{"id":"bgbl1-1979-28-5","kind":"bgbl1","year":1979,"number":28,"date":"1979-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_28.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin","law_date":"1979-06-11T00:00:00Z","page":643,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1979                               643\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin*)\nVom 11. Juni 1979\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                        19. Vor- und Zubereiten von kalten und warmen\nvom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt                           Vorspeisen,\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                       20. Vor- und Zubereiten von Platten für das Kalte\n(BGBL I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-                           Büfett,\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                        21. Zubereiten von Käsegerichten,\nWissenschaft verordnet:\n22. Vor- und Zubereiten von Teigen und Massen,\n§ 1                                  23. Vor- und Zubereiten von warmen, kalten und\nStaatliche Anerkennung des Auszubildungsberufes                             gefrorenen Süßspeisen,\nDer Ausbildungsberuf Koch/Köchin wird staatlich                      24. Verarbeiten und Anrichten von vorgefertigten\nanerkannt.                                                                   Gerichten,\n25. Zusammenstellen von Speisefolgen unter Be-\n§ 2                                       rücksichtigung fachlicher Regeln und der Er-\nAusbildungsdauer                                    nährungslehre,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    26. Berechnen von Mengen- und Materialpreisen.\n§ 3                                                            § 4\nAusbildungsberuisbild                                             Ausbildungsrahmenplan\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                         Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                              nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\n1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.\n2. Reinigen und Pflegen der Räume und ihrer Ein-                      Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende\nrichtungen,                                                      sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-\n3. Lagern und Kontrollieren der Waren,                                inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine be-\n4. Kenntnisse des Aufbaus der Speise- und Ge-                         rufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist\ntränkekarte,                                                     oder betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-\n5. Arbeiten im Service,                                               chung erfordern.\n6. Vor- und Zubereiten einfacher Speisen und Ge-                                                §5\ntränke unter Berücksichtigung der Grundlagen                                        Ausbildungsplan\nder Ernährungslehre,\n7. Bedienen und Instandhalten der Arbeitsgeräte                          Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nund Gebrauchsgegenstände,                                        Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n8.   Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\n9.   Hygiene,                                                                                   §6\n10.    Umweltbeeinflussung und Umweltschutz,                                                  Berichtsheft\n11.    fremdsprachliche Fachausdrücke,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\n12.    Arbeiten in der Küchenorganisation,                              eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-\n13.    Vor- und Zubereiten von Salaten, Gemüsen,                        legenheit zu geben, das Berichtsheft während der\nPilzen, Kartoffeln, Teigwaren, Hülsenfrüchten                    Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\nund Getreideprodukten,                                            Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n14.    Zubereiten von Eierspeisen,\n15.    Ansetzen von Fonds und Zubereiten von Suppen                                               §7\nund Soßen,                                                                          Z wischenprüiung\n16.    Vor- und Zubereiten von Fischen, Schalen-,\nKrusten- und Weichtieren,                                           (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.\nSie soll nach 18 Monaten stattfinden.\n17.    