{"id":"bgbl1-1979-23-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":23,"date":"1979-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/23#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_23.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Chemie","law_date":"1979-05-03T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979                          513\nVerordnung\ntlber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Chemie\nVom 3. Mai 1979\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungs-                                   §2\ngesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der                    Zulassungsvoraussetzungen\nzuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August\n1976 (BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, und             (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen,\nunter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungs-         wer\nplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976            1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in\n(BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem               einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:                     Fachrichtung Chemie zugeordnet werden kann,\nund danach eine mindestens dreijährige einschlä-\n§ 1                               gige Berufspraxis oder\nZiel der Prüfung und Bezeichnung              2. eine mindestens achtjährige einschlägige. Berufs-\ndes Abschlusses                          praxis\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten        nachweist.\nund Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil-          (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industrie-\ndung zum Industriemeister - Fachrichtung Chemie          meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch\nerworben worden sind, kann die zuständige Stelle         Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise\nPrüfungen nach den§§ 2 bis 10 durchführen.               glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der       und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung\nPrüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse,           zur Prüfung rechtfertigen.\nFertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Auf-\ngaben eines Industriemeisters als Führungskraft                                    § 3\nzwischen Planung und Ausführung in dem ihm                          Gliederung und Inhalt der Prüfung\nübertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der            (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nBetriebsmittel; Uberwachen der Betriebsmittel        1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\nim Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Stö-      2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\nrungen; Veranlassen der Instandhaltung und Ver-\n3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\nbesserung der Betriebsmittel;\n2. t;Jbertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung         (2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte   § 1 schriftlich und mündlich und im berufs- und\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungs-    arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durch-\nfähigkeit, Qualifikation und Eignung, Einarbei-      zuführenden Unterweisung außerdem in Form von\ntung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben        praktischen Ubungen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6\neines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den       durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung pro-\nMitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und        grammiert durchgeführt, so kann die Dauer der\nAnliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Be-       schriftlichen Prüfung gekürzt werden.\nurteilungi Bemühen um Zusammenarbeit mit der            (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in belie-\nGeschäftsführung und dem Betriebsrat; beruf-         biger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungstermi-\nliche Bildung der Mitarbeiter;                       nen geprüft werden, dabei ist mit dem letzten Prü-\n3. Uberwachen der Kostenentwicklung sowie der            fungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten\nArbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der    Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.\nein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich\nihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des                                 § 4\nMaterial- und Produktionsflusses zur Gewähr-\nleistung eines störungsfreien und termingerech-                 Fachrichtungsübergreifender Teil\nten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose          (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in fol-\nZusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammen-          genden Fächern zu prüfen.:\narbeit mit anderen Betriebseinheiten;\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Ab-       2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\nstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeits-         3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.\nsicherheit befaßten Stellen und Personen.\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbe-\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum       wußtes Handeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\nanerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -        weisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse be-\nFachrichtung Chemie.                                     sitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erken-","514                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nnen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er ins-    3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusam-\nbesondere nachweisen, daß er Organisationspro-                menarbeit im Betrieb:\nbleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als               a) Rolle des Industriemeisters,\nKostenfaktoren beurteilen und notwendige Organi-              b) Kooperation und Kommunikation,\nsationstechniken anhand von Beispielen aus der\nPraxis anwenden kann. In diesem Rahmen können                  c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\ngeprüft werden:                                               (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:                       genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in\na) Produktionsformen,                               dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch\nb) Wirtschaftssysteme,                               mündlich durchzuführen.\nc) nationale und internationale Unternehmens-            (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nund Organisationsformen und deren Zusam-         6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus\nmenschlüsse,                                     einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die\nd) nationale und internationale Organisationen       Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:\nund Verbände der Wirtschaft.                      1. Grundlagen für kostenbewußtes\n2. Aus der Betriebswirtschaftslehre:                          Handeln:                              2   Stunden,\na) Betriebsorganisation:                             2. Grundlagen für rechtsbewußtes\naa) Aufbauorganisation,                               Handeln:                                  Stunde,\nbb) Arbeitsplanung,                              3. Grundlagen für die Zusammen-\ncc) Arbeitssteuerung,                                 arbeit im Betrieb:                    1,5 Stunden.