{"id":"bgbl1-1979-27-5","kind":"bgbl1","year":1979,"number":27,"date":"1979-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/27#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_27.pdf#page=13","order":5,"title":"Erste Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel","law_date":"1979-06-11T00:00:00Z","page":629,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1979                              629\nErste Verordnung\nzum Gesetz über technische Arbeitsmittel\nVom lt. Juni 1979\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über       2. die elektrischen Betriebsmittel bei ordnungsgemä-\ntechnische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (BGBl. I          ßer Installation und Wartung sowie bestimmungs-\nS. 717), wird nach Anhörung des Ausschusses für tech-        gemäßer Verwendung die Sicherheit von Men-\nnische Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem Bun-            schen, Nutztieren und die Erhaltung von Sachwer-\ndesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des            ten nicht gefährden.\nBundesrates verordnet:                                       Der für elektrische Betriebsmittel maßgebende\nStand der Sicherheitstechnik ist unter Berücksich-\n§ 1                                tigung des Netzversorgungssystems zu bestimmen,\nDiese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektri-       für das sie vorgesehen sind.\nscher Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nenn-         (2) Die elektrischen Betriebsmittel müssen insbeson-\nspannung zwischen SO und 1 000 V für Wechselstrom         dere folgenden Sicherheitsgrundsätzen entsprechend\nund zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom, soweit       beschaffen sein:\nes sich um technische Arbeitsmittel oder Teile von\ntechnischen Arbeitsmitteln handelt. Sie gilt nicht für    1. Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis\nund Beachtung eine bestimmungsgemäße und\n1. elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in              gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elek-\nexplosibler Atmosphäre,                                  trischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht mög-\n2. elektro-radiologische und elektro-medizinische            lich ist, auf einem beigegebenen Hinweis anzuge-\nBetriebsmittel,                                          ben.\n3. elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzü-       2. Das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist\ngen,                                                     deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder,\nwenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung\n4. Elektrizitätszähler,                                      anzubringen.\n5. Haushaltssteckvorrichtungen,\n3. Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestand-\n6. Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektri-            teile müssen so beschaffen sein, daß sie sicher und\nschen Weidezäunen,                                       ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen\n7. spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Ver-        werden können.\nwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisen-    4. Zum Schutz vor Gefahren, die von elektrischen\nbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvor-             Betriebsmitteln ausgehen können, sind technische\nschriften internationaler Einrichtungen entspre-         Maßnahmen vorzusehen, damit bei bestimmungs-\nchen, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen         gemäßer Verwendung und ordnungsgemäßer\nGemeinschaft angehören.                                  Unterhaltung\nSie gilt ferner nicht für die Funkentstörung elektri-        a) Menschen und Nutztiere angemessen vor den\nscher Betriebsmittel.                                            Gefahren einer Verletzung oder anderen Schä-\nden geschützt sind, die durch direkte oder indi-\n§ 2                                    rekte Berührung verursacht werden können;\n(1) Der Hersteller oder Einführer von elektrischen        b) keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlun-\nBetriebsmitteln, die technische Arbeitsmittel oder               gen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben\nTeile von solchen sind, darf diese gewerbsmäßig oder             können;\nselbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unter-          c) Menschen, Nutztiere und Sachen angemessen\nnehmung nur in den Verkehr bringen oder ausstellen,              vor nichtelektrischen Gefahren geschützt wer-\nwenn                                                             den, die erfahrungsgemäß von elektrischen\n1. die elektrischen Betriebsmittel entsprechend dem              Betriebsmitteln ausgehen;\nin der Europäischen Gemeinschaft gegebenen               d) die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchun-\nStand der Sicherheitstechnik hergestellt sind,               gen angemessen ist."]}