{"id":"bgbl1-1979-20-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":20,"date":"1979-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_20.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs (PBefEignungsV)","law_date":"1979-04-10T00:00:00Z","page":458,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["458                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber den Nachweis der fachlichen Eignung\nzur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs\n(PBeiEignungsV)\nVom 10. April 1979\nAuf Grund des durch das Vierte Gesetz zur Ände-                                   §3\nrung des Personenbeförderungsgesetzes vom 7. Juni           (1) Die in § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförde-\n1978 (BGBL I S. 665) eingefügten § 58 Abs. 1 Nr. 6       rungsgesetzes vorgesehene Prüfung wird vor einem\ndes Personenbeförderungsgesetzes in der im Bun-          Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskam-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1,       mer abgeleg,t. Für mehrere Kammerbezirke kann ein\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird mit            gemeinsamer Prüfungsausschuß errichtet werden.\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vor-\nsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied\n§ 1                            soll mindestens ein Vertreter bestellt werden,\n(1) Angemessen .im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3           (3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die\ndes Personenbeförderungsgesetzes ist für den Stra-       Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Ver-\nßenpersonenverkE~hr, ausgenommen den Verkehr             treter. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und\nmit Taxen oder Mietwagen, eine mindestens drei-          sein Vertreter sollen zur Vollversammlung der\njährige, nicht untergeordnete Tätigkeit in solchen       Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei\nUnternehmen des Straßenpersonenverkehrs. Die             einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt\nTätigkeit muß die zur Führung eines solchen Unter-       sein. Hat der Prüfling eine Genehmigung für· den\nnehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderli-          Straßenpersonenverkehr, ausgenommen den Ver-\nchen Kenntnisse auf den in der Anlage 1 genannten        kehr mit Taxen oder Mietwagen, beantragt oder ist\nSachgebieten vermittelt haben.                           der Prüifling zur Führung eines solchen Geschäfts\n(2) Angemessen im Sinne von § 13 Abs. 1. Nr. 3        bestellt, muß ein Beisitzer aus einem solchen Unter-\ndes Personenbeförderungsgese1tzes ist für den Ver-       nehmen des Straßenpersonenverkehrs sein; hat der\nkehr mit Taxen oder Mietwagen eine mindestens            Prüfling eine Genehmigung für den Verkehr mit\ndreijährige, nicht untergeordnete Tätigkeit in Unter-    Taxen oder Mietwagen beantragt oder ist der Prüf-\nling zur Führung eines solchen Geschäfts bestellt,\nnehmen des Straßenpersonenverkehrs. D.ie Tätigkeit\nmuß die zur Führung eines Unternehmens des               muß ein Beisitzer aus einem solchen Unternehmen\nsein. Die Beisitzer und ihre Vertreter werden auf Vor-\nTaxen- und Mietwagenverkehrs erforderlichen\nschlag der Fachverbände des Verkehrsgewerbes\nKenntnisse auf den in der Anlage 2 genannten Sach-\ngebieten vermittelt haben.                               bestellt. Die Fachverbände sollen zu Beisitzern und\nderen Vertretern mindestens doppelt so viele Perso-\n(3) Zwischen dem Ende der in den Absätzen 1            nen vorschlagen, wie bestellt werden sollen. Die\nund 2 genannten Tätigkeit und der Antragstellung         Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Ver-\ndürfen nicht mehr als drei Jahre liegen.                 treter sind ehrenamtlich tätig.\n(4) Die Genehmigungsbehörde, deren Bereich ganz\n§2                             oder teilweise in den Bezirk eines Prüfungsaus-\nschusses fällt, kann Beauftragte zu den Prüfungen\nDie angemessene Tätigkeit im Sinne des § 1 ist         entsenden. Die Beauftragten wirken an der Prüfung\nder Genehmigungsbehörde durch schriiftliche Zeug-        nicht mit. Die Industrie- und Handelskammer teilt\nnisse der Unternehmen, in de-ne-n sie- ge-le-iste-t      der zuständigen Genehmigungsbehörde die Prü-\nwurde, nachzuweisen; war der Antragsteller oder          fungstermine rechtzeiitig mit.