{"id":"bgbl1-1979-25-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":25,"date":"1979-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/25#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_25.pdf#page=20","order":3,"title":"Neufassung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes","law_date":"1979-05-21T00:00:00Z","page":564,"pdf_page":20,"num_pages":6,"content":["564               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes\nVom 21. Mai 1979\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes\nvom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 558) eingefügten § 8 wird\nnachstehend der Wortlaut des Entwicklungsländer-\nSteuergesetzes in der ab 24. Mai 1979 geltenden Fas-\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes\nvom 13. Februar 1975 (BGBI. I S. 493),\n2. den am 24. Mai 1979 in Kraft tretenden Artikel 1\ndes Gesetzes zur Änderung des Entwicklungslän- ·\nder-Steuergesetzes und des Einkommensteuerge-\nsetzes vom 21. Mai 1979 (BGBI. I S. 558).\nBonn, den 21. Mai 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979                              565\nGesetz\nüber steuerliche Maßnahmen\nzur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern\n(Entwicklungsländer-Steuergesetz - EntwlStG)\nErster Abschnitt                      wirtschaftliche Zusammenarbeit unter Berücksichti-\ngung der Belange des Entwicklungslandes die beson-\nSteuern vom Einkommen                       dere Förderungswürdigkeit für die rohstoff- oder\nenergiepolitische Zusammenarbeit bestätigt hat, ist\nAbsatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Rück-\n§ 1                           lage bis zur Höhe von 60 vom Hundert der Anschaf-\nSteuerfreie Rücklage für Kapitalanlagen           fungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen\nin Entwicklungsländern                   gebildet werden kann und spätestens vom sechsten\nauf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich\n(1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inländi-   mit mindestens einem Zwölftel aufzulösen ist.\nschen Betriebs, dessen Gewinn nach§ 4 Abs. 1 oder§ 5\ndes Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, Kapital-        (3)  Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im\nanlagen in Entwicklungsländern vornehmen, können          Sinne der Absätze 1 und 2 sind\nzu Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs eine      1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwick-\nRücklage bilden. Die Rücklage darf bei Kapitalanla-          lungsländern, die anläßlich der Gründung oder\ngen                                                          einer Kapitalerhöhung erworben worden sind,\n1. in Entwicklungsländern                                 2. Darlehen, die an Kapitalgesellschaften in Entwick-\nder Gruppe 1                      100 vom Hundert        lungsländern im Zusammenhang mit der Grün-\ndung oder einer erheblichen Erweiterung des\nund                                                      Unternehmens hingegeben worden sind, wenn\n2. in Entwicklungsländern                                    nach den vertraglichen Vereinbarungen\nder Gruppe 2                        40 vom Hundert       a) der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen\nvor Ablauf von drei Jahren nach der Darlehns-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten dE:r Kapi-            hingabe gegen Gewährung von Gesellschafts-\ntalanlagen nicht übersteigen. Die Rücklage ist späte-           rechten in die Kapitalgesellschaft einzubringen\nstens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirt-             ist oder\nschaftsjahr an gewinnerhöhend aufzulösen\nb) die Darlehen vor Ablauf von sechs Jahren seit\n1. bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der                der Hingabe weder ganz noch zum Teil zurück-\nGruppe 1\nzuzahlen sind und\njährlich mit mindestens einem Zwölftel,                     aa) der Darlehnsgeber im Zeitpunkt der Dar-\n2. bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der                     lehnsgewährung unmittelbar oder mittel-\nGruppe 2,                                                        bar mit mindestens 15 vom Hundert, bei\na) für die der Bundesminister für wirtschaftliche                Darlehen an Kapitalgesellschaften, die aus-\nZusammenarbeit im Einvernehmen mit dem                        schließlich oder fast ausschließlich die\nBundesminister für Wirtschaft auf Grund von                   Gewinnung von Bodenschätzen zum\nNachweisen des Steuerpflichtigen bestätigt hat,               Gegenstand