{"id":"bgbl1-1979-22-7","kind":"bgbl1","year":1979,"number":22,"date":"1979-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/22#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_22.pdf#page=14","order":7,"title":"Verordnung über die Gebühren der mit der Arbeitsvermittlung beauftragten Einrichtungen und Personen (Arbeitsvermittlergebührenverordnung) - AVGebV -","law_date":"1979-04-25T00:00:00Z","page":506,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["506                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber die Gebühren der mit der Arbeitsvermittlung beauftragten Einrichtungen und Personen\nfArbeitsvermittlergebührenverordnungt - AVGebV -\nVom 25. April t 979\nAuf Grund des§ 24 Abs. 3 des Arbeitsförderungsge-          (4) Führt der beauftragte Vermittler Veranstaltun-\nsetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) wird nach        gen auf eigenes Wagnis (Unternehmer) oder für Rech-\nAnhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234           nung eines Auftraggebers (Veranstaltungsbesorger)\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:            durch, dürfen von den mitwirkenden Arbeitnehmern\nGebühren nicht erhoben werden.\nt. Abschnitt                                                    §3\nAllgemeine Vorschriften                                        Gebührenschuldner\nDie Gebühr darf nur von den vermittelten Arbeit-\n§1\nnehmern· erhoben werden; zwischen den Beteiligten\nAnwendungsbereich                        kann schriftlich eine abweichende Vereinbarung\ngetroffen werden. Die Gebühr für die Vermittlung von\nPersonen und Einrichtungen, die von der Bundesan-        Arbeitnehmern zu bühnenkünstlerischen Leistungen\nstalt für Arbeit (Bundesanstalt) mit der Arbeitsver-\nan Arbeitgeber im Inland darf vom Arbeitgeber und\nmittlung beauftragt sind, (beauftragte Vermittler) dür-\nArbeitnehmer je zur Hälfte erhoben werden.\nfen Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschrif-\nten erheben.\n§4\n§2                                               Fälligkeit der Gebühr\nVoraussetzung und Umfang der Gebühr                     Die Gebühr wird mit der Fälligkeit des Anspruchs\n(1) Der beauftragte Vermittler darf eine Gebühr nur       des vermittelten Arbeitnehmers gegen den Arbeitge-\nerheben, wenn der Arbeitsvertrag infolge seiner Ver-        ber auf das Arbeitsentgelt fällig. Zwischen den Betei-\nmittlungstätigkeit zustande kommt. § 11 bleibt unbe-        ligten kann schriftlich eine abweichende Vereinba-\nrührt.                                                      rung getroffen werden. Gebührenvorschüsse dürfen\nnicht erhoben werden.\n(2) Der beauftragte Vermittler hat Anspruch auf\nErsatz der auf seine Gebühr entfallenden Umsatz-\n§5\nsteuer. Dies gilt nicht, wenn sich die Umsatzsteuer des\nbeauftragten Vermittlers nach § 19 Abs. 1 bis 3 des                      Umfang des Arbeitsentgeltes\nUmsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 16. November 1973 (BGBl. I S. 1681), zuletzt         (1) Auslagen, insbesondere Reisekosten und\ngeändert durch Artikel 3 des Steueränderungsgeset-          Gepäckvergütung, die der Arbeitgeber den Arbeit-\nzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBL I S.1849),             nehmern erstattet, gelten nicht als Arbeitsentgelt im\nbemißt; in diesem Fall hat der beauftragte Vermittler       Sinne der nachfolgenden Vorschriften.\nAnspruch auf einen Ausgleich in Höhe von 6 vom                (2) Eine vorzeitige Beendigung oder eine Änderung\nHundert, ab 1. Juli 1979 in Höhe von 6,5 vom Hundert        des Inhalts des Arbeitsvertrages bleiben bei der\nder Gebühr.                                                 