{"id":"bgbl1-1979-25-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":25,"date":"1979-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens","law_date":"1979-05-21T00:00:00Z","page":545,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["545\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 5702 AX\n1979                           Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1979                                                                                                             Nr.25\nTaq                                                                            Inhalt                                                                                       Seite\n21. 5. 7q   Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens . . . . . . . . .                                                                    545\n320-1, 320-2, 801-1. 362-1\n21. 5. 7!l  Gesetz zur Änderung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes und des Einkommensteuer-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   558\n610-6-6, 611-1\n21. 5. 7~J  Neufassung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           564\n610-6-6\n9. 4. 79   Anmeldebestimmungen für Warenzeichen und Dienstleistungsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               570\n423-1-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger .............................................. • • • • • •                                                                          573\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............................. • .. • • •                                                                        573\nGesetz\nzur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens\nVom 21. Mai 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                        Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es\nsich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeits-\nArtikel 1                                                                         kampfes oder um Fragen der Vereinigungsfrei-\nheit einschließlich des hiermit im Zusammen-\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nhang stehenden Betätigungsrechts der Vereini-\ngungen handelt;\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 320-1, veröffent-                                                     3. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                                                           Arbeitnehmern und Arbeitgebern\nArtikel 3 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezem-                                                             a) aus dem Arbeitsverhältnis;\nber 1976 (BGBl. I S. 3281 ), wird wie folgt geändert:                                                        b) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines\nArbeitsverhältnisses;\n1. In§ 1 wird die Verweisung,,§§ 2 und 3\" durch die                                                        c) aus Verhandlungen über die Eingehung\nVerweisung,,§§ 2 bis 3\" ersetzt.                                                                               eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen\nNachwirkungen;\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                                                              d) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese\nmit dem Arbeitsverhältnis im Zusammen-\n,,§ 2\nhang stehen;\nSachliche Zuständigkeit im Urteilsverfahren\ne) über Arbeitspapiere;\n(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind aus-\n4. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen\nschließlich zuständig für\nArbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen\n1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen                                                            und\nTarifvertragsparteien oder zwischen diesen                                                          a) Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem\nund Dritten aus Tarifverträgen oder über das                                                               Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder\nBestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträ-                                                              unmittelbar wirtschaftlichem Zusammen-\ngen;                                                                                                       hang stehen;\n2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen                                                            b) gemeinsamen Einrichtungen der Tarifver-\ntariffähigen Parteien oder zwischen diesen und                                                            tragsparteien oder Sozialeinrichtungen des","546                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nprivaten Rechts über Ansprüche aus dem                 (5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vor-\nArbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit          schriften findet das Urteilsverfahren statt.\"\ndem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder\nunmittelbar wirtschaftlichem Zusammen-          3. Es wird folgender neuer § 2 a eingefügt:\nhang stehen,                                                                ,,§  2a\nsoweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit           Sachliche Zuständigkeit im Beschlußverfahren\neines anderen Gerichts gegeben ist;\n(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner\n5. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen               ausschließlich zuständig für\nArbeitgebern und Einrichtungen nach Num-\nmer 4 Buchstabe b, soweit nicht die ausschließ-        1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungs-\nliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts                  gesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach sei-\ngegeben ist;                                                nen§§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines ande-\nren Gerichts gegeben ist;\n6. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprü-\nche von Arbeitnehmern oder ihren Hinterblie-           2. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsge-\nbenen auf Leistungen der Insolvenzsicherung                 setz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952,\nnach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils                 soweit über die Wahl von Vertretern der\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betriebli-                Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über\nchen Altersversorgung;                                      ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberu-\nfung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu\n7. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Ent-               entscheiden ist;\nwicklungshelfern und Trägern des Entwick-\nlungsdienstes nach dem Entwicklungshelferge-           3. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und\nsetz;                                                       die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung.\n8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den               (2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften\nTrägern des freiwilligen sozialen Jahres und           findet das Beschlußverfahren statt.\"\nHelfern nach dem Gesetz zur Förderung des\n4. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nfreiwilligen sozialen Jahres;\n,,§ 3\n9. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen\nZuständigkeit in sonstigen Fällen\nArbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und\naus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit               Die in den§§ 2 und 2 a begründete Zuständigkeit\ndem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang ste-             besteht auch in den Fällen, in denen der Rechts-\nhen.                                                   streit durch einen Rechtsnachfolger oder durch\neine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an\n(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch\nStelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichte-\nzuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten\nten hierzu befugt ist.\"\nzwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,\na) die ausschließlich Ansprüche auf Leistung            5. In § 4 wird die Verweisung ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\"\neiner festgestellten oder festgesetzten Vergü-         durch die Verweisung,,§ 2 Abs. 1 und 2\" ersetzt.\ntung für eine Arbeitnehmererfindung oder für\neinen technischen Verbesserungsvorschlag            6. In § 5 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\nnach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitneh-            ,,(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeit-\nmererfindungen zum Gegenstand haben;                   nehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem\nb) die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits-          Personenkreis gehören, für den nach § 92 a des\nverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf             Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der ver-\nLeistung einer vereinbarten Vergütung zum              traglichen Leistungen des Unternehmers festge-\nGegenstand haben.                                      