf 18 vom Hundert\nhat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt       der im Kalenderjahr geleisteten prämienbegünstig-\nworden ist, ergeben würde. Den zu versteuernden           ten Aufwendungen. Hat der Prämienberechtigte\nEinkommen sind die folgenden Einkünfte und Be-            oder sein Ehegatte Kinder (§ 32 Abs. 4 des Einkom-\nzüge hinzuzurechnen:                                      mensteuergesetzes), die zu Beginn des Kalender-\n1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Dop-         jahrs, in dem die prämienbegünstigten Aufwendun-\npelbesteuerungsabkommen von der Einkommen-           gen geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch\nsteuer freigestellt sind;                            nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalender-\njahr lebend geboren wurden, so erhöht sich der\n2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf       Prämiensatz für jedes Kind um zwei vom Hundert.\nGrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder        Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,\nauf Grund völkerrechtlicher Ubung von der Ein-       die während des ganzen Kalenderjahrs der prämien-\nkommensteuer befreit sind;                           begünstigten Aufwendungen verheiratet waren- und\n3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer be-        nicht dauernd getrennt gelebt haben und beide min-\nschränkt einkommensteuerpflichtig ist.               destens während eines Teils des Kalenderjahrs un-\nbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.\n(3) Bei Kindern (§ 3 Abs. 1 Satz 2) bestimmt sich\ndie Höhe der Einkommensgrenze und das maß-                   (2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten\ngebende Einkommen nach den V crhältnissen der             sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von\nPersonen, zu denen das Kindschaftsverhältnis be-          800 Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letzter\nsteht.                                                    Satz) zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prä-\nmienbegünstigt.\n§2b                              (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge\nWahlrecht zwischen Prämie und                stehen dem Prämienberechtigten, seinem Ehegatten\nSteuerermäßigung, Kumulierungsverbot             und den Kindern (Absatz 1) gemeinsam zu. Dabei\nbemißt sich die Prämie für prämienbegünstigte Auf-\n(1) Der Prämienberechtigte kann für jedes Ka-         wendungen eines Kindes nach den Vorschriften, die\nlenderjahr wcthlen, ob er für Bausparbeiträge (§ 2        für die Person gelten, zu der das Kindschaftsver-\nAbs. 1 Nr. 1) eine Prämie nach diesem Gesetz oder         hältnis besteht.\nden Sonderausgabenabzug (§ 10 des Einkommen-\nsteuergesetzes) erhalten will (Wahlrecht). Das               (4) Aufwendungen, die vermögenswirksame Lei-\nWahlrecht kann für die Bausparbeiträge eines Ka-          stungen darstellen und für die der Prämienberech-\nlenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden. Prä-         tigte eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1\nmienberechtigte, denen im Kalenderjahr der Spar-          des Dritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, oder\nleistung gemeinsam der Höchstbetrag des § 3 Abs. 2        Aufwendungen, die von der Unterhaltssicherungs-\nzusteht, können ihr Wahlrecht nur einheitlich aus-        behörde an das Unternehmen oder Institut überwie-\nüben. Eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht        sene Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-\nzulässig. Das Wahlrecht wird zugunsten der Prämie         gesetz darstellen, werden auf den Höchstbetrag (Ab-\ndadurch ausgeübt, daß der Prämienberechtigte einen        satz 2) nicht angerechnet, soweit die vermögens-\nAntrag auf Gewlihrung der Prlimie stellt.                 wirksamen Leistungen und die Leistungen nach dem\nUnterhaltssicherungsgesetz den nach dem Dritten\n(2) Der Prämienberechtigte oder Personen, denen        Vermögensbildungsgesetz geförderten Betrag insge-\nim Kalenderjahr, in dem die prctmienbegünstigten          samt nicht übersteigen.","700                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 4                            berechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben\nGewährung der Prämie                     beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der\nGenossenschaft ausgezahlt wird.\n(1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines\nKalenderjahrs für die prämienbegünstigten Aufwen-\n§ 6\ndungen gewährt, die im abgelaufenen Kalenderjahr\ngemacht worden sind.                                                Steuerliche Behandlung der Prämie\n(2) Die Antragsfrist endet am 30. September des          Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im\nKalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem        Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern\ndie Aufwendungen geleistet worden sind. Der An-          nicht die Sonderausgaben im Sinne des Einkommen-\ntrag ist an das Unternehmen oder Institut zu richten,    steuergesetzes.\nan das die prämienbegünstigten Aufwendungen ge-                                      §7\nleistet worden sind.                                                      Aufbringung der Mittel\n(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) lei-        Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen\ntet den Antrag an das nach Absatz 5 zuständige           Beträge· werden den Ländern vom Rechnungsjahr\nFinanzamt weiter und fordert die Prämien an.             1962 an vom Bund zur Hälfte gesondert zur Ver-\n(4) Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die     fügung gestellt.\nFestsetzung der Prämie nur auf Antrag des Prä-                                       § 8\nmienberechtigten. Wird nachträglich festgestellt,                   Anwendung der Abgabenordnung\ndaß die Prämie zu Unrecht gewährt worden ist, so                      und der Finanzgerichtsordnung\nhat das Finanzamt die Prämiengewährung aufzu-\nheben oder zu berichtigen; ein Rückforderungs-              (1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für\nanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des      Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Ab-\nzweiten Kalenderjahrs geltend gemacht worden ist,        gabenordnung einschließlich der Vorschriften über\ndas auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie        außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzu-\ndurch das Unternehmen oder Institut ausgezahlt           wenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Ab-\nworden ist.                                              gabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten\nFristen, für die §§ 109 und 163 der Abgabenordnung\n(5) Zuständiges Finanzamt ist                         sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zoll-\n1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt       vergütungen und Verbrauchsteuervergütungen be-\nwerden:                                              treffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes\nbleiben unberührt.