{"id":"bgbl1-1979-26-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":26,"date":"1979-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen","law_date":"1979-05-14T00:00:00Z","page":577,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["577\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                    Z 5702 AX\n1979                          Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1979                                                                                                              Nr.26\nTag                                                                          Inhalt                                                                                        Seite\n14.5. 79  Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-\nsicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen                                                                                   571\n7631-1-4\n22. 5. 79 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung (3. PflÄndV) . . . . . . . . .                                                                        583\n2126-9-1\n23. 5. 79 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bun-\ndesentschädigungsgesetzes und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Zweiten und\nDritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  584\n251-1-1, 251-1-2, 251-1-3\n23. 5. 79 Ach le Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen den\nfreiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren . . . . . . . . . . . .                                                                      601\n2124-2-2\n25. 5. 79 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwernis-\nzulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   603\n2032-1-11-3\n25. 5. 79 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den\nBesuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (3. Förderungshöchstdauer-\nÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   605\nnen: 2171-2-7-1/2; 2171-2-7-1\n23.5. 79  Berichtigung der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte                                                                                                       609\n2122-1-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 und Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 610\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            611\nDie Anlage zur Dritten Verordnung zur A.nderung der Verordnung über die Rechnungs-\nlegung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Ver-\nsicherungswesen wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausge-\ngeben.\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\nVom 14. Mai 1979\nAuf Grund des                                                                                 Versicherungsaufsicht in der im Bundesgesetzblatt\ndurch § 37 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 6. Sep-                                            Teil III, Gliederungsnummer 7631-3, veröffentlichten\ntember 1965 (BGBI. I S. 1185) eingefügten und                                               bereinigten Fassung sowie in Verbindung mit\ndurch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. De-                                              § 25 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungs-\nzember 1974 (BGBI. I S. 3693) geänderten                                                    legung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli\n§ 55 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Satz 2 des Ver-                                          1973 (BGBl. I S. 1209) - Externe RechVUVO -\nsicherungsaufsichtsgesetzes - V AG - in der im                                                wird im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                                 Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirats\n7631-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Ver-                                          verordnet:\nbindung mit dem\ndurch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. De-                                                                                          Artikel 1\nzember 1975 (BGBl. I S. 3139) neugefaßten\nDie Verordnung über die Rechnungslegung von\n§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Durch-                                              Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundes-\nführung der Verordnung zur Vereinheitlichung der                                              aufsichtsamt für das Versicherungswesen (Interne","578                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nRechVUVO) vom 17. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2453;                               reren Versicherungszweigen betrie-\n1975 I S. 271), zuletzt gelindert durch die Verord-                            ben, sind auf dem Deckblatt der Ge-\nmmg vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1322), wird wie                              winn- und Verlustrechnung für das\nfolgt geändert:                                                                gesamte Versicherungsgeschäft zu-\nsätzlich in den oberen Feldern bei\n1. Die in § 1 aufgeführten Formblätter 150, 350,                              ,,Art des Versicherungsgeschäfts\"\n450 und 550 werden wie folgt geändert:                                     die Kennzahl 1 sowie bei „Versiche-\nrungszweig oder -art\" die Kennzahl\na) Das Formblatt 150 wird wie folgt geändert:                              300 einzusetzen. Wird das selbst\naa) Das Deckblatt erhält über dem Feld für                             abgeschlossene Versicherungsge-\ndie „Art des V crsichcrungsgeschäfts\" ein                          schäft und das in Rückdeckung\nweiteres gleichgroßes Feld mit der An~                             übernommene       Versicherungsge-\nmerkungs-Nummer 7.                                                 schäft nur in jeweils einem Ver-\nsicherungszweig betrieben, sind auf\nbb) In der Bezeichnung des Postens Nr. 120                              den Deckblättern der beiden geson-\nwird das Wort „angesammelte\" durch                                 derten Gewinn- und Verlustrech-\ndas Wort „gutgeschriebene\" ersetzt.                                nungen zusätzlich in den oberen\ncc) Folgende Anmerkung 7 wird angefügt:                                 Feldern bei „Art des Versiche-\n,, 7) Wird ausschließlich das selbst ab-                           rungsgeschäfts\" die Kennzahl 1\ngeschlossene Versicherungsgeschäft                           bzw. 4 und bei „Versicherungs-\nbetrieben, ist auf dem Deckblatt der                         zweig oder -art\" jeweils die Kenn-\nGewinn- und Verlustrechnung für                              zahl des betriebenen Versiche-\ndas gesamte Versicherungsgeschäft                            rungszweiges gemäß § 6 Anlage 1\nzusätzlich in das obere Feld die                             einzusetzen. Satz 3 Halbsatz 2 gilt\nKennzahl 1 einzusetzen.\"                                     sinngemäß für die Versicherungs-\nunternehmen, die entweder neben\nb) Das Formblatt 350 wird wie folgt geändert:                              dem selbst abgeschlossenen Ver-\naa) Das Deckblatt erhält über dem Feld für                              sicherungsgeschäft in nur einem\ndie „Art des Versicherungsgeschäfts\" ein                           Versicherungszweig das in Rück-\nweiteres gleichgroßes Feld mit der An-                             deckung übernommene Versiche-\nmerkungs-Nurnmer 11.                                               rungsgeschäft in mehreren Ver-\nsicherungszweigen oder die neben\nbb) Folgende Anmerkung 11 wird angefügt:                                dem selbst abgeschlossenen Ver-\n„ 11) Wird      ausschließlich das selbst                          sicherungsgeschäft in mehreren\nabgeschlossene Versicherungsge-                            Versicherungszweigen das in Rück-\nschäft betrieben, ist auf dem Deck-                        deckung übernommene Versiche-\nblatt der Gewinn- und Verlust-                             rungsgeschäft in nur einem Ver-\nrechnung für das gesamte Versi-                            sicherungszweig betreiben.\"\ncherungsgeschäft zusätzlich in das\nobere Feld die Kennzahl 1 einzu-          d) Das Formblatt 550 wird wie folgt geändert:\nsetzen.