{"id":"bgbl1-1979-29-5","kind":"bgbl1","year":1979,"number":29,"date":"1979-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/29#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_29.pdf#page=20","order":5,"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)","law_date":"1979-06-21T00:00:00Z","page":676,"pdf_page":20,"num_pages":8,"content":["676                                    ßt1t1dcsq<'s(~L~hlc1tt, ,Ji.ihrgang 1979, Teil I\nVen,rdnung\nüber Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden\n(AVBGasV)\nVom 21. Juni 1979\nAuf Grund des § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes                zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnah-\nvom 13. l)pzemlwr 1935 in der im Bundesgesetzblatt                 men sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine\nTeil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten                schädlichen Rückwirkungen in das öffentliche Gas-\nbereinigten Fassung, der durch§ 26 des Gesetzes vom                versorgungsnetz möglich sind.\n9. Dezember 1976 (BGB!. I S. 3317) geändert wurde, und\nauf Grund des§ 13 Abs. 2 des Energiewirtscha ftsgeset-                (3) Der Kunde ist erst nach Beendigung seines Ver-\ntragsverhältnisses berechtigt, zur Eigenerzeugung mit\nzes in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-\nanderen Anlagen als Anlagen zur Nutzung regenera-\ngesetzes wird mit Zustimmung cks Bundesrates ver-\ntiver Energiequellen überzugehen.\nordnet:\n§ 1                                                                § 4\nGegenstand der Verordnung                                             Art der Versorgung\n(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasver-                  (1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den\nsorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energie-                   jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas\nwirtschaftsgesetzes jcd<~rmann an ihr Versorgungs-                 zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den\nnetz anzuschließen und zu allgPmeinen Tarifpreisen                 Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des U nterneh-\nzu versorgen haben, sind in den§§ 2 bis 34 dieser Ver-             mens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für\nordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versor-                 die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck\ngungsvertrages.                                                    des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tari-\nfen.\n(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarif-\nkunde.                                                                (2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedin-\ngungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe\n§ 2                                     wirksam.\nVerlragsabsrhluß                                  (3) Brennwert und Druck werden möglichst gleich-\n(1) Der Versorgungsvertrag soll schriftlich abge-               bleibend gehalten. Allgemein übliche Gasverbrauchs-\nschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande                 einrichtungen müssen einwandfrei betrieben werden\ngekommen, so hat das Gasversorgungr;unternehmen                    können. Stellt der Kunde Anforderungen an die Gas-\nden Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich                       qualität, die über diese Verpflichtungen hinausgehen,\nschriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit                so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungs-\nautomatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es                freien Betrieb seiner Verbrauchseinrichtungen und\nkeiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertrags-              Anlagen zu treffen.\nbestätigung ist auf die allgemeinen Bedingungen hin-                  (4) Das Gasversorgungsunternehmen kann den dem\nzuweisen.                                                          Versorgungsvertrag zugrunde liegenden Brennwert\n(2) Kommt der Versorgungsvertrag dadurch                        und Druck ändern, falls dies in besonderen Fällen aus\nzusta'nde, daß Gas aus dem Verteilungsnetz des Gas-                wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend\nversorgungsunlernehmens entnommen wird, so ist                     notwendig ist. Bei der Umstellung der Gasart sind die\nder Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unver-                Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.\nzüglich mitzuteilen.                                                  (5) Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflich-\n(3) Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflich-                tet, den Kunden über die im Vergleich zur Kilowatt-\ntet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den                stunde Strom unterschiedliche Nutzenergie der Kilo-\nübrigen Kunden auf VerlanHen die allgemeinen                       wattstunde Gas zu informieren, soweit es den Gasver-\nBedingungen kostenlos auszuhändigen.                               brauch nach Kilowattstunden berechnet.\n(6) Das Gasversorgungsunternehmen hat das Gas\n§ 3                                     am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung zu stel-\nBedarfsdeckung, Eigenerzeugung                         len.\n( 1) Der Kunde ist verpflichtet, r;ei nen gesamten lei-\ntungsgebundenen Gasbedarf aus dem Versorgungs-                                                § 5\nnetz der_; Gasversorgungsunternehmens zu decken.                                   Umfang der Versorgung,\nAusgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenan-                   Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen\nlagen zur Nutzung reti,enerativer Energiequellen.