{"id":"bgbl1-1979-29-6","kind":"bgbl1","year":1979,"number":29,"date":"1979-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/29#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_29.pdf#page=28","order":6,"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)","law_date":"1979-06-21T00:00:00Z","page":684,"pdf_page":28,"num_pages":9,"content":["684                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden\n(AVBEUV)\nVom 21. Juni 1979\nAuf Grund des§ 7 Abs. 2 des Energiewirtschaftsge-        der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Ausset-\nsetzes vom 13. Dezember 1935 in der im Bundesgesetz-        zen der öffentlichen Versorgung dienen. Notstromag-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlich-     gregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestim-\nten bereinigten Fassung, eingefügt durch § 26 des           mung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erpro-\nGesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl.I S. 3317), und         bung betrieben werden.\nauf Grund des§ 13 Abs. 2 und des§ 19 Abs. 1 des Ener-\ngiewirtschc1Jtsgesetzes in Verbindung mit Artikel 129          (2) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der\nAbs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des            Kunde dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nBundesrates verordnet:                                      Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete\nMaßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenan-\nlage keine schädlichen Rückwirkungen in das öffent-\n§ 1\nliche Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind.\nGegenstand der Verordnung\n(3) Der Kunde ist erst nach Beendigung seines Ver-\n(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektri-       tragsverhältnisses berechtigt, zur Eigenerzeugung mit\nzitätsversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des            anderen Anlagen als mit Notstromaggregaten oder\nEnergiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versor-         mit Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequel-\ngungsnetz anzuschließen und in Niederspannung zu            len überzugehen.\nallgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in\nden §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind\nBestandteil des Versorgungsvertrages.                                                  §  4\n(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarif-                         Art der Versorgung\nkunde.\n( 1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellt\nzu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingun-\n§ 2\ngen zur Verfügung\nVertragsabschluß\nDrehstrom mit einer Spannung von etwa 380 oder\n(1) Der Versorgungsvertrag soll schriftlich abge-           220 Volt, Wechselstrom mit einer Spannung von\nschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande             etwa 220 oder 110 Volt.\ngekommen, so hat das Elektrizitätsversorgungsunter-\nDie Frequenz beträgt etwa 50 Hertz.\nnehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unver-\nzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung\nmit automatischen Einrichtungen ausgefertigt., bedarf          (2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedin-\nes keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Ver-         gungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe\ntragsbestätigung ist auf die allgemeinen Bedingungen        wirksam.\nhinzuweisen.\n(3) Welche Stromart und Spannung für das Ver-\n(2) Kommt der Versorgungsvertrag dadurch\ntragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich dar-\nzustande, daß Elektrizität aus dem Verteilungsnetz\naus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des\ndes Elektrizitätsversorgungsunternehmens entnom-\nKunden angeschlossen ist oder angeschlossen werden\nmen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem\nsoll. Bei der Wahl der Stromart sind die Belange des\nUnternehmen unverzüglich mitzuteilen.\nKunden im Rahmen der jeweiligen technischen Mög-\n(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist           lichkeiten zu berücksichtigen.\nverpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß\nsowie den übrigen Kunden auf Verlangen die allge-               (4) Spannung und Frequenz werden möglichst\nmeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen.                  gleichbleibend gehalten. Allgemein übliche Ver-\nbrauchsgeräte müssen einwandfrei betrieben werden\nkönnen. Stellt der Kunde Anforderungen an die\n§ 3\nStromqualität, die über diese Verpflichtungen hinaus-\nBedarfsdeckung, Eigenerzeugung                  gehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum stö-\n(1) Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten Elek-    rungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu\ntrizitätsbedarf aus dem Verteilungsnetz des Elektrizi-      treffen.\ntätsversorgungsunternehmens zu decken. Ausgenom-\nmen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur              (5) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat\nNutzung regenerativer Energiequellen; ferner durch          die elektrische Energie am Ende des Hausanschlusses\nEigenanlagen (Notstromaggregate), die ausschließlich        zur Verfügung zu stellen.","Nr. '2.'.) Tt1u der Ausui.l bc: Bonn, den 27. Juni 1979                           685\n§  s                                § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist\nUmfong der Versorgung,                            nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsge-\nBenarhrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen                   hilfen anzuwenden.\n( 1) Dc1s  Eh-ktrizi1 ;j tsversorgu ngsu nternehmen ist            (2) Bei grobfahrlässig verursachten Sach- und Ver-\nv<:rpflicht<·t, den El<:ktrizi!Jtsfwdarf <ks Kunden im             mögensschäden ist die Haftung des Elektrizitätsver-\nRahmen des § G des EnPrgi(•wirtschaftsgesetzes zu                  sorgungsunternehmens gegenüber seinen Ta rifkun-\nb(driedif~en und für die Dc1uPr ch·s Versorgungsvertra-            den auf jeweils 5 000 Deutsche Mark begrenzt. Die\ng(•s im Umfang der AnmPldung jederzeit Elektrizität                 Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist je Scha-\nzur Verfügung zu slPllen. Di(!S gilt nicht                          densereignis insgesamt begrenzt auf\n1. soweit die allgemeinen Tarife zeitliche Beschrän-                    5 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung bis\nkungen vorsehen,                                                              zu 100 000 Abnehmern\n10 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung bis\n2. soweit und solangr\\ das UnU rn<'hmen an der Erzeu-\n1\nzu 200 000 Abnehmern\ngung, dem Bezug oder der Fortleitung der Elektrizi-\ntät durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,                   15 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung bi!'