{"id":"bgbl1-1979-27-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":27,"date":"1979-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Befreiung der Inhaber amtlicher ghanaischer Pässe von der Aufenthaltserlaubnis","law_date":"1979-05-22T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["617\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                     Z 5702 AX\n1979                        Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1979                                                                                                             Nr.27\nTag                                                                          Inhalt                                                                                        Seite\n22. 5. 79 V crordnung zur Befreiung der Inhaber amtlicher ghanaischer Pässe von der Aufenthalts-\nerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    617\nneu: 26-1-6\n31. 5. 79 Zweite Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            618\n2032-2\n31. 5. 79 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekosten-\ngcsctzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   619\n2032-2-6\n1. 6. 79 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -\nFachrichtung Druck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               620\nneu: 800-21-7-11\n11. 6. 79 Erste Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    629\nneu: 8053-4-1\n31. 5. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 der Benzinqualitätsangabeverordnung)                                                                            630\n1104-5, 2129-5-2\n31. 5. 79 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 78 Abs. 1 Buchstabe f des Bayeri-\nschen Personalvertretungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             630\n1104-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 24 und Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  631\nVerordnung\nzur Befreiung der Inhaber amtlicher\nghanaischer Pässe von der Aufenthaltserlaubnis\nVom 22. Mai 1979\nAuf Grund des § 2 Abs. 3 des Ausländergesetzes                                             gen gewährt werden. Ob und in welchem Umfang\nvom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) wird mit Zustim-                                         diese Gegenseitigkeit gewährt ist, stellt der Bundesmi-\nmung des Bundesrates verordnet:                                                              nister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Auswärtigen fest.\nArtikel 1\nArtikel 2\nInhaber amtlicher Pässe der Republik Ghana (Diplo-\nmaten- und Dienstpässe) bedürfen keiner Aufent-                                                  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nhaltserlaubnis, wenn sie in den Geltungsbereich des                                          tungsgesetzes in Verbindung mit § 53 des Ausländer-\nAusländergesetzes einreisen, sich dort nicht länger als                                      gesetzes auch im Land Berlin.\n3 Monate aufhalten und keine Erwerbstätigkeit aus-\nüben wollen. Die Befreiung gilt nur, wenn und soweit                                                                                     Artikel 3\nvon der Republik Ghana den Inhabern amtlicher\nPässe der Bundesrepublik Deutschland (Diplomaten-,                                               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nMinisterial- und Dienstpässe) gleichartige Befreiun-                                         dung in Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1979\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}