{"id":"bgbl1-1979-3-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":3,"date":"1979-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art","law_date":"1979-01-11T00:00:00Z","page":73,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["73\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                   Z 5702 AX\n1979                      Ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 1979                                                                                 Nr.3\nTüg                                                              Inhalt                                                                       Seite\n11. 1. 79  Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren in Kleinsendungen nichtkom-\nmerzieller Art ..................................................................... .                                                73\nneu: 613-1-12; 613-1-1. 613-1-11, 612-2-1, 612-3-1, 612-8-1, 612-7-1, Anlage 3 zu 612-7-1,\n612-1-1, 612-6-1, 612-4-1, 612-5-1. 612-11-1, 612-9-1, 612-12-1\n12. 1. 79 Verordmmg zur Änderung der Erhebungstermine für die Abfallstatistiken                                                                 76\nneu: 29-10-3\n15. 1. 79 Kostenordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (KostO-WaStrG)                                                                            71\nneu: 940-9-6; 940-9-1\n16. 1. 79 Verordnung zur Kriegsopferfürsorge -                   KFürsV                                                                         80\nneu: 830-2-14; 830-2-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 1 und Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   94\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                95\nDie Hervorhebung von Gliederungsnummern durch Fettdruck, mit dem auf Rechtsvor-\nschriften in der am 31. Dezember 1963 abgeschlossenen Sammlung des Bundesrechts\n(Bundesgesetzblatt Teil III) hingewiesen wurde, entfällt künftig.\nVerordnung\nüber die Eingangsabgabenfreiheit von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art\nVom 11. Januar 1979\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1                              enthalten, die dem Empfänger unentgeltlich zuge-\ndes Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                            sandt werden und nach Art und Menge zum persön-\nvom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529) und des Arti-                               lichen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers\nkels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des                              oder seiner Familie bestimmt sind. Bei Versand aus\nZollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 933)                              einem Mitgliedstaat hängt die Abgabenfreiheit fer-\nwird verordnet:                                                               ner davon ab, daß die Sendungen nur Waren ent-\n§ 1\nhalten, die in der Gemeinschaft zu den Bedingungen\ndes Binnenmarkts eines Mitgliedstaates erworben\nKleinsendungen nichtkommerzieller Art                                worden sind und die anläßlich ihrer Ausfuhr nicht\n(1) Frei von Eingangsabgaben (§ 1 Abs. 3 Zoll-                             von Zöllen und Steuern entlastet worden sind oder\ngesetz) - und dabei zollfrei nach der Verordnung                              werden.\n(EWG) Nr. 3060/78 des Rates vom 19. Dezember                                      (2) Die nachstehend bezeichneten Waren sind nur\n1978 (ABI. EG Nr. L 366 S. 1) - sind, vorbehalt-                              abgabenfrei, wenn sie je Kleinsendung die folgen-\nlich des Absatzes 2, Waren, die in Kleinsendungen                              den Mengengrenzen nicht überschreiten:\nvon natürlichen Personen aus Gebieten, die weder\nzum Zollgebiet noch zu den Zollfreigebieten gehö-                             1. bei Versand aus einem Mitgliedstaat\nren, an andere natürliche Personen gesandt werden.                                 a) Tabakwaren\nKleinsendungen sind Sendungen mit Waren, deren                                           75 Zigaretten oder\nGesamtwert je Sendung bei. Versand aus einem\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften 150                                        40 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückge-\nwicht von höchstens 3 Gramm) oder\nDeutsche Mark und bei Versand aus einem anderen\nStaat 75 Deutsche Mark nicht übersteigt, die ge-                                         20 Zigarren oder\nlegentlich erfolgen und die nachweislich nur Waren                                      100 Gramm Rauchtabak;","74                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nb) alkoholische Getränke                                                           § 3\n1,5 Liter destillierte Getränke, Spirituosen,              Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nAperitife aus Wein oder Alkohol, Schaum-\nwein oder Likörwein oder                          Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der\n3 Liter sonstiger Wein;                             Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 560,\n1221), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nc) Parfüms 75 Gramm oder                               29. Juni 1977 (BGBI. I S. 1173), wird wie folgt ge-\n0,375 Liter Toilettewasser;              ändert:\n1. § 51 wird gestrichen.\nd) Tee 100 Gramm oder\n40 Gramm Teeauszüge oder -essenzen           2. In § 148 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl \"240\" durch\noder                                die Zahl „250\" ersetzt.\nteehaltige Waren, soweit ihr Teegehalt die\nvorgenannten Mengen nicht übersteigt;\n§ 4\ne) Kaffee 500 Gramm oder\nÄnderung der Verordnung\n200 Gramm Kaffeeauszüge oder -essen-             über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren\nzen oder                                 im persönlichen Gepäck der Reisenden\nkaffeehaltige Waren, soweit ihr Kaffeegehalt\ndie vorgenannten Mengen nicht übersteigt;             In § 2 der Verordnung über die Eingangsabgaben-\nfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der\nReisenden vom 3. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3377),\n2. bei Versand aus einem anderen Staat                    zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Ja-\nnuar 1978 (BGBI. I S. 159), werden\na) Tabakwaren\n50 Zigaretten oder                                  1. in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuch-\n25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückge-              stabe bb die Zahl „3\" durch die Zahl ,,4\" ersetzt;\nwicht von höchstens 3 Gramm) oder\n2. in Absatz 2\n10 Zigarren oder\n50 Gramm Rauchtabak;                                    a) die Nummer 2 wie folgt gefaßt:\n,,2. Tabakwaren und alkoholische Getränke,\nb) alkoholische Getränke                                            die von Personen eingeführt werden, die\n1 Liter destillierte Getränke, Spirituosen,                     nicht mindestens 17 Jahre alt sind,\";\nAperitife aus Wein oder Alkohol, Schaum-\nb) folgende Nummern 3 und 4 angefügt:\nwein oder Likörwein oder\n,,3. Kaffee, der von Personen eingeführt wird,\n2 Liter sonstiger Wein;\ndie nicht mindestens 15 Jahre alt sind;\nc) Parfüms 50 Gramm oder                                         4. Treibstoff in Kanistern.