{"id":"bgbl1-1979-20-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":20,"date":"1979-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/20#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_20.pdf#page=6","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"1979-04-10T00:00:00Z","page":462,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["462                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung\nVom 1O. April 1979\nAuf Grund des § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-\nvember 1977 (BCBJ. I S. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Düngemittelverordnung\n(1) Anlage 1 der Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGB!. I S. 2845) wird wie folgt ge-\nändert:\n1. In Abschnitt 1 Nr. 2 wird nach der Position „Thomasphosphat\" folgende Position eingefügt:\n4                     5\n,,Glühmisch-                  In 20/oiger Zitronen-  Phosphat bewertet      Alkalicalcium-\nphosphat                      säure lösliches        als in 20/oiger Zitro- phosphat, Dicalcium-\nPhosphat, alkalisch-   nensäure lösliches     phosphat, Calcium-\nmnmoncitratlösliches   P205, mindestens       silicat; aus Glüh-\nPhosphat               75 0/o des angegebe-   phosphat und\nnen Gehalts an P205    Dicalciumphosphat\nalkalisch-ammon-       oder Triple-Super-\nci tratlöslich;        phosphat durch\nDurchgang durch        Mischen\nPrüfsiebgewebe:\nmindestens 96 0/o bei\n0,63 mm lichter\nMaschenweite,\nmindestens 75 0/o bei\n0,16 mm lichter\nMaschen weite\n2. Abschnitt 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:\n„Die Mindestgehalte und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen\nGehalte an Caü oder CaCOa gelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines\nTeiles CaO (~inen Tt!il MgO und anstelle eines Teiles CaCOs einen Teil MgCOs enthält.\";\nb) bei der Position „Kohlensaurer Kalk\"\naa) werden in Spalte 1 die Worte ,, (Kohlensaurer Magnesiumkalk)\" angefügt;\nbb) erhält in Spalte 4 der Buchstabe b folgende Fassung:\n,,b) weichem Gestein:\nmindestens 97 °/o bei 3,0 mm lichter Maschenweite,\nmindestens 50 °/o bei 1,0 mm lichter Maschenweite\";\ncc) werden in Spalte 5 nach dem Wort „Calciumcarbonat\" die Worte ,, , auch Magnesiumcarbonat\"\neingefügt;\ndd) erhält Spalte 6 folgende Fassung:\n,,Auf einen Gehalt an Magnesiumcarbonat darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestand-\nteile, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten 'hingewiesen werden, wenn er, bewertet als\nMgCO:1, mindestens 5 °/o beträgt;\nder Düngemitteltyp darf als „Kohlensaurer Magnesiumkalk\" bezeichnet werden, wenn der Ge-\nhalt an Magnesiumcarbonat, bewertet als MgCOs, mindestens 15 0/o beträgt, zusammen mit dem\nangegebenen Gehalt an Calciumcarbonat die in Spalte 2 festgesetzte Höhe des Mindestgehalts\nerreicht ist und Magnesiumcarbonat als weiterer Nährstoff zusätzlich zu in Spalte 3 festgesetz-\nten typbestimrnenden Bestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten angegeben\nwird;\ndie Art d<::s Ausgangsgesteins nach Spalte 4 ist anzugeben\";\nc) die Position „Kohlensaurer Magnesiumkalk\" wird gestrichen;","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979                       463\nd) bei der Position „Kohlensaurer Kalk mit Phosphat\"\naa) werden in Spalte 1 die Worte ,,(Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat)\" angefügt;\nbb) werden in Spalte 5 nach dem Wort „Dicalciumphosphat\" die Worte ., , auch Magnesiumcar-\nbonat\" eingefügt und Buchstabe b wie folgt gefaßt:\n,,b) weichem Gestein:\nmindestens 97 °/o Siebdurchgang bei 3,0 mm lichter Maschenweite,\nmindestens 50 °/o Siebdurchgang bei 1,0 mm lichter Maschenweite\" i\ncc) erhält Spalte 6 folgende Fassung:\n,, A11f einen Gehalt an Magnesiumcarbonat darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestand-\nteile, Ni:ihrstofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er 1 bewertet als\nMgC0:1, mindestens 5 °/o beträgt;\nder Düngemitteltyp darf als „Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phoshat\" bezeichnet werden,\nwenn der Gehalt an Magnesiumcarbonat, bewertet als MgCO3, mindestens 15 0/o beträgt, zu-\nsammr:n mit dem c:mgegebenen Gehalt an Calciumcarbonat die in Spalte 2 festgesetzte