{"id":"bgbl1-1979-25-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":25,"date":"1979-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/25#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_25.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1979-05-21T00:00:00Z","page":558,"pdf_page":14,"num_pages":6,"content":["558                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes\nund des Einkommensteuergesetzes\nVom 21. Mai 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                   2. bei Kapitalanlagen in Entwicklungs-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                   ländern der Gruppe 2\na) für die der Bundesminister für\nArtikel 1                                         wirtschaftliche    Zusammenarbeit\nEntwicklungsländer-Steuergesetz                                im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Wirtschaft auf Grund\nDas Entwicklungsländer-Steuergesetz in der Fas-                         von Nachweisen des Steuerpflich-\nsung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1975                              tigen bestätigt hat, daß sie in\n(BGBI. I S. 493) wird wie folgt geändert:                                 besonders beschäftigungswirksa-\nmen Unternehmen vorgenommen\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                          wurden und damit geeignet sind,\nder Arbeitslosigkeit in Entwick-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  lungsländern entgegenzuwirken,\naa) In Satz 1 werden die Worte „nach dem                          jährlich mit    mindestens  einem\n31. Dezember 1973 und vor dem 1. Ja-                         Zwölftel;\nnuar 1979\" gestrichen.                                       maßgeblich für die Beurteilung der\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgen-                        Beschäftigungswirksamkeit     sind\nden Satz ersetzt:                                            die Verhältnisse nach Ablauf des\n,,Die Rücklage ist spätestens vom sech-                      vierten auf die Bildung der Rück-\nsten auf ihre Bildung folgenden Wirt-                        lage folgenden Wirtschaftsjahrs,\nschaftsjahr an gewinnerhöhend aufzulö-                   b) in den übrigen Fällen\nsen\njährlich mit mindestens     einem\n1. bei Kapitalanlagen in Entwicklungs-                       Sechstel.\"\nländern der Gruppe 1\njährlich mit mindestens einem Zwölf-           cc) Im bisherigen Satz 5 wird die Zahl „4\"\ntel,                                               durch die Zahl „ 3\" ersetzt.","Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979                                559\nb) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2                                 lieh eine Beteiligung am Ge-\neingefügt:                                                                 winn gewährt wird oder\n,, (2)   Bei Kapitalanlagen in Entwicklungslän-                     cc) durch die darlehnsempfan-\ndern der Gruppe 2, bei denen der Bundesmi-                                 gende       Kapitalgesellschaft\nnister für Wirtschaft im Einvernehmen mit                                  mindestens bis zum Ablauf\ndem Bundesminister für wirtschaftliche                                     von sechs Jahren seit der\nZusammenarbeit unter Berücksichtigung der                                 Hingabe de.s Darlehens zu\nBelange des Entwick]ungslandes die beson-                                  einem nicht unerheblichen\ndere Förderungswürdigkeit für die rohstoff-                               Teil Wirtschaftsgüter unter\noder         energiepolitische     Zusammenarbeit                          Benutzung von gewerblichen\nbestätigt hat, ist Absatz 1 mit der Maßgabe                                Schutzrechten, Urheberrech-\nanzuwenden, daß die Rücklage bis zur Höhe                                 ten, Plänen, Mustern, Verf ah-\nvon 60 vom Hundert der Anschaffungs~ oder                                  ren oder gewerblichen Erfah-\nHerstellungskosten der Kapitalanlagen gebil-                               rungen und Kenntnissen des\ndet werden kann und spätestens vom sech-                                  Darlehnsgebers          hergestellt\nsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschafts-                              oder unter einem Warenzei-\njahr an jährlich mit mindestens einem Zwölf-                              chen des Darlehnsgebers ver-\n11\ntel aufzulösen ist.\"                                                       trieben werden,      •\nbb) Satz 3 erhält die folgende Fassung:\nc) Die bisherigen Absdtze 2 bis 7 werden Ab-\nsätze 3 bis 8.                                               „Für Darlehen wird die Rücklage unter\nder Bedingung gewährt, daß\nd) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:                   1. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buch-\naa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Num-                       stabe a die Darlehnsforderung frist-\nmer 1 die Worte „des Absatzes 1\" durch                   gerecht gegen Gewährung von Ge-\ndie Worte „der Absätze 1 und 2 er-    11                sellschaftsre~hten eingebracht wird\nsetzt; die Nummer 2 erhält die folgende                 und\nFassung:                                             2. im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buch-\nstabe b die Darlehen nicht vorzeitig\n,,2. Darlehen, die an Kapitalgesellschaf-               zurückgezahlt werden.    11\nten in Entwicklungsländern im\nZusammenhang mit der Gründung              cc) Der folgende Satz wird angefügt:\noder einer erheblichen Erweiterung\ndes Unternehmens hingegeben wor-                „Kapitalanlagen in Entwicklungsländern\nden sind, wenn nach den vertragli-              im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 sind\nchen Vereinbarungen                             auch dann begünstigt, wenn sie vom\nSteuerpflichtigen nicht unmittelbar, son-\na) der Anspruch auf Rückzahlung                dern in der Weise vorgenommen wer-\nder Darlehen vor Ablauf von                  den, daß\ndrei Jahren nach der Darlehns-\nhingabe gegen Gewährung von                  1. der Steuerpflichtige Anteile an einer\nGesellschaftsrechten in die Kapi-               Kapitalgesellschaft mit Sitz und Ge-\ntalgesellschaft einzubringen ist                schäftsleitung in einem Entwick-\noder                                            lungsland erwirbt, wenn die Beteili-\ngung des Steuerpflichtigen an dieser\nb) die Darlehen vor Ablauf von                     Kapitalgesellschaft mehr als ein\nsechs Jahren seit der Hingabe                   Viertel des Kapitals umfaßt und die\nweder ganz noch zum Teil zu-                    Ka pi talgesellschaf t\nrückzuzahlen sind und                           a) ausschließlich an anderen Kapi-\naa) der Darlehnsgeber im Zeit-                      talgesellschaften oder an Perso-\npunkt der Darlehnsgewäh-                        nengesellschaften       in     Entwick-\nrung unmittelbar oder mit-                      lungsländern beteiligt ist oder\ntelbar mit mindestens 15 vom                b) eine eigene Tätigkeit im Sinne des\nHundert, bei Darlehen an                       Satzes 1 letzter Halbsatz ausübt '\nKapitalgesellschaften,        die              und im Zusammenhang mit dieser\nausschließlich oder fast aus-                 Tätigkeit Beteiligungen an ande-\nschließlich die Gewinnung                      ren Kapitalgesellschaften oder\nvon     Bodenschätzen        zum               Personengesellschaften in Ent-\nGegenstand haben, mit min-                     wicklungsländern hält, und\ndestens 5 vom Hundert, am               2. die für den Beteiligungserwerb auf-\nKapital der darlehnsempfan-                 gewendeten Mittel von der Kapital-\ngenden      Kapitalgesellschaft             gesellschaft innerhalb von zwei Jah-\nbeteiligt ist oder                          ren nach dem Beteiligungserwerb für\nbb) für die Darlehen an Stelle                  Kapitalanlagen im Sinne des Satzes 1\neiner Verzinsung ausschließ-                Nr. 1 bis 3 verwendet werden.\"","560                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ne) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „nach                b) In Absatz 2 werden die Worte „nach § 1\nAbsatz 1\" gestrichen und der folgende Satz                 Abs. 1\" gestrichen.\nangefügt:               \\\nc) In Absatz 3 werden die \\Vorte „in Entwick-\n„Zeitpunkt der Zuführung im Sinne dieses                  lungsländern\" durch die Worte „im Sinne\nGesetzes ist der Zeitpunkt, in dem die Ge-                 des § 1 Abs. 3 Satz 1\" ersetzt.\nsellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte\nim Sinne des Absatzes 3 Satz 1 über die                d) In Absatz 4 wird die Zahl „7\" durch die Zahl\nMittel, die Gegenstand der Kapitalanlage                   ,,8\" ersetzt.\nsind, erstmals verfügen kann.\"\nf) im neuen Absatz 5 werden in Satz 1 die              4. § 4 wird wie folgt geändert:\nWorte „nach Absatz 1\" gestrichen und hinter            a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „2\" durch\nden Worten „Ende des\" das Wort „zweiten\"                   die Zahl „3 ersetzt.\n11\neingefügt.\nb) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\ng) Im neuen Absatz 6 werden die Worte „nach\n,, (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden,\nAbsatz 1\" gestrichen, hinter den Worten\nsoweit bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1\n„Ende des\" das Wort „zweiten\" eingefügt\nAbs. 3 Nr. 1, 3 und 4 und § 2\nund die Zahl „2\" durch die Zahl „3\" ersetzt.\n1. infolge einer durch die Verhältnisse im\nh) Im neuen Absatz 7 werden die Worte· ,,nach                        Entwicklungsland bedingten Veräußerung\nAbsatz 1\" gestrichen.                                            