haben, mit mindestens 5 vom\ndaß sie in besonders beschäftigungswirksamen                  Hundert, am Kapital der darlehnsempfan-\nUnternehmen vorgenommen wurden und damit                      genden Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder\ngeeignet sind, der Arbeitslosigkeit in Entwick-          bb) für die Darlehen an Stelle einer Verzinsung\nlungsländern entgegenzuwirken,                                ausschließlich eine Beteiligung am Gewinn\ngewährt wird oder\njährlich mit mindestens einem Zwölftel;\ncc) durch die darlehnsempfangende Kapitalge-\nmaßgeblich für die Beurteilung der Beschäfti-                 sellschaft mindestens bis zum Ablauf von\ngungswirksamkeit sind die Verhältnisse nach                   sechs Jahren seit der Hingabe des Darlehns\nAblauf des vierten auf die Bildung der Rücklage               zu einem nicht unerheblichen Teil Wirt-\nfolgenden Wirtschaftsjahrs,                                   schaftsgüter unter Benutzung von gewerbli-\nb) in den übrigen Fällen                                         chen Schutzrechten, Urheberrechten, Plä-\njährlich mit mindestens einem Sechstel.                       nen, Mustern, Verfahren oder gewerblichen\nErfahrungen und Kenntnissen des Dar-\nVoraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 3                    lehnsgebers hergestellt oder unter einem\nist, daß die Bildung und Auflösung der Rücklage in der               Warenzeichen des Darlehnsgebers vertrie-\nBuchführung verfolgt werden können.                                  ben werden,\n(2) Bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der       3. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick-\nGruppe 2, bei denen der Bundesminister für Wirt-             lungsländern zum Zweck der Gründung oder einer\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für            erheblichen Erweiterung des Unternehmens und","566                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n4. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer          dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt, in dem die Gesell-\nBetriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwick-        schaft, der Betrieb oder die Betriebstätte im Sinne des\nlungsländern zum Zweck der Gründung oder einer         Absatzes 3 Satz 1 über die Mittel, die Gegenstand der\nerheblichen Erweiterung zugeführt worden ist,          Kapitalanlage sind, erstmals verfügen kann.\nwenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betrieb-          (5) Bei der Bemessung der Rücklage sind die Kapital-\nstätte in Entwicklungsländern ausschließlich oder fast      anlagen nur zu berücksichtigen, soweit die zugeführ-\nausschließlich                                              ten Mittel in abnutzbaren Wirtschaftsgütern des\ndie Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waf-         Anlagevermögens oder in zum Anlagevermögen\nfen oder                                                   eines Gewerbebetriebs gehörendem Grund und Boden\ndie Gewinnung von Bodenschätzen oder                        oder dem deutschen Erbbaurecht entsprechenden\ndie Bewirkung gewerblicher Leistungen, soweit diese         Recht oder in Wirtschaftsgütern des Vorratsvermö-\nnicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen,      gens (Roh-, Hilfs- und Betriebstoffe sowie Halb- und\ndie dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermie-          Fertigwaren) bestehen oder bis zum Ende des zweiten\ntung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern ein-             auf die Zuführung folgenden Wirtschaftsjahrs zur\nschließlich der Überlassung der Nutzung von Rechten,        Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgü-\nPlänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kennt-          ter verwendet werden. Die Wirtschaftsgüter des Vor-\nnissen bestehen, oder                                       ratsvermögens sind jedoch nur insoweit zu berück-\nsichtigen, als bei der Gesellschaft, dem Betrieb oder der\nden Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft                 Betriebstätte in Entwicklungsländern am Ende des\nzum Gegenstand hat. Soweit die Bewirkung gewerbli-          Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Zufüh-\ncher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder         rung der Mittel folgt, gegenüber dem Bestand an Wirt-\nLuftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht,          schaftsgütern des Vorratsvermögens am Ende des\nist weitere Voraussetzung, daß der Bundesminister für       Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Zufüh-\nwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einvernehmen              rung der Mittel vorangegangen ist, ein Mehrbestand\nmit dem Bundesminister für Verkehr oder die von             vorhanden ist.