Vor- und Zubereiten von Schlachtfleisch und\nInnereien,                                                          (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\n18.    Vor- und Zubereiten von vVild und Geflügel,                       der Anlage zu § 4 für die ersten 18 Monate aufge-\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den\n*} Diese Ausbildungsordnung und der dc1mit abgestimmte, von der          im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Uinder in der Bundes-\nrepublik Deutsc:hluncl beschlossene Rahmenleluplc1n für die Berufs-  lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\nschule werden demnüchst uls Beilage zum Bundesunzeiger veröffent-\nlid1t.                                                               die Berufsausbildung wesentlich ist.","644                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-     prüfung schriftlich und mündlich, im Prüfungsfach\nling in ü1sgesamt höchstens vier Stunden zwei            Fachbezogene Mathematik nur schriftlich durchge-\nArbeitsproben ausführen. Hierfür kommen insbeson-        führt werden.\ndere in Betracht:\n(5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von\n1. Vor- und Zubert:iten einfacher Speisen und Ge-        folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:\ntränke unter Berücksichtiuung der Grundlag·en\nder Ernährungslehre,                                1. im Prüfungsfach Technologie: drei Stunden,\n2. Zubereiten von Suppen,                                 2. in den Prüfungsfächern Fachbezogene Mathe-\nmatik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde: je ein-\n3. Vor- und Zubereiten von Salaten, Gemüsen und\neinhalb Stunden.\nkalten Speisen,\n4. Vor- und Zulwreiten von kalten Süßspeisen unter           (6) Die mündliche Prüfung soll insgesamt nicht\nBerücksichtigung von Quark und Joghurt.              länger als 20 Minuten je Prüfling dauern.\n(7) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung pro-\n§8                             grammiert durchgeführt wird, kann von den in Ab-\nAbschlußprfüung                      satz 5 genannten Prüfungszeiten abgewichen wer-\nden,\n(1) Die Ahscblußprüfung erstreckt sich auf die in\nder Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und             (8) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht         für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-      gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das\nbildung wesentlich ist.                                   Prüfungsf ach Technologie gegenüber den Prüfungs-\nfächern Fachbezogene Mathematik sowie Wirt-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-      schafts- und Sozialkunde jeweils das dreifache Ge-\nling in insgesamt höchstens sieben Stunden als            wicht.\nArbeitsprobe eine mindestens zweiteilige Speise-\nfolge für mindestens vier Personen herstellen ein-           (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in\nschließlich Anfordern des Materials und Anrichten.        der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie\ninnerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-       Technologie mindestens ausreichende Leistungen er-\nling in den Prüfungsfüchern Technologie, Fachbe-         bracht sind.\nzogene Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-                                    §9\nkunde geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-\nAufhebung von Vorschriften\ngaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\ntracht:                                                     Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbil-\n1. im Prüfungsfach Technoloqie:                          dungspläne und Prüfungsanforderungen für die\nLehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregel-\na) Bedeutung der nährwertschonenden und nähr-\nten Ausbildungsberufe, insbesondere für den Aus-\nwerterhaltenden Vor- und Zubereitung von\nbildungsberuf Koch (Köchin), die in dieser Rechts-\nLebensmitteln,\nverordnung geregelt sind, sind nicht mehr anzu-\nb) Vor- und Zubereitung von Lebensmitteln unter\nwenden.\nBerücksichtigung der Ernährungslehre,\n§ 10\nc) Eigenschaften einschließlich Qualitätsmerk-\nUbergangsregelung\nmale sowie Verwendungsmöglichkeiten der\nLebensmittel,                                      Auf Berufsausbildungsverhältninsse, die bei In-\nd) ZusarnmenslE!llunu von Speisefolgen,             krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die\ne) Arbcilsschulz und lJnfollvcrhütung, Hygiene,     bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei\ndenn, die Vertragspartner vereinbaren die Anwen-\nf) Umweltbeeinflussung und Umweltschutz;\ndung der Vorschriften dieser Verordnung.