\n(1) Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflich-\n(2) Vor der Errichtung einer Eiw~nanlage hat der                tet, den Gasbedarf des Kunden im Rahmen des§ 6 des\nKunde dem Gusver:;orgung:rnnternchmen Mitteilung                   Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die","Nr. 2D   T il q d (~ r /\\ u s ~J d lw : 13 o n n, den 27. J uni 19 7 9                       677\nDc1uer d(~s V<'rsor~~un~isv<•rtrdg<'s im Umfang der                             10 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung bis\nAnrrn~ldung j<'d<>u.eit Cc11-; 1.ur V<·rfügung zu stdl('.n.                                zu 200 000 Abnehmern\nDi(~s gilt niC'ht                                                               15 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung\n1. sowPit diP c1llgcrrwi11<•n Tdrifc~ zeitliche Beschrän-                                   von mehr als 200 000 Abnehmern.\nkungen vor~;dwn,                                                      In diese Höchstgrenzen können auch Schäden der\n2. soweit und solange dc1s lJnterrwhmen an der Erzeu-                     Sonderkunden einbezogen werden, wenn dies verein-\nbart und die Haftung im Einzelfall auf 5 000 Deutsche\ngung, dem BPzug odPr dn Fortlc•itung von Gas\ndurch hüben~ G(•walt oder sonstige Umstände,                          Mark begrenzt ist. Abnehmer im Sinne des Satzes 2\nsind auch Sonderkunden.\nderen BPsPitigung ihm wirtschaftlich nicht zuge-\nmutet wPrden kann, gehindert ist.                                          (3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 sind auch auf Ansprü-\n(2)  Die V ('rsorgu ng kann u nt<'rbrochen werden,                     che von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drit-\ntes Gasversorgungsunternehmen aus unerlaubter\nsoweit dies zur Vorna h mP betriebsnotwendiger\nArtwiten erforderlich ist. Das Casversorgungsunter-                       Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Unter-\nneh men hat jede U ntf-rbrcch u ng oder Unregelmäßig-                     nehmen ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt\nkeit unverzüglich zu behc>ben.                                              1. bei Unternehmen, die bis zu 50 000 Abnehmer ver-\nsorgen, auf das Dreifache,\n(3) Das Gasversorgungsunte>rn<'.hmen hat die Kun-\nden bei einer bt,ab,,ichtigten Unterbrechung der Ver-                      2. bei allen übrigen Unternehmen auf das Zehnfache\nsorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrich-                      des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2\nten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die                   eigenen Tarifkunden gegenüber haften. Versorgt das\nUnterrichtung                                                              dritte Unternehmen keine eigenen Tarifkunden, so ist\n1. nach den Umstünden nicht rechtzeitig möglich ist                        die Haftung auf 100 Millionen Deutsche Mark\nund das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat                       begrenzt. Aus dem Höchstbetrag können auch Scha-\noder                                                                  densersatzansprüche von Sonderkunden gedeckt wer-\nden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus uner-\n2. die Beseitigung von bereits eingetretenen U nterbre-                    laubter Handlung geltend machen, wenn dies verein-\nchungen verzögern würde.                                              bart ist und die Ansprüche im Einzelfall auf 5 000\n§ 6                                          Deutsche Mark begrenzt sind. Das Gasversorgungsun-\nternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlan-\nHaftung bei Versorgungsstörungen                               gen über die mit der Schadensverursachung durch ein\n(1)  Für Schäden, diP ein Kunde durch Unterbre-                         drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsa-\nchung der Gasversorgung oder durch Unregelmäßig-                            chen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt\nkeiten in der Gas bei ieferung erleidet haftet das ihn                      sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt\nbeliefernde Gasversorgungsunternehmen aus Vertrag                           werden können und ihre Kenntnis zur Geltendma-\noder unerlaubter Handlung im Falle                                          chung des Schadensersatzes erforderlich ist.\n1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der                             (4) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die\nGesundheit des Kunden, c:; sei denn, daß der Scha-                     jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in\nden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs-                         dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Scha-\noder Verricht.ungsgehilfen weder vorsätzlich noch                      densersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind die\nfahrlässig verursacht worden ist,                                      Schäden von Sonderkunden in die Höchstgrenze ein-\nbezogen worden, so sind sie bei der Kürzung zu\n2. der Beschädigung Pirwr Sache, es sein denn, daß der\nberücksichtigen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf\nSchaden wPder durch Vornatz noch durch grobe                           die Schadensersatzquote nicht höher sein als die\nFahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfül-                      Quote der Kunden des dritten Gasversorgungsunter-\nlungs- odPr Verrichtun~~'.,gehilfen verurnacht wor-                    nehmens.\nden ist,\n3. eines VermögPnssd1adens, es sein denn, daß dieser                            (5)  Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30\nDeutsche Mark.\nweder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlä~sig-\nkeit des I nha lwrs des U nlerneh mens oder eines ver-                     (6) Der Geschädigte hat den Schaden unverzüglich\ntretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters                      dem ihn beliefernden Gasversorgungsunternehmen\nverursacht worden ist.                                                oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen\n§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist\nUnternehmen mitzuteilen.\nnur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsge-                                                           § 7\nhilfen anzuwenden.