\"                                      aa) Das Deckblatt erhält über dem Feld für\nden „Versicherungszweig\" ein weiteres\nc) Das Formblatt 450 wird wie folgt geändert:                       gleichgroßes Feld mit der Anmerkungs-\naa) Das Deckblatt erhält über den beiden                         Nummer 9.\nFeldern für die „Art des Versicherungs-\nbb) Folgende Anmerkung 9 wird angefügt:\ngeschäfts\" und für „Versicherungszweig\noder -art\" jeweils ein weiteres gleich-                     „9) Sofern nur ein Versicherungszweig\ngroßes Feld jeweils mit der Anmerkungs-                         betrieben wird, ist auf dem Deckblatt\nNummer 14.                                                       der Gewinn- und Verlustrechnung\nfür das gesamte Versicherungsge-\nbb) Folgende Anmerkung 14 wird angefügt:                              schäft zusätzlich in das obere Feld\n„14)    Wird ausschließlich das selbst                           die Kennzahl des Versicherungs-\nabgeschlossene      Versicherungsge-                      zweiges gemäß § 6 Anlage 1 einzu-\nschäft in nur einem Versicherungs-                        setzen.\"\nzweig betrieben, sind auf dem\nDeckblatt der Gewinn- und Verlust-      2. In§ 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nrechnung für das gesamte Versiche-         „Wird ausschließlich das selbst abgeschlossene\nrungsgeschäft zusätzlich in den            Versicherungsgeschäft betrieben, entfallen die\noberen Feldern bei „Art des Ver-           gesonderten Gewinn- und Verlustrechnungen\nII\nsicherungsgeschäfts die Kennzahl           gemäß Satz 1.     11\n1 sowie bei „Versicherungszweig\n11\noder -art die Kennzahl des betrie-      3. § 3 wird wie folgt geändert:\nbenen Versicherungszweiges gemäß\n§ 6 Anlage 1 einzusetzen. Wird aus-        a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nschließlich das selbst abgeschlosse-            ,, (2) Wird ausschließlich das selbst abge-\nne Versicherungsgeschäft in meh•               schlossene Versicherungsgeschäft in nur","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1979                              519\neinem Versicherungszweig betrieben, entfal-         5. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:\nlen die gesonderten Gewinn- und Verlust-\nreclrn'ungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2.                                         ,,§ 5a\nWird ausschließlich das selbst abgeschlos-               Die Versicherungsunternehmen können mit\nsene Versicherungsgeschäft in mehreren                 Einwilligung des Bundesaufsichtsamts die Form-\nVcrsicherun~Jszweigen betrieben, entfällt die          blätter für den Rechnungsabschluß gemäß den\ngesonderte Gewinn- und Verlustrechnung                 §§ 1 bis 5 unter Einsatz elektronischer Daten-\ngemäß Absatz 1 Nr. 1. Wird das selbst ab-              verarbeitungsanlagen oder ähnlicher Anlagen\ngeschlossene Versicherungsgeschäft und das             erstellen, sofern die Ausdrucke den Formblättern\nin Rückdeckung übernommene Versiche-                   nach Aufbau und Inhalt im wesentlichen ent-\nrungsgeschäft nur in jeweils einem Versiche-           sprechen.\"\nrungszweig betrieben, entfallen die geson-\nderten Gewinn- und Verlustrechnungen ge-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nmäß Absatz 1 Nr. 2 und 5. Wird neben dem\nselbst abgeschlossenen Versicherungsge-                a) Abschnitt C der in Absatz 1 genannten An-\nschäft in nur einem Versicherungszweig das                 lage 1 wird wie folgt geändert:\nin ~ückdeckung übernommene Versiche-                       aa) Die Kennzahlen 1922, 1923 und 294 wer-\nrungsgeschäft in mehreren Versicherungs-                       den gestrichen.\nzweigen betrieben, entfallen die gesonderten\nGewinn- und Verlustrechnungen gemäß Ab-                    bb) Folgende Kennzahlen werden eingefügt:\nsatz l Nr. 2. Wird neben dem selbst abge-                       ,,034    Probandenversicherung\"\nschlossenen Versicherungsgeschäft in mehre-                        29112 Reisegepäckversicherung       (ein-\n11\nren Versicherungszweigen das in Rückdek-                                 schließlich der Skibruch- und\nkung übernommene Versicherungsgeschäft                                   Camping-Versicherung)\nin nur einem Versicherungszweig betrieben,\nentfallen die gesonderten Gewinn- und Ver-                         29113 Kraftfahrt-Gepäck-Versicherung\n1ustrechnungen gemäß Absatz 1 Nr. 5.