\nihnen bestimmte Stelle die entwicklungspolitische\nund verkehrspolitische Förderungswürdigkeit der               (6) Bei Kapitalanlagen in Kreditinstituten und Ver-\nKapitalanlage bestätigt. Für Darlehen wird die Rück-        sicherungsunternehmen in Entwicklungsländern, bei\nlage unter der Bedingung gewährt, daß                       denen der Bundesminister für Wirtschaft im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche\n1. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a die Dar-         Zusammenarbeit die besondere entwicklungspoliti-\nlehnsforderung fristgerecht gegen Gewährung von         sche Förderungswürdigkeit bestätigt hat, kann bei der\nGesellschaftsrechten eingebracht wird und               Bemessung der Rücklage auch der Teil der zugeführ-\n2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b die Darlehen     ten Mittel berücksichtigt werden, der bis zum Ende des\nnicht vorzeitig zurückgezahlt werden.                   zweiten auf die Zuführung in das Entwicklungsland\nfolgenden Wirtschaftsjahrs zur Gewährung von Dar-\nKapitalanlagen in Entwicklungsländern im Sinne des          lehen mit einer Laufzeit von mindestens sechs Jahren\nSatzes 1 Nr. 1 bis 3 sind auch dann begünstigt, wenn sie    an Unternehmen in Entwicklungsländern zur Finan-\nvom Steuerpflichtigen nicht unmittelbar, sondern in         zierung von betrieblichen Investitionen oder zum\nder Weise vorgenommen werden, daß                           Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen in Ent-\n1. der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesell-     wicklungsländern, die die Voraussetzungen des\nschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Ent-      Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllen, verwendet\nwicklungsland erwirbt, wenn die Beteiligung des        oder in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften des Ent-\nSteuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft         wicklungslandes bei der Staatsbank des Entwick-\nmehr als ein Viertel des Kapitals umfaßt und die        lungslandes hinterlegt oder eingelegt wird.\nKapitalgesellschaft                                       (7) Die Rücklage darf nicht zur Entstehung oder\na) ausschließlich an anderen Kapitalgesellschaften      Erhöhung eines Verlustes führen.\noder an Personengesellschaften in Entwick-\nlungsländern beteiligt ist oder                       (8) Die Absätze 1 bis 7 sind bei einem beteiligungs-\nähnlichen Rechtsverhältnis mit Unternehmen in Ent-\nb) eine eigene Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 letz-    wicklungsländern, deren Rechtsordnung Kapitalanla-\nter Halbsatz ausübt und im Zusammenhang mit        gen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht\ndieser Tätigkeit Beteiligungen an anderen Kapi-     zuläßt, sinngemäß anzuwenden.\ntalgesellschaften oder Personengesellschaften in\nEntwicklungsländern hält, und\n§2\n2. die für den Beteiligungserwerb aufgewendeten Mit-\ntel von der Kapitalgesellschaft innerhalb von zwei              Steuerfreie Rücklage für Beteiligungen\nJahren nach dem Beteiligungserwerb für Kapital-           an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern,\nanlagen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 verwendet         die von der Entwicklungsgesellschaft erworben\nwerden.                                                                          werden\n(4) Die Bildung der Rücklage ist nur in dem Wirt-          (1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inländi-\nschaftsjahr zulässig, in dem die Mittel, die Gegenstand    schen Betriebs, dessen Gewinn nach§ 4 Abs. 1 oder§ 5\nder Kapitalanlage sind, der Gesellschaft, dem Betrieb      des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, von der\noder der Betriebstätte in Entwicklungsländern zuge-        Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusam-\nführt worden sind. Zeitpunkt der Zuführung im Sinne         menarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mit beschränk-","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979                             567\nter Haftung Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in     im Entwicklungsland bedingten Umwandlung der\nEntwicklungsländern erwerben, bei denen die Vor-         Personengesellschaft, des Betriebs oder der Betrieb-\naussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz       stätte im Entwicklungsland in eine Kapitalgesellschaft\nerf ülll sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaf-     ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden, so\nfung zu Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs      kann der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr der\neine Rücklage bilden.