\nVeriährung\n(2)  Bei grobfahrWs.',ig verursachten Sach- und Ver-\nmögens=,chäden i:;t die Haftung des Gasversorgungs-                            ( 1) Schadensersatzansprüche der in§ 6 bezeichneten\nunternehmens gegenüber seinen Tarifkunden auf                              Art verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in\njeweils 5 000 Deutsche Mark begrenzt.. Die Haftung für                    welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von\nSach- und Vcrmöw'.nsschJden i~;t je Schadern,ereignis                     den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsbe-\nin~]gc:;amt begrenzt auf                                                   rechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Gas-\nversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne\n5 000 000 Deutsche Mark bei einer Versorgung bis                    Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem\nzu 50 000 A bnchmern                                    schädigenden Ereignis an.","678                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und             (2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzu-\ndem Ersc1tzbPn'chtigten V<>rhandlungcn über den zu          schuß zu übernehmende Kostenanteil bemißt sich\nleistenden SchadensPrsatz, so ist die Verjährung            nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Hausan-\ngehemmt, bis dPr eint' oder der andere Teil die Fortset-   schluß vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Lei-\nzung der Verhandlungen VPrwei~~ert.                        stungen steht, die in den im betreffenden Versorgungs-\nbereich erstellten Verteilungsanlagen oder auf Grund\n§ 8                             der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden kön-\nGrundstüc-ksbenutzung                    nen. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsan-\nforderungen ist Rechnung zu tragen.\n(1) Kunden und Anschlußnc,hmer, die Grundstücks-\neigentümer sind, haben für Zvvecke der örtlichen Ver-         (3) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur dann\nsorgung die Zu- und Fortleitunfi von Gas über ihre im      verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine\ngleichen V ersorgungsgebid liegenden Grundstücke,          Leistungsanforderung erhöht und dadurch Verände-\nferner die Verlegung von Rohrleitungen und den Ein-        rungen am Hausanschluß erforderlich werden. Er ist\nbau von Yerleilungsa nla~~cn sowie erforderliche            nach Absatz 2 zu bemessen.\nSchutzmaßnahmen unr,nlgcltlich zuzulassen. Diese               (4) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage\nPflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Gasversor-    hergestellt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\ngung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirt-        errichtet worden oder mit deren Errichtung vor die-\nschaftlichem Zusammenhang rn it der Gasversorgung           sem Zeitpunkt begonnen worden ist, und ist der\neines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden            Anschluß ohne Verstärkung der Anlage möglic:h, so\noder für die die M<iglichkeit der Gasversorgung sonst       kann das Gasversorgungsunternehmen abweichend\nwirtschaftlich vort('ilhaft ist. Sie entfällt ferner, wenn  von den Absätzen 1 und 2 einen Baukostenzuschuß\ndie Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentü-            nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten\nmer mehr als notwc>nclig oder in unzumutbarer Weise         Berechnungsmaßstäbe verlangen.\nbelasten würde.\n(5) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5\n(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig        geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu\nüber Art und Um fa nf~ dPr bPa bsicbtigten Inanspruch-      errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert\nnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.                   auszuweisen.\n(3) Der Grundstücksciw,ntünwr kann die Verlegung\nder Einrichtungen verlcrnw'.n, wenn sie an der bisheri-                               § 10\ngen Stelle für ihn nicht m('hr zumutbar sind. Die                                 Hausanschluß\nKosten der Verlegu n~! hat das Gasversorgungsunter-\nnehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrich-         (1) Der Hausanschluß verbindet das Verteilungsnetz\ntungen auschließlich der Versorgung des Grund-              mit der Kundenanlage, gerechnet von der Versor-\nstücks dienen.                                               gungsleitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude\nund Grundstücke. Er besteht aus Hausanschlußlei-\n(4) Wird der Gasbezug eingestellt, so hat der Eigen-     tung, ggf. Absperreinrichtung außerhalb des Gebäu-\ntümer die auf sPinen Grundstücken befindlichen Ein-          des, Isolierstück, Hauptabsperreinrichtung und ggf.\nrichtungen noch fünf Jahre unPntgeltlich zu dulden, es      Haus-Druckregel gerät. Auf ein Druckregel gerät sind\nsei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.          die Bestimmungen über den Hausanschluß auch dann\nanzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Hausan-\n(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grund-\nschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage\nstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Gas-\neingebaut ist.\nversorgungsunternehmens die schriftliche Zustim-\nmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung                   (2) Die Herstellung des Hausanschlusses soll auf\ndes zu versoq~enden Grundstückes im Sinne der                einem Vordruck beantragt werden.\nAbsätze 1 und 4 beizubringen.\n(3) Art, Zahl und_ Lage der Hausanschlüsse sowie\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche     deren Änderung werden nach Anhörung des\nVerkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grund-            Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berech-\nstücke, die durch Planfeststell ung für den Bau von          tigten Interessen vom Gasversorgungsunternehmen\nöffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen               bestimmt.