{"id":"bgbl1-1979-29-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":29,"date":"1979-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/29#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_29.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier","law_date":"1979-06-20T00:00:00Z","page":667,"pdf_page":11,"num_pages":9,"content":["Nr. 29   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                              667\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Polier\nVom 20. Juni 1979\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-           und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf\nzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt         eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsab-\ndurch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976               lauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinhei-\n(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund            ten, Auftraggebern, Drittfirmen und Behörden;\ndes§ 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung\n4. Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des\nder Bekanntmachung vom 28. Dezember 196.5\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in\n(BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 2 des\nAbstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssi-\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geän-\ncherheit befaßten Personen und Stellen.\ndert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28\ndes Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. Sep-            (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum\ntember 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen         anerkannten Abschluß Geprüfter Polier.\nmit dem Bunde~;minislcr für Wirtschaft verordnet:\n§ 1                                                       §  2\nZiel der Prüfung                                      Zulassungsvoraussetzungen\nund Bezekhnung des Abschlusses                     (1) Zur Polierprüfung ist zuzulassen, wer\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten           1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in\nund Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung           einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der\nzum Polier erworben worden sind, kann die zustän-               Fachrichtung Bau zugeordnet werden kann, und\ndige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchfüh-            danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter\nren.                                                            Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-         den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbil-\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-             dungsdauer mindestens 6 Jahre beträgt, oder\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines        2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-\nPoliers im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau als                 praxis\nFührungskraft zwi1;chen Planung und Ausführung in\nnachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß\ndem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzuneh-\nmen:                                                       in Tätigkeiten auf einer Baustelle abgeleistet sein, die\nder beruflichen Fortbildung zum Polier dienlich sind.\n1. Mitwirken bei der Planung, Einrichtung und Auflö-\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Polierprü-\nsung der Baustelle; Einsetzen und Überwachen der\nfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von\nBetriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforde-\nZeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,\nrungen und Störungen; Veranlassen der Instand-\ndaß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen\nhaltung und Verbe:.;serung der Betriebsmittel;\nAnfertigen der Bauberichte;                            erworben ha~ die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-\ntigen.\n2. Übertragen der Auf~!aben unter Berücksichtigung\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte\n§ 3\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä-\nhigkei~ Qualifikation und Eignung; Einarbeitung                    Gliederung und Inhalt der Prüfung\nund Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines\n( 1) Die Polierprüfung gliedert sich in\npartnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbei-\ntern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen         1. einen wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen\nder Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung;              Teil,\nBemühen um enge Zusammenarbeit mit der\n2. einen bautechnischen Teil,\nGesch5 ftsfü hrung und dem Betriebsrat; berufliche\nBildung der Mitarbeiter;                               