{"id":"bgbl1-1979-3-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":3,"date":"1979-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/3#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_3.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV","law_date":"1979-01-16T00:00:00Z","page":80,"pdf_page":8,"num_pages":14,"content":["80                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nzur Kriegsopferfürsorge - KFürsV\nVom 16. Januar 1979\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                                              Abschnitt 8\nHilfen zur beruflichen Rehabilitation                                       §          Einkommen; Einkommensberechnung                                                §\nAllgemeine Bestimmungen ....................... .                                      Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30\nHilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits-                                     Bewertung von Sachbezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme; Ein-                                    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . 32\ngliederungshilfen an Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebe-\n· Berufsfindung und Arbeitserprobung . . . . . . . . . . . . . . .                     3 trieb und selbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nBerufsvorbereitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     4 Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinn\nBerufliche Anpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5 nach Durchschnittssätzen ermittelt wird . . . . . . . . . . . . 34\nBerufliche Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       6 Einkünfte aus Kapitalvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35\nBerufliche Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        7 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung . . . . . . . . 36\nBerufliche Umschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          8 Andere Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37\nSchulausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  9 Einkommensberechnung in besonderen Fällen . . . . . . 38\nSonstige berufsfördernde Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . .                      10 Verlustausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39\nGründung und Erhaltung                                                                 Maßgebender Zeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40\neiner selbständigen Existenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            11\nGegenstand der Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •            12                          Abschnitt 9\nDauer der Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         13                Einsatz von Einkommen;\nEinsatz und Verwertung von Vermögen\nBerufsfördernde Maßnahmen außerhalb des Geltungs-\nbereichs des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . •                        14                Unterabschnitt 1\nPauschalierte Abgeltung von Kosten . . . . . . . . . . . . . . .                    15           Ausschluß des Einsatzes\nUnterhaltsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  16                  von Einkommen\naus Billigkeitsgründen\nFörderungsmaßnahmen für Witwen und Witwer                                           17\nEinzelfallprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   41\nAbschnitt 2\nGeminderte Lebensstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             42\nErziehungsbeihilfe                                                 Art und Schwere der Schädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    43\nSchädigungsnähe des Bedarfs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               44\nGegenstand der Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nBesondere Tatkraft\nDauer der Förderung ............................• 19                                   bei Erzielung von Erwerbseinkommen . . . . . . . . . . . . . .                        45\nErziehungs- und Ausbildungsbedarf . . . . . . . . . . . . . . . • 20                   Besondere· wirtschaftliche Belastungen . . . . . . . . . . . . .                      46\nUnterhaltsbedarf ............ ~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 21             Dauer des Bedarfs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     47\nLeistungen für weitere Auszubildende . . . . . . . . . . . . . . 22                    Freibeträge bei Anstaltsaufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . .                  48\nErhöhung des Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 23\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 3                                                                 Sonstige Vorschriften\nErgänzende Hilfe zum Lebensunterhalt                                           Uberwiegender Unterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             49\nMehrbedarf bei Erwerbstätigkeit .................. ;                                24 Einkommens- und Vermögenseinsatz bei Leistungen\nfür Familienmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        50\nEinschränkung der Hilfe;\nAbschnitt 4                                                     Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . .                     51\nErholungshilfe                                                     Abrundungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            52\nNachweis der Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                25\nErholungsbedingte Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                    26                         Abschnitt 10\nVerfahren\nAbschnitt 5                                                     Ortliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        53\nWohnungshilfe                                                      Dauer der Leistungen; Leistungen von Amts wegen .                                     54\nNachweispflicht der Hilfeempfänger .............. .                                   55\nGeldleistun gen                                                                     27\nBeteiligung anderer Dienststellen ................. .                                 56\nAbschnitt 6                                                     Erstattung von Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             57\nHilfen in besonderen Lebenslagen                                             Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern                                        58\nBesondere Hilfen für Beschädigte                                                    28                         Abschnitt 11\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\nAbschnitt 7                                                     Ubergangsregelung .............................. .                                    59\nSonderfürsorge                                                     Berlin-Klausel ................................... .                                  60\nLeistungen an Sonderfürsorgeberechtigte                                             29 Inkrafttreten .................................... .                                  61","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979                          81\nAuf (~rund des § 27 f des Bundesversorgungsge-           (6) Kann eine berufsfördernde Maßnahme aus\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             Gründen, die der Beschädigte nicht zu vertreten hat,\n22. Juni 1976 (BGB!. I S. 1633), der durch Artikel 1     nicht zu dem in Aussicht genommenen Ziel geführt\nNr. l8 und 19 des Gesetzes vom 10. August 1978           werden, sind weitere Maßnahmen nicht ausge-\n(BGBI. I S. 1217) geändert worden ist, verordnet die     schlossen.\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n(7) Wird eine berufsfördernde Maßnahme in\nAbschnitten durchgeführt, ist die Leistung für den\nAbschnitt 1                        jeweiligen Abschnitt festzustellen.\nHilfen zur berufüchen Rehabilitation\n§2\n§ 1\nAllgemeine Bestimmungen                                      Hi~ien zur Erhaltung\noder Erlangung eines Arbeitsplatzes\n(1) Die bernfsfördernclen Leistungen zur Rehabili-            und zur Förderung der Arbeitsauinahme;\ntation nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes                     Eingliederungshilfen an Arbeitgeber\nsind darnuf auszurichten, durch Hilfen zur Erhaltung\n(1) Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines\noder Er]angun9 einer der Eignung, Neigung und\nbisherigen TtHiukeit des Beschädigten entsprechen-       Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsauf-\nden beruflichen Tätiukeit die Folgen der Schädigung      nahme sind insbesondere\nangemessen auszuuleichen oder zu mildern. Sie            1. persönliche Hilfen, einschließlich der Beratung\numfassen auch Maßnahmen zur Vorbereitung der                 der Vorgesetzten und Mitarbeiter des Beschädig-\nArbeits- und Berufsförderung sowie Maßnahmen zur             ten,\nSicherung der beruflichen Eingliederung.\n2. Dbernahme der Kosten für Arbeitsausrüstung,\n(2) Die Einleitung berufsfördernder Maßnahmen             wenn die Kosten hierfür sonst üblicherweise vom\nsetzt voraus, daß                                            Arbeitnehmer zu tragen sind; Arbeitsausrüstung\nl. clas Leistungsvennöqen des Beschädigten erwar-            umfaßt Arbeitskleidung und Arbeitsgerät,\nten läßt, daß er das Ziel der berufsfördernden       3. Dbernahme der Kosten für technische Arbeitshil-\nMaßnahmen erreichen wird,                                fen, die in das Eigentum des Beschädigten über-\n2. die berufsfördernclcn Maßnahmen der Eignung,              gehen, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 3 des\nNeigung und Fähigkeit des Beschädigten entspre-          Schwerbehindertengesetzes vom Arbeitgeber zu\nchen,                                                    stellen sind,\n3. der beabsichtigte Ausbildungsweg zweckmäßig           4. Dbernahme der Umzugskosten.\nist,\nDie Hilfen umfassen auch Leistungen an den Arbeit-\n4. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine     geber.