.>\nderen Beseitif~ung ihm wirtschaftlich nicht zuge-                             zu einer Million Abnehmern\nmutet werden kann, gehindert ist.                                 20 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung\nvon mehr als einer Million Abnehmern.\n(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden,\nsoweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger                        In diese Höchstgrenzen können auch Schäden der\nArbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netz-                Sonderkunden einbezogen werden, wenn dies verein-\nzusammenbruchs erforderlich ist. Das Elektrizitäts-                bart und die Haftung im Einzelfall auf 5 000 Deutsche\nversorgungi;unternehmen hat jede Unterbrechung                     Mark begrenzt ist. Abnehmer im Sinne des Satzes 2\noder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.                     sind auch Sonderkunden.\n(3) Das EleklriziUitsversorgungsunternehmen hat                    (3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 sind auch auf Ansprü-\ndie Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung                  che von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drit-\nder Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu                  tes Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus uner-\nunterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist es zur                laubter Handlung geltend machen. Die Haftung drit-\nUnterrichtung nur gegenüber Kunden verpflichtet,                   ter Unternehmen ist je Schadensereignis insgesamt,\ndie zur Vermeidung von Schäden auf eine ununter-                   begrenzt\nbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem                  1. bei Unternehmen, die bis zu 50 000 Abnehmer ver-\nUnternehmen unter Angabe von Gründen schriftlich                        sorgen, auf das Dreifache,\nmitgeteilt haben. Die Pflicht zur Benachrichtigung ent-\nfällt, wenn die Unterrichtung                                      2. bei allen übrigen Unternehmen auf das Zehnfache\n1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist                des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2\nund das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat               eigenen Tarifkunden gegenüber haften. Versorgt das\noder                                                          dritte Unternehmen keine eigenen Tarifkunden, so ist\ndie Haftung auf 100 Millionen Deutsche Mark\n2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre-             begrenzt. Aus dem f1öchstbetrag können auch Scha-\nchungen verzögern würde.                                      densersatzansprüche von Sonderkunden gedeckt wer-\n§ 6                                den, die diese gegen das dritte Unternehmen aus uner-\nHaftung bei Versorgungsstörungen                       laubter Handlung geltend machen, wenn dies verein-\nbart ist und die Ansprüche im Einzelfall auf 5 000\n(l) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbre-                  Deutsche Mark begrenzt sind. Das Elektrizitätsversor-\nchung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unre-                 gungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf\ngelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erlei-              Verlangen über die mit der Schadensverursachung\ndet, haftet das ihn beliefernde Elektrizitätsversor-               durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden\ngungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter                      Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm\nHandlung im Falle                                                  bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise auf-\n1. der Tötung oder Verletz.u ng des Körpers oder der               geklärt werden können und ihre Kenntnis zur Gel-\nGesundheit des Kunden, es sei denn, daß der Scha-             tendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist\nden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs-\noder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch                 (4) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die\nfahrlässig verursacht worden ist,                             jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in\ndem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Scha-\n2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der\ndensersatzansprüche zur Höchst.grenze steht. Sind die\nSchaden weder durch Vorsatz noch durch grobe\nSchäden von Sonderkunden in die Höchstgrenze ein-\nFahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfül-\nbezogen worden, so sind sie bei der Kürzung zu\nlungs- oder VcrrichtungsfJehilfen verursacht wor-\nberücksichtigen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf\nden ist,\ndie Schadensersatzquote nicht höher sein als die\n3. eines Vermögensschadens, c1; sei denn, daß dieser               Quote der Kunden des dritten Elektrizitätsversor-\nweder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässig-              gungsunternehmens.\nkeit des Inhabers des Unlerneh mens oder eines ver-\ntretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters                  (5) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30\nverursacht worden ist                                         Deutsche Mark.","686                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(6) Der Geschädigte hat den Schaden unverzüglich         zung des zu versorgenden Grundstückes im Sinne der\ndem ihn beliefernden Elektrizitätsversorgungsunter-         Absätze 1 und 4 beizubringen.\nnehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflich-\ntigen Unternehmen mitzuteilen.                                 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche\nVerkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grund-\nstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von\n§ 7                             öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen\nVeriährung                           bestimmt sind.