\ndd) Arbeitskontrolle,                                (1) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1\nb) Organisations- und Informationstechniken,         Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteil-\nc) Kostenrechnung.                                   nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, be-\nstimmte berufstypische Situationen zu erkennen,\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbe-         ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungs-\nwußtes Handeln\" soll der Prüfungsteilnehmer recht-       vorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbe-\nliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbe-         zogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszu-\nsondere anhand von betriebsbezogenen und praxis-         gehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht\nnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der        länger als 30 Minuten dauern.\nRechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich er-\nkennen und be\\uteilen kann. In diesem Rahmen                 (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1\nkönnen geprüft werden:                                   Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag\ndes P.rüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des\n1. Aus dem Grundgesetz:\nPrüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung\na) Grundrechte,                                      zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das\nb) Gesetzgebung,                                     Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur-\nc) Rechtsprechung.                                   teilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Be-\ndeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü-\n2. Aus dem Arbeits- und Sozialrecht:\nfungsf ach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\na) Arbeitsvertragsrecht,                             10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt ent-\nb) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeits-        sprechend.,\nsicherheitsrecht,\nc) Umweltschutzrecht,                                                            § 5\nd) Betriebsverfassungsrecht,    Mitbestimmungs-                    Fachrichtungsspezifischer Teil\nrecht,                                                           der Fachrichtung Chemie\ne) Tarifvertragsrecht,                                  (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgen-\nf) Sozialversicherungsrecht.                         den Fächern zu prüfen:\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusam-        1. Mathematische Grundlagen,\nmenarbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer\n2. Chemische Grundlagen,\nnachweisen, daß er über soziologische Grundkennt-\nnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im         3. Physikalische Grundlagen,\nBetrieb erkennen und beurteilen kann, In diesem         4. Betriebstechnik,\nRahmen können geprüft werden:\n5. Chemische Technologie und Umweltschutz,\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,                6. Arbeitssicherheit.\nb) Gruppenverhalten.                                    (2) Im Prüfungsfach „Mathematische Grundlagen''\n2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:     soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nmathematische Kenntnisse zur Lösung technischer\na) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nAufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er\nb) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,            insbesondere deutlich machen, daß er die mit seiner\nc) Führungsgrundsätze.                              praktischen Tätigkeit zusammenhängenden Rech-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979                          515\nnungen mit physikalischen und chemischen Glei-          5. Grundkenntnisse aus der Elektrotechnik:\nchungen darstellen und lösen kann. In diesem Rah-           a) Zusammenhänge von Strom, Spannung und\nmen können geprüft werden:                                      elektrischem Widerstand,\n1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren             b) Elektrische Anlagen;\nAufbau;                                            6. Grundkenntnisse aus der Wellenlehre:\n2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwert-               Wellenlänge, Frequenz und Amplitude.\ngleichungen und Einheitengleichungen;\n(5) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der\n3. Berechnen technischer Größen unter Anwendung\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau,\nder Winkelfunktionen;\nFunktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten von Ap-\n4. Berechnen von Mischungen, Lösungen und An-          paraten, Maschinen und Instrumenten im chemi-\nsätzen, der Ausbeuten und des Umsatzes;            schen Betrieb sowie die sachgerechte Auswahl und\n5. Rechnen mit Maßeinheiten, Berechnen           von   Verwendung von Werkstoffen kennt und fähig ist,\nWärmemengen und Wärmeausdehnung;                   Betriebsstörungen zu erkennen und ihre Beseitigung\nzu veranlassen. In diesem Rahmen können geprüft\n6. Berechnen von Druckkräften, Strömungsge-             werden:\nschwindigkeiten in Rohrleitungen, Kühlwasser-\nund Dampfmengen;                                    1. Kenntnisse aus der Apparatekunde:\nRohrleitungen, Pumpen, Verdichter, Armaturen,\n7. Grundkenntnisse der Statistik.\nBehälter und Reaktionsgefäße;\n(3) Im Prüfungsf ach „ Chemische Grundlagen\" soll    2. Kenntnisse aus der Verfahrenstechnik:\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die               a) Lagern von Feststoffen, Flüssigkeiten und Ga-\nGrundbegriffe und elementaren Gesetzmäßigkeiten                 sen,\nder allgemeinen, anorganischen und organischen\nChemie kennt. In diesem Rahmen können geprüft               b) Fördern von Feststoffen, Flüssigkeiten und\nwerden:                                                         Gasen,\nc) Vereinigen von Feststoffen, Flüssigkeiten und\n1. Kenntnisse aus der allgemeinen Chemie:                       Gasen,\na) Säuren, Laugen, Salze, pH-Indikatoren,               d) Trennung von kompakten und dispersen Sy-\nb) Stoffeigenschaften,                                      stemen,\nc) Stoffveränderungen und der damit verbun-             e) thermische und mechanische Trennverfahren;\ndene Energieumsatz.                            3. Grundkenntnisse aus der Meß-, Steuerungs- und\n2. Kenntnis wichtiger Stoffklassen folgender che-           Regelungstechnik:\nmischer Elemente:                                       a) Methoden und Geräte zur Erfassung der wich-\nSchwefel, Stickstoff, Phosphor, Halogene und                tigsten Prozeßgrößen wie Druck, Menge,\nMetalle;                                                    Durchfluß, Füllstand, Temperatur und pH-\nWert,\n3. Kenntnis wichtiger Kohlenstoffverbindungen:\nb) Grundlagen der Regelungs- und Steuerungs-\nKohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde und Ke-\ntechnik,\ntone, Äther, Karbonsäuren, Sulfonsäuren, Kohlen-\nstoff-Halogenverbindungen, organische Stick-            c) Methoden und Geräte zur Regelung von Pro-\nstoffverbindungen, Heterozyklen, Kunststoffe und            zeßgrößen;\nNaturstoffe.                                        