\nbestimmt sind.                                                 (4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen\n§ 9                             des Gasversorgungsunternehmens und stehen in des-\nBaukostenzusfhüsse                      sen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem\nhergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abge-\n(1) Das Gasversorgungsunternehmen ist berechtigt,        trennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor\nvon den AnschlußnehmPrn einen anfzemessenen Bau-            Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versor-\nkostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei              gungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlus-\nwirtschaftlicher BetriebsWhrung notwendigen Kosten          ses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht\nfür die Erstellung oder Yersttirkung von der örtlichen      selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen\nVersorgung dienenden Verteilunf~scrnlagen zu verlan-        läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der\ngen, soweit sie sich a ussd1ließl ich dem Versorgungs-      Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen.\nbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt.       Der Anschlußnehmer hat die baulichen Vorausset-\nBaukostenzuschüsse d ürfon höchstPns 70 vom Hun-            zungen für die sichere Errichtung des Hausanschlus-\ndert dieser Kosten a bd(~cken.                              ses zu schaffen. Der Anschlußnehmer darf keine Ein-","Nr. 29  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                           679\nwirku nfir~n auf den Hausa nschl uß vornehmen oder                                 § 12\nvornehmen lassen.\nKundenanlage\n(5) Das Gasversorgungsunternehmen ist berechtigt,       (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweite-\nvom Ansch lußnehmer die Erstattung der bei wirt-         rung, Änderung und Unterhaltung der Gaseinrichtun-\nschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für\ngen hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der\n1. die Erstellung des Hausanschlusses,                   Meßeinrichtungen des Gasversorgungsunternehmens\nund des Druckregelgeräts, ist der Anschlußnehmer\n2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch\nverantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten ver-\neine~ Änderung oder Erweiterung seiner Anlage       mietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er\nerforderlich oder aus anderen Gründen von ihm\nneben diesem verantwortlich.\nveranlaßt werden,\nzu verlangen. Die Kor:;tcn können pauschal berechnet       (2)  Die Anlage darf außer durch das Gasversor-\nwerden.                                                 gungsunternehmen nur durch ein in ein Installateur-\nverzeichnis eines Gasversorgungsunternehmens ein-\n(6) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Her-       getragenes Installationsunternehmen nach den Vor-\nstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse          schriften dieser Verordnung und nach anderen\nhinzu und wird der Hausaföchluß dadurch teilweise        gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie\nzum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Gas-   nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet,\nversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen        erweitert, geändert und unterhalten werden. Das Gas-\nund dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten         versorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausfüh-\nBetrag zu erstatten.                                     rung der Arbeiten zu überwachen.\n(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen\n(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbe-\nbefinden, können plombiert werden. Ebenso können\nsondere undichte Absperreinrichtungen oder Druck-\nAnlagenteile aus tariflichen Gründen unter Plomben-\nregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, sind dem\nverschluß genommen werden. Die dafür erforderliche\nGasversorgungsunternehmen unverzüglich mitzutei-\nAusstattung der Anlage ist nach den Angaben des\nlen.\nGasversorgungsunternehmens zu veranlassen.\n(8) Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind,       (4) Es dürfen nur Materialien und Gasverbrauchs-\nhaben auf Verlangen des Gasversorgungsunterneh-         einrichtungen verwendet werden, die entsprechend\nmens die schriftliche Zustimmung des Grundstücksei-     den anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind.\ngentümers zur Herstellung des Hausanschlusses            Das Zeichen einer amtlich anerkannten Prüfstelle\nunter Anerkennung der damit verbundenen Ver-             (zum Beispiel DVGW-Zeichen, CS-Zeichen) bekundet,\npflichtungen beizubringen.                               daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.\n§ 11                                                    § 13\nDruc:kregelgeräte                              Inbetriebsetzung der Kundenanlage\n( 1) Das Gasversorgungsunternehmen oder dessen\n(1) Muß zur Versorgung eines Grundstücks ein         Beauftragte schließen die Anlage an das Verteilungs-\nbesonderes Druckregelgerät oder eine besondere           netz an und setzen sie in Betrieb, indem sie durch Ein-\nAbsperreinrichtunr~ anf1ebracht werden, so kann das      bau des Zählers, gegebenenfalls des Druckregelgerätes\nGasversorgung:mnternchmen verlangen, daß der             und durch Öffnen der Absperreinrichtungen die Gas-\nAnschlußnehmer einen gecit~ncten Raum oder Platz         zufuhr freigeben. Die Anlage hinter diesen Einrich-\nunentgeltlich für die Dauer der Versorgung des           tungen setzt das Installationsunternehmen in Betrieb.\nGrundstücks zur Verfügung stellt. Das Unternehmen\ndarf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benut-        (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Gas-\nzen, soweit dies für den An~;chlußnehmer zumutbar        versorgungsunternehmen über das Installationsun-\nist.                                                     ternehmen zu beantragen. Dabei ist das Anmeldever-\nfahren des Gasversorgungsunternehmens einzuhal-\n(2) Wird der Gasbezug auf dem Grundstück einge-       ten.