\n(1) Schadensersatzansprüche der in§ 6 bezeichneten\n§ 9\nArt verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in\nwelchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von                            Baukostenzuschüsse\nden Umständen, aus denen sich seine Anspruchsbe-\n( 1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist\nrechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Elek-\nberechtigt, von den Anschlußnehmern einen ange-\ntrizitätsversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt,\nmessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdek-\nohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von\nkung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung not-\ndem schädigenden Ereignis an.\nwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung\n(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und          von Verteilungsanlagen bis höchstens 30 kV (Nieder-\ndem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu            spannungsnetz, Mittelspannungsnetz und Tranforma-\nleistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung            torenstationen) zu verlangen, soweit sie sich aus-\ngehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortset-     schließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen,\nzung der Verhandlungen verweigert.                          in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dür-\nfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdek-\nken.\n§ 8\n(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzu-\nGrundstücksbenutzung                        schuß zu übernehmende Kostenanteil bemißt sich\n(l) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstücks-          nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Hausan-\neigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Ver-        schluß vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Lei-\nsorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungs-              stungen steht, die in den im betreffenden Versorgungs-\nnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur          bereich erstellten Verteilungsanlagen oder auf Grund\nZu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im glei-     der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden kön-\nchen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, fer-          nen. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsan-\nner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen         forderungen ist Rechnung zu tragen.\nEinrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen             (3) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur dann\nunentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur        verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine\nGrundstücke, die an die Stromversorgung angeschlos-         Leistungsanforderung erhöht und dadurch Verände-\nsen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem            rungen am Hausanschluß erforderlich werden. Er ist\nZusammenhang mit der Stromversorgung eines ange-            nach Absatz 2 zu bemessen.\nschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die\ndie Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirt-               (4) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage\nschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt ferner, wenn die   hergestellt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nInanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer              errichtet worden oder mit deren Errichtung vor die-\nmehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise               sem Zeitpunkt begonnen worden ist, und ist der\nbelasten würde.                                             Anschluß ohne Verstärkung der Anlage möglich, so\nkann      das    Elektrizitätsversorgungsunternehmen\n(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig        abweichend von den Absätzen 1 und 2 einen Bauko-\nüber Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruch-          stenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher\nnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.                   verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.\n(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung           (5) Der Ba ukostenzusch uß und die in § 10 Abs. 5\nder Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisheri-       geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu\ngen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die            errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert\nKosten der Verlegung hat das Elektrizfüitsversor-           auszuweisen.\ngungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit\ndie Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des\nGrundstücks dienen.                                                                    § 10\n(4) Wird der Strombezug eingestellt, so hat der                                Hausanschluß\nEigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen\n(l) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung\nEinrichtungen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dul-\ndes Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er\nden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden\nbeginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungs-\nkann.\nnetzes und endet mit der Hausanschlußsicherung, es\n(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grund-          sei denn, daß eine abweichende Vereinbarung getrof-\nstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Elek-        fen wird; in diesem Falle sind auf.die Hausanschlußsi-\ntrizitätsversorgungsunternehmens die schriftliche           cherung die Bestimmungen über den Hausanschluß\nZustimmung des Grundstückseigentümers zur Benut-            anzuwenden.","Nr. 29   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                            687\n(2) Die Herstellung des Hausanschlusses soll auf     Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der Ver-\neinem Vordruck beantragt werden.                        sorgung des Grundstücks zur Verfügung stellt. Das\nUnternehmen darf den Tranformator auch für andere\n(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie      Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlußneh-\nderen Änderung werden nach Anhörung des\nmer zumutbar ist.