{"id":"bgbl1-1979-2-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":2,"date":"1979-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_2.pdf#page=4","order":3,"title":"Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)","law_date":"1979-01-10T00:00:00Z","page":52,"pdf_page":4,"num_pages":10,"content":["52                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nErnährungs bewirtschaftungsverordnung\n(EBewiV)\nVom 10. Januar 1979\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 und       für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur\n11, der §§ 2 und 7 Abs. 1 Satz 1, des § 10 Abs. 1             Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und\nSatz 2 und Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit § 25               der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit die-\nNr. 2 Buchstabe b, des § 11 Abs. 1 und des § 14               sen Erzeugnissen sicherzustellen,\nAbs. 1 Nr. 1 des Ernährungssicherstellungsgeset-          2. einzelne Erzeugnisse in der Anlage zu streichen,\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Ok-              wenn ihre Bewirtschaftung zu den in Nummer 1\ntober 1968 (BGBl. I S. 1075) wird von der Bundes-             genannten Zwecken nicht erforderlich ist.\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates und auf\nGrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Ernährungssicher-\nstellungsgesetzes von der Bundesregierung verord-                                    §2\nnet:                                                                     Verfügungsbeschränkung\nErster Abschnitt                         (1) Die Verfügungsbeschränkung bewirkt, daß die\nUmfang und Wirkung                        ihr unterliegenden bewirtschafteten Erzeugnisse\nder öffentlichen Bewirtschaftung                1. nur gegen Berechtigungsnachweise (§ 7) zur Be-\noder Verarbeitung, zur Weiterveräußerung oder\n§ 1                                zum Verbrauch abgegeben, bezogen oder zum\nöffentliche Bewirtschaftung                     eigenen Verbrauch entnommen werden dünfen,\nsoweit sich aus § 3 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 Satz 2\n(1) Zur Sicherstellung der Versorgung mit Er-              nichts anderes ergibt oder das Ernährungsamt\nzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft                 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht etwas anderes an-\nwerden die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse             ordnet;\n(bewirtschafitete Erzeugnisse) öffentlich bewirt-\nschaftet.                                                 2. nicht beiseite geschafft, vernichtet oder unbrauch-\nbar gemacht werden dürfen.\n(2) Die bewirtschafteten Erzeugnisse unterliegen\nBewirtschaftete Erzeugnisse, die als Lebensmittel\neiner Verifügungsbeschränkung und Abgabepflicht\noder zu anderen Zwecken der Versorgung nicht\nnach dieser Verordnung. Mit diesen Erzeugnissen           mehr geeignet sind, dürfen nur vernichtet werden,\nmuß nach den Anordnungen verfahren werden, die            wenn dies vorher unter Angabe von Art und Menge\ndie zuständigen Stellen auf Grund einer Rechtsver-        der Erzeugnisse sowie Ort und Zeitpunkt der Ver-\nordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz          nichtung dem Ernährungsamt angezeigt worden is,t.\ntreffen.\n(2) Die Verfügungsbeschränkung tritt ein bei noch\n(3) Der Verfügungsbeschränkung und Abgabe-\nnicht vom Boden getrennten pflanzlichen Erzeug-\npflicht unterliegen nicht\nnissen mit ihrer Trennung, bei tierischen Erzeug-\n1. bewirtschaftete Erzeugnisse in                         nissen mit ihrer Gewinnung, bei anderen Erzeug-\na) Haushaltungen,                                     nissen mit ihrer Herstellung und bei eingeführten\nb) Einrichtungen zur Sammelverpflegung (§ 7           Erzeugnissen mit dem Verbringen in den Geltungs-\nAbs. 3 Nr. 2),                                     bereich dieser Verordnung.\nc) Vorratslagern der Streitkräfte, der Verbände\nund Einrichtungen der Polizeien und der zi-                                   §3\nvilen Verteidigung,\nAbgabepflicht\nd) sonstigen Beständen, die aus öffentlichen\nHaushalitsmitteln finanziert worden sind;             {1) Die Abgabepflicht bewirkt, soweit nicht das\nErnährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 etwas an-\n2. bewirtschaftete Erzeugnisse, die\nderes anordnet, daß die ihr unterliegenden bewirt-\na) in den Geltungsbereich dieser Verordnung           schafteten Erzeugnisse an die Inhaber von Berechti-\nverbracht werden und als Nachschub für die         gungsnachweisen abzugeben sind; sie besteht ge-\nStrnitkrä1fte bestimmt sind oder                   genüber Inhabern von Berechtigungsnachweisen für\nb) sich auf der Durchfuhr befinden.                   Verbraucher nur für Hersteller und Verteiler, die\nüblicherweise Endverbraucher beliefern (Endver-\n(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nteiler). Erzeuger bewirtschafiteter Erzeugnisse (Er-\nschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-\nzeuger) und Hersteller dürifen bewirtschaftete Er-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zusümmung des\nzeugnisse nicht an Inhaber von Berechtigungsnach-\nBundesrates\nweis,en für Verbraucher abgeben, soweit nicht in\n1. weitere Erzeugnisse der Ernährungs- und Land-          einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssi-\nwirtschaft in die Anlage aufzunehmen, um die          cherstellungsgesetz etwas anderes vorgesehen ist.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979                            53\n(2) Abweichend von Absatz 1 haben                     1. anordnen, bewirtschaftete Erzeugnisse abwei-\n1. Erzeuger bewirtschaftete Erzeugnisse auch ohne\nchend von § 3 Abs. 1\nBerechtigungsnachweise an die üblicherweise be-          a) auch ohne Berechtigungsnachweise,\nlieferten Verteiler, Be- und Verarbeitungsbetriebe       b) an einen im Einzelfall bestimmten Empfänger\nsowie an Erzeuger abzugeben,                                 ausschließlich oder vorrangig,\n2. Molkereien, soweit nicht das Ernährungsamt                c) ausschließlich an Erzeuger, Betriebe be-\nnach § 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes anordnet,                stimmter Wirtschaftsstufen oder Verbraucher\nMagermilch, Buttermilch und Molke ohne Be-               abzugeben; im Falle des Buchstaben a gilt § 3\nrechtigungsnachweise an ihre Milchlieferanten            Abs. 2 Satz 2 entsprechend;\nim bisherigen Umfang abzugeben, soweit die\n2. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2\nMilchlieferanten solche Erzeugnisse auch vor\nAnwendbarkeit des § 1 Abs. 1 zurückerhalten              und Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 2 eine Anord-\nhaben; soweit die genannten Erzeugnisse in Pul-          nung treffen.\nverform bezogen worden sind, können entspre-                                    §5\nchende Mengen in flüssiger Form abgegeben wer-                             Ermächtigung\nden.\nDer Bundesminisiter wird ermächtigt, mit Zustim-\nIn den Fällen des Satzes 1 sind bewirtschaftete Er-\nmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach\nzeugnisse nur gegen Abrechnungsunterlagen oder\n§ 1 Abs. 1 Nr. 11 des Ernährungssicherstellungs-\nEmpfangsbestätigungen abzugeben, aus denen sich\nEmpfänger, Art und Menge der Erzeugnisse sowie           gesetzes zu erlassen.\nder Zeitpunkt der Abgabe ergeben.                                                   §6\nVersorgungsausgleich\n(3) Der Abgabepflicht unterliegen nicht, soweit\nnicht das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2               Ist im Zuständigkeitsbereich einer Behörde die\netwas anderes anordnet, die bewirtschafteten Er-         Versorgung nicht sichergestellt, so wend.et sie sich\nzeugnisse in                                             an die übergeordnete Behörde, um einen regionalen\n1. gewerblichen       Betrieben der Ernährungswirt-      oder überregionalen Versorgungsausgleich herbei-\nschaft, soweit sie als Rohstofäe oder Zwischen-     zuführen. Ist der Ausgleich innerhalb eines Landes\nprodukte zur Herstellung der in dem Betrieb          nicht möglich, versucht die zuständige oberste Lan-\nüblicherweise oder auf Grund besonderer Anord-       desbehörde, die Versorgung aus einem anderen\nnung des Ernährungsamtes erzeugten Produkte,        Bundesland sicherzustellen. Kann ein solcher Aus-\ngleich nicht herbeigeführt werden, sorgt der Bun-\n2. Betrieben von Erzeugern, soweit sie im Rahmen         desminister für einen Ausgleich; dabei kann er sich\nder Betriebserhaltung und -weiterführung als        der Hilfe des Bundesamtes ifür Ernährung und Forst-\nSaatgutbedarf, Futterbedarf und Schwund (inner-     wirtschaft bedienen.\nbetrieblicher Wirtschaftsbedarf) sowie als Nutz-\nund Zuchtvieh\nerforderlich sind.                                                          Zweiter Abschnitt\nBerechtigungsnachweise\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mi t Zustimmung des Bundesrates\n1\n§7\nzu bestimmen, daß Inhaber von Betrieben der Er-\nnährungs- und Landwirtschaft bewirtschaftete Er-                          Berechtigungsnachweise\nzeugnisse ausschließlich an Erzeuger, Betriebe be-\n(1) Berechtigungsnachweise sind\nstimmter Wirtschaftsstufen oder Verbraucher abzu-\ngeben haben.                                              1. Verbraucherkarten       (Lebensmittelkarten    ein-\nschließlich Milchkarten und Sonderkarten; zu den\n§4                               Sonderkarten gehören auch Reisemarken),\nAnordnungsbefugnis                    2. Bezugsscheine (einschließlich Bezugsbescheini-\ngungen für die Bundeswehr},\n(1) Das Ernährungsamt kann in Einzelfällen gegen-\nüber Inhabern von Betrieben der Ernährungs- und          3; Berechtigungsscheine.\nLandwirtschaft anordnen,\n(2) Verbraucherkarten dienen der Versorgung der\n1. bewirtschaifäete Erzeugnisse im Rahmen des Be-        Verbraucher mit bewirtschafteten Erzeugnissen.\ntriebes in bestimmter Weise zu erzeugen, zu ge-\n(3) Bezugsscheine dienen der Versorgung\nwinnen, herzustellen, zu bearbeiten, zu verar-\nbeiten oder zu verwenden;                           1. der Erzeuger, der Hersteller einschließlich der\nBe- und Verarbe,itungsbetriebe {Hersteller), der\n2. Bestände und Vorräte an bewirtschafteten Er-              Zwischenverteiler und Endverteiler,\nzeugnissen an andere Lagerorte zu verlagern.\n2. der Bundeswehr -        einschließlich mitzuversor-\n(2) Das Ernährungsamt kann ferner, wenn dies in          gender   Verbände -, der Verbände und Einrich-\nAusnahmefällen auf Grund der Versorgungssitua-               tungen   der Polizeien und der zivilen Verteidi-\ntion oder besonderer Umstände dringend gebote-n              gung,   der Seeschiffe, Krankenhäuser, Pflege-\nist,                                                         heime,    Erziehungsanstalten, Justizvollzugsan-","54                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nstalt<~n und ühnlicher Einrichtungen, in denen        gung in ihren Reisepaß oder Personalausweis für\nVollverpflegung auf Grund von Zugehörigkeit           die weitere Dauer ihres Aufenthaltes, jedoch für\noder Aufnahme gewährt wi.rd (Einrichtungen zur        nicht mehr als jeweils eine Woche, es sei denn, sie\nSammelverpflegung),                                   weisen nach, daß ihr Aufenthalt länger dauert.\n3. der Gaststätten, Kanti.nen und ähnlicher Einrich-\n§9\n1tungen, in d<~nen Verpflegung gegen Einzelab•·\nschnitte der Verbraucherk.arten gewährt wird.                            Geltungsbereich\n(Einrichtungen zur Gästeverpflegung),\nDie Berechtigungsnachweise berechtigen zum Be-\n4. der Verbraucher, Einrichtungen oder anderer            zug bewirtschafteter Erzeugnisse im Geltungsbe-\nStellen im Falle von Zuwendungen zu besonderen        reich dieser Verordnung.\nZwecken oder aus besonderen Anlässen\n§ 10\nmit bewirtschaHeten Erzeugnissen.\nGeltungsdauer\n(4) Berecht.igungsschcine dienen der Erteilung von\nBezugsberechtigungen in besonderen Fällen, soweit            (1) Verbraucherkarten und ihre Einzelabschnitte\ndies auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem            gelten nur in dem Versorgungszeitraum, für den sie\nErnährungssicherstellungsgesctz vorgesehen ist.           ausgegeben worden sind.