{"id":"bgbl1-1979-27-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":27,"date":"1979-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/27#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_27.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck","law_date":"1979-06-01T00:00:00Z","page":620,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["620                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck\nVom 1. Juni 1979\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-           Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenar-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 11121 der zuletzt          beit mit anderen Betriebseinheiten;\ndurch§ 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I        4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\nS. 2525) geändert worden ist, wird vom Bundesmini-             Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in\nster für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen              Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssi-\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft und auf Grund            cherheit befaßten Stellen und Personen.\ndes § 77 Abs. 5 und des § 77 Abs. 1 Satz 2 in Verbin-\ndung mit § 76 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, die         (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum\ndurch Artikel 53 Nr. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-       anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -\ngesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert       Fachrichtung Druck.\nworden sind, wird vom Bundesminister für Wirtschaft\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bil-                                       §2\ndung und Wissenschaft unter Berücksichtigung des                          Zulassungnoraussetzungen\n§ 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom\n7. September t 976 (BGBI. I S. 2658) verordnet:              (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\nt. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in\n§1\neinem anerkannten Ausbildungsberul der der\nZiel der Prüfung und Bezeichnung                    Fachrichtung Druck zugeordnet werden kann, und\ndes Abschlusses                           danach eine mindestens dreijährige einschlägige\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten              Berufspraxis oder\nund Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung      2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-\nzum Industriemeister- Fachrichtung Druck erworben              praxis\nworden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen          nachweist.\nnach den §§ 2 bis 10 durchführen.\n(2) Abweichend von Absatz t kann zur Industrie-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-    meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-        Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaub-\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines        haft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfah-\nIndustriemeisters als Führungskraft zwischen Pla-          rungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung\nnung und Ausführung in dem ihm übertragenen Auf-           rechtfertigen.\ngabenbereich wahrzunehmen:\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der                                      §3\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im                  Gliederung und Inhalt der Prüfung\nHinblick auf Qualitätsanforderungen und Störun-\ngen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbes-          (1)  Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nserung der Betriebsmittel;\nt. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte     2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä-    3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\nhigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung\nund Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines           (2) Die Prüfung nach Absatz t ist unbeschadet des§ 7\npartnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbei-     schriftlich und mündlich, außerdem im berufs- und\ntern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen         arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durchzu-\nder Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung;         führenden Unterweisung in Form von praktischen\nBemühen um Zusammenarbeit mit der Geschäfts-           Übungen sowie im fachrichtungsspezifischen Teil in\nführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung        Form einer praktischen Prüfungsarbeit nach Maßgabe\nder Mitarbeiter;                                       der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche\nPrüfung programmiert durchgeführt, so kann die\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der              Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.\nArbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der\nein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich             (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des         Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen\nMaterial- und Produktionsflusses zur Gewährlei-        geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil\nstung eines störungsfreien und termingerechten         spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag\nArbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose             des ersten Prüfungsteils zu beginnen.","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1979                              621\n§4                                (4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\nFachrichtungsübergreifender Teil              arbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\nweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse\n(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in fol-     verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb\ngenden Fächern zu prüfen:                                  erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,                  können geprüft werden:\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,                  1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.                a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewuß-             b) Gruppenverhalten.