{"id":"bgbl1-1979-22-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":22,"date":"1979-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/22#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_22.pdf#page=4","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung","law_date":"1979-04-24T00:00:00Z","page":496,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["496                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung\nVom 24. April 1979\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset-                   zugesetzt werden, amtstierärztlich auf Varroa-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                           tose zu untersuchen. Wird hierbei ein Befall\n23 . Februar 1977 (BGBl. I S. 313) wird mit Zustim-                 mit der Varroamilbe festgestellt, so sind die\nmung des Bundesrutes verordnet:                                     befallene Bienenkönigin und ihre Begleitbie-\nnen sofort zu töten und unschädlich zu beseiti-\nArtikel 1                                   gen.\nDie füenen-Einfuhrverordnung vom 6. Dezember                  3. Werden bei der Untersuchung nach Nummer 2\n1972 (BGBJ. I S. 2238) wird wie folgt geändert:                     Varroamilben nicht festgestellt, so sind die mit\nden Bienenköniginnen eingeführten Begleitbie-\n1. In § 1 wird das Wort \"veterinärpolizeilichen\"                    nen zu töten, an die von der zuständigen\ndurch     das    Wort       „ viehseuchenrechtlichen\"           Behörde benannte Untersuchungsstelle einzu-\nersetzt.                                                        senden und dort auf Acariose (Milbenseuche)\nuntersuchen zu lassen. Bis zum Abschluß die-\n2. § 2 wird aufgehoben.                                             ser Untersuchung unterliegen die Bienenvöl-\nker, denen die Bienenköniginnen zugesetzt\nworden sind, der amtlichen Beobachtung.\n3. § 3 erhält folgende f'assunu:\n4. Während der amtlichen Beobachtung dürfen\n.. § 3                                 die Bienenvölker, denen eingeführte Bienenkö-\n(1) Der Genehmigung nach § 1 bedarf nicht die                niginnen zugesetzt worden sind, nicht von\nEinfuhr von Bienenköniginnen mit ihren Begleit-                 ihrem Standort entfernt und Veränderungen an\nbienen aus europäischen Ländern, wenn sie nach-                 den Bienenvölkern nicht vorgenommen wer-\nweislich aus einem von der Imkerorganisation                    den.\noder der für die Bienenzucht zuständigen Behörde             5. Wird durch die Untersuchung der Begleitbie-\ndes Versandlandes anerkannten Bienenzuchtbe-                    nen nach Nummer 3 Milbenseuche festgestellt,\ntrieb stammen und von einer Gesundheitsbe-                      so ist das Volk, dem die Bienenkönigin zuge-\nscheinigung begleitet sind, die dem Muster der                  setzt worden ist, unverzüglich nach Anwei-\nAnlage entspricht. Als für die Anerkennung von                  sung des beamteten Tierarztes gegen Milben-\nBienenzuchtbetrieben in den Herkunftsländern                    seuche zu behandeln.\nzuständig werden nur die Imkerorganisationen\nund Behörden angesehen, die in der vom Bundes-               6. Die     amtliche Beobachtung ist     aufzuheben,\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-                 wenn\nsten (Bundesminister) im Bundesanzeiger bekannt-                a) bei der Untersuchung der Begleitbienen\ngegebenen Liste aufgeführt sind. Die Gesundheits-                    nach Nummer 3 Milbenseuche nicht festge-\nbescheinigung ist in deutscher Sprache ausgestellt                    stellt oder\noder mit einer amtlich beglaubigten deutschen\nb) im Falle der Nummer 5 die Behandlung des\nUbersetzung vorzulegen.\nBienenvolkes ordnungsgemäß durchgeführt\n(2) Für die eingeführten Bienenköniginnen und                worden ist.\"\nihre Begleitbienen gilt folgendes:\n1. Die Bienenköniginnen und ihre Begleitbienen            4. In § 5 werden die Worte    II durch das Wirtschafts-\nmüssen nach der Einfuhrabfertigung unmittel-             gebiet\" gestrichen.\nbar zu ihrem Bestimmungsort weitergeleitet\nwerden. Die Zolldienststelle benachrichtigt die       5. § 6 wird aufgehoben.