\n2. im Prüfungsfach ·Fachbezogene Mathematik:\na) Material- und Kostenrechnung,                                              § 11\nb) Kalkulation;                                                           Berlin-Klausel\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nWirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Ge-      Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des\nsetze und Verordnungen aus dem Lebensmittel-         Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nrecht, insbesondere der für den Betrieb einer\nGaststätte notwendigen lebensmittelrechtlichen                                 § 12\nVorschriften.                                                              Inkrafttreten\n(4) In den Prüfungfächern Technologie sowie              Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in\nWirtschafts- und Sozialkunde soll die Kenntnis-          Kraft.\nBonn, den 11. Juni 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1979                           645\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin\nzu vermitteln im\nAusbildungs-\nLfd.           Teil des                                                                       halbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       (Ausbildungs-\nschwerpunkt)\n1  1  2 1 3 1 4 1 5  1 6\n1                 2                                          3                                   4\n1  Kenntnisse des Ausbil-      a) Gliederung, Aufgaben und Zusammenhänge der\ndungsbetriebes                  einzelnen Betriebsteile nennen                  X\n(§ 3 Nr. 1)\nb) die Funktionen und Zusammenhänge betrieb-\nlicher Einrichtungen beschreiben                      X\nc) über betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere\nüber Ausbildungsvertrag, Arbeitszeitordnung,\nTarifverträge, Auskunft geben                   X\n2  Reinigen und Pflegen        a) Reinigungs- und Pflegemittel auswählen und ver-\nder Räume und ihrer             wenden                                                X\nEinrichtungen                                                                   X\nb) Spezialräume reinigen und pflegen\n(§ 3 Nr. 2)\n3  Lagern und Kontrollie-      a) Waren annehmen und auf Gewicht und Menge\nren der Waren                   prüfen                                                X\n(§ 3 Nr. 3)                                                                           X\nb) Waren einlagern\nc) Lagerbestände kontrollieren                            X\nd) gesetzliche Bestimmungen für die Lagerung von\nWaren nennen                                        -X\n4  Kenntnisse des Auf-         a) Gliederung der Speise-, Getränke- und Wein-\nbaus der Speise- und            karten beschreiben                                    X\nGetränkekarte\nb) rechtliche Grundlagen für Speise-, Getränke- und\n(§ 3 Nr. 4)\nWeinkarten nennen                                     X\n5  Arbeiten im Service         a) Vorbereitungsarbeiten im Office und im Restau-\n(§ 3 Nr. 5)                     rant ausführen                                        X\nb) Vorbereitungsarbeiten am Büfett für den Aus-\nschank von Getränken ausführen                        X\nc) verschiedene Tafelformen stellen                       X\nd) einfache Gerichte servieren                            X\ne) beim Ausheben des Geschirrs mitwirken                  X","646                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nAusbildungs-\nLfd.             Teil des                                                                    halbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     (Ausbildungs-\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nschwerpunkt)\n--,,---------------·-\"\"·-· ----- _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,_1_1_2_!_3_1_4_J_5_J_6_\n3                                 4\n6    Vor- und Zubereiten       a) Gemüse, Salate und Kartoffeln vorbereiten, ins-\neinfach er Speisen und         besondere reinigen, schälen, zerkleinern und\nGetränke unter Berück-         formen                                           X\nsichtigung der Grund-     b) Fleischarten nennen und ihre Verwendungsmög-\nlagen der Ernährungs-          lichkeiten beschreiben                              X\nlehre\n(§ 3 Nr. 6)               c) einfache Gerichte der kalten Küche und der Früh-\nstücksküche vor- und zubereiten                  X X\nd) einfache Eierspeisen zubereiten                    X X\ne) einfache Gerichte der warmen Küche vor- und\nzubereiten                                       X X\nf) Aufgußgetränke herstellen                            X\n1   Bedienen und