\nstellt, so hat der Anschlußnehmer die Anlage noch           (3) Das Gasversorgungsunternehmen kann für die\nfünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, daß    Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung ver-\nihm dies nicht zugemutet werden kann.                    langen; die Kosten können pauschal berechnet wer-\nden.\n(3)   Der Anschlußnehmcr kann die Verlegung der\nEinrichtungen an eine andere f~eeignete Stelle verlan-\n§ 14\ngen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle\nnicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der                      Überprüfung der Kundenanlage\nVerlegung hat das Gasversorgungsunternehmen zu\n( 1) Das Gasversorgungsunternehmen ist berechtigt,\ntragen; dies gilt nicht, solange die Anlage ausschließ-\nlich der Versorgung de:.; Grundstücks dient.             die Anlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu\nüberprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicher-\nheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren\n(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.                    Beseitigung verlangen.","680                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicher-           Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstan-\nheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten                den, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verord-\nlassen, so ist das Gasversorgungsunterrn~hmen berech-            nung nicht zu vereinbaren sind.\ntigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verwei-\ngern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu ver-                                    § 18\npflichtet.\nMeßeinrichtungen\n(3) Durch Vorna hmc oder Unterlassung der Über-\n( 1) Da.s Gasversorgungsunternehmen stellt die vom\nprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an\ndas Verteilungsrn~tz übernimmt das Gasversorgungs-                Kunden verbrauchte Gasmenge durch Meßeinrich-\nunternehmen keine Haftung för die Mängelfreiheit                 tungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften ent-\nder Anlar4e. Dü:!, gilt nicht, wenn es bei einer Überprü-         sprechen müssen.\nfung Mängel fo:-,t~iestP!lt hat, die eine Gefahr für Leib            (2) Für    Meßeinrichtungen haben Kunde und\noder Leben darstellen.\"                                           Anschlußnehmer Zählerplätze nach den anerkannten\nRegeln der Technik unter Verwendung der vom Gas-\n§ 15                            versorgungsunternehmen angegebenen DIN-Typen\nvorzusehen.\nBetrieb, Erweiterung und Änderung\n\\\n1\n0n Anlagen und Verbraud1,~einrkhtungen:                  (3) Das    Gasversorgungsunternehmen hat dafür\nMil tr iiung~ pflichten                    Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der\nverbrauchten Gasmenge gewährleistet ist. Es\n( 1) A nla\\~f~ und V crbra uchseinrichtungen sind so          beßtimmt Art, Zah] und Größe sowie Aufstellungsort\nzu betreibPn, daß SUiruni:;cn a ndPrer Kunden und stö-            der Meßeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Auf-\nrende Rückwirkungen auf Ein ri.cht.ungen des Gasver-             stellung, Üben,-ach ung,'Unter haltung und Entfernung\nsorgu ngirnntc>nwh nwns odc~r Dritter ausgeschlossen             der Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es\nsind.                                                            hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören\n(2) Erweiterunrien und Änderunr;,en von Anlagen               und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist ver-\nsowie die Verwendung zustHzlicher Verbrauchsein-                 pflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hausei-\nrichtungen sind dem Casversorgungsunternehmen                    gentümers Meßeinrichtungen zu verlegen, ,venn dies\nmitzuteilen, soweit sich dadurch tarifliche Bemes-               ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung\nsungsgrößen Jndern oder sich diP vorzuhaltende Lei-              mögllich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer hat\nstung erhöht. Nähere Einzel heilen über den Inhalt der           die Kosten zu tragen.\nMitteilung kann das Gasversorgungsunternehmen                        (4) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen\nregeln.                                                          und die Beschädigung von Meßeinrichtungen, soweit\nihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,\n§ 16                            Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen\nZutritlsrerht                         dem Gasversorgungsunternehmen unverzüglich mit-\nzuteilen.\nDer Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen\nBeauftra~~ten des Gasversorgunw;unternehmcns den                                            § 19\nZutritt zu seinen Rcl umen zu w~sl.atten, soweit dies für\ndie Prüfung der technischen Einrichtungen, zur                               Nachprüfung von Meßeinrichtungen\nWahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach                      (1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der\ndieser Verordnunn, insbesondere zur Ablesung, oder                Meßeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine\nzur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen                   staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des§ 6 Abs. 2\nerforderlich ist.                                                 des Eichgesetzes verlangen . Stellt der Kunde den\nAntrag auf Prüfung nicht bei dem Gasversorgungsun-\n§ 17\nternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu\nTechnische Anschlußbedingungen                    benachrichtigen.\n( 1) Das Gasversorgungsunternehmen ist berechtigt,               (2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unterneh-\nweitere technische Anforderungen an den Hausan-                   men zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen\nschluß und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb               Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kun-\nder Anlage fer:;tzulegen, soweit dies aus Gründen der             den.