\"                              29114 Valoren-Versicherung (privat)\".\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-                   cc) Die Bezeichnungen der nachfolgenden\nsätze 3 und 4.                                                 Kennzahlen erhalten folgende Fassun-\ngen:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, 1622 Weidetier-Versicherung\"\n,, (3) Versicherungszweige des selbst ab-                        193   Valoren-Versicherung\n11\ngeschlossenen und des in Rückdeckung über-                               (gewerblich)\"\nnommenen Versicherungsgeschäfts mit Brut-\nto-Beiträgen von jeweils weniger als 250 000                    ,, 290   sonstige Schadenversicherung\"\nDeutsche Mark können in den gesondert auf-                      11\n29207 Kr aftf ahrt-P annen-Versicherung\nzustellenden Gewinn- und Verlustrechnun-                                 und Verkehrs-Service-Versiche-\ngen bis einschließlich Posten „versicherungs-                            rung\"\ntechnisches Netto-Ergebnis 2\" für die son-                      „299     sonstige und nicht aufgegliederte\nstige Schadenversicherung gemäß Kennzahl                                 Schadenversicherungen\n290 des Abschnitts C der Anlage 1 zu § 6                           300   Schaden- und Unfallversicherung\nAbs. 1 miterfaßt werden.                                                 insgesamt 8)   11\n•\nBei Brutto-Beiträgen im selbst abgeschlosse-\ndd) Die Anmerkung 8 erhält folgende Fas-\nnen Kraf tfahrtversicherungsgeschäft von we-\nniger als 250 000 Deutsche Mark können die                     sung:\ngesonderten Gewinn- und Verlustrechnungen                      „8) Die Schaden- und Unfallversicherung\ngemäß Absatz 1 Nr. 3 entfallen.\"                                     insgesamt ergibt sich wie folgt:\na) Im selbst abgeschlossenen Versi-\ncherungsgeschäft - Kennzahl 1:\n4. § 5 erhält folgende Fassung:\nSumme der Versicherungszweige\n11§ 5                                              gemäß den Kennzahlen 030 bis 050\nRückversicherungsunternehmen haben neben                                 und 070 bis 290;\nder Gewinn- und Verlustrechnung für das ge-                              b) im in Rückdeckung übernomme-\nsamte Versicherungsgeschäft gemäß § 1 zusätz-                               nen Versicherungsgeschäft\nlich für jeden Versicherungszweig jeweils ge-                               Kennzahl 4: Summe der Versiche-\nsonderte Gewinn- und Verlustrechnungen nach                                 rungszweige gemäß den Kennzah-\nFormblatt 550 bis einschließlich Posten „ ver-                              len 010 bis 290;\nsicherungstechnisches Netto-Ergebnis 2\" aufzu-                           c) im gesamten Versicherungsge-\nstellen. Wird ausschließlich ein Versicherungs-                             schäft - Kennzahl 7: Summe der\nzweig betrieben, entf ä1lt die zusätzliche Gewinn-                          unter den vorstehenden Buchsta-\nund Verlustrechnung gemäß Satz 1. § 3 Abs. 3                                ben a) und b) genannten Versiche-\nSatz 1 gilt entsprechend, sofern nicht gemäß                                rungszweige.\"\n§ 5 Abs. 1 Externe RechVUVO eine gesonderte\nRechnung aufzustellen ist.    11\nb) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.","580                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nc) Absatz 2 erlüill fol~Jende Fassung:                         e) Folgende Absätze 4 und 5 werden eingefügt:\n., (2) Auf den FormbW.l.tern zum Rechnungs-                    \"(4) Für Versicherungsunternehmen, die\nabschluß sind die Versicherungszweige und                       ausschließlich die Transportversicherung be-\n-arten sowie die Art und die regionale Her-                     treiben und deren Brutto-Beiträge im voraus-\nkunft des Versicherungsgeschäfts mit den                        gegangenen Geschäftsjahr 1 Million Deut-\nKennzahlen gemäß Anlage 1 zu Absatz 1 zu                        sche Mark nicht überstiegen haben, entfallen\nbc~zeichnen. Der Abschlußstichtag ist durch                    die formgebundenen Erläuterungen gemäß\ndie ziffernmäßige Monatsangabe und durch                        Absatz 1 Nr. 7, 11 bis 13.