setzt werden kann, und wenn sie während der letz-\nten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei\n(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können           kürzerer Vertragsdauer während dieser, im\nauch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende              Durchschnitt monatlich nicht mehr als 2 000 Deut-\nRechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der             sche Mark auf Grund des Vertragsverhältnisses\nAnspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht                an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz\nanhängigen oder gleichzeitig anhängig werden-              für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene\nden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den             Aufwendungen bezogen haben. Der Bundesmini-\nAbsätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem           ster für Arbeit und Sozialordnung und der Bun-\noder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammen-                desminister der Justiz können im Einvernehmen\nhang steht und für seine Geltendmachung nicht              mit dem Bundesminister für Wirtschaft die in Satz\ndie ausschließliche Zuständigkeit eines anderen            1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsver-\nGerichts gegeben ist.                                      ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-\n(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch            tes bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhält-\nbürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristi-         nissen anpassen.\"\nschen Personen des Privatrechts und Personen, die\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nkraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Ver-\ntretungsorgans der juristischen Person zu deren            a) Absatz 1 wird gestrichen.\nVertretung berufen sind, vor die Gerichte für              b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze\nArbeitssachen gebracht werden.                                  1 bis 5.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979                                   547\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                                          2. Satz 1 zweiter Halbsatz wird Satz 3.\na) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Gerichts-                    3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden aufgeho-\nsprache\" ein Komma und die Worte über die                              ben.\nWahrnehmung richterlicher Geschäfte durch                  b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung „Absatz\nReferendare\" eingefügt.\n1 Satz 1\" durch die Verweisung „Absatz 1 Satz\nb) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:                       2 und 3\" ersetzt.\n,,(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung\nder Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten          11. § 11 a Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.\ndurch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszü-\ngen entsprechend. Als Rechtspfleger können            12. § 12 wird wie folgt geändert:\nnur Beamte bestellt werden, die die Rechtspfle-\ngerprüf ung oder die Prüfung für den gehobe-               a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 8\nnen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit                        Abs. 1)\" durch den Klammerzusatz,,(§ 2 Abs. 5)\"\nbestanden haben.\"                                               ersetzt.\nc) Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt                  ·b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngefaßt:                                                         aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Zeugen und Sachverständige werden nach                            ,,Kostenvorschüsse werden nicht erhoben;\ndem Gesetz über die Entschädigung von Zeu-                               dies gilt für die Zwangsvollstreckung auch\ngen und Sachverständigen entschädigt.\"                                   dann, wenn das Amtsgericht Vollstrek-\nkungsgericht ist.\"\nd) Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt\ngefaßt:                                                         bb) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:\n,,(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel                          ,,Die Gerichtsvollzieher dürfen Gebühren-\nanfechtbaren Entscheidungen enthalten die                                vorschüsse nicht erheben. Soweit ein\nBelehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein                              Kostenschuldner nach§ 54 Nr. 1 oder 2 des\nRechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entspre-                       Gerichtskostengesetzes haftet, ist§ 49 Satz\nchende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein                           1 des Gerichtskostengesetzes nicht anzu-\nRechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder                           wenden.\"\nder Beteiligte über das Rechtsmittel und das                c) In Absatz 5 wird die Verweisung ,,§ 2 Abs. 1\nGericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen                     Nr. 4 bis 6\" durch die Verweisung,,§ 2 a Abs. 1\"\nist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhal-                ersetzt.\ntende Frist und Form schriftlich belehrt wor-\nd) Es wird folgender neuer Absatz 5 a eingefügt:\nden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder\nunrichtig erteilt, so ist die Einlegung des                        .,( 5 a) Kosten für vom Gericht herangezogene\nRechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit                    Dolmetscher und Übersetzer werden nicht\nZustellung der Entscheidung zulässig, außer                      erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die\nwenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist                    Gegenseitigkeit verbürgt oder ein Staatenloser\ninfolge höherer Gewalt unmöglich war oder                        Partei ist.\"\neine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechts-           e) In Absatz 7 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 22\nmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und                    Satz 1\" durch die Verweisung ,,§ 24 Satz 1\"\n§ 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für                   ersetzt.\nden Fall höherer Gewalt entsprechend.\"\n13. Es wird folgender neuer § 12 a eingefügt:\ne) Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.\n,,§ 12 a\n9. In§ 10 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Verwei-                                       Kostentragungspflicht\nsung,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5\" durch die Verweisung\n( 1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs\n,,§ 2 a Abs. 1 Nr. 1 und 2\" und die Verweisung,,§ 2\nbesteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf\nAbs. 1 Nr. 6\" durch die Verweisung ,,§ 2 a Abs. 1\nNr. 3\" ersetzt.                                                  Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf\nErstattung der Kosten für die Zuziehung eines Pro-\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                                   zeßbevollmächtigten oder                Beistandes.  Vor\nAbschluß der Vereinbarung über die Vertretung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach\n1. Satz 1 erster Halbsatz wird durch folgende              Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die\nSätze 1 und 2 ersetzt:                                dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der\n,,( 1) Die Parteien können vor den Arbeitsge-       Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbar-\nrichten den Rechtsstreit selbst führen oder           keit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit,\nsich vertreten lassen. Eine Vertretung durch          der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen\nVertreter von Gewerkschaften oder von                 und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht\nVereinigungen von Arbeitgebern oder von               verwiesen hat.\nZusammenschlüssen solcher Verbände ist                    (2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten\nzulässig, wenn diese Personen kraft Satzung           Rechtszugs die Kosten nach§ 92 Abs. 1 der Zivil-\noder Vollmacht zur Vertretung befugt sind              prozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die\nund der Zusammenschluß, der Verband                    eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere\noder deren Mitglieder Partei sind.