\nsicheren und störungsfreien Versorgung, insbeson-\ndere im Hinblick auf die Erfordernisse des Vertei-                                          § 20\nlungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dür-\nfen den anerkannten Regc'.ln cü~r Technik nicht wider-                                    Ablesung\nsprechen. Der Anschluß bPst.immter Verbrauchsge-                     (1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftrag-\nrJte kann von der vorherigPn Zustimmung des Ver-                  ten des Gasversorgungsunternehmens möglichst in\nsorgungsunternehmens abhtin5~ig gemacht werden.                   gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unter-\nDie Zustimmung darf nur vc!rweigert werden, wenn                  nehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat\nder Anschluß eine sichPn· und störungsfreie Versc)f-              dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen\ngung gdährden würde.                                              leicht zugänglich sind.\n(2) Die Gasvcrsorgu ngsu nternc'.hmen haben die                   (2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die\nWC'itcn'.n techni'.;chPn J\\nfordc:rungen der zuständigen          Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablese ng","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                               681\nbetn\\len kann, darf das Unternehmen den Verbrauch             (3) Ist die Dauer des Gebrauchs oder der Beginn der\nauf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die        Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Ver-\ntatsächlichen Verhälln isse sind angemessen zu             tragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über\nberücksichtigen.                                           einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein\nJahr erhoben werden.\n§ 21\n(4) Geht der Kunde vor Beendigung des Vertrags-\nBerechnungsfehler\nverhältnisses zu einer anderen als in§ 3 Abs. 1 Satz 2\n(1) Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine        genannten Eigenerzeugung über, so ist das Gasversor-\nÜberschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder wer-         gungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe in\nden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages         Höhe des Betrags zu verlangen, der für die selbster-\nfestgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete    zeugte Energie nach dem für den Kunden geltenden\nBetrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die         allgemeinen Tarif zu zahlen gewesen wäre.\nGröße des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder\nzeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt das                                 § 24\nGasversorgungsunternehmen den Verbrauch für die\nAbrechnung\nZeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem\nDurchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und            (1) Der Gasverbrauch wird nach Wahl des Gasver-\ndes der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Able-       sorgungsunternehmens monatlich oder in anderen\nsezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Ver-            Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht\nbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhält-        wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.\nnisse sind angemessen zu berücksichtigen.\n(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeit-\n(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den de-r Fest-      raumes die Arbeitspreise, so wird der für die neuen\nstellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum         Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet;\nbeschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers        jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf\nkann über einen größeren Zeitraum festgestellt wer-        der Grundlage der für die jeweilige Abrechnungs-\nden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens       . gruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen\nzwei Jahre beschränkt.                                     zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung\ndes Umsatzsteuersatzes.\n§ 22\n§ 25\nVerwendung des Gases\nAbschlagszahlungen\n(1) Das Gas wird nur für die eigenen Zwecke des\nKunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an          (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abge-\nDritte ist nur mi.t schriftlicher Zustimmung des Gas-      rechnet, so kann das Gasversorgungsunternehmen für\nversorgungsunternehmens zulässig. Diese muß erteilt        das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas\nwerden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung            Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den\nnicht     überwiegende        versorgungswirtschaftliche   Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem\nGründe entgegenstehen.                                     Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu\nberechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich,\n(2) Das Gas darf für alle Zwecke und in jedem           so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durch-\nUmfang verwendet werden, soweit nicht die allgemei-        schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.\nnen Tarife oder technische Anschlußbedingungen             Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch\nnach § 17 Beschränkungen vorsehen.                         erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu\nberücksichtigen.\n§ 23\n(2) Ändern sich die allgemeinen Tarifpreise, so kön-\nVertragsstrafe                      nen die nach der Tarifänderung anfallenden\nAbschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der\n(1) Gebraucht der Kunde Gas unter Umgehung,\nTarifänderung entsprechend angepaßt werden.