{"id":"bgbl1-1979-29-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":29,"date":"1979-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_29.pdf#page=4","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung","law_date":"1979-06-20T00:00:00Z","page":660,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["660                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen\nzu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung\nVom 20. Juni t 979\nAuf Grund des§ 765 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversi-                 (3) Als täglicher Verdienstausfall gilt mindestens\ncherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil HI,            1. für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet\nGliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinig-                   haben, der 480. Teil,\nten Fassung, der durch § 21 Nr. 6 des Gesetzes vom\n18. Juni 1969 (BGBI. I S. 549) geä ndcrt worden ist, ver-       2. für Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollen-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-                    det haben, der 720. Teil\ndesrates:                                                       der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden\nBezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch).\"\nArtikel t\nDie Verordnung über die Gewährung von Mehrlei-            3. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nstungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen\nUnfallversicherung vom 18. August 1967 (BGBI. I                   ,,(2) Mehrleistungen nach dieser Verordnung wer-\nS. 935) wird wie folgt geändert:                                den erbracht\n1. ab 1. Januar 1979 an Entwicklungshelfer für\n1. In§ 1 wird zum Zwecke der Einbeziehung der Ent-                    Arbeitsunfälle, die sich nach dem 20. Juni 1969\nwicklungshelfer(§ 539 Abs. 1 Nr. 16 der Reichsver-               ereignet haben,\nsicherungsordnung) in den Kreis der dort genann-            2. ab 1. September 1967 an die sonstigen Mehrlei-\nten Versicherten die Anführung ,,§ 539 Abs. 1 Nr. 8              stungsberechtigten für Arbeitsunfälle, die sich\nbis 10, 12 und 13\" durch die Anführung ,,§ 539                     nach dem 30. Juni 1963 ereignet haben.\"\nAbs. 1 Nr. 8 bis 10, 12, 13 und 16\" ersetzt.\nArtikel 2\n2. § 2 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n,,( 1) Ist das Übergangsgeld bei ambulanter Behand-     tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\nlung geringer als der Verdienstausfall, wird der         Dritten        Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes\nUnterschiedsbetrag als Mehrleistung gewährt.             vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) auch im Land Berlin.\n(2) Ist das Übergangsgeld bei stationärer Behand-\nArtikel 3\nlung(§ 559 RVO) geringer als 85 vom Hundert des\nVerdienstausfalls, wird der Unterschiedsbetrag als         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nMehrleistung gewährt.                                    1979 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}