\"                    Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11","548                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAbs. 2 Satz 2 vertreten, so ist diese Parteihinsicht-       b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt·\nlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen,                 ,,(2) Soweit ein Bedürfnis besteht, kann d1P\nals wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten                 Landesregierung durch Rechtsverordnung für\nworden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen                    die Streitigkeiten bestimmter Berufe und\nihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Ein-              Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeit-\nzelfall tatsächlich erwachsen sind.\"                            nehmern Fachkammern bilden. Die Zuständig-\n14. § 14 erhält folgende Fassung:                                    keit einer Fachkammer kann durch Rechts\\er-\nordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsge-\n,,§ 14                                  richte oder Teile von ihnen erstreckt werden,\nErrichtung und Organisation                        sofern die Erstreckung für eine sachdienliche\nFörderung oder schnellere Erledigung der Ver-\n( 1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte\nerrichtet.                                                      fahren zweckmäßig ist. Die Rechtsverordnun-\ngen auf Grund der Sätze 1 und 2 treffen Rege-\n(2) Durch Gesetz werden angeordnet                           lungen zum Übergang anhängiger Verfahren\n1. die Errichtung und Aufhebung eines Arbeits-                 auf ein anderes Gericht, sofern die Regelungen\ngerichts;                                                  zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren\nzweckmäßig sind und sich die Zuständigkeit\n2. die Verlegung eines Gerichtssitzes;                          nicht nach den bisher geltenden Vorschriften\n3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichts-                   richten soll.§ 14 Abs. 5 ist entsprechend anzu-\nbezirke;                                                   wenden.\n4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein                        (3) Die Landesregierung kann die Ermächti-\nArbeitsgericht für die Bezirke mehrerer                   gung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung\nArbeitsgerichte;                                          auf die oberste Arbeitsbehörde des Landes\nübertragen. Die oberste Arbeitsbehörde des\n5. die Errichtung von Kammern des Arbeitsge-                    Landes bedarf zum Erlaß der Rechtsverord-\nrichts an anderen Orten;                                   nung des Einvernehmens mit der Landesjustiz-\n6. der Übergang anhängiger Verfahren _auf ein                   verwaltung.\"\nanderes Gericht bei Maßnahmen nach den\nNummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständig-        18. In§ 18 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung,,§ 14\nkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschrif-         Abs. 1\" durch die Verweisung,,§ 14 Abs. 5\" ersetzt.\nten richten soll.\n(3) Mehrere Länder können die Errichtung eines        19. § 21 wird wie folgt geändert:\ngemeinsamen Arbeitsgerichts oder gemeinsamer                 a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nKammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdeh-                    Es sind nur Personen zu berufen, die im Bezirk\nnung von Gerichtsbezirken über die Landesgren-\ndes Arbeitsgerichts als Arbeitnehmer oder\nzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, verein-\nArbeitgeber tätig sind.\"\nbaren.\nb) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgende\n(4) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann\nAbsätze 4 bis 6 ersetzt:\nim Einvernehmen mit der Landesjustizverwal-\ntung anordnen, daß außerhalb des Sitzes des                       ,,( 4) Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der\nArbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden.                 zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren\nDie Landesregierung kann ferner durch Rechts-                   Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der\nverordnung bestimmen, daß Gerichtstage außer-                   Amtszeit im höheren Rechtszug. Niemand darf\nhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten                  gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeit-\nwerden. Die Landesregierung kann die Ermächti-                  nehmerseite und der Arbeitgeberseite sein\ngung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die                 oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als\noberste Arbeitsbehörde des Landes übertragen.                   einem Gericht für Arbeitssachen berufen wer-\nDie oberste Arbeitsbehörde bedarf zum Erlaß der                 den.\nRechtsverordnung des Einvernehmens mit der                          (5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für\nLandesjustizverwaltung.                                         die Berufung nachträglich bekannt oder fällt\neine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der\n(5) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelun-\nehrenamtliche Richter auf Antrag der obersten\ngen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die\nArbeitsbehörde des Landes oder auf eigenen\nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-\nAntrag von seinem Amt zu entbinden. Über\ngebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet\nden Antrag entscheidet die vom Präsidium für\nwesentliche Bedeutung haben, zu hören.\"\njedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kan;i-\nmer des Landesarbeitsgerichts. Vor der Ent-\n15. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 14\nAbs. 1\" durch die Verweisung,,§ 14 Abs. S\" ersetzt.             scheidung ist der ehrenamtliche -Richter zu\nhören. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die\nnach Satz 2 zuständige Kammer kann anord-\n16. § 16 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                             nen, daß der ehrenamtliche Richter bis zu der\nEntscheidung über die Entbindung vom Amt\n17 § 17 wird wie folgt geändert:                                    nicht heranzuziehen ist.\na) In Absatz 1 wird die Verweisung .. § 14 Abs. 1\"                  (6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine\ndurch die Verweisung,,§ 14 Abs. 5\" ersetzt.                Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitge-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979                                549\nber weg<'n ErreichC'ns der Altersgrenze, findet               dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeits-\nAbsatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß die                   lebens besitzen und sollen mindestens vier\nEntbindung vom Amt nur auf Antrag des                         Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für\nPhrPnamtlichen Richters zulässig ist.\"                        Arbeitssachen gewesen sein.\"\n20. § 22 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Für die Berufung, Stellung und Heranzie-\n,,2. Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Personal-                hung der ehrenamtlichen Richter sowie für die\nleiter, soweit sie zur Einstellung von Arbeit-                Amtsenthebung und die Amtsentbindung sind\nnehmern in den Betrieb berechtigt sind, oder                 im übrigen die Vorschriften der§§ 21 bis 28 und\nPersonen, denen Prokura oder Generalvoll-                   des § 31 entsprechend anzuwenden mit der\nmacht erteilt ist;\".                                          Maßgabe, daß die in § 21 Abs. 5, § 27 Satz 2 und\n§ 28 Satz 1 bezeichneten Entscheidungen durch\n21. § 27 wird wie folgt gefaßt:                                         den vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im\n,,§ 27                                 voraus bestimmten Senat des Bundesarbeitsge-\nrichts getroffen werden.\"\nAmtsenthebung der ehrenamtlichen Richter\nEin ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der        30. § 46 wird wie folgt geändert:\nobersten Arbeitsbehörde des Landes seines Amtes\nzu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob ver-             a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 2 Abs. 1\nletzt.§ 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-             Nr. 1 bis 3 und in§ 3\" durch die Verweisung,,§ 2\nwenden.\"                                                          Abs. 1 bis 4\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n22. In § 28 Satz 1 werden die Worte „Die Erste Kam-\nmer\" durch die Worte „Die vom Präsidium für                         Die Vorschriften über den frühen ersten Ter-\njedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kam-                      •~in zur mündlichen Verhandlung und das\nmer\" ersetzt.                                                     schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der\nZivilprozeßordnung), über den Urkunden- und\nWechselprozeß (§§ 592 bis 605 a der Zivilpro-\n23. § 31 wird wie folgt geändert:\nzeßordnung) und über die Entscheidung ohne\na) Der bisherige § 31 wird Absatz 1.                              mündliche Verhandlung(§ 128 Abs. 2 und 3 der\nb) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:                     Zivilprozeßordnung) finden keine Anwen-\ndung.