\nausreichende Lebens[Jrundlage vermittelt oder\nwenigstens dazu beiträgt, die Folgen der Schädi-        (2) Erzielt der Beschädigte nach Durchführung\ngung zu mildern, wenn der Beschädigte infolge        einer berufsfördernden Maßnahme im Sinne der\nArt oder Schwere der Schädigung eine ausrei-         §§ 6 bis 8 an seinem Arbeitsplatz während einer\nchende Lebensgrundla0e nicht mc~hr erlangen          Einarbeitungszeit nicht den vollen Arbeitsverdienst,\nkann.                                                erhält er als Ausgleich eine Beihilfe in Höhe des\nUnterschiedes zwischen dem Einkommen während\n(3) Von Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 und § 8 soll        der Einarbeitungszeit und dem voraussichtlichen\nabgesehen werden, wenn die Unterbringung im er-          Einkommen nach Ablauf der Einarbeitungszeit; die\nlernten, ausgeübtem oder in einem diesem verwand-        Dauer der Beihilfe soll sechs Monate nicht über-\nten und gleichwertigen Beruf, gegebenenfalls nach        schreiten.\nBeschaffung von Hilfsmitteln, Vorrichtungen an\nMaschinen oder anderen geeigneten Hilfen, noch              (3) Leistungen an den Arbeitgeber sind insbeson-\nmöglich ist.                                             dere\n(4)   Berufsfördernde Maßnahmen können auch           1. Zuschüsse      zu den monatlichen Kosten einer\nwährend einer stationären Behandlung begonnen                betrieblichen Ausbildung und Umschulung des\noder fortgeführt werden; dem Beschädigten soll               Beschädigten bis zur Höhe der vom Arbeitgeber\nzumindest die Erhaltung seiner beruflichen Kennt-            geltend gemachten und vom Arbeitsamt als ange-\nnisse ermöglicht werden.                                     messen anerkannten Kosten. Der Zuschuß soll die\n(5)   Berufsfördernde Maßnahmen werden auch               vom Arbeitgeber im letzten Jahr der betriebli-\ndurchgeführt, wenn cler Beschädigt(~ schon nach § 26         chen Ausbildung und Umschulung zu zahlende\nmonatliche Vergütung nicht übersteigen. Beträgt\ndes Bundsversorgungsgesetzes gefördert worden ist.\ndie monatliche Vergütung weniger als 300\nDie Einleitung neuer Maßnahmen hängt jedoch\nDeutsche Mark, kann ein monatlicher Zuschuß\ndavon ab, daß der Beschädigte den Beruf, für den er\nbereits gefördert wurde, infolge der Schädigung              bis zu 300 Deutsche Mark gezahlt werden.\nnicht mehr ausüben kann oder daß frühere Maßnah-         2. Eingliederungshilfe, wenn der Arbeitgeber dem\nmen aus Gründen, die der Beschädigte nicht zu                Beschädigten die zum Erreichen der vollen Lei-\nvertreten hat, nicht zu einer ausreichenden Lebens-          stungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kennt-\ngnmdlage geführt haben.                                      nisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz ver-","82                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nmittelt oder dem Beschädigten einen seinem Lei-                                 §6\nstungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz                        Berufliche Fortbildung\nbietet. Die Eingliederungshilfe soll in der Regel\n60 vom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht über-         (1) Die berufliche Fortbildung soll Beschädigten\nsteigen. Sie wird als Zuschuß und in der Regel       mit abgeschlossener Berufsausbildung oder ange-\nnicht länger als zwei Jahre gezahlt.                 messener Berufserfahrung dazu verhelfen, beruf-\n3. Hilfen zur Einrichtung und Unterhaltung eines         liche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu\nbeschädigtengerechten Arbeitsplatzes, soweit         erhalten oder zu erweitern.\nnicht der Arbeitgeber hierzu nach § 11 Abs. 3 des       (2) Beschädigte erhalten Hilfe zur beruflichen\nSchwerbehindertengesetzes verpflichtet ist.          Fortbildung, wenn und solange sie infolge der Schä-\n4. Ubernahme der Kosten für eine befristete Probe-       digung in der Ausübung des erlernten oder ausge-\nbeschäftigung, wenn dadurch die Möglichkeiten         übten Berufes so beeinträchtigt sind, daß sie sich am\neiner vollständigen und dauerhaften beruflichen      Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbeschä-\nEingliederung verbessert werden oder nur             digten nicht behaupten können.\ndadurch eine vollständige und dauerhafte beruf-\n(3) Die Hilfe zur beruflichen Fortbildung umfaßt\nliche Eingliederung zu erreichen ist.\nauch Hilfen zum Aufstieg im Beruf. Hilfen sind zu\ngewähren, wenn den Beschädigten erst hierdurch\n§3                            die Erlangung einer angemessenen Lebensstellung\nermöglicht wird. Im übrigen können sie gewährt\nBerufsfindung und Arbeitserprobung             werden, wenn die Beschädigten in ihrem beruflichen\nDurch Maßnahmen der Berufsfindung und                 Fortkommen infolge der Schädigung benachteiligt\nArbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit        sind und ihre Fähigkeiten eine berufliche Fortbil-\nzu geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entspre-         dung rechtfertigen.\nchende berufliche Tätigkeit zu finden.\n§7\nBerufliche Ausbildung\n§4\n(1) Die berufliche Ausbildung soll den Beschädig-\nBerufsvorbereitung                    ten die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse\nfür die Ausübung einer ihren Kräften und Fähigkei-\n(1) Durch Maßnahmen der Berufsvorbereitung ist        ten angemessenen qualifizierten beruflichen Tätig-\nBeschädigten der Zugang zur beruflichen Ausbil-\nkeit vermitteln.\ndung oder Umschulung sowie zu einer beruflichen\nTätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern.               (2) Beschädigte erhalten Hilfe zur beruflichen\nAusbildung, wenn sie infolge der Schädigung eine\n(2) Maßnahmen der Berufsvorbereitung sind ins-        Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder\nbesondere\nbeenden konnten oder das Ausbildungsziel ändern\n1. Grundausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf        müssen und ihnen durch die Änderung Mehrauf-\nbestimmte Berufsbereiche,                            wendungen für die berufliche Ausbildung entstehen,\n2. Förderungslehrgänge für noch nicht berufsreife        die ohne die Schädigung nicht entstanden wären.\nBeschädigte, von denen zu erwarten ist, daß sie      Hilfe zur beruflichen Ausbildung erhalten Beschä-\nnach Abschluß des Lehrganges eine Ausbildung         digte auch dann, wenn die angestrebte Ausbildung\naufnehmen können,                                    infolge der Schädigung nicht ohne besondere Maß-\nnahmen durchgeführt werden kann.\n3. Lehrgänge zur Verbesserung der Eingliederungs-\nmöglichkeiten für Beschädigte, die den Anforde-\nrungen eines anerkannten Ausbildungsberufes                                     §8\nnicht und der Arbeitsaufnahme oder einer Tätig-                      Berufliche Umschulung\nkeit in einer Werkstatt für Behinderte noch nicht\ngewachsen sind,                                         Die berufliche Umschulung soll Beschädigten, die\ninfolge der Schädigung ihrem erlernten oder ausge-\n4. blindentechnische und vergleichbare spezielle         übten Beruf nicht mehr nachgehen können, Fähig-\nGrundausbildungen.\nkeiten und Kenntnisse vermitteln, die den Ubergang\nin eine andere berufliche Tätigkeit ermöglichen. Der\n§5                            neue Beruf soll dem erlernten oder ausgeübten\nBerufliche Anpassung                    Beruf gleichwertig sein. Die Umschulung soll mit\neinem qualifizierenden Abschluß enden.\nDurch Maßnahmen der beruflichen Anpassung\nsind Beschädigten vor allem Fähigkeiten und Kennt-\nnisse zu vermitteln, die notwendig sind, um die                                     §9\ninfolge der Schädigung eingetretenen Lücken im                               Schulausbildung\nberuflichen Wissen zu schließen, berufliche Fertig-\nkeiten wieder zu erlangen, Fähigkeiten und Fertig-          (1) Beschädigte erhalten Hilfe\nkeiten an die fortgeschrittene Entwicklung der           1. zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule,\nTechnik anzupassen oder einer anderen Tätigkeit im           wenn der in Aussicht genommene Beruf dies\nerlernten oder ausgeübten Beruf nachzugehen.                 erfordert,","Nr. 3 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979                           83\n2. zum Besuch einer sonstigen allgemein- oder               3. Besuch sonstiger Ausbildungsstätten sowie von\nberufsbi]denden Schule, wenn und soweit infolge            Einrichtungen und Betrieben, wenn es im Einzel-\nder Schädigung ein besonderer Aufwand entsteht.            fall zweckmäßiger erscheint als der Besuch der\nunter Nummer 2 aufgeführten Ausbildungsstätten\n(2) Hilfe zu sonstigen Maßnahmen zur Vermitt-               oder wenn das Ziel der Förderung .auf andere\nlung schulischen Wissens erhalten Beschädigte,                 Weise nicht erreicht werden kann,\nwenn ihnen wegen Art oder Schwere der Schädi-\ngung der Besuch einer allgemein- oder berufsbilden-        4. Teilnahme am Fernunterricht, wenn dieser insbe-\nden Schule nicht möglich ist.                                  sondere wegen Art oder Schwere der Schädigung\ngeeigneter als andere Maßnahmen ist, das Ziel\nder Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung zu\n§ 10                                erreichen. Förderungsfähig ist die Teilnahme an\nSonstige berufsiördernde Maßnahmen                    Lehrgängen, die nach § 12 des Fernunterrichts-\nschutzgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I\n(1) Sonstige berufsfördernde Maßnahmen sind alle            S. 2525) zugelassen sind oder von einer öffent-\nHilfen, die erforderlich sind, um die Beschädigten             lich-rechtlichen Stelle veranstaltet werden, ohne\nberuflich einzugliedern oder die Eingliederung zu              unter die Bestimmungen des Fernunterrichts-\nsichern, soweit dies durch die Hilfen nach den §§ 2            schutzgesetzes zu fallen. Als Schulausbildung\nbis 9 nicht oder nicht vollständig erreicht werden             sind Fernunterrichtslehrgänge nur förderungsfä-\nkann.                                                          hig, wenn sie unter denselben Zugangsvorausset-\nzungen auf denselben Abschluß vorbereiten wie\n(2) Zu den sonstigen beruf sfördernden Maßnah-              die in § 2 Abs. 1 und 3 des Bundesausbildungsför-\nmen gehören auch Hilfen zur Beschaffung, zum                   derungsgesetzes bestimmten Ausbildungsstätten,\nBetrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und\nzum Abstellen eines Kraftfahrzeuges sowie zur               5. Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrades,\nErlangung der Fahrerlaubnis, wenn der Beschädigte              wenn die Promotion üblicherweise die einzige\nzur Erreichung seines Arbeitsplatzes infolge der               Abschlußprüfung darstellt oder Voraussetzung\nSchädigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges             für die Habilitation ist und die Erreichung dieses\nangewiesen ist.                                                Zieles auf Grund einer besonderen Befähigung\ndes Doktoranden zu wissenschaftlicher Arbeit\n§ 11                                erwartet werden kann, oder wenn der Beschä-\nGründung und Erhaltung                         digte ohne den Doktorgrad im Wettbewerb mit\neiner selbständigen Existenz                     Nichtbeschädigten benachteiligt wäre oder der\nErwerb des Doktorgrades in einem bestimmten\nBeschädigte erhalten Hilfen zur Gründung und                akademischen Beruf allgemein üblich ist.\nErhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz,\nwenn sie\n§ 13\n1. die erforderlichen persönlichen und fachlichen\nVoraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit                           Dauer der Förderung\nerfüllen,\nDie Dauer der Förderung soll die übliche oder\n2. ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhalts-          vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschrei-\nberechtigten Angehörigen durch die Tätigkeit            ten, sofern nicht infolge der Schädigung eine län-\nvoraussichtlich auf Dauer im wesentlichen               gere Ausbildung geboten ist.\nsicherstellen können und\n3. infolge der Schädigung eine ausreichende                                           § 14\nLebensgrundlage zweckmäßiger durch eine\nselbständige berufliche Tätigkeit erlangen und                       Beruisiördernde Maßnahmen\ndie angestrebte selbständige berufliche Existenz                    außerhalb des Geltungsbereichs\nohne fremde Hilfe nicht gründen können oder bei                     des Bundesversorgungsgesetzes\nder Ausübung einer selbständigen beruflichen               Bei Beschädigten, die ihren gewöhnlichen Auf ent-\nTätigkeit im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten           halt im Geltungsbereich des Bundesversorgungsge-\nbenachteiligt sind.                                     setzes haben, können berufsfördernde Maßnahmen\nauch außerhalb des Geltungsbereichs des Bundes-\n§ 12                             versorgungsgesetzes durchgeführt werden, wenn es\nGegenstand der Förderung                     der Erreichung des Zwecks der Maßnahme förder-\nlich ist, dadurch die Dauer der Maßnahme nicht\nAls berufsfördernde      Maßnahmen        kommen    in   wesentlich verlängert wird und keine unvertretba-\nBetracht\nren Mehrkosten entstehen.\n1. Ausbildung für Berufe, die einen bestimmten\nAusbildungsgang voraussetzen,                                                     § 15\n2. Besuch öffentlicher, staatlich anerkannter oder                   Pauschalierte Abgeltung von Kosten\ngenehmigter Ausbildungsstätten sowie von\nHochschulen; private Ausbildungsstätten stehen             Von den Kosten im Sinne des § 26 Abs. 3 Nr. 3 des\nöffentlichen gleich, wenn sie zu einer für den          Bundesversorgungsgesetzes können die Kosten für\nbetreffenden     Ausbildungsgang         anerkannten    Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät durch\nAbschlußprüfung führen,                                 Pauschbeträge abgegolten werden. Das gleiche gilt","84                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nfür die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im          entstehenden Aufwand übersteigt. Entsprechendes\nSinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungs-       gilt für notwendige vorschulische Erziehungsmaß-\ngesetzes.                                                 nahmen.\n§ 16                               (4) Mit der Erziehungsbeihilfe sind auch Maßnah-\nUnterhaltsbeihilfe                    men, die zwischen der Schulentlassung und dem\nBeginn der Berufsausbildung überwiegend der Erzie-\n(1) Der Hödistbetrag der Unterhaltsbeihilfe nadi       hung, Erwerbsbefähigung und der Hinführung zum\n§ 26 a Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes bemißt        Beruf dienen, sowie Maßnahmen der Fürsorgeerzie-\nsich nach dem Ubergangsgeld, das ein wehrpflichti-        hung und der freiwilligen Erziehungshilfe zu fördern.\nger Soldat der Wehrsoldgruppe 1, der unmittelbar\nbis zum Beginn der berufsfördernden Maßnahme                 (5) Bei Auszubildenden, die ihren gewöhnlichen\nDienst geleistet hat, auf Grund seiner Einkünfte als      Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesversor-\nSoldat erhält. § 26 a Abs. 6 Satz 1 des Bundesversor-     gungsgesetzes haben, umfaßt die Erziehungsbeihilfe\ngungsgesetzes gilt für den Höchstbetrag entspre-          auch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Gel-\nchend.                                                    tungsbereichs      des   Bundesversorgungsgesetzes,\nwenn es der Erreichung des Ausbildungsziels för-\n(2) Der Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer     derlich ist, dadurch die Dauer der Förderung nidit\nBedürfnisse (§ 26 a Abs. 5 letzter Satz des Bundes-       wesentlich verlängert wird und keine unvertretba-\nversorgungsgesetzes) soll das nach § 21 Abs. 3 des        ren Mehrkosten entstehen.\nBundessozialhilfegesetzes von den zuständigen Lan-\ndesbehörden festgesetzte Taschengeld nicht über-\nsteigen.                                                                            § 19\n§ 17                                              Dauer der Förderung\nFörderungsmaßnahmen ftir Witwen und Witwer\n(1) Die Dauer der Förderung soll die übliche oder\n(1) Für berufsfördernde Maßnahmen für Witwen           vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschrei-\nund Witwer gelten vorstehende Vorschriften ent-           ten. Wird die Ausbildung in Abschnitten durchge-\nsprechend.                                                führt, ist die Leistung für den jeweiligen Ausbil-\ndungsabschnitt festzustellen. Erziehungsbeihilfe ist\n(2) Bei der Prüfung, welche Lebensstellung für die    bis zum Erwerb des Doktorgrades zu zahlen, wenn\nWitwe oder für den Witwer angemessen ist, soll            die Promotion üblicherweise die einzige Abschluß-\nneben der Lebensstellung des gestorbenen Ehegat-         prüfung darstellt oder Voraussetzung für die Habili-\nten auch die Lebensstellung der Witwe oder des           tation ist und die Erreichung dieses Zieles auf\nWitwers vor der Eheschließung berücksichtigt wer-        Grund einer besonderen Befähigung des Doktoran-\nden, wenn diese günstiger gewesen ist.                   den zu wissenschaftlicher Arbeit erwartet werden\nkann.\nAbschnitt 2                            (2) Kann eine Ausbildungsmaßnahme aus Grün-\nden, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat,\nErziehungsbeihilfe                     nicht zu dem in Aussicht genommenen Ziel geführt\nwerden, sind weitere Maßnahmen nicht ausge-\n§ 18\nschlossen.\nGegenstand der Förderung\n§ 20\n(1) Mit der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bun-\nErziehungs- und Ausbildungsbedarf\ndesversorgungsgesetzes werden Maßnahmen der\nErziehung sowie der Schul- und Berufsausbildung,            (1) Bei Maßnahmen der Erziehung ist als Bedarf\nin besonders begründeten Fällen auch Maßnahmen           der infolge der Schädigung oder des Verlustes eines\nder beruflichen Fortbildung im Sinne von § 6 Abs. 2      Elternteils notwendige besondere Bedarf für die\ngefördert.                                               Erziehung anzuerkennen.\n(2) Zu fördern ist eine Schul- und Berufsausbil-         (2) Der Bedarf für die Ausbildung umfaßt insbe-\ndung, die dem Auszubildenden dazu verhelfen soll,        sondere\neinen seiner Eignung, Neigung und Fähigkeit ange-\nmessenen Beruf zu erlangen. § 12 Nr. 1 bis 3 gilt        1. Kosten für notwendige Lernmittel,\nentsprechend. Für die Förderung einer Teilnahme          2. Kosten für die übliche Arbeitsausrüstung und das\nam Fernunterricht sind die §§ 3 und 15 Abs. 2 des            übliche Arbeitsmaterial,\nBundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend         3. Ausbildungs- und Prüfungsgebühren einschließ-\nanzuwenden. Bei Waisen sind auch sonstige Maß-               lich der üblichen Kosten für Prüfungsstücke,\nnahmen zur Vermittlung schulischen Wissens zu\nfördern, wenn der Waise der Besuch einer allgemein-      4. notwendige      Fahrtkosten einschließlich der\noder berufsbildenden Schule wegen Behinderung                Kosten für Familienheimfahrten in einem der\nnicht möglich ist.                                           Ausbildungsart und dem Alter des Auszubilden-\nden angemessenen Umfang,\n(3) Vor Beendigung der Vollzeitschulpflicht ist\neine Schulausbildung an allgemeinbildenden Schu-         5. notwendige Kosten einer Versicherung gegen\nlen nur insoweit zu fördern, als der Schulbesuch             Krankheit,\neinen Aufwand erfordert, der den während des             6. Sonderbedarf für Studienfahrten nach den Grund-\nBesuchs der Grund- und Hauptschule üblicherweise             sätzen des § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979                            85\nZusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bun-                              Abschnitt 3\ndesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli                 Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt\n1974 (BGBI. I S. 1449), geändert durch Verord-\nnung vom 17. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3630),                                  § 24\n7. kleinere mit der Ausbildung zusammenhängende                      Mehrbedarf bei Erwerbstätigkeit\nAusgaben.\n(1) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunter-\nDie Kosten nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 können          halt nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes ist\ndurch Pauschbeträge abgegolten werden.                   