Instand-     a) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Arbeits-\nhalten der Arbeitsge-          geräte beschreiben\nräte und Gebrauchs-\nb) Arbeitsgeräte und Gebrauchsgegenstände bedie-\ngegenstände\nnen und pflegen\n(§ 3 Nr. 7)\n8   Arbeitsschutz und Un-     a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Geset-\nfallverhütung                  zen und Verordnungen nennen\n(§ 3 Nr. 8)               b) einschlägige Vorschriften der Träger der gesetz-\nlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-\nverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-\nblätter, nennen\nc) unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten\nsowie berufstypische Unfallquellen und -situatio-\nnen beschreiben\nd) Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben          während der\ngesamten Aus-\ne) wesentliche Vorschriften über die Feuerverhü-         bildung zu ver-\ntung und die Brandschutzeinrichtungen nennen        mitteln\nf) Gefahren der Gifte, Gase und leicht entzünd-\nbaren Stoffe nennen\ng) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nMaßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\n9   Hygiene                   a) Bedeutung der Arbeitshygiene erklären\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Sauberkeit am Arbeitsplatz und geeignete Ar-\nbeitskleidung beachten\n10    Umweltbeeinflussung       a) betriebsbedingte Umweltbelastungen und Mög-\nund Umweltschutz               lichkeiten ihrer Einschränkung und Vermeidung\n(§ 3 Nr. 10)                   nennen\nb) Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel\nanwenden\nc) Müll unter Berücksichtigung der gesetzlichen Be-\nstimmungen beseitigen","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1979                            647\nzu vermitteln im\nAusbildungs-\nLfd.          Teil des                                                                           halbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       (Ausbildungs-\nNr.   Ausbild u nqsberufsbilcles\nschwerpunkt)\n1  1  2 1 3 1  4 1 5 1 6\n3\nwährend der\n11  fremdsprachliche Fach-         gebräuchliche fremdsprachliche Fachausdrücke aus-      gesamten Aus-\nausdrücke                      sprechen und anwenden                                  bildung zu ver-\n(§ 3 Nr. 11)                                                                          mitteln\n12  Arbeiten in der Küchen-        a) Warenbeschaffung und Ausgabe von Nahrungs-\norganisation                       mitteln an die einzelnen Küchenabteilungen be-\n(§ 3 Nr. 12)                       schreiben                                                  X\nb) Bedeutung der Dienst- und Arbeitsablaufpläne\nfür die Küche erklären                                         X\nc) beim Aufstellen von Arbeitsablaufplänen mit-\nwirken                                                                  X\nd) Lebensmittel in Kühleinrichtungen einlagern                 X\ne) die verschiedenen Verpflegungs- und Servier-\nsysteme, insbesondere a la carte, Teller- und\nBankettservice, erklären                                            X\nf) Küchenrobstoffe und Materialien wirtschaftlich\nverwerten                                                           X\n13  Vor- und Zubereiten            a) kalte Soßen herstellen                                      X\nvon Salaten, Gemüsen,\nb) Ableitungen von Mayonnaisen und Marinaden\nPilzen, Kartoffeln, Teig-                                                                         X\nfür Salate herstellen\nwaren, Iiülsenfrüchten\nund Getreideprodukten          c) einfache Salate zubereiten                                  X\n(§ 3 Nr. 13)                   d) Rohkost zubereiten                                          X\ne) frische Kräuter für Salate und Gemüse verwenden             X\nf) Gemüse zum Kochen, Dünsten, Backen, Uber-\nbacken und Pürieren für Suppen, Eintopfgerichte,\nBeilagen und selbständige Gerichte vorbereiten             X\ng) Kartoffeln schneiden und formen sowie Kartoffel-\nerzeugnisse ansetzen                                       X\nh) Beilugen aus gekochten, gedämpften, pürierten,\ngebundenen, gebratenen und gebackenen Kartof-\nfeln herstellen                                                X\ni) Reis, Graupen, Flocken und Grieß kochen und\nweiterverarbeiten zu Suppen, Einlagen und Bei-\nlagen                                                      X\nk) Teigwaren für Beilagen und Hauptgerichte ko-\nchen und weiterverarbeiten                                 X\n1) Teigwaren herstellen                                           X\nm) Hülsenfrüchte als Eintopfgerichte und als Bei-\nlagen kochen und pürieren                                  X\nn) Pilze reinigen, dünsten, pürieren                               X\no) Pilzgerichte zubereiten                                              X\np) Stengel-, Blüten-, Blatt-, Wurzel- und Frucht-\ngemüse, insbesondere Spargel, Broccoli, Blumen-\nkohl und Artischocken, zubereiten                                   X\nr) zusammengesetzte Salate zubereiten                                  X","648                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nAusbildungs-\nLfd.          