{"id":"bgbl1-1979-22-5","kind":"bgbl1","year":1979,"number":22,"date":"1979-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/22#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_22.pdf#page=7","order":5,"title":"Neufassung der Bienen-Einfuhrverordnung","law_date":"1979-04-24T00:00:00Z","page":499,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1979                            499\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bienen-Einfuhrverordnung\nVom 24. April 1979\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung\nzur Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung vom\n24. April 1979 (BGBl. I S. 496) wird nachstehend\nder Wortlaut der Bienen-Einfuhrverordnung in der\nab 29. April 1979 geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 10. März 1973 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 6. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2238),\n2. die am 29. April 1979 in Kraft tretende Verord-\nnung vom 24. April 1979 (BGBI. I S. 496).\nDie Rechtsvorschriften      wurden     erlassen   auf\nGrund\nzu l. des § 7 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Viehseu-\nchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 27. Februar 1969 (BGBI. I S. 158),\nzu 2. des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Februar\n1977 (BGBl. I S. 313).\nBonn, den 24. April 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Bienen\n(Bienen-Einfuhrverordnung)\n§ 1                              den nur die Imkerorganisationen und Behörden\nangesehen, die in der vom Bundesminister für\nDie Einfuhr von Bienenvölkern mit und ohne            Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesmi-\nWabenbau sowie von Bienenköniginnen mit ihren             nister) im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Liste\nBegleitbienen bedarf der viehseuchenrechtlichen           aufgeführt sind. Die Gesundheitsbescheinigung ist\nGenehmigung.                                              in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amt-\n§2\nlich beglaubigten deutschen Ubersetzung vorzule-\ngen .\n. (1) Der Genehmigung nach § 1 bedarf nicht die\n(2) Für die eingeführten Bienenköniginnen und\nEinfuhr von Bienenköniginnen mit ihren Begleitbie-\nnen aus europäischen Ländern, wenn sie nachweis-          ihre Begleitbienen gilt folgendes:\nlich aus einem von der Imkerorganisation oder der         1. Die Bienenköniginnen und ihre Begleitbienen\nfür die Bienenzucht zuständigen Behörde des Ver-              müssen nach der Einfuhrabfertigung unmittelbar\nsandlandes anerkannten Bienenzuchtbetrieb stam-               zu ihrem Bestimmungsort weitergeleitet werden.\nmen und von einer Gesundheitsbescheinigung                    Die Zolldienststelle benachrichtigt die zuständige\nbegleitet sind, die dem Muster der Anlage ent-                Behörde des Bestimmungsortes fernmündlich,\nspricht. Als für die Anerkennung von Bienenzucht-             fernschriftlich oder telegrafisch von der Einfuhr\nbetrieben in den Herkunftsländern zuständig wer-              unter Angabe der Zahl der Bienenköniginnen.","500                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nDer Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der     terverbreitung von Bienenseuchen zu befürchten ist.\nBienenköniginnen am Bestimmungsort der für           Die Genehmigungen sind mit den erforderlichen\ndiesen Ort zuständigen Behörde unter Vorlage         Nebenbestimmungen zu versehen. Bei der Einfuhr\nder    Gesundheitsbescheinigung      unverzüglich    von Bienenköniginnen und ihren Begleitbienen müs-\nanzuzeigen.                                          sen diese Nebenbestimmungen\n2. Die Bienenköniginnen sind nach Eintreffen am          1. vorsehen, daß mindestens die in dem Muster der\nBestimmungsort, bevor sie einem Bienenvolk               Gesundheitsbescheinigung (Anlage) aufgeführten\nzugesetzt werden, amtstierärztlich auf Varroatose        Voraussetzungen erfüllt sind und\nzu untersuchen. Wird hierbei ein Befall mit der\n2. mindestens den gleichen Schutz gegen eine Ein-\nVarroamilbe festgestellt, so sind die befallene          schleppung oder Weiterverbreitung von Bienen-\nBienenkönigin und ihre Begleitbienen sofort zu           seuchen vorsehen wie die Vorschriften des § 2\ntöten und unschädlich zu beseitigen.                     Abs. 2.\n3. Werden bei der Untersuchung nach Nummer 2\nVarroamilben nicht festgestellt, so sind die mit        (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\nden Bienenköniginnen eingeführten Begleitbienen      nen wissenschaftlichen Instituten und staatlichen\nzu töten, an die von der zuständigen Behörde         Besamungslaboratorien, die sich mit Bienenfor-\nbenannte Untersuchungsstelle einzusenden und          schung oder Bienenzucht befassen, die Einfuhr von\ndort auf Acarjose (Milbenseuche) untersuchen zu      Bienenköniginnen abweichend von Absatz 1 Satz 4\nlassen. Bis zum Abschluß dieser Untersuchung         genehmigen; die Genehmigungen sind mit der Auf-\nunterliegen die Bienenvölker, denen die Bienen-      lage zu verbinden, daß die Leiter der Institute und\nköniginnen zugesetzt worden sind, der amtlichen       Besamungslaboratorien alle geeigneten Maßnahmen\nBeobachtung.                                         