\"\n,,(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei\nunvorhergesehener Verhinderung kann eine                 c) Absatz 3 wird gestrichen.\nHilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufge-\nstellt werden, die am Gerichtssitz oder in der\nNähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben.\"            31. § 47 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die    Klageschrift muß mindestens        eine\n24. § 33 wird wie folgt gefaßt:                                    Woche vor dem Termin zugestellt sein.\"\n,,§ 33\n32. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nErrichtung und Organisation\na) In Satz 1 Nr. 2 entfallen die Worte „durch Tarif-\nIn den Ländern werden Landesarbeitsgerichte\nvertrag geregelten\".\nerrichtet. § 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzu-\nwenden.\"                                                     b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:\n,,Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach\n25. § 35 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                 Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen\nBestimmungen über das örtlich zuständige\n26. In§ 36 wird die Verweisung,,§ 14 Abs. 1\" durch die                  Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebunde-\nVerweisung,,§ 14 Abs. 5\" ersetzt.                                 nen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn\ndie Anwendung des gesamten Tarifvertrags\n27. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                zwischen ihnen vereinbart ist.\"\nNach dem Wort „Amtsenthebung\" werden die                      c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nWorte „und die Amtsentbindung\" eingefügt.\n33. In§ 48 a wird folgender Absatz 5 angefügt:\n28. In § 39 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:\n,,(5) Für die Kostenentscheidung ist§ 281 Abs. 3\n,,§ 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\"                   der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwen-\nden.\"\n29. § 43 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                 34. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die ehrenamtlichen Richter müssen das               ,,(1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen\nfünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben,            drei Wochen seit Übergabe an die Geschäftsstelle\nbesondere Kenntnisse und Erfahrungen auf                 zugestellt.\"","550                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n35. § 52 Satz 4 wird wie folgt gda ßt:                                  (3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein,\n,,§ 169 Satz 2 sowie die§§ 173 bis 175 des Gerichts-            wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an\nverfassungsgesetzes sind cntsprechC>nd anzuwen-                 die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfah-\nden.\"                                                           ren beendende Entscheidung ergehen kann und\ndie Parteien übereinstimmend eine Entscheidung\ndurch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag\n36. § 54 wird wie folgt geändert:                                  ist in die Niederschrift aufzunehmen.\na) In§ 54 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:                  (4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen\n,,(2) Die Klage kann bis zum Stellen der                 Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen,\nAnträge ohne Einwilligung des Beklagten                   soweit er anordnet\nzurückgenommen werden. In der Gütever-\nhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse                1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten\nnach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur                      Richter;\ndann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll              2. die Einholung schriftlicher Auskünfte von Zeu-\nerklärt worden sind.§ 39 Satz 1 und§ 282 Abs. 3                  gen nach§ 377 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßord-\nSatz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzu-                   nung;\nwenden.\"\n3. die Einholung amtlicher Auskünfte.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nDer Beweisbeschluß kann vor der streitigen Ver-\nc) Es werden folgende neue Absätze 4 und 5 ange-               handlung ausgeführt werden.\"\nfügt:\n,,(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhand-     38. § 56 wird wie folgt geändert:\nlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolg-\nlos, schließt sich die weitere Verhandlung                a) Der bisherige§ 56 wird Absatz l; seine Sätze 2\nunmittelbar an oder es ist, falls der weiteren                  und 3 erhalten folgende Fassung:\nVerhandlung Hinderungsgründe entgegen-                          ,,Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdien-\nstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu                    lich erscheint, insbesondere\nbestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.\n1. den Parteien die Ergänzung oder Erläute-\n(5) Erscheinen oder verhandeln beide Par-\nrung ihrer vorbereitenden Schriftsätze\nteien in· der Güteverhandlung nicht, ist das\nsowie die Vorlegung von Urkunden und von\nRuhen des Verfahrens anzuordnen. Auf\nanderen zur Niederlegung bei Gericht\nAntrag einer Partei ist Termin zur streitigen\ngeeigneten Gegenständen aufgeben, insbe-\nVerhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag\nsondere eine Frist zur Erklärung über\nkann nur innerhalb von sechs Monaten nach\nbestimmte klärungsbedürftige Punkte set-\nder Güteverhandlung gestellt werden; § 251\nAbs. 2 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzu-                        zen;\nwenden. Nach Ablauf der Frist ist§ 269 Abs. 3                   2. Behörden oder Träger eines öffentlichen\nder Zivilprozeßordnung entsprechend anzu-                             Amtes um Mitteilung von Urkunden oder\nwenden.\"                                                             um Erteilung amtlicher Auskünfte ersu-\nchen;\n3. das persönliche Erscheinen der Parteien\n37. § 55 wird wie folgt gefaßt:                                               anordnen;\n4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat,\n,,§ 55\nund Sachverständige zur mündlichen Ver-\nAlleinentscheidung durch den Vorsitzenden                              handlung laden.\nVon diesen Maßnahmen sind die Parteien zu\n( 1) Der Vorsitzende entscheidet allein                         benachrichtigen.\"\n1. bei Zurücknahme der Klage;\nb) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:\n2. bei Verzicht auf den geltend gemachten                              ,,(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die\nAnspruch;                                                     erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2\n3. bei Anerkenntnis des geltend             gemachten                Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind\nAnspruchs;                                                     nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeu-\ngung des Gerichts ihre Zulassung die Erledi-\n4. bei Säumnis einer Partei;\ngung des Rechtsstreits nicht verzögern würde\n5. bei Säumnis beider Parteien;                                     oder wenn die Partei die Verspätung genügend\n6. über die einstweilige Einstellung der Zwangs-                    entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen\nvollstreckung.                                                 der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\ngesetzten Frist zu belehren.\"\n(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 eine Entscheidung\nohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit          39. § 58 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nZustimmung der Parteien auch in dem Fall des                     ,,(1) Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichts-\nAbsatzes 1 Nr. 2.                                              stelle möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. In","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979                             551\nden übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme,          42. Es wird folgender neuer § 61 a eingefügt:\nunbeschadet des§ 13, dem Vorsitzenden übertra-\ngen werden.\"                                                                       ,,§ 61 a\nBesondere Prozeßförderung in\nKündigungsverfahren\n40. § 60 erhält folgende Fassung:\n(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das\n,,§ 60                             Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung\nVerkündung des Urteils                      eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe\nder folgenden Vorschriften vorrangig zu erledi-\n(1) Zur Verkündung des Urteils kann ein beson-\ngen.