§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt ent-    Umwandlung von den Anschaffungs- oder Herstel-\nsprechend. Die Rücklage ist spätestens vom sechsten       lungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgü-\nauf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich    ter des Anlagevermögens, die in diesem Wirtschafts-\nmit mindestens einem Sechstel gewinnerhöhend auf-         jahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen\nzulösen.                                                  Betrag bis zur Höhe dieses Gewinns abziehen. Soweit\n(2) Die Rücklage darf nicht nur Entstehung oder\nder Steuerpflichtige den Abzug nach Satz 1 nicht vor-\nErhöhung eines Verlustes führen.                          genommen hat, kann er im Wirtschaftsjahr der\nUmwandlung eine den steuerlichen Gewinn min-\n§3                            dernde Rücklage bilden. In diesem Fall sind die Vor-\nschriften des § 6 b Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme des\nSondervorschriften                   Absatzes 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit\nfür Kapitalanlagen durch Sacheinlagen          der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die\n(1) Kapitalanlagen im Sinne des§ 1 Abs. 3, die durch  Rücklage nur auf die Anschaffungs- oder Herstel-\nSacheinlagen erworben worden sind oder in solchen         lungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirt-\nbestehen, können auch dann, wenn sie nach § 6 des         schaftsgütern des Anlagevermögens übertragen wer-\nEinkommensteuergesetzes mit einem höheren Wert           den darf.\nanzusetzen wären, mit dem Wert in der Bilanz ausge-          (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, soweit\nwiesen werden, mit dem die hingegebenen Wirt-             bei Kapitalanlagen im Sinne des§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1,\nschaftsgüter im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus          3 und 4 und§ 2\ndem Betriebsvermögen des inländischen Betriebs nach\nden Vorschriften über die steuerliche Gewinnermitt-       1. infolge einer durch die Verhältnisse im Entwick-\nlung anzusetzen gewesen wären (Buchwert). Das glei-           1ungsland bedingten Veräußerung eines Betriebs\nche gilt für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im        oder einer Betriebstätte oder von Anteilen an einer\nSinne des§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1, die durch Sacheinla-        Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft,\ngen erworben worden sind, unter der Bedingung, daß            einem Betrieb oder einer Betriebstätte im Entwick-\ndie Voraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 erfüllt         lungsland oder\nwird. Bei in Sacheinlagen bestehenden Kapitalanlagen      2. infolge der Einbringung eines Betriebs, einer\nim Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Entwick-        Betriebstätte oder von Anteilen an einer Kapitalge-\nlungsländern, mit denen ein Abkommen zur Vermei-              sellschaft oder einer Personengesellschaft in eine\ndung der Doppelbesteuerung besteht, kann der Unter-           Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4\nschied zwischen dem Buchwert und dem Teilwert der             Nr. l\nhingegebenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt ihres\nAusscheidens aus dem Betriebsvermögen des inländi-        ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist.\nschen Betriebs bei der Gewinnermittlung außer             Satz 1 ist in den Fällen des§ 1 Abs. 8 sinngemäß anzu-\nAnsatz bleiben. Die Vergünstigung des Satzes 3 wird       wenden.\nunter der Bedingung gewährt, daß die hingegebenen           (3) Hat der Steuerpflichtige nach Absatz 1 oder\nWirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer         Absatz 2 einen Abzug vorgenommen oder eine Rück-\nZuführung in der Personengesellschaft, dem Betrieb        lage gebildet, so finden die Vorschriften des§ 34 Abs. 1\noder der Betriebstätte im Entwicklungsland, im Fall       Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes auf den bei\nl:iner durch die Verhältnisse im Entwicklungsland         der Umwandlung, Veräußerung oder Einbringung\nbedingten Umwandlung der Personengesellschaft, des        entstandenen Gewinn keine Anwendung.