{"id":"bgbl1-1979-20-7","kind":"bgbl1","year":1979,"number":20,"date":"1979-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/20#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_20.pdf#page=15","order":7,"title":"Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr","law_date":"1979-04-02T00:00:00Z","page":471,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979                            471\nAllgemeine Anordnung\nüber die Ubertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten\nim Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr\nVom 2. April 1979\nI.                                 fallenden Personen (G 131) vom 11. Mai 1951 in\nUbertragung von Zuständigkeiten                     der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBI. I\nnach dem Bundesbeamtengesetz                       s. 1685)\n(1) Ich übertrage auf                                übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Innern\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,\n1. der Wasser- und Schiff ahrtsdirektion West in\ndie Bundesanstalt für Gewässerkunde,                         Münster meine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1\ndie Bundesanstalt für Wasserbau,                             und Abs. 6 BeamtVG, soweit nicht in dieser An-\nd_as Deutsche Hydrographische Institut,                      ordnung etwas anderes bestimmt ist,\ndas Bundesamt für Schiffsvermessung,                    2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Be-\ndas Oberprüfungsamt für die höheren technischen              fugnis,\nVerwaltungsbeamten,                                          -    in Fällen des § 17 Abs. 2 und § 18 BeamtVG\nden Deutschen Wetterdienst- Zentralamt-,                          zu entscheiden,\ndas Kraftfahrt-Bundesamt,                                    -    nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG über die An-\nerkennung von Dienstunfällen, über die Frage,\ndie Bundesanstalt für Straßenwesen,                               ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wor-\ndie Bundesanstalt für Flugsicherung                               den ist, sowie über die Bewilligung von Unfall-\n- Zentralstelle-,                                                 fürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35\ndas Luftfahrt-Bundesamt,                                          BeamtVG zu entscheiden,\ndas Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundesbahn             -    nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG zur Neu-\nfestsetzung des Unfallausgleichs eine amts-\ndie Befugnisse,                                                   ärztliche Untersuchung anzuordnen,\nfür die Beamten des einfachen, mittleren und ge-                  nach § 38 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG zur Nach-\nhobenen Dienstes                                                  prüfung des Grades der Minderung der Er-\n1. nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die                  werbsfähigkeit eine amtsärztliche Unter-\nDbernahme oder Fortführung einer Nebentätig•                  suchung anzuordnen.\nkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,\n(2) Die Entscheidung über die Gewährung von\n2. nach § 65 Abs. 3 BBG Nebentätigkeiten zu ge-         Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG ist nach Eintritt\nnehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu         des Versorgungsfalles von der nach Absatz 1 Nr. 1\nwiderrufen,                                         zuständigen Behörde zu treffen.\nfür die Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen\nund höheren Dienstes                                        (3) Ich behalte mir vor:\nnach § 70 Satz 2 BBG der Annahme von Belohnun-           1. die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Ent-\ngen oder Geschenken zuzustimmen.                             scheidungen, die eine grundsätzliche, über den\nEinzelfall hinausgehende Bedeutung haben,\n(2) Ich bestimme, daß die in Absatz 1 genannten\nBehörden nach § 60 BBG einem Beamten des ein-           2. Entscheidungen nach§ 29 Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 37,\nfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes die Füh-           § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 62 Abs. 3 BeamtVG,\nrung der Dienstgeschäfte verbieten dürfen.              3. Entscheidungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG\nfür\nII.                             - die Beamten des Bundesverkehrsministeriums,\nUbertragung von Zuständigkeiten\n-    die Leiter der mir nachgeordneten Ober- und\nnach dem Beamtenversorgungsgesetz\nMittelbehörden,\n(1) Auf Grund des                                         -    die Beamten des Hauptprüfungsamtes für die\n-    § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenver-                Deutsche Bundesbahn,\nsorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24. August 1976      4. die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbe-\n(BGBI. I S. 2485)                                       züge für die Hinterbliebenen der unter Nummer 3\n§ 29 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-           genannten Personen, sofern der Beamte vor Ein-\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes       tritt in den Ruhestand verstorben ist.","472                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nIII.                           3. Ich übertrage gemäß Abschnitt VI Nr. 13 der Richt-\nUbertragung von Ermächtigungen                    linien des Bundesministers der Finanzen vom\nnach dem Bundesreisekostengesetz                  10. Dezember 1964 (Ministerialblatt des Bundes-\nund dem Bundesumzugskostengesetz                   ministers der Finanzen 1965 S. 562) die Befugnis\nzur Entscheidung über Billigkeitszuwendungen\n(1) Ich errnJchti~w die in Abschnitt I genannten          bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind,\nBehörden                                                     bis zu einem Erstattungsbetrag von dreihundert\n1. nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes             Deutsche Mark im Einzelfall auf die in Abschnitt I\n(BRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom             genannten Behörden.