\nAnschlußnehmers und unter Wahrung seiner berech-\ntigten Interessen vom Elektrizitätsversorgungsunter-       (2) Wird der Strombezug auf dem Grundstück einge-\nnehmen bestimmt.                                        stellt, so hat der Anschlußnehmer die Anlage noch\n(4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen     fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß\ndes Elektrizitätsversorgungsunternehmens und ste-       ihm dies nicht zugemutet werden kann.\nhen in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich\nvon diesem hergestellt, untcrhallen, erneuert, geän-       (3) Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der\ndert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und   Anlage an eine andere geeignete Stelle verlangen,\nvor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Ver-      wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle\nsorgungsunternehmen die Erstellung des Hausan-          nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der\nschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses        Verlegung hat das Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nnicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durch-      men zu tragen; dies gilt nicht, solange die Anlage aus-\nführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei       schließlich der Versorgung des Grundstücks dient.\nder Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichti-\ngen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraus-          (4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.\nsetzungen für die sichere Errichtung des Hausan-\nschlusses zu schaffen; für den Hausanschlußkasten\noder die Hauptverteiler ist ein geeigneter Raum zur                                § 12\nVerfügung zu stellen. Der Anschlußnehmer darf keine                           Kundenanlage\nEinwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder\nvornehmen lassen.                                          ( 1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweite-\nrung, Änderung und Unterhaltung der elektrischen\n(5) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist\nAnlage hinter der Hausanschlußsicherung, mit Aus-\nberechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der\nnahme der Meßeinrichtungen des Elektrizitätsversor-\nbei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen\ngungsunternehmens, ist der Anschlußnehmer verant-\nKosten für\nwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermietet\n1. die Erstellung des Hausanschlusses,                  oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben\n2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch     diesem verantwortlich.\neine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage\nerforderlich oder aus anderen Gründen von ihm          (2) Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsver-\nveranlaßt werden,                                   sorgungsunternehmen nur durch einen in ein Installa-\nteurverzeichnis eines Elektrizitätsversorgungsunter-\nzu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet      nehmens eingetragenen Installateur nach den Vor-\nwerden.                                                 schriften dieser Verordnung und nach anderen\n(6) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Her-       gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie\nstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse         nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet,\nhinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise       erweitert, geändert und unterhalten werden. Das Elek-\nzum Bestand teil des V erteil ungsnetzes, so hat das    trizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die\nElektrizitätsversorgungsunternehmen die Kosten neu      Ausführung der Arbeiten zu überwachen.\naufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa\n(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektri-\nzuviel gezahlten Betrag zu erstatten.\nsche Energie fließt, können plombiert werden. Ebenso\n(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbe-    können Anlagenteile aus tariflichen Gründen unter\nsondere ein Schaden an der Ha usanschl ußsicherung      Plombenverschluß genommen werden. Die dafür\noder das Fehlen von Plomben, ist dem Elektrizitätsver-  erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den\nsorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.           Angaben des Elektrizitätsversorgungsunternehmens·\nzu veranlassen.\n(8) Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind,\nhaben auf Verlangen des Elektrizitätsversorgungsun-         (4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet\nternehmens die schriftliche Zustimmung des Grund-        werden, die entsprechend dem in der Europäischen\nstückseigentümers zur Herstellung des Hausan-            Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstech-\nschlusses unter Anerkennun~{ der damit verbundenen       nik hergestellt sind. Das Zeichen einer amtlich aner-\nVerpflichtungen beizubringen.                            kannten Prüfstelle (zum Beispiel VDE-Zeichen, GS-\nZeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt\n§ 11                            sind.\nTranformatorcnanlage\n(5) In den Leitungen zwischen dem Ende des Haus-\n(1) Muß zur Versorgung eines Grundstücks eine        anschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall\nbesondere Transformatorenanla.ge aufgestellt werden,    unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vor-\nso kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen          geschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hun-\nverlangen, daß der Anschlußnehmer einen geeigneten       dert betragen.","688                                  Bundcsnesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 13                            nahme von Elektroherden. Nähere Einzelheiten über\nden Inhalt der Mitteilung kann das Elektrizitätsver-\nInbetriebsetzung der Kundenanlage\nsorgungsunternehmen regeln.\n(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder\ndessen Beauftragte schließen die Anlage an das Ver-                                  § 16\nteilungsnetz an und setzen sie bis zu den Haupt- oder\nZutrittsrecht\nVerteilungssicherungen unter Spannung (Inbetrieb-\nsetzung). Die Anlage hinter diesen Sicherungen setzt         Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen\nder Installateur in Betrieb.                              