\ndie beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu\n(5) Für Pensions- und Sterbekassen ent-\nkennzeichnen.\"\nfällt die formgebundene Erläuterung gemäß\nAbsatz 1 Nr. 8.\"\n7. § 7 Satz 2 wird aufgehoben.\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\n10. In § 10 werden die Worte „Formblatt 150 oder\na) Absatz l Nr. 13 erhält folgende Fassung:                    350 bis einschließlich Zwischensumme 3\" durch\n.,13. die Angabe der Fundstelle im Bundes-                 die Worte „Formblatt 150 bis ei~schließlich\nanzeiger mit der Veröffentlichung ge-            Zwischensumme 3, nach Formblatt 350 bis ein-\nmäß § 19 Abs. 1 Externe RechVUVO,\".              schließlich Zwischensumme 2\" ersetzt.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n11. § 11 sowie darin aufgeführte Nachweisungen\n,, (2) Für die Aufstellung des Jahresberichts            werden wie folgt geändert:\ngilt § 2 Externe Rech VUVO und für die Er-\nstellung der formgebundenen Erläuterungen                   a) Die Nummern 1, 4 bis 6 werden aufgehoben.\nzum Rechnungsabschluß (Nachweisungen)\nb) In der in Nummer 2 aufgeführten Nachwei-\ngemäß Absatz 1 Nr. 1 gelten die §§ 5 a und\nsung 121 werden die Zeilen 12 und 13 durch\n6 Abs. 2 sinngemäß.\"\nfolgende Zeilen 12 bis 14 ersetzt:\n„davon festgelegt für\n9. § 9 sowie ein Teil der darin aufgeführten Nach-                         noch nicht zugeteilte laufende\nweisungen werden wie folgt geändert:                                    Uberschußanteile ................. 12\na) Absatz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.                                      noch nicht zugeteilte Schlußüber-\nschußanteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13\nb) In der in Absatz l Nr. 6 aufgeführten Nach-\nweisung 615 tritt in der Anmerkung 1 Satz 1                    darüber hinaus geschäftsplanmäßig ge-\nan die Stelle der bisherigen Untergliederung                    bundene Teile der RfB für künftige, noch\nder Gruppe 2 die folgende Untergliederung:                      nicht festgelegte Schlußüberschußanteile 14\".\n„20 inUindische nichtverbundene                           Die Betragsspalten erhalten in den Zeilen 13\nVersicherungsunternehmen           07              und 14 jeweils ein Pluszeichen. Die bisheri-\ngen Zeilen 14 bis 17 werden Zeilen 15 bis 18.\n21 ausländische nichtverbundene\nIm Text der Zeile 18 wird die Zahl „14\" durch\nVersicherungsunternehmen           08\".\ndie Zahl „ 15\" ersetzt.\nDie bisherigen zur Ubersicht gehörenden Zei-\nlen 11 bis 16 werden Zeilen 09 bis 14.                    c) Die in Nummer 3 aufgeführte Nachweisung\n160 sowie die in den Nummern 8 bis 15 auf-\nc) Die in Absatz 1 Nr. 8 aufgeführte Nachwei-                      geführten Nachweisungen 190 bis 197 er-\nsung 620 wird wie folgt geändert:                               halten die in der Anlage *) veröffentlichten\naa) Der in Zeile 03 aufgeführte Posten „an-                     Fassungen.\ndere (freie) Rücklagen\" erhält die An-             d) Nummer 9 erhält folgende Fassung:\nmerkungs-Nummer 9.                                     ,,9. Zusammensetzung der verdienten Brutto-\nbb) In der Anmerkung 1 werden die Worte                               Beiträge sowie Entwicklung der Dek-\n\" , für Pensions- und Sterbekassen die                      kungsrückstellung -             saldiert um die\nZeilen 11 bis 13 und 19 bis 23\" gestrichen.                  Ansprüche für geleistete, rechnungsmä-\ncc) Folgende Anmerkung 9 wird angefügt:                               ßig gedeckte Abschlußkosten - für das\nselbst abgeschlossene Versicherungsge-\n„9) ohne den Organisationsfonds gemäß                        schäft gemäß Nachweisung 191,\".