Höhe\ndes Ci:1C0:1-Mindcstnchalts erreicht ist· und Magnesiumcarbonat als weiterer Nährstoff zusätz-\nlich zu in Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden Bestandteilen, Nährstofformen und Nährstoff-\nJös]ichkeiten ,mgegeben wird;\ndie Arl des Ausuan9sgesteins und der zugegebenen Phosphate nach Spalte 5 sind anzugeben\";\ne) die Position „Kohlens,rnrer Magnesiumkalk mit Phosphat\" wird gestrichen·;\nf) bei der Position „Kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen\"\naa) werden in Spalte 5 die Worte „durch Trocknen und Mahlen\" angefügt,\nbb) erhält Spalte 6 folgende Fassung:\n,,Auf einen Gehalt an Magnesiumcarbonat darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestand-\nteile, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als\nMgCO:i, mindestens 5 0/o beträgt\";\ng) bei der Position „Branntkalk (Branntkalk, körnig)\"\naa) werden in Spalte l die Worte     11 , (Magnesium-Branntkalk), (Magnesium-Brnnntkalk, körnig)\" an-\ngefügt;\nbb) werden in Spalte 5 nach dem Wort „Calciumoxid\" die Worte            11, auch Magnesiumoxid\" einge-\nfügt;\ncc) erhält Spalte 6 folgende Fassung:\n,,Auf einen Geha.lt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile,\nNährstofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO,\nmindestens 5 0/o beträgt;\nder Düngemitteltyp darf als „Magnesium-Branntkalk\" bezeichnet werden, wenn der Gehalt an\nMagnesiumoxid, bewertet als MgO, mindestens 15 0/o beträgt, zusammen mit dem angegebenen\nGehalt an Calciumoxid die in Spalte 2 festgesetzte Höhe des Mindestgehalts erreicht ist und\nMagnesiumoxid als weiterer Nährstoff zusätzlich zu in Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden\nBestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten angegeben wird;\nder Dün9emitteltyp darf als „Branntkalk, körnig\" oder „Magnesium-Branntkalk, körnig\" bezeich-\nnet werden, wenn das Düngemittel jeweils folgenden Anforderungen entspricht:\nDurchgang durch Prüfsiebgewebe zu 97 0/o bei 6,3 mm lichter Maschenweite, davon höchstens\n5 0/o bei 0,4 mm lichter Maschenweite\";\nh) die Position „Magnesium-Branntkalk (Magnesium-Branntkalk, körnig)\" wird gestrichen;\ni) bei der Position „Stückkalk\"\naa) wird in Spalte 1 das Wort ,, (Magnesium-Stückkalk)\" angefügt;\nbb) werden in Spalte 5 nach dem Wort „Calciumoxid\" die Worte ,, , auch Magnesiumoxid\" einge-\nfügt;\ncc) erhält Spalte 6 folgende Fassung:\n,,Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile,\nNährstofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO,\nmindestens 5 0/o beträgt;\nder Düngemitteltyp darf als „Magnesium-Stückkalk\" bezeichnet werden, wenn der Gehalt an\nMaunesiumoxid, bewertet als MgO, mindestens 15 0/o beträgt, zusammen mit dem angegebenen","464                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGehalt c1n Cci lciumoxitl die in Spalte 2 festgesetzte Höhe des Mindestgehalts erreicht ist und\nMagncsj mnoxid als weiterer Nährstoff zusätzlich zu in Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden\nD<~standtPil(~n, N~jh rsl.offorrnen und Nährstofflöslichkeiten angegeben wird\";\nj) die Position „Md~Jnesium-Stückkalk\" wird gestrichen;\nk) bei der Posilion „Löschkalk\"\naa) wird in Spalte 1 das Wort ,, (Magnesium-Löschkalk)\" angefügt;\nbb) werden in Spalte 5 mtch dem Wort „Calciumhydroxid\" die Worte ,, , auch Magnesiumhydroxid\"\neingefügt;\ncc) erhält Spalte 6 folgende Fassung:\n,,Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile,\nNährstofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO,\nmindestens 5 °/o beträgt;\nder Düngemitteltyp darf als „Magnesium-Löschkalk\" bezeichnet werden, wenn der Gehalt an\nMagnesiumoxid, bewertet als MgO, mindestens 15 °/o beträgt, zusammen mit dem angegebenen\nGehaJt an Calciumoxid die in Spalte 2 festgesetzte Höhe des Mindestgehalts erreicht ist und\nMagnesiumoxid als weiterer Nährstoff zusätzlich zu in Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden\nBestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten angegeben wird\";\n1) die Position „Magnesium-Löschkalk\" wird gestrichen;\nm) bei der Position „Mischkalk\"\naa) wird in Spalte 1 das Wort ,, (Magnesium-Mischkalk)\" angefügt;\nbb) werden in Spalte 5 nach dem Wortteil ,,-oxid\" die Worte ,, , auch