für Erwerbstätige, vor allem wenn sie trotz\nbeschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb\n§ 21                           nachgehen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe\nUnterhaltsbedarf                     anzuerkennen (§ 27 a Satz 2 des Bundesversorgungs-\ngesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Bundes-\n(1) Der Bedarf für den Lebensunterhalt des Auszu-     sozialhilfegesetzes). Satz 1 gilt auch bei einer Unter-\nbildenden während der Erziehung und Ausbildung           brechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Monaten,\numfaßt                                                   wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis zur\n1. bei Verbleib in der Familie einen Betrag in Höhe      Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Mehrbedarf\ndes Zweifachen des für ihn maßgebenden Regel-        anerkannt war.\nsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz,                (2) Bei Hilfesuchenden, für die nicht bereits ein\n2. bei Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim,       Mehrbedarf nach § 27 a Satz 2 des Bundesversor-\neiner gleichartigen Einrichtung oder einer Pflege-   gungsgesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 und\nstelle die Kosten der Unterbringung und Verpfle-     § 24 des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist,\ngung, zusätzliche kleinere Ausgaben bis zur          ist als Mehrbedarf ein Betrag in Höhe des Erwerbs-\nHöhe des nach § 21 Abs. 3 des Bundessozialhilfe-     einkommens anzuerkennen, wenn es 40 vom Hun-\ngesetzes von den zuständigen Landesbehörden          dert des Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfege-\nfestgesetzten Taschengeldes sowie Kosten aus         setz für den Haushaltsvorstand nicht übersteigt,\nder Erfüllung weiterlaufender unabweislicher         sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40 vom Hundert\nVerpflichtungen,                                     dieses Regelsatzes.\n3. bei sonstiger Unterbringung außerhalb der Fami-          (3) Dbersteigt das Erwerbseinkommen des Hilfe-\nlie einen Betrag in Höhe des Regelsatzes nach        suchenden 40 vom Hundert des Regelsatzes nach\ndem Bundessozialhilfegesetz für den Haushalts-       dem Bundessozialhilfegesetz für den Haushaltsvor-\nvorstand und für einen dem Auszubildenden gleich-     stand, ist ein Betrag\naltrigen Haushaltsangehörigen sowie die Kosten       1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I\nder Unterkunft am Ausbildungsort; hierbei sind           oder II bis zur Höhe von 20 vom Hundert,\ndie jeweiligen höchsten Regelsätze des Landes\n2. bei Beschädigten mit einer Minderung der\nzugrunde zu legen, in dem sich die Ausbildungs-\nErwerbsfähigkeit um 80 bis 100 vom Hundert bis\nstätte befindet. Die Kosten der Unterkunft am\nzur Höhe von 15 vom Hundert,\nAusbildungsort können durch Pauschbeträge ab-\ngegolten werden.                                     3. bei Beschädigten mit einer Minderung der\nErwerbsfähigkeit um 50 bis 70 vom Hundert, Wit-\nEin etwaiger Sonderbedarf ist in die Bedarfsberech-          wen, Witwern, Vollwaisen und Elternpaaren,\nnung mit aufzunehmen.                                         auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, bis\n(2) In den Fällen des § 18 Abs. 3 umfaßt der Bedarf        zur Höhe von 10 vom Hundert,\nnur den besonderen Aufwand; bei der Festsetzung          4. bei Beschädigten mit einer Minderung der\nder Einkommensgrenze des § 25 e Abs. 1 des Bun-               Erwerbsfähigkeit um 30 oder 40 vom Hundert,\ndesversorgungsgesetzes ist für das Kind oder die              Halbwaisen und Elternteilen bis zur Höhe von\nWaise ein Familienzuschlag anzusetzen.                        5 vom Hundert\ndes übersteigenden Betrages als zusätzlicher Mehr-\n§ 22                           bedarf anzuerkennen.\nLeistungen für weitere Auszubildende               (4) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen\ndurch nichtschädigungsbedingte Gesundheitsstörun-\nBei der Entscheidung über die Gewährung von\ngen zusätzlich eingeschränkt oder gehen Hinterblie-\nErziehungsbeihilfe für weitere Auszubildende ist die\nbene trotz beschränkten Leistungsvermögens einem\nErziehungsbeihilfe für alle Leistungsfälle neu zu\nErwerb nach, kann der in den Fällen des Absatzes 3\nberechnen; das gilt nicht für die Fälle des § 18\nanzuerkennende Mehrbedarf um bis zu 10 vom Hun-\nAbs. 3.\ndert erhöht werden.\n§ 23\nErhöhung des Einkommens                       (5) Der in den Fällen des Absatzes 3 anzuerken-\nnende Mehrbedarf soll bei Sonderfürsorgeberechtig-\nWegen einer Erhöhung des Einkommens darf die           ten 175 vom Hundert, im übrigen 125 vom Hundert\nErziehungsbeihilfe während eines Ausbildungsab-           des Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz\nschnittes nicht entzogen oder gekürzt werden, wenn       für den Haushaltsvorstand nicht übersteigen. Der\nsich das monatliche Einkommen um nicht mehr als          Mehrbedarf nach den Absätzen 2 und 3 soll für\n50 Deutsche Mark gegenüber dem nach § 25 d des           Elternteile 25 vom Hundert und für Elternpaare 50\nBundesversorgungsgesetzes bei der Bewilligung            vom Hundert dieses Regelsatzes nicht unterschrei-\nberücksichtigten monatlichen Einkommen erhöht hat.       ten.","86                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAbschnitt 4                       3. Schwerbeschädigte, Witwen und Witwer\nErholungshilfe                          a) beim Bau oder Erwerb eines Eigenheimes oder\neiner Eigentumswohnung,\n§ 25                              b) zur Finanzierung einer Mietwohnung, einer\nNachweis der Voraussetzungen                       Mietvorauszahlung oder einer Kaution,\nc) zur Erhaltung oder Verbesserung bestehenden\n(1) Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer\nWohnraums,\nErholungsmaßnahme nach § 27 b des Bundesversor-\ngungsgesetzes und bei Beschädigten mit einer Min-          wenn sie die Hilfe innerhalb von fünf Jahren\nderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vom          nach ihrem erstmaligen Eintreffen im Geltungsbe-\nHundert der Zusammenhang zwischen Erholungsbe-             reich des Bundesversorgungsgesetzes beantragen,\ndürftigkeit und anerkannten Schädigungsfolgen sind     sofern eine Geldleistung durch die Besonderheit des\ndurch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch      Einzelfalles gerechtfertigt ist. In den Fällen des Sat-\nBestätigung des Versorgungsamtes oder des              zes 1 Nr. 3 Buchstaben a und b kommt eine Leistung\nGesundheitsamtes nachzuweisen.                         vor allem in Betracht, wenn die Wohnraumbeschaf-\n(2) Die Notwendigkeit der Mitnahme einer            fung zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeits-\nBegleitperson ist in der Regel durch Vorlage eines     platzes notwendig ist.\namtlichen Ausweises mit einem entsprechenden\nVermerk nachzuweisen; im übrigen ist der Nach-\nweis durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen                             Abschnitt 6\ndurch Bestätigung des Versorgungsamtes oder des                 Hilfen in besonderen Lebenslagen\nGesundheitsamtes zu führen.\n§ 28\n§ 26\nBesondere Hilfen für Beschädigte\nErholungsbedingle Aufwendungen\n(1) Beschädigte erhalten als Hilfen in besonderen\nZusätzliche kleinere Aufwendungen, die dem Er-      Lebenslagen nach § 27 d des Bundesversorgungsge-\nholungssuchenden durch die Erholungsmaßnahme           setzes auch\nentstehen, sind je Erholungstag mit einem Pausch-     1. Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemein-\nbetrag in Höhe von 1,5 vom Hundert des Regelsat-           schaft, insbesondere am öffentlichen und kultu-\nzes nach dem Bundessozialhilfegesetz für den Haus-         rellen Geschehen, sofern dem Beschädigten ohne\nhaltsvorstand abzugelten; der Gesamtbetrag der            diese Hilfen eine Teilnahme infolge der Schädi-\nPauschbeträge ist auf volle Deutsche Mark nach             gung nicht möglich oder nicht zumutbar ist,\noben abzurunden. Neben dem Pauschbetrag sind\nKosten für Gepäckbeförderung und Kurtaxe als          2. Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unter-\nBedarf zu berücksichtigen. Sonstige Aufwendungen           haltung, zum Unterstellen und zum Abstellen\nfür Gegenstände, die üblicherweise für einen               eines Kraftfahrzeuges sowie zur Erlangung der\nGebrauch über den Zeitraum des Erholungsaufent-            Fahrerlaubnis, sofern der Beschädigte infolge der\nhaltes hinaus bestimmt sind, gehören nicht zum             Schädigung zur Teilnahme am Leben in der\nBedarf nach § 27 b des Bundesversorgungsgesetzes,          Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und\nauch wenn die Gegenstände anläßlich der Erho-              kulturellen Geschehen, auf die Benutzung eines\nlungsmaßnahme beschafft werden.                            Kraftfahrzeuges angewiesen ist.\n(2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die\nGewährung von Hilfen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten\nAbschnitt 5                        als erfüllt bei Beschädigten, die zum Personenkreis\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur\nWohnungshilfe                        Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des\nBundesversorgungsgesetzes in der Fassung der\n§ 27                          Bekanntmachung vom 19. Januar 1971 (BGBI. I\nGeldleistungen                      S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n23. August 1976 (BGBI. I S, 2422), gehören; im übri-\nGeldleistungen der Wohnungshilfe nach § 27 c        gen sind sie durch ärztliches Zeugnis, in Zweifels-\ndes Bundesversorgungsgesetzes erhalten                 fällen durch Bestätigung des Versorgungsamtes\n1. Schwerbeschädigte zur besonderen Ausgestal-         oder des Gesundheitsamtes nachzuweisen.\ntung oder baulichen Veränderung vorhandenen\nWohnraums, wenn dies nach Art und Schwere der\nSchädigung notwendig ist,                                                Abschnitt 7\n2. Schwerbeschädigte beim Bau oder Erwerb eines                           Sonderfürsorge\nEigenheimes oder einer Eigentumswohnung, zur\nFinanzierung einer Mietwohnung, einer Mietvor-                               § 29\nauszahlung oder einer Kaution, wenn die Woh-               Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte\nnung des Schwerbeschädigten mit Rücksicht auf\nArt und Schwere der Schädigung besonderer              (1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an\nAusgestaltung bedarf,                              Beschädigte, die zu dem Personenkreis des § 27 e","Nr. 3   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979                           87\ndes Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfür-                                   § 31\nsorgeberechtigte), sind der Schwere und Eigenart\nBewertung von Sachbezügen\nder Schädigung anzupassen und mit Rücksicht auf\ndie erschwerten Lebensbedingungen des Beschädig-            (1) Für die Bewertung von Einkünften, die nicht in\nten und seiner Familie in Ausmaß und Dauer beson-        Geld bestehen, sind die durch Rechtsverordnung auf\nders wirksam zu gestalten.                               