\n§ 5 Abs. 5 Nr.. 3 V AG in Höhe von\nDM ............... \"                        e) Die in Nummer 17 aufgeführte Nachweisung\n199 wird wie folgt geändert:\nd) In der in Absatz 1 Nr. 9 aufgeführten Nach-\naa) Der in Zeile 06 aufgeführte Posten „Son-\nweisung 621 werden in der Anmerkung 1\nstiges\" erhält die Anmerkungs-Num-\nSatz 1 nach den Worten „ die Anteilseigner\"\nmer 3.\nsowie im Satz 4 Halbsatz 1 und im Satz 6\nHalbsatz 2 jeweils nach dem Wort „einzeln\"            *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes\ndie Worte „mit ihren Anteilen\" eingefügt.                Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos zugestellt.","Nr. 26   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1979                                581\nbb) Der in Zeile 11 aufgeführte Posten „Zin-             cc) Folgende Anmerkung 11 wird angefügt:\nsen und ähnliche Aufwendungen\" erhält                        ,, 11) In den Klammern sind -          be-\nan Stelle der Anmerkungs-Nummer 3 die                                schränkt auf die Kraftfahrzeug-\nAnmerkungs-Nurnmer 4.                                                Haftpflichtversicherung - jeweils\ncc) Folgende Anmerkung 3 wird eingefügt:                                  die Anzahl der am Ende des Ge-\nschäftsjahres noch unerledigten\n,,3) soweit ein Organisationsfonds aufge-                            Versicherungsfälle für die einzel-\nlöst wfrd, ist der entsprechende Teil-                          nen Schadenjahrgänge anzuge-\nbetrag aus Formblatt 150 Zeile 903                              ben.\"\nSpalte 2 unter diesem Posten mit zu\nerfassen\".                                 e) Die in Absatz 1 Nr. 11 aufgeführte Nachwei-\nsung 471 wird wie folgt geändert:\ndd) Die bisherige Anmerkung 3 wird An-\naa) Die Uberschriften der Spalten 01 bis 05„\nmerkung 4.\n06 bis 10, 18 bis 22 und 28 bis 32 er-\nhalten jeweils die Anmerkungs-Num-\n12. § 12 Nr. 2 und 7 werden aufgehoben.                                  mer 3.\nbb) Folgende Anmerkung 3 wird angefügt:\n„ 3) einschließlich der Aufwendungen\n13. § 13 sowie eine darin aufgeführte Nachweisung                               für die Schadenregulierung\".\nwerden wie folgt geändert:\nf) Die in Absatz 1 Nr. 12 aufgeführte Nachwei-\na) Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben.\nsung 472 wird wie folgt geändert:\nb) In der in Absatz 1 Nr. 6 aufgeführten Nach-               aa) Die Uberschriften der Spalten 01 bis 05„\nweisung 391 wird folgende Zeile 13 einge-                         06 bis 10, 11 bis 15 und 16 bis 20 er-\nfügt:                                                             halten jeweils die Anmerkungs-Num-\n„rechnungsmäßiger Ertrag zur Deckung                              mer 2.\ndes Schadenregulierungsaufwands ..... 13\".                bb) Die Uberschriften der Spalten 01 bis OS,\nDie Betragsspalten 01 bis 05 erhalten in die-                     06 bis l O und 16 bis 20 erhalten zusätz-\nser Zeile jeweils ein Minuszeichen. Die bis-                      lich jeweils die Anmerkungs-Nummer 3.\nherigen ZeiJen 13 bis 21 werden Zeilen 14\ncc) Folgende Anmerkungen 2 und 3 werden\nbis 22.\nangefügt:\n„2) einschließlich Spätschäden\n14. § 14 sowie darin aufgeführte Nachweisungen                              3) einschließlich der Aufwendungen\nwerden wie folgt geändert:                                                  für die Schadenregulierung\".\na) Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehobfm.\ng) In der in Absatz 1 Nr. 13 aufgeführten Nach-\nb) In den in Absatz 1 Nr. 8 aufgeführten Nach-               weisung 473 wird folgende Zeile 22 (mit Be-\nweisungen 464 bis 468 wird der Anmerkung 1                tragsangabe nur in Spalte 06) eingefügt:\nfolgender Satz 2 angefügt:\n,,Rückstellung für Spätschäden ........ 22'\".\n„Der Brutto-Schadenaufwand enthält auch\ndie Aufwendungen für die Schadenregulie-                  Die bisherige Zeile 22 wird Zeile 23.\nrung.\"\nh) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nc) Die in Absatz 1 Nr. 9 aufgeführte Nachwei-                  ,, (3) Für die in § 9 Abs. 4 genannten Ver-\nsung 469 wird wie folgt geändert:                         sicherungsunternehmen entfallen die form-\naa) Die Abschnitte 1 und 2 erhalten jeweils               gebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1\ndie Anmerkungs-Nummer 7.                            