\ndie zur Führung der Geschäfte bestellte Person\n(5) Bei Bedarf muß der Prüfungsausschuß minde-\nselbst Unternehmer, ist der Nachweis in anderer\nstens einmal im Vier,teljahr tätig werden. Zuständig\ngeeigneter Form zu erbringen. Die Genehmigungs-\nist der Prüfungsausschuß, in dessen Bezirk der Prüf-\nbehörde prüft den Nachweis im Benehmen mit der ling seinen ständigen Wohnsitz hat. Die Verweisung\nIndustrie- und Handelskammer und stellt hierüber des Prüflings an den für eine andere Industrie- und\nauf Antrag eine Bescheinigung aus. In der Beschei- Handelskammer gebildeten Prüfungsausschuß ist\nnigung ist anzugeben, ob sich die fachliche Eignung zulässig, wenn innerhalb eines Vierteljahres weni-\nauch auf die in den Anlagen 1 und 2 unter Abschnitt • ger als drei Prüflinge zur Prüfung anstehen öder\nB genannten Sachgebiete erstreckt.                       dem Prüfling wirtschaftliche Nachteile entstehen.","Nr. 20 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1979                            459\n§4                               5. Unternehmer mit einer Genehmigung für den\nV er kehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung\n(1) Durch die Prüfung soll ermittelt werden, ob\nfür den Verkehr mit Taxen beantragen,\nder Prüfling die zur Führung eines Unternehmens\ndes Straßenpersonenverkehrs erforderliche fach-              6. Personen, die nachweisen, daß sie eine mit einer\nliche Eignung besitzt. Hat der Prüfling eine Geneh-             Abschlußprüfung      erfolgreich    abgeschlossene\nmigung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenom-                Berufsausbildung in den staatlich anerkannten\nmen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, bean-                 Ausbildungsberufen       „Reiseverkehrskaufmann\"\ntragt oder ist der Prüfling zur Führung eines solchen           oder „Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenver-\nGeschäfts bestellil, ist der . Prüfungsstoff den in             kehr\" besitzen,\nAnlage 1 genannten Sachgebieten zu entnehmen;                7. Personen, die ein Studium an einer Hoch- oder\nhat der Prüfling eine Genehmigung für den Verkehr               Fach~chule erfolgreich abgeschlossen haben, das\nmit Taxen oder Mietwagen beantragt oder ist der                 die erforderlichen Kenntnisse auf wesentlichen\nPrüfling zur Führung eines solchen Geschäfts                    Teilen der in den Anlagen 1 und 2 genannten\nbestellt, ist der Prüfungsstoff den in Anlage 2                 Sachgebiete gewährleistet,\ngenannten Sachgebieten zu entnehmen.\n8. Personen, die nachweisen, daß sie mindestens\n(2) Die Prüfung soll mit kurzen schrifälichen                während der Dauer von drei Jahren nach den\nA rbei l<m verbunden werden, die der Praxis der Prü-            Vorschriften der Verordnung über den Betrieb\nfungsgebiete zu entnehmen sind.                                 von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr\n(3) Uber die Prüfung ist eine Niederschrift an-              vom 21. Juni 1975 (BGBL I S. 1573), geändert\nzuferligen. Uber das Ergebnis entscheidet der Prü-              durch Verordnung zur Änderung der Verordnung\nfungsausschuß mit Mehrheit. Dem Prüfling ist eine               über den Be,trieb von Kraftfahrunternehmen im\nBescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu                  Personenverkehr vom 19. April 1977 (BGBL I\nerteilen. § 2 Satz 3 gilt entsprechend.                         S. 598), als Vertreter des auswärtigen Unterneh-\nmers oder als Betriebsleiter bestellt und bestätigt\n(4) Die Prüfung darf wiederholt werden. Der Prü-\nfungsausschuß kann eine angemessene Frist bestim-               waren,\nmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt           9. Personen, die nachweisen, daß sie mindestens\nwerden darf.                                                    während der Dauer von drei Jahren nach den\n§ 5                                 Vorschri,ften der Verordnung über den Bau und\nDie fachliche Eignung brauchen nicht nachzuwei-              Betrieb der Straßenbahnen vom 31. August 1965\nsen                                                             (BGBL I S. 1513), geändert durch Artikel 150 des\nEinführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungs-\n1. Unternehmer, die die erneute Erteilung einer aus-            widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503),\nlaufenden Genehmigung beantragen,                           als Betriebsleiter bestellt und bestätigt waren.