{"id":"bgbl1-1979-24-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":24,"date":"1979-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/24#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_24.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinderzuschüsse und Kindergeld-Ausgleichsbeträge durch den Bund (Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung - KZErstV)","law_date":"1979-05-11T00:00:00Z","page":541,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1979                             541\nVerordnung\nüber die Erstattung von Aufwendungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung\nfür Kinderzuschüsse und Kindergeld-Ausgleichsbeträge durch den Bund\n(Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung - KZErstV)\nVom II. Mai 1979\nAuf Grund des                                          rechtigten Kindern von der Rentenversicherung\n- § 1395 a der ReichsversichPrungsordnung in der im        monatlich ermittelt werden, sind diese Zahlen für\nBundesgesetzblatt Teil BI, Gliederungsnummer           jeden Monat zu verwenden.\n820-1, veröffent.lkhten bPreinigten Fassung, der          (2) Die Kindergeld-Ausgleichsbeträge sind narh\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember           ihrer tatsächlichen Zahl und Höhe zu erfassen. Ist dies\n1977 (BGBI. I S. 2557) eingefügt worden ist,          aus technischen Gründen nicht möglich, ist Absatz 1\n- § 117 a des Angestelltenversicherungsgesetzes in        Satz 1 sinngemäß anzuwenden.\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n{3) Die Rentenversicherungsträger haben bis zum\nmer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n15. Dezember jeden Jahres die nach den Absätzen 1\ndPr durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember\nund 2 zu ermittelnden Rechenuntnlagen für das Fol-\n1977 (BGB!. I S. 2557) eingefügt worden ist,\ng{'jahr festzustellen und dem Bundesversicherungs-\n- § 140 a des Reichsknappschaftsgesetzes in der im        amt mitzuteilen.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n822- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der                                 §3\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember\nErstattungsbetrag\n1977 (BGBl. I S. 2557) eingefügt worden ist, und\n- § 45 a Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der          Die nach§ 2 errechneten Aufteilungszahlen sind auf\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1975         die Zahl der Kinderzuschüsse anzuwenden, die jeden\n(BGBl. I S.412), der durch Artikel 1 des Gesetzes      Monat des Kalenderjahrs zu den laufenden Versicher-\nvom 14. Novembn 1978 (BGBl. I S. 1757) eingefügt       tenrenten gezahlt werden. Auch die Kinderzuschüsse,\nworden ist,                                            die in den einmaligen Zahlungen und Rürkzahlungen\nenthalten sind, sind im entsprechenden Verhältnis zu\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der           berücksichtigen. Die sich danach ergebende Anzahl\nFinanzPn mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:        von Kinderzuschüssen für erste, zweite und weitere\nKinder sind mit den jeweiligen Kindergeldsätzen zu\nvervielfältigen. Die Summe der nach Satz 3 ermittelten\n§1\nBeträge und die Summe der Kindergeld-Ausgleichs-\nGrundsatz                         beträge ergeben den jährlichen Erstattungsbetrag. Auf\nDer Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen         diesen jährlichen Erstattungsbetrag sind monatlich\nRentenversicherung die Aufwendungen für die Kin-          Abschlagszahlungen zu leisten, die das Bundesversi-\nderzuschüsse in Höhe des Kindergelds und für die          cherungsamt nach den Regeln der Sätze 1 bis 3 für die\nKindergeld-Ausgleichsbeträge nach dem Bundeskin-          Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-\ndergeldgesetz in einem pauschalen Verfahren. Die          ten sowie für die knappschaftliche Rentenversiche-\nDurchführung obliegt dem Bundesversicherungsamt.          rung festsetzt.\n§4\n§2                                                 Berlin-Klausel\nAufteilungszahlen\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Drillen Überlei-\n(1) Die im Lauf eines Kalenderjahrs zu Versicherten-    tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\nrenten W'Zahlten Kinderzuschüsse sind auf die Grup-       Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes und\npen der ersten, zwPiten und weiteren Kinder nach          § 46 des Bundeskindergeldgesetzes auch im Land Ber-\nVomhundertsätzPn aufzutei!Pn, die sich am Anfang          lin.\ndes Jahres nach dPr Schichtung des anläßlich der Ren-\ntenanpassung festgestellten Rentenbestands der Ver-                                  §5\nsichertPn in der gesPtzlichPn Rentenversicherung mit\nInkrafttreten\neinem, zwei oder mPhr zuschußberechtigten Kindern\nerrechnPn ( Aufteilungszahlen). Können die Renten für        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom l. Januar\nVersicherte mit einem, zwei oder mehr zuschußbe-          1979 in Kraft.\nBonn, den 11. Mai 1979\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}