Berechnung der Gebühr außer Betracht. § 13 bleibt\n(3) Im übrigen dürfen neben der Gebühr Vergütun-          unberührt\ngen anderer Art nicht erhoben werden. Eine über die\nGebühr hinausgehende Erstattung tatsächlicher Aus-                                    §6\nlagen kann mit dem Auftraggeber vereinbart werden,                  Arbeitsvermittlung als Nebenleistung\nwenn sie die üblichen Kosten übersteigen, auf Verlan-\ngen des Auftraggebers entstanden sind und ihre ent-            Beauftragte Vermittler mit einem Auftrag zur\nsprechende Verwendung nachgewiesen wird. Wenn               Arbeitsvermittlung als Nebenleistung(§ 2 Abs. 2 der\nder Einzelnachweis auf erhebliche Schwierigkeiten           Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt\nstoßen würde, kann mit dem Auftraggeber eine pau-           für Arbeit über die Arbeitsvermittlung im Auftrag\nschale Abgeltung bis zu 2 vom Hundert des Arbeits-          der Bundesanstalt für Arbeit vom 18. Mai 1978, Amt-\nentgeltes vereinbart werden.                                liche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit","Nr. 22  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1979                             507\nNr. 7 /1978 S. 839) dürfen neben dem Entgelt für die    3. Personen, die in Tanz- und Unterhaltungskapellen\numfassende Beratung und Betreuung des Arbeitneh-            zusammengeschlossen sind, sowie von Musikern,\nmers Gebühren für die Arbeitsvermittlung nicht erhe-        die als Alleinunterhalter auftreten (Kapellenver-\nben.                                                        rnittlung),\n4. Personen zu bühnenkünstlerischen Leistungen\n2. Abschnitt                          (Bühnen verrnittl ung)\nkann eine Gebühr bis zu 6 vorn Hundert des Arbeits-\nNicht auf Gewinn gerichtete                 entgeltes erhoben werden, das dem vermittelten\nArbeitsvermittlung                     Arbeitnehmer zusteht. Für die Vermittlung von\nTagesgeschäften kann die Gebühr bis zu 10 vorn Hun-\n§7                           dert des Arbeitsentgeltes betragen, das dem vermittel-\nHöhe der Gebühr                     ten Arbeitnehmer zusteht.\n(1) Beauftragte Vermittler mit einem Auftrag zur        {2) Die Gebühr für die Bühnenvermittlung darf\nnicht auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung dür-     1. bei Einzelverpflichtungen im Inland oder vorn Aus-\nfen eine Gebühr bis zu 4 vorn Hundert des Arbeitsent-       land nach dem Inland bis zu 40 Aufführungen in\ngeltes erheben, das dem vermittelten Arbeitnehmer           einer Spielzeit,\nzusteht. Bei vermittelten Arbeitsverhältnissen mit\neiner Dauer von mehr als einem Monat darf die           2. bei Einzel- und Gesamtgastspielen nach dem Aus-\nGebühr höchstens 4 vorn Hundert des Arbeitsentgel-          land,\ntes für einen Monat betragen.                           3. bei Gesamtgastspielen von Ensembles im Inland\noder vorn Ausland nach dem Inland\n(2) Im Rahmen der Höchstsätze nach Absatz 1 kann\nder beauftragte Vermittler die Gebühr auch in Form      bis zu 10 vorn Hundert des Arbeitsentgeltes betragen,\neines festen Betrages erheben.                          das dem vermittelten Arbeitnehmer zusteht.\n§8                                                       § 11\nKostendeckung                                           Anschlußverträge\nÜbersteigen die Einnahmen aus den Gebühren nach         Schließt sich unmittelbar an einen infolge der Tätig-\n§ 7 die Aufwendungen, so hat der beauftragte Vermitt-   keit des Bühnenvermittlers über mindestens ein Jahr\nler auf Verlangen der Bundesanstalt seine Gebühren      oder eine Spielzeit abgeschlossenen Vertrag ein Jah-\nentsprechend zu senken.                                 res-, Spielzeit-, Gastspiel-, Stückvertrag oder ein zeit-\nlich hinter einer Spielzeit zurückbleibender Vertrag\n3. Abschnitt                      an, der ohne erneute Vermittlungstätigkeit des Ver-\nmittlers zustande gekommen ist, so darf dafür eine\nAuf Gewinn                        Gebühr erhoben werden, die höchstens die Hälfte der\ngerichtete Arbeitsvermittlung                nach § 10 Abs. 1 oder 2 zulässigen Gebühr beträgt. Die\nGebühr kann längstens für einen Zeitraum von zwei\n1. Unterabschnitt                     Jahren nach dem Beginn des infolge der Vermittlung\nzustande gekommenen Vertrages erhoben werden.