\n13. November 1973 (BGDL I S. 1621) einen Zu-          4. Ich bestimme, daß die in Abschnitt I genannten\nschuß zum Tagegeld in Höhe des Mehrbetrages              Behörden nach Teil C Nr. 14 der Richtlinien des\nder nachuewiesenen notwendigen Auslagen für              Bundesministers des Innern über die Gewährung\nVerpflegung unter Berücksichtigung dN häusli-            von Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im In-\nchen Ersparnis zu bewilligen,                            land in der Neufassung vom 23. Dezember 1968\n2. nach § 11 Abs. 2 BRKG das Tage- und Uber-                  (Gemeinsames Ministerialblatt 1969 S. 52), zuletzt\nnachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis        geändert durch Rundschreiben des Bundesmini-\nzu weiteren achtundzwanzig Tagen zu bewilligen.          sters des Innern vom 20. Februar 1975 - D III 7\n- 213 361/5 -       (Gemeinsames Ministerialblatt\n(2) Ich bestimme die in Abschnitt I genannten Be-         S. 280), für die Entscheidung über die Gewährung\nhörden nach § 8 Abs. 7 der Trennungsgeldverord-              von Schulbeihilfen zuständig sind.\nnung vom 22. November 1973 (BGBL I S. 1715) als\nfür die Gewährung des Trennungsgeldes zuständige          5. Ich ermächtige die in Abschnitt I genannten Be-\nBehörden.                                                    hörden, nach Nr. 5 der Richtlinien des Bundes-\nministers des Innern für die Gewährung von Vor-\nIV.                               schüssen (Vorschußrichtlinien - VR) vom 28. No-\nUbertragung von Zuständigkeiten                  vember 1975 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 829)\nnach der Bundesdisziplinarordnung                 über die Vorschußanträge zu entscheiden.\nIch übertrage den Leitern der in Abschnitt I ge-       6. Ich ermächtige die in Abschnitt I genannten Be-\nnannten Behörden                                             hörden, nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwal-\n1. nach § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung             tungsvorschriften über die Bundesdienstwohnun-\n(BDO) in der Fassung der Bekanntmachung vom              gen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV) vom\n20. Juli 1DG7 (BGBJ. 1 S. 750, 984) die Disziplinar-      16. Februar 1970 (Ministerialblatt des Bundes-\nbefunnisse fJew~niiber den Ruhestandsbeamten             ministers der Finanzen S. 135, Gemeinsames Mini-\ndes einfachen, m ittlen!n und gehobenen Dienstes,        sterialblatt S. 99) über Anträge auf Absehen von\nder Zuweisung von Dienstwohnungen, Entbinden\n2. nach § 35 Abs. J Sa l.z 3 in Verbindung mit Satz l        von der Bezugspflicht und Beibehaltung von\nNr. 2 BDO die BefurJnis als Einleitungsbehörde           Dienstwohnungen zu entscheiden.\nhinsichtlich der Bemnlc\\n d('s einfachen, mittleren\nund gehobenen Dienstes.\nVI.\nV.                                         Regelung von Zuständigkeiten\nin Widerspruchsveriahren\nUbertragung von Zuständigkeiten\nin Beamtenangelegenheiten\nnach anderen Vorschriften\nIch übertrage auf die in Abschnitt I genannten Be-\n1. Ich übertrage den Leitern ()_er in Abschnitt I ge-\nhörden nach § 172 BBG in Verbindung mit § 126\nnannten Behörden nach § 8 Abs. 1 der Verord-\nAbs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes die\nnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-\nBefugnis,\ndungen an Beamte und Richter des Bundes in der\nFassun~J vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410) die Be-     über den Widerspruch eines Beamten, in besoldungs-\nfugnis, Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis         und beihilferechtlichen Angelegenheiten auch über\nA 15 der Besoldunqsordnung A Jubiläumszuwen-          den Widerspruch eines Ruhestandsbeamten, frühe-\ndungen aus Anlaß des fünfundzwanzigjährigen           ren Beamten oder eines Hinterbliebenen, gegen den\nund des vierzigjährigen Dienstjubilüums zu ge-        Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes\nwähren oder zu versagen.                              zu entscheiden, soweit diese Behörden oder ihnen\nnachgeordnete Stellen zum Erlaß oder zur Ableh-\n2. Ich übertrage gemäß § 6 Satz 3 und § 8 Satz 2\nnung des Verwaltungsaktes zuständig waren.\nzweiter Halbsatz der Verordnung über Sonder-\nurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundes-\ndienst vom 18. August 1965 (BGBI. I S. 902), ge-                                VII.\nändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1972                          Vertretung bei Klagen\n(BGBl. I S. 2536), den im Abschnitt I genannten                     aus dem Beamtenverhältnis\nBehörden die Befugnis, über Anträge zur Gewäh-\nrung von Sonderurlaub bis zur Dauer von zwölf            Auf Grund des § 174 Abs. 3 BBG übertrage ich die\nWerktagen im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der        Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem\nDienstbezüge für die in den §§ 5, 6 und 7 der vor-     Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Be-\ngenannten Verordnung genannten Zwecke zu ent-         hörden, soweit sie nach dieser Anordnung für die\nscheiden.                                             Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.","Nr. 20 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979                        473\nVIlI.                                 (3) Es treten außer Kraft:\nVorbehaltklausel                        1. Anordnung über die Ubertragung von Zuständig-\nkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen\nJn besonderen Fällen behalte ich mir die Zustän-\nVersorgung im Dienstbereich des Bundesministers\ndigkeiten nach den .Abschnitten Ibis VII dieser An-\nfür Verkehr vom 1. September 1971 (BGBl. I\nordnung vor.\ns. 1562),\n2. Allgemeine Anordnung über die Ubertragung von\nJX.                                  Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten\nSchlußvorschriften                          im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei\nKlagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienst-\n(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-           bereich des Bundesministers für Verkehr vom\nölfontlichung in Kraft.                                       28. Juni 1974 (BGBI. I S. 1500),\n(2) Soweit durch diese Anordnung die Zuständig-         3. Erlaß betr. Ubertragung von Befugnissen nach der\nkeiten der in Abschnitt I genannten Behörden er-              Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-\nweitert werden, bleibt es für Widersprüche und                zuwendungen an Beamte und Richter des Bundes\nKlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung            vom 15. Juli 1969 (BAnz. Nr. 133 vom 24. Juli\nerhoben worden sind, bei der bisherigen Regelung.              1969).\nBonn, den 2. April 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}