Teil des                                                                    halbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       (Ausbildungs•\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\nschwerpunkt}\ntl21314l5l6\n2                                        3                                  4\n14  Zubereiten von Eier-     a) Eier pochieren und backen                                 X\nspeisen                  b) Eierpfannkuchen und Omelett herstellen                         X\n(§ 3 Nr. 14)\n15  Ansetzen von Fonds       a) Fonds als Grundlage für Suppen und Soßen aus\nund Zubereiten von           Schlachtfleisch, Wild und Wildgeflügel sowie aus\nSuppen und Soßen             Fischen ansetzen                                         X\n(§ 3 Nr. 15)             b) gebundene helle Suppen zubereiten                         X\nc) gebundene braune Suppen zubereiten                        X\nd) klare Suppen zubereiten                                   X\ne) ausländische und Spezialsuppen zubereiten                         X\nf) weiße, braune und aufgeschlagene Soßen zu-\nbereiten                                                         X\ng) Kaltschalen zubereiten                                    X\n16  Vor- und Zubereiten      a) Vorratshaltung und -pflege der Fische verschie-\nvon Fischen, Schalen-,       dener Arten sowie der Schalen-, Krusten- und\nKrusten- und Weich-          Weichtiere erklären                                      X\ntieren\nb) See- und Süßwasserfische kochen, blaukochen\n(§ 3 Nr. 16)                                                                               X\nund braten\nc) See- und Süßwasserfische pochieren, grillen und\nbacken                                                           X\nd) Fischfarce herstellen                                             X\ne) Schalentiere, insbesondere Austern, Pfahl- und\nSeemuscheln, verarbeiten und anrichten                           X\nf) Krusten- und Weichtiere verarbeiten und an-\nrichten                                                              X\n17  Vor- und Zubereiten      a) Schlachtfleisch lagern                                         X\nvon Schlachtfleisch und\nb) Schlachtfleisch vorbereiten,      insbesondere aus-\nInnereien                                                                                  X\nlösen, parieren, schneiden, spicken und beizen\n(§3Nr.17)\nc) Innereien für die Weiterverarbeitung vorbereiten               X\nd) einzelne Fleischteile zu Braten, Pfannengerichten,\nRagouts und Hackmassen vorbereiten                            X\ne) Schlachtfleisch portionieren                                          X\nf) einzelne Fleischteile zu Braten, Pfannengerichten,\nRagouts und Hackmassen zubereiten                                X\ng) Innereien zu Gerichten und Garnituren zubereiten                  X\nh) die wesentlichen Bestimmungen der Hackfleisch-\nVerordnung erklären                                           X\n18  Vor- und Zubereiten      a) Haus- und Wildgeflügel bratfertig vorbereiten             X\nvon Wild und Geflügel    b) Wild für verschiedene Zubereitungsarten vor-\n(§ 3 Nr. 18)\nbereiten, insbesondere spicken, bardieren und\nbeizen                                                        X","Nr. 28 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1979                        649\nzu vermitteln im\nAusbildungs-\nLfd.          Teil des                                                                       halbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbilduni1sberufsbilcles                                                            (Ausbildungs-\nschwerpunkt)\n1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6\nc) Hausgeflügel füllen und braten                                   X\nd) Wild und Wildgeflügel braten                                     X\ne) Wild schmoren                                                    X\nf) Ragouts und Frikassee zubereiten                                X\ng) Haus- und Wildgeflügel grillieren und pochieren                  X\nh) Haus- und Wildgeflügel tranchieren                                   X\n19  Vor- und Zubereiten           