\nzuständige Behörde des Bestimmungsortes\nfernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\nvon der Einfuhr unter Angabe der Zahl der\nBienenköniginnen. Der Verfügungsberechtigte              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nhat das Eintreffen der Bienenköniginnen am                       (1) Zuständig für die Entscheidung über\n11\nBestimmungsort der für diesen Ort zuständigen                Genehmigungen nach dieser Verordnung sind\nBehörde unter Vorlage der Gesundheitsbe-                     die obersten Landesbehörden. Genehmigungen\nscheinigung unverzüglich anzuzeigen.                         dürfen nicht erteilt werden, wenn eine Ein-\n2. Die Bienenköniginnen sind nach Eintreffen am                  schleppung oder Weiterverbreitung von Bie-\nBestimmungsort, bevor sie einem Bienenvolk                   nenseuchen zu befürchten ist. Die Genehmi-","Nr. 22  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1979                          497\ngungen sind mit den erforderlichen Nebenbe-                 mer 5 das Wort „oder\" durch einen Punkt\nslimmungen zu versehen. Bei der Einfuhr von                 ersetzt; die Nummer 6 wird gestrichen,\nBienenköniginnen und ihren Begleitbienen\nmü.ssen diese Nebenbestimmungen                      8. Die Anlagen werden durch die Anlage zu dieser\n1. vorsehen, daß mindestens die in dem Mu-              Verordnung ersetzt.\nster der Gesundheitsbescheinigung (An-\nlage) aufgP!ührten Voraussetzungen erfüllt\nsind und                                                                Artikel 2\n2. mindestens den gleichen Schutz gegen eine            Der Bundesminister kann den Wortlaut der Bie-\nEinschleppung oder Weiterverbreitung von         nen-Einfuhrverordnung in der vom Inkrafttreten die-\nBienenseuchen vorsehen wie die Vorschrif-        ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-\nten des § 3 Abs. 2.\";                            setzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Para-\ngraphen und ihre Untergliederungen mit neuen\nb) in den Absi:itzcn 2 und 3 werden jeweils die          durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.\nWorte „Bien('nvölkern und\" gestrichen.\n7. § 8 wird wie folgt geänderl:                                                    Artikel 3\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\n,,2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 eine Bie-\nGesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes\nnenkönigin vor dem Zusetzen zu einem\nvom 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land\nBienenvolk nicht untersuchen läßt,\";\nBerlin.\nb) in Nummer 3 wird die Angabe ,,Nr. 3\" durch\ndie Angabe „Nr . 4\" ersetzt;                                                 Artikel 4\nc) in Nummer 4 werden am Ende das Komma                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndurch das \\,Vorl „oder\" und am Ende der Num-          dung in Kraft\nBonn, den 24. April 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","498                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage\n(zu§ 3 Abs. l und§ 7 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür die Einfuhr von Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen\nVersandland:\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt):\nI. Zahl der Bienenköniginnen:\nII. Herkunft der Bienenköniginnen:\n(Name und Anschrift des Bienenzuchtbetriebes)\nIII. Empfänger der Bienenköniginnen:\n(Name und Anschrift)\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß\nl. der unter II genannte Betrieb von\n(Imkerorganisation oder zuständige Behörde des Versandlandes)\nals Zuchtbetrieb anerkannt ist und die Bienen aus diesem Betrieb stammen;\n2. in dem Herkunftsbetrieb sowie in dessen Umkreis von 2 km während der letzten 12 Monate\nAca.riose (Milbenseuche), bösartige Faulbrut oder Varroatose nicht zur amtlichen Kenntnis\ngekommen sind und im Herkunftsbetrieb die folgenden amtlichen Untersuchungen mit nega-\ntivem Ergebnis durchgeführt wurden:\na) im Laufe des letzten Winters die Untersuchung des Totenfalles auf Milbenseuche und\nb) nach Beginn der Brutperiode und vor Beginn der Aufzucht der füenenköniginnen, jedoch\nlängstens 3 Monate vor der Ausfuhr, die Untersuchungen auf bösartige Faulbrut.\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in .                                                                      am.                      \"'\" \"\"'\"··\"·' 19.,\n(Ort)                                                  (Datum)\nDer amtliche Tierarzt\n!Sicr1el)\n(Unterschrift)\nl) Die Gesundhcitsbescheini9unr1 darf elnheitlidl nur für die Anzahl der Bienenköniginnen ausgestellt werden, die aus demselben\nBienenzuchtbetrieb sl:<1mrnen und für denselben Empfänger bestimmt sind,"]}