\nBeeinflussung oder vor Anbringung d'er Meßeinrich-\ntungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist           (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe\ndas Gasversorgungsunternehmen berechtigt, eine             Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der über-\nVertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer       steigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens\ndes unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer           aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu ver-\ntäglichen Nutzung bis zu zehn Stunden der unbefugt         rechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhält-\nverwendeten Verbrauchseinrichtungen nach dem für           nisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu\nden Kunden geltenden allgemeinen Tarif zu berech-          erstatten.\nnen.\n(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden,                                § 26\nwenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die               Vordrucke für Rechnungen und Abschläge\nVerpflichtung verletzt, die zur Tarifbildung erforder-\nlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt          (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge\ndas Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfµl-        müssen verständlich sein. Die für die Forderung maß-\nlung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden       geblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und\nallgemeinen Tarif zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.       in allgemein verständlicher Form auszuweisen.","682                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch             (4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre\nist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeit-         Voraussetzungen weggefallen sind.\nraums anzugeben.\n§ 30\n§ 27\nZahlungsverweigerung\nZahlung, Verzug\nEinwände gegen Rechnungen und Abschlagsbe-\n(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem              rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder\nvom Gasversorgungsunternehmen angegebenen Zeit-             zur Zahlungsverweigerung nur,\npunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang\nder Zahlungsaufforderung fällig.                            1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offen-\nsichtliche Fehler vorliegen, und\n(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Gas-\n2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsver-\nversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zah-\nweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang\nlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauf-\nder fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberech-\ntragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen\nnung geltend gemacht wird.\nKosten auch pauschal berechnen.\n§ 31\n§ 28\nAufrechnung\nVorauszahlungen\nGegen Ansprüche des Gasversorgungsunterneh-\n(1) Das Gasversorgungsunternehmen ist berechtigt,        mens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig\nfür den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums             festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.\nVorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umstän-\nden des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kunde sei-\nnen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht recht-\n§  32\nzeitig nachkommt.                                                                 Kündigung\n(2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Ver-            (1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununter-\nbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums             brochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit\noder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichba-         einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalen-\nrer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Ver-       dermonats gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals\nbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen      zum Ablauf eines Jahres zulässig.\nzu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungs-\nzeitraum über mehrere Monate und erhebt das Gas-              (2) Ändern sich die allgemeinen Tarife oder ändert\nversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so              das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen dieser\nkann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teil-       Verordnung seine allgemeinen Bedingungen, so kann\nbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der          der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger\nnächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.                 Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe\nfolgenden Kalendermonats kündigen.\n(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann\ndas Gasversorgungsunternehmen beim Kunden einen               (3) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den\nMünzzähler einrichten.                                     Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende\neines Kalendermonats zu kündigen.\n(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nkann das Gasversorgungsunternehmen auch für die               (4) Wird der Verbrauch von Gas ohne ordnungs-\nErstellung oder Veränderung des Hausanschlusses            mäßige Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde\nVorauszahlung verlangen.                                   dem Gasversorgungsunternehmen für die Bezahlung\ndes Grundpreises und des Arbeitspreises für den von\nder Meßeinrichtung angezeigten Verbrauch und für\n§  29                             die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen.\nSicherheitsleistung\n(5) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem\n(]) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Vor-          Gasversorgungsunternehmen unverzüglich mitzutei-\nauszahlung nicht in der Lage, so kann das Gasversor-       len und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen\ngungsunternehmen in angemessener Höhe Sicher-              ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die\nheitsleistung verlangen.                                   sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte\nund Pflichten zuzustimmen.\n(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Dis-\nkontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst.                   (6) Tritt an Stelle des bisherigen Gasversorgungs-\nunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich\n(3) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug         aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und\nund kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung            Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustim-\nnicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen          mung des Kunden. Der Wechsel des Gasversorgungs-\naus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das       unternehmens ist öffentlich bekanntzumachen. Der\nGasversorgungsunternehmen aus der Sicherheit               Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zwei-\nbezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforde-       wöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntmachung\nrung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von            folgenden Monats zu kündigen. ·\nWertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder\nAnschlußnehmers.                                              (7) Die Kündigung bedarf der Schriftform.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                          683\n§ 33                          liehen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermö-\nEinstellung der Versorgung,                 gen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen\nfristlose Kündigung                    Betriebsstelle des Gasversorgungsunternehmens.\n(1) Das Gasversorgungsunternehmen ist berechtigt,        (2) Das gleiche gilt,\ndie Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde\n1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand\ndieser Verordnung zuwiderhandelt und die Einstel-\nim Inland hat oder\nlung erforderlich ist, um\n2. wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen\n1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von           Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus\nPersonen oder Anlagen abzuwenden,                        dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt\n2. den Verbrauch von Gas unter Umgehung, Beein-              oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt\nflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtun-          im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.\ngen zu verhindern oder\n3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden                                  § 35\noder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen\ndes Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen                 Änderung der Bundestarifordnung Gas\nsind.                                                   Die Bundestarifordnung Gas vom 10. Februar 1959\n(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere       in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nbei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz     mer 721-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird\nMahnung, ist das Gasversorgungsunternehmen               wie folgt geändert:\nberechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Andro-       1. in§ 3 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Megakalorie\"\nhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde           durch das Wort „Kilowattstunde\" ersetzt.\ndarlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhält-\nnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und          2. in § 6 werden die Worte „Kilokalorien je Stunde\"\nhinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen          durch das Wort „Kilowatt\" ersetzt.\nVerpflichtungen nachkommt. Das Gasversorgungsun-\nternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Ein-                                   § 36\nstellung der Versorgung androhen.                                            Berlin-Klausel\n(3) Das Gasversorgungsunternehmen hat die Ver-           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-\ndie Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der   führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\nKunde die Kosten der Einstellung und Wiederauf-          1974 (BGBL I S. 469) auch im Land Berlin.\nnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können\npauschal berechnet werden.                                                         § 37\n{4) Das Gasversorgungsunternehmen ist in den Fäl-                           Inkrafttreten\nlen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis\nfristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1           (1) DieseVerordnungtrittam 1.April 1980inKraft.\nund 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Ein-      Zu diesem Zeitpunkt tritt die Anordnung des General-\nstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei        inspektors für Wasser und Energie vom 27. Januar\nwiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist         1942 über die Verbindlicherklärung der „Allgemei-\ndas Unternehmen zur fristlosen Kündigung berech-         nen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem\ntigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde;       Versorgungsnetz der Gasversorgungsunternehmen\"\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 752-1-7 veröffentlichten bereinigten Fassung\naußer Kraft.\n§ 34\nGerichtsstand                         (2) Die Verordnung ist auch auf Versorgungsver-\nträge anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten abge-\n(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den schlossen worden sind. Das Gasversorgungsunterneh-\nin § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewer-        men ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise\nbetreibenden gehören, juristische Personen des öffent-   hierüber zu unterrichten.\nBonn, den 21. Juni 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}