3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der                 (2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des§ 7\nArbeitsleistung; Beschaffen und Einsetzen der Bau-     schriftlich und mündlich sowie im berufs- und arbeits-\nmaterialien sowie Sicherstellen der Qualitäts- und     pädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführen-\nQua ntiUitskontrollen; Beeinflussen der Baudurch-      den Unterweisung außerdem in Form von praktischen\nführung zur GewährlPif;tung eines störungsfreien      Übungen nach Maßgabe der§§ 4 bis 6 durchzuführen.","Dalwi sind Slund<·n im Sinn<' di<'s<'r VPrordnung Zeit-     2. Aus dem Arbeits- und Sozic1lrecht:\nstundPn. Wird di<' schriltlidw Prüfung programmiert             a) Arbeitsvertragsrecht,\ndurchgeführt, so kc1nn ihn~ DauPr \\~<>kürzt WC'rden.\nb) Arbeitsschutzrecht     einschließlich    Arbeitssi-\n(3) Die <'inz<·ln<'n Prüfungstc~il<' h>nnPn in bdiPbiger          cherheitsrecht,\nRPi hPnfolgP c1 n vPrsch i<'dPn<'n Prü lu ngslerminen\nc) Betriebsverfassungsrecht,       Mitbestimmungs-\ngPprüft W<'rdPn; cl,dwi ist mit dem lelzl<~n Prüfungsteil\nsp;H(•stens Z\\.V<•i Jdhr<' nc1ch d<'m Prsl<'n Prüfungstag            recht,\nch!s erstc~n PrülungslPil<'s zu beginrwn.                       d) Tarifvertragsrecht,\ne) Sozialversicherungsrecht.\n§  4                          3. Öffentliches und privates Baurecht sowie Umwelt-\nWirtsrhafts-, rechts- und sozialkundlkher Teil            schutzrecht.\n(1) Im wirtschafts-, r<'chts- und sozialkundlichcn         (4)  Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\nTeil ist in folgenden F:idwrn zu prüfen:                    arbeit auf der Baustelle\" soll der Prüfungsteilnehmer\n1. Grundlagen für kostenlwwußt<>s Handeln,                  nachweisen, daß er über soziologische Grund kennt-\nnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge auf\n2. Grundlagen für n'chtslwwußtes Handdn,                    der Baustelle erkennen und beurteilen kann. In diesem\n3. GrundlagPn für die Zus,1 m mc,na rbeit auf der Bau-      Rahmen können geprüft werden:\nstelle.\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n(2) Im Prüfungsfach „Crundlagc•n für kostenbewuß-            a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\ntes Handf:'ln\" soll d<•r Prülungs!Pilnehmer nachweisen,\ndaß er wirtschaftlich<' GrundkPnntnisse besitzt sowie           b) Gruppenverhalten.\nwirtschaftliche Zusammenhänge PrkPnnen und beur-            2. Einflüsse der Baustelle auf das Sozialverhalten:\nteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nach-\na) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nweisen, daß er Organisc1tionsproblc'mc der Baustelle\nauch in ihrer Bedeutung als KostPnfaktorcn beurteilen           b) Arbeitsplatz- und Baustellengestaltung,\nund notwendige Oq~anisationstechniken anhand von                c) Führungsgrundsätze.\nBeispif~len aus der Praxis anw<'ndPn kann. In diesem\nRahmen können geprüft wc~rden:                              3. Einflüsse des Poliers auf die Zusammenarbeit auf\neiner Baustelle:\n1. Aus der VolkswirtschaftslehrP:\na) Rolle des Poliers,\na) Produktionsformen,\nb) Kooperation und Kommunikation,\nb) Wirtschaftssysteme,\nc) Führungstechniken und Führungsverhalten.\nc) nationale und inl<~rnc1tio11Jlc Unternehmens-\nund Organisationsform<'n und deren Zusam-              (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genann-\nmenschlüsse,                                        ten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in\nd) nationa lc und i ntPrnationa I<' Organisationen      Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch münd-\nund VerbändP der Wirtschaft.                        lich durchzuführen.\n2. Aus der BetricbswirtschaftslC'hr<':                         (6)  Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\na)\n'\nBetriebsorganisation    und Baubetriebslehre:\n6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus\neiner unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von min-\naa) Aufbauorganisation,                             destens 1,5 Stunden Dauer.\nbb)  Arbeitssteuerung,\n(7)  In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1\ncc)  Arbeitsplanung,\nNr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteil-\ndd)  A rbeitskontrollc,                             nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte\nee) Kostenrechnung;                                 berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursa-\nb) Organisations- und In formationstcchn iken.          chen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge\nzu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieb-\n(3) Im Prüfun~:sfach „Grundlagen für rcchtsbewuß-        lichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll\ntes Handeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche         je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten\nGrundkenntnisse nachweisPn. Er soll insbesondere            dauern.\nanhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fäl-\nlen nachweisen, daß er die Bedeutung cfor Rechtsvor-           (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1\nschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und          Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag\nbeurteilen kann. In diesc>m Rahmen können geprüft           des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü-\n· werden:                                                     fungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Beste-\n1. Aus ·dem GrundgPsdz:                                     hen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung\na) Grundrechte,                                         der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.\nDie Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü-\nb) Gesetzgebung,                                        fungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.\nc) Rechtsprechung.                                      Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                             669\n§ 5                                    Fundamentgestaltung, der Mauerwerks-, Beton-\nBautechnischer Teil                           und Fertigteilkonstruktionen, der Mischbau-\nweise mit Holz, Stahl und Kunststoffen sowie der\n(1) Im bautechnischen Teil ist in folgenden Fächern            Treppenkonstruktionen;\nzu prüfen:\nb) Gerüstbau, insbesondere Arbeits-, Schutz- und\n1. Bautechnische Grundlagen,                                      Tragegerüste sowie Grundlagen der Schalungs-\ntechniken einschließlich des Betondrucks auf\n2. Baustellensicherung,       UnfaHverhütung       und\nArbeitsschutz,                                                Schalungskonstruktionen;\nc) Durchführen von Putz- und Estricharbeiten\n3. Bauausführung im Hochbau oder Ausbau oder\nTiefbau,                                                      sowie Trockenbauarbeiten, Maßnahmen gegen\nnichtdrückendes Wasser sowie Maßnahmen\n4. Baubetriebstechnik im Hochbau oder Ausbau oder                 zum Wärme-, Schall- und Brandschutz;\nTiefbau.\nd) Funktionen und Kriterien für den wirtschaftli-\n(2) Im Prührnf~sfach „Bautechnische Grundlagen'\"               chen Einsatz der wichtigsten Geräte und\nsoll der Prüfungsteilne:hmer nachweisen, daß er die                Maschinen,\nKenntnisse in d icsem Fach zur Lösung bautechnischer           e) wesentliche Bestimmungen aus den Vorschrif-•\nAufgaben anw<~nden kann. Jn diesem Rahmen können                   ten und Richtlinien für den Hochbau, insbeson-\ngeprüft werden:                                                   dere aus den Unfallverhütungsvorschriften, den\n1. Lesen von Bauzeichnungen einschließlich Mate-                  Vorschriften der Bau- und Verdingungsordnun-\nrialJisten untPr Berücksichtigung der Zeichnungs-             gen sowie den einschlägigen DIN-Normen;\nnormen, Anfertigen von Bauskizzen sowie das Ein-          f) Vermessen     und Ausführen der Höhenauf-\nrechnen von Maßen in Baupläne;                                nahme eines Baugeländes, Abstecken eines Bau-\n2. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Holz,                 werks nach gegebenen Festpunkten, Anfertigen\nkünstlichen und natürlichen Steinen, Mörtel, Bin-            von A ufmaßskizzen.\ndemitteln und Zuschlägen sowie von Metallen,          2. Im Bereich Ausbau:\nBaustäh]en und Kunststoffen;\na) Grundlagen der Baukonstruktion, insbesondere\n3. Grundlagen der Betontechnologie;                               der Statik, der Dach-, Wand- und Deckenkqn-\n4. Meßtechniken zum Fluchten, Nivellieren und Ein-                struktionen unter Berücksichtigung der Misch-\nmessen.                                                      bauweise mit Holz, Stahl und Kunststoffen sowie\nder Treppenkonstruktionen;\n(3) Im Prüfungsfach „Bauste1lensicherung, Unfall-\nverhütung und Arbeitsschutz\" soll der Prüfungsteil-           b) Herstellen von Holzbaukonstruktionen, von\nnehmer nachweisen, daß er über die erforderlichen                 Innen- und A ußenputzen sowie Estrichen unter\nKenntnisse der Arbeitssicherheit auf Baustellen sowie             Berücksichtigung der verschiedenen Werk- und\nder Sicherung von Baustellen verfügt, die Notwendig-              Hilfsstoffe im Ausbau, Herstellen von Dämmun-\nkeit von Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfall-               gen und Verkleidungen sowie Einbau von Fer·\nverhütung sowie des Umweltschutzes beurteilen und                 tigteilen;\nzweckentsprechende Maßnahmen ein]eiten und                    c) Herstellen von Fugendichtungen, Durchfüh·\ndurchführen kann. In diesem Rahmen können geprüft                 rung von Maßnahmen gegen nichtdrückendes\nwerden:                                                           Wasser sowie zum Wärme-, Schall- und Brand-\n1. Verkehrssicherung der Baustelle,                               schutz, Kenntnisse über die Grundlagen der\nHaustechnik, das Zusammenwirken des Aus-\n2. Sicherung der Baustel1e gr;gcn Witterungseinflüsse,            baugewerbes und das Vermeiden von Bauschä-\n3. UnfaJlvcrhütung und U 1:fallscbutz,                            den;\n4. Schutzeinrichtungen an Ma . ~chinen und Ger/Hen            d) Funktionen und Kriterien für den wirtschaftli-\nsowie persönliche Schutzausrüstungen,                        chen Einsatz der wichtigsten Geräte und\nMaschinen;\n5. Umweltschutz.