Grund des § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch zuletzt bestimmten Werte der\n(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädigter zu     Sachbezüge maßgebend; soweit der Wert von Sach-\ndem Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten         bezügen nicht bestimmt ist, sind der Bewertung die\naus dem Bescheid des Versorgungsamtes nicht              üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zugrunde\nergibt, stellt das Versorgungsamt dem Beschädigten       zu legen.\nauf seinen Antrag eine Bescheinigung zum Nach-\n111reis seiner Zugehörigkeit zu den Sonderfürsorgebe-       (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarif-\nrechtigten aus.                                          vertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder\nDienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem\nArbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag andere\nWerte festgesetzt worden sind.\nAbschnitt 8\n(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert\nEinkommen; Einkommensberechnung\neines Sachgutes die Höhe einer Geldleistung festge-\nlegt wird oder ein Sachbezug nach Art und Menge\n§ 30                          nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, son-\nEinkommen                         dern zur Erzielung ei:l;ies Geldbetrages bestimmt ist.\nAls Einkommen ist die Geldleistung oder der\n(1) Einkommen im Sinne des § 25 d Abs. 1 des          erzielte Geldbetrag anzusetzen.\nBundesversorgungsgesetzes sind alle Einkünfte in\nGeld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre\nQuelle und Rechtsnatur, soweit nicht das Bundes-                                    § 32\nversorgungsgesetz, diese Verordnung oder andere                  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\nRechtsvorschriften vorschreiben, daß bestimmte\nEinkünfte bei der Feststellung von Leistungen der           (1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus nicht-\nKriegsopferfürsorge nicht zum Einkommen gehören.         selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.\nDabei ist es unerheblich, ob sie zu den Einkünften\ndes Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie              (2) Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von\nder Steuerpflicht unterliegen.                           einem Familienangehörigen eines land- und forst-\nwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmers\n(2) Als Einkommen gelten nicht                       oder eines in selbständiger Arbeit Stehenden gelei-\n1. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädig-         stet wird, gilt als nichtselbständige Arbeit im Sinne\ntenzulage entsprechender Betrag, wenn anstelle      des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.\nvon Grundrente oder Schwerstbeschädigtenzu-         Wird keine oder eine unverhältnismäßig geringe\nlage ein Ausgleich nach § 89 des Bundesversor-      Vergütung gewährt, ist der Wert der Arbeitslei-\ngungsgesetzes gewährt wird; entsprechendes gilt     stung unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse\nin den übrigen Fällen des § 25 d Abs. 1 Satz 2 des  zu schätzen. Dabei dient die einem Gleichaltrigen\nBundesversorgungsgesetzes sowie in den Fällen       für eine gleichartige Arbeit gleichen Umfangs in\ndes § 25 d Abs. 1 Satz 3 des Bundesversorgungs-     einem fremden Unternehmen ortsüblich gewährte\ngesetzes,                                           Vergütung als Bewertungsmaßstab. In angemesse-\n2. Wohngeld; soweit bei der Feststellung von Lei-        nem Umfang sind verwertbare Arbeitskraft des\nstungen der Kriegsopferfürsorge Kosten der          Beziehers des Einkommens und wirtschaftliche Lei-\nUnterkunft zu berücksichtigen sind, sind diese      stungsfähigkeit des Unternehmens zu berücksichti-\num das Wohngeld zu mindern,                         gen. Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist derje-\nnige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht.\n3. das Sterbegeld nach § 37 des Bundesversorgungs-\ngesetzes sowie beim Tode des Beschädigten              (3) Bei der Berechnung der Einkünfte ist von den\ngezahlte gleichartige Leistungen,                   monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen. Einma-\nlige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als\n4. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu       monatlichen Zeitabständen erzielt werden, sind in\neinem Betrag von 400 Deutsche Mark,                 dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt\nwerden, soweit nicht im Einzelfall eine andere Rege-\n5. ein freies Wohnrecht.                                 lung angezeigt ist.\n(3) Kindergeld oder Leistungen im Sinne des § 8          (4) Zu den mit der Erzielung der Einkünfte aus\nAbs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes sowie          nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben\nKinderzuschlag und Zuschlag nach § 33 b Abs. 1 urid     im Sinne des § 25 d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversor-\n6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten als Ein-          gungsgesetzes gehören vor allem\nkommen desjenigen, in dessen Person der Anspruch\n1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel,\nauf diese Leistungen besteht; werden sie für Stief-\nkinder gezahlt, gelten sie als Einkommen des Stief-     2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen\nkindes.                                                      Wohnung und Arbeitsstätte,","88                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n3. notwendige Beiträge für Berufsverbände,               und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommen-\n4. notwendige Mehraufwendungen infolge Führung           steuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im\neines doppelten Haushalts nach näherer Bestim-       eigenen Haus bleibt unberücksichtigt.\nmung des Absatzes 7.\n(2) Die Einkünfte sind für das Jahr zu berechnen,\nAusgaben im Sinne des Satzes 1 sind nur insoweit         in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr).\nvom Einkommen abzusetzen, als sie von dem Bezie-\nher des Einkommens selbst getragen werden.                    (3) Für die Berechnung der Einkünfte im Berech-\nnungsjahr ist von den Gewinnen auszugehen, die\n(5) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel kann ein      der letzten Veranlagung zur Einkommensteuer\nmonatlicher Pauschbetrag von zehn Deutsche Mark          zugrunde gelegt worden sind. Den Gewinnen sind\nabgesetzt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere        erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen und\nAufwendungen nachgewiesen werden.                        steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1\nSatz 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des\n(6) Wird für die Fahrt zwischen Wohnung und\n§ 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung\nArbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt und\nder Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I\nwäre sonst die Benutzung eines öffentlichen Ver-\nS. 1769), zuletzt geändert durch Verordnung vom\nkehrsmittels notwendig, ist ein Betrag in Höhe der\n22. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2089), hinzuzurech-\ntariflich günstigsten Zeitkarte abzusetzen. Ist ein\nnen. Der danach ermittelte Betrag ist um die Vom-\nöffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder\nhundertsätze zu erhöhen, um die die laufenden Ren-\ndie Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels im\ntenleistungen nach § 56 des Bundesversorgungsge-\nEinzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung\nsetzes seit dem Ende des Jahres angepaßt worden\neines eigenen Kraftfahrzeuges notwendig, sind als\nsind, für das die letzte Veranlagung zur EinRommen-\nmonatliche Pauschbeträge\nsteuer vorliegt.\n1. bei Benutzung eines Kraftwagens 10,00 Deutsche\nMark,                                                    (4) Macht der Hilfesuchende glaubhaft oder wer-\nden Tatsachen bekannt, daß das Einkommen im\n2. bei Benutzung eines Kleinkraftwagens (drei- oder\nBerechnungsjahr voraussichtlich von dem nach\nvierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen\nAbsatz 3 errechneten Betrag wesentlich abweicht,\nHubraum von nicht mehr als 500 ccm hat) 7 ,20\nist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage der\nDeutsche Mark,\ndurch das Finanzamt festgestellten Gewinne aus der\n3. bei Benutzung eines Motorrades oder eines              Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebes im\nMotorrollers 4,40 Deutsche Mark,                     Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und\n4. bei Benutzung eines Fahrrades mit Motor 2,40           geleisteten Ausgaben sowie der im Rahmen des\nDeutsche Mark                                        Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden\nfür jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von           Einnahmen und Ausgaben zu errechnen ist.\nder Arbeitsstätte entfernt liegt, abzusetzen. Bei             (5) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer\neiner Beschäftigungsdauer von weniger als einem\nnicht statt, hat der Hilfesuchende die Gewinne nach-\nMonat sind die Beträge anteilmäßig zu kürzen.             zuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage, sind die\n(7) Ist der Bezieher des Einkommens außerhalb         Gewinne im Benehmen mit dem Finanzamt zu schät-\ndes Ortes beschäftigt, an dem er einen eigenen            zen.