\ndas für die Einkommensbesteuerung zuständige\nFinanzamt;                                              (2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Straf-\n2. bei anderen Personen:                                 vorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375\nAbs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften\ndas für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zustän-     der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384\ndige Finanzamt (§ 42 c Abs. 2 des Einkommen-         der Abgabenordnung entsprechend. Für das Straf-\nsteuergesetzes).                                     verfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie\nder Begünstigung einer Person, die eine solche Tat\n§ 5                            begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das\nUberweisung, Rückzahlung                   Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit\nund Verwendung der Prämie                   nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung\n(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch        entsprechend.\ndas Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten             (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nan das in § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder        auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-\nInstitut überwiesen. Ergibt sich, daß die in§ 2 Abs. 2   akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg\nbezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so         gegeben.\nist die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen.\n(4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung\n(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4  des nach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens\nbezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des         und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur\n§ 2 Abs. 2 Satz 4 zusammen mit den prämienbegün-         Einkommensteuer ;zugrunde gelegen haben, können\nstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen              der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf ge-\nZweck zu verwenden. Geschieht das nicht, so hat          gen die Prämie angegriffen werden.\ndas Unternehmen oder Institut dem Finanzamt un-\nverzüglich Mitteilung zu machen. In diesem Fall ist                                  § 9\ndie Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen. Sind\nzu diesem Zeitpunkt die prämienbegünstigten Auf-                              Ermächtigungen\nwendungen durch das Unternehmen oder Institut               (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nnoch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nvorgenommen werden, bevor die Prämien an das             Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu\nFinanzamt zurückgezahlt sind.                            erlassen über\n(3) Uber Prämien, die für Aufwendungen nach § 2       1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3\nAbs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämien-               bezeichneten Vorschriften;","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1979                             701\n2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den                                § 10\nBau- und Wohnungsgenossenschaften gehören                             Schlußvorschriften\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 2);\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\n3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten     soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nSparverträge, die Berechnung der Rückzahlungs-     bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1977 an-\nfristen, die Folgen vorzeitiger Rückzahlung von    zuwenden.\nSparbeträgen und die Verpflichtungen der Kre-\nditinstitute; die Vorschriften sind den in den        (2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Beiträge\n§§ 18 bis 29 der Einkommensteuer-Durchführungs-    an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von\nverordnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit       nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen\nder Maßgabe anzupassen, daß eine Frist bestimmt    geleistet werden.\nwerden kann, innerhalb der die Prämien zusam-\nmen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen          (3) § 2 Abs. 2 Nr. 4 gilt erstmals für vorzeitige\nzu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden          Verfügungen nach dem 20. August 1977.\nsind;\n(4) § 2 a Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das\n4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten     Kalenderjahr 1979 anzuwenden. Für die Kalender-\nVerträge und die Verwendung der auf Grund          jahre 1976 bis 1978 ist die Vorschrift mit der Maß-\nsolcher Verträge angesammelten Beträge; dabei      gabe anzuwenden, daß sich die Einkommensgrenze\nkann der vertragsmäßige · Zweck auf den Bau        für das Kind bei dem Elternteil, dem es zugeordnet\ndurch das Unternehmen oder auf den Erwerb von      wird, um 1 800 Deutsche Mark und bei dem anderen\ndem Unternehmen, mit dem der Vertrag abge-         Elternteil, der seiner Unterhaltsverpflichtung gegen-\nschlossen worden ist, beschränkt und eine Frist    über dem Kind nachkommt, um 900 Deutsche Mark\nvon mindestens drei Jahren bestimmt werden,        erhöht. Wird durch den Erhöhungsbetrag von 900\ninnerhalb der die Prämien zusammen mit den         Deutsche Mark nachträglich der Prämienanspruch für\nprämienbegünstigten Aufwendungen zu dem ver-       die Kalenderjahre 1976 und 1977 begründet, so ist\ntragsmäßigen Zweck zu verwenden sind. Die Prä-     1. die Prämie auf Antrag des Prämienberechtigten\nmienbegünstigung kann auf Verträge über Ge-\nzu gewähren, falls er bisher keinen Prämien-\nbäude beschränkt werden, die nach dem 31. De-          antrag gestellt hatte, oder\nzember 1949 fertiggestellt worden sind. Für die\nFälle des Erwerbs kann bestimmt werden, daß        2. die Prämienfestsetzung auf Antrag des Prämien-\nder angesammelte Betrag und die Prämien nur            berechtigten nachzuholen, falls sie nach dem\nzur Leistung des in bar zu zahlenden Kaufpreises       8. Juni 1977 bestandskräftig abgelehnt worden ist.\nverwendet werden dürfen;                           Die Anträge sind innerhalb einer Frist von sechs\n5. eine Gewährung oder Rückzahlung der Prämie,         Monaten nach Verkündung des Steueränderungs-\nwenn Besteuerungsgrundlagen für die Berech-        gesetzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBI. I\nnung des nach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Ein-        S. 1849) beim Finanzamt (§ 4 Abs. 5) zu stellen.\nkommens und der Hinzurechnungen, die der Ver-\nanlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen\nhaben, geändert werden.                                                       § 11\nBerlin-Klausel\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengeset-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nzes und der hierzu erlassenen Durchführungsver-        und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes\nordnung in der jeweils geltenden Fassung mit           auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nneuem Datum, unter neuer Dberschrift und in neuer      Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\nParagraphenfo]ge bekanntzumachen und, dabei Un-        Land Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungs-\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.             gesetzes."]}