{"id":"bgbl1-1979-26-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":26,"date":"1979-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/26#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_26.pdf#page=25","order":4,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen den freiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren","law_date":"1979-05-23T00:00:00Z","page":601,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1979                              601\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung Bber die von den Krankenkassen\nden frelberufllcb tätigen Hebammen fBr Hebammenbllfe zu zahlenden Gebühren\nVom 23. Mal 1979\nAuf Grund des § 376a Abs. 1 der Reichsversiche-           nung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollen-\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,           dung des vierten Lebensjahres (Kinderrichtlinien)\nGliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinig-          in der Neufassung vom 26. April 1976 (bekanntge-\nten Fassung, der zuletzt gemäß § 1 der Ersten Zustän-        macht in der Beilage Nr. 28/76 zum Bundesanzeiger\ndigkeitsanpassungs-Verordnung vom 27. September              Nr. 214 vom 11. November 1976) erhält die\n1977 (BGBI. I S. 1869) geändert worden ist, wird nach        Hebamme zusätzlich zu der Gebühr nach Buch-\nMitwirkung der Verbände der Krankenkassen, der               stabe a 5,- DM pro Kind.\"\nErsatzkassen und der Hebammen mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:                               2. In§ 3 Abs. 3 Satz t wird die Zahl 9,50\" durch die\n11\nZahl „12,-\" ersetzt.\nArtikel 1                        3. § 4 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die von den Krankenkassen             a) AQsatz t Satz 1 erhält folgende Fassung:\nden freiberuflich tätigen Hebammen für Hebammen-\nhilfe zu zahlenden Gebühren in der im Bundesgesetz-             .,Hilfeleistungen      bei   Schwangerschaftsbe-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-2-2, veröffent-          schwerden und bei Wehen, die vor der Geburt\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch             (Fehlgeburt) und nicht in zeitlichem Zusammen-\ndie Verordnung vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I                   hang mit ihr auftreten, sowie alle damit verbun-\nS. 2565), wird wie folgt geändert:                              denen Verrichtungen sind der Hebamme wie\nfolgt zu vergüten:\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                 a) in der Wohnung der Hebamme            9,90 DM,\n\"§ 1                                b) außerhalb der Wohnung der Hebamme,\nDie Krankenkassen (Ersatzkassen) haben für die                  für jede Stunde                    9,90 DM,\nzu gewährende Hebammenhilfe folgende Gebüh-                       an Sonn- und Feiertagen und bei Nacht\nren zu zahlen:                                                                                      21,00 DM.\nA         B            b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nHaus-     Anstalts-          \"vierundzwanzig\" durch das Wort „achtzehn\"\nentbindung entbindung\nersetzt.\nDM        DM\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\na) für die Hilfe bei der\nvollendeten      Entbin-                                   ,,(4) Für ärztlich angeordnete Tag- und Nacht-\ndung ohne Rücksicht                                       wachen nach der Entbindung sind zu zahlen:\nauf die Dauer des Bei-                                   für eine Tagwache                       40,80 DM,\nstandes und die Schwie-                                  für eine Nachtwache                     59,60 DM,\nrigkeit der Entbindung       293,-      228,-            Jür eine Tag- und Nachtwache            83,60 DM.\nbei einer Zwillingsent-\nbindung .............        328,-      256,-      4. § 4a wird wie folgt geändert:\nbei einer Entbindung                                  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „5,30\" durch die\nvon Drillingen und                                        Zahl „5,50\" ersetzt.\nmehr Kindern.........        365,-      275,-         b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „einmal\" durch\nb) für die Hilfe bei einer                                  das Wort „dreimal\" ersetzt.\nFehlgeburt (einschließ-                               c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl 8,-\" durch die\n11\nlieh Blasenmole).......      129,-      111,-             Zahl „8,40\" ersetzt.\nFür die Untersuchung des Säuglings und die Eintra-       d) In Absatz 4 Satz 1 und 5 wird jeweils die Zahl\ngung der Befunde im Untersuchungsheft für Kinder            ,,6,40\" durch die Zahl \"6,70\" ersetzt.\nnach den Richtlinien des Bundesausschusses der           e) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „fünfzehn\"\nÄrzte und Krankenkassen über die Früherken-                  durch das Wort „zehn\" ersetzt.","602                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil r\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                                  Artikel 2\na) In Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 wird die Zahl           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n„7,50\" durch die Zahl n9,00\" ersetzt                tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2\ndes Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes\nb) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:            vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) auch im Land Berlin.\n,,Dies gilt nicht,\na) wenn die Wegegebühren anfallen aus Anlaß                                Artikel 3\neines festen, planmäßigen Schichtdienstes          Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung\nmehrerer Hebammen in einem Krankenhaus          des Satzes 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft\noder einer Entbindungsanstalt oder              Sie findet Anwendung für die Vergütung der Hilfelei-\nb) wenn die Zuziehung der anderen Hebamme           stungen bei allen nach dem 31. Dezember 1978 erfolg-\nnach der besonderen Lage des Falles gerecht-    ten Geburten und Fehlgeburten. Artikel 1 Nr. 4 Buch-\nfertigt war.\"                                   stabe e tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. Mai 1979\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}