\nHausstand unterhält, und kann ihm weder der                                          § 34\nUmzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des•\neigenen Hausstandes zugemutet werden, sind die                      Einkünfte von Land- und Forstwirten,\ndurch Führung des doppelten Haushalts nachweis-                                 deren Gewinn\nlich entstehenden Mehraufwendungen sowie die                        nach Durchschnittsätzen ermittelt wird\nunter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigun-              Die Berechnung der Einkünfte von Land- und\ngen entstehenden Aufwendungen für Fahrtkosten            Forstwirten, deren Gewinn auf Grund von Vor-\nder zweiten Wagenklasse für eine Familienheim-           schriften des Einkommensteuerrechts nach Durch-\nfahrt im Kalendermonat abzusetzen. Ein eigener           schnittsätzen zu ermitteln ist, richtet sich nach § 9\nHausstand ist dann anzunehmen, wenn der Bezieher         der Verordnung zur Durchführung des § 33 des\ndes Einkommens eine Wohnung mit eigener oder             Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß\nselbstbeschaffter Möbelausstattung besitzt. Eine         ein Nutzungswert der ·wohnung im eigenen Haus\ndoppelte Haushaltsführung kann auch dann aner-           nicht anzusetzen und § 9 Abs. 9 Satz 2 der vorge-\nkannt werden, wenn der Bezieher des Einkommens           nannten Verordnung nicht anzuwenden ist.\nnachweislich ganz oder überwiegend die Kosten für\neinen Haushalt trägt, den er gemeinsam mit näch-\nsten Angehörigen führt.                                                              § 35\nEinkünfte aus Kapitalvermögen\n§ 33\n(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Kapi-\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,        talvermögen gehören, bestimmt sich nach § 20\nGewerbebetrieb und selbständiger Arbeit         Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes.\n(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Land-          (2) Als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind die\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständi-      Jahreseinnahmen anzusetzen, vermindert um die\nger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1       Kapitalertragsteuer sowie um die mit der Erzielung","Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979                             89\nder Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben         nutzten Teil des vermieteten oder verpachteten Ge-\n(§ 25 d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes).   genstandes entfallen.\n(3) Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor      (6) Als Einkünfte aus der Vermietung von möblier-\ndem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter          ten Wohnungen und von Zimmern sind anzusetzen\nBerücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits           bei möblierten Wohnungen           80 vom Hundert,\neingetretenen und noch zu erwartenden V erände-           bei möblierten Zimmern             70 vorn Hundert,\nrungen zu errechnen. Soweit im Einzelfall geboten,\nkönnen hiervon abweichend die Einkünfte für das           bei Leerzimmern                    90 vom Hundert\nBerechnungsjahr auch nachträglich errechnet wer-       der Roheinnahmen. Dies gilt nicht, wenn geringere\nden.                                                   Einkünfte nachgewiesen werden.\n§ 36                           (7) Die Einkünfte sind als J ahres-einkünfte, bei der\nEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung        Vermietung von möblierten Wohnungen und von\nZimmern jedoch als Monatseinkünfte zu berechnen.\n(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Ver-    Sind sie als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 35\nmietung und Verpachtung gehören, bestimmt sich         Abs. 3 entsprechend.\nnach § 21 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergeset-\nzes.                                                                              §  37\n(2) Als Einkünfte aus Vermietung und Verpach-                          Andere Einkünfte\ntung ist der Dberschuß der Einnahmen über die mit          (1) Andere als die in den §§ 32 bis 36 genannten\nihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausga-         Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn\nben (§ 25 d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsge-      sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt wer-\nsetzes) anzusetzen; zu den Ausgaben gehören            den, als Jahreseinkünfte zu berechnen. Zu den an-\n1. Schuldzinsen      und sonstige dauernde Lasten,     deren Einkünften im Sinne des Satzes 1 gehören\nsoweit sie mit den Einnahmen aus Vermietung       auch die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-\nund Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammen-     gesetzes genannten Bezüge sowie Renten und son-\nhang stehen,                                      stige wiederkehrende Bezüge.\n2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche           (2) Einmalige Einnahmen sowie Sonderzuwendun-\nAbgaben und Versicherungsbeiträge, soweit         gen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und\nsolche Ausgaben sich auf Gebäude und Gegen-       Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabstän-\nstände beziehen, die zur Einnahmeerzielung die-   den gewährt werden, sind nicht als Jahreseinkünfte\nnen,                                               zu berechnen; für sie gilt § 32 Abs. 3 Satz 2 ent-\n3. Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe           sprechend.\nund die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um          (3) Sind die Einkünfte als Jahreseinkünfte zu be-\nZinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenaus-      rechnen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.\ngleichsgesetzes handelt,\n4. der Erhaltungsaufwand,                                                        § 38\n5. sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des             Einkommensberechnung in besonderen Fällen\nHaus- und Grundbesitzes, ohne besonderen Nach-\nweis Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert          Ist der Bedarf einmalig oder nur von kurzer\nder Jahresroheinnahmen.                           Dauer und duldet di.e Entscheidung über die Hilfe\nkeinen Aufschub, kann der Träger der Kriegsopfer-\n(3) Zu den Schuldzinsen im Sinne des Absatzes 2    fürsorge nach Anhörung des Beziehers des Einkom-\nNr. 1 gehören bei gewährter Kapitalabfindung nach      mens die Einkünfte schätzen.\nden §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes\noder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Ren-                                §  39\ntenkapitalisierungsgesetz-KOV vorn 27. April 1970\n(BGBl. I S. 413) für die Dauer des Abfindungszeit-                        Verlustausgleich\nraums ein Zehntel des der Kapitalabfindung zu-             Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Ein-\ngrunde liegenden Jahresbetrages.                       kunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen\n(4) Zum Erhaltungsaufwand im ·Sinne des Absat-     kann jedoch die wirtschaftliche Lage des Beziehers\nzes 2 Nr. 4 gehören die Ausgaben für Instandsetzung     des Einkommens berücksichtigt werden.\nund Instandhaltung, nicht jedoch Ausgaben für Ver-\nbesseni.ngen; ohne Nachweis können bei Wohn-                                      § 40\ngrundstücken, die vor dem 1. Januar 1925 bezugs-                       Maßgebender Zeitraum\nfähig geworden sind, 15 vom Hundert, bei Wohn-\ngrundstücken, die nach dem 31. Dezember 1924 be-           (1) Soweit die Einkünfte als Jahreseinkünfte be-\nzugsfähig geworden sind, 10 vom Hundert der Jah-       rechnet werden, gilt der zwölfte Teil dieser Ein-\nresroheinnahmen als Erhaltungsaufwand berücksich-      künfte zusammen mit den monatlich berechneten\ntigt werden.                                           Einkünften als monatliches Einkommen.\n(5) Die in Absatz 2 genannten Ausgaben sind von        (2) Ist der Betrieb oder die sonstige Grundlage\nden Einnahmen insoweit nicht abzusetzen, als sie       der als Jahreseinkünfte zu berechnenden Einkünfte\nauf den vom Vermieter oder Verpächter selbst ge-       nur während eines Teils des Jahres vorhanden oder","90                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzur Einkommenserzielung genutzt, sind die Ein-             ternteil ein Freibetrag bis zur Höhe von 0,33 vom\nkünfte aus der betreffenden Einkunftsart nur für           Hundert des Bemessungsbetrags und für ein Eltern-\ndiesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als mo-         paar ein Freibetrag bis zur Höhe des Zweifachen\nnatliches Einkommen derjenige Teil der Einkünfte,         des Freibetrags für einen Elternteil abzusetzen.\nder der Anzahl der in den genannten Zeitraum f al-         Satz 1 findet keine Anwendung bei der ergänzenden\nlen den Monate entspricht. Satz 1 gilt nicht für Ein-      Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit in Anwendung\nkünfte aus Saisonbetrieben und andere ihrer Natur          des § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes in Ver-\nnach auf einen Teil des Jahres beschränkte Ein-           bindung mit § 23 Abs. 3 und § 24 des Bundessozial-\nkünfte, wenn die Einkünfte den Hauptbestandteil           hilfegesetzes ein Mehrbedarf wegen Erwerbstätig-\ndes Einkommens bilden.                                    keit anzuerkennen ist.\n§ 43\nAbschnitt 9                                     Art und Schwere der Schädigung\nEinsatz von Einkommen;                       Bei Beschädigten, die wegen Art oder Schwere\nEinsatz und Verwertung von Vermögen                 der Folgen der Schädigung zu dem Personenkreis\ndes § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes gehören\nUnterabschnitt 1                          (Sonderfürsorgeberechtigte), ist vom einzusetzenden\nAusschluß des Einsatzes                        Einkommen ein zusätzlicher Freibetrag bis zu 0,5\nvon Einkommen                           vom Hundert, bei Empfängern von Pflegezulage\naus Billigkeitsgründen                        nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes minde-\nstens der Stufe III bis zu 1 vom Hundert und bei\n§ 41                           sonstigen Pflegezulageempfängern bis zu 0,75 vom\nEinzelfallprüfung                     Hundert des Bemessungsbetrags abzusetzen. § 42\nbleibt unberührt.\nDie Feststellung, ob und inwieweit Einkommen                                       § 44\naus Billigkeitsgründen im Sinne des § 25 c Abs. 3\ndes Bundesversorgungsgesetzes nicht einzusetzen                           Schädigungsnähe des Bedarfs\nist, richtet sich nach der Besonderheit des Einzel-          Ist bei Beschädigten der anzuerkennende Bedarf\nfalls. Hierbei sind vor allem die in den §§ 42 bis 47      ausschließlich durch Art oder Schwere der Schädi-\naufgeführten Billigkeitsgründe zu berücksichtigen.         