\ne) wesentliche Bestimmungen aus den Vorschrif-\n(4) Im Prüfungsfach „Bauausführung im Hochbau                  ten und Richtlinien für den Ausbau, insbeson-\noder Ausbau oder Tiefbau\" soll der Prüfungsteilneh-               dere aus den Unfallverhütungsvorschriften, den\nmer nachweisen, daß er über spezielle bautechnische               Vorschriften der Bau- und Verdingungsordnun-\nKenntnisse im Bereich Hochbau, Ausbau oder Tiefbau                gen sowie den einschlägigen DIN-Normen;\nverfügt, bautechnische Zusammenhänge und Details              f) Festlegen,    Einmessen und Übertragen von\nin diesem Bereich erkennen und beurteilen sowie die               Höhenpunkten.\nerforderlichen Maßnahmen einleiten kann. Der Prü-\nfungsteilnehmer bestimmt den Bereich, in dem er            3. Im Bereich Tiefbau:\ngeprüft werden will. In diesem Rahmen können\ngeprüft werden:                                               a) Einmessen von Strecken, Gefällen, Höhen, Profi-\nlen und Bögen;\n1. Im Bereich Hochbau:\nb) Herstellen eines Grob- und Feinplanums unter\na) Grundlagen der Baukonstruktion, insbesondere               Berücksichtigung der verschiedenen Bodenar-\nder Statik, der Bewehrung, der Gründungen und             ten, der Bodenmechanik und der Bodenverbes-","670                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nscrung sowie des erfordPrlichcn Unterbaues bei    soll nicht länger als 10 Stunden dauern; die Mindest-\nStraßen;                                          zeiten je Prüfungsfach betragen:\nc) Verfahren zur Wasserhaltung und Grundwas-          1. Bautechnische Grundlagen                   1 Stunde,\nserabsenkung;\n2. Baustellensicherung,       Unfallverhütung       und\nd) Herstellen und Sichern von Gräben unter                Arbeitsschutz                             1 Stunde,\nBerücksichtigung der Erddrücke, Herstellen\nund Sichern der Ent- und Versorgungsleitungen    3. Bauausführung im Hochbau oder Ausbau oder\nsowie der Rohrleitungen, Schächte, Kanäle und         Tiefbau                                   2 Stunden,\nWasserführungen;                                  4. Baubetriebstechnik im Hochbau oder Ausbau oder\ne) Straßenbaustoffe und Bauteile, insbesondere           Tiefbau                                   4 Stunden.\nBindemittel, Zuschlüge, künstliche und natürli-      (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-\nche Steine, bituminöses Mischgut, Beton und       fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nRohre einschließlich ihrer qualitativen und       ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\nquantitativen Prüfung;                            zen, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der\nf) Herstellen von Straßendecken, insbesondere aus     Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prü-\nBeton, Bitumen, Schotter und Pflastersteinen,     fungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die\nVersetzen, Verlegen und Einbauen von Fertig-      Ergänzungsprüfung soll eine Prüfungsdauer von\nteilen und Baustoffen des Straßenbaues;           10 Minuten je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer\nsowie eine Gesamtdauer von 30 Minuten nicht über-\ng) Funktionen und Kriterien für den wirtschaftli-     schreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\nchen Einsatz der wichtigsten Geräte und\nMaschinen;\nh) wesentliche Bestimmungen aus den Vorschrif-                                    § 6\nten und Richtlinien für den Tief- und Straßen-              Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\nbau, insbesondere aus den Unfallverhütungs-\nvorschriften, den Vorschriften der Bau- und          (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in\nVerdingungsordnungen, der Straßenverkehrs-        folgenden Fächern zu prüfen:\nordnung sowie den einschlägigen DIN-Normen.