{"id":"bgbl1-1979-21-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":21,"date":"1979-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes","law_date":"1979-04-20T00:00:00Z","page":477,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["477\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                            Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1979                                                                                     Nr. 21\nTag                                                      Inhalt                                                                                       Seite\n20. 4. 79      Gesetz zur Änderung des Berliniörderungsgesetzes                                                                                           477\n610-6-5\n9. 4. 79     Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten und der Vierten Verordnung zur Durch-\nführung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   481\n611-10-1-1, ßll-10+4\n11. 4. 79      Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative, Abs. 2\nNr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) . . .                                                 489\n1104-5, 9231-1\n11. 4. 79      Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über\nden Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           489\n1104-5, 2121-2-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes9esetzblatt Teil II Nr. 17 und Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          490\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     491\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............................ '. . . . . . .                                             492\nGesetz\nzur Änderung des Berliniörderungsgesetzes\nVom 20. April 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                   aa) In Nummer 1 wird der Strichpunkt durch\neinen Punkt ersetzt; folgender Satz wird\nArtikel 1                                                         angefügt:\nDas Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Be-                                              ,,Das gilt auch, wenn die in Satz 1 be-\nkanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I                                                 zeichnete Leistung Bestandteil einer\nS. 1) wird wie folgt geändert:                                                                   Werklieferung ist, sofern das auf die\nLeistung entfallende Entgelt besonders\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                                 berechnet worden ist und nicht bereits zu\ndem Entgelt für die nach Absatz 2 be-\na) In Absatz 2 werden die Worle „im übrigen                                                 günstigten Gegenstände gehört;\".\nGeltungsbereich dieses Gesetzes\" durch die\nWorte „außerhalb von Berlin (West)\" ersetzt.                                   bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\n,,9. die Uberlassung von in Berlin (West)\nb) Absatz 5 erhi.ill folgende Fassung:                                                              hergestellten                     Tonnegativen           oder\n,, (S) Hat ein Berliner Unternehmer Filme                                                    Mischbändern von Synchronfassun-\neinem westdeutschen Unternehmer zur Aus-                                                        gen zur Auswertung im übrigen Gel-\nwertung im übrigen Geltungsbereich dieses                                                       tungsbereich dieses Gesetzes.\"\nGesetzes überlassen, so ist er berechtigt, die\nvon ihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom                         2. § 2 wird wie folgt geändert:\n1-Iundert des für die Uberlassung zur Auswer-\ntung vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn                              a) In Absatz 2 werden die Worte „im übrigen\ndie Filme nach dem 31. Dezember 1961 in                                        Geltungsbereich dieses Gesetzes\" durch die\nBerlin (West) lwrgestellt worden sind.\"                                        Worte „außerhalb von Berlin (West)\" ersetzt.","478                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nb) Absatz 5 crhiiJl folgende Fassung:                      7. § 9 wird wie folgt geändert:\n,, (5) IIat ein Berliner Unternehmer Filme              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, § 1\neinem westdeutschen Unternehmer zur Aus-                      Abs. 1 bis 3\" durch die Worte ,, § 1 Abs. l\nwertung im übrigen Geltungsbereich dieses                     und 3\" und die Worte ,,§ 2 Abs. l bis 3\"\nGesetzes überlassen, so ist der westdeutsche                  durch die Worte ,, § 2 Abs. 1 und 3\" ersetzt.\nUntE1rnehmer berechtigt, die von ihm geschul-             b) In Absatz 2 werden hinter der Zahl „5\" die\ndete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des                      Worte „und§ l Abs. 6 Nr. 9\" eingefügt.