Beauftragten des Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nmens den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten,\n(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Elek-\nsoweit dies für die Prüfung der technischen Einrich-\ntriziUitsversorgungsunternehmen über den Installa-\ntungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und\nteur zu beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren\ndes Unternehmens einzuha1ten.                             Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur\nAblesung, oder zur Ermittlung tariflicher Bemes-\n(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann       sungsgrundlagen erforderlich ist.\nfür die lnbetriebsetzun'g vom Kunden Kostenerstat-\ntung verlangen; die Kosten können pauschal berech-                                   § 17\nnet werden.                                                           Technische Anschiußbedingungen\n(4) Der Anschluß von Eigenanlagen im Sinne von§ 3\n( 1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist\nAbs. 1 ist mit dem [lekt.rizitcltsversorgungsunterneh-    berechtigt, weitere technische Anforderungen an den\nmen abzustimmen. Dieses kann den Anschluß von der         Hausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den\nEinhaltung der von ihm nach § 17 festzulegenden           Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Grün-\nMaßnahmen zum Schutz vor Rücle;pannungen abhän-           den der sicheren und störungsfreien Versorgung, ins-\ngig machen.                                               besondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Ver-\nteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen\nmüssen dem in der Europäischen Gemeinschaft gege-\n§ 14\nbenen Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Der\nÜberprüfung der Kundenanlage                 Anschluß bestimmter Verbrauchsgeräte kann von der\nvorherigen Zustimmung des Versorgungsunterneh-\n(1) Das Elektrizitätsvcrnorgungsunternehmen ist\nmens abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf\nberechtigt, die Anlage vor und nach ihrer Inbetrieb-\nnur verweigert werden, wenn der Anschluß eine\nsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf\nsichere und störungsfreie Versorgung gefährden\nerkannte Sicherheitsmtingel aufmerksam zu machen\nwürde.\nund kann deren Beseitigung ver langen.\n(2) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat\n(2) Werden Mfogel festgestellt, welche die Sicher-\ndie weiteren technischen Anforderungen der zustän-\nheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten\ndigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie bean-\nlassen, so ist das Elektrizitälsversorgungsunterneh-\nstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Ver-\nmen berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung zu\nordnung nicht zu vereinbaren sind.\nverweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es\nhierzu verpfüchtet.\n§ 18\n(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Über-                      Meß- und Steuereinrichtungen\nprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an\ndas Verteilungsnetz übernimmt das Elektrizitätsver-          ( 1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellt\nsorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängel-         die vom Kunden abgenommene Elektrizität durch\nfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer   Meßeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vor-\nÜberprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr      schriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Ver-\nfür Leib oder Leben darstellen.                           brauchseinrichtungen kann die abgenommene Elek-\ntrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt wer-\nden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis\n§ 15\nzur Höhe des Verbrauchs stehen.\nBetrieb, Erweiterung und Änderung von Anlagen\nund Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten           (2) Für Meß- und Steuereinrichtungen haben\nKunde und Anschlußnehmer Zählerplätze nach den\n(1) Anlage und Verbrauchsgeräle sind so zu betrei-    anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung\nben, daß Störungen anderer Kunden und störende            der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen ange-\nRückwirkungen auf Einrichtungen des Elektrizitäts-        gebenen DIN-Typen vorzusehen.\nversorgungsunternehmens oder Dritter ausgeschlos-\nsen sind.                                                   (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat\ndafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung\n(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen           der Elektrizität gewährleistet ist. Es bestimmt Art,\nsowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsge-           Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Meß- und\nräte sind dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen         Steuereinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung,\nmitzuteilen, soweit sich dadurch tariJliche Bemes-        Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfer-\nsungsgrößen ändern. Stets mitzuteilen sind Geräte mit     nung der Meß- und Steuereinrichtungen Aufgabe des\neinem Anschlußwert von mehr als 4,4 kW mit Aus-           Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschluß-","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                             689\nnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen         kann über einen größeren Zeitraum festgestellt wer-\nzu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kun-    den; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens\nden oder des Hauseigentümers Meßeinrichtungen zu          zwei Jahre beschränkt.\nverlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer ein-\nwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der\nHauseigentümer hat die Kosten zu tragen.                                             § 22\nVerwendung der Elektrizität\n(4) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen\nund die Beschädigung von Meß- und Steuereinrich-             (1) Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke\ntungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat  des Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung\nden Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser          an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung\nEinrichtungen dem Elektrizitätsversorgungsunter-          des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zulässig.