zur Verhütung einer Verbreitung von Bienenseu-\nchen veranlassen und für deren Durchführung Sorge\n4. Während der amtlichen Beobachtung dürfen die          tragen.\nBienenvölker, denen eingeführte Bienenkönigin-\nnen zugesetzt worden sind, nicht von ihrem             ·(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\nStandort entfernt und Veränderungen an den Bie-      nen ferner in Einzelfällen auf Antrag die Einfuhr\nnenvölkern nicht vorgenommen werden.                 von Bienenköniginnen abweichend von Absatz 1\nSatz 4 Nr. 1 genehmigen, wenn auf andere Weise\n5. Wird durch die Untersuchung der Begleitbienen\nsichergestellt ist, daß keine Bienenseuchen einge-\nnach Nummer 3 Milbenseuche festgestellt, so ist\nschleppt oder weiterverbreitet werden.\ndas Volk, dem die Bienenkönigin zugesetzt wor-\nden ist, unverzüglich nach Anweisung des beam-\nteten Tierarztes gegen Milbenseuche zu behan-                                  §6\ndeln.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\n6. Die amtliche Beobachtung ist aufzuheben, wenn         des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\na) bei der Untersuchung der Begleitbienen nach       oder fahrlässig\nNummer 3 Milbens1:mche ni.cht festgestellt       1. entgegen § 1 ein Bienenvolk oder eine Bienenkö-\noder                                                 nigin ohne Genehmigung einführt,\nb) im Falle der Nummer 5 die Behandlung des          2. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 eine Bienenköni-\nBienenvolkes ordnungsgemäß durchgeführt              gin vor· dem Zusetzen zu einem Bienenvolk nicht\nworden ist.                                              untersuchen läßt,\n§3                             3. entgegen§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ein Bienenvolk von dem\nStandort entfernt,\nDie Einfuhr von nicht mit Bienen besetzten\n4. entgegen § 3 eine gebrauchte Bienenwohnung\ngebrauchten Bienenwohnungen ist verboten.\neinführt oder\n§4                             5. entgegen § 4 ein Bienenvolk, eine Bienenkönigin\noder eine gebrauchte Bienenwohnung durchführt.\nBienenvölker mit und ohne w·abenbau, Bienen-\nköniginnen mit ihren Begleitbienen sowie nicht mit\n§1\nBienen besetzte gebrauchte Bienenwohnungen dür-\nfen nur durchgeführt werden, wenn die Bienenwoh-            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Ober-\nnungen oder andere Transportbehältnisse bienen-          leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\ndicht verschlossen sind.                                 Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes\nvom 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land\n§5                             Berlin.\n(1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmi-                                §8\ngungen nach dieser Verordnung sind die obersten             (1) (Inkrafttreten)\nLandesbehörden. Genehmigungen dürfen nicht\nerteilt werden, wenn eine Einschleppung oder Wei-           (2) (Außerkrafttreten)","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1979                                           501\nAnlage\n(zu§ 2 Abs. l und§ 5 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür die Einfuhr von Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen\nVersandland:\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt):\nI. Zahl der Bienenköniginnen:\nII. Herkunft der Bienenköniginnen:\n(Name und Anschrift des Bienenzuchtbetriebes)\nIII. Empfänger der Bienenköniginnen:\n(Name und Anschrift)\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß\n1. der unter II genannte Betrieb von .\n(Imkerorganisation oder zuständige Behörde des Versandlandes}\nals Zuchtbetrieb anerkannt ist und die Bienen aus diesem Betrieb stammen;\n2. in dem Herkunftsbetrieb sowie in dessen Umkreis von 2 km während der letzten 12 Monate\nAcariose (Milbenseuche), bösartige Faulbrut oder Varroatose nicht zur amtlichen Kenntnis\ngekommen sind und im Herkunftsbetrieb die folgenden amtlichen Untersuchungen mit nega-\ntivem Ergebnis durchgeführt wurden:\na) im Laufe des letzten Winters die Untersuchung des Totenfalles auf Milbenseuche und\nb) nach Beginn der Brutperiode und vor Beginn der Aufzucht der Bienenköniginnen, jedoch\nlängstens 3 Monate vor der Ausfuhr, die Untersuchungen auf bösartige Faulbrut.\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in .                                                                   am ...                             19\n(Ort)                                                  (Datum)\nDer amtliche Tierarzt\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n1) Die GesundheitsbescheiniquniJ darf einheitlich nur für die Anzahl der Bienenköniginnen ausgestellt werden, die aus demselben\nBienenzuchtbetrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind."]}