gung bedingt, kann vom Einsatz des Einkommens\nnach Lage des Einzelfalls ganz oder teilweise abge-\n§ 42                           sehen werden.\nGeminderte Lebensstellung                                              § 45\n(1) Bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen                             Besondere Tatkraft\nist zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schä-                    bei Erzielung von Erwerbseinkommen\ndigung geminderten Lebensstellung vom einzuset-               (1) Sind Beschädigte, Witwen, Witwer oder Wai-\nzenden Einkommen ein Freibetrag bis zur Höhe von           sen erwerbstätig, ist zum Ausgleich der besonderen\n0,4 vom Hundert, bei Empfängern von Berufs-                Tatkraft bei Erzielung von Erwerbseinkommen vom\nschadens- oder Schadensausgleich bis zu 0,8 vom            einzusetzenden Einkommen ein der Art oder\nHundert des Bemessungsbetrags des § 33 Abs. 1              Schwere der Folgen der Schädigung angemessener\nSatz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes           Freibetrag abzusetzen. Satz 1 gilt auch bei einer\n(Bemessungsbetrag) abzusetzen. Bei der ergänzen-           Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu 6 Mona-\nden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a des Bun-         ten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und bis\ndesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in be-           zur Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Frei-\nsonderen Lebenslagen nach § 27 d des Bundesver-            betrag abgesetzt war.\nsorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umf as-\nsen, ist vom einzusetzenden Einkommen ein Frei-               (2) Als Freibetrag im Sinne des Absatzes 1 ist\nbetrag bis zur Höhe der Hälfte des Freibetrags nach        abzusetzen\nSatz 1 abzusetzen.                                         1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach § 35 des\n(2) Trifft ein Freibetrag nach Absatz 1 mit einem          Bundesversorgungsgesetzes mindestens der Stufe\nnach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes in Ver-              III ein Betrag bis zur Höhe des Erwerbseinkom-\nbindung mit § 23 Abs. 3 und § 24 des Bundessozial-             mens, wenn es 0,6 vom Hundert des Bemessungs-\nhilfegesetzes anzuerkennenden Mehrbedarf für Er-              betrags nicht übersteigt, sonst 0,6 vom Hundert\nwerbstätige oder mit einem Freibetrag nach § 45                des Bemessungsbetrags zuzüglich bis zu 25 vom\nAbs. 1 zusammen, darf der Freibetrag zusammen                 Hundert des diesen Betrag übersteigenden Er-\nmit dem anzuerkennenden Mehrbedarf einen Betrag               werbseinkommens,\nin Höhe von 2,25 vom Hundert, bei Empfängern              2. bei anderen Beschädigten sowie bei Witwen,\nvon Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungs-             Witwern und Waisen ein Betrag bis zur Höhe\ngesetzes mindestens der Stufe III von 3,2 vom Hun-             des Erwerbseinkommens, wenn es 0,5 vom Hun-\ndert und bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten             dert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt,\nvon 2,6 vom IIundert des Bemessungsbetrags nicht              sonst 0,5 vom Hundert des Bemessungsbetrags\nübersteigen.                                                  zuzüglich\n(3) Bei Eltern ist vom einzusetzenden Einkommen            a) bei Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I\nneben dem Freibetrag nach Absatz 1 für einen El-                   oder II bis zu 20 vom Hundert,","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979                          91\nb) bei Beschädi~Jten mit einer Minderung der Er-                               § 48\nwerbsfühigkeit von 80 bis 100 vom Hundert                   Freibeträge bei Anstaltsaufenthalt\nbis zu 15 vom Hundert,\nBei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder\nc) bei Beschädigten mit einer Minderung der Er-\neiner gleichartigen Einrichtung sind Freibeträge\nwerbsfähigkeit von 50 bis 70 vom Hundert\nnach § 42 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 43 bis 47\nsowie für Witwen, Witwer und Vollwaisen\nnur in besonders begründeten Fällen abzusetzen.\nbis zu 10 vom Hundert,\nd) bei Beschädigten mit einer Minderung der Er-                      Unterabschnitt 2\nwerbsfähigkeit von 30 bis 40 vom Hundert\nund für Halbwaisen bis zu 5 vom Hundert                      Sonstige Vorschriften\ndes diesen Betrag übersteigenden Erwerbseinkom-                                    § 49\nmens.\nUberwiegender Unterhalt\n(3) Ist bei Beschädigten das Leistungsvermögen           (1) Der Ehegatte wird vom Hilfesuchenden über-\ndurch schädigungsunabhängige Gesundheitsstörun-         wiegend unterhalten im Sinne des § 25 e Abs. 1 Nr. 3\ngen zusätzlich eingeschränkt oder sind Hinterblie-      und des § 25 f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes,\nbene trotz eingeschränkten Leistungsvermögens er-       wenn der Hilfesuchende zu dessen Lebensunterhalt\nwerbstätig, kann der Freibetrag nach Absatz 2 um        mehr als die Hälfte beiträgt. Entsprechendes gilt für\nbis zu 10 vom Hundert erhöht werden.                    weitere Personen, wenn sie vom Hilfesuchenden\n(4) Der Freibetrag nach Absatz 2 und 3 soll einen    allein oder zusammen mit seinem Ehegatten oder\nHöchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt aus     von den Eltern eines minderjährigen unverheirate-\neinem Betrag                                            ten Beschädigten (§ 25 e Abs. 2 und § 25 f Abs. 4\ndes Bundesversorgungsgesetzes) unterhalten wer-\n1. bei Berechtigten im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 in      den.\nHöhe von 2,6 vom Hundert,\n(2) Personen, deren Einkommen einen Betrag in\n2. bei sonstigen Sonderfürsorge berechtigten in Höhe    Höhe des Familienzuschlags nach§ 25 e Abs. 1 Nr. 3\nvon 2,2 vom Hundert,                                des Bundesversorgungsgesetzes zuzüglich des auf\n3. bei Berechtigten im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 in      sie entfallenden Anteils an den Kosten der Unter-\nHöhe von 1,6 vom Hundert des Bemessungsbe-          kunft nicht übersteigt, gelten als überwiegend un-\ntrags.                                              terhalten.\n§ 50\n(5) Ein Freibetrag nach Absatz 2 ist nicht abzu-\nsetzen vom einzusetzenden Einkommen der Waise                     Einkommens- und Vermögenseinsatz\nund des Kindes des Beschädigten bei der Erziehungs-               bei Leistungen für Familienmitglieder\nbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes            (1) Bei der Feststellung von Leistungen an Be-\nsowie vom einzusetzenden Einkommen bei der er-           schädigte für Familienmitglieder ist Einkommen des\ngänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a         Familienmitglieds zur Deckung seines anzuerken-\ndes Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen        nenden Bedarfs vorrangig einzusetzen. Einkommen\nin besonderen Lebenslagen nach § 27 d des Bundes-        des Familienmitglieds ist nur insoweit einzusetzen,\nversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt um-         als es einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags\nfassen.                                                 nach § 25 e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungs-\n§ 46                          gesetzes zuzüglich des auf das Familienmitglied ent-\nBesondere wirtschaftliche Belastungen          fallenden Anteils an den Kosten der Unterkunft\nübersteigt; das gilt nicht bei der Erziehungsbeihilfe\nAufwendungen, die den Hilfesuchenden wirt-           nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes und bei\nschaftlich besonders belasten und nicht durch Lei-       der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach\nstungen der Kriegsopferfürsorge oder durch Leistun-      § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes.\ngen nach anderen Rechtsvorschriften gedeckt wer-\nden können, können vom einzusetzenden Einkom-               (2) Für den Einsatz des Einkommens des Familien-\nmen des Hilfesuchenden in angemessenem Umfang           mitglieds gilt § 25 c Abs. 3 des Bundesversorgungs-\nabgesetzt werden.                                        gesetzes entsprechend, soweit nicht diese Vorschrift\n§ 47\naus demselben Grund bei der Bemessung des einzu-\nsetzenden Einkommens des Hilfesuchenden anzu-\nDauer des Bedarfs                    wenden ist. Einkommen des Ehegatten des Hilfe-\nBei Leistungen der Kriegsopferfürsorge für einen      suchenden gilt insoweit nicht als Einkommen des\nZeitraum von mehr als 6 Monaten kann vom ein-            Hilfesuchenden, als es zur Deckung des Bedarfs\nzusetzenden Einkommen ein Betrag bis zu 0,6 vom          nach Absatz 1 einzusetzen ist.\nHundert des Bemessungsbetrags abgesetzt werden.             (3) Für den Einsatz und für die Verwertung von\nDas gilt nicht bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27      Vermögen des Familienmitglieds ist § 25 f Abs. 1\ndes Bundesversorgungsgesetzes, bei der ergänzen-         und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend\nden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a des Bun-       anzuwenden mit der Maßgabe, daß kleinere Bar-\ndesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in be-         beträge oder sonstige Geldwerte nur einzusetzen\nsonderen Lebenslagen nach § 27 d des Bundesver-          sind, soweit sie zusammen mit den kleineren Bar-\nsorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfas-         beträgen und sonstigen Geldwerten des Beschädig-\nsen.                                                     ten die in § 25 f Abs. 2 des Bundesversorgungsgeset-","92                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzes genannten Beträge übersteigen. Steht das Eigen-     richtung hat oder in den zwei Monaten vor der\ntum an einem Familienheim dem Hilfesuchenden ge-        Aufnahme zuletzt gehabt hat. Tritt ein Hilfesuchen-\nmeinschaftlich mit Familienangehörigen zu, gilt § 25 f  der aus einer Anstalt, einem Heim oder einer\nAbs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes auch für den       gleichartigen Einrichtung in eine andere Einrich-\nAnteil des Familienangehörigen.                         