{"id":"bgbl1-1979-26-5","kind":"bgbl1","year":1979,"number":26,"date":"1979-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/26#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_26.pdf#page=27","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen","law_date":"1979-05-25T00:00:00Z","page":603,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1979                                  603\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen\nVom 25. Mal 1979\nAuf Grund des§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes                   den und dienstlich genehmigten Ort seiner\nin der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur              Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu\nVereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-                   Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu\nreC'hts in Bund und Ländern vom 25. Mai 1975 (BGBI. I               können. Beim Wohnen in einer Gemeinschafts-\nS. 1173) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                  unterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemein-\nmung des Bundesrates:                                               schaftsunterkunft.\"\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung über die Gewährung von                              .,(1) Die Zulage beträgt in den Fällen\nErsC'hwerniszulagen vom 26. April 1976 (BGBI. I\nS. 1101) wird wie folgt geändert:                                    1. des§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3\n1,25 Deutsche Mark je Stunde,\n1. § 3 wird wie folgt geändPrt:\n2. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 4\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                               0,75 Deutsche Mark je Stunde.\"\n.. (2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst       b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeier-                  ,.(2) Die Zulage ist für volle Stunden zu gewäh-\ntagen,                                                 ren;§ 3 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Bei\n2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,                              unterschiedlichen Zulagesätzen sind Zeiten mit\nhöherem Zulagesatz zusammenzuzählen, ent-\n3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten                 sprechend § 3 Abs. 1 letzter Satz zu runden und\nnach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und        nach Absatz 1 Nr. 1 abzugelten. Die Gesamt-\n31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage            stundenzahl nach Satz 1 abzüglich der Stunden-\nnicht auf einen Sonntag fallen,                       zahl nach Satz 2 ergibt die Zahl der Stunden, die\n4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen                  nach Absatz 1 Nr. 2 abzugelten sind.\"\n20.00 Uhr und 6.00 Uhr.\"\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                      3. § 8 wird wie folgt geändert:\n.,(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächli-       al In Absatz 1 werden die Worte „2,97 Deutsche\nchen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst., der                Mark\" durch die Worte „3,33 Deutsche Mark\"\nzu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu            ersetzt.\nberücksichtigen.\"                                         b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte\nc) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und                  „ 12,88 Deutsche Mark\" durch die Worte\n5 angefügt:                                                                              ,,14,43 Deutsche Mark\"\n11 (4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeilen gehören            „ 15,68 Deutsche Mark\" durch die Worte\nnicht der Wachdienst der Dienst während                                                   ,. 17,56 Deutsche Mark\"\nÜbungen, der Dienst auf Feuerschiffen, Reisezei-             „ 19,60 Deutsche Mark\" durch die Worte\nten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.                                             ,,21,95 Deutsche Mark\"\n(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist           „25,20 Deutsche Mark\" durch die Worte\ndas Bereithalten des hierzu Verpflichteten in                                             ,,28,22 Deutsche Mark\"\nseiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder                und in Satz 2 die Worte „5,60 Deutsche Mark\"\ndds BereithaltPn an einPm von ihm anzuZ<'igen-                durch die Worte „6,27 Deutsche Mark\" ersetzt.","604                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n4 Ndch § 23 wird folgPnder Titel eingefügt·                 desbesoldungsordnungen A und B des Bundesbe-\nsoldungsgesetzes wird die Zulage nur gewährt,\n„5. Titel                           soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage\nZulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere            naC'h der Vorbemerkung Nr. 9 den Betrag der Stel-\npolizeiliche Einsätze                     lenzulage naC'h der Vorbemerkung Nr. 7 zu den\nBundesbesoldungsordnungen A und B des Bundes-\n§ 23a                             besoldungsgesetzes übersteigt.\"\nAllgemeine Voraussetzungen und Höht>der Zulage\n(1) Polizeivollzugsbeamte, die in einem Verband\nArtikel 2\ndes BundesgrenzsC'hutzes oder in einem Polizeiver-\nband der Länder für besondere polizeiliC'he Ein-         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in        tungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 Satz 2 des Bun-\nHöhe von 200 Deutsche Mark monatliC'h.                 desbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzu-\nlage nach den Vorbemerkungen Nr. 6 und 8 zu den                              Artikel 3\nBundesbesoldungsordnungen A und B des Bundes-\nbesoldungsgesetzes gewährt. Neben einer Stellen-         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nzulage nach der Vorbemerkung Nr. 7 zu den Bun-         Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 25. Mai 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}