{"id":"bgbl1-1979-25-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":25,"date":"1979-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/25#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_25.pdf#page=26","order":4,"title":"Anmeldebestimmungen für Warenzeichen und Dienstleistungsmarken","law_date":"1979-04-09T00:00:00Z","page":570,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["570                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnmeldebestimmungen\nfür Warenzeichen und Dienstleistungsmarken\nVom 9. April t 979\nAuf Grund des§ 2 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes         2. die verkehrsübliche Bezeichnung der Art des\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar                Geschäftsbetriebes, in dem das Zeichen verwendet\n1968 (BGBl. I S. 1, 29) in Verbindung mit§ 20 der Ver-         werden soll. Bei Verbandszeichen entfällt diese\nordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. Septem-             Angabe;\nber 1968 (BGBl. I S. 997) wird verordnet:                   3. die Erklärung, daß das angemeldete Zeichen als\nWarenzeichen oder Dienstleistungsmarke in die\nZeichenrolle eingetragen werden soll;\n§ 1\n4. die Darstellung des angemeldeten Zeichens, die für\nAnmeldung                              die Veröffentlichungen und für die Eintragung\nmaßgeblich ist. Die Eintragung erfolgt:\nFür jedes Zeichen ist eine besondere Anmeldung\nerforderlich. Das Zeichen kann für Waren und Dienst-           a) bei Wortzeichen, die in Schreibmaschinentypen\nleistungen angemeldet werden.                                       wiedergegeben sind, in einer üblichen Anti-\nquaschrift, und zwar entsprechend der im\nMehrere Personen können nur dann gemeinsam                       Antrag enthaltenen Wiedergabe in Normal-,\nanmelden, wenn sie einen gemeinsamen Geschäftsbe-                   Groß- oder Kleinschreibweise. Anführungszei-\ntrieb haben.                                                        chen am Anfang und Ende des Zeichens werden\nnur miteingetragen, wenn es besonders bean-\ntragt wird. Im übrigen werden besondere\n§ 2                                     Schriftgestaltungen und-anordnungen wie Bild-\nAntrag                                   zeichen behandelt;\nDer Antrag auf Eintragung eines Zeichens ist unter          b) bei Bildzeichen in der Originalgröße der einge-\nVerwendung des vom Patentamt vorgeschriebenen                       reichten Darstellung in farbiger oder schwarz-\nVordrucks einzureichen.                                             weißer Ausführung. Falls die Aufnahme der\nZeichendarstellung in den Antrag nicht möglich\nDer Antrag muß enthalten:                                           ist, sind diesem zwei Darstellungen nach Maß-\n1. den bürgerlichen Namen mit Familiennamen und                     gabe von § 3 Nr. 1 auf getrennten Blättern als\nVor-{Ruf-)namen, die Firma oder die sonstige                    Anlagen beizufügen;\nBezeichnung des Anmelders sowie den Sitz oder           5. ein Verzeichnis, das die Waren und Dienstleistun-\nWohnsitz und die Anschrift (Straße und Hausnum-            gen enthält, für die das Zeichen benutzt werden soll.\nmer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbe-       Bei einem umfangreichen Verzeichnis ist es dem\nzirk). Firmen sind so zu bezeichnen, wie sie im Han-       Antrag als Anlage in zwei Exemplaren beizufügen\ndelsregister (Spalte 2 a) eingetragen sind. Soweit         (§ 3 Nr. 3);\nder Familienname des Anmelders vom Geburtsna-           6. falls ein Vertreter bestellt ist, dessen Namen und\nmen abweicht, ist auch der Geburtsname anzuge-             Anschrift. Als Vertreter kann nur eine prozeßfä-\nben. Bei ausländischen Orten sind auch Staat und           hige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete\nBezirk, Provinz oder Bundesstaat anzugeben.                