eines Betriebs oder einer Betriebstätte\noder von Anteilen an einer Kapitalgesell-\ni) Im neuen Absatz 8 wird die Zahl „6\" durch\nschaft, einer Personengesellschaft, einem\ndie Zahl „7\" und die Zahl „2\" durch die Zahl\nBetrieb oder einer Betriebstätte im Ent-\n,,3\" ersetzt.\nwicklungsland oder\n2. infolge der Einbringung eines Betriebs,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                         einer Betriebstätte oder von Anteilen an\na) -Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                einer Kapitalgesellschaft oder einer Per-\nsonengesellschaft in eine Kapitalgesell-\naa) In Satz 1 werden die Worte „nach dem                         schaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4\n31. Dezember 1973 und vor dem 1. Ja-                        Nr. 1\nnuar 1979\" gestrichen und die Zahl „2\"\ndurch die Zahl „3\" ersetzt.                           ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn ent-\nstanden ist. Satz 1 ist in den Fällen des § 1\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Satz 2, 3                  Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.\"\nund 5\" durch die Worte „Satz 2 und 4\"\nersetzt.                                          c) In Absatz 3 werden die \\'Vorte „Umwandlung\noder Veräußerung\"            durch die Worte\ncc) Der folgende Satz wird angefügt:                       ,,Umwandlung, Veräußerung oder Einbrin-\n,,Die Rücklage ist spätestens vom sech-              gung\" ersetzt.\nsten auf ihre Bildung folgenden Wirt-\nschaftsjahr an jährlich mit mindestens\neinem Sechstel gewinnerhöhend aufzu-           5. § 5 wird wie folgt geändert:\nlösen.\"                                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „nach Ab-                      aa) In Satz 1 werden die Worte „Abs. 2\"\nsatz 1\" gestrichen.                                                durch die Worte „Abs. 3\" ersetzt und die\nWorte „Abs. 1\" gestrichen.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Satz 2 werden die Worte „Abs. 2\nNr. 2\" durch die Worte „Abs. 3 Nr. 2\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Buchstabe b\" ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Zahl „2\" durch die                  cc) In Satz 3 werden die Worte „Abs. 2\nZahl „3\" ersetzt.                                            Nr. 2\" durch die Worte „Abs. 3 Nr. 2\nbb) Hinter Satz 1 wird der folgende Satz                           Buchstabe b\" ersetzt und jeweils die\neingefügt:                                                    \\V orte „oder 4\" gestrichen.\n„Das gleiche gilt für Beteiligungen an           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nKapitalgesellschaften im Sinne des § 1\naa} In Satz 1 werden die Worte „Abs. 2\nAbs. 3 Satz 4 Nr. 1, die durch Sacheinla-\nNr. 1\" durch die Worte „Abs. 3 Nr. 1\ngen erworben worden sind, unter der\noder Nr. 2 Buchstabe a\" ersetzt.\nBedingung, daß die Voraussetzung des\n§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 erfüllt wird.\n11\nbb) Satz 2 erhält die folgende Fassung:\ncc) In den bisherigen Sätzen 2 und 3 wird                          „Entsprechendes gilt, wenn\njeweils die Zahl „2 durch die Zahl „3\"\n11\n1. Anteile an Kapitalgesellschaften im\nersetzt.                                                        Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979                                 561\noder von solchen Kapitalgesellschaf-           ee) Im bisherigen Satz 5 werden die Worte\nten Anteile an anderen Kapitalgesell-                    „In diesem Fall\" durch die Worte „In\nschaften verJußert oder in das Pri-                      den Fällen des Satzes 4 und die Worte\n11\nvatvermögen überführt werden oder                        „Nr. 1 bis 3\" durch die Worte „Nr. 2\nBuchstaben a bis c ersetzt.\n11\n2. bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1\nAbs. 3 zum Betriebsvermögen der                   ff) Der folgende Satz wird angefügt:\nGescllschaf t, des Betriebs oder der                     ,,Entsprechendes gilt bei der Einbrin-\nBetriebstätte gehörende                                  gung eines Betriebs oder einer Betrieb-\nstätte oder von Anteilen an einer Perso-\na) Wirtschaftsgüter des Anlagever-                       nengesellschaft in eine Kapitalgesell-\nmögens oder des Vorratsvermö-                         schaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4\ngens oder Beteiligungen im Sinne                      Nr. 1 Buchstabe b. 11\ndes § 1 Abs. 6, die bei der Be-\nmessung der Rücklage berücksich-         c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\ntigt worden sind, veräußert oder in\n,, (3) Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb\ndas Privatvermögen oder in ein\noder die Betriebstätte in Entwicklungslän-\nLand überführt werden, das nicht\ndern nicht mehr die Voraussetzung des § 1\nzu     den     Entwicklungsländern\nAbs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz oder wird der\ngehört, oder\nSitz oder die Geschäftsleitung einer Kapital-\nb) Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 6             gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4\nzurückgezahlt oder abgetreten               Nr. 1 in ein Land verlegt, das nicht zu den\noder in das Privatvermögen oder              Entwicklungsländern gehört, so ist die nach\nin einen Betrieb oder eine Betrieb-          § 1 oder nach § 2 gebildete Rücklage in\n11\nstätte in einem Land überführt               voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.