\nAllgemeine Regelung\n§ 12\n§9\nBesonderes Arbeitsentgelt\nHöhe der Gebühr\nArbeitsentgelt im Sinne des § 10 sind das feste\nBeauftragte Vermittler mit einem Auftrag zur auf\nGehalt, das Spielgeld sowie die Vergütungen, die wäh-\nGewinn gerichteten Arbeitsvermittlung dürfen eine       rend der Ferien bezahlt werden. Vergütungen für Son-\nGebühr bis zu 10 vorn Hundert des Arbeitsentgeltes      derleistungen, die als Entschädigung für Aufwand,\nerheben, das dem vermittelten Arbeitnehmer zusteht,     entgangene Ruhezeit oder ähnliches anzusehen sind,\nsoweit nicht in den §§ 10 und 11 etwas anderes          insbesondere Doppelhonorare, Tagegelder, Übernah-\nbestimmt ist.\nmehonorare und Mehrarbeitsvergütungen gelten\nnicht als Arbeitsentgelt.\n2. Unterabschnitt\nBesondere Vermittlungsarten                                               § 13\nVorzeitige Lösung des Arbeitsvertrages\n§ 10\nWird ein Bühnenvertrag im Einvernehmen zwi-\nHöhe der Gebühr\nschen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelöst, weil der\n(1) Für die Arbeitsvermittlung von                   Arbeitnehmer seinen Beruf als Bühnenkünstler auf-\ngibt, so erlischt der dem nicht erfüllten Teil des Büh-\nl. Personen zu artistischen und artistisch-künstleri-\nnenvertrages entsprechende Teil des Anspruchs auf\nschen Leistungen (Artistenvermittlung),\ndie Vermittlungsgebühr. Wird in diesem Fall vorn\n2. Personen zu filrnkünstlerischen Leistungen (Film-    Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Abfindung\nvermittlung),                                       gezahlt, so gilt sie als Arbeitsentgelt im Sinne dieser","508                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmadJ.ungen veröffentlid1t. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblutt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglidl Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrnges auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredlnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglidl -,50 DM\nVersandkosten). bei Lieferung gerJen Vorausrechnung 2,20 DM.             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadt 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 ¼.                                                  Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt\nVerordnung. Bei Bemessung der auf die Abfindung zu                                                   § 15\nzahlenden Vermittlungsgebühr ist der bisherige\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nGebührensatz anzuwenden. Die zu zahlende Vermitt-\nlungsgebühr wird gleichzeitig mit der Abfindung fäl-                    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1979 in Kraft.\nlig.                                                                Gleichzeitig tritt die Zehnte Verordnung zur Durch-\nführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung (Auf Gewinn gerichtete\nArbeitsvermittlung) in der im Bundesgesetzblatt Teil\n4. Abschnitt                              III, Gliederungsnummer 810-1-10, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-\nSchi ußvorschriften                          ordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2759),\naußer Kraft.\n§ 14\nBerlin-Klausel                                (2) Die bisher geltenden Vorschriften finden auf\nVermittlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-               nung zustande gekommen sind, und auf Anschlußver-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeitsför-                 träge nach derartigen Vermittlungen weiter Anwen-\nderungsgesetzes auch im Land Berlin.                                dung.\nBonn, den 25. April 1979\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nEhrenberg"]}