\ntes Handeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,       2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\ndaß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie\nwirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beur-                a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nach-          b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\nweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebes\nauch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen           c) Führungsgrundsätze.\nund notwendige Organisationstechniken anhand von           3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nBeispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem              arbeit im Betrieb:\nRahmen können geprüft werden:·\na) Rolle des Industriemeisters,\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:\nb) Kooperation und Kommunikation,\na) Produktionsformen,\nc) Führungstechniken und Führungsverhalten.\nb) Wirtschaftssysteme,\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genann-\nc) nationale und internationale Unternehmens-         ten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in\nund Organisationsformen und deren Zusam-           Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch münd-\nmenschlüsse,                                       lich durchzuführen.\nd) nationale und internationale Organisationen\n(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6\nund Verbände der Wirtschaft.\nStunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer\n2. Aus der Betriebswirtschaftslehre:                      unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindest-\na) Betriebsorganisation:                              zeiten betragen im Prüfungsfach:\naa) Aufbauorganisation,                           1. Grundlagen für kostenbewußtes\nbb) Arbeitsplanung,                                     Handeln:                               2 Stunden,\ncc) Arbeitssteuerung,                             2. Grundlagen für rechtsbewußtes\ndd) Arbeitskontrolle,                                   Handeln:                                   Stunde,\nb) Organisations- und Informationstechniken,          3. Grundlagen für die Zusammenarbeit\nim Betrieb:                            1,5 Stunden.\nc) Kostenrechnung.\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewuß-       Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteil-\ntes Handeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche       nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte\nGrundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere           berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursa-\nanhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fäl-         chen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge\nlen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvor-       zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen betrieb-\nschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und        lichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll\nbeurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft           je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten\nwerden:                                                   dauern.\n1. Aus dem Grundgesetz:                                       (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1\na) Grundrechte,                                       Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag\ndes Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü-\nb) Gesetzgebung,                                      fungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu\nc) Rechtsprechung.                                    ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Beste-\nhen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung\n2. Aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                       der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.\na) Arbeitsvertragsrecht,                              Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü-\nfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.\nb) Arbeitsschutzrecht    einschließlich  Arbeitssi-\nAbsatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\ncherheit,\nc) Umweltschutzrecht,                                                             § 5\nd) Betriebsverfassungsrecht,      Mitbestimmungs-                  Fachrichtungsspezifischer Teil der\nrecht,                                                                Fachrichtung Druck\ne) Tarifvertragsrecht,                                     (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgen-\nf) Sozialversicherungsrecht.                           den Fächern zu prüfen:","622                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n1. Mathematische       und     naturwissenschaftliche      (5) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der Prü-\nGrundlagen,                                         fungsteilnehmer nach weisen, daß er die technischen\n2. Fachbezogene Rechtsvorschriften und technische       Einrichtungen eines Betriebes und deren Einsatzmög-\nKommunikation,                                      lichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und\nsicheren Produktionsablauf kennt, die Grundlagen\n3. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,                der Störungssuche beherrscht, Störungen eingrenzen\n4. Betriebstechnik,                                      und feststellen sowie ihre Beseitigung veranlassen\nkann.\n5. Fertigungstechnik,\n6. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren.                  In diesem Rahmen können geprüft werden:\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis-       1. Geräte, Maschinen, Anlagen:\nsenschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilneh-         a) Aufbau und Wirkungsweise,\nmer nachweisen, daß er mathematische und naturwis-\nsenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer             b) Maschinenelemente und Baugruppen,\nAufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er            c) Betrieb, Wartung und Instandhaltung;\ninsbesondere deutlich machen, daß er die Zusammen-\nhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen          2. Energieversorgung im Betrieb:\nkann. In diesem Rahmen können geprüft werden:                a) Energiearten und deren Verteilung,\n1. Grundkenntnisse der Zahlensysteme und deren              b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,\nAufbau,\nc) Verhalten bei Störungen und Unfällen;\n2. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen,\ninsbesondere von Fertigungs- und Hilfsmaterial,      3. Kenntnisse über die Anwendung elektronischer\nDatenverarbeitungsanlagen;\n3. Grundkenntnisse über Oxydation und Reduktion,\n4. Grundkenntnisse über Basen, Säuren, Salze, Bäder      4. Messen, Steuern und Regeln:\nund Lösungen,                                            a) Grundbegriffe der Meß-, Steuer- und Regeltech-\n5. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von                    nik,\nStrom, Spannung und elektrischem Widerstand              b) Kenntnisse über die Anwendung mechanischer,\neinschließlich Berechnen von Energiebedarf,                  pneumatischer, hydraulicher und elektronisch\n6. Grundkenntnisse aus der Optik,                                gesteuerter Anlagen.\n7. Grundkenntnisse aus der Statistik.\n(6) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik\" ist in allge-\n(3) Im Prüfungsfach „Fach bezogene Rechtsvorschrif-   meiner und spezieller Fertigungstechnik zu prüfen.\nten und technische Kommunikation\" soll der Prü-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er die wesentlichen      1. Allgemeine Fertigungstechnik:\nBestimmungen der einschlägigen Gesetze kennt sowie           In der allgemeinen Fertigungstechnik soll der Prü-\ndie technischen Kommunikationsmittel versteht und            fungsteilnehmer nachweisen, daß er über allge-\nbei der Erledigung seiner Aufgaben anwenden kann.            meine fertigungstechnische Kenntnisse verfügt\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:                      und allgemeine fertigungstechnische Zusammen-\n1. Fachbezogene Rechtsvorschriften:                          hänge erkennen, beurteilen und zweckentspre-\nchende Maßnahmen einleiten kann. In diesem Rah-\nVerlags-, Presse- und Urheberrecht;                      men können geprüft werden:\n2. Technische Kommunikation:                                 a) Fertigungsverfahren:\nLesen einfacher technischer Zeichnungen, Abfas-\naa)  Druckvorlagenherstellung,\nsen von Produktionsprotokollen, Anfertigen von\nFunktionsskizzen sowie Erstellen von Tabellen,               bb)  Druckformherstellung,\nStatistiken und Diagrammen einschließlich ihrer              cc)  Satzherstellung,\nVerwendung als Entscheidungshilfen.                          dd)  Druckverfahren und Druckverarbeitung;\n(4) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und            b) Arbeitssicherheit im Betrieb:\nHilfsstoffe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\ndaß er unter Anwendung der einschlägigen Werk-                   aa) Schutzvorrichtungen      und   persönliche\nstoffnormen die Eigenschaften der Werk- und Hilfs-                    Schutzausrüstungen,\nstoffe bestimmen, aus den Eigenschaften auf ihre Ver-            bb) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und\nwendung und Bearbeitung schließen und Belange des                     gefährliche chemische Stoffe,\nUmweltschutzes berücksichtigen kann. In diesem                   cc) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und\nRahmen können geprüft werden:                                         Explosionsgefahr,\n1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der                      dd) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im\nDruckformen, Druckfarben, Bedruckstoffe und                       innerbetrieblichen Transport und Verkehr;\nlichtempfindlichen Materialien;                          c) Qualitätssicherung und -kontrolle:\n2. Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwen-                    aa) Möglichkeiten und Verfahren,\ndung der Hilfs- und Schmierstoffe;                           bb) Prüf- und Kontrollmethoden,\n3. Kenntnisse über Werkstoffnormen sowie Werk-                   cc) Abnahmebedingungen und           Liefervor-\nstoffprüf- und Werkstoffmeßverfahren.                             schriften.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1979                              623\n2. Speziel1e Fertigungstechnik:                          3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\nIn der speziellen Fertigungstechnik soll der Prü-    4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er über die erfor-\nderlichen Detailkenntnisse in einem der in               (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-\nAbsatz 6 Nr. 1 Buchstabe a genannten Fertigungs-     dung\" können geprüft werden:\nverfahren verfügt und die theoretischen Grundla-      1.. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-\ngen zur Herstellung eines entsprechenden Zwi-              dungssystem, individueller und gesellschaftlicher\nschen- oder Endprodukts beherrscht. Der Prüfungs-          Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und\nteilnehmer kann das Fertigungsverfahren bestim-            Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von\nmen, in dem er geprüft werden will. In diesem Rah-         Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-\nmen können geprüft werden:                                 hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;\na) im Fertigungsverfahren Druckvorlagenherstel-       2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und\nlung:                                                  berufliche Schulen als Ausbildungsstätten im\nKenntnisse über die Reprovorbereitung, die             System der beruflichen Bildung;\nReprofotografie und die Reproretusche;\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-\nb) im Fertigungsverfahren Druckformherstellung:            denden und des Ausbilders.\nKenntnisse über die Herstellung der Druckfor-\nmen im Hoch-, Flach- und Tiefdruck;                   (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der\nAusbildung\" können geprüft werden:\nc) im Fertigungsverfahren Satzherstellung:\nKenntnisse über die manuelle und maschinelle      1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-\nSatzherstellung;                                       bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\nd) im Fertigungsverfahren Druckverfahren und          2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\nDruckverarbeitung:                                     a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus-\nKenntnisse über die Druckverfahren im Hoch-,               bildung,\nFlach-, Tief- und Siebdruck sowie über die\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge-\nDruckverarbeitung.\nbundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der\n(7) Im Prüfungsfach „Fertigkeiten im Fertigungsver-             betrieblichen und überbetrieblichen Ausbil-\nfahren\" soll der Prüfungsteilnehmer in einer prakti-              dungsplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbil-\nschen Prüfungsarbeit nachweisen, daß er die Arbeits-              dungsplans;\ntechniken in dem gemäß Absatz 6 Nr. 2 bestimmten\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-\nFertigungsverfahren beherrscht. Dabei ist von einer\nberatung und dem Ausbildungsberater;\nspezifischen Fertigungsaufgabe mit hohem Schwierig-\nkeitsgrad auszugehen, zu deren Lösung der Prüfungs-      4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-\nteilnehmer die sachgerechten Arbeitstechniken aus-            dung:\nwählen, den Arbeitsablauf bestimmen und den Zeitbe-\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und\ndarf ermitteln soll. Hierfür stehen bis zu 24 Stunden\nÜben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr-\nzur Verfügung.\ngespräch, Demonstration von Ausbildungsvor-\n(8) In den in den Absätzen 2 bis 6 genannten Prü-               gängen,\nfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche      b) Ausbildungsmittel,\nPrüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Auf-\nsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als        c) Lern- und Führungshilfen,\n8 Stunden dauern; die Mindestzeiten betragen im Prü-          d) Beurteilen und Bewerten.\nfungsfach:\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\n1. Mathematische und naturwissen-\nschaftliche Grundlagen:                   1 Stunde,   dung\" können geprüft werden:\n2. Fachbezogene Rechtsvorschriften und                   1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemä-\ntechnische Kommunikation:                 1 Stunde,        ßen Berufsausbildung;\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\n3. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe: 1 Stunde,\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-\n4. Betriebstechnik:                          1 Stunde,\ntensweisen im Jugendalter, Motivation und Ver'-\n5. Fertigungstechnik:                        2 Stunden.       halten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-\nflüsse, soziales.und politisches Verhalten Jugendli-\n§ 6                                 cher;\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil           5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-\nten des Jugendlichen;\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in\nfolgenden Fächern zu prüfen:                             6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                             ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhü-\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                   tung.","624                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-          (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nbildung\" können geprüft werden:                            gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prü-\n1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-           fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 aus-\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des           zustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfä-\nBerufsbildungsgesetzes;                                chern und in der praktisch durchzuführenden Unter-\nweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und          der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und Datum sowie\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-      Bezeichung des Prüfungsgremiums der anderweitig\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-        abgelegten Prüfung anzugeben.\nrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-\ntragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-\ndungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-                                     § 9\nrechts und des Unfallschutzrechts;                                     Wiederholung der Prüfung\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-           (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\ndenden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.          mal wiederholt werden.\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-        (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-\nzuführen.                                                  teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-   Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien,\nsamt 5 Stunden dauern un·d aus je einer unter Aufsicht     wenn seine Leistungen darin in einer vorangegange-\nanzufertigenden Arbeit aus den in den Absätzen 3 bis       nen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb\n5 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündli-       von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung\nche Prüfung soll die in den Absätzen 2 bis 5 genannten     der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederho-\nPrüfungsfächer umfassen und je Prüfungsteilnehmer          lungsprüfung anmeldet.\nin der Regel eine halbe Stunde dauern. Außerdem soll\neine vom Prüfungsteilnehmer praktisch durchzufüh-                                       § 10\nrende Unterweisung von Auszubildenden stattfinden.                           Übergangsvorschriften\n§ 7                                (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufen-\nden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen\nAnrechnung anderer Prüf ungslelstungen\nVorschriften zu Ende geführt werden.\nVon der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prü-\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-\nfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 6\nfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestan-\nkann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der\nden haben und sich innerhalb von 2 Jahren nach\nzuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor\nInkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederho-\neiner zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staat-\nlungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-\nlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem\nprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen.\nstaatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den\nDie zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-\nletzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat,\nteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser\nderen Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile\nVerordnung durchführen;§ 9 Abs. 2 findet in diesem\noder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige\nFalle keine Anwendung.