\n1. Grundfragen der Berufsbildung,\n(5) Im Prüfungsfach „Baubetriebstechnik im Hoch-\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\nbau oder Ausbau oder Tiefbau\" soll der Prüfungsteil-\nnehmer nachweisen, daß er eine Baustelle in dem von       3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\nihm gemäß Absatz 4 Satz 2 bestimmten Bereich ein-         4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nrichten, führen und auflösen sowie die erforderlichen\nBerichte erstellen kann. Hierzu soll er, ausgehend von       (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-\nzeichnerischen Darstellungen und Situationsbeschrei-      dung\" können geprüft werden:\nbungen, mit Hilfe einschlägiger Unterlagen eine kom-\nplexe Aufgabe lösen, in der er die erforderlichen Maß-\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-\ndungssystem, individueller und gesellschaftlicher\nnahmen zeichnerisch und schriftlich darstellt und\nAnspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und\nbegründet. In diesem Rahmen sind zu prüfen:\nAufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von\n1. Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter             Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-\nBerücksichtigung der Zeitplanung, der Arbeitsvor-         hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;\nbereitung, der Baustellenorganisation, des wirt-      2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und\nschaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes        berufliche Schulen als Ausbildungsstätten im\nsowie der Lagerung von Baustoffen;                        System der beruflichen Bildung;\n2. Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Bau-           3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-\nstelle, insbesondere Feststellung des Istzustandes,       denden und des Ausbilders.\nder Terminplanung, der Sicherung des Abschlusses\nbegonnener und der Fortführung laufender Einzel-          (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der\nmaßnahmen;                                            Ausbildung\" können geprüft werden:\n3. Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablau-          1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-\nfes sowie der Bauausführung, insbesondere unter            bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\nBerücksichtigung der Terminplanung, der Arbeits-\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\nsicherheit, des Umweltschutzes, der Quantität und\nQualität der Baumaterialien sowie der technologi-          a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus-\nschen Belange;                                                 bildung,\n4. Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der         b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge-\nfür die Bauabrechnung wichtigen Angaben, Rege-                 bundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der\nlung des Abtransportes der Baubetriebsmittel und               betrieblichen und überbetrieblichen Ausbil-\nWiederherstellen des ursprünglichen Zustandes                  dungsplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbil-\nmitbenutzter Flächen.                                          dungsplans;\n(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach    3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-\naus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und            beratung und dem Ausbildungsberater;","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                             671\n4. Lch rvPrfah rcn und Lernprozesse in der Ausbil-           kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der\ndung:                                                   zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor\na) LPh rformcn, insbesondere Unterweisen und           einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staat-\nOben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr-         lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem\ngc'sprJch, Demonstration von Ausbildungsvor-        staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den\ng~i ngen,                                           letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat,\nderen Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile\nb) Ausbildungsmittel,                                  oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige\nc) Lern- und Pü h ru ngsh ilf Pn,                       Freistellung ist nicht zulässig.\nd) Beurleikn und Bcwt)rten.                                 (2)  Von der Ablegung der Prüfung im bautechni-\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\ndunf.( können geprüft werden:                                Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn\ner in der Zeit vom 1. Dezember 1967 bis 2 Jahre nach\n1. Nntwend igkeit und Bcdeutu ng einer jugendgcmä-           dem Inkrafttreten der Verordnung vor einem Prü-\nßen Berufsausbildung;                                   fungsausschuß einer Berufsbildungseinrichtung der\nIndustrie oder des Handwerks eine Hilfspolier- oder\n2. Leistuni~sprofi 1, FJ h igkeitcn und Eignung;\nHilfsschachtmeisterprüfung gemäß dem Bundesrah-\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-            mentarifvertrag für das Baugewerbe in der jeweils\ntensweisen im Jugendalter, Motivation und Ver-          gültigen Fassung bestanden hat und danach minde-\nhalten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;         stens 3 Jahre als Polier beschäftigt war. Die Freistel-\n4. betriebliche und aufü~rbetriebliche Umweltein-            1ung ist nur bis zu 6 Jahren nach dem Inkrafttreten\nflüsse, soziales und politisches Verhalten Jugendli-    dieser Verordnung zulässig.