{"id":"bgbl1-1979-24-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":24,"date":"1979-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (6. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 6. UhAnpV)","law_date":"1979-05-08T00:00:00Z","page":533,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["533\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                         Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 19'19                                                                                                           Nr. 24\nTag                                                                       Inhalt                                                                                        Seite\n8. 5. 79 Sechste Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(6. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 6. UhAnpV} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        533\nneu: 621-1-12-6; 621-1-LDV 3\n10. 5. 79  Erste Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutz-\nbereichs für den militärischen Flugplatz Leipheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      536\n2129-4-1-4\n11. 5. 79  V crordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der gesetzlichen Renten-\nversicherung für Kinderzuschüsse und Kindergeld-Ausgleichsbeträge durch den Bund\n(Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung - KZErstV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          541\nneu: 85-2\n11. 5. 79  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   542\n424-2-1-1\n14.5. 79   Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn                                                                                             542\n9:ll-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesuese\\zblatt Teil II Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     543\nSechste Verordnung\nzur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(6. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 6. UhAnpV)\nVom 8. Mai 1979\nAuf Grund                                                                                                                                    § 1\n-  des § 267 Abs. 3,                                                                                              Anpassung der Unterhaltshilfe\ndes durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBl. I                                            Vom 1. Januar 1979 ab werden erhöht:\nS. 1521) eingefügten, zuletzt durch das Gesetz\n1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der\nvom 16. Februar 1979 (BGBI. I S. 181) geänderten\nUnter hal tshilfe\n§ 277 a,\na) für den Berechtigten (§ 267 Abs. 1 Satz 1,. § 269\nder durch das Gesetz vom 24. August 1972 ein-\nAbs. 1 des Gesetzes)\ngefügten, durch das Gesetz vom 13. Februar 1974\n(BGBl. I S. 177) geänderten § 279 Abs. 3 und § 292                                                  von 468 auf 489 Deutsche Mark,\nAbs. 7 sowie                                                                                  b) für den Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,\n-   des § 367 Abs. 1                                                                                    § 269 Abs. 2 des Gesetzes)\nvon 312 auf 326 Deutsche Mark,\ndes Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I                                                      c) für jedes Kind (§ 267Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269\nS. 1909) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                                                      Abs. 2 des Gesetzes)\nmung des Bundesrates:                                                                                   von 159 auf 166 Deutsche Mark,","534                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nd) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Ge-              b) für einen untergebrachten nicht dauernd ge-\nsetzes)                                                     trennt lebenden Ehegatten\nvon 257 auf 269 Deutsche Mark,                              von 109 auf 114 Deutsche Mark,\nc) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen\n2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267\nvon 69 auf 72 Deutsche Mark,\nAbs. 1 letzter Sa~z des Gesetzes)\nvon 142 auf 151 Deutsche Mark,                          2. der Schonbetrag für Empfänger von Rentner-\nunterhaltshilfe (§ 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes)\n3. der Selbständigenzuschlag                                   von 188 auf 196 Deutsche Mark.\na) für den Berechtigten (§ 269 a Abs. 2 des Ge-\nsetzes)\n§ 3\nin Zuschlagstufe\n1       von 106  auf 111 Deutsche Mark,           Anpassung des Einkommenshöchstbetrags\nder Entschädigungsrente\n2       von 136  auf 142 Deutsche Mark,\n3       von 162  auf 169 Deutsche Mark,       Vom 1. Januar 1979 ab werden erhöht:\n4       von 180  auf 188 Deutsche Mark,    1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs-\n5       von 197  auf 206 Deutsche Mark,        rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes\n5.      von 216  auf 226 Deutsche Mark,        a) für den Berechtigten\nvon 817 auf 841 Deutsche Mark,\nb) für den Ehegatten (§ 269 a Abs. 3 des Gesetzes)\nb) für den Ehegatten\nin Zuschlagstufe\nvon 469 auf 487 Deutsche Mark,\n1       von  56  auf  59 Deutsche Mark,\n2       von  64  auf  67 Deutsche Mark,        c} für jedes Kind\n3       von  74  auf  77 Deutsche Mark,           von 167 auf 174 Deutsche Mark,\n4       von   82 auf  86 Deutsche Mark,        d) für Vollwaisen\n5       von   92 auf  96 Deutsche Mark,            von 322 auf 334 Deutsche Mark,\n6       von 110  auf 115 Deutsche Mark,\n2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1\nSatz 4 des Gesetzes\n4. der Sozialzuschlag\na) für den Berechtigten\na) für den Berechtigten (§ 269 b Abs. 2 Satz 1 des\nGesetzes)                                                    von 1 047 auf 1 071 Deutsche Mark,\nvon 64 auf 67 Deutsche Mark,                             b) für den Ehegatten\nb) für den Ehegatten (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1               von 524 auf 542 Deutsche Mark,\ndes Gesetzes)                                            c) für jedes Kind\nvon 82 auf 86 Deutsche Mark,                                von 218 auf 225 Deutsche Mark,\nc) für jedes Kind (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des          d) für Vollwaisen\nGesetzes)                                                    von 437 auf 449 Deutsche Mark.\nvon 101 auf 106 Deutsche Mark,\nd) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Ge-\n§ 4\nsetzes)\nvon 36 auf 38 Deutsche Mark,                                        Anpassung von Beträgen\nin § 292 des Gesetzes\n5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zah-             Vom 1. Januar 1979 ab werden erhöht:\nlung bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2\n1. der Schonbetrag für Empfänger von Rentner-\nSatz 1 erster Halbsatz des Gesetzes)\nunterhaltshilfe in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2\nvon 523 auf 551 vom Hundert.                                und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils\nvon 188 auf 196 Deutsche Mark,\n§ 2\nAnpassung von Beträgen                    2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter\nin § 276 Abs. 4 des Ges.etzes                   Satz des Gesetzes\na) für einen untergebrachten alleinstehenden Be-\nVom 1. Januar 1979 ab werden erhöht:                            rechtigten oder einen Ehegatten\n1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder                    von 70 auf 73 Deutsche Mark,\nKrankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des\nGesetzes)                                                   b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten\na) für einen untergebrachten alleinstehenden Be-                von 121 auf 126 Deutsche Mark,\nrechtigten                                              c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen\nvon 148 auf 155 Deutsche Mark,                              von 24 auf 25 Deutsche Mark.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1979                         535\n§5                                                     §6\nÄnderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs-                          Berlin-Klausel\nleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nIn § 12 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Verordnung über   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nAusgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-         ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. Juni 1977 (BGBI. I S. 850) wird mit Wirkung vom                              § 7\n1. Januar 1979 ersetzt\nInkrafttreten\ndie Zahl „68\" durch die Zahl „75\" und                  Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ndieZahl „23\" durch die Zahl „25\".                   Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 8. Mai 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}