\nderer Termin nur bestimmt werden, wenn die\nsofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund               (2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von\ndessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen          zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.\nnicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung\nnicht mehr am Tage der Verhandlung stattfinden              (3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird\nkann. Der Verkündungstermin wird nur dann                das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar\nüber drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wich-            anschließenden weiteren Verhandlung abge-\ntige Gründe, insbesondere der Umfang oder die            schlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten\nSchwierigkeit der Sache, dies erfordern. Dies gilt       auf, binnen einer angemessenen Frist, die minde-\nauch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten           stens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen\nerlassen wird.                                             unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwi-\ndern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht aus-\n(2) Bei Verkündung des Urteils ist der wesentli-        reichend auf die Klage erwidert hat.\nche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen.\n(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine\nDies gilt nicht, wenn beide Parteien abwesend\nangemessene Frist, die mindestens zwei Wochen\nsind; in diesem Fall genügt die Bezugnahme auf\ndie unterschriebene Urteilsformel.                        betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme\nauf die Klageerwiderung setzen.\n(3) Die Wirksamkeit der Verkündung ist von                (5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst\nder Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter                nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten\nnicht abhängig. Wird ein von der Kammer gefäll-            Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen,\ntes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen              wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts\nRichter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher        ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits\nvon dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen               nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspä-\nRichtern zu unterschreiben.                               tung genügend entschuldigt.\n(4) Das Urteil nebst Tatbestand und Entschei-             (6) Die Parteien sind über die Folgen der Ver-\ndungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unter-               sä um ung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fri-\nschreiben. Wird das Urteil nicht in dem Termin            sten zu belehren.\"\nverkündet, in dem die mündliche Verhandlung\ngeschlossen wird, so muß es bei der Verkündung\nin vollständiger Form abgefaßt sein. Ein Urteil, das  43. § 63 wird wie folgt gefaßt:\nin dem Termin, in dem die mündliche Verhand-                                         ,,§ 63\nlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor\nAblauf von drei Wochen, vom Tage der Verkün-                              Übersendung von Urteilen\ndung an gerechnet, vollständig abgefaßt der                                 in Tarifvertragssachen\nGeschäftsstelle zu übergeben; kann dies aus-                 Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen\nnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb die-         Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragspar-\nser Frist das von dem Vorsitzenden unterschrie-           teien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen\nbene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungs-            oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen\ngründe der Geschäftsstelle zu übergeben. In die-          sind sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des\nsem Fall sind Tatbestand und Entscheidungs-               Landes und dem Bundesminister für Arbeit und\ngründe alsbald nachträglich anzufertigen, von             Sozialordnung in vollständiger Form abschriftlich\ndem Vorsitzenden besonders zu unterschreiben              zu übersenden.\"\nund der Geschäftsstelle zu übergeben.\"\n44. § 64 wird wie folgt geändert:\n41. § 61 wird wie folgt geändert:                              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                      ,,( 1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte\nfindet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel\nb) Absatz 2 wird Absatz 1.                                     der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die\nBerufung an die Landesarbeitsgerichte statt.\"\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                               b) Es werden folgende Absätze 2 bis 5 eingefügt:\n,,(2) In Rechtsstreitigkeiten über vermögens-\nd) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.                 rechtliche Streitigkeiten kann die Berufung nur","552                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\neingelegt werden, wenn si(~ in dem Urteil des              Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung\nArbeitsgerichts zugelassen worden ist oder der             beantwortet werden. Mit der Zustellung der Beru-\nWert des Beschwerdegegenstandes 800 DM                     fungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf\nübersteigt.                                                die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzu-\n(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zu-\nweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung\nzulassen, wenn                                             und zur Berufungsbeantwortung können vom\nVorsitzenden einmal auf Antrag verlängert wer-\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung               den, wenn nach seiner freien Überzeugung der\nhat,                                                 Rechtsstreit durch die Verlängernng nicht verzö-\n2. die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft           gert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe\ndarlegt.\"\na) zwischen     Tarifvertragsparteien aus\nTarifverträgen oder über das Bestehen\noder Nichtbestehen von Tarifverträgen,\n46. § 67 wird wie folgt gefaßt:\nb) über die Auslegung eines Tarifvertrags,\ndessen Geltungsbereich sich über den                                          ,,§ 67\nBezirk eines Arbeitsgerichts hinaus\nZulassung neuer Angriffs- und\nerstreckt, oder\nVerteidigungsmittel\nc) zwischen tariffähigen Parteien oder zwi-\nschen diesen und Dritten aus unerlaub-               (1) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die\nten Handlungen, soweit es sich um Maß-            im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach\nnahmen zum Zweck des Arbeitskampfes               § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61 a Abs. 3 oder 4\noder um Fragen der Vereinigungsfreiheit           gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind,\neinschließlich des hiermit im Zusammen-           sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Über-\nhang stehenden Betätigungsrechts der              zeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulas-\nVereinigungen handelt, oder                       sung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzö-\ngern würde oder wenn die Partei die Verspätung\n3. das Arbeitsgericht in der Auslegung einer              genügend entschuldigt. Der Entschuldigungs-\nRechtsvorschrift von einem ihm im Verfah-           grund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts\nren vorgelegten Urteil, das für oder gegen\nglaubhaft zu machen. Im übrigen gilt§ 528 Abs. 2\neine Partei des Rechtsstreits ergangen ist,          und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend.\noder von einem Urteil des im Rechtszug\nübergeordneten Landesarbeitsgerichts ab-               (2) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und\nweicht und die Entscheidung auf dieser              Verteidigungsmittel nach Absatz 1 zulässig ist,\nAbweichung beruht.                                  sind sie vom Berufungskläger in der Berufungs-\nbegründung, vom Berufungsbeklagten in der\n(4)   Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulas-\nBerufungsbeantwortung vorzuhringen. Werden\nsung gebunden.\nsie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen,\n(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden,          wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der\nhat der Berufungskläger den Wert des                      Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das\nBeschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen;               verspätete Vorbringen nach der freien Überzeu-\nzur Versicherung an Eides Statt darf er nicht             gung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung\nzugelassen werden.\"                                       des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder\nnicht auf Verschulden der Partei beruht.\"\nc) Absatz 2 wird Absatz 6.