{"id":"bgbl1-1979-22-6","kind":"bgbl1","year":1979,"number":22,"date":"1979-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_22.pdf#page=10","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung - HeilvfV)","law_date":"1979-04-25T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["502                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes\n(Heilverfahrensverordnung - HeilvfV)\nVom 25. April 1979\nAuf Crund des § :n Abs. 5 des Beamtenversor-           Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten\ngungsgeselzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2485)       bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 53 des\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des          Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), zur Aus-\nBundesrates:                                              übung der Heilkunde berechtigt sind, sind zu er-\nstatten.\nAbschnitt I                            (3) Die Kosten für eine Untersuchung, Beobach-\nAllgemeines                         tung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluß\nan den Dienstunfall werden auch dann erstattet,\n§ 1                            wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dien-\nten, ob Unfallfolgen eingetreten sind.\n(1) Der Anspruch eines durch Dienstunfall Ver-\nletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt,            (4) Die Dienstbehörde kann bei Zweifel über die\ndaß ihm die notwendigen und angemessenen Kosten            Notwendigkeit einer Maßnahme im Sinne des Ab-\nE:\\rstattet werdf~n, soweit die Dienstbehörde das Heil-    satzes 1 das Gutachten eines der in § 15 bezeich-\nverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen         neten Ärzte einholen.\nläßt.\n§ 4\n(2) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Ge-\nwährung von Heilfürsorge bleiben unberührt, soweit             (1) Der Verletzte hat der Dienstbehörde den Be-\ndiese Verordnung nichl umfassendere Leistungen             ginn einer Krankenhausbehandlung unverzüglich\nvorsieht.                                                  anzuzeigen. Hat diese auf Grund eines ärztlichen\nGutachtens (§ 3 Abs. 4) entschieden, daß Kranken-\n§2                             hausbehandlung nicht notwendig ist, werden die\nDer Verk~tzte ist verpflichtet, sich nach Weisung       Kosten hierfür nur bis zum Ablauf des auf den Tag\nder Dienstbehörde ärztlich untersuchen und, wenn           der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages\neiner der in § 15 bezeichneten Ärzte dies für erfor-       erstattet.\nderlich hält, auch beobachten zu lassen.\n(2) Als Krankenhausbehandlung im Sinne dieser\nVerordnung gilt die stationäre Behandlung oder\nAbschnitt II                        Beobachtung in öffentlichen und freien gemein-\nnützigen Krankenhäusern sowie in privaten Kran-\nHeilbehandlung\nkenhäusern, die nach § 30 der Gewerbeordnung\nkonzessioniert sind. Ein Aufenthalt in einem Kur-\n§ 3                            krankenhaus oder in einem Sanatorium gilt nicht\n(1) Kosten werden erstattet für                        als Krankenhausbehandlung im Sinne des Satzes 1.\na) Untersuchung, Beratung, Verrichtung, Behand-               (3) Bei Behandlung in Krankenhäusern, in denen\nlung, Beobachtung, Begutachtung und andere            die erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen\nMaßnahmen der Heilbehandlung, die vom Arzt            der Bundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973\noder Zahnarzt vorgenommen oder schriftlich an-        (BGBl. I S. 333) in der jeweils geltenden Fassung\ngeordnet sind,                                        berechnet werden, sind die Kosten für die allge-\nb) die bei den Maßnahmen nach Buchstabe a ver-             meinen Krankenhausleistungen, die gesondert be-\nbrauchten und die auf schriftliche ärztliche oder     rechenbaren Nebenleistungen, eine gesondert be-\nzahnärztliche Verordnung beschafften Arznei-          rechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer\nund anderen Heilmittel, Stärkungsmittel, Ver-        und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen\nbandmittel, Artikel zur Krankenpflege und ähn-       angemessen. Machen besondere dienstliche Gründe\nliche Mittel der Heilbehandlung,                     im Einzelfall die Inanspruchnahme der gesondert\nberechenbaren Unterkunft in einem Einbettzimmer\nc) die vom Arzt oder Zahnarzt schriftlich verordne-       oder sonstiger gesondert berechenbarer Leistungen\nte besondere Kost, soweit sie die Aufwendungen       erforderlich, gelten auch die Kosten hierfür als an-\nfür Normalkost übersteigen.                          