{"id":"bgbl1-1979-23-6","kind":"bgbl1","year":1979,"number":23,"date":"1979-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/23#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_23.pdf#page=20","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1979-05-07T00:00:00Z","page":528,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["528                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld\nfür Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom '1. Mai 19'19\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 12 Abs. 3           im 7. und 8. Semester\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-          eintausendneunhundertfünfzig\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273) wird            Deutsche Mark,\nim Einvernehmen mit den Bundesministern des In-\nnern und der Finanzen verordnet:                          ab dem 9. Semester\nzweitausendundeine\nDeutsche Mark.\"\nArtikel 1\n2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für              ,, (2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei\nSanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976           einem Sanitätsoffizier-Anwärter\n(BGBl. I S. 3229), geändert durch die Erste Verord-\nnung zur Änderung der Verordnung über das Aus-            1. ohne kindergeldberechtigendes Kind\nbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom                  neunundneunzig Deutsche Mark,\n10. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2564), wird wie folgt       2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind\ngeändert:                                                       einhundertachtundachtzig Deutsche Mark,\n3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern\n1. § 5 erhält folgende Fassung:                                 zweihundertdreiundsiebzig Deutsche Mark,\n4. mit drei kindergeldberechtigenden Kindern\n,.§ 5\ndreihundertdreiundsechzig Deutsche Mark.\nDer Grundbetrag beträgt monatlich im 1. und         Für jedes weitere kindergeldberechtigende Kind\n2. Semester                                            erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1\neintausenddreihundertzweiundfünfzig                    Nr. 4 um je\n11\nDeutsche Mark,                                      einhundertzehn Deutsche Mark.\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker oder\nSeekadett                                           3. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\neintausendfünfhundertacht                                ,, (3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-\nDeutsche Mark,                                      Anwärters als Beamter, Richter oder Soldat oder\nAngestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des\nim 3. und 4. Semester                                  § 40 Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesbesoldungs-\neintausendsechshundertneunundvierzig                   gesetzes in der Fassung des Artikels I des Zwei-\nDeutsche Mark,                                      ten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-\nlung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern\nim 5. und 6. Semester                                  vom 23. Mai 1975 (BGBI. I S. 1113), zuletzt geän-\n- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,         dert durch das Siebente Gesetz über die Erhöhung\ntierärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü-       von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund\nfung                                               und Ländern vom 20. März 1979 (BGBl. I S. 351),\noder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffent-\neintausendsechshundertneunundvierzig\nlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grund-\nDeutsche Mark,\nsätzen versorgungsberechtigt und steht ihm der\n-   nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,      Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden\ntierärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü-       Stufen zu, so erhält der Sanitätsoffizier-Anwär-\nfung                                               ter den Familienzuschlag nach Absatz 2 Nr. 1 nur\neintausendsiebenhundertachtundneunzig              in Höhe von\nDeutsche Mark,                                     neunundvierzig Deutsche Mark."]}