{"id":"bgbl1-1979-29-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":29,"date":"1979-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/29#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_29.pdf#page=5","order":3,"title":"Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung","law_date":"1979-06-20T00:00:00Z","page":661,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979    661\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung\nVom 20. Juni 1979\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung\nzur Änderung der Bienenseuchenverordnung vom\n14. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2023) wird nachstehend\nder Wortlaut der Bienenseuchen-Verordnung in der\njetzt geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die am 14. Juli 1972 in Kraft getretene Verordnung\nvom 10. April 1972 (BGBL I S. 594),\n2. die am 17. November 1974 in Kraft getretene Ver-\nordnung vom 8. November 1974 (BGBI. I S. 3134),\n3. die am 24. Dezember 1978 in Kraft getretene Ver-\nordnung vom 14. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2023).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des§ 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\n1969 (BGBl. I S. 158),\nzu 2. des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-\nber 1973 (BGBl. 1974 I S. 1),\nzu 3. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 des\nViehseuchengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBl. I\ns. 313).\nBonn, den 20. Juni 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","662                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBienenseuchen-Verordnung\nI. Begriffsbestimmungen                                            §  2a\nDie Varroatose unterliegt der Anzeigepflicht im\n§ 1\nSinne des § 9 des Viehseuchengesetzes.\n(1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in\neiner Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut                                  § 3\nund ihren Waben.\nIst zu befürchten, daß sich die bösartige Faulbrut, die\n(2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die     Acariose (Milbenseuche) oder die Varroatose ausge-\nRäume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker         breitet hat, kann die zuständige Behörde eine amts-\ngehalten werden oder gehalten worden sind.              tierärztliche Untersuchung aller Bienenvölker und\nBienenstände des verdächtigen Gebietes anordnen.\nII. Allgemeine Vorschriften\n§ 4\n§ 2                             Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen\n(1) Betriebe, in denen                                oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung\nvon Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.\n1. gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird,\n2. Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden                                    §  5\noder\n3. Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird,                  (1)  Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung,\nWartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Per-\nunterliegen der Beaufsichtigung durch die zuständige     sonen haben für Bienenvölker, die an einen anderen\nBehörde.                                                 Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Ein-\n(2) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig         treffen der für den neuen Standort zuständigen\nbehandelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und         Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine\nVerarbeitung, zum Abfüllen und für die Beförderung       Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen\nvon Honig benutzte Gegenstände nach Gebrauch             beamteten Tierarztes vorzulegen. Aus der Bescheini-\ngung muß hervorgehen, daß die Bienen\n1. mit kochendem Wasser gründlich gereinigt,\n1. als frei von bösartiger Faulbrut befunden worden\n2. für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von            sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in\nmindestens 230° C ausgesetzt oder                       einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt,\n3. so aufbewahrt werden, daß sie Bienen nicht zugäng-    2. nicht aus einem Bienenstand stammen, in dem die\nlich sind.                                              Milbenseuche amtlich festgestellt worden ist,\nDie Betriebsräume sind bienendicht zu halten.            3. nicht aus einem Bienenstand stammen, in dem die\n(3) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbs-          Varroatose amtlich festgestellt worden ist, und der\nmäßig behandelt wird, darf nur so beseitigt werden;          Herkunftsort der Bienen nicht in einem Varro-\ndaß er Bienen nicht zugänglich ist.                          atose-Beobachtungsgebiet liegt.