\"\n0,25 Liter Toilettewasser;\nd) Tee 100 Gramm oder                                                              § 5\n40 Gramm Teeauszüge oder -essenzen\n.Änderung von Durchführungsbestimmungen\noder\nzu Verbrauchsteuergesetzen\nteehaltige Waren, soweit ihr Teegehalt die\nvorgenannten Mengen nicht übersteigt;                 Die Durchführungsbestimmungen zu Verbrauch-\nsteuergesetzen werden wie folgt geändert:\ne) Kaffee 500 Gramm oder\n200 Gramm Kaffeeauszüge oder -essen-          1. In § 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung\nzen oder                            des Kaffeesteuergesetzes vom 4. Juni 1970\nkaffeehaltige Waren, soweit ihr Kaffeegehalt            (BGBI. I S. 669), zuletzt geändert durch die Ver-\ndie vorgenannten Mengen nicht übersteigt;               ordnung vom 21. April 1977 (BGBl. I S. 602), wer-\nden die Worte „51 bis 53 durch die Zahlen\n11\ndie Mengenbeschränkungen in den Buchstaben d                ,,52, 53\" ersetzt.\nund e gelten nicht für die Zollfreiheit.\n2. In § 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung\ndes Teesteuergesetzes vom 4. Juni 1970 (BGBI. I\n§ 2\nS. 671), zuletzt geändert durch die Verordnung\nErhebungsgebiet                            vom 21. April 1977 (BGBI. I S. 602), werden die\nWorte „51 bis 53\" durch die Zahlen „52, 53\"\nFür die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern -              ersetzt.\nmit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer - tritt an\ndie Stelle des Zollgebiets das Erhebungsgebiet der          3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsbestim-\nVerbrauchsteuergesetze, bei Erzeugnissen, die nach             mungen zum Schaumweinsteuergesetz in der im\ndem Gesetz über das Branntweinmonopol steuer-                  Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\npflichtig sind, das Monopolgebiet.                             612-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1979                          75\nzuletzt geündert durch die Verordnung vom              9. In § 7 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsbestim-\n27. Juli 1977 (BGBI. I S. 1450), wird die Zahl            mungen zum Salzsteuergesetz in der im Bundes-\n,,51,\" gestrichen.                                       gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-5-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\n4. In § 63 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen                ändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1977\nzum Gesetz über das Branntweinmonopol - den               (BGBI. I S. 1450), wird die Zahl „51\" durch die\nGrundbestimmungen --- in der im Bundesgesetz-             Zahl „52\" ersetzt.\nblatt Teil III, Glie:\\tlerungsnummer 612-7-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-      10. In § 6 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsbestim-\ndert durch die Verordnung vom 3. Dezember                 mungen zum Leuchtmittelsteuergesetz in der im\n1974 (BGBJ. I S. 3377), werden die Worte „49              Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nbis 58\" durch die Worte „49, 50, 52 bis 58\" er-           612-11-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nsetzt.                                                    zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n27. Juli 1977 (BGBI. I S. 1450), wird die Zahl\n5. In § 67 Satz 1 der A nlagc\\ 3 der Grundbestim-            ,, 51 \" durch die Zahl „ 52\" ersetzt.\nmungen zum Gesetz über das Branntweinmono-\npol      der Essigsäurcordnung       in der im Bun-   11. In § 5 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsbestim-\ndesgesetzblaH Teil III, Gliederungsnummer An-             mungen zum Zündwarensteuergesetz in der im\nlage 3 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nFassung, zuletzt ge~indert durch die Verordnung           612-9-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nvom 3. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3377), wird die          zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nZahl „51\" durch die Zahl „52\" ersetzt.                    27. Juli 1977 (BGBl. I S. 1450), wird die Zahl\n,,51\" durch die Zahl „52\" ersetzt.\n6. In § 19 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsbestim-\nmungen zum Tabaksteuergesetz in der Fassung           12. In § 6 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsbestim-\nder Bekanntmachung vom 1. September 1972                  mungen zum Spielkartensteuergesetz in der im\n(BGBl. I S. 1645), zuletzt geändert durch die            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nVerordnung vom 27. Juli 1977 (BGBl. I S. 1450),           612-12-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nwird die Zahl „51,\" gestrichen.                           zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n27. Juli 1977 (BGBI. I S. 1450), wird die Zahl\n7. In § 11 a Abs. 4 Satz 1 der Durchführungsbestim-           ,,51\" durch die Zahl „52\" ersetzt.\nmungen zum Biersteuergesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil llI, Gliederungsnummer 612-6-1,\nveröffentlichten berei:aigten Fassung, zuletzt ge-                                § 6\nändert durch die Verordnung vom 20. Dezember                               Berlin-Klausel\n1977 (BGBI. I S. 2711), wird die Zahl „51\" durch\ndie Zahl „ 52\" ersetzt.                                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-\n8. In § 8 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsbestim-         gesetzes und Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes\nmungen zum Zuckersteuergesetz in der im Bun-         zur Änderung des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n612-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                                   § 1\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom                                   Inkrafttreten\n9. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2509), werden die\nWorte „49 bis 56\" durch die Worte „49, 50, 52           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nbis 56\" ersetzt.                                     nuar 1979 in Kraft.\nBonn, den 11.Januar 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}