\n2. Unternehmer, die die Erteilung einer weiteren\ngleichartigen Genehmigung beantragen,\n§6\n3. Unternehmer mit einer Genehmigung für den\nStraßenpersonenverkehr, ausgenommen den Ver-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nkehr mit Taxen oder Mietwagen, die eine Geneh-           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Perso-\nmigung für eine andere Verkehrsart oder Ver-             nenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nkehrsform des Straßenpersonenverkehrs beantra-\ngen,\n§7\n4. Unternehmer mit einer Genehmigung für den\nVerkehr miit Taxen, die eine Genehmigung für                Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nden Verkehr mit Mietwagen beantragen,                    Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 10. April 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","460                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage t\nSachgebiete für Unternehmer des Straßenpersonenverkehrs,\nausgenommen des Taxen- und Mietwagenverkehrs\nA. Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche               Aufstellung von Beförderungsplänen, insbe-\nBeförderungen erforderlich ist                                sondere Fahrplänen, Personaleinsatzplänen\nund Umlaufplänen\n1. Recht\nZusammenarbeit mit den Reiseveranstaltern\nBerufsbezogc-mes Recht auf cfon Gebieten\nPersonenbeförderungsrecht                      4. Technische Normen und technischer Betrieb, ins-\nStraßenverkehrsrecht                              besondere\nArbeits- und Sozialrecht                          --- Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge\nGrundzüge des allgemeinen berufsbezogenen                 Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahr-\nRechts auf den Gebieten                                   zeuge\nbürgerliches Recht und Handelsrecht                    Instandhaltung und Untersuchung der Fahr-\nSteuerrecht                                            zeuge\nFunkverkehr\n2. Kaufmünnische und finanzielle Verwaltung des\nBetriebs, insbesondere\nZahlungsverkehr und Finanzierung                  B. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für\nKostenrechnung                                       grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich\nBeförderungstarife, -entgelte und                    ist\n-bedingungen                                         Grenzüberschreitender Verkehr, insbesondere\nBuchführung                                              Grundzüge des internationalen Personenbe-\nVersichenmgs wcsen                                       förderungsrechts\nStatistik des St:raßenpen,oncnve:rkehrs                  Vorschriften des Verkehrsrechts wichtiger\n3. Personenverkehrsdienste, Verkehrs- und Be-                   Reisezielländer\ntriebsdurchführung, insbesondere                             Vorschriften des Grenzübertritts nach wich-\nOrganisation des Betriebs und von Verkehrs-              tigen Reisezielländern\ndiensten                                                 Beförderungsdokumente\nAnlage 2\nSachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs\nA. Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche       3. Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung,\nBeförderungen erforderlich ist                           insbesondere\nAusrüstung und Beschaffenheit der Fahr-\n1. Recht\nzeuge\nBerufsbezogenes Recht auf den Gebieten                   Instandhaltung und Untersuchung der Fahr-\nPersonenbeförderungsrecht                             zeuge\nStraßenverkehrsrecht                                  Bereitstellung der Fahrzeuge\nArbeits- und Sozialrecht                              Fernsprech- und Funkverkehr\nGrundzüge des allgemeinen berufsbezogenen\nRechts auf den Gebieten                           B. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für\ngrenzüberschreitende Beförderungen erforderlich\nRecht des Beförderungsvertrags\nist, soweit solche Beförderungen im Bezirk der\nBuchführung                                       prüfenden      Industrie-  und   Handelskammer\nbedeutsam sind\n2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des\nGrundzüge des berufsbezogenen Verkehrs-\nBetriebs, insbesondere\nrechts benachbarter Staaten\nZahlungs ver kehr                                        Vorschriften des Grenzübertritts nach benach-\nBeförderungstarife und -entgelte                         barten Staaten\nVersicherungswesen                                       Beförderungsdokumente"]}