Person bestellt werden. Die Bestellung mehrerer\nEs muß klar ersichtlich sein, ob die Zeicheneintra-        Vertreter ist zulässig. Die Vollmacht ist als Anlage\ngung für eine oder mehrere einzelne Personen oder          dem Antrag beizufügen;\nfür eine Gesellschaft, für den Anmelder unter sei-      7. falls mehrere Personen ohne gemeinsamen Vertre-\nner Firma oder unter seinem bürgerlichen Namen             ter anmelden oder mehrere Vertreter mit verschie-\nbeantragt wird. Bei Verbandszeichen sind Name              denen Anschriften bestellt sind, die Angabe, wer\nund Sitz des Verbandes anzugeben.                          als Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang\nSpätere Änderungen des Namens, der Firma oder              amtlicher Bescheide befugt ist. Fehlt eine solche\nsonstigen Bezeichnung, des Sitzes oder Wohnsitzes          Angabe, so gilt der Anmelder oder Vertreter als\nund der Anschrift sind dem Patentamt unter Beifü-          Zustellungsbevollmächtigter, der als erster genannt\ngung der Beweismittel unverzüglich mitzuteilen;            ist;","Nr. 25 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979                              571\n8. die Unterschrift des Anmelders, der Anmelder                                         § 5\noder des Vertreters.\nModelle und Proben\nBei juristischen Personen und Firmen hat die\nUnterschrift mit der rcgisterlichen Eintragung              Modelle und Probestücke der mit dem Zeichen ver-\nübereinzustimmen;                                        sehenen Gegenstände sowie Nachbildungen des Zei-\nchens in der Form, wie es im Verkehr verwendet wird,\n9. falls der Anmelder wegen Minderjährigkeit(§ 106            sind nur auf Anfordern des Patentamts einzureichen.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches) oder sonst (§ 114\ndes    Bürgerlichen Gesetzbuches) in seiner                  Gegenstände, die leicht beschädigt werden können,\nGeschäftsfähigkeit beschränkt ist, das schriftliche      sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen einzurei-\nEinverständnis des gesetzlichen Vertreters.              chen. Gegenstände von kleinem Umfang sind auf stei-\nfem Papier zu befestigen.\n§ 3\nAnlagen des Antrags                                                    § 6\nWeitere Erfordernisse der Unterlagen\nDem Antrag sind beizufügen:\n1. bei Bildzeichen in schwarz-weißer Ausführung               1. Die Anlagen des Antrags müssen deutlich erken-\nzwölf und bei farbigen Bildzeichen zwanzig über-             nen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören.\neinstimmende Darstellungen des Zeichens (ein-                Gleiches gilt für Modelle, Probestücke und Zeichen-\nschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b           nachbildungen (§ 5).\nin den Antrag aufgenommenen). Die richtige Stel-             Nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens ist\nlung des Zeichens ist durch Hinzufügen des Wortes            dieses auf allen an das Patentamt gerichteten Sen-\n,,oben\" auf jeder Darstellung zu kennzeichnen,               dungen anzubringen.\nsoweit sie sich nicht von selbst ergibt.\n2. Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen\nDie Darstellungen müssen auf Papier sauber und               sind oder die mehrere Anmeldungen betreffen, sind\ndauerhaft wiedergegeben und in Farbtönen und                 in der entsprechenden Stückzahl einzureichen.\nAusführung so beschaffen sein, daß sie die Bestand-\n3. Für alle Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durch-\nteile des Zeichens in allen Einzelheiten deutlich            scheinendes weißes Papier zu verwenden. Die Blät-\nerkennen lassen. Darstellungen des Zeichens auf              ter dürfen nur einseitig beschrieben werden. Die\nLichtpausen, Kunststoff-Folien, Blechen usw. sind            Anlagen zum Antrag sind im Format DIN A 4\nunzulässig, desgleichen Überklebungen, Durch-                (29,7 cm Höhe, 21 cm Breite) einzureichen.\nstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe her-\ngestellte Überdeckungen.                                 