\nwerden, das nicht zu den Entwick-\nd) In Absatz 4 wird die Zahl „7       11\ndurch die.Zahl\nlungsländern gehört, oder\n,,8\" ersetzt.\nc} Beträge, die nach § 1 Abs. 6 bei\nder Staatsbank des Entwicklungs-\nlandes hinterlegt oder eingelegt      6. § 6 wird wie folgt geändert:\nworden sind, zurückgezahlt wer-          a} Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nden,\n,, (1) Entwicklungsländer im Sinne dieses\nohne daß von der Gesellschaft,               Gesetzes sind die folgenden Länder und\ndem Betrieb oder der Betriebstätte           Gebiete:\nim Falle des Buchstaben a                    Gruppe 1\nbis zum Ende des auf die Veräuße-\nrung oder Uberführung folgenden              Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Benin,\nWirtschaftsjahrs in entsprechen-             Bhutan, Botsuana, Burundi, Gambia, Guinea,\ndem Umfang Ersatzwirtschaftsgü-              Haiti, Jemen (Arabische Republik), Demokra-\nter angeschafft oder hergestellt,            tische Volksrepublik. Jemen, Kap Verde,\nKomoren, Laotische Demokratische Volks-\nim Falle des Buchstaben b                    republik, Lesotho, Malawi, Malediven, Mali,\nbis zum Ende des auf die Rückzah-            Nepal, Niger, Obervolta, Ruanda, Somalia,\nlung, Abtretung oder Uberführung             Sudan, Tansania, Tschad, Uganda, Westsa-\nder Darlehen folgenden Wirt-                 moa, Zentralafrikanisches Kaiserreich.\nschaftsjahrs in entsprechendem               Gruppe 2\nUmfang neue Darlehen im Sinne\ndes § 1 Abs. 6 gewährt werden.    11\nÄgypten, Äquatorialguinea, Algerien, An-\ngola, Antigua, Argentinien, Bahamas, Bahrain,\ncc) In Satz 3 werden die Zahl „5\" durch die            Barbados, Birma, Bolivien, Brasilien, Brunei,\nZahl „6\" ersetzt, hinter den Worten                Chile, Volksrepublik China, Costa Rica, Do-\n„Satz 2\" die Worte „Nr. 2\" und hinter              minica, Dominikanische Republik, Dschibuti,\nden Worten „sechs Zehnteln\" ein Kom-               Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Gabun,\nma sowie die Worte „bei Erfüllung der              Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala,\nVoraussetzungen des § 1 Abs. 2 zu vier             Guinea-Eissau, Guyana, Honduras, Indien,\nZehnteln\" eingefügt.                               Indonesien, Irak, Iran, Island, Israel, Jamaika,\nJordanien, Jugoslawien, Kamerun, Katar,\ndd) Hinter Satz 4 wird der folgende Satz               Kenia, Kolumbien, Volksrepublik Kongo, Re-\neingefügt:                                         publik Korea, Kuwait, Libanon, Liberia,\nLibysch-Arabische Dschamahirija, Madagas-\n„Eine Einbringung im Sinne des § 4                 kar, Malaysia, Malta, Marokko, Mauretanien,\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 führt nicht zu einer           Mauritius, Mexiko, Mosambik, Nauru, Nica-\nvorzeitigen gewinnerhöhenden Auflö-                ragua, Nigeria, Oman, Pakistan, Panama,\nsung der Rücklage.\"                                Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippi-","562                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nnen, Portugal (ohne außereuropäische Ge-               4. Höhe der Beteiligung anderer Unternehmen\nbiete), Rumänien, Salomoninseln, EI Sal-                   an dem Unternehmen im Anlageland, bei\nvador, Sambia, Sao Tome und Principe, Sau-                 dem die Kapitalanlage stattgefunden h.at.\ndi Arabien, Senegal, Seychellen, Sierra Leo-\nne, Singapur, Spanien (ohne außereuropäi-                 (3) Die Finanzbehörden teilen dem Statisti-\nsche Gebiete), Sri Lanka, Sta. Lucia, St. Kitts-       schen Bundesamt jährlich die Anschriften der\nNevis-Anguilla, St. Vincent, Surinam, Swasi-           Steuerpflichtigen mit, die steuerfreie Rücklagen\nland, Syrien, Taiwan, Thailand, Togo, Ton-              nach den § § 1 und 7 in Anspruch genommen\nga, Trinidad und Tobago, Türkei, Tunesien,              haben.\nTuvalu, Uruguay, Venezuela, Vereinigte                     (4) Die Bundesstatistik wird erstmals für das\nArabische Emirate, Sozialistische Republik              Wirtschaftsjahr durchgeführt, das nach dem\nVietnam, Zaire, Zypern.    11\n31. Dezember 1978 endet.\"\nb) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „1973\" durch\ndie Jahreszahl „ 1978\" ersetzt.                     9. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden §§ 10 und 11.\n7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     10. Der neue § 11 wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „Abs. l\" werden gestrichen.                    a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1973\"\ndurch die Jahreszahl 1978 ersetzt.\n11\n11\nb) Der folgende Satz wird angefügt:\n„Ist die Bildung der Rücklage durch § 1                 b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\nAbs. 7 oder § 2 Abs. 2 ganz oder zum Teil                     11 (2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1\nausgeschlossen, so ist Satz 1 mit der Maß-                  Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 5\ngabe anzuwenden, daß die Rücklage bei der                   und Satz 7 sind auch auf Kapitalanlagen an-\nErmittlung des Einheitswerts des gewerbli-                  zuwenden, die vor dem 1. Januar 1979 vor-\nchen Betriebs in der Höhe abzuziehen ist, in                genommen worden sind.      11\nder sie in der Steuerbilanz ohne Berücksich-\ntigung des § 1 Abs. 7 oder des § 2 Abs. 2\nauszuweisen wäre.    11\nArtikel 2\n8. Hinter § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9                                 Einkommensteuergesetz\neingefügt:\n,,§ 8                            Das Einkommensteuergesetz 1977 in der Fassung\nErmächtigung                       der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. I\nS. 2365), zuletzt geändert durch das Steuerände-\nDer Bundesminister der Finanzen wird\nrungsgesetz 1979 vom 30. November 1978 (BGBI. I\nermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der\nS. 1849), wird wie folgt geändert:\njeweils geltenden Passung mit neuem Datum,\nunter neuer Uberschrift und in neuer Paragra-\nphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-            1. In § 3 Nr. 62 werden hinter Satz 3 der Strich-\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                     punkt durch einen Punkt ersetzt und folgender\nSatz angefügt:\n§ 9                            „Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Beiträge\nStatistik                           des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der\nArbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im\n(1) Ober die Inanspruchnahme der steuer-                Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine\nfreien Rücklagen nach den §§ 1 und 7 wird beim             Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im\nStatistischen Bundesamt eine Bundesstatistik               Inland leistet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer\ngeführt.                                                   Rentenversicherung auf Grund gesetzlicher Ver-\npflichtung sind anzurechnen;\".\n(2) Zur Durchführung dieser Bundesstatistik\nhaben die Steuerpflichtigen, die die steuerfreien\nRücklagen in Anspruch nehmen, nach Ablauf              2. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:\ndes jeweiligen Wirtschaftsjahres auf Anforde-\nrung dem Statistischen Bundesamt nach amtlich              ,,notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-\nvorgeschriebenem        Vordruck     Angaben      zu       beitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß\nmachen über                                                begründeten doppelten Haushaltsführung entste-\nhen, und zwar unabhängig davon, aus welchen\n1. Art und Höhe sowie Verwendungszweck der                 Gründen die doppelte Haushaltsführung beibe-\nKapitalanlage,                                         halten wird.\"\n2. Anlageland,\n3. Zahl der durch die Kapitalanlage im Anlage-         3. In § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a werden die\nland entstehenden Dauerarbeitsplätze und               Worte „2 und 3\" durch die Worte „2 bis 4\"\nAusbildungsplätze,                                     ersetzt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979                       563\n4. § 52 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 3\na) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 2 a                           Berlin-Klausel\neingefügt:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n,, (2 a) § 3 Nr. 62 Satz 4 ist erstmals auf Bei-  des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land\nträge anzuwenden, die für einen nach dem            Berlin.\n31. Dezember 1977 endenden Lohnzahlungs-\nzeitraum geleistet werden.\"\nArtikel 4\nb) Hinter Absatz 11 wird der folgende Ab-                                  Inkrafttreten\nsatz 11 a eingefügt:\n,, (11 a) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ist erstmals für den    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nVeranlagungszeitraum 1978 anzuwenden.\"              in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Mai 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}