Magnesiumcarbonat, -hydro-\nxid oder -oxid\" eingefügt;\ncc) erhält Spalte 6 folgende Fassung:\n,,Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile,\nNährstofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO,\nmindestens 5 °/o beträgt;\nder Düngemitteltyp darf als „Magnesium-Mischkalk\" bezeichnet werden, wenn der Gehalt ·an\nMagnesiumoxid, bewertet als MgO, mindestens 15 0/o beträgt, zusammen mit dem angegebenen\nGehalt an Calci.umoxid die in Spalte 2 festgesetzte Höhe des Mindestgehalts erreicht ist und\nMagnesiumoxid als weiterer Nährstoff zusätzlich zu in Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden\nBestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten angegeben wird\";\nn) die Position „Magnesium-Mischkalk\" wird gestrichen;\no) bei den Positionen „Hüttenkalk\" und „Konverterkalk mit Phosphat\" erhält Spalte 6 jeweils folgende\nFassung:\n,,Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile, Nähr-\nstofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO, mindestens\n3 0/o beträgt\";\np) bei der Position „Geflügelkotkalk\" erhält Spalte 6 folgende Fassung:\n,,Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile, Nähr-\nstofformen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO, mindestens\n5 0/o beträgt\";\nq) bei der Position „Kali-Branntkalk\"\naa) wird in Spalte 1 das Wort ,, (Kali-Magnesium-Branntkalk)\" angefügt;\nbb) wird in Spalte 5 das ·wort „Calciumhydroxid\" durch die Worte ,, -hydroxid, auch Magnesium-\noxid oder -hydroxid\" ersetzt;\ncc) erhält Spalte 6 folgende Fassung:\n,,Auf einen Gehalt an Magnesiumoxid darf bei der Angabe der typbestimmenden B~standteile,\nNährstofforrnen und Nährstofflöslichkeiten hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgO,\nmindestens 5 °/o beträgt;\nder Düngemitteltyp darf als „Kali-Magnesium-Branntkalk\" bezeichnet werden, wenn der Gehalt\nan Magnesiumoxid, bewertet als Mgü, mindestens 15 0/o beträgt, zusammen mit dem angege-\nbenen Gehalt an Calciumoxid die in Spalte 2 festgesetzte Höhe des Caü-Mindestgehalts erreicht\nist und Magnesiumoxid als weiterer Nährstoff zusätzlich zu in Spalte 3 festgesetzten typbestim-\nmenden Bestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten angegeben wird\";","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979                               465\nr) die Posilion „Kali-Ma~Jnesium-Branntkalk\" wird gestrichen;\ns) bei cler Position „Rückstandkalk\" wird in Spalte 2 die Zahl „35\" durch die Zahl „30\" ersetzt.\n3. In Abschni lt 2 Nr. 1 wird nach der Position „NPK-Dünger-Suspension\" folgende Position angefügt:\n4\n„NPK-Dünncr-        3 °/o N       Stickstoff in den      Bei den Stickstoff- Auf chemischem   Der Gehalt an\nSuspension mit                   Formen der              formen 2-4 dürfen   Wege oder durch  Chlorid darf an-\nMagnesium                        Tabelle 1, 1-4          Gehalte nur an-     Mischung gewon-  gegeben werden;\nPhosphat in den         gegeben werden,     nenes Erzeugnis; die Angabe „chlorid-\nLöslichkeiten der       wenn sie mindestens Suspendieren     arm\" darf nur ver-\nTabelle 2, Teil l, 1_ 3 1 Gewichtsprozent   von Düngesalzen  wendet werden,\nbetragen            in Wasser        wenn der Chlorid-\nWasserlösliches                                              gehalt 2 0/o Cl nicht\nKaliumoxid                                                   überschreitet; das\nGesamt-Magnesium-                                            Düngemittel darf\n2 °/o MgO\noxid                                                         nur mit einem Hin-\nweis auf die für die\ninsqesamt                                                                    Beständigkeit zweck-\n25 °/o                                                                       mäßige Art der\n(N-IP205-I--                                                                Lagerung gewerbs-\nK20 1-MgO)                                                                   mäßig in den Verkehr\ngebracht werden\"\n4. In Abschnitt 2 Nr. 3 wird nach der Position „NK-Dünger-Suspension\" folgende Position angefügt:\n4\n„NK-Dünger-       '.3 °/o N     Stickstoff in den       Bei den Stickstoff- Auf chemischem   Der Gehalt an\nSuspension mit                   Formen