\nBetriebs oder der Betriebstätte in eine Kapitalgesell-\nschaft in dieser Kapitalgesellschaft verbleiben.\n(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 bemißt sich die                                  §5\nRücklage nach dem Buch wert der hingegebenen Wirt-                  Wegfall der Steuervergünstigungen\nschaftsgüter.\n(1) Werden Kapitalanlagen im Sinne des§ 1 Abs. 3\n(3) Sacheinlagen im Sinne des Absatzes 1 liegen vor,  oder Beteiligungen im Sinne des § 2 nach § 6 des Ein-\nsoweit der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Betrieb-\nkommensteuergesetzes mit dem niedrigeren Teilwert\nstätte im Sinne des§ 1 Abs. 3 Satz 1 abnutzbare Wirt-\nangesetzt, so ist eine nach § 1 oder nach § 2 gebildete\nschaftsgüter des Anlagevermögens zugeführt worden         Rücklage im Wirtschaftsjahr des Ansatzes des niedri-\nsind.\ngeren Teilwerts in Höhe des Anteils, der dem Unter-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 1     schied zwischen dem Wert, mit dem die Kapitalanlage\nAbs. 8 sinngemäß anzuwenden.                              bisher angesetzt war, und dem niedrigeren Teilwert\nentspricht, vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen.\n§4                            Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit bei Darlehen im\nSondervorschriften                    Sinne des§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der nied-\nfür bestimmte Umwandlungen oder Veräußerungen            rigere Teilwert ausschließlich mit Rücksicht auf die\nUnverzinslichkeit der Darlehen angesetzt worden ist.\n(1)  Ist bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3    Eine für Darlehen im Sinne des§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nSatz 1 Nr. 3 und 4 infolge einer durch die Verhältnisse   Buchstabe b gebildete Rücklage ist abweichend von§ 1","568                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAbs. 1 Satz 3 vom S('chstPn auf ihr<' Bildung folgenden    lung der Voraussetzungen des§ 1 Abs. 2 zu vier Zehn-\nWirtschaftsjc1hr an jtihrlich in Höhe des Betrags oder     teln vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen ist. Bei\nTeilb<:trc1gs gewinnerhölwnd aufzulösen, der dem            einer durch die Verhältnisse im Entwicklungsland\nAnteil clc•r Tilgung im jPweiligen Wirtschaftsjahr am       bedingten Umwandlung einer Personengesellschaft,\nNennbetrag des hingegebenen Darlehens entspricht;           eines Betriebs oder einer Betriebstätte irr Entwick-\ndie Rücklage ist jedoch vom sechsten auf ihre Bildung       lungsländern in eine Kapitalgesellschaft entfällt die\nfolgenden Wirtschaftsjahr an mindestens mit den in          vorzeitige gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage\n§ 1 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Teilbeträgen gewinner-       in Höhe des Betrags oder Teilbetrags, der dem Ver-\nhöhend auf zu lösen.                                        hältnis zwischen der Beteiligung des Steuerpflichtigen\n(2) Werden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften        an dieser Kapitalgesellschaft und seinem Anteil an\nin Entwicklungsländern im Sinne des§ 1 Abs. 3 Satz 1        der Personengesellschaft, dem Betrieb oder der\nNr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a oder§ 2 veräußert oder in      Betriebstätte vor der Umwandlung entspricht. Eine\ndas Privatvermögen überführt, so ist die Rücklage im         Einbringung im Sinne des§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 führt\nWirtschaftsjahr der Veräußerung oder Überführung             nicht zu einer vorzeitigen gewinnerhöhenden Auflö-\nin das Privatvermögen im Verhältnis des Anteils der          sung der Rücklage. In den Fällen des Satzes 4 ist die\nveräußerten oder in das Privatvermögen überführten           Rücklage in entsprechender Anwendung des Satzes 1\nKapitalanlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig           vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, wenn bei der\ngewinnerhöhend aufzulösen. Entsprechendes gilt,              Kapitalgesellschaft einer der in Satz 2 Nr. 2 Buchsta-\nwenn                                                         ben a bis c bezeichneten Tatbestände verwirklicht\nwird, ohne daß die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2\n1. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1        letzter Halbsatz von der Kapitalgesellschaft erfüllt\nAbs. 3 Satz 4 Nr. 1 oder von solchen Kapitalgesell-     werden. Entsprechendes gilt bei der Einbringung eines\nschaften Anteile an anderen Kapitalgesellschaften       Betriebs oder einer Betriebstätte oder von Anteilen an\nveräußert oder in das Privatvermögen überführt          einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft\nwerden oder                                             im Sinne des§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b.\n2. bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 zum              (3) Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die\nBetriebsvermögen der Gesellschaft, des Betriebs         Betriebstätte in Entwicklungsländern nicht mehr die\noder der Betriebstätte gehörende                        Voraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz\na) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder            oder wird der Sitz oder die Geschäftsleitung einer\ndes Vorratsvermögens oder Beteiligungen im           Kapitalgesellschaft im Sinne des§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1\nSinne des§ 1 Abs. 6, die bei der Bemessung der      in ein Land verlegt, das nicht zu den Entwicklungslän-\nRücklage berücksichtigt worden sind, veräußert      dern gehört, so ist die nach § 1 oder nach § 2 gebildete\noder in das Privatvermögen oder in ein Land          Rücklage in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.\nüberführt werden, das nicht zu den Entwick-            (4) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 1\n1ungsländern gehört, oder                           Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.\nb) Darlehen im Sinne des§ 1 Abs. 6 zurückgezahlt\noder abgetreten oder in das Privatvermögen                                        §6\noder in einen Betrieb oder eine Betriebstätte in\nEntwicklungsländer\neinem Land überführt werden, das nicht zu den\nEntwicklungsländern gehört, oder                      (1) Entwicklungsländer im Sinne dieses Gesetzes\nc) Beträge, die nach § 1 Abs. 6 bei der Staatsbank     sind die folgenden Länder und Gebiete:\ndes Entwicklungslandes hinterlegt oder einge-       Gruppe 1\nlegt worden sind, zurückgezahlt werden,              Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Benin, Bhutan,\nohne daß von der Gesellschaft, dem Betrieb oder der     Botsuana, Burundi, Gambia, Guinea, Haiti, Jemen\nBetriebstä tte                                         (Arabische Republik), Demokratische Volksrepublik\nim Falle des Buchstaben a                              Jemen, Kap Verde, Komoren, Laotische Demokrati-\nsche Volksrepublik, Lesotho, Malawi, Malediven,\nbis zum Ende des auf die Veräußerung oder Über-        Mali, Nepal, Niger, Obervolta, Ruanda, Samoa, Soma-\nführung folgenden Wirtschaftsjahrs in entspre-         lia, Sudan, Tansania, Tschad, Uganda, Zentralafrikani-\nchendem Umfang Ersatzwirtschaftsgüter ange-            sches Kaiserreich.\nschafft oder hergestellt,\nGruppe 2\nim Falle des Buchstaben b\nÄgypten, Äquatorialguinea, Algerien, Angola, Anti-\nbis zum Ende des auf die Rückzahlung, Abtretung\ngua, Argentinien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Birma,\noder Überführung der Darlehen folgenden Wirt-\nBolivien, Brasilien, Brunei, Chile, Volksrepublik\nschaftsjahrs in entsprechendem Umfang neue Dar-\nChina, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Repu-\nlehen im Sinne des § 1 Abs. 6 gewährt werden.\nblik, Dschibuti, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi,\nWerden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder            Gabun, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala,\ndes Vorratsvermögens oder Beteiligungen im Sinne            Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien,\ndes § 1 Abs. 6, die bei der Bemessung der Rücklage           Irak, Iran, Island, Israel, Jamaika, Jordanien, Jugosla-\nberücksichtigt worden sind, aus einem Entwicklungs-         wien, Vereinigte Republik Kamerun, Katar, Kenia,\nland der Gruppe 1 in ein Entwicklungsland der               Kolumbien, Volksrepublik Kongo, Republik Korea,\nGruppe 2 überführt, gilt Satz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe,      Kuwait, Libanon, Liberia, Libysch-Arabische Dscha-\ndaß der auf die überführten Wirtschaftsgüter entfal-        mahirija, Madagaskar, Malaysia, Malta, Marokko,\nlende Teil der Rücklage zu sechs Zehnteln, bei Erfül-       Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mosambik, Nauru,","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979                              569\nNicaragua, NigPria, Omun, Pakistan, Panama, Papua-        und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen\nNeuguinea, Paraguay, Pc~ru, Philippinen, Portugal         und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseiti-\n(ohne außereurop~iische Gebiete), Rumänien, Salomo-       gen.