\ncher;\n§ 8\n5. V erhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-\nten des Jugendlichen;                                                      Bestehen der Prüfung\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-               (1)  Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-        bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als\nten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhü-         arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei-\ntung.                                                   stungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden.\nDie Noten der schriftlichen und mündlichen Prü-\n(5) Im Prüfungsfach „R<'chtsgrundlagen der Berufs-\nfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer\nbildung\" können geprüft werden:\nNote zusammenzufassen; dabei hat die Note der\n1. Die wesentlich(~n Bestimmungen des Grundgeset-            mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des            doppelte Gewicht. Die Note für die praktisch durchzu-\nBerufsbildungsgesetzes;                                 führende Unterweisung im berufs- und arbeitspädago-\ngischen Teil ist als gesonderte Note den jeweiligen\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nNoten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses Teils\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\nzuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-\nbilden.\nrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-\ntragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-             (2)  Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\ndungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-          hehmer im wirtschafts-, rechts- und sozialkundl ichen\nrechts und des Unfallschutzrechts;                      und im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil\n3. die rechtlichen BPziehungen zwischen dem Ausbil-           mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat;\ndenden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.            dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je\nPrüfungsteil nicht ausreichende Leistungen vorliegen.\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-       Außerdem müssen im bautechnischen Prüfungsteil\nzuführen.                                                     alle Prüfungsfächer mit mindestens ausreichend\nbewertet sein.\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-\nsamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht            (3)  Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nanzufertigenden Arbeit aus den in den Absätzen 3              gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prü-\nbis 5 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die              fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 aus-\nmündliche Prüfung soll die in den Absätzen 2 bis 5            zustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfä-\ngenannten Prüfungsfächer umfassen und je Prüfungs-           chern und in der praktisch durchzuführenden Unter-\nteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde dauern.             weisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall\nAußerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer prak-              der Freistellung gemäß§ 7 sind - anstelle der Noten -\ntisch durchzuführende Unterweisung von Auszubil-             Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums\ndenden stattfinden.                                          der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\n§ 7                                                          § 9\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                               Wiederholung der Prüfung\n(1) Von der AblPgung der Prüfung in einzelnen Prü-            (1)  Eine Prüfung, die nicht bestanden ist kann zwei-\nfungsteilen und PrüfungsWchern gemäß den§§ 3 bis 6           mal wiederholt werden.","672                                           BundcsgesPlzb1att, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) In der Wic!derhol u ngsprü fu ng ist d<•r Prüfungs-        nung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-\nteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen                 nen die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen\nPrüfungsteilPn und Prüfungsfächern zu befreien,                    Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf\nwenn seine Leistung<)n darin in ein<'r vor,rngPgange-              Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungs-\nncn Prüfung a usg<~r<~icht haben und er sich innerhalb             prüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9\nvon zwei JahrPn, gerechnd vom Tage der ßpendigung                   Abs. 2 findet in diesem Falle keine Anwendung.