\nnehmen unverzüglich mitzuteilen.                          Diese muß erteilt werden, wenn dem Interesse an der\nWeiterleitung nicht überwiegende versorgungswirt-\n§ 19                          schaftliche Gründe entgegenstehen.\nNachprüfung von Meßeinrichtungen\n(2) Die Elektrizität darf für alle Zwecke und in\n(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der       jedem Umfang verwendet werden, soweit nicht die all-\nMeßeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine         gemeinen Tarife oder technische Anschlußbedingun-\nstaatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des§ 6 Abs. 2    gen nach § 17 Beschränkungen vorsehen.\ndes Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den\nAntrag auf Prüfung nicht bei dem Elektrizitätsversor-        (3) Die allgemeinen Tarife haben zur Vorausset-\ngungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstel-        zung, daß der Gebrauch der Elektrizität mit einem Lei-\nlung zu benachrichtigen.                                  stungsfaktor zwischen cos. q> = 0,9 kapazitiv und 0,8\ninduktiv erfolgt. Andernfalls kann das Elektrizitäts-\n(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unterneh-        versorgungsunternehmen nach seiner Wahl den Ein-\nmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen       bau ausreichender Kompensationseinrichtungen ver-\nVerkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kun-       langen oder die zusätzliche Blindleistung und den\nden.                                                      Verbrauch an zusätzlicher Blindarbeit in Rechnung\nstellen.\n§ 20\nAblesung\n§ 23\n( 1) Die Meßeinrichtungen werden vom Bea uftrag-\nVertragsstrafe\nten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens mög-\nlichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen          (1) Gebraucht der Kunde Elektrizität unter Umge-\ndes Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Die-        hung, Beeinflussung oder vor Anbringung der\nser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtun-     Meßeinrichtungen oder nach Einstellung der Versor-\ngen leicht zugänglich sind.                               gung, so ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen\n(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die       berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist\nRäume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung            für die Dauer des unbefugten Gebrauchs auf der\nbetreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch         Grundlage einer täglichen Nutzung bis zu zehn Stun-\nauf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die      den der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte\ntatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu             nach dem für den Kunden geltenden allgemeinen\nberücksichtigen.                                          Tarif zu berechnen.\n(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden,\n§ 21                          wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die\nBerechnungs( ehler                   Verpflichtung verletzt, die zur Tarifbildung erforder-\n( 1) Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine     lichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt\nÜberschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder wer-        das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfül-\nden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages        lung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden\nfestgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete   allgemeinen Tarif zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.\nBetrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die\n(3) Ist die Dauer des Gebrauchs oder der Beginn der\nGröße des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder\nMitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Ver-\nzeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt das\ntragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über\nElektrizitätsversorgungsunternehmen den Verbrauch\neinen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein\nfür die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus\nJahr erhoben werden.\ndem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden\nund des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden\n(4) Geht der Kunde vor Beendigung des Vertrags-\nAblesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Ver-\nverhältnisses zu einer anderen als in § 3 Abs. 1\nbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhält-\ngenannten Eigenerzeugung über, so ist das Elektrizi-\nnisse sind angemessen zu berücksichtigen.\ntätsversorgungsunternehmen berechtigt, eine Ver-\n(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Fest-      tragsstrafe in Höhe des Betrags zu verlangen, der für\nstellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum        die selbsterzeugte Energie nach dem für den Kunden\nbeschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers       geltenden allgemeinen Tarif zu zahlen gewesen wäre.","690                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 24                               (2)  Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Elek-\ntrizitätsversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur\nAbre<:hnung\nZahlung auffordert oder den Betrag durch einen\n(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des          Beauftragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen\nElektrizfüitsversorgungsunternehmens             monatlich     Kosten auch pauschal berechnen.\noder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf\nMonate nicht wesentlich übertochreiten dürfen, abge-\nrechnet.                                                                                   § 28\n(2)  Ändern sich innerhalb eine:; Abrechnungszeit-                              Vorauszahlungen\nraumes die Arbeitspreise, so wird der für die neuen               ( 1) Das   Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist\nPreise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet;          berechtü:it für den Elektrizitätsverbrauch eines\njahrc::;zeitliche Verbra uchssch-.vc1.nkungen sind auf         Abrech;~ngszeitraums Vorauszahlung zu verlangen,\nder Grundla~~e der für die jeweili:..;e Abnehmergruppe         wenn nach den UmsWnden des Einzelfalles zu besor-\nmaßgeblichen         Erfahrnn~J:,werte an~emessen zu           gen ist, daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtun-\nberück:,ichtii~<\"n. EnL ,p,rechenck:, ~1,ilt bei Änderung      gen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.