gemessen; Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß.\n(2) Kosten nach Absatz 1 für die Inanspruchnahme           (4) Bei Behandlung in einem Krankenhaus, in dem\nvon Personen, die nach § 19 des Gesetzes über die          die erbrachten Leistungen nicht nach den Grundsät-\nAusübung der Zahnheilkunde in der im Bundesge-            zen der Bundespflegesatzverordnung berechnet wer-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-1, ver-        den, sind die Kosten bis zu dem Betrage zu erstat-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert       ten, der nach Absatz 3 zu erstatten wäre, wenn der\ndurch § 2 der Verordnung vom 27. September 1977           Verletzte in das diesem Krankenhaus nächstgele-\n(BGBL I S. 1869). zur Ausübung der Zahnheilkunde          gene Krankenhaus im Sinne des Absatzes 3 aufge-\nberechtigt sind, oder von Personen, die nach dem          nommen worden wäre. Weitergehende Kosten wer-\nHeilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt           den erstattet, soweit sie unvermeidbar waren.","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1979                         503\n(5) Ergibt sich die Notwendigkeit einer Kranken-      deren Zubehör, soweit sie 500 DM übersteigen, so-\nhausbehandlung während eines dienstlich angeord-         wie die Kosten für eine notwendige Ausbildung in\nneten Aufenthalts an einem Ort außerhalb des Gel-        ihrem Gebrauch werden grundsätzlich nur erstattet,\ntungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes, ist        wenn die Dienstbehörde die Erstattung vorher zuge-\nüber die Erstattung der Kosten für diese Behandlung      sagt hat. Die Hilfsmittel müssen schriftlich verord-\nunabhängig von den Vorschriften der Absätze 2 bis        net und den persönlichen und beruflichen Bedürfnis-\n4 zu entscheiden. Im übrigen sind Kosten für eine        sen des Verletzten angepaßt sein.\nKrankenhausbehandlung an einem Ort außerhalb\ndes Geltungsbereichs des Beamtenversorgungsge-              (2) Als Kosten für Hilfsmittel nach Absatz 1 gel-\nsetzes nur bis zu dem Betrage zu erstatten, der nach     ten auch die Kosten für ihre Wartung sowie ihre\nAbsatz 3 zu erstatten wäre, wenn der Verletzte in        Instandsetzung und ihren Ersatz, wenn die\nein Krankenhaus im Sinne des Absatzes 3 am dienst-       Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Miß-\nlichen Wohnsitz aufgenommen worden wäre. Ab-             brauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Ver-\nsatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.                         letzten beruht. Bei Erstattung der Kosten für den\nErsatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels\n§ 5                           kann sein Verkaufswert angerechnet werden.\nEine Krankenhausbehandlung ist zur Sicherung             (3) Die Erstattung der Kosten für Hilfsmittel kann\ndes Heilerfolges .insbesondere dann notwendig (§ 33      davon abhängig gemacht werden, daß der Verletzte\nAbs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes),           sie sich anpassen läßt oder sich einer Ausbildm\\g\nwenn nach amtsärztlichem Gutachten                       unterzieht, um mit ihrem Gebrauch vertraut zu wer-\na) die Art der Verletzung eine Behandlung oder           den.\nPflege verlangt, die auf andere Weise nicht mög-        (4) Blinden werden die Kosten für die Beschaf-\nJich ist, oder                                       fung und den Ersatz eines Führhundes erstattet; die\nb) der Zustand oder das Verhalten des Verletzten         Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. Zum Unterhalt\neine Pflege oder ejne fortgesetzte Beobachtung       des Hundes wird der Betrag gewährt, der nach dem\nerfordert.                                           Bundesversorgungsgesetz jeweils für .den gleichen\n§ 6                           Zweck vorgesehen ist. Wird ein Führhund nicht\ngehalten, weil er nicht verwendet werden kann,\n(1) Die Kosten für einen Aufenthalt in einem Kur-     werden die Kosten für fremde Führung erstattet.\nkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder für            Wird ein Führhund aus anderen Gründen nicht\neine Heilkur werden nur erstattet, wenn die Dienst-      gehalten, werden nur die Kosten bis zur Höhe des in\nbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt hat.         Satz 2 genannten Betrages erstattet.