\nd) Absatz 3 wird Absatz 7 und wird wie folgt               47. § 69 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDie Verweisung „56 bis 58, 59, 60 Abs. 1 bis 3\nund Abs. 4 Satz 2, des § 61 Abs. 4 und 5\" wird                   ,,( 1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entschei-\ndurch die Verweisung „55 Abs. 1, 2 und 4, §§ 56                dungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern\nbis 59, 61 Abs. 2 und 3\" ersetzt. Die Worte „Ver-             der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis\nkündung des Urteils,\" entfallen.                              3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit\nder Maßgabe anzuwenden, daß die Frist nach\ne) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:                              Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im\nFalle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Ent-\n,,(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über\nscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern\ndas Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kün-\nder Kammer zu unterschreiben sind.\"\ndigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorran-\ngig zu erledigen.\"                                         b) Absatz 3 entfällt.\n45. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                         48. § 72 wird wie folgt geändert:\n,,( 1) Die Berufungsfrist und die Frist für die Beru-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nfungsbegründung betragen je einen Monat. Die                          ,,(1) Gegen das End urteil eines Landesarbeits-\nBerufung muß innerhalb einer Frist von einem                        gerichts findet die Revision an das Bundesar-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979                              553\nbeilsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des          des Absatzes 1 und des§ 72 Abs. 2 Nr. 1 dargelegt\nLandesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß              oder die Entscheidung, von der das Urteil des\ndes Bundesarbeitsgerichts nach § 72 a Abs. 5             Landesarbeitsgerichts abweicht, bezeichnet wer-\nSatz 2 zugelassen worden ist.\"                           den.\nb) Es werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:\n(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschie-\n,,(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn                bende Wirkung. Die Vorschriften des§ 719 Abs. 2\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung             und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend\nhat oder                                           anzuwenden.\n2. das Urteil von einer Entscheidung des\nGemeinsamen Senats der obersten Gerichts-             (5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Ände-\nhöfe des Bundes, von einer Entscheidung des        rung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bun-\nBundesarbeitsgerichts oder, solange eine           desarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung\nEntscheidung des Bundesarbeitsgerichts in          der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der\nder Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer      ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die\nEntscheidung einer anderen Kammer des-             ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn\nselben Landesarbeitsgerichts oder eines             die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig\nanderen Landesarbeitsgerichts abweicht              verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht\nund die Entscheidung auf dieser Abwei-             in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und\nchung beruht.                                       begründet ist, es sei denn, die Nichtzulassungs-\n(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zu-         beschwerde soll verworf~n werden, weil die Vor-\nlassung der Revision durch das Landesarbeits-           aussetzungen des Absatzes 1 und des§ 72 Abs. 2\ngericht gebunden.\"                                       Nr. 1 nicht dargelegt sind. Dem Beschluß soll eine\nkurze Begründung beigefügt werden. Von einer\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden                      Begründung kann abgesehen werden, wenn sie\nAbsätze 4 und 5.                                         nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzun-\nd) Absatz 4 wird Absatz 6; die Verweisung,,§ 61              gen des Absatzes 1 und des § 72 Abs. 2 beizutra-\nAbs. 4\" wird durch die Verweisung,,§ 61 Abs. 2\"         gen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch\nersetzt.                                                 das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechts-\nkräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, be-\nginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der\n49. Es wird folgender neuer § 72 a eingefügt:                    Lauf der Revi~ionsfrist.\"\n,,§ 72 a\nNichtzulassungsbeschwerde\n50. § 74 Abs. 3 wird aufgehoben.\n(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das\nLandesarbeitsgericht kann selbständig durch Be-\nschwerde angefochten werden, im Falle des § 72           51. § 75 Abs. 3 wird aufgehoben.\nAbs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssa-\nche Rechtsstreitigkeiten betrifft\n52. § 76 wird wie folgt gefaßt:\n1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifver-\nträgen oder über das Bestehen oder Nichtbeste-                                    ,,§ 76\nhen von Tarifverträgen,                                                     Sprungrevision\n2. über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen\n(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann\nGeltungsbereich sich über den Bezirk des Lan-\ndesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder                 unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittel-\nbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevi-\n3. zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen               sion), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und\ndiesen und Dritten aus unerlaubten Handlun-               wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil\ngen, soweit es sich um Maßnahmen zum                     oder nachträglich durch Beschluß zugelassen\nZwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen                  wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von\nder Vereinigungsfreiheit einschließlich des              einem Monat nach Zustellung des in vollständiger\nhiermit im Zusammenhang stehenden Betäti-                 Form abgefaßten Urteils schriftlich zu stellen. Die\ngungsrechts der Vereinigungen handelt.                    Zustimmung des Gegners ist, wenn die Revision\nim Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift,\n(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsge-           andernfalls dem Antrag beizufügen.\nricht innerhalb einer Notfrist von einem Monat\nnach Zustellung des in vollständiger Form abge-                 (2) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn\nfaßten Urteils s,:hriftlich einzulegen. Der Be-              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat\nschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder                  und Rechtsstreitigkeiten betrifft\nbeglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt wer-\n1. zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifver-\nden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.\nträgen oder über das Bestehen oder Nichtbeste-\n(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist                hen von Tarifverträgen,\nvon zwei Monaten nach Zustellung des in voll-                2. über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen\nständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen.                  Geltungsbereich sich über den Bezirk des Lan-\nIn der Begründung müssen die Voraussetzungen                     desarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder","554                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil l\n3. zwischC'n la rif Wh ig(~n Pa rlcien oder zwischen          Die am Verfahren Beteiligten haben an der Auf-\ndiesen und Drillen aus unerlaubten Handlun-              klärung des Sachverhalts mitzuwirken.\ngen, soweit es sich um Maßnahmen zum\nZwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen                    (2)  Zur Aufklärung des Sachverhalts können\nUrkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeu-\nder Vereinigungsfreiheit einschließlich des\nhiermit im Zusammenhang stehenden Betäti-                gen, Sachverständige und Beteiligte vernommen\nund der Augenschein eingenommen werden.\ngungsrechts der Vereinigungen handelt.\n(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die\nDas Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung                 Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach\ngebunden. Die Ablehnung 'der Zulassung ist unan-              dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestim-\nfechtbar.                                                     mungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952\n(3)    Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf             und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechts-\nZulassung der Revision durch Beschluß ab, so                  verordnungen im einzelnen Fall beteiligt sind.\nbeginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung                    (4) Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die\nder Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der              Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt\nAntrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt            ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so\nund die Zustimmungserklärung beigefügt war.                    ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in\nLäßt das Arbeitsgericht die Revision durch                     der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der\nBeschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser             Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Ver-\nEntscheidung der Lauf der Revisionsfrist.                      handlung entscheiden.\n(4)   Die Revision kann nicht auf Mängel des Ver-             (5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des\nfahrens gestützt werden.                                       Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet\n(5)   Die Einlegung der Revision und die Zustim-           die Beschwerde nach Maßgabe des§ 78 statt.\"\nmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn\ndas Arbeitsgericht die Revision zugelassen hat.           57. Es wird folgender neuer § 83 a eingefügt:\n(6) § 566 a Abs. 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung                                   ,,§ 83 a\nist entsprechend anzuwenden.\"                                          Vergleich, Erledigung des Verfahrens\n(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren\n53. In§ 79 Satz 1 wird die Verweisung,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1            ganz oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift\nbis 3 und nach § 3\" durch die Verweisung ,,§ 2                 des Gerichts oder des Vorsitzenden einen Ver-\nAbs. 1 bis 4\" ersetzt.                                         gleich schließen, soweit sie über den Gegenstand\ndes Vergleichs verfügen können, oder das Verfah-\n54. § 80 wird wie folgt geändert:                                  ren für erledigt erklären.\na) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 2 Abs. 1                  (2)  Haben die Beteiligten das Verfahren für erle-\nNr. 4 und 5\" durch die Verweisung ,,§ 2 a\"               digt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des\nersetzt.                                                  Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort„Beweisauf-                entsprechend anzuwenden.\nnahme,\" die Worte „gütliche Erledigung des\n(3)  Hat der Antragsteller das Verfahren für erle-\nVerfahrens,\" eingefügt.\ndigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen\neiner von dem Vorsitzenden zu bestimmenden\n55. § 81 wird wie folgt geändert:                                 Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern,\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zurückgezo-              mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die\ngen\" durch das Wort „zurückgenommen\"                     Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Betei-\nersetzt.                                                 ligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten\nFrist nicht äußert.\"\nb) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig,\nwenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder          58. § 84 wird wie folgt gefaßt:\ndas Gericht die Änderung für sachdienlich                                         ,,§ 84\nhält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der                                     Beschluß\nÄnderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die\nBeteiligten sich, ohne zu widersprechen, in                 Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus\neinem Schriftsatz oder in der mündlichen Ver·            dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen\nhandlung auf den geänderten Antrag eingelas-             Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufas-\nsen haben. Die Entscheidung, daß eine Ände-              sen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.\"\nrung des Antrags nicht vorliegt oder zugelas-\nsen wird, ist unanfechtbar.\"                         59. § 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsge-\n56. § 83 wird wie folgt gefaßt:\nrichte\" die Worte „oder gerichtlichen Verglei-\n,,§ 83                                  chen\" eingefügt.\nVerfahren                             b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\n(1)    Das Gericht erforscht den Sachverhalt im                  Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögens-\nRahmen der gestellten Anträge von Amts wegen.                     •~echtlichen Streitigkeiten sind vorläufig voll-","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979                               555\nstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entspre-              arbeitsgerichts nach § 92 a Satz 2 zugelassen\nchend anzuwenden.\"                                            wird.§ 72 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzu-\nc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                             wenden.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n60. § 86 wird aufgehoben.                                            1. In Satz 1 werden hinter den Worten „Vor-\nschriften über\" die Worte „Einlegung der\nRevision und ihre Begründung,\" eingefügt.\n61. § 87 wird wie folgt geändert:                                     2. Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 „Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung\n1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorschrif-                    der anderen Beteiligten zurückgenommen\nten\" die Worte „über die Einlegung der Beru-               werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entspre-\nfung und ihre Begründung,\" und nach dem                    chend anzuwenden.\"\nWort „Beweisaufnahme,\" die Worte „gütli-          c) Absatz 3 erhält folgenden neuen Satz 2:\nche Erledigung des Rechtsstreits,\" eingefügt.         ,,§ 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.\"\n2. Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:\n„Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung\nder anderen Beteiligten zurückgenommen        66. Es wird folgender neuer § 92 a eingefügt:\nwerden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und                                       ,,§ 92 a\nAbsatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\"                          Nichtzulassungsbeschwerde\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                             Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde\n,,(3) Die Einlegung der Beschwerde hat auf-           durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig\nschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt            durch Beschwerde angefochten werden, im Falle\nunberührt.\"                                              des § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72\nAbs. 2 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn die Rechtssa-\nche Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und\n62. § 89 wird wie folgt geändert:                                Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft.\na) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen. Satz 2 wird             § 72 a Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.\"\nAbsatz 1.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                      67. § 94 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß           a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird gestrichen; Satz 4\nbezeichnen, gegen den die Beschwerde gerich-\nwird Absatz 1.\ntet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen\ndiesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird.           b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDie Beschwerdebegründung muß angeben, auf                    ,,§ 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\"\nwelche im einzelnen anzuführenden Beschwer-\ndegründe sowie auf welche neuen Tatsachen\ndie Beschwerde gestützt wird.\"                       68. § 95 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n63. § 90 wird wie folgt geändert:                                     ,,Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechts-\nbeschwerdebegründung werden den Beteilig-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        ten zur Äußerung zugestellt.\"\n.,( 1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwer-\nb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:\ndebegründung werden den Beteiligten zur\nÄußerung zugestellt.