\n(2) In Bezugsscheinen und Berechtigungsscheinen\n§8                            ist ihre Geltungsdauer !festzusetzen. Sie kann vor\nBerechtigungsnachweise für Verbraucher            ihrem Ablauf von dem Ernährungsamt, in dessen\nZuständigkeitsbereich die Scheine ausgegeben wor-\n(1) Jede im Geltungsbereich dieser Verordnung          den sind, mit Zustimmung der übergeordneten Stelle\nbei einer Meldebehörde gemeldete Person erhält            verlängert werden, wenn dies durch die Versor-\nfür jeden Versorgungszeitraum eine Lebensmittel-          gungslage oder besondere Umstände geboten ist.\nkarte. Darüber hinaus werden Milchkarten, Sonder-\nkarten sowie Bezugsscheine für Verbraucher auf                                      § 11\nGrund einer Rechtsverordnung nach dem Ernäh-\nrungssichers tellungsgesetz ausgegeben.                              Obertragbarkeit und Ungültigkeit\n(1) Berechtigungsnachweise sind nicht übertrag-\n(2) Für gemeldete Personen, die sich am Tage der\nKartenausgabe in Sammelverpflegung oder im Aus-           bar.\nland befinden, werden Berechtigungsnachweise für             (2) Lose Einzelabschnitte von Verbraucherkarten\nVerbraucher erst nach ihrem Ausscheiden aus der           mit Aufdruck der Warenart und -menge sowie Reise-\nSammelverpflegung oder nach ihrer Rückkehr aus            marken sind übertragbar. Lose Einzelabschnitte von\ndem Ausland für den Rest des laufenden Versor-            Verbraucherkarten ohne Aufdruck der Warenart\ngungszeitraumes ausgegeben.                               und -menge sind ungültig, soweit nicht das Ernäh-\n(3) Deutsche Seeleute, die sich nicht in Sammel-       rungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes an-\nverpflegung befinden, erhalten auch dann Berech-          ordnet.\ntigungsnachweise für Verbraucher, wenn sie nicht                                    § 12\nder allgemeinen Meldepflicht unterliegen.                             Ersatzberechtigungsnachweise\n(4) Ausländer, die als                                    (1)  Für einen Berechtigungsnachweis, der un-\n1. Mitglied einer ausländischen diplomatischen Mis-\nbrauchba·r geworden oder in Verlust geraiten ist,\nsion oder konsularischen Vertretung oder Be-          kann das Ernährungsamt zur Abwendung eines Ver-\ndiens1teter einer internationalen Organisation,       sorgungsnotstandes im Einzelfall auf Antrag einen\nErsatzberechtigungsnachweis ausgeben.\n2. mit einer unter Nummer 1 bezeichneten Person\nim gemeinsamen Haushalt lebendes Familienmit-            (2) Mit der Aushändigung des Ersatzberechti-\nglied,                                                gungsnachweises wird, der bisherige Berechtigungs-\nausweis ungültig. Wird ein in Verlust geratener Be-\n3. Mitglied des Zivilen Gefolges von Truppen der          rechtigungsnachweis gefunden oder wiedererlangt,\nEntsendestaaten,                                      so ist er bei einer Kartenausgabestelle oder einem\n4. Angehörige eines Mitgliedes einer Truppe der           Ernährungsamt abzuliefern.\nEntsendestaaten oder einer unter Nummer 3 be-            (3) Sind bewirtschaftete Erzeugnisse als Lebens-\nzeichneten Person                                     mittel oder zu anderen Zwecken der Versorgung\nvon der Meldepflicht befreit sind, erhalten Berech-       nicht mehr geeignet oder sind sie in Verlust ge-\ntigungsnachweise für Verbraucher, wenn sie mH             raten, so können in entsprechender Anwendung von\nden erforderlichen Angaben zur Person bei dem für         Absatz 1 Ersatzberechtigungsnachweise ausgegeben\nihren Aufenthaltsort zuständigen Ernährungsamt an-        werden. Geraten bewirtschaftete Erzeugnisse auf\ngemeldet sind.                                            dem Transport in Verlust, so ist ersatz- und antrags-\nberechtigt\n(5) Andere Ausländer, die sich im Geltungsbe-\nreich dieser Verordnung aufhalten, ohne hier mit          1. der vorgesehene Empfänger, sofern der Transport\neiner Wohnung gemeldet zu sein, erhalten Berech-              auf seine Gefahr geschehen ist;\ntigungsnachweise für Verbraucher gegen Eintra-            2. der Lieferer in allen anderen Fällen.","Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979                           55\nDritter Abschnitt                      (2) Wenn es durch die Versorgungslage dringend\ngeboten ist, können Verfügungen an Stelle der Er-\nBezugsmengen für Verbraucher\nnährungsämter auch die Bezirksernährungsämter,\ndie Landesernährungsämter, die obersten Landes-\n§ 13\nbehörden und der Bundesminister erlassen; der Bun-\nVersorgungszeitraum und Zuteilungssätze         desminister kann eine Verfügung nur erlassen,\nwenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch       Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates        mehr als ein Land erstrecken und der Zweck dieser\nzu bestimmen,                                          Verordnung durch eine Weisung nach Artikel 85\n1.. welche Mengen an bewirtschafteten Erzeugnissen     Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügungen\nfür jeweils vier Wochen (Versorgungszeitraum)      der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig er-\nfür Verbraucher sowie für Angehörige von Ver-      reicht werden kann. Der Bundesminister unterrich-\nbänden und Einrichtungen der Polizeien und der     tet die obersten Landesbehörden der betroffenen\nzivilen Verteidigung, die nicht von der Bundes-    Länder über die von ihm erlassenen Verfügungen.\nwehr mitversorgt werden, zur Abgabe vorzu-\nsehen sind (Zuteilungssätze),                        (3) Für die Ausführung einer Rechtsverordnung\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 11 des Ernährungssicherstel-\n2. zu welchem Zeitpunkt die Einzelabschnitte gül-      lungsgesetzes sind die Bezirksernährungsämter oder,\ntig werden,                                        falls solche nicht eingerichtet sind, oberste Landes-\n3. welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf die Ein-    behörden zuständig.