4. Grundkenntnisse aus der Werkstoffkunde:\n(4) Im Prüfungsfach „Physikalische Grundlagen\"           a) Eigenschaften, Verwendung und Anforderun-\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die              gen an Werkstoffe im Chemiebetrieb,\nGrundbegriffe und elementaren Gesetzmäßigkeiten             b) Korrosion und Korrosionsschutz;\nkennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:          5. Kenntnisse über Qualitätssicherung und -kon-\n1. Allgemeine physikalische Grundlagen:                     trolle:\na) Grundkenntnisse der Meßtechnik,                      a) Möglichkeiten und Verfahren,\nb) SI-Einheiten,                                        b) Prüf- und Kontrollmethoden,\nc) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften;\n2. Kenntnisse aus der Mechanik der Festkörper:\nKräfte, Momente, Arbeit, Leistung und Wirkungs-     6. Lesen einfacher technischer Zeichnungen und\ngrad;                                                   Fließbilder.\n3. Kenntnisse aus der Mechanik der Flüssigkeiten           (6) Im Prüfungsfach „Chemische Technologie und\nund Gase:                                          Umweltschutz'' soll der Prüfungsteilnehmer nach-\na) Hydrostatik, Hydrodynamik,                      weisen, daß er Grundkenntnisse über die wichtig-\nsten chemischen Technologien einschließlich der\nb) Gasdruck, Partialdruck 1                        Methoden zum Schutz der Umwelt hat und sie an-\n4. Kenntnisse aus der Wärmelehre:                      wenden kann. In diesem Rahmen können geprüft\na) Wärme als Form der Energie,                     werden:\nb) Wärmetausch, Wärmedurchgang,                     1. Rohstoffversorgung,\nc) Zustandsänderungen durch Wärme 1                 2. Energieversorgung,","516                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n3. Grundprodukte,                                               (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-\n4. Veredlungsprodukte,                                       dung\" können geprüft werden:\n5. Entsorgung,                                               1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-\ndungssystem, individueller und gesellschaftlicher\n6. Wiedergewinnungskreislciufe,                                  Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und\n7. Maßnahmen zum Schutz der Umwelt.                              Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von\n(7) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit\" soll der             Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mögliche                   hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;\nGefahren beim Umgang mit technischen Einrichtun-             2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be-\ngen, Stoffen und Energien kennt und Maßnahmen                    rufliche Schulen als Ausbildungsstätten im\nzur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung                   System der beruflichen Bildung;\nvon Schadensereignissen erläutern kann. In diesem            3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus-\nRahmen können geprüft werden:                                    bildenden und des Ausbilders.\n1. spezifische Rechtsvorschriften der Arbeitssicher-\nheit,                                                      (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung\nder Ausbildung\" können geprüft werden:\n2. außerbetriebliche und betriebliche Organe der\nUnfallverhütung,                                        1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-\nbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\n3. psychologische, physiologische sowie technische\nGrundlagen der Unfallverhütung,                         2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus-\n4. gesundheiitsgefährdende Arbeitsstoffe und ge-\nfährliche chemische Stoffe;                                     bildung,\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge-\n5. Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-\nbundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl\ngefahr,\nder betrieblichen und überbetrieblichen Aus-\n6. Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbe-                        bildungsplätze, Erstellen des betrieblichen\ntrieblichen Transport und Verkehr,                              Ausbildungsplans;\n7. persönliche Schutzausrüstung und besondere                3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-\nSicherheitsmaßnahmen, insbesondere beim Befah-              rufsberatung und dem Ausbildungsberater;\nren und Besteigen von Behältern.\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-\n(8) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungs-            dung:\nf ach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Ar-               a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und\nbeit und soll nicht länger als 10 Stunden dauern;                    Uben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr-\ndie Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:                          gespräch, Demonstration von Ausbildungsvor-\n1. Mathematische Grundlagen:                1,5 Stunden,             gängen,\n2. Chemische Grundlagen:                    1 Stunde,            b) Ausbildungsmittel,\n3. Physikalische Grundlagen:                    Stunde,          c) Lern- und Führungshilfen,\n4. Betriebstechnik:                             Stunden,         d) Beurteilen und Bewerten.\n2\n5. Chemische Technologie und                                    (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Aus-\nUmweltschutz:                          1,5 Stunden,     bildung\" können geprüft werden:\n6. Arbeitssicherheit:                       l Stunde.        1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge-\nmäßen Berufsausbildung;\n(9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-            2.  Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\nausschusses durch eine mündliche Prüfung zu er- 3.               typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-\ngänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder               tensweisen im Jugendalter, Motivation und Ver-\nfür die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung              halten, gruppenpsychologische Verhaltenswei-\nvon wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungs-                  sen;\nprüfung soll eine Prüfungsdauer von 10 Minuten je 4.             betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-\nPrüfungsfach und Prüfungsteilnehmer sowie eine Ge-               flüsse, soziales und politisches Verhalten Jugend-\nsamtdauer von 30 Minuten nicht überschreiten. § 4                licher;\nAbs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.                     , 5.  Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-\nkeiten des Jugendlichen;\n§ 6\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil                 schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-\nheiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver-\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist\nhütung.          ·\nin folgenden Fächern zu prüfen:\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                               (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Be-\nrufsbildung\" können geprüft werden:\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\n1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,                            zes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbi1dung.                           rufsbildungsgesetzes;","Nr. 23 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979                         517\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und        stens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Ju-        dürfen nur in höchstens einem Prüfungsf ach je Prü-\ngendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsver-       fungsteil nicht ausreichende Leistungen vorliegen.\ntragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des\n(3) Dber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\nTarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und\nnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des\nAusbildungsförderungsrechts, des Jugendarbeits-\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2\nschutzrechts und des Unfallschutzrechts;\nauszustellen, aus dem die in den einzelnen Prü-\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-         fungsfächern und in der praktisch durchzuführenden\nbildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-        Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen.\nden.                                                 Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich          Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums\ndurchzuführen.                                           der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-\n§ 9\ngesamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter\nAufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in den Ab-                     Wiederholung der Prüfung\nsätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern beste-\nhen. Die mündliche Prüfung soll die in den Absät-           (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann\nzen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen und        zweimal wiederholt werden.\nje Prüfungsteilnehmer in der Regel eine halbe               (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prü-\nStunde dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-          fungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-\nteilnehmer praktisch durchzuführende Unterwei-           zelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu be-\nsung von Auszubildenden stattfinden.                     freien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-\ngegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich\n§ 7                            innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen            Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur\nWiederholungsprüfung anmeldet.\nVon der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prü-\nfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3                                    § 10\nbis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von\nder zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er                      Ubergangsvorschriiten\nvor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder       (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung lau-\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor       fenden Prüfungsverfahren können nach den bisheri-\neinem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung          gen Vorschriften zu Ende geführt werden.\nin den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung bestan-\nden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prü-         (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeister-\nfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll-    prüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht be-\nständige Freistellung ist nicht zulässig.                standen haben und sich innerhalb von 2 Jahren nach\nInkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wieder-\n§ 8                            holungsprüfung anmelden, können die Wieder-\nBestehen der Prüfung                    holungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften\nablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu      Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung ge-\nbewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note       mäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 fin-\nals arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der        det in diesem Falle keine Anwendung.\nLeistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bil-\nden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen                                   § 11\nPrüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu\neiner Note zusammenzufassen; dabei hat die Note                              Berlin-Klausel\nder mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 1            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\ndas doppelte Gewicht. Die Note für die praktisch         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-\ndurchzuführende Unterweisung im berufs- und ar-          rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den\njeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer                                 § 12\ndieses Teils zuzurechnen und daraus das arithme-\ntische Mittel zu bilden.                                                      Inkrafttreten\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-        Diese Verordnung tritt am 1. November 1979 in\nteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile minde-        Kraft.\nBonn, den 3. Mai 1979\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchmude","518                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister -                                   Fachrichtung Chemie\nHerr/Frau/Fr1.\ngeboren am: ..                                                            ........................ in: ......................................................................................... .\nhat am ......................................................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Chemie\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -\nFachrichtung Chemie vom 3. Mai 1979 (BGBI. I S. 513)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Si·egel der zustiindi9en Stelle)","Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979                                                                                                       519\nAnlage. 2\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Chemie\nHerr/Frau/Frl.\ngeboren am: ..                           .......................................................... ini ........................................................................................ .\nhat am ........................................................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Chemie\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -\nFachrichtung Chemie vom 3. Mai 1979 (BGBL I S. 513)\nbestanden.","520                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nErgebnisse der Prüfung\nNote\nI. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Falle des § 1: Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 1 im Hinblick auf die\n0\nam . . . . . . in . . . . . . vor . . . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im\nPrüfungsfach ...... freigestellt\".)\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Mathematische Grundlagen\n2. Chemische Grundlagen\n3. Physikalische Grundlagen\n4. Betriebstechnik\n5. Chemische Technologie und Umweltschutz\n6. Arbeitssicherheit\n(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche im Betrieb\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}