{"id":"bgbl1-1979-23-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":23,"date":"1979-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/23#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_23.pdf#page=4","order":2,"title":"Vierte Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven","law_date":"1979-04-30T00:00:00Z","page":512,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["512                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVierte Verordnung\nttber die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven\nVom 30. April 1979\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der        an ihrem Schnittpunkt mit der Strandlinie der\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                 Außenweser (Abschnitt I Satz 21). Sie führt, in\n(BGBI. I S. 529) wird verordnet:                            gerader Linie fortlaufend, in die Außenweser, bis\nsie die westliche Grenze des stadtbremischen\n§ 1                              Dberseehafengebietes Bremerhaven schneidet.\nHier wendet sie sich nach Südsüdost und folgt\nDie Anlage zur Verordnung über die Grenze des\nder Grenze des stadtbremischen Dberseehafen-\nFreihafens Bremerhaven vom 8. Juli 1970 (BGBI. I\ngebietes Bremerhaven, die als Gerade vor der\nS. 1103), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nStromkaje ,Container-Terminal' und vor der Co-\n30. Januar 1973 (BGBI. I S. 65), wird wie folgt ge-\nlumbuskaje in einem Abstand von etwa 14 m\nändert:\nin der Außenweser verläuft, bis in Höhe des\nMolenkopfes südwestlich des Leuchtturms an der\n1. In Abschnitt I wird Satz 20 durch folgende Sätze         Einfahrt zur Kaiserschleuse. Von hier wendet\nersetzt:                                                 sie sich nach Nordost und stößt 20 m ostwärts\n,,Sie überspringt die Straße ,Imsumer Deich', wen-       des Leuchtturms auf den Ausgangspunkt der\ndet sich dann in nordnordwestliche Richtung und          Grenze des Freihafens gegenüber dem Zollge-\nfolgt dem Binnendeichfuß in einem Abstand von            biet.\"\netwa 1,5 m zum westlichen Bordstein der Fahr-                                   § 2\nbahn der Straße ,Imsumer Deich'. Nach etwa\n1 100 m verläuft sie in südwestlicher Richtung,         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nbis sie den Schnittpunkt mit der Strandlinie der      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-\nAußenweser erreicht.\"                                 gesetzes auch im Land Berlin.\n2. Abschnitt II erhält folgende Fassung:                                           § 3\n,,Die Grenze des Freihafens Bremerhaven gegen-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nüber dem Zollfreigebiet der Außenweser beginnt        dung in Kraft.\nBonn, den 30. April 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}