\nzelabschnitte der Verbraucherkarten bezogen                                  § 17\noder vorbestellt werden können,\nOrtliche Zuständigkeit\n4. welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf Ver-\nbraucherkarten wahlweise gegen andere Erzeug-         (1) Zuständig ist\nnisse abgegeben und bezogen werden können          1. für die Ausgabe von Verbraucherkarten die Kar-\n(Austauschlebensmittel).                              tenausgabestelle der Gemeinde, in der der Ver-\n(2) Absatz 1 ermächtigt nicht zu Regelungen für         braucher mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist;\nAngehörige der Bundeswehr einschließlich mitzu-            wer mit einer Nebenwohnung in einer anderen\nversorgender Verbände.                                     Gemeinde gemeldet ist, kann seine Verbraucher-\nkarten von der hierfür zus,tändigen Kartenaus-\ngabestelle beziehen, sofern er diese Absicht ge-\n§ 14\ngenüber der für seine Hauptwohnung zuständi-\nSonderzuteilungen                       gen Kartenausgabestelle erklärt; hierüber erhält\ner eine Bescheinigung, die bei der für die Neben-\nDas Ernährungsamt kann Sonderzuteilungen be-            wohnung zuständigen Kartenausgabestelle abzu-\nwirtschafteter Erzeugnisse gewähren, wenn örtlich          geben ist; bei der ersten Ausgabe von Verbrau-\nbedingte besondere Umstände dies dringend erfor-           cherkarten kann auf die Erklärung und Beschei-\ndern.                                                      nigung verzichtet werden;\n2. für die Ausstellung von Bezugsscheinen das Er-\nnährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich\nVierter Abschnitt\nder Betrieb, die Einrichtung, bei Verbänden nach\nOrganisation der Verwaltung                    § 7 Abs. 3 Nr. 2 die zuständige Versorgungs-\nund Mitwirkung von Vereinigungen                  dienststelle oder bei Verbrauchern die für die\nAusgabe von Verbraucherkarten zuständige Kar-\n§ 15                            tenausgabestelle liegt; bei Verbänden im Einsatz\nErnährungsämter und Kartenausgabestellen            ist bei fehlendem Nachschub hilfsweise das Er-\nnährungsamt des Bereitstellungs-, Versamm-\n(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte/Kreis-       lungs- oder Einsatzortes zuständig; bei Seeschif-\nverwaltungsbehörden richten Ernährungsämter ein.           fen ist jedes Ernährungsamt zuständig, in dessen\nDie Bezirksregierungen werden als Bezirksernäh-            Zuständigkeitsbereich das Schiff anlegt; bei der\nrungsämter tätig. Die Länder können Landesernäh-           Erteilung von Bezugsscheinen kann sich das Er-\nrungsämter einrichten.                                     nährungsamt einer kreisfreien Stadt der Hilfe\nder Kartenausgabestellen bedienen;\n(2) Die Gemeinden richten Kartenausgabestellen\nein.                                                   3. für die Ausstellung von Berechtigungsscheinen\ndas Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbe-\n§ 16\nreich der Betrieb, die Einrichtung oder die Stelle\nSachliche Zuständigkeit                   liegt, oder bei Verbrauchern das Ernährungsamt,\n(1) Die Ernährungsämter nehmen die mit der Er-         in dessen Zuständigkeitsbereich die für die Aus-\nfassung, Lenkung und Zuteilung bewirtschafteter            gabe der Verbraucherkarten zuständige Karten-\nErzeugnisse zusammenhängenden Aufgaben wahr,               ausgabestelle liegt;\nsoweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung          4. in sonstigen Angelegenheiten, die sich auf einen\nnach dem Ernährungssicherstellungsgesetz andere            Betrieb beziehen, das Ernährungsamt, in dessen\nZuständigkeiten festgelegt sind.                           Zuständigkei tsbereich der Betrieb liegt.\n1","56                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können ifol-        4. Personen mit schriftlicher Vollmacht von in\ngende Personen Verbraucherkarten gegen entspre-                Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen.\nchende Nachweise am jeweiligen Aufenthaltsort\nerhalten:                                                     (2) Der Empfänger hat die Empfangsberechtigung\nauf Verlangen nachzuweisen und den Empfang der\n1. Binnenschiffer und ihre Familienangehörigen so-        Berechtigungsnachweise durch seine Unterschrift zu\nwie sonstige Personen, die ständig an Bord eines     bestätigen.\nin einem Schiffsregister eines Gerichtes im Gel-\ntungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes                                   § 20\neinge1tragenen Binnenschiffes wohnen;                              Unterlagen für die Ausgabe\n2. deutsche Seeleute, die aus der Sammelverpfle-                       von Berechtigungsnachweisen\ngung an Bord eines Seeschiffes ausscheiden;\n(1) Die Kartenausgabestellen führen für jeden\n3. sonstige Personen, die vorübergehend von ihrem         Haushalt in ihrem Bezirk, die Ernährungsämter für\nWohnort abwesend sind und keine Möglichkeit           jeden Betrieb, jede Einrichtung und jede Stelle in\nhaben, ihre Verbraucherkarten rechtzeitig von         ihrem Zuständigkeitsbereich Unterlagen für die\nder Kartenausgabestelle ihres Wohnortes zu er-        Ausgabe von Berechtigungsnachweisen.\nhalten;\n4. Ausländer nach § 8 Abs. 4 und 5.                          (2) Einrichtungen zur Sammelverpflegung haben\nzum Empfang von Berechtigungsnachweisen die\n(3) Für in Sammelverpflegung befindliche Ange-         Zahl der Verpflegten durch Einweisungsverfügun-\nhörige der Bundeswehr und der Verbände und Ein-           gen, Abmeldebescheinigungen, Beleglisten oder an-\nrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung,    dere Unterlagen nachzuweisen. Für die Bundeswehr\ndie vorübergehend nicht von ihren Verbänden oder          gilt eine zwischen dem Bundesminister und dem\nEinrichtungen verpflegt werden, kann abweichend           Bundesminister der Verteidigung getroffene Son-\nvon Absatz 1 Nr. 1 die zuständige Dienststelle die        derregelung. Für Seeschiffe hat der verantwortliche\nfür diesen Zeitraum benötigten Verbraucherkarten          Kapitän die Musterrolle vorzulegen sowie ein Ver-\nim Sammelbezug von der Kartenausgabestelle er-            sorgungsbuch zu führen, in das jedes um Versor-\nhalten, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienst-        gung ersuchte Ernährungsamt einträgt, für welche\nstelle liegt. Die Kartenausgabestelle und die zu-         Erzeugnisse (Art und Menge), für welche Besat-\nständige Dienststelle haben über den Verbleib der         zungsstärke und für welchen Zeitraum das Schiff\nVerbraucherkarten Nachweis zu führen.                     