\nihm für die Uberlassung zur Auswertung in\nRechnung gestellten Entgelts zu kürzen, wenn\ndie Filme nach dem 31. Dezember 1961 in                8. § 14 a erhält folgende Fassung:\nBerlin (West) hergestellt worden sind.\"                                         ,,§ 14 a\nc) In Absatz 6 wird das Wort „sonstige\" ge-                                  Erhöhte Absetzungen\nstrichen.                                                               für Mehrfamilienhäuser\n(1) Bei in Berlin (West) belegenen Gebäuden,\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                  die mehr als zwei Wohnungen enthalten (Mehr-\nfamilienhäuser), zu mehr als 66 2/s vom Hundert\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen\naa) Nununer 8 erhält folgende Fassung:                    hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der\n„8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie                Fertigstellung angeschafft worden sind, können\nLegierungen, die mehr als 20 vom             abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkom-\nHundert Zinn oder mehr als insge-            mensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung\nsamt 3 vom Hundert Wismut oder               oder Anschaffung und dem darauffolgenden Jahr\nCadmium enthalten, in Form von               jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den\nRoh- und Halbmaterial sowie von              darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 3 vom\nFertigfabrikaten. Das gilt nicht für         Hundert der Herstellungskosten oder Anschaf-\nFertigfabrikate aus Zinn, die von            fungskosten abgesetzt werden. Im Falle der An-\neinem Berliner Unternehmer herge-            schaffung ist Satz l nur anzuwenden, wenn der\nstellt worden sind., dessen Berliner         Hersteller für das veräußerte Gebäude weder\nWertschöpfung (§ 6 a) im vorletzten          Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des\nWirtschaftsjahr mehr als 65 vom              Einkommensteuergesetzes noch erhöhte Abset-\nHundert des auf Berlin (West) ent-           zungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch\nfallenden wirtschaftlichen Umsatzes          genommen hat. § 7 b Abs. l Satz 2 des Einkom-\nbetra~ren hut, sowie für Druckguß-           mensteuergesetzes gilt entsprechend.\ncrzeugnisse;\".                                  (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1\nSatz 1 können auch für Ausbauten und Erweite-\nbb) In Nummer 11 wird der Strichpunkt durch\nrungen an in Berlin (West) belegenen Gebäuden\neinen Punkt ersetzt; folgender Satz wird\nin Anspruch genommen werden, wenn die aus-\nangefügt:\ngebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile\n„Satz 1 9ilt nicht für I-Ialbfabrikate, die       zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken die-\nin einer Brennerei oder in einem Reini-           nen. Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in\ngungsbetrieb in Berlin (West) durch De-           diesem Fall nach den Herstellungskosten, die für\nstillation 9ewonnen worden sind;\".                den Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet\nworden sind. § 7 b Abs. 2 Satz 3 des Einkommen-\nb) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nsteuergesetzes gilt entsprechend.\naa) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 2\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die\nBuchstabe a.\nVorschriften des § 7 b Abs. 3 des Einkommen-\nbb) Folgender Buchstabe b wird angefügt:                  steuergesetzes anzuwenden.\n,,b) 1-Talbfabrikate zur Trinkbranntwein-            (4) Bei in Berlin (West) belegenen Mehr-\nherstellung der in Absatz 1 Nr. 11          familienhäusern, die im steuerbegünstigten oder\nSatz 2 bezeichneten Art, sofern in          frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden\nder Bemessungsgrundlage Brannt-             sind, mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstel-\nwei nabgabcn enthalten sind;\".              lung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken\ndienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt\n4. In § 6 Abs. 4 werden hinter dem Wort „aus-                    oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung\nschließlich\" jeweils die Worte „oder fast aus-                angeschafft worden sind, können anstelle der in\nschließlich\" eingefügt.                                       Absatz 1 bezeichneten erhöhten Absetzungen ab-\nweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommen-\n5. In § 6 a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Brannt-                 steuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder\nweinsteuer\" durch das Wort „Branntweinabga-                   Anschaffung und in den beiden folgenden Jah-\nben\" ersetzt.                                                 ren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von\ninsgesamt 50 vom Hundert der Herstellungs-\n6. In § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d               kosten oder der Anschaffungskosten vorgenom-\nund Nr. 3 Buchstabe d wird jeweils das Wort                   men werden. Im Falle der Anschaffung ist Satz 1\n,,sonstigen\" gestrichen.                                      