\nFreistellung ist nicht zulässig.\n§ 8                                                         § 11\nBestehen der Prüfung                                     Ausbildungsmeisterprüfung\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu            (1) In der Ausbildungsmeisterprüfung für die grafi-\nbewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als      schen Gewerbe Schriftsetzer, Drucker (Schwerpunkt\narithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei-          Hochdruck), Siebdrucker, Stempelmacher und Druck-\nstungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden.         formhersteller (Fachrichtung Hochdruck) sind die in\nDie Noten der schriftlichen und mündlichen Prü-            § 1 Abs. 2, §§ 3 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 sowie§ 9 und§ 10\nfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer        genannten Anforderungen zu erfüllen. Dabei ist\nNote zusammenzufassen; dabei hat die Note der               jeweils die Prüfung gemäß§ 5 Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 7\nmündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das            1. für den Ausbildungsmeister Schriftsetzer und den\ndoppelte Gewicht. Die Note für die praktisch durchzu-           Ausbildungsmeister Stempelmacher im Ferti-\nführende Unterweisung im berufs- und arbeitspädago-             gungsverfahren Satzherstellung,\ngischen Teil ist als gesonderte Note den jeweiligen\nNoten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses Teils       2. für den Ausbildungsmeister Drucker (Schwer-\nzuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu              punkt Hochdruck) und den Ausbildungsmeister\nbilden.                                                         Siebdrucker im Fertigungsverfahren Druckverfah-\nren und Druckverarbeitung,\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n3. für den Ausbildungsmeister Druckformhersteller\nnehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens\n(Fachrichtung Hochdruck) im Fertigungsverfahren\nausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen\nDruckformherstellung\nnur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil\nnicht ausreichende Leistungen vorliegen.                   abzulegen.","Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1979   625\n(2) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister -\nFachrichtung Druck gemäß den§§ 1 bis 9 dieser Ver-\nordnung wird als Ausbildungsmeisterprüfung gemäß\n§ 76 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des\nBerufsbildungsgesetzes nach Maßgabe der nachfol-\ngenden Aufstellung anerkannt:\nfür das                    wenn die Prüfung\ngrafische Gewerbe          im Fertigungsverfahren\nabgelegt wurde\nSchriftsetzer              Satzherstellung\nStempelmacher              Satzherstellung\nDrucker (Schwer-           Druckverfahren und\npunkt Hochdruck)           Druckverarbeitung\nSiebdrucker                Druckverfahren und\nDruckverarbeitung\nDruckformhersteller        Druckformherstellung.\n(Fachrichtung\nHochdruck)\n§ 12\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 13\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. November 1979 in\nKraft.\nBonn, den 1. Juni 1979\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchmude\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","626                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck\nHerr/Frau/Fr 1. ...........................................................................................................................................................................................................\"................'\"\"........\"\"'\"\"\ngeboren am· ........................................................................................................................ in· ........................................................................\".......................................... ...\nhat am ................................................................................................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter lnd ustriemeister - Fachrichtung Druck\nFertigungsverfahren: .............................................................................................                               1)\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -\nFachrichtung Druck vom 1. Juni 1979 (BGBl. I S. 620)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zustJndigPn St(•IIP)\n') AngabP des geprüften r('rtigungsvPrfahrPns: Druckvorldgenherslt>llung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren und\nDruckverarbeitung.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1979                                                                           627\nAnlage 2\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck\nHerr/Frau/Frl. ......................· - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - -\ngeboren am: ............................................................. _____ ,____ in:\nhat am .......................................................................... _ _ _ .................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck\n1\nFertigungsverfahren: ...........................................· - - - - - -.......                          )\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -\nFachrichtung Druck vom 1. Juni 1979 (BGBl. I S. 620)\nbestanden.\nAngab(\\ des geprüften Fertigungsverfahrens: Druckvorlagenherstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren und\nDruckverarbeitung.","628                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nErgebnisse der Prüfung\nNote\nI. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Falle des§ 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß§ 7 im Hinblick auf die am\n....... in ....... vor ....... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungs-\nfach ....... freigestellt\".}\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Fachbezogene Rechtsvorschriften und technische Kommunikation\n3. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe\n4. Betriebstechnik\n5. Fertigungstechnik\n6. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren ..............................                             1)\n(Im Falle des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche im Betrieb\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)\nDatum\nUnterschrift\n(Siegd dPr zust;indig<'n St<,11<>)\n') A ng<lh<! cks gr'prüft<'n FPrt igungsvPrfahrPns: DruC\"kvorlagcnhcrstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren und\nDruC\"kver<lrbeit ung."]}