der              formen 2-4 dürfen   Wege oder durch  Chlorid darf an-\nMagnesium                        Tabelle 1, 1-4          Gehalte nur an-     Mischung gewon-  gegeben werden;\ngegeben werden,     nenes Erzeugnis; die Angabe „chlorid-\nWasser lösliches\nwenn sie mindestens Suspendieren     arm\" darf nur ver-\nKaliumoxid\n1 Gewichtsprozent   von Düngesalzen  wendet werden,\n2 °/o MgO     Gesamt-Magnesium-       betragen            in Wasser        wenn der Chlorid-\noxid                                                         gehalt 2 °/o Cl nicht\nins9csamt                                                                    überschreitet; das\n20 °/o                                                                       Düngemittel darf\n(N+K20l-                                                                    nur mit einem Hin-\nM90)                                                                        weis auf die für die\nBeständigkeit zweck-\nmäßige Art der\nLagerung gewerbs-\nmäßig in den Verkehr\ngebracht werden\"\n5. Abschnitt 2 Tabelle 2 wird wie folgt geändert:\na) In Teil 1 wird folgende Nummer 10 angefügt:\n„ 10. in 2 °/oiger Zitronensäure lösliches P2Os, davon mindestens 75 0/o des angegebenen Gehalts an\nP2Or. in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) löslich\";\nb) in Teil 3 wird die Nummer 5 durch folgende Nummern 5 bis 7 ersetzt:\n,,5. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphatbestandteil ausschließlich Dicalciumphosphat enthal-\nten, ist die Löslichkeit 5 in Gewichtsprozenten anzugeben.\nBei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbezeichnung die Angabe „mit Dicalciumphosphat\" hin-\nzuzufügen.\n6. Bei Mehrnährstoffdüngern, die als Phosphatbestandteil ausschließlich Glühmischphosphat enthal-\nten, ist die Löslichkeit 10 in Gewichtsprozenten anzugeben.\nBei diesen Düngemitteltypen ist der Typenbezeichnung die Angabe „mit Glühmischphosphat\"\nhinzuzufügen.\n7. Bei Mehrnährstoffdüngern, für deren Phosphatbestandteil in den Nummern 2 bis 6 die Angabe\neiner Löslichkeit vorgeschrieben ist, dürfen andere als die jeweils vorgeschriebenen oder zuläs-\nsigen Phosphatarten nicht verwendet werden.\"","466                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n6. Ahschni tt 3 wird w i<! fol~Jt U(!Ündert:\nc.1) Der Vorbcmc'.rkung wird folgender Satz angefügt:\n,,Der Cl1rom~Jchalt dt1rf 1 °/o nicht überschreiten.\";\nb) bei der Position „Organischer Stickstoffdünger\" mit einem Mindestgehalt von 14 0/o N wird in Spalte\n5 das ·wort ,, , Trocknen\" angefügt;\nc) nach der Position „Organisch-mineralischer Mischdünger\" wird folgende Position angefügt:\n4\n\"Organische      9 °/o N    organisch gebunde-   Stickstoff bewertet    Peptide und       Das Düngemittel darf\nStickstoff-                 ner Stickstoff        als Gesamtstickstoff  Aminosäuren;      nur in geschlossenen\ndün~Jcr-                                                                Hydrolisieren     Packungen gewerbs-\nLösung                                                                  von tierischem    mäßig in den Ver-\nEiweiß            kehr gebracht wer-\nden; durch Aufdruck\nist auf die Anwen-\ndungszeit (zeitliche\nWiederholung, Stand\nder Vegetation) und\nden Mengenaufwand\nje Flächeneinheit\nhinzuweisen. Das\nDüngemittel darf nur\nmit einem Hinweis\nauf die für die\nBeständigkeit zweck-\nmäßige Art der\nLagerung gewerbs-\nmäßig in den Verkehr\ngebracht werden\"\n7. Abschnitt 4 Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Spalte 1 erhält folgende Fassung:\n„Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, die Angabe der zugesetzten Spurennährstoffe\nist hinzuzufügen\";\nb) Nummer 2 Spalte 1 erhält folgende Fassung:\n„Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 2, die Angabe der zugesetzten Spurennährstoffe\nist hinzuzufügen\";\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte l der ersten Position erhält folgende Fassung:\n,,Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 3 außer für Torfmischdünger und Organisch-\nmineralischen Mischdünger, die Angabe der zugesetzten Spurennährstoffe ist hinzuzufügen\";\nbb) Spalte 1 der zweiten Position erhält folgende Fassung:\n,, Typenbezeichnung für Torfmischdünger und Organisch-mineralischen Mischdünger nach Ab-\nschnitt 3, die Angabe der zugesetzten Spurennährstoffe ist hinzuzufügen\".