nur anzuwenden, wenn der Hersteller für das","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1979                           479\nverüußerte Cebüudc weder Absetzungen für Ab-                        Bebauungsplans nicht widerspricht und die\nnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuer-                       Durchführung der Modernisierungsmaß-\ngesetzes noch erhöhte Absetzungen oder Sonder-                      nahmen einer geordneten baulichen Ent-\nabschrci bungen in Anspruch genommen hat. Von                       wicklung des Gemeindegebietes sowie den\ndem ,lclhr an, in dem erhöhte Absetzungen nach                      Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaus\nSatz 1 nicht mehr voruenommen werden können,                        hinsichtlich Erschließung und Auflockerung\nspätestens vom dritten auf das Jahr der Fertig-                     entspricht, und\nstellung oder Anschaffung folgenden Jahr an,                   3. das Mehrfamilienhaus bis zum Ablauf von\nsind die Absetzungen für Abnutzung nach dem                         mindestens 3 Jahren nach Beendigung der\nRestwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkom-                       Modernisierungsarbeiten zu mehr als\nmensteuergesetzes unter Berücksichtigung der                       66 2/s vom Hundert Wohnzwecken dient;\nRestnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu                        § 7 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes\nbemessen.                                                           gilt entsprechend.\n(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4                  Die Voraussetzung der Nummer 1 Buch-\nSatz l können auch für Ausbauten und Erweite-                  stabe a entfällt bei Aufwendungen für die\nrungen an in Berlin (West) belegenen Gebäuden                  in Absatz 3 Nr. 9 bezeichneten Anschlüsse,\nin Anspruch genommen werden, wenn die Aus-                     wenn durch eine Bescheinigung des zustän-\nbauten oder Erweiterungen im steuerbegünstig-                  digen Bezirksamtes nachgewiesen wird, daß\nten oder frei finanzierten Wohnungsbau herge-                  diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der\nstellt worden sind und die ausgebauten oder neu                Errichtung des Gebäudes noch nicht herge-\nhergestellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre                  stellt werden konnten.\"\nnach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom\nHundert Wohnzwecken dienen. Die erhöhten                   c) In Absatz 3 wird der Punkt hinter Nummer 11\nAbsetzungen bemessen sich in diesem Fall nach                  durch ein Komma ersetzt; die folgenden Num-\nden Herstellungskosten, die für den Ausbau oder                mern 12 und 13 werden angefügt:\ndie Erweiterung aufgewendet worden sind. § 7 b\nAbs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gilt                 11 12. Anschlüsse an die Fernwärmeversor-\nentsprechend.                                                         gung, die überwiegend aus Anlagen der\nKraft-Wärme-Kopplung, zur Verbren-\n(6) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4                         nung von Müll oder zur Verwertung\nkönnen bereits für Teilherstellungskosten oder                        von Abwärme gespeist wird,\nfür· Anzahlungen auf Anschaffungskosten, die\nerhöhten Absetzungen nach Absatz 5 können                         13. Wärmepumpenanlagen,         Solaranlagen\nbereits für Teilherstellungskosten in Anspruch                        und Anlagen zur Rückgewinnung von\ngenommen werden.                                                      Wärme einschließlich der Anbindung· an\ndas Heizsystem.\"\n(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 sind die\nVorschriften des § 7 b Abs. 4 des Einkommen-\nsteuergesetzes anzuwenden.                             10. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(8) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes            a) Satz 3 erhält folgende Fassung:\nist nicht anzuwenden.\"                                          „Die Investitionszulage beträgt\n1. 10 vom Hundert der Summe der Anschaf-\n9. § 14 b wird wie folgt geändert:\nfungs- oder Herstellungskosten der im\na) In Absatz 1 werden die Worte „nach § 7                           Kalenderjahr angeschafften oder herge-\nAbs. 4 des Einkommensleuergesetzes zu be-                      stellten abnutzbaren beweglichen Wirt-\nmessenden Absetzungen für Abnutzung\"                           schaftsgüter und\ndurch die Worte „nach § 7 Abs. 4 oder 5 des               2. 15 vom Hundert der Summe der Herstel-\nEinkommensteu crgesetzes oder nach § 14 a                      lungskosten der im Kalenderjahr herge-\nzu bemessenden Absetzungen\" ersetzt.                           stellten abnutzbaren unbeweglichen Wirt-\nschaftsgüter und der im Kalenderjahr\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                beendeten Ausbauten, Erweiterungen und\n,.