\nDie Bescheinigung darf nicht vor dem 1. März des lau-\n(4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Herstel-     fenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als\nlung von Futterteig verwenden, müssen den Honig mit      sechs Monate sein.\neinem Verfahren behandeln, durch das Erreger über-\ntragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden.               (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der\nfür den neuen Standort zuständigen Behörde oder der\n(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen         von ihr beauftragten Stelle einbehalten. Für Bienen-\nnach Absatz 2 sowie für Trester die Maßnahmen nach       völker, die nur vorübergehend an einen anderen Ort\nAbsatz 3 für Betriebe, in denen Mittelwände für Bie-     verbracht werden, trägt sie in der Bescheinigung den\nnenwaben hergestellt werden oder Seuchenwachs be-        Ort, den Beginn und das Ende der Wanderung sowie\noder verarbeitet wird, anordnen, soweit dies zur Ver-    am Ort der Wanderung oder auf dem Bienenstand\nhütung der Verschleppung der bösartigen Faulbrut         festgestellte Bienenseuchen ein. Die Bescheinigung\nnotwendig ist. Sie kann ferner anordnen, daß Plätze      wird dem Besitzer oder den mit der Beaufsichtigung,\nder in Absatz 1 genannten Betriebe, an denen Honig       Wartung oder Pflege der Bienenvölker betrauten Per-\ngelagert oder aufbewahrt wird, bienendicht zu halten     sonen wieder ausgehändigt, wenn die Bienenvölker\nsind und Wachs, das zur Herstellung von Mittelwän-       aus dem Bezirk der zuständigen Behörde verbracht\nden für Bienenwaben verwendet wird, mit einem Ver-\nwerden.\nfahren behandelt wird, durch das Erreger übertragba-\nrer Bienenkrankheiten abgetötet werden, soweit dies        (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nzur Verhütung der Verschleppung der bösartigen           den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn eine Verschlep-\nFaulbrut notwendig ist.                                  pung der Seuchen nicht zu befürchten ist.","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                              663\n§ 5a                                    nenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die\nsich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bie-\nDer Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorüberge-\nnenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen\nhend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an\nvon ihrem Standort nicht entfernt werden; tote Bie-\ndem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und\nnen dürfen nur z~r unschädlichen Beseitigung\nseiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in\nnach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt\ndeutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzu-\nwerden.\nbringen. Er hat dafür zu sorgen, daß di.e Bienenvölker\nin seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm               3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bie-\nBeauftraf~ten von dem beamteten Tierarzt untersucht                   nenstand verbracht werden.\nwerden können, f,oweit eine solche Untersuchung aus             4.   V✓aben,     Wabenteile verseuchter oder seuchenver-\nGründen der Seuch0nbckämpfun~~ erforderlich ist.                     dächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus\nBienenwohnungen verseuchter oder seuchenver-\ndächtiger Bienenvölker dürfen nicht, lebende Bie-\nIII. Schutzmaßre~:;eln\nnen nur nach Durchführung eines Kunstschwarm-\ngegen dir~ bö~;artir~c Faulbrut                       verfahrens in unvcrscuchte Bienenwohnungen des\nBienen-::ti:1nde::;. verbracht werden.\n1. Versddufi von fücfü•nwohnungen\n5. In dem Dienensta.nd gewonnener Honig darf an Bie-\nnen nicht verfüttert v..-erden.\n§ (3\n6. Aus Bienenwohnungen entfernte \\\\Taben, \\,Vaben-\nVon Bienen nicht mPh r bci;cl zte Bicnen'✓,1ohnungen              tcile und WabenabfJ lle sowie Behältnisse, die\nsind stets biencndicht vcr::.cr:lo:;·;r>n zu halten.                 Honig enthalten und GerJtschaften, denen Honig\nanhaftet, müssen so aufbewahrt werden, daß sie Bie-\n2. Srhutzmaßrcgeln vor amtlicher feststeHung                    nen nicht zugänglich sind.\nder bösartigen faulbrut                      7. Tote Bienen und tote Bienenbrut so,vie die übrige\noder des Seuchenverdachts                           Bienenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes, fer-\nner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach nähe-\n§ 7                                    rer Amveisung des beamteten Tierarztes unschäd-\nlich zu beseiti:gen.\nIm Falle de:; A u:,bruch:; oder des Verdachts des\nAusbruchs der bösdrtiw n Faulbrut f~ilt vor der amtli-\n1                                  8. Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer\nchen Fest~;tellung für den betroffenen Bienenstand fol-               solchen aus Stroh, sowie Gerätschaften sind nach\ngendes:                                                               näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und\nunter amtlicher Überwachung zu reinigen und zu\n1. An dem BienPnstand d ürfcn keine Veränderungen                     entseuchen; Bienemvohnungen aus Stroh sind zu\nvorgenommen wercfon, insbe:-;ondere dürfen                       verbrennen.\na) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,          9. \\,\\Taben, vVabenteile und WabenabfJlle aus ver-\nWaben.teile, V\\/abenabfülle, Wochs, Honig, Fut-              seuchten Bienenwohnungen, Vorrad.sv,,aben, Vvachs\ntervorrctlP, BiPrH~nvmhnunw~n und benutzte                   und, SO\\veit aus Gründen der Seuchenbekämpfung\nGerät,;chaften nicht au'., dem Bienen:,tand ent-\nerforderlich, auch Futtervorräte sind nach näherer\nfernt und\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu entseu-\nb) Bienenvülker und Biem n nicht in den Bienen-\n1\nchen oder un::chädllich zu beseitigen.\nstand verbracht werden.\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine\n2. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem            Anwendung auf\nVertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung\nund Pflege der Bienenvölker betrauten Personen,             1. Wachs, \\Vaben, Wabenteile und WabenabfäUe,\nvon Tierärzten und von Personen im amtlichen                     wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über\nAuftrag betreten werden.                                         die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des\nWachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seu-\nchenwachs\" abgegeben werden, und\n3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\nder bösartigen Faulbrut                      2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen\nbestimmt ist.\n§ 8                                                               § 9\n(1) Ist der Ausbruch der bösartigen Faulbrut amt-                ( 1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der\nlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maß-         seuchenkranken Bienenvölker an. Sie kann hiervon\ngabe folgender Vorschriften der Sperre:                         absehen und die Behandlung durch ein Kunst-\n1. Der Bienern;tand darf nur von dem Besitzer, seinem           schwarmverfahren zulassen, wenn nach dem Gutach-\nVertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung            ten des beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung der\nund Pflege der Bienenvölker betrauten Personen,            Seuche zu erwarten ist\nvon Tierärzten und von PernonPn im amtlichen\n(2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach\nAuftrag betreten werden.\nder Tötung oder Behandlung der an der Seuche\n2. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile,             erkrankten Bienenvölker sind alle Völker des Bienen-\nWabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bie-            standes zweimal durch den beamteten Tierarzt nach-","664                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzuuntersuchen; der Abstand zwischen den beiden                 (2) Die bösartige Faulbrut im Bienenstand gilt als\nUntersuchungen muß mindestens acht Wochen betra-            erloschen, wenn\ngen.\n1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes\nverendet oder getötet und unschädlich beseitigt\n§ 10\nworden sind oder\n(1) Ist die bösartige Faulbrut in einem Bienenstand      2. die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des\namtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das        verseuchten Bienenstandes\nGebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilo-\na) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt\nmeter um den Bienenstand zum Sperrbezirk.\noder\n(2) Ist die bösartige Faulbrut in einem Wanderbie-           b) behandelt worden sind und\nnenstand amtlich festgestellt, kann die zuständige\nBehörde auch das Gebiet um die früheren Standorte               c) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negati-\ndes erkrankten Bienenvolkes zum Sperrbezirk erklä-                 ven Befund ergeben hat\nren, wenn anzunehmen fr,t, daß die Seuche bereits an            und\nden früheren Standorten in dem Ilienenstand\ngeherrscht hat. Die zuständigen Behörden können            3. die Entseuchung unter amtlicher Überwachung\ndurchgeführt und vom beamteten Tierarzt abge-\ngenehmigen, daß der betroffene Dienenstand an seinen\nHeimatstandort verbracht wird; in diesem Falle ist              nommen worden ist.\ndort ebenfalls ein Gebiet gemäß Absatz 1 zum Sperr-           (3) Die bösartige Faulbrut im Sperrbezirk gilt als\nbezirk zu erkLiren.                                        erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2\nerfüllt sind und die Untersuchungen nach§ 11 Abs. 1\n§ 11                             Nr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.\n(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:\n1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbe-\nIV. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche\nzirk sind unverzüglich auf bösartige Faulbrut\namtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersu-\nchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate                                  § 13\nnach der Tötung oder Behandlung der an der Seu-                                (weggefallen)\nche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bie-\nnenstandes zu wiederholen.\n2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Stand-                     1. Schutzmaßregeln nach amtlicher\nort nicht entfernt werden.                                            Feststellung der Milbenseuche\n3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,                                       § 14\nWabenteile, Wabenabfdlle, Wachs, Honig, Futter-\nvorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerät-              ( 1) Ist der Ausbruch der Milbenseuche amtlich fest-\nschaften dürfen nicht aus den Bienenständen ent-        gestellt, hat der Besitzer nach näherer Anweisung des\nfernt werden.                                          beamteten Tierarztes\n4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den             1. alle Bienenvölker des Bienenstandes gegen die Mil-\nSperrbezirk verbracht werden.                               benseuche zu behandeln und\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine      2. lote Bienen unschädlich zu beseitigen.\nAnwendung auf                                                 (2) Die zuständige Behörde kann die Entfernung\n1. Wachs, Vvaben, Wabenteile und Wabenabfälle,             von Bienenvölkern aus dem Bienenstand, das Verbrin-\nwenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über      gen von Bienenvölkern in den Bienenstand oder das\ndie erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des      Verbringen des Bienenstandes untersagen, wenn dies\nWachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seu-        zur Verhütung der Verschleppung der Milbenseuche\nchenwachs\" abgegeben werden, und                       erforderlich ist.\n2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen                (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der an\nbestimmt ist.                                          der Seuche erkrankten und auch der übrigen Bienen-\nvölker anordnen, soweit dies aus Gründen der Seu-\n(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker,        chenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann ferner\nBienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie\nanordnen, daß von allen behandelten Bienenvölkern\nFuttervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen,\ndes verseuchten Bienenstandes Proben des Winterto-\nwenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu be-\ntenfalles zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte\nfürchten ist.\nUntersuchungsanstalt einzusenden sind.\n4. Aufhebung der Schutzmaßregeln                                            § 15\n( 1) Ist die Milbenseuche in einem Bienenstand amt-\n§ 12\nlich festgestellt, kann die zuständige Behörde das\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,         Gebiet in einem Umkreis bis zu zwei Kilometern zum\nwenn die bösartige Faulbrut erloschen ist.                 Beobachtungsgebiet erklären und die Entfernung von","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1979                            665\nBienenvölkern und Bienen aus diesem Gebiet sowie              2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\ndas Verbringen von Bienenvölkern und Bienen in die-                             der Varroatose\nses Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.\n§ 16 b\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen,\ndaß                                                          ( 1) Ist der Ausbruch der Varroatose amtlich festge-\n1. im Beobachtungsgebiet oder in Teilen des Gebietes       stellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe fol-\nalle Bienenvölker nach näherer Anweisung des           gender Vorschriften der Sperre:\nbeamteten Tierarztes zu behandeln sind;                1. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile,\n2. von Bienenvölkern des Beobachtungsgebietes Pro-            Wabenabfälle und Bienenwohnungen dürfen von\nben des Wintertotenfalles zur Untersuchung an             ihrem Standort nicht entfernt werden; tote Bienen\neine von ihr bestimmte Untersuchungsanstalt ein-          dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach\nzusenden sind.                                             Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt wer-\nden.