\nde~, Um:,atz,,leur:rsat:ws und crhi;:abhänr;iger Ab~;a-\nben:,[Hze.                                                       (2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Ver\"'\nbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums\noder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichba-\n§  25\nrer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Ver-\nAbsf·hla!J~,zahlungen                    brauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen\n( 1) Wird der Verbrd uch fD r rncb rerc Monate abge-       zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungs-\nrechnet, so kann das [Jd;triziUihversorgungsunter-\nzeitraum über mehrere Monate und erhebt das Elek-\ntrizitd.tsversorgungsunternehmen Abschlagszahlun-\nnehmen für die nach der leb:l1;n Abrechnung ver-\n~;en, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vie-\nbrauchte ElektriziWt Ab:.chlar,:szahlung verlangen.\nlen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei\nDiec,c ir,t anteilig für dPn Zeil.rduni der Abschlagszah-\nder nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.\nlung ent:Jprechend dem Verbrauch im zuletzt abge-\nrechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche                 (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann\nBerechnung nicht mii~~I ich, so bemißt sich die               das Elektrizitätsversorgungsunternehmen beim Kun-\nAb:.,chlagszahlung nach dem durchschnittlichen Ver-           den einen Münzzähler einrichten.\nbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde\nglaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist,             (4)   Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nso ist dies angcme.';r,cn zu berücksichtigen.                  kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch\nfür die Erstellung oder Veränderung des Hausan-\n(2) Ändern sich die allgemeinen Tarifpreise, so kön-       schlusses Vorauszahlung verlangen.\nnen die nach der Tarifonderung anfallenden\nAbschlag:;zahlungcn mit dem Vomhundertsatz der\nTarifänderung entc;prcchcnd an~;epaßt werden.                                               § 29\n(3)   Er~1ibt sich be:i d(~r A brccb nung, daß zu hohe                         Siche1\"heitsleistung\nAbschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der über-              ( 1) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Vor-\nsteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens         auszahlung nicht in der Lage, so kann das Elektrizi-\naber mit der nächsten Abschla~:sforderung zu ver-              tätsversorgungsunternehmen in angemessener Höhe\nrechnen. Nach BeendiRung der, Versorgungsverhält-              Sicherheitsleistung verlangen.\nnisses sind zuviel gezahlte Alx,chl8.gc unverzüglich zu\nerstatten.                                                        (2)   Barsicherheiten werden zum jeweiligen Dis-\nkontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst.\n§ 26                               (3)   Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug\nVordrucke für Rechnungen und Abschläge               und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung\nnicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen\n(1) Vordrucke für        Rechnungen und Abschläge          aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das\nmüssen verständlich sein. Die für die Forderung maß-           Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus der Sicher-\ngeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und             heit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsauf-\nin allgemein verständlicher Form auszuweisen.                  forderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf\n(2)    Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch           von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder\nist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeit-            Anschlußnehmers.\nraums anzugeben.                                                  (4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre\nVoraussetzungen weggefallen sind.\n§ 27\nZahlung, Verzug                                                     § 30\nZahlungsverweigerung\n(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem\nvom ElektriziUit:,versorgung~;u nternehmen angegebe-              Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsbe-\nnPn Zeitpunkt, frü hestPns jedoch zwei Wochen nach             rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder\nZugang der Za h lungsa ufforderu ng fällig.                    zur Zahlungsverweigerung nur,","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                             691\n1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offen-        der Kunde dieser Verordnung zuwiderhandelt und\nsichtliche Fehler vorliegen, und                       die Einstellung erforderlich ist, um\n2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsver-          1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von\nweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang             Personen oder Anlagen abzuwenden,\nder fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberech-\n2. den Gebrauch elektrischer Arbeit unter U mge-\nnung geltend gemacht wird.\nh ung, Beeinflussung oder vor Anbringung der\n§ 31                                Meßeinrichtungen zu verhindern oder\nAufrechnung                         3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden\noder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen\nGegen Ansprüche des Elektrizitätsversorgungsun-              des Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen\nternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechts-              sind.\nkräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet\nwerden.                                                        (2)  Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere\nbei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz\n§ 32                            Mahnung, sowie bei Verletzung von Pflichten, die dem\nKündigung                          Kunden nach der Bundestarifordnung Elektrizität\nvom 26. November 1971 (BGBL I S. 1865), geändert\n(1)  Das Vertragsverhältnis läuft solange ununter-      durch Verordnung vom 14. November 1973 (BGBl. I\nbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit     S. 1667), gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsun-\neiner Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalen-      ternehmen obliegen, ist dieses berechtigt; die Versor-\ndermonats gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals       gung zwei Wochen nach Androhung einzustellen.