\nSie darf erst genehmigt werden, wenn sie nach dem\nGutachten eines der in § 15 bezeichneten Ärzte zur          (5} Die §§ 1 bis 11 der Verordnung zur Durchfüh-\nBehebung oder Minderung der durch den Dienstun-          rung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversor-\nfall verursachten körperlichen Beschwerden not-          gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine         vom 19. Januar 1971 (BGBI. I S. 43) sind in der\nandere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist.           jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwen-\nden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts ande-\n(2) Ort, Zeit und Dauer einer Maßnahme nach           res ergibt.\nAbsatz l bestimmt die Dienstbehörde auf Grund\n§ 8\neines Gutachtens eines der in § 15 bezeichneten\nArzte.                                                      (1) Die Kosten für die Benutzung von Beförde-\nrungsmitteln werden erstattet, wenn die Benutzung\n(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 werden           aus Anlaß der Heilbehandlung notwendig war. Die\nneben den Kosten nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 8           Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach\ndie Kosten für die Kurtaxe und den ärztlichen            den Vorschriften über Fahrkostenerstattung des\nSchlußbericht sowie die Kosten für die Unterkunft        Bundesreisekostengesetzes oder den entsprechenden\nund Verpflegung bei                                      landesrechtlichen Vorschriften. Kosten für die Be-\na) Durchführung einer Heilkur bis zur Höhe des           nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und sonstige\nTage- und Ubernachtungsgeldes (§§ 9, 10 des          Nebenkosten werden auch dann erstattet, wenn die\nBundesreisekostengesetzes oder die entsprechen-      Heilbehandlung am Wohnort des Verletzten durch-\nden landesrechtlichen Vorschriften),                 geführt wird.\nb) einem Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder\n(2} In den Fällen des Absatzes 1 wird Tage- und\nin einem Sanatorium bis zur Höhe des Einein-\nUbernachtungsgeld nach den Vorschriften des Bun-\nhalbf achen des Betrages nach Buchstabe a erstat-\ndesreisekostengesetzes oder den entsprechenden\ntet.\nlandesrechtlichen Vorschriften gewährt. Während\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für       eines Krankenhausaufenthaltes (§ 4 Abs. 2), wäh-\ndie Kosten für einen der Heilbehandlung dienenden        rend eines Aufenthaltes in einem Kurkrankenhaus\nAufenthalt außerhalb des Dienst- oder Wohnortes.         oder in einem Sanatorium oder während einer Heil-\nkur (§ 6 Abs. 1) entfällt die Zahlung von Tage- und\n§ 7                           Ubernachtungsgeld.\n(1) Die Kosten für Hilfsmittel (Körperersatz-            (3) War die Begleitung des Verletzten nach ärztli-\nstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und        chem Gutachten erforderlich, werden die Kosten er-","504                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nstattet:, die durch die Inanspruchnahme der Begleit-     gewährt werden. In geeigneten Fällen können mit\nperson entstanden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie      Zustimmung des Verletzten die Kosten für eine\nAbsatz 2 Satz 1 gelten enlsprechend.                     Heilbehandlung durch eine jederzeit widerrufliche\nlaufende Zahlung ganz oder teilweise abgegolten\n(4) Die Kosten einer Besuchsfahrt von nächsten        werden .\nAngehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern) können bei\nKrankenhausbehandlung des Verletzten erstattet:\nwerden, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach                                   Abschnitt III\nBefürwortung durch <-)inen clPr in § 15 bezeichneten                    Erstattung der Pflegekosten\nArzte zur Sicherung cfos Heilerfolges dringend erfor-\nderlich war. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2                                  § 12\nSatz l qelten enlsprt\\chend.\n(1) Die Kosten für eine notwendige Pflege (§ 34\nAbs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) wer-\n§ 9                          den erstattet, wenn der Verletzte nach dem Gutac,h-\nten eines der in § 15 bezeichneten Arzte infolge des\n(1) Ist der Verletzt<' an den Folgen des Dienstun-\nDienstunfalles zu den Verrichtungen des täglichen\nfalles verstorben, werden die Koslen der Uberfüh-\nLebens aus eigener Kraft nicht imstande ist, so daß\nrung der Leiche zur Wohnun~J oder zum Wohnort, in        für seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Per-\nbesonderen FällPn auch nach einem anderen Ort,\nson oder eine für die Pflege geeignete Einrichtung in\nund die Kosten der Bestattung erstatlet. Die Erstat-\nAnspruch genommen werden muß.