4. Die Schrift muß leicht lesbar, in dunkler Farbe aus-\ngeführt, unverwischbar und unveränderlich sein.\nDie Blattgröße der Zeichendarstellung darf nicht\nZwischen den einzelnen Zeilen ist ein 1 ½-Zeilenab-\ngrößer als Format DIN A 4 (29,7 cm Höhe, 21 cm\nstand einzuhalten.\nBreite) und die für die Darstellung benutzte Fläche\n(Satzspiegel) nicht größer als 26,2 cm x 17 cm sein.         An der linken Seite des Blattes ist ein Heftrand von\nDie Blätter dürfen nur einseitig bedruckt sein. Vom          mindestens 2,5 cm freizulassen. Die einzelnen Blät-\nlinken Seitenrand ist ein Randabstand von minde-             ter der Schriftstücke sind fortlaufend zu numerie-\nstens 2,5 cm einzuhalten;                                    ren.\n2. eine Beschreibung des Zeichens, falls das Patentamt\ndiese anfordert;                                                                    § 7\n3. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen,                                 Übersetzungen\nfür die die Benutzung des Zeichens vorgesehen ist,\nin zwei Exemplaren, falls dieses nicht im Antrag            Sind Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abge-\nselbst enthalten ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 5);                 faßt, so ist ihnen eine deutsche Übersetzung beizufü-\ngen, die von einem öffentlich bestellten Übersetzer\n4. bei Anmeldung von Verbandszeichen die Zeichen-\nangefertigt ist. Dasselbe gilt, jedoch nur auf Anfordern,\nsatzung (§ 18 des Warenzeichengesetzes) in zwei\nfür Zeichen, die fremdsprachige Bezeichnungen oder\nExemplaren. Diese muß mit Datum versehen und\nAngaben in fremdländischen Schriftzeichen enthal-\nunterschrieben sein. Etwaige Nachträge und Ände-\nten. Die Unterschrift des Übersetzers ist auf Verlangen\nrungen der Zeichensatzung sind gleichfalls zwei-\nöffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerli-\nfach einzureichen.\nchen Gesetzbuches), ebenso die Tatsache, daß der\nÜbersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.\n§ 4                                 Dies gilt nicht für Prioritätsbelege, die gemäß der\nGlaubhaftmachung                          revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum\nSchutze des gewerblichen Eigentums in der Haager\nDer Anmelder hat auf Verlangen die in der Anmel-          Fassung vom 6. November 1925 oder in der Londoner\ndung enthaltenen Angaben (z.B. über die Firmenbe-            Fassung vom 2. Juni 1934, in der Lissaboner Fassung\nzeichnung, die Vertretungsbefugnis, den Gegenstand           vom 31. Oktober 1958 oder in der Stockholmer Fas-\nund Umfang des Geschäftsbetriebs) durch Vorlage von          sung vom 14. Juli 1967 eingereicht werden, ferner\nHandelsregisterauszügen, Rechnungen, Preislisten             nicht für die Nachweise über das Bestehen des Aus-\nund anderen Mitteln glaubhaft zu machen.                     landsschutzes(§ 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes).","572                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nOb für solche Bel<)~~e und Nachweise eine Übersetzung     gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundesgesetz-\nbeizubringen ist, bestimmt im Einzelfall die für die      blatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-4, veröffent-\nPrüfung der Annwld ung zust;j nd igc Stelle.              lichten bereinigten Fassung auch im Land Berlin.\n§ 8                                                      § 9\nBerlin-Klausel                                            Inkrafttreten\nDiese Bestimmungen gelten nach § 14 des Dritten           Diese Bestimmungen treten an die Stelle der Anmel-\nÜbcrleitungsgeselzes in Verbindung mit Artikel 6          debestimmungen für Warenzeichen vom 16. Oktober\n§ 19 Abs. 2 des fünften Gesetzes zur Änderung und         1954 (BAnz. Nr. 217 vom 10. November 1954). Sie tre-\n()berleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des          ten am 1. Juli 1979 in Kraft.\nMünchen, den 9. April 1979\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Hä ußer"]}