\n2. Aufhebung der Schutzmaßregeln               2. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bie-\nnenstand verbracht werden.\n§ 16                           3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige\nBienenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes, fer-\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,           ner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach nähe-\nwenn die Milbenseuche erloschen ist.                           rer Anweisung des beamteten Tierarztes unschäd-\n(2) Die Milbenseuche im Bienenstand gilt als erlo-         lich zu besei~igen.\nschen, wenn                                                4. Die Bienenstände und Bienenwohnungen sowie\n1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes            Gerätschaften sind nach näherer Anweisung des\nverendet oder getötet und unschädlich beseitigt           beamteten Tierarztes und unter amtlicher Überwa-\n·worden sind oder                                         chung zu reinigen und mindestens zwei Wochen\nlang so zu verschließen oder aufzubewahren, daß\n2. a) die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des           sie Bienen nicht zugänglich sind, oder zu entseu-\nverseuchten Bienenstandes verendet oder getö-         chen.\ntet und unschädlich beseitigt und die übrigen\nBienenvölker behandelt worden sind oder            5. Waben, \\Vabenteile und Wabenabfälle aus ver-\nseuchten Bienemvohnungen sind nach näherer\nb) alle Bienenvölker des verseuchten Bier.enstan-         Anweisung des beamteten Tierarztes mindestens\ndes behandelt worden sind und,                        zwei vVochen lang so aufzubewahren, daß sie Bie-\nc) soweit eine Anordnung nach§ 14 Abs. 3 Satz 2           nen nicht zugänglich sind, oder zu entseuchen oder\nergangen ist, die Untersuchung der behandelten        unschädlich zu beseitigen.\nVölker einen negativen Befund ergeben hat.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Waben,\n(3) Die Milbenseuche im Beobachtungsgebiet gilt         Waben.teile und Wabenabfälle, die an wachsverarbei-\nals erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absat-         tende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung\nzes 2 erfüllt sind und,                                    zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der\n1. soweit eine Anordnung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1            Kennzeichnung „Seuchenwachs\" abgegeben werden;\nergangen ist, wenn alle Bienenvölker behandelt         diese Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die\nworden sind, oder,                                     Gegenstände mindestens zwei Wochen lang so aufbe-\nwahrt worden sind, daß sie Bienen nicht zugänglich\n2. soweit eine Anordnung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2            waren.\nergangen ist, wenn die Untersuchung einen negati-\nven Befund ergeben hat.\nIV a. Schutzmaßregeln gegen die Varroatose                                        § 16 C\n(1) Der Besitzer hat nach näherer Anweisung des\n1. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung         beamteten Tierarztes alle Bienenvölker des Bienen-\nder Varroatose oder des Seuchenverdachts            standes gegen Varroatose zu behandeln.\n§ 16 a                            (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung sowohl\nder seuchenkranken als auch der übrigen Bienenvöl-\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des           ker des Bienenstandes anordnen, soweit dies aus\nAusbruchs der Varroatose dürfen vor der amtlichen          Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie\nFeststellung an dem Bienenstand keine Veränderun-          kann ferner anordnen, daß Proben der schlupfreifen\ngen vorgenommen werden, insbesondere dürfen                Drohnenbrut des verseuchten Bienenstandes sowie\n1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,          Proben des Gemülls zur Untersuchung an eine von ihr\nWabenteile, Wabenabfälle; Bienenwohnungen und          bestimmte Untersuchungsanstalt einzusenden sind.\nbenutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand         (3) Die nicht getöteten Bienenvölker des Bienen-\nentfernt und                                           standes sind zweimal im Abstand von mindestens drei\n2. Bienenvölker und Bienen nicht in d€n Bienenstand        Wochen durch den beamteten Tierarzt zu untersu-\nverbracht werden.                                      chen.","666                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 16 d                                        V. Ordnungswidrigkeiten\n( 1) Ist die Varroatose in einem Bienenstand amtlich\nfestgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet                                 § 17\nin einem Umkreis von mindestens zwei Kilometern\nzum Beobachtungsgebiet. Bienenvölker und Bienen               Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des\ndürfen aus dem Beobachtungsgebiet nur mit Genehmi-          Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\ngung der zuständigen Behörde entfernt werden.               