tung oder von dort in weitere Einrichtungen über,\ngilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für\n§ 51                          die erste Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhn-\nlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die\nEinschränkung der Hilfe;                örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsäch-\nAusschluß des Anspruchs auf Hilfe            lichen Aufenthalts des Hilfesuchenden im Geltungs-\nHat ein Hilfesuchender nach Eintritt der Ge-         bereich des Bundesversorgungsgesetzes.\nschäftsfähigkeit sein Einkommen oder Vermögen in\n(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich\nder Absicht vermindert, die Voraussetzungen für die\nzuständig die für die Durchführung der Kriegsopfer-\nGewährung oder Erhöhung von Leistungen der\nfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich\nKriegsopferfürsorge herbeizuführen, können die Lei-\nder Unterhaltspflichtige, dessen Haushalt die Waise\nstungen unter Berücksichtigung der besonderen\nvor Beginn der Ausbildung angehört hat, seinen\nLage der Beschädigten oder Hinterbliebenen bis\ngewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher\nauf den zur Erreichung des Zwecks der Hilfe\nAufenthalt nicht vorhanden oder hat die Waise vor\nim Einzelfall unerläßlichen Umfang eingeschränkt        Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt eines\nwerden. Für die ergänzende Hilfe zum Lebens-\nUnterhaltspflichtigen angehört, richtet sich die ört-\nunterhalt nach § 27 a des Bundesversorgungsgeset-\nliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufent-\nzes gilt § 25 des Bundessozialhilfegesetzes und für\nhalt der Waise im Geltungsbereich des Bundesver-\ndie Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27 d        sorgungsgesetzes.\ndes Bundesversorgungsgesetzes § 29 a des Bundes-\nsozialhilf egesetzes unter Berücksichtigung der be-        (3) Solange nicht feststeht, ob oder wo der Hilfe-\nsonderen Lage der Beschi:idigten oder Hinterblie-       suchende oder der Unterhaltspflichtige im Sinne des\nbenen entsprechend.                                     Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder\n§ 52                          ob die Waise vor Beginn der Ausbildung dem Haus-\nhalt eines Unterhaltspflichtigen angehört hat, ist für\nAbrundungsvorschriften                  Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zustän-\n(1) Bei der Feststellung der Einkommensgrenze       dig die für die Durchführung der Kriegsopf erfür-\nsind die Beträge nach § 25 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des    sorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich\nBundesversorgungsgesetzes und § 27 d Abs. 5 des         sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Sie kann\nBundesversorgungsgesetzes jeweils auf volle Deut-      von der Stelle, in deren Bereich der Hilfesuchende\nsche Mark abzurunden. Entsprechendes gilt für die      oder der Unterhaltspflichtige im Sinne des Absat-\nFeststellung des Höchstbetrags der Einkommens-         zes 2 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Erstat-\ngrenze nach § 25 e Abs. 1 des Bundesversorgungs-       tung der aufgewendeten Kosten verlangen. § 112\ngesetzes und der kleineren Barbeträge und sonsti-      des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.\ngen Geldwerte nach § 25 f Abs. 2 des Bundesversor-        (4) Hat ein Hilfesuchender seinen gewöhnlichen\ngungsgesetzes.                                         Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des\n(2) Die Freibeträge nach den Vorschriften des       Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die\nUnterabschnitts 1 sowie die Mehrbedarfsbeträge         Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich das Ver-\nnach § 24 sind auf volle Deutsche Mark abzurunden.     sorgungsamt befindet, das nach der Verordnung\nDas gilt beim Zusammentreffen von Freibeträgen         über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden\nauch hinsichtlich der einzelnen Freibeträge.           der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außer-\nhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom\n(3) Bei der Abrundung sind Beträge bis zu 0,49      9. Juni 1964 (BGBI. I S. 349), geändert durch Ver-\nDeutsche Mark auf volle Deutsche Mark nach unten       ordnung vom 22. Dezember 1966 (BGBI. I S. 772),\nund von 0,50 Deutsche Mark an auf volle Deutsche       für die Versorgung des Hilfesuchenden zuständig\nMark nach oben abzurunden.                             ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine\nAnwendung.\nAbschnitt 10                                                 § 54\nVerfahren                          Dauer der Leistungen; Leistungen von Amts wegen\n(1) § 60 Abs. 1, 2 und 4 und § 61 Buchstabe a des\n§ 53                          Bundesversorgungsgesetzes gelten für Leistungen\nörtliche Zuständigkeit                 der Kriegsopferfürsorge mit der Maßgabe, daß lau-\nfende Beihilfen nur für die Zeiträume zu erbringen\n(1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist ört-  sind, in denen die Voraussetzungen für die Leistun-\nlich zuständig die für die Durchführung der Kriegs-    gen erfüllt sind. Unterhaltsbeihilfe nach § 26 a Abs. 5\nopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren      und Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversor-\nBereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen          gungsgesetzes werden bis zum Ablauf des Monats\nAufenthalt hat. Bei Aufnahme in eine Anstalt, ein      gewährt, in dem die Förderungsmaßnahme endet.\nHeim oder eine gleichartige Einrichtung gilt als\ngewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den der Hilfe-          (2) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind von\nsuchende im Zeitpunkt der Aufnahme in die Ein-          Amts wegen zu erbringen, wenn die anspruchsbe-","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979                           93\ngründenden Tatsachen dem Träger der Kriegsopfer-      dem Bescheid des Versorgungsamtes nicht ergibt, daß\nfürsorge bekannt sind und der Beschädigte oder         die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 des Bundes-\nHinterbliebene dem zustimmt. Laufende Beihilfen        versorgungsgesetzes erfüllt sind, stellt das Versor-\nsind frühestens vom Ersten des Monats an zu zah-       gungsamt den Eltern auf deren Antrag eine Beschei-\nlen, in dem die der Leistung zugrunde liegenden        nigung zum Nachweis dieser Voraussetzungen aus.\nTatsachen bekannt geworden sind. Werden Tat-           Das gilt nicht für den Nachweis der Vollendung des\nsachen bekannt, die auf die Notwendigkeit von          60. Lebensjahres.\nMaßnahmen der Kriegsopferfürsorge schließen las-\nsen, hat der Träger der Kriegsopferfürsorge die An-\ntragstellung anzuregen.                                                    Abschnitt 11\n§ 55                                 Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nNachweispflicht der Hilfeempfänger\n§ 59\nBei berufsfördernden Leistungen zur Rehabilita-                       Obergangsregelung\ntion nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes und\nbei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundes-          (1) Soweit auf Grund dieser Verordnung Leistun-\nversorgungsgesetzes haben die Hilfeempfänger den       gen, die bei Verkündung dieser Verordnung laufend\nErfolg der Maßnahme, gegebenenfalls abschnitts-        gezahlt werden, neu festzustellen sind, ist die Neu-\nweise, durch Leistungsnachweise zu belegen.            feststellung von Amts wegen durchzuführen. Die\nZahlung der neuen Leistungen beginnt mit dem\n§ 56                          1. Januar 1979, frühestens mit dem Monat, in dem\nBeteiligung anderer Dienststellen            die Voraussetzungen erfüllt sind.\nVor Einleitung berufsfördernder Maßnahmen              (2) Neue Ansprüche auf laufende Leistungen, die\nnach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes sind die       sich auf Grund dieser Verordnung ergeben, werden\nDienststellen der Bundesanstalt für Arbeit zu betei-   nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen\nligen. Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur         eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung\nFörderung der Schul- oder Berufsausbildung nach        gestellt, beginnt die Zahlung mit dem 1. Januar\n§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes sind die Schule     1979, frühestens mit dem Monat, in dem die Vor-\noder die Hochschule oder die Dienststellen der Bun-    aussetzungen erfüllt sind.\ndesanstalt für Arbeit zu beteiligen, wenn Zweifel         (3) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\nan der Eignung des Auszubildenden bestehen.            laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge gezahlt\nworden, die höher sind, als sie nach dieser Verord-\n§ 57\nnung zu erbringen wären, läuft die Zahlung der\nErstattung von Leistungen                höheren Beträge bei Leistungen, die nach Bewilli-\ngungsabschnitten festgestellt werden, mit Beendi-\nSoweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden\ngung des laufenden Bewilligungsabschnitts, andern-\nist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.\nfalls sechs Monate nach Verkündung dieser Ver-\nFür den Umfang der Erstattung gelten die Vorschrif-\nordnung aus.\nten des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Her-\nausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ent-                              § 60\nsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann                           Berlin-Klausel\nsich der Erstattungspflichtige nicht berufen, soweit\ner die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bundes-\nkannte oder soweit er nach Antragstellung oder        versorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nErlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Ver-\nmögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Min-                                § 61\nderung des Anspruchs geführt hat.                                           Inkrafttreten\n§ 58                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nNachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern         nuar 1979 in Kraft; mit ihrem Inkrafttreten tritt die\nVerordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung\nSofern sich bei Eltern, denen wegen der Höhe        der Bekanntmachung vom 27. August 1965 (BGBI. I\nihres Einkommens Elternrente nicht zusteht, aus        S. 1031) außer Kraft.\nBonn,den16.Januar1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}