Nr. 1, 2, 4, 5, 7, 9, 11, 12 und 14.\"\nbb) Folgende Anmerkung 7 wird angefügt:\n„7) einschließlich der Aufwendungen für     15. In§ 16 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\ndie Schadenregulierung\".                   ,,Für die in § 9 Abs. 4 genannten Versicherungs-\nd) Die in Absatz l Nr. 10 aufgeführte Nachwei-           unternehmen entfallen die nicht formgebundenen\nsung 470 wird wie folgt geändert:                    Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 8.\"\naa) In den Zeilen 02, 07, 12, 17, 22, 27, 32\n16. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund 37 erhält die Spalte 10 jeweils in der\nlinken Hälfte die Ergänzung ,, ( ..... ) \"      a) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Worte\nmit der Anmerkungs-Nummer 11.                       „in zehnfacher Ausfertigung\" durch die\n11\nbb) Der Anmerkung 1 wird folgender Satz 3                 Worte „in siebenfacher Ausfertigung er-\nangefügt:                                           setzt.\n,,Die Angaben für die einzelnen Scha-           b) In Nummer 5 Buchstabe c werden die Worte\ndenjahrgänge und Bilanzjahre enthalten              „in zehnfacher Ausfertigung\" durch die\nauch die Aufwendungen für Spätschäden               Worte „in siebenfacher Ausfertigung\" er-\nund für die Schadenregulierung.\"                    setzt.","582                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nc) Numnwr h Buchstabe a erhält folgende Pas~                         b) übersetzt in die deutsche Sprache\nsung:                                                                 in der Frist des § 17 Abs. 1 Nr. 5 in\n,.a) von den Lebensversicherungsunterneh~                            siebenfacher Ausfertigung;\nmen die Unterlagen gemäß § 11 Nr. 2, 8               2. den der Aufsichtsbehörde im Sitzland vor-\nbis 17 in dreifacher Ausfertigung,\".                     gelegten Bericht unverändert in der Frist\nd) NumnH:~r 7 erhiilt fo]gende Fassung:                             des § 17 Abs. 1 Nr. 5 in einfacher Ausferti-\ngung;\n„7. unverzüglich die Unterlage gemäß § 8\nAbs. 1 Nr. 13 in einfacher Ausfertigung.\"             3. die Angabe der Fundstelle im Bundesan-\nzeiger mit der Veröffentlichung gemäß\n17. § 18 wird wie folgt geiindert:                                      § 22 Abs. 1 Unterabsatz 1 Externe\nRech VUVO in der Frist des § 17 Abs. 1\na) Absatz 2 Nr. 4 und 5 erhalten folgende Fas-                      Nr. 7 in einfacher Ausfertigung. 11\nsungen:\n,,4. die Unterlage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 12\nhat den§§ 20 und 21 Externe RechVUVO\nzu entsprechen;                                                        Artikel 2\n5. die Veröffentlichung gemäß § 8 Abs. 1              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nNr. 13 hat § 22 Abs. 1 Unterabsätzen 2         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des\nund 3 Externe Rech VUVO zu entspre-            Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichts-\nchen.\"                                         gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3693)\nauch im Land Berlin.\nb) Folgender Absatz 3 wi.rd angefügt:\n„ (3) Zusä 1.zlich haben die ausländischen\nVersicherungsunternehmen für das gesamte                                      Artikel 3\nVersicherungsgeschäft folgende Unterlagen\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\neinzureichen:\nkündung in Kraft. Die hierdurch geänderte Fassung\n1. den im Sitzland veröffentlichten Rech-             der Internen Rech VUVO gilt erstmals für den Rech-\nnungsabschluß und Jahresbericht                 nungsabschluß und den Jahresbericht des ersten\na) unveründert in der Frist des§ 17 Abs. 1     Geschäftsjahres, das nach dem 30. Juni 1977 be-\nNr. 4 in doppe]t(~r Ausfertigung,          gonnen hat.\nBerlin, den 14. Mai 1979\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes\nfür das Versicherungswesen\nDr. Rieger"]}