fahrlässig\n1. einer Vorschrift des§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4,\n(2) Im Beobachtungsgebiet sind alle Bienenvölker             § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9, § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder\nund Bienenstände unverzüglich auf Varroatose amts-              § 16 b Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5 über Reinigung, Ent-\ntierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist im           seuchung, Aufbewahrung, unschädliche Beseiti-\nAbstand von etwa drei Wochen zu wiederholen.                    gung oder Verschließung zuwiderhandelt,\n(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß             2. entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,\n1. im Beobachtungsgebiet oder in Teilen des Gebietes         3. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die Vorlage\nalle Bienenvölker nach näherer Anweisung des                einer Bescheinigung, des § 5 a Satz 1 über das\nbeamteten Tierarztes zu behandeln sind,                     Anbringen eines Schildes oder des § 5 a Satz 2\nüber die Untersuchung zuwiderhandelt,\n2. von Bienenvölkern des Beobachtungsgebietes Pro-\nben der schlupfreifcn Drohnenbrut sowie des             4. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienen-\nGemülls zur Untersuchung an eine von ihr                    dicht verschlossen hält,\nbestimmte Untersuchungsanstalt einzusenden sind.        5. entgegen§ 7 Nr. 1 oder§ 16 a eine dort bezeichnete\nSie kctnn das Verbringen von Bienenvölkern und Bie-              Veränderung an einem Bienenstand vornimmt,\nnen in das Beobachtungsgebiet von einer Genehmi-             6. entgegen§ 7 Nr. 2 oder§ 8 Abs. 1 Nr. 1 e1nen Bie-\ngung abhängig machen.                                            nenstand betritt,\n7. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 16 b\nAbs. 1 Nr. 1 oder § 16 d Abs. 1 Satz 2 ein Bienen-\nvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegen-\nstand entfernt,\n3. Aufhebung der Schutzmaßregeln\n8. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 3 oder§ 16 b Abs. 1 Nr. 2\n§ 16 e                                ein Bienenvolk oder Bienen in einen Bienenstand\nverbringt oder entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 Bienen\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,              oder einen dort bezeichneten Gegenstand in eine\nwenn die Varroatose erloschen ist.                               unverseuchte Bienenwohnung verbringt,\n(2) Die Varroatose im Bienenstand gilt als erlo-          9. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 Honig verfüttert,\nschen, wenn                                                 10. einer Vorschrift des§ 8 Abs. 1 Nr. 6 über die Auf-\n1. alle Bienenvölker de:, verseuchten Bienenstandes              bewahrung eines dort bezeichneten Gegenstandes\nverendet oder getütet und unschädlich beseitigt              zuwiderhandelt,\nworden sind oder                                      11. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 2 einen Bienenstand ent-\n2. a) die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des              fernt,\nverseuchten Bienenstandes verendet oder getö-     12. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 4 ein Bienenvolk oder Bie-\ntet und unschädlich beseitigt und die übrigen           nen in einen Sperrbezirk verbringt,\nBienenvölker behandelt worden sind oder\n13. entgegen§ 14 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 16 c Abs. 1 ein\nb) alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstan-             Bienenvolk nicht behandelt.\ndes behandelt worden sind\nund die nach§ 16 c Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 durch-\ngeführten Untersuchungen negative Befunde erge-                       VI. Schlußvorschriften\nben haben.\n§ 18\n(3) Die Varroatose im Beobachtungsgebiet gilt als\nerloschen, wenn die Voraussetzun~en des Absatzes 2             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nerfüllt sind und                                           tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n1. die nach§ 16 d Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 durch-    zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\ngeführten Untersuchungen negative Befunde erge-       26. Juli 1965 (BGBL I S. 627) auch im Land Berlin.\nben haben oder\n§ 19\n2. im Falle einer Anordnun5~ nach§ 16 d Abs. 3 Satz 1\nNr. 1 alle Bienenvölker behandelt v,;orden sind.                   (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}