\ntunu cler Kosten der Uberführung kann ganz oder\nteilweise versagt werden, wenn der Tod während              (2) Die Angemessenheit der Kosten ergibt sich in\neines nicht mit der dienstlichen Tätigkeit zusam-        erster Linie aus dem der Hilflosigkeit des Verletzten\nmenhängenden Aufenthaltes außerhalb des Gel-             entsprechenden Ausmaß der Pflege; seine persönli-\ntungsbereiches des Beamtenversorgungsgesetzes            chen Verhältnisse sind dabei zu berücksichtigen.\neingetreten ist. Für den Umfang der Kosten der Be-\nstattung und für die Empfangsberechtigung gilt              (3) Wird Pflege durch eine andere geeignete Pfle-\n§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                     gekraft als eine Berufspflegekraft geleistet, werden\nKosten bis zu der Höhe erstattet, die für die Inan-\n(2) Auf den ErstaULmgsbetrng nach Absatz 1 ist        spruchnahme einer berufsmäßigen Pflegekraft auf-\nSterbegeld nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des         gewendet werden müssen.\nBeamtenversorgunusgesetws zu 40 vom Hundert\nseines Bruttobetrages und StNbegeld nach § 18               (4) Im Rahmen des Absatzes 3 werden bei Pflege\nAbs. 2 Nr. 2 dc~s Beamtenversorgungsgesetzes in          durch Familienangehörige als Kosten nach Absatz 1\nvoller Höhe anzurechnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die     erstattet\nKost(~n der Uberführunu und Bestattung von einem         a) ein Betrag höchstens in Höhe des Ausfalls an\nErben zu trngen sind, der keinen Anspruch auf Ster-          Arbeitseinkommen zuzüglich des Arbeitgeberan-\nbegeld hat.                                                  teils zur Sozialversicherung, wenn die Familien-\nangehörigen einen Beruf aufgegeben haben, um\n§ 10\ndie Pflege ausüben zu können,\nEinern früh<>ren Bemnlen oder früheren Ruhe-\nstandsheamtcn, der Jieilverfahren erhält (§ 38 des       b) Kosten für eine Hilfe im Haushalt, wenn diese\nBeamtenversoruungsw~setzes), kann ein Verdienst-             wegen der Inanspruchnahme der Angehörigen\nausfall, der durch eine Heilbehandlung entstanden            durch die Pflege des Verletzten angenommen\nist, für ihre Dauer erstattet werden. Der Erstattungs-       werden muß, oder\nbetrag und ein Unterhaltsbeitrag (§ 38 des Beamten-      c) in allen anderen Fällen 50 vom Hundert der sonst\nversorgungs9esPtzes) dürfen zusammen den Unter-              durch die Inanspruchnahme einer berufsmäßigen\nhaltsbeitrag nach § 38 Abs. 2 Nr. l des Beamten-              Pflegekraft entstehenden Kosten.\nversor91mgsuesetzes nicht übersteigen. Wird einem\nfrüheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt beklei-       In den Fällen des Satzes 1 Buchstaben a und b ist\ndete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei bean-          mindestens ein Betrag in der in Satz 1 Buchstabe c\nspruchte, ein Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe der         genannten Höhe zu gewähren.\nMinderun9 der Erwerbsfähigkeit in Höhe des jewei-\nligen Unfallaus~Jleichs uewi:ihrt, dürfen der Erstat-       (5) Zu den Kosten einer Pflegekraft gehören auch\ntungsbetrag und der Unterhaltsbeitrag zusammen           die Fahrkosten, wenn eine geeignete Pflegekraft am\nden Betrag des Unfallausgleichs bei völliger             Ort nicht zur Verfügung steht.\nErwerbsunfähigkeit nicht übersteigen. Ehrenbeam-\nten (§ 68 des Beamtenversorgungsgesetzes) kann ein          (6) Wird der Verletzte, wenn geeignete Pflege\nVerdienstausfalJ nach billigem Ermessen erstattet        sonst nicht gewährleistet ist, in einer zur Pflege\nwerden.                                                  geeigneten Einrichtung untergebracht, werden die\nKosten, die für eine angemessene Unterbringung in\n§ 11\nöffentlichen oder, falls solche nicht vorhanden sind,\nDie Kosten für eine Heilbehandlung werden in der      in freien gemeinnützigen Einrichtungen am Ort der\nRegel nach ihrem Abschluß erstattet; auf Antrag          Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung\nkönnen       Vorschüsse    oder Abschlagszahlungen       aufzuwenden wären, erstattet. Auf die Kosten der","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1979                         505\nUnterbringung ist ein angemessener Betrag für Ein-                            Abschnitt IV\nsparungen im Haushalt anzurechnen.                                   