Berechtigungsnachweise erhalten hat.\n(4) Bei der Ausgabe der Verbraucherkarten sowie           (3) Hersteller, Zwischen- und Endverteiler sowie\nder Ausstellung von Bezugsscheinen für Verbrau-           Einrichtungen zur Gäsiteverpflegung haben zum\ncher kann in begründeten Einzelfällen von der Re-         erstmaligen Empfang von Bezugsscheinen auf Ver-\ngelung des Absatzes 1 hinsichtlich der örtlichen          langen des Ernährungsamtes bis zu einer zurück-\nZuständigkeit abgewichen werden.                          liegenden Zeit von sechs Monaten für jeden Betrieb\nden Bedarf durch Warenein- und -ausgangsbücher\n§ 18                            oder durch sonstige betriebliche Aufzeichnungen\nMitwirkung von Vereinigungen                 über bezogene und umgesetzte Ernährungsgüter\nnachzuweisen.\nSoweit Interessen der Ernährungs- und Landwirt-\n§ 21\nschaft betroffen sind, können Verbände und Zu-\nsammenschlüsse, die Aufgaben der Ernährungs- oder                   Verfahren bei Wohnungsänderung\nLandwirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung\neiner Rechtsverordnung nach dem Ernährungssi-                Im Falle eines Wohnungswechsels übernimmt die\ncherstellungsgesetz zu beratender Mitwirkung hin-         für die neue Wohnung zuständige Kartenausgabe-\nzugezogen werden.                                         stelle die weitere Ausstattung miit Berechtigungs-\nnachwe,isen gegen Abgabe einer Abmeldebeschei-\nnigung der bisher zuständigen Kartenausgabestelle.\nFünfter Abschnitt                      Bei Personen auf der Flucht und in Notfällen kann\nEinzelbestimmungen für das                   auf die Abmeldebescheinigung verzichtet werden.\nVerbraucherkarten- und Bezugsscheinwesen\n§ 22\n§ 19\nSammelverpflegung\nEmpfangsberechtigte\n(1) Verbraucher, die in eine Einrichtung zur Sam-\n(1) Zum Empfang von Berechtigungsnachweisen            melverpflegung aufgenommen werden, melden sich\nsind berechtigt (Empfangsberechtigte)                     unter Rückgabe der in ihrem Besitz befindlichen Be-\n1. geschäftsfähige Bezugsberechtigte,                     rechtigungsnachweise bei der zuständigen Karten-\nausgabestelle ab und übergeben die Abmeldebe-\n2. gesetzliche Vertreter,\nscheinigung der Einrichtung zur Sammelverpfle-\n3. beschränkt geschäftsfähige Bezugsberechtigte,          gung. Bei Personen auf der Flucht und in Notfällen\nwenn sie einen eigenen Haushalt führen oder ihr       kann auf die Abmeldebescheinigung verzichtet wer-\ngesetzlicher Vertreter eingewilligt hat,              den.","Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1919                          57\n(2) Scheidet ein Verbraucher aus einer Einrich-                                § 26\ntung zur Sammelverpflegung aus oder wird er be-                Abrechnung der Berechtigungsnachweise\nurlaubt, so erhält er Berechtigungsnachweise von                        und anderer Nachweise\nder Kartenausgabestelle nur gegen Vorlage einer\nAbmeldebescheinigung der Einrichtung zur Sam-             (1) Einbehaltene Einzelabschnitte der Verbrau-\nmelverpflegung.                                        cherkar,ten sind spätestens zwei Wochen nach Ab-\nlauf ihrer Gültigkeit mit dem Ernährungsamt ab-\n§ 23                        zurechnen. Zu diesem Zweck sind die Einzelab-\nAbgabe von Milch                    schnitte getrennt nach Warenart auf Aufklebebogen\nzu kleben und auf Abrechnungsbogen nach Art der\n(l) An Verbraucher sollen                           bewirtschafteten Erzeugnisse zusammenzustellen.\n1. lose wärmebehandelte Konsummilch,                      (2) Andere Berechtigungsnachweise oder Emp-\n2. abgepackte wärmebehandelte Konsummilch, aus-        fangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen\ngenommen ultrahocherhitzte und sterilisierte       nach § 3 Abs. 2 Satz 2 sind spätestens zwei Monate\nMilch,                                             nach Belieferung mit dem Ernährungsamt abzurech-\nnur abgegeben werden, wenn sie sich bei einem          nen. Das Ernährungsamt kann, soweit dies durch\nEndverteiler, von dem sie während eines Versor-        die Versorgungslage geboten ist, verlangen, daß in\ngungszeitraumes beliefert werden wollen, durch Be-     einem kürzeren Zeitabstand und zu bestimmten Ter-\nstellschein anmelden.                                  minen abgerechnet wird. Die Abrechnung ist an-\nhand einer Zusammenstellung nach Warenarten und\n(2) Bestellscheine sind                             -mengen vorzunehmen. Die einbeha1tenen Berech-\n1. für die Vorbestellung von entrahmter Milch ein\ntigungsnachweise sind mit den Bestätigungen nach\n§ 25 Satz 2 oder 3 beizufügen.\nbestimmter Einzelabschnitt der Lebensmittelkarte,\n2. für die Vorbestellung von Vollmilch oder teil-         (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nentrahmter Milch ein bestimmter Einzelabschnitt    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nder Milchkarte.                                    Einzelheiten des Abrechnungsverfahrens zu regeln.\nIn einer solchen Rechtsve,rordnung kann auch be-\n(3) Der Endverteiler hat den Bestellschein abzu-    stimmt werden, daß die Einzelabschnitte der Ver-\ntrennen und einzubehalten und den Stammabschnitt       braucherkarten mH der Kartenausgabestelle abzu-\ndes Berechtigungsnachweises oder ein auf dem Be-       rechnen sind.\nrechtigungsnachweis vorgesehenes Feld mit seinem\n§ 21\nFirmenstempel zu versehen.\nAusgabe von Bezugsscheinen\n(4) Vorbesitellte entrahmte Milch wird nach Ein-\ntragung in eine Kundenliste, Vollmilch oder teil-          (1) Zwischenverteilern, Endverteilern und Ein-\nentrahmte Milch gegen Einzelabschnitte der Milch-      richtungen zur Gästeverpflegung werden die nach\nkarte abgegeben.                                       § 26 abgerechneten Berechtigungsnachweise, Emp-\nfangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen\n§ 24                        von dem Ernährungsamt in Bezugsscheine umge-\nBezug von Lebensmitteln auf Verbraucherkarten       tauscht.\n(1) Bei der Abgabe von Lebensmitteln gegen Vor-         (2) He,rsteller erhalten vom Ernährungsamt Be-\nlage von Verbraucherkarten hat der Lieiferer die       zugsscheine entsprechend den abgerechneten Be-\ndem Erzeugnis entsprechenden Einzelabschnitte ab-      rechtigungsnachweisen, Empfangsbes1tätigungen und\nzutrennen und einzubehaMen.                            Abrechnungsunterlagen.\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n(2) Einzelabschnitte, die nach einer Rechtsverord-  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnung nach § 13 Abs. 1 oder im Rahmen der Ge-\nEinzelheiten zu bestimmen über\nwährung einer Sonderzuteilung bei der Warenab-\ngabe nicht abzutrennen sind, müssen vom Lieferer        1. Umrechnungssätze, nach denen für die Menge\nunverzüglich so entwertet werden, daß sie nicht             der von Herstellern abgelieferten bewirtschafte-\nzum nochmaligen Warenbezug verwendet werden                 ten Erzeugnisse Bezugsscheine über die zur Pro-\nkönnen.                                                     duktion erforderlichen Rohstoffe ausgegeben\nwerden,\n§ 25\n2. die Be- und Verarbeiitung und die Beschaffenheit\nBezug von Lebensmitteln auf Bezugsscheine             bewirtschafteter Erzeugnisse.\nund Berechtigungsscheine\n(4) Erzeugern werden vom Ernährungsamt im Be-\nBezugsscheine und Berechtigungsscheine (§ 1          nehmen mit der für die Veranlagung zuständigen\nAbs. 1 Nr. 2 und 3) berechtigen nur zum einmaligen      Stelle Bezugsscheine für bewirtschaftete Erzeug-\nBezug. Sie sind vom Erwerber der bewirtschafteten       nisse, die im Rahmen der Betriebserhaltung und\nErzeugnisse dem Lieferer mit einer Empfangsbestä-      .-weiterführung als innerbetrieblicher Wirtschafts-\ntigung auf dem Schein zu übergeben. Der Erhalt          bedarif sowie als Nutz- und Zuchtvieh erforderlich\nder bewirtschafteten Erzeugnisse kann auch geson-       sind, zugeteilit, soweit das wirtschaftseigene Auf-\ndert unter Angabe des Bezugsscheines oder Be-           kommen nicht ausreicht, die erforderlichen Mengen\nrechtigungsscheines bestätigt werden.                  zu erbringen.","58                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(5) Einrichtungen znr Sammelverpflegung erhal-      Behörde die Verpflichtung aus. Kommt die ersuchte\nten Bezugsscheine nach der Zahl der Verpflegungs-      Behörde dem Ersuchen nicht nach, so entscheidet\nteilnehmer und den Zuteilungssätzen, die in einer      die nächsthöhere gemeinsame Behörde; liegen die\nRechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 festgesetzt wer-     Behörden im Zuständigkeitsbereich verschiedener\nden. Dies gilt nicht für die Bundeswehr einschließ-    Länder, so entscheidet der Bundesminister.\nlich mitzuversorgender Verbände.\n(6) Zur Bevorratung, zur Uberbrückung und als                         Sechster Abschnitt\nAnlaufzuteilung sowie zur Versorgung in beson-\nderen Fällen können Bezugsscheine ohne Vorlage          Rechnungskontrolle und Aufbewahrungsfristen\nvon Berechtigungsnachweisen nach Weisung der\nobersten Landesbehörden oder der von ihr be-                                    § 31\nsitimmten Stelle ausgegeben werden.                              Bestandsverzeichnisse der Betriebe\n§ 28\n(1) Hersteller, Zwischenverteiler und Endverteiler\nsind verpflichtet, für jeden Betrieb den Warenbe-\nSehwundvergütungen                    stand im Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch           in ein Bestandsverzeichnis nach Art und Menge\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates        der bewirtschafte;ten Erzeugnisse aufgegliedert auf-\nzunehmen, dem Ernährungsamt unverzüglich mit-\n1. den Umfang von Sehwundvergütungen, die bei          zuteHen und laufend fortzuschreiben.\nder Ausstellung von Bezugsscheinen für Vertei-\nler den sich aus der Abrechnung ergebenden            (2) Hersteller und Zwischenverteiler sind ferner\nMengen zugeschlagen werden können, und             verpflichtet, für jeden V\\Tarenlieferanten und jeden\n2. das Verfahren für die Feststellung der Sehwund-     Abnehmer nach bewirtschafteten Erzeugnissen auf-\nvergütungen                                        gegliederte Aufzeichnungen zu machen, aus denen\nsich ergeben\nfestzulegen.\n1. Datum und Menge des Warenein- und -ausgangs,\n§ 29\n2. die verausgabten und vereinnahmten Berechti-\nMengenangabe und Stückelung                    gungsnachweise sowie die ausgestellten und ver-\n(1) Bezugsscheine sollen über handelsübliche            einnahmten Empfangsbestätigungen und Abrech-\nMengen und unter Berücksichtigung der Transport-           nungsunterlagen mit Datum.\nund Verkaufsverhältnisse ausgestellt werden. Mehr-        {3) Die Bestandsverzeichnisse müssen monatlich\noder Mindermengen, die sich bei dieser Handha-         abgeschlossen und saldiert werden. Sie sind dem\nbung ergeben, werden bei den folgenden Bezugs-         Ernährungsamt oder den von ihm beauftragten Per-\nscheinausgaben berücksichtigt.                         sonen jederzeit auf Verlangen vorzulegen.\n(2) Hersteller und Zwischenverteiler, die die in       (4) Die Bestandsverzeichnisse und Aufzeichnun-\neinem Bezugsschein ausgewiesenen Warenmengen           gen können mit Hilfe automatischer Datenverarbei-\ninnerhalb angemessener Frist nicht oder nicht voll-    tungsanlagen erntellt werden. Sofern dies geschieht,\nständig liefern können, sind verpflichtet, den Be-     sind das Ernährungsamt oder die von ihm beauf-\nzugsschein dem Berechtigten unverzüglich mit der       tragten Personen befugt, die Programmierungsurrter-\nErklärung zurückzugeben, daß sie nicht oder nur        lagen zu überprüfen sowie Kontrollprogramme in\nbestimmte Teilmengen liefern können.                   die Datenverarbeitungsanlagen einzugeben; die\n(3) Das Ernährungsamt kann Bezugsscheine auf        nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben\nAntrag stückeln.                                       diese Maßnahmen zu dulden und die zur Uberprü-\n§ 30                         fung erforderliche Unterstützung zu leisten.