\nder nicht. bestandenPn Prüfung an, zur Wiederho-\nlungsprüfung anmPlckt.                                                                       § 11\n§ l0                                                      Berlin-Klausel\nÜbergangsvorschriften                            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufsbil-\n(1) Die bei [nkrafttrden dieser Verordnung laufon-             dungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung\n(fon Prüf u ngsverfd h rPn können nach den bisherigen              auch im Land Berlin.\nVorschriften zu End<' geführt werden.\n(2) Prüf u ngstei lrwh mer, d i<' die I nd ustriemeisterprü-                             § 12\nf u ng Bau oder die Polierprüfung nach den bisherigen\nInkrafttreten\nVorschriften nicht br st.a ndc>n haben und sich inner-\n1\nhalb von 2 Jahren nach Inkrafttrd<>n diPsPr Verord-                  Diese Verordnung tritt am 2. Januar· 1980 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1979\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchmude","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                                                                                                                              673\nAnlage 1\nMuster\niB(•?!'ic hnung rkr wsldnd1gcn Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Polier\nfierr/frcJu/f;rl.\nin: .................................................................................................................... .\nhat am                                                                           ..... die Prüfung zum arierkannten Abschluß\nGeprüfter Polier\ni rn Bereich ................................... .              ''\"''\"\"\"\"\"\"\"·\"\".\"\"\"\"\"•\"·\"\"\" .. 1)\ngern~iß der Verordnun~; ülwr die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier vom 20. Juni\n1979 ( BCBI. I S. 667)\nbestanden.\nDc1tu rn\nlJntc·rschrift","674                                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 2\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Polier\nHerr/Frau/Frl ................................................................................................................................................................................................................................................... ..\ngeboren am: ...................................................................................................................                   in: .................................................................................................................... ..\nhat am ................................................................................................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Polier\nim Bereich ...........................................................................................................................                    1\n)\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier vom 20. Juni\n1979 (BGBL I S. 667)\nbestanden.\n1) Angab<' dc•s lkr!'ichs: l luclt li<111 lldn A 11sli<1u od<'r Ti,·lb<1 u","Nr. 29                   Tug der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                                                                    675\nNote\nI. Wirtschcifls-, rechls- und sozialkundliche Prüfung\nl. Grund lag<'n lü r kost<~nbewußtes Handeln\n2. Grundlag<'n Uir rPchtsbewußtcs Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Baustelle\n(Im Fc1llr! d<'s § 7: J)<>r Prüfungsteilnehmer wurde gemäß§ 7 im Hinblick auf die am\n........ in ........ vor ........ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/ im Prüfungs-\nft1ch ........ frpig('s!cllt.\")\nII. Bc1ul<'chnische Prülun~~\n1. Bc1ul<'chnisdw CrundlagPn\n2. Ba w,IC'! !(•nsiclwru ng, lJ nfc1 llverh ütung und Unfallschutz\n3. Iti u c1 u s f ii h r II n g i in .......................................................................................................................... 1}\n4. Bc1uLH·tri('bs!(~c·hnik irn ..............................................................................................................                   1)\n(l m F,il I<' d<·s § 7: <'nlsprPchPnd Klc1mmervermerk unter I.3)\n111. BPruf:-;- und c1rl)('il.,,p~idc1~?0~~ische Prüfung\n1. Grundfrdg<'n der lkrufsbildung\n2. Planung und Durchführung ckr Ausbildung\n3. D<'r Jugcndliclw im Bctrid)\n4. RPchtsgrundlt1~/(•n der ßprufsbildung\n5. Pr<1ktisch durch1,uführPncle Unterweisung\n(Im Fdllc des§ 7: enl:-;pn'chend Klammervermerk unter 1.3)\nDatum\nU nt(~rsch ri ft"]}