{"id":"bgbl1-1979-22-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":22,"date":"1979-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1979-04-23T00:00:00Z","page":493,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["493\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 5702 AX\n1979                           Ausgegeben zu Bonn am 28. April 1979                                                                                                           Nr. 22\nTag                                                                           Inhalt                                                                                       Seite\n23. 4. 79  Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstands-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   493\n211-1-1\n24. 4. 79  Dritte Verordnung zur .Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts                                                                                  494\n7822-5-1\n24. 4. 79  Erste Verordnung zur .Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sorten-\nschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       495\n7822-2-7\n24.4. 79   Erste Verordnung zur Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung                                                                                                         496\n7831-1-43-11\n24. 4. 79  Neufassung der Bienen-Einfuhrverordnung                                                                                                                            499\n7831-1-43-11\n25. 4 . 79 Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrens-\nverordnung - HeilvfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    502\nneu: 2030-25-3\n25. 4. 79  Verordnung über die Gebühren der mit der Arbeitsvermittlung beauftragten Einrichtun-\ngen und Personen (A rbeitsvermittlergebührenverordnung) - A V Geb V - . . . . . . . . . . . . . .                                                                  506\n11Pll: Bl 0-1-28; 810-1-10\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 23. April 1979\nAuf Grund des § 70 Nr. 8 des Personenstands-                                                           trägt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                                                     1000 Gramm\".\nrungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung und des § 70 b Abs. 2 des Personenstands-                                             2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe des Betrages der\ngesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom                                                zu erhebenden Gebühr\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt worden ist,\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                      a) in Nummer 1\naa) von „15,-\" in „20,-\" und\nbb) von „30,-\" in „40,-\",\nArtikel 1\nb) in den Nummern 3 und 4 jeweils von „7,-\"\nDie Verordnung zur Ausführung des Personen-                                                            in „10,-\",\nstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nc) in den Nummern 6 und 7 jeweils von „ 15,.:._\"\nvom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377) wird wie folgt\ngeändert:                                                                                                 in „20,-\",\nd) in den Nummern 8 und 14 jeweils von „5,-\"\n1. In § 29 werden ersetzt                                                                                  in „10,-\",\na) in Absatz 2 die Worte „ist die Leibesfrucht je-                                               e) in den Nummern 9 und 12 jeweils von „3,-\"\ndoch mindestens 35 cm lang\" durch die Worte                                                        in „4,-\",\n„beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch\nmindestens 1000 Gramm\";                                                                      f) in Nummer 10 von „4,-\" in „5,-\" und\nb) in Absatz 3 die Worte „ist die Leibesfrucht                                                   g) in Nummer 11 von „2,-\" in „3,-\"\nweniger als 35 cm lang\" durch die Worte „be-                                                geändert."]}