\nzum Ablauf eines Jahres zulässig.                          Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen\nder Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der\n(2)  Ändern sich die allgemeinen Tarife oder ändert\nZuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht\ndas Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rah-\nbesteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nach-\nmen dieser Verordnung seine allgemeinen Bedingun-\nkommt. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen\ngen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit\nkann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der\nzweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen\nVersorgung androhen.\nBekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen.\n(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat\n(3) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den\ndie Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen,\nVertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende\nsobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind\neines Kalendermonats zu kündigen.\nund der Kunde die Kosten der Einstellung und Wie-\n(4) Wird der Gebrauch von Elektrizität ohne ord-        deraufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten\nnungsmäßige Kündigung eingestellt, so haftet der           können pauschal berechnet werden.\nKunde dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen für\n(4) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist in\ndie Bezahlung des Grundpreises und des Arbeitsprei-\nden Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsver-\nses für den von der Meßeinrichtung angezeigten Ver-\nhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Num-\nbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger\nmern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen\nVerpflichtungen.\nzur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen.\n(5) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem        Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2\nElektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich           ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berech-\nmitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das              tigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde;\nUnternehmen ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des       Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nDritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis erge-\nbenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.\n§ 34\n(6} Tritt an Stelle des bisherigen Elektrizitätsversor-\nGerichtsstand\ngungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die\nsich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte             (1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den\nund Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der          in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewer-\nZustimmung des Kunden. Der Wechsel des Elektrizi-          betreibenden gehören, juristische Personen des öffent-\ntätsversorgungsunternehmens ist öffentlich bekannt-        lichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermö-\nzumachen. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsver-       gen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen\nhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der        Betriebsstelle des Elektrizi tä tsverso rgungsun terneh-\nBekanntmachung folgenden Monats zu kündigen.               mens.\n(7) Die Kündigung bedarf der Schriftform.                  (2}   Das gleiche gilt,\n1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand\n§ 33                                im Inland hat oder\nEinstellung der Versorgung,                 2. wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen\nfristlose Kündigung                          Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus\ndem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt\n(1} Das    Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist           oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt\nberechtigt, die Versor2ung fristlos einzustellen, wenn          im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.","692                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 35                           führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\n1974 (BGBL I S. 469) auch im Land Berlin.\nÄnderung der fünften Verordnung\nzur Durchführung\ndes Energiewirtschaftsgesetzes                                         § 37\nInkrafttreten\n§ 6 Abs. 1 Nr. 6 der Fünften Verordnung zur Durch-\nführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirt-         (1) DieseVerordnungtrittam 1.April 1980inKraft.\nschaft vom 21. Oktober 1940 in der im Bundesgesetz-       Zu diesem Zeitpunkt tritt die Anordnung des General-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-5, veröffent-     inspektors für Wasser und Energie vom27. Januar\nlichten bereinigten Fassung erhält folgende Fassung:      1942 über die Verbindlicherklärung der „Allgemei-\n,,6. wenn die Eigenanlage ausschließlich mit Betriebs-    nen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer\nabfällen oder mit Wasserkraft betrieben wird oder    Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizi-\nauf sonstige Weise Elektrizität oder Gas durch       tätsversorgungsunternehmen\" in der im Bundesge-\nrationelle Energienutzung erzeugt wird;''            setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-7, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.\n§ 36                             (2) Die Verordnung ist auch auf Versorgungsver-\nBerlin-Klausel                      träge anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten abge-\nschlossen worden sind. Das Elektrizitätsversorgungs-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-   unternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigne-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-      ter Weise hierüber zu unterrichten.\nBonn, den 21. Juni 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}