(2) Voraussetzung für die Anwendung des                    anderen nachträglichen Herstellungsarbei-\nAbsatzes 1 ist, daß                                            ten an abnutzbaren unbeweglichen Wirt-\nschaftsgütern.\"\n1. das Mehrfamilienhaus\na) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1             b) Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-\nbis 10 vor dem 1. Januar 1961,                    ändert:\nb) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 11                aa) In Doppelbuchstabe aa werden hinter\nund 12 vor dem 1. Januar 1978                           dem Wort „Fertigung\" die Worte „oder\nfertiggestellt worden ist,                                  unmittelbar der Datenverarbeitung\" ein-\ngefügt.\n2. der Steuerpflichtige durch eine Bescheini-\ngung des Senators für Bau- und Woh-                   bb) In Doppelbuchsta'.)e bb werden hinter\nnungswesen, Berlin, nachweist, daß das zu                   dem Wort „Wärme\" die Worte „oder\nmodernisierende Mehrfamilienhaus nach                        unmittelbar der Datenverarbeitung\" ein-\nArt der Nutzung der Festsetzung eines                       gefügt.","480                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ncc) Hin lcr Doppellrnchstuhe bb wird folgen-               c) Hinter Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a\nder Doppcllrncl1~,labe cc eingefügt:                  eingefügt:\n\"cc) des Dicnslleistungsgewerbes unmit-                 ,, (6 a) § 14 a Abs. 1 und 4 ist erstmals auf\ntelbar der Datenverarbeitung die-                vom Steuerpflichtigen angeschaffte Mehr-\nnen, wenn der Umsatz des Betriebs                familienhäuser anzuwenden, die nach dem\n(der Betriebstätte) in Berlin (West)             31. Dezember 1978 hergestellt worden sind.\nim Kulenderjahr der Anschaffung                  § 14 a Abs. 6 ist erstmals auf Anzahlungen\noder .Herstellung und in den beiden              auf Anschaffungskosten anzuwenden, die\nfolgenden Kalenderjahren überwie-                nach dem 31. Dezember 1978 aufgewendet\ngend auf sonstige Leistungen an                  worden sind.\"\nAuftraggeber außerhalb von Ber-\nlin (West) entfällt,\".                       d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\n,, (7) § 14 b ist erstmals auf Modernisie-\n11. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                     rungsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem\n30. Juni 1978 fertiggestellt worden sind. Für\n,.2. bei mehrfachem Wohnsitz während des gan-                        Modernisierungsmaßnahmen, die nach dem\nzen Veranlagungszeitraumes einen Wohn-                       31. Dezember 1976 und vor dem 1. Juli 1978\nsitz in Berlin (West) haben und sich dort                    fertiggestellt worden sind, ist § 14 b des Ge-\nvorwiegend aufhalten oder\".                                  setzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I S. 1)\n12. § 28 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                  weiter anzuwenden.\"\n11 (4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert der Be-                e) Absatz 10 erhält folgende Fassung:\nmessungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags\n(10) § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4\nfür jedes Kind des Arbeitnehmers, das auf sei-                           11\nNr. 1 Buchstabe a ist erstmals auf Wirt-\nner Lohnsteuerkarte oder auf einer entsprechen-\nschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31.\nden Bescheinigung für den jeweiligen Lohnab-\nDezember 1978 angeschafft oder hergestellt\nrechnungszeitraum eingetragen ist. Der Kinder-\nwerden; § 19 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist erstmals\nzuschlag beträgt 49,50 Deutsche Mark monat-\nauf Anträge anzuwenden, für die die An-\nlich, 11,25 Deutsche Mark wöchentlich oder\ntragsfrist nach dem 31. Dezember 1978 endet.\"\n2,25 Deutsche Mark täglich für jedes Kind. Bei\nanderen als monatlichen, wöchentlichen oder                        f) Der folgende Absatz 12 wird angefügt:\ntüglichen Lohnabrechnungszeiträumen beträgt\n,, (12) § 28 Abs. 4 ist erstmals auf Lohnab-\nder Zuschlag 2,25 Deutsche Mark je Arbeitstag\nrechnungszeiträume anzuwenden, die nach\n(Absatz 3 Satz 2).\"\ndem 31. Dezember 1979 enden.\"\n13. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                                    Artikel 2\n0\n11 (2) Die §§ 1 bis 13 sind erstmals auf Um-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nsütze und lnnenumsütze anzuwenden, die                und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nnach dem 31. Dezember 1978 ausgeführt wer-            auch im Land Berlin.\nden.\"\nArtikel 3\nb) In Absatz 6 Salz 1 werden hinter den Worten\n,,§ 14 a isl\" die Worte „vorbehaltlich des Ab-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nsatzes 6 a\" ein9eJügt.                               in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. April 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister der Finanzen\nMa tthöf er"]}