a) Salate der Kalten Küche, insbesondere Fisch-\nvon kalten und war-               salate, zubereiten                                          X\nmen Vorspeisen                b) kalte Füllungen für Eier, Tomaten und Gurken\n(§ 3 Nr. 19)                      herstellen                                              X\nc) Pasteten mit feinem Ragout von Fleisch, Fisch\nund Krustentieren füllen                                X\nd) warme Füllungen herstellen                                   X\ne) verschiedene Toasts zubereiten                               X\nf) Canapees, Mundbissen und Sandwiches herstellen                  X\ng) Feinkostgerichte zubereiten und anrichten                            X\n20   Vor- und Zubereiten           a) Salate anrichten und garnieren                           X\nvon Platten für das\nb) Fleisch- und Fischsalate anrichten                           X\nKalte Büfett\n(§ 3 Nr. 20)                  c) Kalte Platten anrichten und garnieren                            X\nd) Braten-, Geflügel- und Fischplatten zusammen-\n1\nstellen, anrichten und garnieren                                    X\ne) Buttermischungen herstellen                              X\nf) Aspik herstellen und verwerten                              X\ng) Cocktails zubereiten                                             X\n21   Zubereiten von Käse-          a) Käse verschiedener Arten aufbewahren                     X\ngerichten                     b) Käseplatten anrichten                                    X\n(§ 3 Nr. 21)\nc) verschiedene Käsezubereitungen herstellen                        X\nd) warme Käsegerichte zubereiten                                    X\n22   Vor- und Zubereiten           a) Mürbeteig herstellen und verarbeiten                         X\nvon Teigen und                                                                                X\nb) Brandteig herstellen und verarbeiten\nMassen\n(§ 3 Nr. 22)                  c) Hefeteig herstellen und verarbeiten                          X\nd) Biskuitmasse herstellen                                      X\ne) Blätterteig verarbeiten                                      X","650                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nAusbildungs-\nLfd.          Teil des                                                                 halbjahr\nNr.   Ausbildun9sbcrufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n(Ausbildungs-\nschwerpunkt)\n1 121314151        6\n1               2                                       3                               4\n23  Vor- und Zubereiten      a) Fruchtsalate zubereiten                                X\nvon warmen, kalten       b) Speisen aus Quark und Joghurt zubereiten               X\nund gefrorenen Süß-\nspeisen                  c) Eisspeisen anrichten                                   X\n(§ 3 Nr. 23)             d) Crepes herstellen                                          X\ne) Süßspeisen aus Reis und Grieß zubereiten                   X\nf) Grützen, Gelees und Soßen aus Fruchtsäften und\nWeinen herstellen                                             X\ng) Halbgefrorenes herstellen                                      X\nh) Cremespeisen herstellen                                           X\ni) über das Herstellen von Speiseeis nach der\nSpeiseeisverordnung berichten                                    X\n24  Verarbeiten und An-      a) Konserven erwärmen                                     X\nrichten von vorgefer-\nb) über das Tiefkühlen von Nahrungsmitteln Aus-\ntigten Gerichten\nkunft geben                                                   X\n(§ 3 Nr. 24)\nc) Tiefkühlkost lagern und weiterverarbeiten                      X\nd) die besonderen Verarbeitungshinweise bei vor-\ngefertigten Produkten beachten                        X\n25  Zusammenstellen von      a) Menü-, Frühstücks-, Tages- und Abendkarte zu-\nSpeisefolgen unter Be-       sammenstellen                                                     X\nrücksichtigung fachli-\nb) Bedeutung der Werbewirksamkeit von Speise-,\neher Regeln und der\nErnährungslehre              Getränke- und Weinkarten erklären                                 X\n(§ 3 Nr. 25)             c) Speisefolgen zu besonderen und festlichen An-\nlässen unter Berücksichtigung von Zubereitun-\ngen, Material und Farbe festlegen                                 X\n26  Berechnen von Men-       a) Gewichtsverluste beim Putzen, Lagern und Ko-\ngen- und Materialprei-       chen berechnen                                                    X\nsen\n(§ 3 Nr. 2G)\nb) Verkaufspreis unter Beachtung von Material-\npreis, Kosten und Gewinn berechnen                                X"]}