\nLiefer- und Abnahmezwang                    (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(1) Erzeuger, Hersteller, Zwischen- und Endver-     den Nachweis über die Waren- und Bezugsschein-\nteiler (Lieferanten) können zur Steuerung der Ver-     bewegung in anderer Weise zu regeln und zu be-\nsorgung mit bewirtschafteten Erzeugnissen ver-         stimmen, daß auch Einrichtungen zur Gäste- und\npflichtet werden, bewirtschaftete Erzeugnisse an be-   Sammelverpflegung mit Ausnahme der Bundeswehr,\nstimmte Empfänger abzugeben. In diesem Fall ist        der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und\nder Lieferant verpflichtet, die Erzeugnisse an den     der zivilen Verteidigung zur Führung von Bestands-\nbestimmten Empfänger abzugeben; der Empfänger          verzeichnissen verpflichtet sind.\nist verpflichtet, die Erzeugnisse nur von diesem\nLieferanten zu beziehen.\n§ 32\n(2) Verpflichtungen nach Absatz 1 werden, soweit           Festschreibung der Bestandsverzeichnisse\nin einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungs-\nsicherstellungsgesetz nichts anderes bestimmt ist,        (1) Zur Feststellung eines Bezugsscheinüberhangs\nin Berechtigungsnachweisen festgelegt. Ist die Be-     sowie von Warenmehr- oder -mindermengen kann\nhörde, die den Berechtigungsnachweis ausstellt, für    das Ernährungsamt anordnen, daß die Bestandsver-\nden Lieferanten örtlich nicht zuständig, so spricht    zeichnisse eines Herstellers, Zwischen- und End-\nauf ihr Ersuchen die für den Lieferanten zuständige    verteilers auf einen bestimmten Stichtag zum","Nr. 2   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979                          59\nZwecke der Neueröffnung endgültig abgeschlossen                                   § 35\nund saldiert werden (Festschreibung).                                     Betriebseinstellung\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch          Wird ein Betrieb eines Herstellers, Zwischenver-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates        teilers, Endverteilers oder einer Einrichtung zur\ndie Befugnis zur Anordnung der Festschreibung          Gäste- oder Sammelverpflegung einge,stellt, so sind\nauch für Einrichtungen zur Gäste- und Sammelver-       die Bestandsverzeichnisse auf den Tag der Betriebs-\npflegung mit Ausnahme der Bundeswehr, der Ver-         einstellung festzuschreiben; die §§ 32 und 34 Abs. 2\nbände und Einrichtungen der Polizeien und der zi-      gelten entsprechend. Das Ernährungsamt trifft die\nvilen Verteidigung vorzusehen.                         erforderlichen Anordnungen über die Verwendung\n(3) Is1t eine Festschreibung angeordnet, so sind    der Vorräte und der noch im Betrieb vorhandenen\ndie betroffenen Betriebe verpflichtet, Bescheinigun-   Berechtigungsnachweise. Es stellt hierüber eine Be-\ngen ihrer Lieferer über etwaige Warenguthaben der      scheinigung aus, die als Grundlage für die Erteilung\nAufstellung über die Bestände an bewirtschafteten      von Bezugsscheinen bei einer Wiedereröiffnung des\nErzeugnissen und Berechtigungsnachweisen beizu-        eingestellten Betriebes dient.\nfügen.\n(4) Das Ernährungsamt schließt die Bestandsver-                         Achter Abschnitt\nzeichnisse, auif die sich die Festschreibung bezieht,                   Schlußbestimmungen\nnach Prüfung der Unterlagen ab und eröffnet sie\nnach Feststellung etwaiger Unterschiede neu. Bei\n§ 36\nWiedereröffnung von fü~zugsscheinkonten sind vor-\nhandene Mehr- oder Fehlmengen und Bezugssche,in-            Abgabeverbot für bewirtschaftete Erzeugnisse\nüberhänge auf künftige Bezüge zu verrechnen.\n(1) Die gewerbsmäßige Abgabe bewirtschafteter\nErzeugnisse ist für 48 Stunden von der Anwend-\n§ 33                         barkei1t des § 1 Abs. 1 an verboten. Soweit es die\nAufbewahrungsfristen                  örtliche Versorgungslage erfordert, kann das Er-\nnährungsamt im Einzelfall das Abgabeverbot auf-\nHersteller, Zwischen- und Endverteiler sowie Per-   heben oder die Frist abkürzen.\nsonen, die eine Einrichtung zur Gäste- oder Sammel-\nverpflegung betreiben, sind, soweit nicht nach an-        (2) Das Abgabeverbot gilt nicht für\nderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewah-        1. rohe und wärmebehandelte Konsummilch außer\nrung verlangt wird, verpflichtet, für jeden Betrieb        ultrahocherhitzter und sterilisierter Milch,\ndie Bestandsverzeichnisse und sonstige auf Berech-\ntigungsnachweise sich beziehende Unterlagen min-       2. die Lieferungen von Milch vom Erzeuger an eine\ndestens zwei Jahre lang von der letzten Eintragung         Molkerei,\nan gerechnet, aufzubewahren.                           3. die Abgabe von Magermilch, Buttermilch und\nMolke - auch in Pulverform - durch Molkereien\nan ihre Milchlieferanten,\nSiebenter Abschnitt\n4. Seefische, frisch oder gekühlt.\nBezugsscheinsperre und Betriebseinstellung\nDiese Erzeugnisse können innerhalb der Frist nach\n§ 34                         Absa1tz 1 ohne Berechtigungsnachweise bezogen\nwerden.\nBezugsscheinsperre\n§ 37\n(1) Verstößt der Inhaber oder Leiter eines Be-                        Stadtstaatenklausel\ntriebes be,i der Betriebsführung in einer Weise ge-\ngen diese Verordnung oder auf Grund dieser Ver-          Die Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-\nordnung ergangene Anordnungen, daß dadurch die         den ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung\nordnungsgemäße Versorgung mit bewirtschafteten         über die Zuständigkeit von Behörden dem beson-\nErzeugnissen gefährdet erscheint, so können die        deren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\nBezirksernährungsämter oder, falls solche nicht be-\nstehen, die obersten Landesbehörden die Ausgabe                                  § 38\nvon Bezugsscheinen ganz oder teilweise sperren,\nsoweit dies zur Untersuchung des Verstoßes not-                          Zuwiderhandlungen\nwendig ist.                                               (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(2) Nach Anordnung der Bezugsscheinsperre hat        1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 bewirtschaftete Er-\nder Betrieb der anordnenden Stelle innerhalb von            zeugnisse abgibt, bezieht, entnimmt, beiseite\ndrei Tagen hinsichtlich der bewirtschafteten Erzeug-        schafft, vernichtet oder unbrauchbar macht,\nnisse und Berechtigungsnachweise, auf die sich die\n2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 bewirtschaftete Er-\nSperre bezieht, ein Verzeichnis der bei ihm vor-\nzeugnisse, die zu Zwecken der Versorgung nicht\nhandenen bewir tschafteten Erzeugnisse und Be-\n1\nmehr geeignet sind, vernichtet,\nrechtigungsnachweise und, soweit es sich um Her-\nsteller oder Zwischenverteiler handelt, auch ein        3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1\nVerzeichnis der Lief erer und Abnehmer vorzulegen.          bewirtschaHete Erzeugnisse nicht abgibt,","60                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1            16. entgegen § 34 Abs. 2, auch in Verbindung mit\nbewirtschaftete Erzeugnisse abgibt,                         § 35 Satz 1, ein dort bezeichnetes Verzeichnis\nnicht rechtzeitig vorlegt,\n5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 bewirtschaftete Er-\nzeugnisse ohne Abrechnungsunterlagen oder              17. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen\nEmpfangsbestätigungen abgibt,                               Behörde nach den §§ 4, 26 Abs. 2 Satz 2, § 30\nAbs. 1, § 32 Abs. 1 und § 35 Satz 2 nicht nach-\n6. entgegen § 11 Abs. l Berechtigungsnachweise                 kommt,\nüberträg,t,\nbegeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22\n7. einen Ersatzberechtigungsnachweis beantragt            des Ernährungssicherstellungsgesetzes, die nach\noder sich aushändigen läßt, ohne daß die Vor-          dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.\naussetzungen des § 12 Abs. 1 oder 3 vorliegen,\n(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Nr. 2\n8. einen Nach weis verwendet, der nach § 12 Abs. 2        Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes\nSatz 1 ungültig geworden ist,                          ist das Ernährungsamt.\n9. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 einen gefundenen\noder wiedererlangten       Berechtigungsnachweis                                  § 39\nnicht abliefert,                                                    Zustimmung des Bundesrates\n10. entgegen § 24 Abs. 2 Einzelabschnitte der Be-             Nach Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 bedürfen\nrechtigungsnachweise nicht vorschriftsmäßig            Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß der Bundes-\noder nicht unverzüglich entwertet,                     minis1ter auf Grund des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4, §§ 5,\n11. entgegen § 31 Abs. 1 den Warenbestand nicht            13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28, 31 Abs. 5\noder nicht richtig aufnimmt, nicht unverzüglich        und § 32 Abs. 2 ermächtigt ist, nicht der Zustim-\nmitteilt oder nicht fortschreibt,                      mung des Bundesrates.\n12. entgegen § 31 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder                                    § 40\nnicht richtig macht,\nInkrafttreten\n13. entgegen § 31 Abs. 3 ein Bestandsverzeichnis\nnicht oder nicht richtig abschließt, saldiert oder        (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nvorlegt,                                               die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\n14. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit              (2) Sie darf mit Ausnahme des § 1 Abs. 4, § 3\n§ 35 Satz 1, der Aufs,tellung eine Bescheinigung       Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3,\nnicht beifügt,                                         §§ 28, 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 gemäß § 2 Abs. 3\ndes Ernährungssicherstellungsgesetzes nur nach\n15. entgegen § 33 Unterlagen nicht zwei Jahre auf-         Maßgabe des Artikels 80 a des Grundgesetzes an-\nbewahrt,                                               gewendet werden.\nBonn,den 10.Januar1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1979                           61\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nBewirtschaftete Erzeugnisse\n1. Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais,     5. Rinder, Schweine, Schafe, Piferde, Hühner (außer\nBuchweizen, Dinkel, Hirse und Reis) und die zur       Zwerghühnern), Enten, Gänse_ und Puten sowie\nmenschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse         Fleisch und zur menschlichen Ernährung ge-\nhieraus, insbesondere                                 eignete Innereien dieser Tiere und die zur\nmenschlichen Ernährung geeigneten Fleischer-\na) Mehl, Grieß, Dunst, Backschrot,\nzeugnisse;\nb) Backwaren (Brot, Kleingebäck, Feinbackwa-\n6. Hühnereier (außer Eier von Zwerghühnern) und\nren, Dauerbackwaren),\nEiprodukte;\nc) Teigwaren,\n7. zur menschlichen Ernährung       geeignete See-\nd) Graupen, Flocken, Nährmittel, Kaffee-Ersatz-       fische und daraus hergestellte Fischwaren;\nmittel;                                         8. Olfrüchte und Olsaaten; Olkuchen und 01-\n2. Hülsenfrüchte (Bohnen, Erbsen, Linsen) und die        schrote;\nzur menschlichen Ernährung geeigneiten Erzeug-     9. zur menschlichen Ernährung geeignete Ole und\nnisse hieraus;                                        Fette pflanzlicher und tierischer Herkunft, auch\nin rohem oder unverarbeitetem Zustand;\n3. Kartoffeln und die zur menschlichen Ernährung\ngeeigneten Erzeugnisse hieraus;                   10. Milch (Kuhmilch) und zur menschlichen Ernäh-\nrung geeignete Milcherzeugnisse;\n4. Zuckerrüben, Zuckerarten aus Zuckerrüben,\nZuckerrohr, Stärke oder stärkehaltigen Erzeug-    11. Gemüse- und Obstkonserven sowie sonstige\nnissen; Kunsthonig, Speisesirup, Roh- und Füll-       haltbar gemachte Zubereitungen aus Gemüse\nmassen, Süßwaren (Schokolade, Schokoladewa-           oder Früchten;\nren, Zuckerwaren), Fruktose, Mannit, Sorbit und   12. Futtermititel außer Silage und wirtschaftsei-\nXylit;                                                genem Grünfutter."]}