\n(2) In Anlage 2 der Düngemittelverordnung werden in Nummer 1.2 nach dem Wort „Dezimalstelle\" die\nWorte ,, , bei Spurennährstoffen bis zu drei Dezimalstellen,\" eingefügt.\n(3) In Anlage 4 der Düngemittelverordnung erhält Nummer 1 folgende Fassung:\n„ 1. Mineralische Einnährstoffdünger                                             Absolute Werte in Gewichtsprozenten\nN                   MgO\n1.1   Stickstoffdünger\nKalkmagnesiasalpeter                                                      0,4                    0,9\nKalksalpeter                                                              0,4\nNatronsalpeter, Chilesalpeter                                             0,4\nAmmonsulfat (Sch wefelsaures Ammoniak)                                    0,3\nDicyandiamidhaltiges Ammonsulfat                                          0,5","Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979                          467\nAbsolute Werte in Gewichtsprozenten\nN                  MgO\nStickstoff-Magnesiumsulfat                                           0,8                 0,9\nSti ckstoff-M agnesi a                                               0,8                 0,9\nAmmoniumnitrat, Kalkammonsalpeter                bis  32 °/o         0,8\nüber 32 °/o         0,6\nAmmonsulfatsalpeter, umhüllt; Ammonsulfatsalpeter                    0,8\nKalkstickstoff                                                       1,0\nNitrathaltigcr Kalkstickstoff                                        1,0\nHarnstoff                                                           0,4\nOxamid, Crolonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnsto1ff,\nFormaldehydharnstoff                                                0,5\nHarnstoff-lsobu:tylidendiharnstoff, Harnstoff-Formaldehyd-\nharnstoff                                                           0,5\nAmmoniakwasser                                                      0,5\nKalksalpeter-Harnstoff-Suspension                                   0,5\nAmmonni trat-Harnstoff-Lösung                                       0,5\nAmmoniakgas                                                         0,5\nIst in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform anzugeben, so beträgt die Toleranz für den\nGehalt jeder Stickstofform 1/10 des Gehalts des Düngemittels an Stickstoff, höchstens 2 Gewichts-\nprozente. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf ins-\ngesamt nicht überschritten werden.\nAbsolute Werte in Gewichtsprozenten\nP2Q5      für den wasser-    andere\nlöslichen P2Q5- Nährstoffe\nAnteil\n1.2 P h o s p h a t d ü n g e r\nSuperphosphat, Konzentriertes Superphosphat                     0,8            0,9\nTriple-Superphosphat                                            0,8             1,3\nGlühphosphat, Dicalciumphosphat                                 0,8\nThomasphosphat\na) bei Angabe in einer Spanne von zwei Gewichts-\nprozcmten                                                   0\nb) bei Angabe in einer Zahl                                     1,0\nGlühmischphosphat                                               0,8\nTeilaufgeschlossenes Rohphosphat                                0,8            0,9\nTeilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium                  0,8            0,9        0,9MgO\nRohphosphat mit wasserlöslichem Anteil                          0,8            0,9\nRohphosphat mit wasserlöslichem Anteil und Magnesium            0,8            0,9        0,9MgO\nAluminium-Calciumphosphat                                       0,8\nWeicherdiges Rohphosphat, Rohphosphat, gemahlen                 0,8\nWeicherdiges Rohphosphat miit Magnesium                         0,8                       0,9 MgO\nRohphosphat mit kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen               0,8                       3,0 CaCO3\nIst in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit anzugeben, so beträgt die Toleranz für\nden Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/10 des Gehalts des Düngemittels an Phosphat, höchstens\n2 Gewichtsprozente. Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Tole-\nranz darf insgesamt nicht überschritten werden. Satz 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil\nan wasserlöslichem PiÜ;;.","468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAbsolute Werte in Gewichtsprozenten\nK20                  MgO\n1.3 K a I i d ü n g e r\nKalirohsülz                                                              1,5                   0,9\nAngcre i chertes Kali rohsalz                                            1,0                  0,9\nKaliumchlorid                                       bis 55 °/o           1,0\nüber 550/o           0,5\nKaliumchlorid mit Magnesium                                              1,5                  0,9\nKaliumsu]if at                                                           0,5\nKaliumsulfat mit Magnesium                                               1,5                  0,9\nRückstandkali                                                            1,0\nCl\nFür Chlorid                                                                         0,2\nAbsolute \\Verte in Gewichtsprozenten\nCa, CaO,        Mg, MgO,        andere\nCaCOs          MgCO3       Nährstoffe\n1.4 Kalkdünger und Magnesiumdünger\nKohlensaurer Kalk, Kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen             3,0 CaCOs       1,0 MgCQ3*\nKohlensaurer Magnesiumkalk                                       2,0 CaCO3       1,0 MgCOs\nKohlensaurer Kalk mit Torfzusatz                                 3,0 CaCOs\nKohlensaurer Kalk mit Phosphat                                   3,0 CaCO3       1,0 MgCOs*      1,0 P2O5\nKohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat                          2,0 CaCOs       1,0 MgCOs       1,0 P2Q5\nBranntkalk; Branntkalk, körnig; Stückkalk; Löschkalk;\nMischkalk                                                        3,0 CaO         1,0 MgO*\nMagnesium-Branntkalk; Magnesium-Branntkalk, körnig;\nMagnesium-Stückkalk; Magnesium-Löschkalk;\nMagnesium-Mischkalk                                              2,0 CaO         1,0 MgO\nHüttenkalk                                                       2,0 CaO         1,0 MgO*\nKonverterkalk mit Phosphat                                       3,0 CaO         1,0 MgO*        1,0 P2Q5\nGeflügelkotkalk                                                  3,0 CaO         1,0 MgO*\nKali-Branntkalk                                                  3,0 CaO         1,0 MgO*        1,0 K2O\nKali-Magnesium-Branntkalk                                        2,0 CaO         1,0 MgO         1,0 K2O\nRückstandkalk                                                    3,0 CaO\nCalciumchlorid                                                   1,0 Ca\nCalciumchlorid-Lösung                                            0,5 Ca\nMagnesiumsulfat, Konzentrierter Magnesiumdünger,\nMagnesium-Gesteinsmehl                                                           1,0 MgO\nMagnesiumchlor1d-Lösung                                                          0,5Mg\n* Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach\nAnlage 1 Spalte 6.\nArtikel 2\nÄnderung der Probenahme- und Analyseverordnung -          Düngemittel\n§ 12 Abs. 1 Satz l der Probenahme- und Analyseverordnung -              Düngemittel vom 19. Dezember 1977\n(BGBI. I S. 2882) erhi.i.lt folgende Fassung:\n„Bei der amtlichen Untersuchung von Düngemitteln, die als EWG-Düngemittel bezeichnet sind, werden\ndie Analysemethoden angewendet, die in Anhang II der Richtlinie Nr. 77/535/EWG der Kommission vom\n22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analyse-\nmethoden von Düngemitteln (ABI. EG Nr. L 213 S. 1), geändert durch die Richtlinie Nr. 79/138/EWG der\nKommission vom 14. Dezember 1978 (ABI. EG Nr. L 39 S. 3), beschrieben sind.\"","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979                   469\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Dünge-\nmittelgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Kalkdünger und Magnesiumdünger nach Abschnitt 1 Nr. 4 sowie organische und organisch-minera-\nlische Düngemittel nach Abschnitt 3 der Anlage 1 der Düngemittelverordnung dürfen bis zum 30. Juni\n1980 auch nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 10. April 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}