\"                                        ,,§ 83 a ist entsprechend anzuwenden.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Für das Verfahren sind die§§ 83 und 83 a     69. Es wird folgender neuer § 96 a eingefügt:\nentsprechend anzuwenden.\"                                                         ,,§ 96 a\nSprungrechtsbeschwerde\n64. § 91 wird wie folgt geändert:\n( 1) Gegen den das Verfahren beendenden\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 60            Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Über-\nAbs. 4 Satz 2\" durch die Verweisung § 69       11        gehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar\nAbs. 1 Satz 2\" ersetzt.                                  Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprung-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                rechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten\nschriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeits-\n65. § 92 wird wie folgt geändert:                                gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der\nRechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeen-\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:             denden Beschluß oder nachträglich durch geson-\n,,( 1) Gegen den das Verfahren beendenden              derten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist\nBeschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die          innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach\nRechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht             Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten\nstatt, wenn sie in dem Beschluß des Landesar-            Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung\nbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundes-           der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprung-","556                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden                   Gerichte für Arbeitssachen begründet wird und\nBeschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwer-                   die vor dem 1. Juli 1979 bei Gerichten anderer\ndeschrift, andern falls dem A nlrag beizufügen.                Zweige der Gerichtsbarkeit anhängig sind, bleiben\n(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entspre-        diese Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluß\nchend anzuwenden.\"                                             der Verfahren zuständig.\n(2) Auf Klagen oder Anträge, die vor dem 1. Juli\n70. § 97 wird wie folgt geändert:                                   1979 eingereicht waren, sind die bis dahin gelten-\nden Vorschriften über die Kosten, die Kostentra-\na) In der Überschrift werden hinter dem Wort                   gungspflicht, das Güteverfahren und die Gebüh-\n,,Tariffähigkeit\" die Worte „und Tarifzuständig-           ren weiterhin anzuwenden.\nkeit'' eingefügt.\n(3) Ist die mündliche Verhandlung vor dem\nb) In den Absätzen 1, 3 und 4 wird jeweils die Ver-            1. Juli 1979 geschlossen worden, so richten sich die\nweisung ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 6\" durch die Verwei-              Verkündung und der Inhalt der Entscheidung, die\nsung § 2 a Abs. 1 Nr. 3\" ersetzt.\n11\nZulässigkeit von Rechtsmitteln, die Rechtsmittel-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             belehrung, die Fristen zur Einlegung und Begrün-\n,,(2) Für das Verfahren sind die§§ 80 bis 84, 87        dung eines zulässigen Rechtsmittels, die Begrün-\nbis 96 a entsprechend anzuwenden.\"                         dung und die Beantwortung von Rechtsmitteln\nnach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden hinter dem Wort                   sung dieses Gesetzes. Für die Zulässigkeit von\n,,Tariffähigkeit\" die Worte „und Tarifzuständig-           Rechtsmitteln gilt dies auch dann, wenn die anzu-\nkeit'' eingefügt.\nfechtende Entscheidung nach dem 30. Juni 1979\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                             verkündet worden ist.\"\n,,(5) Hängt die Entscheidung eines Rechts-\nstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig      76. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\noder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung             a) Bei Nummer 2100 wird in der Spalte „Gebühr\"\ngegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren                  nach „1/i\" folgender Zusatz eingefügt: ,,Die\nbis zur Erledigung des Beschlußverfahrens                      Gebühr darf nicht 1/i einer Gebühr nach der\nnach§ 2 a Abs. 1 Nr. 3 auszusetzen. Im Falle des               Tabelle der Anlage 2 des GKG überschreiten\".\nSatzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits\nauch im Beschlußverfahren nach § 2 a Abs. 1                b) Bei Nummer 2110 wird in der Spalte „Gebühr\"\nNr. 3 antragsberechtigt.\"                                      die Zahl ,;1/i'' durch die Zahl „1\" und der bishe-\nrige Zusatz durch folgenden Zusatz ersetzt:\n71. § 98 wird wie folgt geändert:                                       ,,abzüglich der Gebühr 2100\".\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                c) Bei Nummer 2112 entfällt in der Spalte\n,,Wegen fehlender Zuständigkeit der Eini-                      ,,Gebühr\" die Zahl „2100,\".\ngungsstelle können die Anträge nur zurückge-             . d) Im Hinweis,,\")\" zum Gebührenverzeichnis wird\nwiesen werden, wenn die Einigungsstelle offen-                 der Buchstabe „H'' durch den Buchstaben „I\"\nsichtlich unzuständig ist.\"                                    ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 1                 e) Bei den Nummern 2150, 2151 und 2200 wird die\nSatz 3.                                                        Spalte „Gebühr\" wie folgt geändert:\n1. Nach den Worten „Anlage 2\" werden die\n72. § 110 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                               Worte „des GKG\" eingefügt.\n„3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter                      2. Die Angabe „1/i\" wird durch die Angabe „o/10\"\ndenen gegen ein gerichtliches Urteil nach§ 580                   ersetzt.\nNr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitu-          f) Bei Nummer 2400 wird in der Spalte „Gebüh-\ntionsklage zulässig wäre.\"                                   rentatbestand\" die Angabe ,,§ 47\" durch die\nAngabe,,§ 34\" ersetzt.\n73. § 111 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:\n,,§ 9 Abs. 5 gilt entsprechend.\"\nb) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden Sätze 5 bis 8.                                 Artikel 2\nÄnderung anderer Gesetze\n74. Die§§ 112, 113, 115, 116, 118 bis 120 werden aufge-\nhoben.                                ·                   1. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handels-\ngesetzbuches (Recht der Handelsvertreter) in der\n7 5. Es wird folgender neuer § 121 eingefügt:                     im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n320-2, bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n,,§ 121                          Verordnung vom 18. Dezember 1975 (BGBI. I\nÜberleitungsvorschriften aus Anlaß                S. 3153}, wird gestrichen.\ndes Gesetzes vom 21. Mai 1979\n2. § 77 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes\n(1) Für Verfahren in Arbeitssachen, für die                1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\ndurch das neue Recht die Zuständigkeit der                   rungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1979                            557\nFassung, das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes                              Artikel 3\nvom 14. Dc•wmber 1976 (BGBI. I S. 3341) geändert\nNeufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„Auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften              Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nmit mehr als fünfhundert Arbeitnehmern findet            kann den Wortlaut des Arbeitsgerichtsgesetzes in der\n§ 76 Anwendung;§ 96 Abs. 2 und die§§ 97 bis 99 des       vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\nAkticngesdzes sind entsprechend anzuwenden.\"             sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n3. § 5 Satz 3 des Gesetzes über Kosten der Gerichts-\nvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-                          Artikel 4\nderungsnummer 362-1, bereinigten Fassung, das\nBerlin-Klausel\nzuletzt durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom\n1. Februar 1979 (BGB!. I S. 127) geändert worden ist,      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nwird wie folgt gefaßt:                                   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n„Satz 1 gilt ferner nichl für die Erhebung von\nGebührenvorschüssen, wenn aus einer Entschei-                                   Artikel 5\ndung eines Gerichts für Arbeitssachen oder aus\nInkrafttreten\neinem vor diesem Gericht abgeschlossenen Ver-\ngleich zu vollstrecken ist.\"                               Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Mai 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}