Kleider- und Wäscheverschleiß\n(7) Die erstattungsfähigen Beträge können monat-\n§ 14\nlich im voraus gezahlt werden. Mindestens alle zwei\nJahre nach Beginn der Pflege ist - in der Regel auf         (1) Die durch die Folgen des Dienstunfalles verur-\nGrund eines ärztlichen Gutachtens - zu prüfen, ob         sachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und\ndie Inanspruchnahme einer Pflegekraft oder die           Wäscheverschleiß (§ 33 Abs. 4 des Beamtenversor-\nUnterbringung in einer Pflegeeinrichtung noch not-       gungsgesetzes) sind unter entsprechender Anwen-\nwendig ist. Ist sie nicht mehr notwendig, ist die        dung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in\nErstattung mit Ablauf des Monats einzustellen, der       Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Verordnung zur\nauf den Monat folgt, in dem dem Verletzten der           Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgeset-\nBescheid zugestellt worden ist.                           zes vom 31. Januar 1972 (BGBI. I S. 105) in der je-\nweils geltenden Fassung zu ersetzen.\n(8) Der Verletzte ist verpflichtet, jede wesentliche\n(2) Der Pauschbetrag wird :monatlich im voraus\nAnderung in den Verhältnissen, die für die Erstat-\ngezahlt. § 12 Abs. 7 Satz 2, 3 und § 13 Abs. 2 gelten\ntung der Pflegekosten maßgebend sind, der Dienst-\nsinngemäß. Die in Sonderfällen den Höchstsatz des\nbehörde unverzüglich anzuzeigen.\nPauschbetrages übersteigenden Aufwendungen wer-\nden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstat-\n§ 13                           tet.\n(1) Der Zuschlag zum Unfallruhegehalt ist im                               Abschnitt V\nRahmen des Höchstbetrages (§ 34 Abs. 2 des Beam-\ntenversorgungsgesetzes) bei Hilflosigkeit {§ 12                            Schlußvorschriften\nAbs. 1) zu gewähren. Seine Höhe ist unter Berück-\n§ 15\nsichtigung des Einzelfalles, insbesondere des der\nHilflosigkeit des Verletzten entsprechenden Ausma-          Soweit diese Verordnung ein ärztliches Gutachten\nßes der Pflege zu bemessen (§ 12 Abs. 2 bis 5). Er       vorsieht, kann auch das Gutachten eines Amtsarz-\nwird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der        tes, eines beamteten Arztes oder eines von der\nAntrag gestellt ist; nach§ 12 Abs. 7 für den gleichen    Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeich-\nZeitraum gezahlte Beträge sind anzurechnen. § 12         neten Arztes gefordert werden. Wird Heilfürsorge\nAbs. 7 und 8 gilt sinngemäß.                             gewährt (§ 1 Abs. 2), treten an die Stelle der in\ndieser Verordnung bezeichneten Arzte die jeweils\n(2) Der Zuschlag ist neu festzustellen, wenn sich     für die Durchführung der Heilfürsorge bestimmten\ndie Verhältnisse, die für seine Feststellung maßge-      Arzte.\nbend gewesen sind, wesentlich geändert haben. Eine                                § 16\nErhöhung des Zuschlages wird mit Beginn des\nDie Zuständigkeit der Dienstbehörden nach dieser\nMonats wirksam, in dem der Bescheid zugestellt\nVerordnung richtet sich nach § 49 des Beamtenver-\nworden ist, oder, wenn der Zuschlag auf Antrag\nsorgungsgesetzes, bei denen der Aufsicht des Bundes\nerhöht wird, mit dem Ersten des Antragsmonats.\noder eines Landes unterstehenden Körperschaften,\nEine Minderung des Zuschlages wird mit Ablauf des\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,\nMonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem\ndie Behörden nicht besitzen, nach § 187 Abs. 2 des\nder Bescheid zugestellt worden ist.                      Bundesbeamtengesetzes oder den entsprechenden\n(3) Einern Verletzten, der einen Zuschlag erhält,     landesrechtlichen Vorschriften.\nkönnen auf Antrag und frühestens vom Beginn des\nAntragsmonat an statt des Zuschlages die Kosten                                   § 17\neiner notwendigen Pflege erstattet werden. Ein für          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nden gleichen Zeitraum gezahlter Zuschlag ist anzu-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 108 Satz 2 des\nrechnen.                                                 Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(4) In Fällen des § 38 Abs. 1 und 6 des Beamten-\n§ 18\nversorgungsgesetzes gelten bei einer durch Dienst-\nunf all verursachten Hilflosigkeit des Verletzten die       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nAbsätze 1 bis 3 entsprechend.                            dung in Kraft.\nBonn, den 25. April 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}