{"id":"bgbl1-1979-23-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":23,"date":"1979-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Reisevertragsgesetz)","law_date":"1979-05-04T00:00:00Z","page":509,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["509\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                    Z 5702 AX\n1979                          Ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 1979                                                                                                     Nr.23\nTag                                                                 Inhalt                                                                                        Seite\n4.5. 79   Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Reisevertragsgesetz)                                                                                    509\n400-2\n30. 4. 79  Vierte Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven . . . . . . . .                                                                 512\n613-1-8\n3. 5. 79  Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -\nFachrichtung Chemie ·................................................................                                                                     513\nneu: 800-21-7-10\n7. 5. 79  Zweiundvierzi9ste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . .                                                                521\n7400-1-1\n7. 5. 79  Verordnung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der An-\nlagen A und B zum Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADR-Bußgeldverordnung} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           524\nneu: 9241-15-2\n7. 5. 79  Z~e~te Vero:dnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-\nof:hz1er-Anwarter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   528\n51-1·-18\n23. 4. 79  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1\nBuchstabe f des Bremischen Personalvertretungsgesetzes} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       529\n1104-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 19 und Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       530\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    531\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  531\nGesetz\nzur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(Reisevertragsgesetz)\nVom 4. Mai 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                    2. Nach§ 651 wird eingefügt:\nsen:\nArtikel 1                                                                                        „II. Reisevertrag\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                                                                           § 651 a\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesge-                                               (1) Durch den Reisevertrag wird der Reise-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-                                          veranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                                        Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu er-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1977                                           bringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reise-\n(BGBI. I S. 1577), wird wie folgt geändert:                                                veranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zah-\nlen.\n1. Nach § 630 wird die Dberschrift „Siebenter Titel.\nWerkvertrag\" wie folgt ersetzt:                                                              (2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Per-\nsonen zu vermitteln, welche die einzelnen Reise-\n„Siebenter Titel\nleistungen ausführen sollen (Leistungsträger),\nWerkvertrag und ähnliche Verträge                                             bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonsti-\nI. Werkvertrag\"                                                  gen Umständen der Anschein begründet wird,","510                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ndaß der Erklärende vertraglich vorgesehene                  (3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der\nReiseleistungen in eigener Verantwortung er-           Reiseveranstalter den Anspruch auf den verein-\nbringt.                                                 barten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits\n§ 651 b                          erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch\nzu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471\n(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende ver-       zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies\nlangen, daß statt seiner ein Dritter an der Reise\ngilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der\nteilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teil-         Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein\nnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser             Interesse haben.\nden besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt\noder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften            (4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die\noder behördliche Anordnungen entgegenstehen.            infolge der Aufhebung des Vertrags notwendi-\ngen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls\n(2) Der Reiseveranstalter kann vom Reisenden        der Vertrag die Rückbeförderung umfaßte, den\ndie durch die Teilnahme des Dritten entstehen-          Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten\nden Mehrkosten verlangen.                               fallen dem Reiseveranstalter zur Last.\n§ 651 C                                                 § 651 f\n(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die          (1) Beruht der Mangel der Reise auf einem Um-\nReise so zu erbringen, daß sie die zugesicherten        stand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat,\nEigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet        so kann der Reisende unbeschadet der Minderung\nist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem          oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nicht-\ngewöhnlichen oder nach dem Vertrage voraus-             erfüllung verlangen.\ngesetzten Nutzen aufheben oder mindern.                    (2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich be-\n(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffen-       einträchtigt, so kann der Reisende auch wegen\nheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.           nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine ange-\nDer Reiseveranstalter kann die Abhilfe verwei-          messene Entschädigung in Geld verlangen.\ngern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Auf-\nwand erfordert.                                                                 § 651 g\n(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht inner-          (1) Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f hat\nhalb einer vom Reisenden bestimmten angemes-            der Reisende innerhalb eines Monats nach der\nsenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst        vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise\nAbhilfe schaffen und · Ersatz der erforderlichen        gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu ma-\nAufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer            chen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende\nFrist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem         Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne\nReiseveranstalter verweigert wird oder wenn             Verschulden an der Einhaltung der Frist verhin-\ndie sofortige Abhilfe durch ein besonderes In-          dert worden ist.                        ·\nteresse des Reisenden geboten wird.                        (2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c\nbis 651 f verjähren in sechs Monaten. Die Ver-\n§ 651 d                         jährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise\n(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1        dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende\nmangelhaft, so mindert sich für die Dauer des           solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die\nMangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 472.          Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem\nder Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich\n(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es         zurückweist.\nder Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel                                  § 651 h\nanzuzeigen.\n(1) Der Reiseveranstalter kann durch Verein-\n§ 651 e\nbarung mit dem Reisenden seine Haftung auf den\n(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der         dreifachen Reisepreis beschränken,\nin § 651 c bezeichneten Art erheblich beein-\n1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vor-\nträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag\nsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt\nkündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise in-\nwird, oder\nfolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem\nReiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzu-         2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem\nmuten ist.                                                  Reisenden entstehenden Schaden allein wegen\neines Verschuldens eines Leistungsträgers ver-\n(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der\nantwortlich ist.\nReiseveranstalter eine ihm vom Reisenden be-\nstimmte angemessene Frist hat verstreichen las-            (2) Gelten für eine von einem Leistungsträger\nsen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung            zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vor-\neiner Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe un-       schriften, nach denen ein Anspruch auf Schadens-\nmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verwei-          ersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen\ngert wird oder wenn die sofortige Kündigung des         oder Beschränkungen geltend gemacht werden\nVertrages durch ein besonderes Interesse des            kann, so kann sich auch der Reiseveranstalter •\nReisenden gerechtfertigt wird.                          gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1979                          511\n§ 651 i                          so können sowohl der Reiseveranstalter als auch\n(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jeder-         der Reisende den Vertrag kündigen.\nzeit vom Vertrag zurücktreten.                             (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekün-\ndigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3\n(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so\nSätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die\nverliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf\nMehrkosten für die Rückbeförderung sind von\nden vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine\nden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen\nangemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe\nfallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.\nder Entschädigung bestimmt sich nach dem Reise-\npreis unter Abzug des Wertes der vom Reisever-\nanstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen,                                § 651 k\nwas er durch anderweitige Verwendung der                   Von den Vorschriften der §§ 651 a bis 651 j\nReiseleistungen erwerben kann.                          kann nicht zum Nachteil des Reisenden abge-\n(3) Im Vertrage kann für jede Reiseart unter         wichen werden.\"\nBerücksichtigung der gewöhnlich ersparten Auf-                              Artikel 2\nwendungen und des durch anderweitige Ver-\nwendung der Reiseleistungen gewöhnlich mög-                              Berlin-Klausel\nlichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reise-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\npreises als Entschädigung festgesetzt werden.        des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land\nBerlin.\n§ 651 j\nArtikel 3\n(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsab-\nInkrafttreten\nschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt er-\nheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,      Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. Mai 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bunqeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}