\nnen, EI Salvador, Sambia, Sao Tomc) und Principe,                                    §9\nSaudi Arabien, Senc~gal, Seschellen, Sierra Leone, Sin-\ngapur, Spanien (ohne außereuropäische Gebiete), Sri                               Statistik\nLanka, St. Christoph-Nevis-Anguilla, St. Lucia, St. Vin-    ( 1) Über die Inanspruchnahme der steuerfreien\ncent, Surinamc\\, Swasiland, Syrien, Taiwan, Thailand,    Rücklagen nach den§§ 1 und 7 wird beim Statistischen\nTogo, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Tunesien,      Bundesamt eine Bundesstatistik geführt.\nTuvalu, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Arabische\nEmirate, Sozialistische Republik Vietnam, Zaire,            (2) Zur Durchführung dieser Bundesstatistik haben\nZypern.                                                  die Steuerpflichtigen, die die steuerfreien Rücklagen\nin Anspruch nehmen, nach Ablauf des jeweiligen\n(2) Entwicklungsländer der Gruppe 2 im Sinne die-     Wirtschaftsjahrs auf Anforderung dem Statistischen\nses Gesetzes sind auch außereuropäische Länder, die      Bundesamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nnach dem 31. Dezember 1978 unabhängig geworden\nAngaben zu machen über\nsind.\n1. Art und Höhe sowie Verwendungszweck der Kapi-\ntalanlage,\nZweiter Abschnitt                     2. Anlageland,\nGewerbesteuer und Vermögensteuer                 3. Zahl der durch die Kapitalanlage im Anlageland\nentstehenden Dauerarbeitsplätze und A usbil-\n§7                                 d ungsplätze,\n(1) Die Vorschriften der§§ 1 bis 6 gelten auch für die  4. Höhe der Beteiligung anderer Unternehmen an\nErmittlung des Gewerbeertrags nach§ 7 des Gewerbe-            dem Unternehmen im Anlageland, bei dem die\nsteuergesetzes.                                               Kapitalanlage stattgefunden hat.\n(2) Ist nach§ 1 oder nach§ 2 eine Rücklage gebildet       (3) Die Finanzbehörden teilen dem Statistischen\nworden, so ist diese bei der Ermittlung des Einheits-     Bundesamt jährlich die Anschriften der Steuerpflich-\nwerts des gewerblichen Betriebs in gleicher Höhe         tigen mit, die steuerfreie Rücklagen nach den§§ 1 und\nabzuziehen, wie sie in der Steuerbilanz für den letzten  7 in Anspruch genommen haben.\nBilanzstichtag vor dem für die Ermittlung des Ein-          (4) Die Bundesstatistik wird erstmals für das Wirt-\nheitswerts des gewerblichen Betriebs maßgebenden         schaftsjahr durchgeführt, das nach dem 31. Dezember\nBewertungsstichtag ausgewiesen worden ist. Ist die        1978 endet.\nBildung der Rücklage durch§ 1 Abs. 7 oder§ 2 Abs. 2\nganz oder zum Teil ausgeschlossen, so ist Satz 1 mit der\n§ 10\nMaßgabe anzuwenden, daß die Rücklage bei der\nErmittlung des Einheitswerts des gewerblichen                                  Berlin-Klausel\nBetriebs in der Höhe abzuziehen ist, in der sie in der\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 des\nSteuerbilanz ohne Berücksichtigung des § 1 Abs. 7\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\noder des§ 2 Abs. 2 auszuweisen wäre.\n(3) Ist die Kapitalanlage im Rahmen eines land- und                               § 11\nforstwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen worden,\nAnwendungsbereich\nso ist Absatz 2 entsprechend bei der Ermittlung des\nGesamtvermögens des Inhabers dieses land- und forst-        ( 1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vor-\nwirtschaftlichen Betriebs anzuwenden.                    behaltlich der Absätze 2 und 3 auf Kapitalanlagen\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 vorge-\nnommen werden.\nDritter Abschnitt                        (2) Die Vorschriften des§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und§ 5\nSchi ußvorschriften                     Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 5 und Satz 7 sind auch auf\nKapitalanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar\n1979 vorgenommen worden sind.\n§8\nErmächtigung\n(3) Auf Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im\nSinne des§ 6 Abs. 2 sind die Vorschriften dieses Geset-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,       zes nur anzuwenden, soweit die Kapitalanlagen nach\nden Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden     Erreichen der Unabhängigkeit dieser Länder vorge-\nFassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift          nommen werden."]}